Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 128 I 218



128 I 218

21. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
i.S. X. gegen A. sowie Untersuchungsamt Altstätten und Anklagekammer des
Kantons St. Gallen (staatsrechtliche Beschwerde)

    1P.46/2002 vom 3. Juni 2002

Regeste

    Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil StGB, Art. 2 Abs. 1 OHG, Art. 88 OG;
Rassendiskriminierung durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten
oder in anderer Weise; Opferstellung.

    Die Opferstellung kann je nach den Umständen gegeben sein, wenn der
rassendiskriminierende Angriff mit Tätlichkeiten verbunden ist. Ist das
nicht der Fall und erfüllt der Angriff keine weiteren Straftatbestände
wie Körperverletzung, Brandstiftung usw., so kommt die Annahme der
Opferstellung nur in besonders schweren Fällen in Betracht (E. 1.5
und 1.6).

Sachverhalt

    Am 21. Juni 2000 erschien in der Zeitung "Der Rheintaler"
ein von A. verfasster Artikel mit der Überschrift "Ein Referent,
der die Geister scheidet". A. berichtete darin über den Vortrag des
Psychologen und Friedensforschers X. in einer Primarschule. A. führte aus,
X. polarisiere. Die einen seien begeistert, andere irritiert. A. wies
insbesondere auf die Zugehörigkeit von X. zur Bahá'ì-Religion hin. In
diesem Zusammenhang schrieb A., der Sektenspezialist B. habe wegen X.
schon Anfragen gehabt, aber nie Klagen gehört. C. von der Evangelischen
Infostelle Kirche, Sekten, Religionen, spreche von einer "unmodernen
Anschauung" der Bahá'ì, deren Universalreligion aus dem Babismus, einer
religiösen Bewegung des persischen Islams, hervorgegangen sei. Anders als
beispielsweise die Scientologen sähen sich die Bahá'ì aber mit keinerlei
schwerwiegenden Vorwürfen konfrontiert. Zum Vortrag selber führte A. aus,
was X. zum Besten gebe, sei an sich nicht zu kritisieren. Er spreche als
Philanthrop und mache Aussagen, denen wohl jeder zustimmen könne. Kritiker
störten sich aber an der gelegentlich schwülstigen Ausdrucksweise und
am Predigerton. Was sie vermissten, seien konkrete Handlungsvorschläge
für Problemsituationen.

    Am 31. August 2000 erstattete X. Strafanzeige gegen A. und allfällige
Mitbeteiligte wegen Rassendiskriminierung. Er begründete dies damit,
im Artikel werde im negativen Sinne auf seine Religionszugehörigkeit
hingewiesen.

    Am 28. März 2001 machte X. adhäsionsweise eine Genugtuung von
mindestens Fr. 10'000.- geltend.

    Nach Einholung einer Stellungnahme der Eidgenössischen Kommission gegen
Rassismus trat das Untersuchungsamt Altstätten am 26. Juni 2001 auf die
Straf- und Zivilklage nicht ein. Das Amt kam zum Schluss, der Tatbestand
der Rassendiskriminierung sei nicht gegeben. Der Artikel bewirke keine
Diskriminierung von X. in Bezug auf seine Religionszugehörigkeit.

    Die von X. dagegen erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des
Kantons St. Gallen am 31. Oktober 2001 ab.

    X. führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Entscheid
der Anklagekammer aufzuheben. Auf die Straf- und Zivilklage gegen A. und
allfällige weitere Beteiligte sei einzutreten und die bisherigen Anträge
des Beschwerdeführers seien vollumfänglich gutzuheissen. Eventualiter sei
der Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne
der Erwägungen des Bundesgerichts an die Anklagekammer zurückzuweisen.

    Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.

    1.1  Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde setzt die
persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers in eigenen rechtlich
geschützten Positionen voraus (Art. 88 OG).

    Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich
strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen
die Einstellung eines Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes
Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Der Geschädigte hat an der
Verfolgung und Bestrafung des Täters nur ein tatsächliches oder mittelbares
Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG. Der Strafanspruch,
um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu,
und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger
auftritt oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt
wird. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst ist der
Geschädigte aber befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung
von Verfahrensrechten geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle
Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich
geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus einer Berechtigung in
der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Ist
der Beschwerdeführer in diesem Sinne nach kantonalem Recht Partei, kann
er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen
Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen.

    Etwas anderes gilt für das Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten
(Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5). Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG kann
das Opfer den Entscheid eines Gerichts verlangen, wenn das Verfahren
eingestellt wird. Es kann nach Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG den betreffenden
Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der
Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und
soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren
Beurteilung auswirken kann. Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG geht Art. 88 OG als
"lex specialis" vor. Die Legitimation des Opfers zur staatsrechtlichen
Beschwerde ist insoweit auf materiellrechtliche Fragen erweitert (BGE
120 Ia 101 E. 1a und 2a, 157 E. 2a und c).

    Ob die Opferstellung gegeben sei, prüft das Bundesgericht mit freier
Kognition (BGE 120 Ia 157 E. 2d mit Hinweis).

    1.2  Gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG ist Opfer, wer durch eine Straftat in
seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar
beeinträchtigt worden ist, unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden
ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat.

    Nach der Rechtsprechung muss die Beeinträchtigung von einem gewissen
Gewicht sein. Bagatelldelikte wie z.B. Tätlichkeiten, die nur unerhebliche
Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des
Opferhilfegesetzes grundsätzlich ausgenommen. Entscheidend ist jedoch
nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der
geschädigten Person. So kann etwa eine Tätlichkeit die Opferstellung
begründen, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen
Beeinträchtigung führt. Umgekehrt ist es denkbar, dass eine im Sinne
des Opferhilfegesetzes unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen und
psychischen Integrität angenommen wird, obwohl der Eingriff strafrechtlich
als leichte Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) zu beurteilen
ist. Entscheidend ist, ob die Beeinträchtigung des Geschädigten in seiner
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität das legitime Bedürfnis
begründet, die Hilfsangebote und die Schutzrechte des Opferhilfegesetzes
- ganz oder zumindest teilweise - in Anspruch zu nehmen (BGE 125 II 265
E. 2a/aa mit Hinweisen).

    Nach der Botschaft vom 25. April 1990 zum Opferhilfegesetz sind von
einer Ehrverletzung Betroffene nicht Opfer im Sinne von Art. 2 OHG (BBl
1990 II 977 f.). Wie das Bundesgericht in BGE 120 Ia 157 erwog, kann
fraglich erscheinen, ob dies auch in aussergewöhnlich schweren Fällen
von Ehrverletzungen zu gelten hat. Es hat die Frage in jenem Entscheid
offen gelassen (E. 2d/aa S. 162).

    1.3  Die Frage, ob und wieweit ein von einer Rassendiskriminierung
gemäss Art. 261bis StGB Betroffener als Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1
OHG zu betrachten sei, hat das Bundesgericht bisher nicht beurteilt.

    In seinem Entscheid vom 23. November 1993 - also vor Inkrafttreten
des Tatbestands der Rassendiskrimierung am 1. Januar 1995 - hat das
Militärappellationsgericht 2a die Opfereigenschaft bejaht bei jemandem,
der als "Du verkrüppelter Saujude", "Saujude" und "Sau" beschimpft worden
war. Das Gericht befand, diese Äusserungen seien von einer derartigen
objektiven Schwere, dass von einer unmittelbaren Beeinträchtigung der
psychischen Integrität ausgegangen und der Beschimpfte als Opfer im Sinne
des OHG anerkannt werden müsse (SJZ 90/1994 S. 293 ff.).

