Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 128 III 470



128 III 470

85. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
i.S. A. (Beschwerde)

    7B.125/2002 vom 10. September 2002

Regeste

    Inhalt der Konkursandrohung (Art. 160 Abs. 1 SchKG).

    Das Betreibungsamt hat vor der Ausstellung der Konkursandrohung nicht
abzuklären, ob die im Betreibungsbegehren vermerkten Angaben zum Wohnort
des Gläubigers noch zutreffen; die Nichtberücksichtigung einer allfälligen
Änderung führt nicht zur Aufhebung der Konkursandrohung (E. 4).

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.  In der von B. für eine Forderung von Fr. 493'486.- eingeleiteten
Betreibung Nr. ... stellte das Betreibungsamt Z. am 27. April 2002 A. die
Konkursandrohung zu.

    A. erhob am 7. Mai 2002 bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs-
und Konkurssachen für den Kanton Bern Beschwerde und verlangte,
die Konkursandrohung aufzuheben. Zur Begründung brachte sie vor,
die darin vermerkte Anschrift des Gläubigers entspreche nicht dessen
aktueller Wohnadresse; ein von ihr dorthin gesandtes Schreiben sei mit
dem Vermerk "moved left no address" an sie zurückgeleitet worden. In
seiner Vernehmlassung vom 28. Mai 2002 an die kantonale Aufsichtsbehörde
erklärte B., seine aktuelle Adresse laute: "Y.". Unter Hinweis auf
diese Angabe erkannte die kantonale Aufsichtsbehörde am 13. Juni 2002,
dass die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben werde.

    Den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde nahm A. am 22. Juni 2002
in Empfang. Mit einer vom 1. Juli 2002 datierten und noch am gleichen
Tag zur Post gebrachten Eingabe führt sie (rechtzeitig) Beschwerde an
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sie erneuert
den im kantonalen Verfahren gestellten Antrag. (...)

Erwägung 4

    4.  Die vom Betreibungsamt nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens
zu erlassende Konkursandrohung muss unter anderem die Angaben des
Betreibungsbegehrens enthalten (Art. 160 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Auch die
Konkursandrohung hat somit über die Person des Betreibungsgläubigers
Auskunft zu geben (vgl. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG).

    4.1  Der (indirekte) Hinweis auf die Bestimmungen zum
Betreibungsbegehren hat nicht zur Folge, dass für das Betreibungsamt
die Ausgangslage beim Abfassen der Konkursandrohung die gleiche wäre wie
bei der Ausstellung des Zahlungsbefehls. So steht es dem Schuldner, der
gegen den auf lückenhaften Angaben des Betreibungsbegehrens beruhenden
Zahlungsbefehl seinerzeit nicht Beschwerde geführt hat, nicht zu, die
Konkursandrohung unter Berufung auf diese Lückenhaftigkeit anzufechten
(JAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, 4. Aufl., N. 2 zu Art. 160 SchKG; vgl. auch BGE 79 III 58 E. 2
S. 62 f.). Soweit die Beschwerdeführerin sollte geltend machen wollen, es
sei schon im Zahlungsbefehl nicht die wirkliche Adresse von B. vermerkt
worden, hätte die Vorinstanz auf die Beschwerde von vornherein nicht
einzutreten gehabt.

    Es ist zu bedenken, dass der Frage der Identität des Gläubigers
im Zeitpunkt der Ausstellung der Konkursandrohung nicht mehr das
gleiche Gewicht zukommt wie bei der Einleitung der Betreibung. Das gilt
besonders dort, wo der Betriebene - wie hier die Beschwerdeführerin - Recht
vorgeschlagen hat und der Gläubiger somit in einem richterlichen Verfahren
die Rechtsöffnung hat erwirken müssen. Nach rechtskräftiger Abweisung der
Aberkennungsklage ist zudem die Frage der Wahl des Gerichtsstandes für
betreibungsrechtliche Klagen, die mit der Angabe des wirklichen Wohnorts
des Gläubigers im Zahlungsbefehl gewährleistet sein soll (dazu BGE 47
III 121 E. 1 S. 123), gegenstandslos. Es trifft sodann zu, dass das
Bundesgericht verschiedentlich erklärt hat, dem betriebenen Schuldner
müsse auch ermöglicht werden, die Zahlung statt an das Betreibungsamt
direkt an den Gläubiger zu leisten (BGE 87 III 54 E. 3 S. 59; 47 III 121
E. 1 S. 123). Wo der Gläubiger eine Drittperson mit der Einleitung der
Betreibung und deren Fortsetzung betraut hat, ist dem Interesse an einer
allfälligen Tilgung der Forderung ausserhalb des Vollstreckungsverfahrens
indessen hinreichend Genüge getan, wenn der Schuldner die Möglichkeit hat,
die Zahlung über die bevollmächtigte Person vorzunehmen.

    4.2  Mithin ist festzuhalten, dass das Betreibungsamt vor der
Ausstellung der Konkursandrohung nicht abzuklären hat, ob die Angaben
zum Wohnort des Betreibungsgläubigers (noch) zutreffen, und dass die
Nichtberücksichtigung einer allfälligen Änderung nicht zur Aufhebung
der Konkursandrohung führen kann. Dass hier Umstände vorgelegen hätten,
aus denen sich die offensichtliche Unrichtigkeit der in Frage stehenden
Adresse ergeben hätte und die das Betreibungsamt hätten veranlassen
sollen, den Vermerk in der Konkursandrohung zu aktualisieren, macht die
Beschwerdeführerin selbst nicht geltend. Es ist nicht zu beanstanden,
dass das Betreibungsamt als Wohnort von B. das eingesetzt hat, was
sowohl im Zahlungsbefehl als auch im Fortsetzungsbegehren angeführt
worden war. Die gleiche Adresse fand sich übrigens auch im Rubrum
des dem Fortsetzungsbegehren zugrunde liegenden Entscheids vom 15.
März 2002, worin der Appellationshof (1. Zivilkammer) des Kantons Bern
vom Rückzug der Appellation der Beschwerdeführerin gegen das zu ihren
Ungunsten ausgefallene Aberkennungsurteil des Gerichtspräsidenten des
Gerichtskreises X. vom 20. Dezember 2000 Vormerk nahm.

Erwägung 5

    5.  Die kantonale Aufsichtsbehörde hätte nach dem Gesagten die bei
ihr eingereichte Beschwerde ohne Weiterungen abweisen sollen. Dass sie
dem Antrag der Beschwerdeführerin, die Konkursandrohungaufzuheben, nicht
stattgegeben hat, verstösst im Ergebnis somit nicht gegen Bundesrecht. Die
vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuweisen.