Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 128 II 386



128 II 386

45. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
i.S. X. gegen Pensionskasse der Bernischen Kraftwerke (BKW) und
Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern
sowie Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

    2A.164/2002 vom 9. September 2002

Regeste

    Berufliche Vorsorge; Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen der
Aufsichtsbehörde gemäss Art. 61/74 BVG und der richterlichen Behörde
gemäss Art. 73 BVG.

    Jede Art von Streitigkeiten zwischen Anspruchsberechtigtem und
Vorsorgeeinrichtung über die abschliessende Festsetzung der Altersrente
(Leistungen aus dem Vorsorgeverhältnis) ist im Verfahren nach Art. 73
BVG abzuwickeln. Begehren, die im Hinblick auf die Geltendmachung von
Rentenansprüchen auf eine (vorfrageweise) Abklärung der Verhältnisse bei
der Vorsorgeeinrichtung abzielen, sind daher nicht bei der Aufsichtsbehörde
zu stellen, sondern ebenfalls grundsätzlich im Verfahren gemäss Art. 73
BVG geltend zu machen (E. 2).

Sachverhalt

    X., geboren im Jahre 1937, arbeitete seit 1972 bei der BKW FMB Energie
AG. Infolge von Neuerungen am Arbeitsplatz wurden ihm eine vorzeitige
Pensionierung oder aber eine Kündigung per 31. Oktober 1998 in Aussicht
gestellt. In der Folge kam es zu einer Einigung über eine flexible
Pensionierung im Sinne von Art. 14 der Statuten der BKW-Pensionskasse
(BKW-PK-Statuten). X. erklärte aber, dass unter den gegebenen Umständen
richtigerweise eine Pensionierung gemäss Art. 15 BKW-PK-Statuten
(administrative Pensionierung) hätte vorgenommen werden müssen, und er
behielt sich diesbezüglich ausdrücklich (Schadenersatz-)Ansprüche gegen
Pensionskasse und Arbeitgeberin vor. Seiner Ansicht nach verletzte die
Behandlung seiner Pensionierung als flexible Pensionierung nebst den
Statuten den Gleichbehandlungsgrundsatz und den Grundsatz von Treu und
Glauben.

    Am 2. Oktober 1998 gelangte X. mit einer - aufsichtsrechtlichen -
Beschwerde an das Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des
Kantons (Aufsichtsamt) Bern. Er stellte folgende Anträge:

      "1. Die Pensionskasse BKW sei dazu zu verhalten, Herrn X. detailliert

    Auskunft zu erteilen betreffend die Stiftungspraxis in Fällen von

    administrativen Pensionierungen nach Art. 15 der Pensionskassenstatuten

    seit Januar 1990, wobei bezüglich der einzelnen Fälle die Auskunft

    zumindest folgende Angaben zu umfassen hat: Alter und Dienstalter der

    Pensonierten, Funktion und Aufgaben in der Arbeitgeberfirma, Gründe und

    Umstände der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Pensionierten, von

    der Arbeitgeberfirma vorgebrachte triftige Gründe im Sinne von Art. 15

    Abs. 1 der Pensionskassenstatuten, von der Arbeitgeberfirma gestellte

    Anträge und Begründung betreffend Festsetzung der Pension abweichend
von

    der versicherungstechnischen Berechnung im Sinne von Art. 15 Abs. 2
Satz 2

    der Pensionskassenstatuten, konkretes Leistungspaket der Pensionskasse
BKW

    und der Arbeitgeberfirma im Einzelfall.

      Die Pensionskasse BKW sei zu verhalten, für ihre diesbezüglichen

    Informationen konkret überprüfbare Akten und Belege Herrn X.,
allenfalls

    der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

      Es seien gegen die Pensionskasse BKW zur Durchsetzung des

      vorliegenden

    Informationsanspruchs Herrn X.s die notwendigen aufsichtsrechtlichen

    Massnahmen zu treffen.

       2. Es sei die Pensionskasse BKW dazu zu verhalten, bei der Anwendung

    von Art. 14 und 15 der Pensionskassenstatuten für die richtige

    Rechtsanwendung (Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des

    Grundsatzes von Treu und Glauben), auch gegenüber der Arbeitgeberfirma,

    besorgt zu sein.

      Es seien zu diesem Zwecke die notwendigen aufsichtsrechtlichen

    Massnahmen gegenüber der Pensionskasse BKW zu treffen."

    Mit Verfügung vom 15. April 1999 trat das Aufsichtsamt auf die
Beschwerde nicht ein; dies mit der Begründung, sämtliche Vorbringen könnten
im Zusammenhang mit einer Leistungsklage nach Art. 73 des Bundesgesetzes
vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) geltend gemacht werden, was die
Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde ausschliesse.

    X. erhob gegen diese Verfügung Einsprache. Im Rahmen des
Einspracheverfahrens holte das Aufsichtsamt einen Bericht der
Kontrollstelle der Pensionskasse BKW ein, welche anwortete, dass sie keine
Fälle festgestellt habe, in denen die Pensionskasse ihre Leistungen nach
anderen Grundsätzen als im Fall von X. berechnet habe oder in denen die
Arbeitgeberin Mittel in die Pensionskasse eingeschossen habe, um eine
im Vergleich zu X. bessere Lösung zu erzielen. X. seinerseits nannte am
28. Januar 2000 dem Aufsichtsamt vier Personen, die nach seinem Wissen
zu günstigeren Bedingungen als er vorzeitig (entweder nach Art. 14 oder
nach Art. 15 der Pensionskassenstatuten) pensioniert worden seien;
er beantragte diesbezügliche Auskunftserteilung. Die Pensionskasse
BKW legte dem Aufsichtsamt am 1. März 2000 ein weiteres Schreiben der
Kontrollstelle vom 25. Februar 2000 vor, worin diese bestätigte, dass
die Pensionierungen der vier erwähnten Personen allesamt auf einem
statutarischen Rechtsanspruch beruhten und keine Ermessensleistungen
ausgerichtet worden seien. Mit Verfügung vom 24. März 2000 schloss
das Aufsichtsamt das Einspracheverfahren ab und trat auf die
aufsichtsrechtliche Beschwerde wiederum nicht ein.

    X. erhob am 1. Mai 2000 gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde
an die Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Diese wies die Beschwerde mit
Urteil vom 14. Februar 2002 ab.

    Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht vom 5.  April
2002 beantragte X., das Urteil der Eidgenössischen Beschwerdekommission der
beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 14. Februar
2002 aufzuheben und die Sache zwecks materieller Anhandnahme und neuer
Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Amt für Sozialversicherung
und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern zurückzuweisen.

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.  Die Vorinstanz hat die Auffassung der Aufsichtsbehörde geschützt,
dass kein Anlass für aufsichtsrechtliches Einschreiten und eine
entsprechende Verfügung bestehe. Sie hat insbesondere hervorgehoben,
dass der Beschwerdeführer angesichts der Natur seines Anliegens dieses
auf dem durch Art. 73 BVG vorgezeichneten verfahrensrechtlichen Weg
hätte geltend machen müssen. Träfe dies zu, rechtfertigte sich der
Nichteintretensentscheid der Aufsichtsbehörde schon darum, und die
Beschwerde wäre abzuweisen, ohne dass die Frage nach Art und Umfang
aufsichtsrechtlicher Abklärungen erörtert werden müsste.

    2.1

    2.1.1  Die Zuständigkeit der in Art. 73 BVG genannten Behörden ist an
zwei Voraussetzungen geknüpft (BGE 128 V 41 E. 1b; 127 V 29 E. 3b S. 35,
mit Hinweisen):

    Zunächst ist in sachlicher Hinsicht erforderlich, dass die
Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn
beschlägt. Das ist dann der Fall, wenn die Streitigkeit spezifisch den
Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis
zwischen einem Anspruchsberechtigten und einer Vorsorgeeinrichtung zum
Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es somit um Streitigkeiten betreffend
Versicherungsleistungen (nicht nur Mindestleistungen, vgl. Art. 49 Abs. 2
BVG, dazu BGE 122 V 320 E. 2a S. 323), Austritts- und Eintrittsleistungen
(Freizügigkeitsleistungen) und Beiträge. Der Rechtsweg nach Art.
73 BVG steht hingegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche
Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich
vorsorgerechtlich auswirkt.

    In persönlicher Hinsicht ist die Zuständigkeit nach Art. 73 BVG dadurch
bestimmt, dass das Gesetz den Kreis der möglichen Verfahrensbeteiligten,
welche Partei eines Berufsvorsorgeprozesses nach dieser Bestimmung
sein können, auf die Vorsorgeeinrichtungen, die Arbeitgeber und die
Anspruchsberechtigten beschränkt.

    2.1.2  Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 61 BVG, gegen
deren Anordnungen gemäss Art. 74 BVG Beschwerde erhoben werden kann, ergibt
sich aus der in Art. 62 BVG enthaltenen Umschreibung der ihr zugewiesenen
Aufgaben. Sie wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtung die gesetzlichen
Vorschriften einhält, indem sie insbesondere die Übereinstimmung der
reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft, von
den Vorsorgeeinrichtungen periodisch Berichterstattung namentlich über ihre
Geschäftstätigkeit fordert, Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle
und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt und schliesslich Massnahmen
zur Behebung von Mängeln trifft.

    2.2  Der Beschwerdeführer steht im Streit mit der Pensionskasse BKW,
einer registrierten Vorsorgeeinrichtung in Form einer Genossenschaft
(Art. 48 BVG). Beide Verfahrensbeteiligten können Partei eines
Berufsvorsorgeprozesses im Sinne von Art. 73 BVG sein.

    Was den Gegenstand des Prozesses betrifft, wird dieser durch die
Begehren der Parteien bestimmt. Der Beschwerdeführer verlangte von
der Aufsichtsbehörde, dass sie die Pensionskasse zu umfassender
Auskunftserteilung verpflichte und sie dazu verhalte, bei der
Anwendung der Statuten-Bestimmungen betreffend die flexible bzw.
die administrative Pensionierung für die richtige Rechtsanwendung
(Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots und des Grundsatzes von Treu und
Glauben) besorgt zu sein. Ausgangspunkt dafür war die Vermutung, dass in
anderen Fällen Pensionierungen zu günstigeren Bedingungen vorgenommen
worden seien. Soweit erkennbar ausschliessliches Ziel der Intervention
des Beschwerdeführers bei der Aufsichtsbehörde ist es, nachträglich höhere
Pensionskassenleistungen zu erwirken.

    Auch wenn dies in der Formulierung der bei der Aufsichtsbehörde
gestellten Begehren nicht unmittelbar zum Ausdruck kommt, geht es um
Leistungen aus dem Vorsorgeverhältnis. Die fraglichen Anträge betreffen
Belange, die im Hinblick auf ein solches Leistungsbegehren vorfrageweise
geklärt werden müssten. Sie können daher durchwegs im Verfahren gestellt
werden, das für die Durchsetzung derartiger Leistungsbegehren zur
Verfügung steht. Dies gilt im Besonderen für Begehren um Erteilung der
für die Beurteilung einer Forderung notwendigen Auskünfte (s. BGE 113
Ib 188 E. 2a S. 190). Grundsätzlich hätte der Beschwerdeführer daher auf
dem durch Art. 73 BVG vorgezeichneten Weg vorzugehen.

    2.3  Der Beschwerdeführer macht nun allerdings geltend, bei den
ergänzenden Leistungen, die er beanspruchen wolle, handle es sich um
reine Ermessensleistungen. Entsprechende Begehren könnten nicht bei der
richterlichen Behörde gemäss Art. 73 BVG gestellt, sondern müssten bei
der Aufsichtsbehörde durchgesetzt werden.

    2.3.1  Mit Art. 73 BVG wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass der
versicherte Arbeitnehmer sämtliche Forderungen aus dem Vorsorgeverhältnis
gegen die Vorsorgeeinrichtung vor einem spezialisierten Gericht
geltend machen kann (Botschaft des Bundesrats vom 19. Dezember 1975,
BBl 1976 I 149, S. 210 ff.). Angestrebt wird insbesondere eine strikte
Trennung zwischen dem richterlichen Verfahren gemäss Art. 73 BVG und dem
Aufsichtsverfahren nach Art. 74 BVG (HANS MICHAEL RIEMER, Das Recht der
beruflichen Vorsorge in der Schweiz, Bern 1985, S. 129 f.; BRUNO LANG,
Aufsichtsbehörde, Registrierung, Rechtspflege, Teil- und Gesamtliquidation,
in: Carl Helbling (Hrsg.), Personalvorsorge und BVG, Bern/Stuttgart/Wien,
7. Aufl. 2000, S. 642; ULRICH MEYER, Die Rechtswege nach dem Bundesgesetz
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in:
ZSR 106/1987 I S. 601 ff., S. 624, 629). Namentlich die Ausweitung des
Anwendungsgebiets von Art. 73 BVG auch auf den ausserobligatorischen
Bereich macht deutlich, dass im Interesse der Rechtssicherheit eine
Aufsplitterung des Rechtswegs vermieden werden soll (HERMANN WALSER,
Der Rechtsschutz der Versicherten bei Rechtsansprüchen aus beruflicher
Vorsorge, in: Sozialversicherungsrecht im Wandel, Festschrift 75
Jahre Eidgenössisches Versicherungsgericht, Bern 1992, S. 462). Diese
gesetzgeberische Zielsetzung muss Massstab für die Beurteilung der vom
Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage, insbesondere auch für die Abgrenzung
zwischen reinen Ermessensleistungen und anderen vorsorgerechtlichen
Leistungen, bilden.

    Ob freiwillige Ermessenleistungen unter die Rechtspflegebestimmungen
von Art. 73 BVG fallen oder ob diesbezüglich an die Aufsichtsbehörde
gelangt werden muss, ist umstritten (WALSER, aaO, S. 479; für den
Aufsichtsweg RIEMER, aaO, S. 128, WALSER, aaO, S. 479, LANG, aaO, S. 642;
für die Massgeblichkeit von Art. 73 BVG MEYER, aaO, S. 614). Soweit in
diesem Zusammenhang Ermessensleistungen genannt werden, fällt auf, dass es
sich dabei nicht um Forderungen gegen eine Vorsorgeeinrichtung handelt,
die in direktem Zusammenhang stehen mit einem Ereignis, das ohnehin eine
Leistungspflicht im engeren Sinne der Vorsorgeeinrichtung nach BVG auslöst
(vgl. die jeweiligen Beispiele bei LANG, aaO, S. 642, WALSER, aaO, S. 479,
RIEMER, aaO, S. 128 bzw. S. 101, sodann die Sachverhalte der bei letzterem
zitierten Urteile des Bundesgerichts [BGE 110 II 436; Urteil A.519/1984
vom 10. Dezember 1984, in: SZS 1985 S. 194 ff.]). Um eine besondere
Konstellation ging es auch im vom Beschwerdeführer erwähnten Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 16/93 vom 10. August 1994
(in: SZS 1995 S. 389, E. 2a S. 392). Was BGE 122 V 320 betrifft, war die
sachliche Zuständigkeit des Richters nach Art. 73 BVG darum nicht gegeben,
weil die betroffene Freizügigkeitseinrichtung keine Vorsorgeeinrichtung
im Sinne dieser Bestimmung war.

    Mit Bezug auf die besondere Natur von Ermessenleistungen und die Folgen
für den Rechtsweg soll nachfolgend wiedergegeben werden, was WALSER (aaO,
S. 479) ausführt:

      "Zudem darf nicht übersehen werden, dass Ermessensleistungen sehr

    häufig im Zusammenhang mit der Liquidation oder der Teilliquidation von

    Vorsorgeeinrichtungen zur Ausrichtung gelangen, was entsprechende

    Verteilungspläne der Vorsorgeeinrichtungen voraussetzt, die von den

    zuständigen Aufsichtsbehörden im Verfahren nach Art. 62 BVG überprüft
und

    genehmigt werden müssen. Den betroffenen Versicherten steht die

    Möglichkeit offen, die Genehmigungsverfügungen der Aufsichtsbehörden
auf

    dem Verwaltungsrechtsweg gemäss Art. 74 BVG anzufechten. Würde man die

    Zuständigkeit des Richters aufgrund von Art. 73 BVG auch für die

    Beurteilung solcher Fälle bejahen, hätte dies zur Folge, dass sich der

    Richter sehr oft mit Problemstellungen konfrontiert sähe, deren

    Beurteilung in die Kompetenz der Aufsichtsbehörden gehört. Gerade im

    Hinblick auf eine klare Abgrenzung zwischen den Art. 73 und 74
BVG drängt

    es sich auf, solche Streitigkeiten über freiwillige Ermessensleistungen

    nicht in das Klageverfahren nach Art. 73 BVG einzuschliessen."

    Aus dem vorstehend Ausgeführten ergibt sich, dass kaum von
Ermessenleistungen im erwähnten Sinn gesprochen werden kann, wenn ein
Versicherter im Zusammenhang mit seiner Pensionierung ohnehin Anspruch
auf Leistungen der Vorsorgeeinrichtung hat (für deren Geltendmachung
der Weg gemäss Art. 73 BVG zu beschreiten ist), zwischen ihm und der
Vorsorgeeinrichtung aber Uneinigkeit darüber herrscht, ob weitergehende
- z.B. abweichend von einer rein versicherungstechnischen Berechnung
zu ermittelnde - Leistungen zuzusprechen seien. Bei einer solchen
Konstellation ist gerade im Interesse einer klaren Abgrenzung zwischen den
Verfahren nach Art. 73 und 74 BVG allein im Verfahren nach Art. 73 BVG
vorzugehen, ist doch ein und dasselbe Ereignis (Pensionierung) auslösendes
Element für die Geltendmachung von Ansprüchen; die im Zusammenhang mit der
Pensionierung gegenüber derselben Vorsorgeeinrichtung gestützt auf deren
Statuten beanspruchten Leistungen stellen ein untrennbares Ganzes dar.

    2.3.2  Der Beschwerdeführer ist in den Ruhestand getreten und versucht,
eine Rente erhältlich zu machen, die seiner Ansicht nach gestützt auf den
Sachverhalt einer administrativen Pensionierung (Art. 15 BKW-PK-Statuten)
festzusetzen wäre und höher ausfallen müsste als die ihm gestützt auf eine
vorzeitige Pensionierung (Art. 14 BKW-PK-Statuten) zugesprochene. Sollte
sein Anliegen begründet sein, hätte dies zur Folge, dass seine Altersrente,
auf die er grundsätzlich einen statutarischen Rechtsanspruch hat,
anders zu berechnen wäre. Es liegt offensichtlich ein Streit zwischen
einem Anspruchsberechtigten und einer Vorsorgeeinrichtung über die
Festsetzung der Altersrente vor, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dass
der Beschwerdeführer sich für die Geltendmachung einer höheren Rente auf
eine Norm mit Kann-Formulierung beruft, führt nicht dazu, dass über die
definitive Regelung seiner Pensionierung nunmehr die Aufsichtsbehörde
entscheidet. Andere Schlussfolgerungen über den einzuschlagenden
Rechtsweg lassen sich im Übrigen aus den vom Beschwerdeführer angeführten
Entscheiden des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht ziehen. Das
bereits erwähnte, in SZS 1995 S. 389 wiedergegebene Urteil vom
10. August 1994 betrifft einen ganz spezifischen, mit dem vorliegenden
nicht vergleichbaren Sachverhalt (s. E. 2a S. 392). Die Urteile des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 10/93 vom 28. Februar 1994 (in:
SZS 1995 S. 134) und B 25/90 vom 12. November 1991 (in: SZS 1993 S. 354)
betreffen Streitigkeiten, die im Verfahren nach Art. 73 BVG abzuwickeln
waren, wobei es im letztgenannten Urteil gerade um die Auslegung einer
Kann-Vorschrift ging.

    Vorliegend hat somit die kantonale Aufsichtsbehörde Bundesrecht nicht
verletzt, indem sie schon wegen Zuständigkeit des Gerichts im Sinne von
Art. 73 BVG davon abgesehen hat, aufsichtsrechtlich einzugreifen. Selbst
wenn diesbezüglich aber Zweifel bestehen würden, wäre dieses Vorgehen
nicht zu beanstanden: Ein Handeln der Aufsichtsbehörde käme im Falle des
Beschwerdeführers einzig dann in Betracht, wenn diesem - wider Erwarten -
das Vorgehen nach Art. 73 BVG verwehrt wäre. Insofern geht es um eine
blosse Auffangkompetenz der Behörden gemäss Art. 61 bzw. 74 BVG, die
bestimmt wird durch die Grenzen der Zuständigkeit gemäss Art. 73 BVG. Diese
Grenzen festzulegen ist aber vorerst Sache der nach dieser Bestimmung
kompetenten Behörden. Bloss nach einem allfälligen ihre Zuständigkeit
ablehnenden Entscheid dieser Behörden bestünde überhaupt Raum für die
Aufsichtsbehörde, sich mit Begehren, wie sie der Beschwerdeführer stellt,
zu befassen.

    2.4  Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als
unbegründet, und sie ist abzuweisen.