Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 128 IV 39



128 IV 39

10. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. Ingenieurbureau
Heierli AG gegen Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern
(Nichtigkeitsbeschwerde)

    6S.541/2001 vom 27. November 2001

Regeste

    Art. 270 lit. g BStP; Legitimation des Privatstrafklägers zur
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde.

    Der Privatstrafkläger ist zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde
im Strafpunkt auch dann nicht befugt, wenn der öffentliche Ankläger in
anderer Funktion denn als Partei das öffentliche Interesse vertreten
hat, indem er beispielsweise die Verfahrenseinstellung verfügte oder am
Einstellungsbeschluss mitwirkte (E. 2b; Bestätigung der Rechtsprechung
zu Art. 270 Abs. 3 aBStP in der bis 31. Dezember 1992 geltenden
Fassung). Dies gilt auch bei Antragsdelikten (E. 3).

Sachverhalt

    Die Ingenieurbureau Heierli AG reichte Strafanzeige und Strafantrag
wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb und eventualiter wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz
über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte ein und konstituierte
sich gemäss Art. 47 StRV/BE als Privatklägerin.

    Das Untersuchungsrichteramt Bern-Mittelland stellte bei der
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland den Antrag, dass die Strafverfolgung
gegen Unbekannt wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb und eventuell gegen das Bundesgesetz über das
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte aufzuheben und dass in derselben
Angelegenheit gegen bestimmte, namentlich genannte Personen keine
Strafverfolgung zu eröffnen sei. Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
stimmte diesem Antrag zu, der damit zum Beschluss erhoben war.

    Die Anlagekammer des Obergerichts wies den von der Privatklägerin
dagegen erhobenen Rekurs am 4. Juli 2001 ab. Zur Begründung wird im
Wesentlichen ausgeführt, das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
sei vorliegend nicht anwendbar, da kein wettbewerbsgerichtetes,
marktrelevantes Verhalten zur Diskussion stehe; im Übrigen sei das
inkriminierte Verhalten nicht unlauter.

    Die Privatklägerin ficht den Entscheid mit eidgenössischer
Nichtigkeitsbeschwerde an.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- a) Gemäss Art. 270 lit. g BStP (SR 312.0) ist der Privatstrafkläger
zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert, wenn er nach
den Vorschriften des kantonalen Rechts allein und ohne Beteiligung des
öffentlichen Anklägers die Anklage geführt hat. Dies betrifft jene in
einigen Kantonen vorkommenden Fälle, in denen der Privatstrafkläger
von Anfang an an die Stelle des öffentlichen Anklägers tritt (siehe
den Bericht der Geschäftsprüfungskommissionen des Ständerates und des
Nationalrates zu den parlamentarischen Initiativen betreffend Teilrevision
des Bundesrechtspflegegesetzes zur Entlastung des Bundesgerichts, BBl
1999 S. 9518 ff., S. 9534), weil die Verfolgung der Straftat wegen
ihres geringen Unrechtsgehalts oder mit Rücksicht auf das vorwiegend
private Interesse an der Bestrafung dem Geschädigten überlassen wird (so
genanntes prinzipales Privatstrafklageverfahren; vgl. dazu HAUSER/SCHWERI,
Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl. 1999,

S. 377 ff.). Voraussetzung für die Legitimation des Privatstrafklägers
zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde ist also, dass der öffentliche
Ankläger nach dem kantonalen Prozessrecht nicht zur Anklage befugt ist, so
dass diese von Anfang an einzig dem Privatstrafkläger zusteht. Mit dieser
Regelung ist sichergestellt, dass auch dort, wo der öffentliche Ankläger
nach den Vorschriften des kantonalen Rechts überhaupt keine Parteirechte
ausüben konnte, ein zur Beschwerde befugter Kläger vorhanden ist (BGE
62 I 55; 110 IV 114 E. 1a). Der Privatstrafkläger führt die Anklage auch
dann nicht allein, wenn der öffentliche Ankläger beispielsweise von seinem
Appellationsrecht keinen Gebrauch macht, sondern im Appellationsverfahren
auf seine Parteirechte stillschweigend oder ausdrücklich verzichtet.
Insoweit ist BGE 115 IV 152 E. 3 zu präzisieren und die zu Art. 270
Abs. 3 aBStP in der bis 31. Dezember 1992 geltenden Fassung ergangene
abweichende Rechtsprechung (BGE 105 IV 278 E. 1) aufzugeben (siehe zum
Ganzen BGE 127 IV 236).

    b) Der Privatstrafkläger ist zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde
auch dann nicht befugt, wenn der öffentliche Ankläger im kantonalen
Verfahren in anderer Funktion denn als Partei das öffentliche Interesse
vertreten hat, indem er beispielsweise die Verfahrenseinstellung verfügte
bzw. am Einstellungsbeschluss mitwirkte (BGE 108 IV 77; 101 IV 381
E. 1a; 80 IV 201; 71 IV 111 zu Art. 270 Abs. 3 aBStP). Massgebend ist,
ob der öffentliche Ankläger nach dem kantonalen Prozessrecht befugt und
zuständig ist, darüber zu entscheiden, ob Anklage erhoben wird oder nicht.
Nur wenn diese Entscheidung nach dem kantonalen Prozessrecht allein dem
Privatstrafkläger zusteht, hat dieser im Sinne von Art. 270 lit. g BStP
allein und ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers die Anklage geführt.

Erwägung 3

    3.- a) Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass nach
Art. 270 Abs. 1 Satz 2 aBStP in der bis zum Inkrafttreten des
Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten
(Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) am 1. Januar 1993 geltenden Fassung der
Strafantragsteller bei Antragsdelikten uneingeschränkt zur eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt legitimiert gewesen sei. Nach dem
heute geltenden Recht (Art. 270 lit. f BStP) sei er dagegen nicht mehr
in der Sache selbst, sondern nur noch insoweit zur Nichtigkeitsbeschwerde
befugt, als es um das Strafantragsrecht als solches gehe. Die Praxis des
Bundesgerichts zur Beschwerdelegitimation des Privatstrafklägers

gemäss Art. 270 Abs. 3 aBStP habe somit bei Antragsdelikten keine
Auswirkungen gehabt, da insoweit der Verletzte zwar nicht als
Privatstrafkläger, aber als Strafantragsteller uneingeschränkt
zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde beispielsweise gegen
letztinstanzliche Einstellungsbeschlüsse legitimiert gewesen sei. Dem
müsse bei der Auslegung von Art. 270 lit. g BStP bei Antragsdelikten,
die vorliegend zur Diskussion stünden, Rechnung getragen werden. Dabei
sei auch zu berücksichtigen, dass der Bundesrat in seiner Stellungnahme
zu den parlamentarischen Initiativen betreffend Teilrevision des
Bundesrechtspflegegesetzes zur Entlastung des Bundesgerichts ausgeführt
habe, er habe nichts dagegen einzuwenden, dass der Geschädigte, der
weder Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes noch Privatstrafkläger sei,
nicht mehr zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde befugt sei (BBl
1999 S. 9606 ff., S. 9611). Der Bundesrat sei somit, wie sich aus dieser
Bemerkung ergebe, davon ausgegangen, dass der Privatstrafkläger weiterhin
ohne Einschränkung zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert sein sollte.

    b) aa) Aus der zitierten Bemerkung in der bundesrätlichen Stellungnahme
lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass nach der Auffassung des
Bundesrates der Privatstrafkläger ohne Einschränkung zur eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde befugt sein soll. Art. 270 lit. g BStP betreffend
die Legitimation des Privatstrafklägers entspricht im Wesentlichen
Art. 270 Abs. 3 aBStP. Der Privatstrafkläger ist zur eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde nur legitimiert, wenn er allein und ohne Beteiligung
des öffentlichen Anklägers die Anklage geführt hat. Dies ist offensichtlich
eine die Legitimation einschränkende Voraussetzung. Wie sie auszulegen sei,
ist eine vom Bundesgericht zu beurteilende Rechtsfrage.

    bb) Nach Art. 270 Abs. 1 Satz 2 aBStP in der bis zum Inkrafttreten
des Opferhilfegesetzes am 1. Januar 1993 geltenden Fassung war der
Strafantragsteller ohne weitere Voraussetzungen zur eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde etwa gegen letztinstanzliche Einstellungsbeschlüsse
und freisprechende Urteile legitimiert. In Art. 270 aBStP in der bis zum
31. Dezember 2000 geltenden Fassung gemäss Opferhilfegesetz wurden der
Strafantragsteller und der Privatstrafkläger nicht erwähnt; stattdessen
war der Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen zur eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde befugt. In der Botschaft zum Opferhilfegesetz (BBl
1990 II 961 ff.) wird dazu unter anderem Folgendes ausgeführt (S. 998/999):

        "Neu wird die Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt auch dem

    Geschädigten zugestanden, soweit er sich bereits vorher in einer
der vom

    kantonalen Recht vorgesehenen Formen am Verfahren beteiligt hat und der

    Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilforderung auswirken
kann.

    Die Legitimation des Strafantragstellers (zweiter Satz) wird
aufgehoben.

    Es ist sachgerechter, die Beschwerdebefugnis von der Schädigung
durch die

    Straftat abhängig zu machen, als an einen Strafantrag anzuknüpfen
und die

    Beschwerde damit auf Antragsdelikte zu beschränken. Soweit er
gleichzeitig

    auch Geschädigter ist, kann der Antragsteller aber in dieser
Eigenschaft

    nach wie vor Nichtigkeitsbeschwerde führen ...
        ...  Die Beschwerdebefugnis des Privatstrafklägers nach Absatz 3,
        die nach

    der Gerichtspraxis ohnehin nur eine sehr eingeschränkte Bedeutung
hatte,

    wird aufgehoben. Da der Privatstrafkläger aber in aller Regel auch

    Geschädigter ist, kann er in dieser Eigenschaft Nichtigkeitsbeschwerde

    führen."

    Art. 270 aBStP, wonach unter den darin genannten Voraussetzungen jeder
Geschädigte zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt
befugt war, führte zu einer erheblichen Zunahme von eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerden. Die Regelung schoss weit über das Ziel des
Opferhilfegesetzes hinaus, welches die Stellung der Opfer (im Sinne von
Art. 2 OHG) verbessern wollte.

    Der Gesetzgeber sah sich daher zu einer neuen, einschränkenden Regelung
der Beschwerdelegitimation der durch angebliche Straftaten betroffenen
Personen veranlasst (siehe den Bericht der Geschäftsprüfungskommissionen
des Ständerates und des Nationalrates zu den parlamentarischen Initiativen
betreffend Teilrevision des Bundesrechtspflegegesetzes zur Entlastung
des Bundesgerichts, BBl 1999 S. 9518 ff., S. 9524). Nicht mehr jeder
Geschädigte, sondern nur noch das Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes
(Art. 2 OHG) ist unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen zur
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert. Dies entspricht der
Regelung der Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde, wie sie sich
aus Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG ergibt. Zudem ist der Privatstrafkläger, wie
nach dem bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Recht, zur eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde befugt, wenn er allein und

ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers die Anklage geführt hat. Auch
wenn diese Bestimmung in der Praxis nur eine sehr eingeschränkte
Bedeutung hatte (siehe die bereits zitierte Bemerkung in der Botschaft
des Bundesrates zum Opferhilfegesetz, BBl 1990 II 961 ff., 999),
ist sie doch sinnvoll. Wenn der Privatstrafkläger nach dem kantonalen
Prozessrecht allein und ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers die
Anklage geführt hat, soll er folgerichtig einen Einstellungsbeschluss
oder ein den Beschuldigten freisprechendes Urteil der letzten kantonalen
Instanz mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde anfechten können. Der
Gesetzgeber hat jedoch davon abgesehen, wieder eine Art. 270 Abs. 1 Satz
2 aBStP (in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung) entsprechende
Bestimmung zu schaffen, wonach bei Antragsdelikten der Strafantragsteller
zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt legitimiert
ist. Der Strafantragsteller ist gemäss Art. 270 lit. f BStP nur zur
Beschwerde befugt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches
geht. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu Art. 270 aBStP in der Fassung gemäss Opferhilfegesetz
Rechnung getragen, wonach der Geschädigte in Bezug auf Fragen des
Strafantragsrechts als solches ungeachtet der im Gesetz genannten
Voraussetzungen zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert
sein muss (siehe dazu BGE 120 IV 44 E. 7 S. 57).

    cc) Diese Entscheidungen des Gesetzgebers sind zu akzeptieren. Sie
dürfen nicht umgangen werden, indem in der Rechtsprechung an die
Beschwerdelegitimation des Privatstrafklägers bei Antragsdelikten weniger
hohe Anforderungen gestellt werden als bei Offizialdelikten, was im
Ergebnis auf eine Beschwerdelegitimation des Strafantragstellers, der
sich als Privatstrafkläger konstituiert hat, hinausliefe. Dies stünde im
Übrigen auch im Widerspruch zu der vom Gesetzgeber angestrebten Entlastung
des Bundesgerichts. Abgesehen davon ist nicht einzusehen, weshalb der
Privatstrafkläger, auch wenn er die Anklage nicht allein geführt hat,
beispielsweise bei einem lediglich auf Antrag strafbaren angeblichen
geringfügigen Vermögensdelikt (siehe Art. 172ter StGB) zur eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert sein soll, während er bei einem
von Amtes wegen zu verfolgenden nicht geringfügigen Vermögensdelikt zur
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht befugt ist. Das Bundesgericht
soll gerade auch von der Behandlung von Bagatellfällen nach Möglichkeit
befreit werden.

    c) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Bereitschaft des
öffentlichen Anklägers zur Verfolgung von strafbaren Handlungen sei bei
Antragsdelikten erfahrungsgemäss niedriger als bei Offizialdelikten. Dies
manifestiere sich in der Berner Strafprozessordnung auch dahingehend,
dass gemäss Art. 226 StrV/BE bei Antragsdelikten von der Strafantrag
stellenden Person die Leistung einer Sicherheit für die Verfahrenskosten
und Entschädigungen verlangt

werden könne und die amtliche Verfolgung von der Hand zu weisen sei,
wenn die verfügte Sicherheit nicht innert Frist geleistet werde.

    Bei Anzeigen wegen Ehrverletzungen, Tätlichkeiten und, wenn besondere
Umstände es rechtfertigen, auch bei anderen nur auf Antrag strafbaren
Handlungen kann die Untersuchungsbehörde von der Strafantrag stellenden
Person die Leistung einer angemessenen Sicherheit für die Verfahrenskosten
und Entschädigungen verlangen (Art. 226 Abs. 1 StrV/BE). Wird die
verfügte Sicherheit nicht innerhalb von 20 Tagen geleistet, ist die
amtliche Verfolgung von der Hand zu weisen unter Auflage der Kosten an
die Strafantrag stellende Person (Art. 226 Abs. 2 StrV/BE). Daraus lässt
sich jedoch nicht ableiten, dass im Falle der Leistung der Sicherheit die
Strafverfolgung bei einem Antragsdelikt weniger sorgfältig und ernsthaft
durchgeführt werde als bei einem Offizialdelikt. Auch im vorliegenden
Fall deutet nichts darauf hin. Der Antrag des Untersuchungsrichteramtes
auf Nichteröffnung bzw. Aufhebung der Strafverfolgung, welchem die
Staatsanwaltschaft zustimmte, ist sehr ausführlich begründet. Im Übrigen
bleibt dem Strafantragsteller die Möglichkeit einer eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 270 lit. f BStP wegen Verletzung des
Strafantragsrechts als solchen, wenn etwa der letztinstanzliche Entscheid
angesichts der darin enthaltenen Begründung auf eine Aushöhlung des
Strafantragsrechts hinausläuft (siehe dazu BGE 120 IV 44 E. 7 S. 57).

    d) Die Strafverfolgung wurde im vorliegenden Fall durch
übereinstimmenden Beschluss des Untersuchungsrichteramtes und der
Staatsanwaltschaft nicht eröffnet bzw. aufgehoben. Der öffentliche
Ankläger hat somit keine Anklage erhoben. Dies bedeutet indessen nicht,
dass die Beschwerdeführerin, indem sie gegen den Nichteröffnungs-
bzw. Aufhebungsbeschluss Rekurs an die Anklagekammer des Obergerichts des
Kantons Bern erhob, im Sinne von Art. 270 lit. g BStP allein und ohne
Beteiligung des öffentlichen Anklägers die Anklage geführt habe. Diese
Voraussetzung ist, wie vorstehend (siehe E. 2) dargelegt, nur erfüllt,
wenn der öffentliche Ankläger nach dem kantonalen Prozessrecht auch
nicht darüber (mit-)entscheiden kann, ob Anklage geführt wird, die
Strafverfolgung mithin von Anbeginn allein dem Privatstrafkläger überlassen
ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die bernische Regelung der
Privatstrafklage hat nichts mit dem Verfahren der so genannten prinzipalen
Privatstrafklage zu tun, bei welchem die Strafverfolgung

einzig dem Geschädigten unter Ausschluss der Rechte und Pflichten
der staatlichen Strafverfolgungsbehörden überlassen wird (siehe JÜRG
AESCHLIMANN, Einführung in das Strafprozessrecht: Die neuen bernischen
Gesetze, 1997, N. 554).

    e) Die Beschwerdeführerin ist somit zur eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des
Obergerichts des Kantons Bern, durch welchen ihr Rekurs gegen den
Nichteröffnungs- bzw. Aufhebungsbeschluss des Untersuchungsrichteramtes
und der Staatsanwaltschaft abgewiesen wurde, nicht legitimiert.