    MARCEL ALEXANDER NIGGLI (Rassendiskriminierung, Ein Kommentar zu
Art. 261bis StGB und Art. 171c MStG, Zürich 1996) führt aus, es sei in
Einzelfällen vorstellbar, dass einzelne Personen oder eine bestimmte
Personenmehrzahl durch rassendiskriminierende Handlungen derart
schwer beeinträchtigt würden, dass die Opfereigenschaft zu bejahen sei
(z.B. bei wiederholten schweren Drohungen, Lebensgefährdung usw.). In
diesen Fällen allerdings werde üblicherweise die geschädigte Person oder
Personenmehrheit nicht nur durch ein tatbestandsmässiges Verhalten nach
Art. 261bis StGB angegriffen, sondern durch weitere, von anderen Normen
sanktionierte Handlungen (Delikte gegen Leib und Leben, Brandstiftung
usw.). Eine Ausnahme dazu sei etwa im Falle rassendiskriminierender
Äusserungen gegenüber Überlebenden des Konzentrationslagers zu erkennen,
welche die Betroffenen - je nach den Umständen - ohne weiteres zu
retraumatisieren vermöchten. In der Regel werde eine Beeinträchtigung
alleine durch tatbestandsmässige Handlungen im Sinne von Art. 261bis StGB
nicht die vom OHG geforderte Intensität erreichen. In Fällen, in denen
tatbestandsmässiges Verhalten in Konkurrenz zu anderen verwirklichten
Delikten stehe, werde aufgrund des Charakters dieser Delikte zu entscheiden
sein, ob der geschädigten Person eine Opferstellung zukomme oder nicht
(N. 285 ff., insb. N. 291-293).

    MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOPH METTLER/DORRIT SCHLEIMINGER
(Zur Rechtsstellung des Geschädigten im Strafverfahren wegen
Rassendiskriminierung, in: AJP 1998 S. 1063) verneinen die Opferstellung
des durch Art. 261bis StGB Geschädigten, da es an der massiven vom OHG
geforderten Intensität des zugefügten Schadens - sei es in psychischer
oder physischer Hinsicht - fehle. Dies gelte dann nicht, wenn die
diskriminierende Handlung in Idealkonkurrenz mit schwerer Körperverletzung,
Gefährdung des Lebens oder Brandstiftung usw. erfolgt sei.

    1.4  Gemäss Art. 261bis StGB ist strafbar,

      1) wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen

    wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung

    aufruft,

      2) wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische

    Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder

    Religion gerichtet sind,

      3) wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert

    oder daran teilnimmt,

      4) wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten

    oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen

    ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde

    verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser

    Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit
leugnet,

    gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht,

      5) wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit

    bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer

    Rasse, Ethnie oder Religion verweigert.

    Der Tatbestand schützt wesentlich die Würde des einzelnen Menschen in
seiner Eigenschaft als Angehöriger einer Rasse, Ethnie oder Religion. Der
öffentliche Friede wird mittelbar geschützt als Folge des Schutzes des
Einzelnen in seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen
Gruppe (BGE 123 IV 202 E. 2 und 3a). Art. 261bis Abs. 4 StGB erfasst den
unmittelbaren Angriff gegen die bezeichneten Personen; Abs. 1-3 betreffen
die rassistische Hetze (BGE 126 IV 20 E. 1c).

    1.5  Im vorliegenden Fall geht es um die Tatbestandsvariante von
Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil StGB. Der Beschwerdeführer ist der
Auffassung, der Beschwerdegegner habe ihn durch Schrift wegen seiner
Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt.

    Geschädigter ist jene Person, der durch das strafbare Verhalten
unmittelbar ein Schaden zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte. Das ist
in der Regel der Träger des Rechtsgutes, welches durch die fragliche
Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll
(BGE 120 Ia 220 E. 3b; 120 IV 154 E. 3c/cc S. 159; 117 Ia 135 E. 2a
mit Hinweisen).

    Wieweit eine Einzelperson Geschädigter einer Rassendiskriminierung
sein kann, kann bei einzelnen Tatbestandsvarianten von Art. 261bis StGB
fraglich erscheinen. So hat das Bundesgericht in BGE 125 IV 206 E. 2b
angedeutet, dass eine Einzelperson, wenn überhaupt, nur in seltenen
Ausnahmefällen bei Leugnung von Völkermord nach Art. 261bis Abs. 4
zweiter Satzteil StGB als Geschädigter betrachtet werden könne. Wie
es sich damit im Einzelnen verhält, braucht hier nicht vertieft zu
werden. Eine Einzelperson kann jedenfalls Geschädigter sein, soweit
es - wie hier - um eine Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs.
4 erster Satzteil StGB geht. In diesem Fall richtet sich der Angriff
unmittelbar gegen die betreffende Person und wird diese in ihrer
Menschenwürde getroffen. Insoweit kommt grundsätzlich auch die Annahme
der Opfereigenschaft in Betracht (vgl. NIGGLI, aaO, N. 295 ff.; STEFAN
TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl.,
Zürich 1997, Art. 261bis N. 7).

    Die Opfereigenschaft kann bei einer Rassendiskriminierung nach
Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil StGB je nach den Umständen dann
gegeben sein, wenn ein tätlicher Angriff vorliegt. Es kann insoweit auf
die angeführte Rechtsprechung (BGE 125 II 265 E. 2a/aa) verwiesen werden,
wonach bei einer Tätlichkeit die Bejahung der Opferstellung grundsätzlich
möglich ist. Tätlichkeiten werden in Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil
StGB ausdrücklich erwähnt. Ist ein rassendiskriminierender Angriff mit
Tätlichkeiten verbunden, so ist davon auszugehen, dass das von Art. 261bis
Abs. 4 StGB erfasste Unrecht Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB
mitumfasst und damit zwischen den beiden Tatbeständen unechte Konkurrenz
besteht. Es ist deshalb allein Art. 261bis Abs. 4 StGB anwendbar (ebenso
NIGGLI, aaO, N. 1292). Sind mit dem rassendiskriminierenden Angriff nach
Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil StGB keine Tätlichkeiten verbunden und
erfüllt der Angriff keine weiteren Straftatbestände wie Körperverletzung,
Brandstiftung usw., so kommt die Annahme der Opferstellung nur in
entsprechend schweren Fällen in Betracht. Es verhält sich insoweit
ähnlich wie bei den Ehrverletzungen (oben 1.2), die in der Einwirkung
auf den Betroffenen mit einem rassendiskriminierenden Angriff durch Wort,
Schrift, Bild oder Gebärden vergleichbar sind. So kommt etwa in dem von
NIGGLI angeführten Beispiel die Bejahung der Opfereigenschaft in Betracht,
wenn sich eine rassendiskriminierende Äusserung gegen einen ehemaligen
Gefangenen eines Konzentrationslagers richtet und dieser aufgrund der
dadurch bewirkten Retraumatisierung erheblich in seiner psychischen
Integrität beeinträchtigt wird.

    1.6  Im hier zu beurteilenden Fall liegt kein tätlicher Angriff vor. Es
geht allein um den Tatbestand der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis
Abs. 4 erster Satzteil StGB. Weitere Straftatbestände sind von vornherein
nicht gegeben. Die Annahme der Opfereigenschaft käme deshalb nur in
Betracht, wenn ein besonders schwerer Fall in der Art des angeführten
Beispiels gegeben wäre. Das trifft hier nicht zu. Der Beschwerdeführer
macht nicht geltend, durch den Zeitungsartikel in seiner psychischen
Integrität beeinträchtigt worden zu sein. Selbst wenn man insoweit eine
Beeinträchtigung annehmen wollte, so erreichte sie jedenfalls nicht das
Mass, das für die Bejahung der Opfereigenschaft erforderlich ist. Der
Beschwerdeführer ist somit nicht Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG.