Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 128 I 102



128 I 102

9. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. Maria
Halbeisen gegen Departement des Innern des Kantons Solothurn und Kantonales
Steuergericht Solothurn (staatsrechtliche Beschwerde)

    2P.130/2001 vom 30. Januar 2002

Regeste

    Art. 8, 9, 27, 49 Abs. 1 sowie Art. 127 Abs. 2 BV; Art.  132 Abs. 3 und
Art. 142 KV/SO; Gesetz vom 9. Juni 1996 über das Gastgewerbe und den Handel
mit alkoholhaltigen Getränken (Wirtschaftsgesetz); Verfassungsmässigkeit
einer gastgewerblichen Patentgebühr.

    Verfassungsvorbehalt für kantonale Steuern (Art. 132 KV/SO);
gesetzliche Grundlagen der Patentgebühren gemäss altem und neuem
Wirtschaftsgesetz des Kantons Solothurn (E. 2).

    Akzessorische Normenkontrolle im Verfahren der staatsrechtlichen
Beschwerde (E. 3).

    Bei einer (nach Umsatz bemessenen) gastgewerblichen Jahrespatentgebühr
handelt es sich um eine Gemengsteuer, woran der mit der Totalrevision
des Wirtschaftsgesetzes einhergehende Wegfall von Bedürfnisklausel und
Fähigkeitsausweis unter gleichzeitiger Anhebung der Obergrenze der Abgabe
nichts ändert; sie verstösst weder gegen Art. 132 noch Art. 142 KV/SO
(E. 4).

    Die Erhebung von Patentabgaben wird nicht allein dadurch
ausgeschlossen, dass sich die neue Bundesverfassung nicht mehr explizit
für die Zulässigkeit kantonaler Gewerbesteuern ausspricht, wie dies in
Art. 31 Abs. 2 aBV noch der Fall war (E. 5).

    Die angefochtene Patentabgabe stützt sich als Sondergewerbesteuer
auf hinreichende sachliche Gründe; sie verstösst weder gegen die
Wirtschaftsfreiheit, das Willkürverbot bzw. das Rechtsgleichheitsgebot,
noch gegen die Grundsätze von Art. 127 Abs. 2 BV, soweit diese überhaupt
auf Sondersteuern der vorliegenden Art anwendbar sind (E. 6).

Sachverhalt

    Mit Verfügung vom 16. März 1999 erteilte die Gewerbe- und
Handelspolizei des Kantons Solothurn Maria Halbeisen für den Betrieb
des Gasthofes Alpenblick in Mümliswil-Ramiswil das Patent gemäss § 4
des Wirtschaftsgesetzes mit Wirkung ab 1. Januar 1999 und setzte die
Jahrespatentgebühr auf Fr. -.- fest. Maria Halbeisen erhob gegen die
Erhebung dieser Patentgebühr beim Departement des Innern des Kantons
Solothurn (Entscheid vom 21. Oktober 1999) und hernach beim Kantonalen
Steuergericht Solothurn (Urteil vom 12. März 2001) erfolglos Beschwerde.

    Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 11. Mai 2001 stellt Maria
Halbeisen beim Bundesgericht den Antrag, das Urteil des Kantonalen
Steuergerichts Solothurn vom 12. März 2001 aufzuheben. Sie rügt eine
Verletzung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht, des Grundsatzes der
Gewaltentrennung, der Art. 132 Abs. 3 und 142 der Kantonsverfassung,
des Art. 49 Abs. 1 BV (derogatorische Kraft des Bundesrechts), Art. 27
Abs. 1 BV (Wirtschaftsfreiheit), Art. 8 BV (Rechtsgleichheit), Art. 9 BV
(Willkürverbot) sowie Art. 127 Abs. 2 BV (Grundsatz der Allgemeinheit,
der Gleichmässigkeit und Verhältnismässigkeit der Besteuerung).

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- a) Nach Art. 132 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Solothurn vom
8. Juni 1986 (KV; in Kraft seit 1. Januar 1988) kann der Kanton folgende
Steuern erheben:
      "a. Personal-, Einkommens- und Vermögenssteuer von den natürlichen

    Personen;
       b. Gewinn- und Kapitalsteuer von den juristischen Personen;
       c. Steuern auf Grundstückgewinnen und auf nicht periodischen
       Einkünften; d. Finanzausgleichssteuer von den juristischen Personen;
       e. Spitalsteuer; f. Handänderungssteuer; g. Erbschaftssteuer und
       Nachlasstaxe;

       h. Motorfahrzeugsteuer; i. Schiffssteuer; k. Schenkungssteuer;
       l. Hundesteuer."

    Zweckgebundene Steuern dürfen nur so lange erhoben werden, als sie
benötigt werden (Art. 132 Abs. 2 KV). Art. 132 Abs. 3 KV bestimmt: "Die
Einführung neuer kantonaler Steuern bedarf einer verfassungsrechtlichen
Grundlage".

    b) Nach § 21 des Gesetzes vom 6. Dezember 1964 über das Gastgewerbe und
den Handel mit geistigen Getränken (altes Wirtschaftsgesetz, aWG) durften
Patente für Gastgewerbebetriebe nur erteilt werden, wenn ein Bedürfnis im
Sinne der Art. 31ter und 32quater der alten Bundesverfassung gegeben war
(wirtschaftspolitische und wirtschaftspolizeiliche Bedürfnisklausel). Die
jährlich zu entrichtenden Patentgebühren lagen zwischen 200 und 800 Franken
(§ 97 Abs. 1 lit. a aWG).

    Das totalrevidierte Gesetz vom 9. Juni 1996 über das Gastgewerbe
und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken (neues Wirtschaftsgesetz,
nWG; in Kraft seit 1. Januar 1997) verzichtet sowohl auf die bisherigen
Bedürfnisklauseln als auch auf das Erfordernis eines gastgewerblichen
Fähigkeitsausweises, unterwirft aber die Führung von Gastgewerbebetrieben
weiterhin der Patentpflicht (§ 4 nWG). Für solche Betriebe ist eine
jährliche Patentgebühr zu entrichten, die nach den erzielten Umsätzen
zu bemessen ist; sie beträgt mindestens 250 Franken und höchstens 2500
Franken pro Jahr, wobei die nähere Regelung der Gebührenfestsetzung
dem Kantonsrat übertragen ist (§§ 37/38 nWG). Nach dem vom Kantonsrat
am 25. Juni 1996 erlassenen Gebührentarif zum Wirtschaftsgesetz beträgt
die jährliche Gebühr für patentpflichtige Gastgewerbebetriebe 1o/oo des
Umsatzes (§ 7), wobei für bestehende Betriebe der in den letzten fünf
Jahren erzielte durchschnittliche Umsatz massgebend ist (§ 8).

Erwägung 3

    3.- Die Gesetzeskonformität der der Beschwerdeführerin
auferlegten jährlichen Patentgebühr von Fr. -.- ist nicht
streitig. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, dass die
betreffenden Bestimmungen des neuen Wirtschaftsgesetzes gegen Normen
des kantonalen und eidgenössischen Verfassungsrechtes verstiessen. Mit
der staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen Einzelakt kann auch die
Verfassungswidrigkeit der zur Anwendung gelangten kantonalen Normen
gerügt werden (akzessorische Normenkontrolle). Das Bundesgericht prüft
dabei aber die Verfassungsmässigkeit der

beanstandeten Normen nicht auf alle möglichen Konstellationen hin, sondern
nur unter dem Gesichtswinkel des konkreten Falles, und wenn sich die Rüge
als begründet erweist, hebt es nicht die beanstandete Norm als solche,
sondern lediglich den gestützt auf sie ergangenen Anwendungsakt auf
(BGE 124 I 289 E. 2 S. 291 mit Hinweisen).

Erwägung 4

    4.- a) Die Beschwerdeführerin machte im Verfahren vor dem kantonalen
Steuergericht geltend, die von ihr aufgrund des neuen Wirtschaftsgesetzes
verlangte jährliche Abgabe sei als Steuer zu qualifizieren, welche der nach
Art. 132 KV erforderlichen Grundlage in der Kantonsverfassung entbehre.
Das Steuergericht qualifizierte die streitige Abgabe als Gemengsteuer,
die sowohl Elemente einer Gebühr als auch einer Steuer enthalte. Dies habe
aber schon für die Patentgebühr gemäss dem alten Wirtschaftsgesetz von
1964 gegolten, weshalb sich der Rechtscharakter der Patentgebühr durch die
Totalrevision des Wirtschaftsgesetzes von 1996 nicht geändert habe. Damit
handle es sich bei der streitigen Patentgebühr nicht um eine neue Steuer im
Sinne von Art. 132 Abs. 3 KV, die einer verfassungsrechtlichen Grundlage
bedürfte.

    Die Beschwerdeführerin hält dem vor Bundesgericht entgegen, die nach
dem alten Wirtschaftsgesetz von 1964 erhobene Patentgebühr habe neben dem
Gebührenelement offensichtlich auch Elemente einer Vorzugslast aufgewiesen,
indem der durch die damaligen Bedürfnisklauseln bewirkte Konkurrenzschutz
dem Patentinhaber einen wirtschaftlichen Sondervorteil verschafft habe. Die
künstliche Verknappung von Wirtschaften habe eine erhebliche Wertsteigerung
der bestehenden Betriebe mit sich gebracht. Die bisherige Patentgebühr
habe damit hauptsächlich den Charakter einer Vorzugslast gehabt, auch wenn
sie nicht auf die Abgeltung eines bestimmten, zurechenbaren staatlichen
Aufwandes ausgerichtet gewesen sei. Sofern sie zusätzlich noch einen
allfälligen Steueranteil mitenthalten habe, sei dieser nicht mehr gross
ins Gewicht gefallen. Hätte der Steueranteil einen wesentlichen Teil
der Patentgebühr ausgemacht, wäre diese Abgabe in den Katalog der
verfassungsrechtlich verankerten Steuern gemäss Art. 132 Abs. 1 KV
aufgenommen worden. Mit dem neuen Wirtschaftsgesetz von 1996 seien sowohl
die Bedürfnisklauseln als auch das Erfordernis des Fähigkeitsausweises
dahingefallen. Dadurch habe sich der Verwaltungsaufwand der Behörden auf
ein Minimum reduziert, so dass die jährliche Patentgebühr ausschliesslich
Steuercharakter habe. Der bisherige Sondervorteil des Konkurrenzschutzes
sei dahingefallen.

Das Steuergericht habe diese Auswirkung der Abschaffung der
Bedürfnisklausel auf die Rechtsnatur der Abgabe willkürlich
verneint. Selbst wenn der Argumentation des Steuergerichtes zu folgen
wäre, wonach es sich schon bisher um eine Gemengsteuer gehandelt habe,
wäre die neue Gemengsteuer von der alten so verschieden, dass von einer
neuen Steuer gesprochen werden müsste.

    b) Eine echte Vorzugslast im Sinne einer dem Kostendeckungs- und dem
Aequivalenzprinzip unterworfenen Kausalabgabe konnte die nach dem alten
Wirtschaftsgesetz erhobene Patentgebühr schon deshalb nicht darstellen,
weil die Abgabe nicht als Beitrag zur Deckung des dem Kanton aus dem
Wirtschaftswesen und insbesondere aus der Handhabung der Bedürfnisklauseln
entstehenden Finanzaufwandes konzipiert, sondern kostenunabhängig
ausgestaltet war. Des Weiteren wurde die Abgabe nach Massgabe des Umsatzes
von jedem Patentinhaber erhoben, ohne Rücksicht darauf, wie sich die aus
den Bedürfnisklauseln resultierenden Vorteile im Einzelfall überhaupt
auswirkten. Sie konnte daher auch nicht als Mehrwertabgabe eingestuft
werden, welche, unabhängig vom Kostenaufwand, nach Massgabe der dem
Einzelnen aus einer staatlichen Massnahme resultierenden Vorteile bemessen
wird (sog. kostenunabhängige Kausalabgabe; BGE 121 II 138 E. 3c S. 143 mit
Hinweisen). Die Abgabe war schliesslich, da für das Wirtschaftsgewerbe
kein Staatsmonopol bestand und jeder Gesuchsteller nach Massgabe der
Bedürfnisklauseln und der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch
auf Erteilung eines Patentes hatte, auch nicht etwa eine Monopol- oder
Konzessionsgebühr. Es handelte sich damit nicht um eine Kausalabgabe,
sondern um eine Steuer. Die Wirtschaftspatenttaxen wurden denn auch, soweit
sie den durch Gebühren abzudeckenden Verwaltungsaufwand überstiegen,
seit jeher als Gemengsteuer bzw. als Gewerbesteuer angesehen, für
deren Erhebung sich die Kantone auf Art. 31 Abs. 2 aBV stützen konnten
(RENÉ RHINOW, in: Kommentar BV, Rz. 217 f. zu Art. 31 aBV; JEAN-FRANÇOIS
AUBERT, in: Kommentar BV, Rz. 32 zu Art. 32quater aBV; MARCEL MANGISCH,
Die Gastwirtschaftsgesetzgebung der Kantone im Verhältnis zur Handels- und
Gewerbefreiheit, Bern 1982, S. 204 f.; HANS MARTI, Die Wirtschaftsfreiheit
der schweizerischen Bundesverfassung, Basel 1976, S. 181 ff.; YVONNE
ECKSTEIN, Das Gastwirtschaftspatent im Kanton Baselland, Diss. Basel 1979,
S. 56; ALBERT KRUMMENACHER, Das Verhältnis der kantonalen Steuerhoheit zur
Handels- und Gewerbefreiheit in der Rekurspraxis der Bundesbehörden, Diss.
Bern 1946, S. 44 ff.; WILLY KELLER, Die kantonalen

Sondergewerbesteuern und die Bundesverfassung, Diss. Zürich 1945, S. 80
ff., 84, 90). Dass die Patentinhaber unter dem Regime von Bedürfnisklauseln
einen gewissen Konkurrenzschutz genossen, stellt die Charakterisierung
der Patentabgabe als Steuer nicht in Frage. Anlass für deren Erhebung war
nicht die Abgeltung des aus allfälligen Bedürfnisklauseln resultierenden
Konkurrenzschutzes, sondern das gesundheitspolitische Anliegen, den Betrieb
von Wirtschaften (zusätzlich) durch die Belastung mit Abgaben zu erschweren
(KRUMMENACHER, aaO, S. 45, 47; MANGISCH, aaO, S. 203, 205; KELLER, aaO,
S. 83 f.), wobei diese Sondergewerbesteuer, welche in sämtlichen Kantonen
von den Patentinhabern verlangt wird oder wurde, zugleich fiskalischen
Zwecken dient (MANGISCH, aaO, S. 212).

    c) Die Annahme des Steuergerichts, wonach die Jahrespatentgebühr
schon nach dem alten Wirtschaftsgesetz eine Gemengsteuer gebildet habe,
lässt sich daher, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin,
nicht beanstanden. Die Abgabe wurde nicht erst durch die mit dem neuen
Wirtschaftsgesetz von 1996 erfolgte Aufhebung der Bedürfnisklauseln
zu einer eigentlichen Steuer, sondern sie hatte diesen Charakter nach
dem Gesagten schon bisher. Insofern liegt in der Aufrechterhaltung der
Jahrespatentgebühr nicht die Einführung einer neuen Steuer, welche nach
Art. 132 Abs. 3 KV einer besonderen verfassungsrechtlichen Grundlage
bedürfte. Die zur Diskussion stehende Patentabgabe figuriert allerdings
auch nicht unter den in Art. 132 Abs. 1 KV aufgezählten Steuern, welche
der Kanton erheben darf. Bei dieser Aufzählung ging es indessen lediglich
um die Erfassung des Ist-Zustands, nicht dagegen um die Einführung neuer
oder um die Abschaffung bestehender Steuern (vgl. BGE 126 I 180 E. 2b/cc
S. 185 mit Hinweisen). Dass der Verfassungsrat die Jahrespatentgebühr
nach Wirtschaftsgesetz damals nicht zu den Steuern rechnete, steht dem
Weiterbestand dieser Abgabe, auch wenn sie richtigerweise ebenfalls als
Steuer (bzw. als Gemengsteuer) eingestuft werden muss, nicht entgegen.

    d) Wieweit der Wegfall der Bedürfnisklauseln und des
Fähigkeitsausweises zu einer Verringerung des dem Kanton im Bereich des
Gastwirtschaftswesens entstehenden Verwaltungsaufwandes geführt hat, bedarf
hier keiner näheren Klärung. Auch wenn sich die (nicht durch spezielle
Gebühren gedeckten) administrativen Umtriebe durch die erwähnte Neuregelung
stark verringert haben mögen, durfte das Steuergericht doch zulässigerweise
davon ausgehen, dass die Jahrespatentgebühr nach wie vor in einem gewissen

Masse auch der Abgeltung von verursachtem Verwaltungsaufwand dient, womit
die Abgabe auch heute noch als Gemengsteuer eingestuft werden kann. Wohl
tritt durch die Verringerung des abzugeltenden Verwaltungsaufwandes und
die gleichzeitige Erhöhung der Obergrenze der Abgabe von bisher 800 auf
nunmehr 2500 Franken der Steuercharakter der Abgabe stärker in Erscheinung.
Doch ist dieser Unterschied nur graduell, weshalb nicht von einer "neuen
Steuer" im Sinne von Art. 132 Abs. 3 KV gesprochen werden kann. Jedenfalls
hat der Gesetzgeber beim Erlass des neuen Wirtschaftsgesetzes die
Kantonsverfassung in diesem Sinne interpretiert, und es besteht für das
Bundesgericht kein Anlass, von dieser Auslegung abzuweichen (vgl. BGE
121 I 1 E. 2 S. 3, 291 E. 1c S. 293, 334 E. 2b S. 338).

    e) Die Beschwerdeführerin verweist schliesslich auf die
Übergangsbestimmung in Art. 142 Abs. 1 KV. Danach gelten Erlasse,
die in einem nach der neuen Verfassung nicht mehr zulässigen Verfahren
geschaffen worden sind, zwar weiter; doch richten sich Änderungen nach der
neuen Verfassung. Da mit dem Wirtschaftsgesetz von 1996, wie dargelegt,
nicht eine neue Steuer eingeführt wurde, lässt sich die Notwendigkeit
der Schaffung einer Verfassungsgrundlage für die streitige Abgabe auch
nicht aus der angerufenen Übergangsbestimmung ableiten.

    Die Rüge der Verletzung von kantonalem Verfassungsrecht erweist sich
als unbegründet.

Erwägung 5

    5.- Die Beschwerdeführerin wendet ein, die neue Bundesverfassung
vom 18. April 1999 enthalte keine dem bisherigen Vorbehalt in Art. 31
Abs. 2 aBV entsprechende Bestimmung mehr, durch welche die Kantone zur
Besteuerung von Handel und Gewerbe ermächtigt worden seien. Die Erhebung
der streitigen Patentabgaben verstosse damit gegen die derogatorische
Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV).

    Allein daraus, dass die neue Bundesverfassung sich über die
Zulässigkeit kantonaler Gewerbesteuern nicht mehr explizit ausspricht,
lässt sich nicht folgern, derartige kantonale Steuern seien nunmehr
generell ausgeschlossen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die
Kantone Gewerbesteuern nach Massgabe der bisherigen verfassungsrechtlichen
Schranken - in Ausübung der ihnen gemäss Art. 3 BV originär zukommenden
Steuerhoheit, unter Vorbehalt der Steuerkompetenzen des Bundes (Art. 134
BV) und unter Beachtung der verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze
(Art. 127 BV sowie hier insbesondere Art. 94 Abs. 1 und 4 BV) -

weiterhin erheben dürfen (ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER,
Droit constitutionnel suisse, Bd. II, Bern 2000, Rz. 692, S. 354; vgl. auch
JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999,
S. 665; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,
5. Aufl., Zürich 2001, S. 190 f.; XAVIER OBERSON/PIERRE-ALAIN GUILLAUME,
Le régime financier dans le droit constitutionnel des cantons, in: Daniel
Thürer/Jean-François Aubert/Jörg Paul Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht
der Schweiz, Zürich 2001, Rz. 16, S. 1229).

Erwägung 6

    6.- a) Die Beschwerdeführerin erblickt in der angefochtenen
Patentabgabe eine diskriminierende, gegen den Grundsatz der
Wirtschaftsfreiheit wie auch gegen die Rechtsgleichheit verstossende
besondere Belastung des Gastgewerbes. Seit der Revision des
Wirtschaftsgesetzes fehle ein sachlicher Grund für diese Sondersteuer. Es
sei nicht nachvollziehbar, wieso die Gastwirtschaftsbetriebe im Gegensatz
zu andern Gewerbezweigen eine jährliche Patentabgabe zu entrichten
hätten. Mit dem Wegfall der wirtschaftspolitischen Bedürfnisklausel
und des wirtschaftspolizeilich motivierten Fähigkeitsausweises habe
die jährliche Patentabgabe jegliche Berechtigung verloren. Durch die
sachlich unbegründete Besteuerung eines einzelnen Gewerbezweiges werde
auch der in Art. 127 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz der Allgemeinheit,
Gleichmässigkeit und Verhältnismässigkeit der Besteuerung verletzt.

    b) Kantonale Gewerbesteuern verstossen gegen die Wirtschaftsfreiheit,
wenn sie sich für den betroffenen Gewerbezweig prohibitiv auswirken, indem
sie einen angemessenen Geschäftsgewinn verunmöglichen und die Ausübung des
Gewerbes in Frage stellen oder zumindest erheblich erschweren (so BGE 75
I 110 E. 5 S. 112; vgl. auch BGE 125 I 182 E. 5b S. 199; 114 Ib 17 E. 5a
S. 23; 87 I 29 E. 3 S. 31; RHINOW, aaO, Rz. 219 zu Art. 31 aBV; MARTI, aaO,
S. 186). Des Weiteren ist es den Kantonen untersagt, durch solche Steuern
wirtschaftspolitische Ziele zu verfolgen, indem zum Beispiel gewisse
Gewerbeformen aus protektionistischen Gründen stärker belastet werden
als andere (RHINOW, aaO, Rz. 220 zu Art. 31 aBV; MARTI, aaO, S. 182).
Dass die vorliegend angefochtene Jahrespatentgebühr durch prohibitive
Höhe oder protektionistische Zielrichtung gegen die Wirtschaftsfreiheit
verstosse, ist nicht dargetan. Es kann sich daher einzig fragen, ob diese
Sonderbelastung des Gastgewerbes sich auf hinreichende sachliche Gründe
stützen kann, um vor dem allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV)
und dem Willkürverbot (Art. 9 BV) standzuhalten. Nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichts müssen Sondergewerbesteuern durch "objektive Gründe"
(ASA 49 S. 345 E. 4a S. 352) bzw. durch "Interessen allgemeiner Art"
(ASA 32 S. 425 E. 2 S. 427; BGE 87 I 29 E. 3 S. 30) gerechtfertigt sein,
wobei aber kein strenger Massstab angelegt wird (JEAN-FRANÇOIS AUBERT,
Bundesstaatsrecht der Schweiz, Bd. II, Basel/Frankfurt a.M. 1995,
Nr. 1946, S. 885; RHINOW, aaO, Rz. 222 zu Art. 31 aBV; ASA 49 S. 345
E. 4a S. 352). Als zulässig erachtet wurden etwa Sondersteuern für Kinos
(BGE 54 I 78), für das Hausieren (BGE 54 I 225), für Ausverkäufe (BGE 79
I 209), für Automatenverkäufe (BGE 60 I 188) und für Verkaufswagen (BGE
87 I 29; vgl. zu diesen Beispielen die kritischen Bemerkungen bei AUBERT,
aaO). Zugelassen wurde schliesslich auch eine "taxe professionnelle" des
Kantons Genf, welche von allen natürlichen oder juristischen Personen,
die im Kanton ein Gewerbe oder Handelsgeschäft betrieben, nach Massgabe
des Umsatzes und weiterer Faktoren erhoben wurde (ASA 49 S. 345 ff.;
vgl. auch BGE 122 I 61).

    c) Wirtschaftspatenttaxen der vorliegenden Art werden oder wurden
offenbar in allen Kantonen erhoben (vgl. MANGISCH, aaO, S. 210,
212). Diese Sonderbelastung des Gastgewerbes hat historische Wurzeln. Das
Recht zum Betrieb einer Wirtschaft war ursprünglich ein vom Grundherrn
verliehenes Nutzungsrecht, das durch regelmässige Zinsleistungen zu
entgelten war. Diese Abgabepflicht überdauerte die Entwicklung bis
zur Helvetik, welche die Handels- und Gewerbefreiheit proklamierte
und die Abgabepflicht der Wirte beseitigte. Die starke Zunahme der
Wirtschaftsbetriebe und damit verbundene Missstände führten aber bald zur
Einführung von Patentsystemen, verbunden mit fiskalischen Abgaben in Form
von Patentgebühren (Näheres zur geschichtlichen Entwicklung bei KELLER,
aaO, S. 80 ff. und MANGISCH, aaO, S. 202 ff.).

    Wenn das Gastgewerbe, im Gegensatz zu den meisten andern
Gewerbezweigen, heute noch mit einer Sondersteuer belastet wird,
entbehrt dies nicht jeglicher sachlichen Begründung. Soweit es sich
um Wirtschaften mit Alkoholausschank handelt, lassen sich für diese
Sonderbelastung gesundheitspolitische Argumente anführen. Wohl stehen
alkoholische Getränke auch im Detailhandel zur Verfügung, doch kann der
Alkoholkonsum in öffentlichen Lokalen vermehrt zum Fahren in angetrunkenem
Zustand verleiten. Sodann ist der Betrieb von Wirtschaften allgemein in
erhöhtem Masse geeignet, die öffentliche Ordnung zu gefährden (Lärm-,
Parkierungs- und Zufahrtsprobleme), was einen entsprechenden staatlichen
Aufwand verursacht. Diese dem Gastgewerbe anhaftenden Besonderheiten,

aufgrund derer nach dem Wertmassstab der früheren Bundesverfassung sogar
Bedürfnisklauseln zulässig waren, reichen aus, um die Erhebung einer
fiskalischen Patentabgabe auch heute noch als mit dem Willkürverbot
und Rechtsgleichheitsgebot vereinbar erscheinen zu lassen. Wohl mochte
die Patentabgabe unter dem Regime der bisherigen Bedürfnisklauseln
von den Wirten subjektiv als Gegenleistung für den resultierenden
Konkurrenzschutz empfunden worden sein. Rechtlich war sie jedoch,
soweit sie den gebührenmässig erfassbaren Verwaltungsaufwand überstieg,
eine unabhängig von solchen Vorteilen geschuldete Steuer, die als solche
vom kantonalen Gesetzgeber auch nach dem Hinfall der Bedürfnisklauseln
aufrechterhalten werden kann. Dass die im Kanton Solothurn geforderten
Patentabgaben durch ihre Höhe oder die Art ihrer Berechnung gegen das
Willkürverbot verstossen, wird nicht geltend gemacht.

    d) Der Hinweis auf die in Art. 127 Abs. 2 BV verankerten Grundsätze
der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der
Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vermag der
Beschwerdeführerin nichts zu nützen. Diese Grundsätze gelten, wie schon im
Wortlaut der genannten Verfassungsbestimmung zum Ausdruck kommt, nur soweit
es die Art der Steuer zulässt. Es ist kennzeichnend für Sondersteuern der
vorliegenden Art, dass sie nur einen bestimmten Kreis von Abgabepflichtigen
treffen. Was die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
anbelangt, so erscheint dieser Grundsatz durch die vorliegende Regelung,
welche die Abgabe von der Höhe des Umsatzes abhängig macht, als hinreichend
gewahrt.