Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 128 II 394



128 II 394

46. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
i.S. X. gegen Vorsorgewerk der Firma Ingenieurbüro Y. , Bundesamt
für Sozialversicherung und Eidgenössische Beschwerdekommission
der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

    2A.54/2002 vom 10. September 2002

Regeste

    Art. 23 Abs. 4 lit. c FZG; Teilliquidation einer Sammelstiftung;
Anspruch auf freie Mittel bei Auflösung des Anschlussvertrages.

    Das freie Stiftungsvermögen folgt wie das Personalvorsorgevermögen
grundsätzlich den bisherigen Destinatären, die rechtsgleich zu behandeln
sind (E. 3).

    Auswahl und Gewichtung der Verteilungskriterien richten sich nach
dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre (E. 4).

    Bei mehreren aufeinander folgenden Teilliquidationen wegen Ausscheidens
von Mitarbeitern sind grundsätzlich dieselben Verteilungskriterien
anzuwenden. Freiwillige Austritte (auch Wechsel in den Ruhestand)
begründen keinen Anspruch auf einen Teil der freien Mittel bzw. auf eine
Teilliquidation (E. 5).

    Grundsätzlich sind auch die in den letzten drei bis fünf Jahren
vor Auflösung des Anschlussvertrages unfreiwillig aus dem Betrieb
Ausgeschiedenen in den Verteilungsplan einzubeziehen, wenn sie nicht
bereits im Rahmen einer Teilliquidation vollständig befriedigt worden sind
(E. 6).

Sachverhalt

    A.- Am 28. Januar 1987 schloss sich das Ingenieurbüro Y., Zürich,
der Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life der Rentenanstalt
Swiss Life an und liess seine Vorsorgekasse durch die Sammelstiftung
verwalten. Mit Verteilplan vom 16. Mai 1994 wurde ungebundenes Kapital
der Vorsorgekasse im Betrag von Fr. 120'000.- an die damaligen sechs
als Angestellte Versicherten verteilt. Zum Destinatärkreis gehörte auch
A. (aus dem Ingenieurbüro ausgetreten 1982, wiedereingetreten am 1.
Dezember 1989). Dieser war am 30. April 1994 aus dem Ingenieurbüro und
damit aus der Vorsorgekasse ausgeschieden. Massgebendes Kriterium für die
Verteilung war das Altersguthaben der Jahre 1990 bis 1994; langjährige
Versicherte erhielten zusätzlich für bis 1990 eingebrachte Reserven einen
Zuschlag von 20%.

    Nachdem das Ingenieurbüro die Arbeitsverhältnisse mit allen
Mitarbeitern gekündigt hatte - das Ingenieurbüro wurde ab 1. Juli 1998
durch Y. allein weitergeführt; ein früherer Mitarbeiter (X.) war danach
nur noch im Stundenlohn für ihn tätig -, löste es den Anschlussvertrag auf
den 30. Juni 1998 auf. Die Vorsorgekasse verfügte (Stichtag 15. September
1998) über freie Mittel in Höhe von Fr. 243'411.-. Da die Vorsorgekasse
keine paritätische Verwaltungskommission eingesetzt hatte, beschloss
der Stiftungsrat der Sammelstiftung am 3. November 1999 ersatzweise die
Totalliquidation des Vorsorgewerkes und einen Verteilungsplan für die
freien Mittel.

    B.- Das Bundesamt für Sozialversicherung, dem der Verteilungsplan als
Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen war, stellte mit Verfügung
vom 29. Februar 2000 fest, die Voraussetzungen für eine Teilliquidation
seien erfüllt, und genehmigte den Verteilungsplan.

    Eine von X. gegen diese Genehmigungsverfügung erhobene Beschwerde
wies die Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge mit Urteil vom 5. Dezember 2001 ab.

    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 29.  Januar 2002 beantragt
X. dem Bundesgericht, das Urteil vom 5. Dezember 2001 sowie die Verfügung
vom 29. Februar 2001 aufzuheben.

    Das Bundesamt für Sozialversicherung beantragt in seiner
Vernehmlassung, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.

    Die Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.

    3.1  Mit dem am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Bundesgesetz vom
17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR
831.42) wurde der Freizügigkeitsanspruch der Versicherten neu geordnet und
eine ausdrückliche Regelung für den Fall der Teil- oder Gesamtliquidation
einer Vorsorgeeinrichtung getroffen. Danach besteht bei einer solchen
heute neben dem Anspruch auf Austrittsleistung ausdrücklich zusätzlich
ein individueller oder kollektiver Anspruch auf freie Mittel (Urteil B
68/01 vom 30. November 2001, E. 3a; BBl 1992 III 600).

    3.2  Das Bundesgericht erachtete in seiner Rechtsprechung -
vor Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes - eine Teilliquidation
stiftungsrechtlich bereits als erforderlich, soweit wirtschaftliche
Veränderungen beim Arbeitgeberbetrieb grössere Personalabgänge zur
Folge hatten. Dabei habe das Personalvorsorgevermögen den bisherigen
Destinatären zu folgen. Aus solchen Vorgängen dürften nämlich nicht
einzelne Gruppen ungerechtfertigterweise zu Lasten anderer profitieren. Es
würden berechtigte Erwartungen auf künftige Ermessensleistungen enttäuscht,
wenn das freie Stiftungsvermögen allein der verbleibenden Destinatärsgruppe
vorbehalten bliebe. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebiete deshalb,
dass das Personalvorsorgevermögen den Bediensteten folge, und das
Gebot der Rechtsgleichheit verbiete, einzelne Gruppen daran zu Lasten
anderer profitieren zu lassen. Dem könne mit einer den Verhältnissen
angepassten Aufteilung des Stiftungsvermögens Rechnung getragen werden
(Urteil 2A.539/1997 vom 30. April 1998, E. 3b, mit Hinweisen auf BGE 119
Ib 46 E. 4c; 110 II 436 E. 4 und 5).

    Die neue Regelung, welche das Freizügigkeitsgesetz für die
Auflösung von Anschlussverträgen trifft, beruht auf diesen erhärteten
stiftungsrechtlichen Grundsätzen. Daher ist grundsätzlich jede
Personalvorsorgeeinrichtung gegebenenfalls zur Teilliquidation und
zur Wahrung des stiftungs- bzw. vorsorgerechtlichen Grundsatzes der
Gleichbehandlung der Destinatärsgruppen verpflichtet. Dem Grundsatz der
Gleichbehandlung der Destinatäre und dem Stiftungszweck entspricht,
dass die geäufneten freien Mittel - soweit wie möglich und nötig -
unabhängig von der Organisationsform der Vorsorgeeinrichtung periodisch
umgesetzt, das heisst für jene Versicherten (Aktive und Passive) verwendet
werden, die an deren Äufnung beteiligt waren (Urteil 2A.539/1997 vom
30. April 1998, E. 3c/aa, S. 12 f.). Auf diese Weise lässt sich eine
Überkapitalisierung der Vorsorgeeinrichtung vermeiden, die unter dem
Gesichtswinkel des Gleichbehandlungsgrundsatzes problematisch erscheint,
weil jene Versicherten, welche vor Eintritt des Versicherungsfalles aus
der Vorsorgeeinrichtung ausscheiden, lediglich die Freizügigkeitsleistung
ausbezahlt erhalten, ohne am Überschuss zu partizipieren, der auch
mit ihren Beiträgen erwirtschaftet worden ist (Urteil 2A.101/2000 vom
26. November 2001, E. 3e).

    3.3  Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass die
gesetzlichen und statutarischen Vorschriften eingehalten werden und
das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird (Art. 62 BVG
[SR 831.40] und Art. 84 Abs. 2 ZGB).

    Das freie Stiftungsvermögen ist bei der (Total- oder Teil-)Liquidation
einer Personalvorsorgestiftung nach einem von der Aufsichtsbehörde
zu genehmigenden Plan unter die anwartschaftlichen Destinatäre zu
verteilen. Das Freizügigkeitsgesetz enthält jedoch keine konkreten
Vorgaben, wie die freien Mittel zu verteilen sind, sondern überlässt
dies den Vorsorgeeinrichtungen, ihren Organen und Experten, aber auch den
Sozialpartnern; immerhin will das Gesetz den ausscheidenden Vorsorgenehmern
eine minimale Garantie bieten, indem die in der Vorsorgeeinrichtung
verbleibenden Vorsorgenehmer nicht bevorzugt werden dürfen (BBl 1992
III 600).

    Auch für das freie Stiftungsvermögen gelten die Grundsätze, dass das
Personalvorsorgevermögen den bisherigen Destinatären folgt und dass diese
rechtsgleich zu behandeln sind (BGE 119 Ib 46 E. 3d, 4a). Innerhalb dieser
und gegebenenfalls zusätzlicher Schranken (aufgrund der Stiftungsurkunde,
des Reglements oder einer speziellen Gesetzesvorschrift) teilen die
zuständigen Organe das freie Stiftungsvermögen jedoch nach pflichtgemässem
Ermessen auf; die Aufsichtsbehörde hat daher nur einzugreifen, wenn die
Stiftungsorgane ihr Ermessen missbrauchen oder überschreiten (Urteil
2A.614/1996 vom 3. April 1998, E. 4a), das heisst, wenn ihr Entscheid
unhaltbar ist, weil er auf sachfremden Kriterien beruht oder einschlägige
Kriterien ausser Acht lässt (BGE 108 II 497 E. 5).

    3.4  Nach dem Verteilungsplan des Stiftungsrates der Sammelstiftung
sollen liquidationsweise (per Stichtag 15. September 1998) freie Mittel
der Vorsorgekasse im Betrag von Fr. 243'411.- zur Verteilung gelangen. Von
diesem Betrag geht auch der Beschwerdeführer aus.

    Der Verteilungsplan erachtet als für die Verteilung massgeblich die
Kriterien Sparkapital, Beitragsdauer, Lohn sowie Alter und gewichtet
diese mit je 25%.

Erwägung 4

    4.

    4.1  Der Beschwerdeführer rügt zunächst, es sei unhaltbar, die
vier Kriterien Sparkapital, Beitragsdauer, Lohn und Alter zu je 25% zu
gewichten. Er wünscht eine Berücksichtigung der Kriterien Sparkapital zu
80% sowie Alter und Beitragsdauer zu je 10%.

    4.2  Die Verteilung der freien Mittel hat nach objektiven Kriterien zu
erfolgen, wobei diese dem Vorsorgegedanken entsprechen müssen (vgl. BGE
128 II 24 E. 4; RUDOLF KÜNG, Die Verwendung freier Stiftungsmittel,
in: SPV 1989 S. 24). Als Verteilungskriterien fallen nach der Praxis
des Bundesgerichts hauptsächlich Dienst- und Lebensalter, Lohnhöhe und
familienrechtliche Verpflichtungen in Betracht (Urteil 2A.614/1996
vom 3. April 1998, E. 4a). Das Bundesgericht hat bei der Aufteilung
von freien Mitteln auch schon auf die Richtlinien des Bundesamtes für
Sozialversicherung vom 19. Oktober 1992 über die Prüfung der Auflösung von
Anschlussverträgen sowie des Wiederanschlusses des Arbeitgebers (in: SZS
1993 S. 306 ff.) abgestellt (Urteil 2A.539/1997 vom 30. April 1998, E. 3a,
3c/aa und bb). Nach den zugehörigen Erläuterungen sollen für die Verteilung
der ungebundenen Mittel die Kriterien Höhe des Spar- oder Deckungskapitals,
Alter der Versicherten, Dauer der Vorsorge (Dienst- bzw. Beitragsjahre)
und versicherter Lohn im Vordergrund stehen (Erläuterungen zu Ziff. 2.2,
Bst. a).

    4.3  In der einschlägigen Literatur werden als Verteilungskriterien
anerkannt:

    - Alter, Dienstjahre, Lohnhöhe, Zivilstand, Unterstützungspflichten
oder andere familiäre Verpflichtungen (THOMAS MANHART, Die Aufhebung mit
Liquidation von Stiftungen, insbesondere von Personalfürsorgestiftungen,
Diss. Zürich 1986, S. 157);

    - Dienstjahre, Lohn und Stellung im Unternehmen, Höhe des
reglementarischen Anspruches, Zivilstand und familienrechtliche
Verpflichtungen (MARIA CARLA RÜEFLI, Die Verwendung von Stiftungsvermögen
bei Aufhebung von Personalvorsorgeeinrichtungen, in: SPV 1988 S. 407);

    - Dienst- oder Beitragsjahre, Alter, Lohnhöhe und beschränkt auch
familiäre Verpflichtungen (KÜNG, aaO, S. 24);

    - Mit der Begründung, das Freizügigkeitsgesetz habe mit seinem
Inkrafttreten den zuvor geltenden gesetzlichen Grundgedanken der Fürsorge
durch denjenigen der Vorsorge ersetzt, wird auch die Auffassung vertreten,
die Verteilung der freien Mittel bzw. des Vermögens sei unter dem
Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit ausschliesslich proportional zum
Deckungskapital vorzunehmen; damit werde dem Beitrag zum Vermögen der
Vorsorgeeinrichtung aus lange bestehenden Vorsorgeverhältnissen und
aus hohen versicherten Löhnen, die sich in höheren Deckungskapitalien
niederschlagen, automatisch Rechnung getragen (ARMIN STRUB, Zur
Teilliquidation nach Art. 23 FZG, in: AJP 1994 S. 1533);

    - Alter, Dienstjahre, Besoldungsanspruch, Zivilstand,
Unterstützungspflichten (BRUNO LANG, Liquidation und Teilliquidation
von Personalvorsorgeeinrichtungen und Berücksichtigung des
Freizügigkeitsgesetzes, in: SZS 1994 S. 111);

    - Lohn oder versicherter Lohn, Dienst- oder Beitragsjahre,
Spar- oder Deckungskapital, Summe der Beiträge, Alter, Zivilstand,
Unterstützungspflichten (OSKAR LEUTWILER, Teil-Liquidation einer
Pensionskasse, in: Der Schweizer Treuhänder 1999 S. 325);

    - Lohn (oder versicherter Lohn), Dienstjahre (oder Beitragsjahre),
Sparkapital oder Deckungskapital, Summe der Beiträge, Alter, Zivilstand,
Anzahl unterstützungspflichtiger Personen (CARL HELBLING, Personalvorsorge
und BVG, 7. Aufl., Bern 2000, S. 276);

    - Dienstalter, Lebensalter, Deckungs-/Sparkapital, versicherter Lohn,
Zivilstand und Unterstützungspflichten gegenüber Familienangehörigen (ROLF
WIDMER, Aufteilung der freien Stiftungsmittel, in: Teilliquidationen von
Vorsorgeeinrichtungen, Hrsg. Hans Schmid, Bern 2000, S. 62);

    - Alter, Dienstalter, Lohnhöhe, Zivilstand, Unterstützungspflichten,
Freizügigkeitsanspruch bzw. Deckungskapital (DOMENICO GULLO, Die Aufhebung
von Personalvorsorgestiftungen, in: IWIR 2001 S. 3);

    - Anstellungsdauer, Alter, Unterhaltspflichten, aber auch
Lohnhöhe, Zivilstand und andere familienrechtliche Verpflichtungen
(JAQUES-A. SCHNEIDER, Fond libres et liquidations de caisses de pensions,
in: SZS 2001 S. 465).

    4.4  Grundsätzlich dürfen unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung
nur Kriterien berücksichtigt werden, die bei der Mehrheit der Begünstigten
angewendet werden können; zudem ist dem Umstand Rechnung zu tragen,
dass nicht dieselben Destinatäre (indirekt) mehrfach begünstigt werden
und es dadurch zu einer unproportionalen Besserstellung kommt. Soweit
dies überhaupt möglich ist, sollte bei der Festlegung und Gewichtung der
Verteilungskriterien die Herkunft der freien Mittel und der Zeitpunkt
ihrer Äufnung berücksichtigt werden (WIDMER, aaO, S. 62 f.).

    In der Praxis werden die freien Mittel bei Teilliquidationen von
Vorsorgeeinrichtungen meist nach Dienstjahren oder gemäss Deckungskapital
bzw. Sparguthaben aufgeteilt. Falls bei der Verteilung mindestens zwei
Kriterien berücksichtigt werden, wird vor allem auf Dienstjahre und
Lohn abgestellt; eine untergeordnete Rolle spielen Lebensjahre und
Deckungskapital. Die Verteilung erfolgt oft auf Grund des effektiven
Freizügigkeitsbetrages (Austrittszahlung abzüglich eingebrachte
Freizügigkeitsleistungen), womit gewährleistet ist, dass Dienstalter und
versicherter Lohn berücksichtigt sind. Den persönlichen Verhältnissen der
Destinatäre wird in der Praxis allerdings nur in sehr bescheidenem Mass
durch Berücksichtigung von Lebensalter und Familiensituation Rechnung
getragen (WIDMER, aaO, S. 65).

    4.5  In Bezug auf die Gewichtung der einzelnen Kriterien wird in der
neusten Lehre vorgeschlagen, die Kriterien Lohn zu 10%, zurückgelegte
Dienstjahre zu 20%, vorhandenes Sparkapital (ohne eingebrachte
Freizügigkeitsleistungen) zu 20%, Zahl der Lebensjahre über 40 zu 20%
und Zahl der unterstützungspflichtigen Personen ebenfalls zu 20% zu
berücksichtigen (HELBLING, aaO, S. 276; LEUTWILER, aaO, S. 325).

    4.6  Wie diese Übersicht zeigt, sind die im vorliegenden Fall durch
den Stiftungsrat gewählten Verteilungskriterien allgemein anerkannt. Sie
können jedenfalls nicht als sachfremd bezeichnet werden. Es wurden auch
keine einschlägigen Kriterien ausser Acht gelassen. Die Vorinstanz ist
mit der Anerkennung der Auswahl der Verteilungskriterien daher weder in
Willkür verfallen, noch hat sie ihr Ermessen überschritten. Dasselbe gilt
auch für die durch die Vorinstanz nicht beanstandete Gewichtung der vier
Verteilungskriterien mit je 25%, die sich durchaus im Rahmen des grossen
Ermessens hält, das den Stiftungsorganen beim Verteilungsplan zusteht.

Erwägung 5

    5.

    5.1  Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz den Wechsel der
Verteilungskriterien gegenüber der Teilliquidation des Jahres 1994 als
haltbar erachtet habe, sei willkürlich, da es dafür keine sachlichen
Gründe gebe.

    5.2  Im vorliegenden Fall wurde die Verteilung bei der Teilliquidation
vom 16. Mai 1994, die offensichtlich wegen des Austritts des Destinatärs
A. erfolgte, allein gestützt auf das Kriterium des Altersguthabens der
Versicherten - damals sechs Angestellte - vorgenommen.

    5.3  Der Beschwerdeführer behauptet, bei aufeinander folgenden
Teilliquidationen müssten die jeweils verfügbaren freien Mittel möglichst
auch nach denselben Kriterien auf die jeweiligen Destinatäre verteilt
werden. Eine Ausnahme könne nur gelten, wenn die Voraussetzungen für eine
zulässige Praxisänderung erfüllt seien; dies sei hier nicht der Fall.

    5.4  Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre muss
grundsätzlich auch auf längere Sicht gewährleistet sein, weshalb bei einer
Teilliquidation darauf zu achten ist, dass nach ihrer Beendigung weitere
Teilliquidationen oder gar die Liquidation selbst unter Beachtung derselben
Prinzipien und Berechnungsformeln möglich bleiben (MARTIN B. DETTWILER,
Die Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung, in: SPV 1990 S. 115). Denn
die betriebstreuen Mitarbeiter sollen gegenüber den wegziehenden weder
bevorteilt noch benachteiligt werden (BBl 1992 III 600).

    Dies kann indessen nur gelten, wenn die tatsächliche und die
rechtliche Ausgangslage bei der (Teil-)Liquidation jeweils dieselbe ist
und die Verhältnisse insoweit vergleichbar und deshalb auch gleich zu
behandeln sind.

    Bei einer weiteren Teilliquidation wegen Ausscheidens weiterer
Mitarbeiter sollten demnach zweckmässigerweise wiederum dieselben
oder jedenfalls ähnliche Aufteilungskriterien zur Anwendung
gelangen. Dabei ist indessen mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es
keinen berufsvorsorgerechtlichen Grundsatz gibt, nach welchem bei in
gewissen zeitlichen Abständen aufeinander folgenden Teilliquidationen
einer Vorsorgeeinrichtung stets dieselben Kriterien für die Verteilung
der freien Mittel anzuwenden wären.

    5.5  Im Zeitpunkt der Erstellung des Verteilungsplanes 1994 war das
Freizügigkeitsgesetz noch nicht in Kraft; dies war erst am 1. Januar
1995 der Fall. Schied ein einzelner Arbeitnehmer im damaligen Zeitpunkt
unter normalen Umständen aus den Diensten des Arbeitgebers und der
Personalfürsorgestiftung (der Begriff wurde erst mit dem Inkrafttreten
des Freizügigkeitsgesetzes geändert in Personalvorsorge, vgl. STRUB,
aaO, S. 1533) aus, so standen ihm die gesetzlich und statutarisch
vorgesehenen Leistungen zu. Er konnte jedoch keinen Anspruch auf einen
Teil des reglementarisch nicht gebundenen freien Stiftungsvermögens
erheben; diesbezüglich bestanden seitens der Destinatäre lediglich
"Anwartschaften minderer Verbindlichkeit", die auf Erwartungen der
Destinatäre auf künftige Ermessensleistungen beruhten, falls sie
dannzumal noch zum Kreis der Destinatäre gehörten. Mit dem Ausscheiden
aus der Stifterfirma gingen regelmässig auch diese Erwartungen auf solche
Ermessensleistungen unter. Die freiwillige Kündigung auch eines erheblichen
Teils der Belegschaft konnte daher nicht Anlass sein, eine Teilliquidation
zu Gunsten dieser Arbeitnehmer mit entsprechender Aufteilung des freien
Stiftungsvermögens anzuordnen (BGE 119 Ib 46 E. 4, insb. E. 4d S. 54 ff.).

    Nach den bereits erwähnten Richtlinien des Bundesamtes für
Sozialversicherung vom 19. Oktober 1992 konnte bei sehr kleinen
Versichertenbeständen (unter fünf) indessen auch der Austritt einzelner
Arbeitnehmer den Tatbestand der Teilauflösung eines Anschlussvertrages
erfüllen - den das Bundesamt als gegeben erachtete, wenn aus
wirtschaftlichen Gründen (z.B. Betriebsrestrukturierung, Einstellung oder
Reduktion der Produktion) insbesondere eine Gruppe von Arbeitnehmern
entlassen wurde -; dies aber nur, sofern er aus wirtschaftlichen
Gründen erfolgte (Erläuterungen zu Ziff. 2.3: Teilauflösung eines
Anschlussvertrages). Die Austretenden hatten in diesem Fall einen Anspruch
auf einen angemessenen Anteil der freien Mittel, wenn der Anschlussvertrag
mindestens zwei Jahre in Kraft war und die ungebundenen Mittel mehr als
10% des gebundenen Vermögens der Vorsorgeeinrichtung ausmachten.

    Freiwillige Austritte einzelner Beschäftigter eines Betriebes waren
deshalb nach der Rechtslage im damaligen Zeitpunkt für eine Teilliquidation
irrelevant (Urteil 2A.76/1997 vom 30. Juni 1998, mit Hinweis auf BGE
119 Ib 46 E. 4d S. 54 f.).

    5.6  Erst nach dem am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen
Freizügigkeitsgesetz besteht neben dem Anspruch auf Austrittsleistung
ausdrücklich auch ein individueller oder kollektiver Anspruch auf freie
Mittel (Urteile 2A.614/1996 vom 3. April 1998, E. 4c und B 68/01 vom
30. November 2001, E. 3a; BBl 1992 III 600). Dies ändert indessen nichts
daran, dass das Freizügigkeitsgesetz (durch Art. 23 FZG) nur dort zu einer
gerechten Zuteilung der freien Stiftungsmittel verpflichtet, wo Mitarbeiter
- ausgelöst durch Ereignisse auf Betriebs- oder Unternehmensebene und
nicht durch Kündigungen aus individuellen Gründen (STRUB, aaO, S. 1520) -
unfreiwillig aus einer Vorsorgeeinrichtung ausscheiden müssen (HELBLING,
aaO, S. 83). Andernfalls hätte der Mitarbeiter, der freiwillig mehrfach
den Arbeitgeber wechselt, jedes Mal beim Ausscheiden aus der jeweiligen
Personalvorsorgestiftung Anspruch auf einen Anteil der freien Mittel, womit
die gesetzlichen Bestimmungen über die Freizügigkeit beziehungsweise die
reglementarischen Bestimmungen über die statutarischen Austrittsleistungen
ihren Sinn verlören; der Grundsatz der Gleichbehandlung wird daher nicht
verletzt, wenn aus freiem Entschluss Austretende in einem Verteilungsplan
nicht berücksichtigt werden (Urteil 2A.92/1993 vom 22. März 1995, E.
4b/d).

    5.7  Die 1994 vorgenommene Verteilung freier Mittel erfolgte demzufolge
auf freiwilliger Basis. Ob der Verteilungsplan durch die Aufsichtsbehörde
genehmigt worden ist, ergibt sich nicht aus den Akten. Die damalige
Verteilung ist jedenfalls von allen Destinatären akzeptiert worden und
war deshalb auch nicht weiter auf ihre Zweck- und Rechtmässigkeit hin zu
überprüfen. Da diese Verteilung nach den Akten unbestrittenermassen wegen
des freiwilligen Austritts des in den Ruhestand getretenen Mitarbeiters
A., auf dessen Verlangen und nicht aus betrieblichen Gründen, vorgenommen
wurde, hätte damals auch keine Teilliquidation im Sinne von Art. 23 des
kurz danach in Kraft getretenen Freizügigkeitsgesetzes vorgelegen. Der
Wechsel in den Ruhestand kann ohne weiteres einem (freiwilligen)
Ausscheiden unter normalen Umständen aus den Diensten des Arbeitgebers
gleichgesetzt werden, wie dies die Vorinstanz tut.

    Demgegenüber erfüllt die am 31. Dezember 1997 und 30. Juni 1998
durch den Arbeitgeber vorgenommene Kündigung aller noch bestehenden
Arbeitsverträge den Tatbestand der Gesamt- oder Teilliquidation (STRUB,
aaO, S. 1529 Anm. 78; BBl 1992 III 600). Die mit der Entlassung aller
Arbeitnehmer verbundene Kündigung des Anschlussvertrages im Juni 1998 mit
anschliessender Liquidation des Vorsorgewerkes stellt daher keinen mit
dem freiwilligen Austritt bzw. der Pensionierung einzelner Arbeitnehmer
eines kleinen Unternehmens mit wenigen Mitarbeitern vergleichbaren Vorgang
dar. Es ist daher - insbesondere auch unter Beachtung des gemäss Art. 23
FZG den zuständigen Organen zustehenden grossen Ermessensspielraumes -
nicht zu beanstanden, wenn die Verteilung der nach der Totalliquidation
des Vorsorgewerkes verbleibenden freien Mittel nach anderen Kriterien
vorgenommen wurde, als dies bei der früheren freiwilligen Verteilung
freier Mittel der Fall war. Die Vorinstanz ist nicht in Willkür verfallen
und hat insbesondere ihr Ermessen nicht überschritten, wenn sie die Wahl
anderer Verteilungskriterien bei der Liquidation wegen Kündigung des
Anschlussvertrages bzw. der Entlassung aller verbleibenden Arbeitnehmer
durch den Geschäftsinhaber per 30. Juni 1998 und der damit verbundenen
Kündigung des Anschlussvertrages zuliess.

Erwägung 6

    6.

    6.1  Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die erneute
Berücksichtigung des Destinatärs A. im hier in Frage stehenden
Verteilungsplan verletze den Grundsatz der Gleichbehandlung, da dieser
bereits bei der Verteilung im Jahre 1994 vollumfänglich und definitiv
"abgefunden" worden sei.

    6.2  Wie sich aus den Akten ergibt, wurde der Destinatär A. im
Jahre 1994 bei der offensichtlich aus Anlass seines Austrittes aus dem
Ingenieurbüro durchgeführten freiwilligen Verteilung des ungebundenen
Kapitals berücksichtigt. Bei dieser Verteilung wurde von den per
31. Dezember 1993 aus Rückstellungen für pauschale Wertberichtigungen
(Fr. 26'621.-) und Sondermassnahmen (Fr. 16'789.-) sowie übrigem
ungebundenem Kapital von Fr. 92'575.- verfügbaren Fr. 135'985.- ein Betrag
von Fr. 120'000.- an alle angestellten Versicherten verteilt. Auch nach
den Akten wurde damals nicht der gesamte Überschuss verteilt, sondern
eine Reserve in nicht genau bestimmbarer Höhe (gemäss Schreiben A. vom
3. Dezember 1998 ca. Fr. 70'000.-; nach seinem Schreiben vom 17. März
1999 indessen lediglich noch ca. Fr. 20'000.-; nach seiner Vernehmlassung
wiederum ca. Fr. 70'000.-) für Härtefälle und Kursverluste einbehalten.

    6.3  Diese Verteilung ist hier nicht auf ihre Zulässigkeit hin zu
überprüfen und gibt im Übrigen auch nicht zu Bemerkungen Anlass. Denn
die freien Mittel der Vorsorgeeinrichtung kommen dieser zu und sind
nach dem Sinn und Geist der beruflichen Vorsorge in erster Linie zur
Erreichung des Vorsorgezweckes einzusetzen (BGE 128 II 24 E. 4). Bei
Teilliquidationen sind daher stets die Interessen aller Destinatäre
zu wahren, das heisst sowohl jene des "Fortbestandes" als auch jene
des "Abgangsbestandes". Zur Wahrung des Fortbestandsinteresses wird
insbesondere die Schaffung einer Wertschwankungsreserve in Höhe von 10-20%
der Vermögensanlagen bzw. der Bilanzsumme als angemessen erachtet, um
den Versicherten die Weiterführung ihrer Vorsorge im bisherigen Rahmen zu
erlauben (HELBLING, aaO, S. 265 ff. insb. S. 278). Unter diesen Umständen
ist davon auszugehen, dass anlässlich der freiwilligen Verteilung im Mai
1994 alle - unter Wahrung der Fortbestandsinteressen auszahlbaren - freien
Mittel der Vorsorgekasse zur Verteilung gelangt sind (Bilanzsumme per 31.
Dezember 1993 Fr. 729'726.-). Weitergehende Anwartschaften des Destinatärs
A. bestanden somit keine mehr. Es bleibt zu prüfen, ob es zulässig war,
ihn dennoch "freiwillig" in den Verteilungsplan 1998 einzubeziehen.

    6.4  Bereits nach den erwähnten Erläuterungen zu den Richtlinien
des Bundesamtes für Sozialversicherung sind in die Verteilung auch
Versicherte miteinzubeziehen, die innert einer bestimmten Frist vor der
Auflösung des Anschlussvertrages ausgetreten sind; diese Frist beginnt
in dem Zeitpunkt, an dem der wirtschaftliche Niedergang des Arbeitgebers
seinen Anfang genommen hat. Ist dieser Zeitpunkt nicht feststellbar,
so ist - je nach der Höhe der zu verteilenden Mittel und der Zahl der
Anspruchsberechtigten - von einer Frist von 3 bis 5 Jahren auszugehen
(Erläuterungen zu Ziff. 2.2, Bst. a).

    Hat die Liquidation der Personalvorsorgeeinrichtung - wie hier
diejenige des Jahres 1998 - ihren Grund in der Aufgabe der Tätigkeit der
Arbeitgeberfirma, so ist dem Problem der stufenweisen Aufgabe der Tätigkeit
die nötige Beachtung zu schenken, indem auch bereits früher entlassene
Arbeitnehmer im Verteilungsplan angemessen zu begünstigen sind (HELBLING,
aaO, S. 651). In einem solchen Fall ist der Vorgang der schrittweisen
Entlassung für den Verteilungsplan möglichst als Einheit zu betrachten
(LANG, aaO, S. 111).

    Da bei Totalliquidationen im Vorfeld häufig ein "schleichender"
Personalabbau stattfindet, soll durch die Bestimmung des
Liquidationszeitpunktes keine willkürliche Beeinflussung des
Destinatärkreises erfolgen; deshalb sind in der Regel auch die in
den letzten drei bis fünf Jahren Entlassenen in den Verteilungsplan
einzubeziehen (CHRISTINA RUGGLI-WÜEST, Liquidation/Teilliquidation der
Vorsorgeeinrichtung, in: Neue Entwicklungen in der beruflichen Vorsorge,
Hrsg. René Schaffhauser/Hans-Ulrich Stauffer, St. Gallen 2000, S. 164;
STRUB, aaO, S. 1528).

    6.5  Diese Regel gilt indessen nur, wenn die früher ausgeschiedenen
Destinatäre nicht bereits im Rahmen einer Teilliquidation vollständig
befriedigt worden sind (MANHART, aaO, S. 155; SCHNEIDER, aaO, S. 470
N. 48). Zu berücksichtigen sind zudem grundsätzlich bloss Arbeitnehmer, die
zuvor unfreiwillig aus dem Betrieb ausgeschieden sind (Urteil 2A.76/1997
vom 30. Juni 1998, E. 2a/bb, 3b, c). Anders verhält es sich nur, wenn sich
Mitarbeiter wegen einer sich abzeichnenden wirtschaftlichen Schwierigkeit
des Arbeitgeberbetriebes aus berechtigter Angst um ihren Arbeitsplatz
frühzeitig um eine neue Stelle bemüht haben: Gehen entsprechende
Kündigungen auf dasselbe wirtschaftliche Ereignis zurück, welches Anlass
für die Teilliquidation gibt, gebietet das Gleichbehandlungsgebot,
solche Austritte im Rahmen des Verteilungsplans ebenfalls zu erfassen
(Urteil 2A.76/1997 vom 30. Juni 1998, E. 3c/bb). Bei der Aufteilung
von freiem Stiftungsvermögen sind deshalb grundsätzlich auch die
vor nicht allzu langer Zeit ausgeschiedenen ehemaligen Mitarbeiter
zu berücksichtigen, sofern die Arbeitgeberseite den Grund für die
Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zu verantworten hat (RÜEFLI, aaO,
S. 408). Unberücksichtigt zu bleiben haben früher Ausgeschiedene somit
dann, wenn ihr Austritt aus völlig freiem Willen und nicht auf Grund einer
ungünstigen Entwicklung bei der Arbeitgeberfirma erfolgt ist (MANHART,
aaO, S. 159; SCHNEIDER, aaO, S. 470 N. 49).

    6.6  Der Austritt des Destinatärs A. (geboren am 19.  April 1929)
erfolgte nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz freiwillig
und aus Altersgründen (dieser hatte im April 1994 das 65. Altersjahr
vollendet). Unter diesen Umständen bestehen keine sachlichen Gründe dafür,
den bereits bei der Teilliquidation 1994 angemessen an den verfügbaren
freien Mitteln beteiligten und insofern vollständig abgefundenen
Destinatär A. wiederum in die Verteilung einzubeziehen. Dies umso
weniger, als er zufolge seines Austritts nicht weiter zur Bildung der
seither erwirtschafteten freien Mittel beigetragen hat. Es verletzt
mangels Vergleichbarkeit der Verhältnisse auch den Grundsatz der
Gleichbehandlung, den freiwillig, wegen Erreichens des Pensionsalters, aus
dem Arbeitgeberbetrieb ausgeschiedenen A. den Verbliebenen gleichzustellen,
welche im Rahmen der erst 1996 einsetzenden schrittweisen Aufgabe der
Geschäftstätigkeit des Ingenieurbüros Y. durch den Arbeitgeber entlassen
wurden. Die Beschwerde ist somit insoweit begründet und gutzuheissen.