Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 128 III 468



128 III 468

84. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
i.S. A. (Beschwerde)

    7B.139/2002 vom 25. September 2002

Regeste

    Zahlung bei Versteigerung eines Grundstücks (Art. 143 SchKG).

    Es würde Sinn und Zweck von Art. 143 SchKG und Art. 63 VZG
widersprechen, den verspätet, aber effektiv geleisteten Restpreis
zurückzuzahlen und das Grundstück erneut zu versteigern.

    Das unwiderrufliche Zahlungsversprechen einer anerkannten und solventen
Bank ist der Barzahlung gleichzustellen (E. 2.3).

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.

    2.3  Durch die Zahlung des Restpreises hat sich der Zweck, um
dessentwillen Art. 143 SchKG und Art. 63 der Verordnung des Bundesgerichts
vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG;
SR 281.42) aufgestellt sind, verwirklicht. Da es Sinn und Zweck dieser
Normen widerspräche, den (verspätet) geleisteten Kaufpreis zurückzuzahlen
und eine erneute Versteigerung der Grundstücke anzuordnen, läuft die
Beschwerde nur noch darauf hinaus, eine allfällige, in der Vergangenheit
liegende Pflichtverletzung der zuständigen Betreibungsorgane feststellen
zu lassen. Dazu steht die Beschwerde nicht offen (BGE 120 III 107 E.
2 S. 108 f.).

    Anders wäre allenfalls zu entscheiden, wenn Nichtigkeit vorläge.
Dies wäre der Fall bei Verletzung von Vorschriften, die im öffentlichen
Interesse oder in demjenigen eines am Betreibungsverfahren nicht
beteiligten Dritten aufgestellt sind (Art. 22 SchKG; BGE 115 III 24
E. 1 S. 26). Bei Art. 143 SchKG und Art. 63 VZG, aber auch bei Art. 136
SchKG und Art. 45 VZG ist weder ein öffentliches Interesse erkennbar
noch wäre ersichtlich, welche Drittpersonen geschützt werden sollten. Die
betreffenden Normen zielen auf eine möglichst einfache Art der Liquidation
und auf eine rasche Befriedigung des Gläubigers, weshalb sie primär in
dessen Interesse liegen.

    Unzutreffend ist schliesslich die Ansicht des Beschwerdeführers, das
unwiderrufliche Zahlungsversprechen einer Bank stelle keine Barzahlung
dar: Das Prinzip der Barzahlung für die fälligen Grundpfandforderungen
und die Kosten (Art. 46 Abs. 1 VZG) kennt gewisse Ausnahmen. So sieht
bereits Art. 47 Abs. 1 VZG unter bestimmten Voraussetzungen die Tilgung
durch Schuldübernahme oder Novation vor, und gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist auch die Verrechnung mit unbestrittenen Forderungen
möglich, da eine Leistung, durch die der Empfänger zu sofortiger
Rückleistung des Empfangenen verpflichtet würde, nicht erbracht werden muss
(BGE 79 III 121; vgl. auch 111 III 56 E. 2 S. 60). Schliesslich hat das
Bundesgericht die Zahlung mittels Check der Barzahlung gleichgesetzt, wenn
sowohl über dessen Deckung als auch über die Solvenz der bezogenen Bank
keinerlei Zweifel bestehen (BGE 91 III 66 E. 1b S. 68 f.). Entsprechend
ist auch das unwiderrufliche Zahlungsversprechen der finanzierenden Bank
der Barzahlung gleichzustellen, sofern es sich dabei um ein anerkanntes
Kreditinstitut handelt, dessen Solvenz ausser Zweifel steht.