Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 128 III 454



128 III 454

81. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung i.S. Eidgenössisches
Justiz- und Polizeidepartement gegen X. AG und Eidgenössische
Rekurskommission für Geistiges Eigentum (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

    4A.2/2002 vom 24. September 2002

Regeste

    Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 5 Abs. 1 MMA in Verbindung mit Art.
6quinquies lit. B Ziff. 2 und 3 PVUe, Art. 2 lit. a und c sowie Art. 47
MSchG; Schutzfähigkeit des geografischen Namens YUKON als Marke.

    Die Sachverhaltsfeststellungen der Eidgenössischen Rekurskommission
für Geistiges Eigentum sind für das Bundesgericht im Sinne von Art. 105
Abs. 2 OG verbindlich. Novenrecht (E. 1).

    Einem Zeichen, das als internationale Marke registriert ist, darf für
das Gebiet der Schweiz der Schutz unter anderem verweigert werden, wenn es
zum Gemeingut gehört oder irreführend ist (E. 2). Als freihaltebedürftiges
Gemeingut vom Markenschutz ausgeschlossen sind insbesondere geografische
Herkunftsangaben. Geografische Namen und Zeichen, die von den
massgeblichen Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft
der damit bezeichneten Waren oder Dienstleistungen aufgefasst werden.
Fallgruppen (E. 2.1). Eine Marke, die eine geografische Angabe enthält,
ist irreführend, wenn sie fälschlicherweise als Herkunftsangabe aufgefasst
werden kann (E. 2.2).

    Der Name YUKON ist als Marke für den Schweizer Markt schutzfähig
(E. 3 und 4).

Sachverhalt

    A.- Die internationale Wortmarke "YUKON" Nr.  659'288 wurde am 14. Mai
1996 im internationalen Register bei der Welthandelsorganisation für
geistiges Eigentum (WIPO) für die Waren der Klassen 3, 5, 6, 8, 9, 10-12,
14, 16, 18, 20-28 und 32 eingetragen (vgl. die Klasseneinteilung nach dem
Abkommen von Nizza, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967, 7. Aufl.,
in Kraft getreten am 1. Januar 1997; SR 0.232.112.8). Der Schutz der
Marke wurde auch für die Schweiz beantragt.

    Yukon ist zunächst eine geografische Bezeichnung für ein schwach
besiedeltes, unter Bundesverwaltung stehendes Gebiet Kanadas, das
"Yukon Territory". Dieses liegt im Nordwesten Kanadas und grenzt an den
US-Bundesstaat Alaska. Es umfasst 483'450 km2, d.h. fast 12 Mal die Fläche
der Schweiz und hat nur rund 30'000 Einwohner, also etwas weniger als der
Kanton Uri. Von diesen leben über zwei Drittel in Whitehorse. Das Wort
Yukon bildet auch Teil der geografischen Bezeichnungen "Yukon Plateau" und
"Yukon River". Das Plateau und der 3'185 km lange Fluss liegen teilweise
in Kanada und teilweise in Alaska.

    B.- Am 12. September 1997 erliess das Eidgenössische Institut für
Geistiges Eigentum (IGE) einen "Avis de refus provisoire total". Es
begründete die Schutzverweigerung damit, dass die Bezeichnung YUKON
als geografische Herkunftsangabe und damit als Zeichen des Gemeinguts
freizuhalten sei. Als Bezeichnung für Waren, die nicht aus Kanada oder
Alaska stammten, sei YUKON zudem täuschend. Später erliess das IGE einen
"Refus total définitif".

    Dieser wurde bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Geistiges
Eigentum (nachfolgend: Rekurskommission) angefochten, vom IGE aber wegen
eines gleichzeitig mit der Beschwerde eingereichten Wiedererwägungsgesuches
zurückgenommen. Am 1. September 2000 erliess das IGE erneut einen "Refus
total définitif".

    In der Folge hiess die Rekurskommission die Beschwerde mit Entscheid
vom 19. Februar 2002 gut, hob die Verfügung des IGE vom 1. September 2000
auf und gewährte der internationalen Marke Nr. 659'288 für die Schweiz im
beantragten Umfang definitiven Schutz. Sie verneinte, dass die Bezeichnung
YUKON eine freihaltebedürftige unmittelbare Herkunftsangabe und damit
ein Zeichen des Gemeinguts sei, dem der Markenschutz verweigert werden
dürfe. Die Bezeichnung YUKON werde von den massgeblichen Verkehrskreisen
in der Schweiz nicht als Herkunftsangabe aufgefasst. Die streitige Marke
vermöge daher in der Schweiz auch keine dahingehende Täuschungsgefahr zu
bewirken, dass sie beim Publikum die unrichtige Erwartung wecke, die mit
ihr bezeichneten Waren würden in einem bestimmten Land hergestellt.

    C.- Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(Beschwerdeführer) beantragt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde, der
Entscheid der Rekurskommission sei teilweise aufzuheben und der Marke YUKON
der Schutz für das Gebiet der Schweiz und für die Waren der Klassen 8,
14, 16, 18, 21-28 und 32 definitiv zu verweigern.

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.  Die Eidgenössische Rekurskommission für Geistiges Eigentum ist
eine richterliche Behörde im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG (ANDRÉ MOSER, in:
Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel
1998, Rz. 2.72; CHRISTOPH WILLI, Kommentar Markenschutzgesetz, Zürich 2001,
N. 18 zu Art. 36 MSchG; a.M. DAVID, Basler Kommentar, Markenschutzgesetz,
Muster- und Modellgesetz, 2. Aufl., N. 17 zu Art. 36 MSchG). Ihre
Feststellung des Sachverhalts bindet daher das Bundesgericht, soweit
sie nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Im
bundesgerichtlichen Verfahren sind in solchen Fällen neue tatsächliche
Behauptungen und Beweismittel grundsätzlich nur soweit zulässig, als sie
die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben
eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 125
II 217 E. 3a S. 221; 121 II 97 E. 1c S. 99 f.; 107 Ib 167 E. 1b S. 169).

Erwägung 2

    2.  Nach Art. 5 Abs. 1 des Madrider Abkommens über die internationale
Registrierung von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967
(MMA; SR 0.232.112.3) darf ein Verbandsland einer international
registrierten Marke den Schutz nur verweigern, wenn nach den in der Pariser
Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in
Stockholm am 14. Juli 1967 (PVUe; SR 0.232.04), genannten Bedingungen
ihre Eintragung in das nationale Register verweigert werden kann. Das
trifft gemäss Art. 6quinquies lit. B Ziff. 2 und 3 PVUe namentlich dann
zu, wenn die Marke jeder Unterscheidungskraft entbehrt, als Gemeingut
anzusehen ist oder gegen die guten Sitten verstösst, insbesondere zu
Täuschungen des Publikums Anlass gibt. Diese zwischenstaatliche Regelung
entspricht den in Art. 2 des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den
Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG; SR 232.11) vorgesehenen
Ablehnungsgründen, wonach namentlich Zeichen, die Gemeingut sind (lit. a),
sowie irreführende Zeichen (lit. c) vom Markenschutz ausgeschlossen sind
(BGE 117 II 327 E. 1a S. 328; Urteil des Bundesgerichts 4A.5/1994 vom
2. August 1994 (Alaska), E. 2, publ. in: PMMBl 1994 I S. 76 ff.).

    Bei der Frage nach der Schutzfähigkeit eines Zeichens ist von der
Funktion der Marke als Herkunftsmerkmal auszugehen. Der Zweck der Marke
liegt nicht primär darin, Produkte gleicher oder anderer Gattung zu
unterscheiden, sondern im unmissverständlichen Hinweis auf den Hersteller
und seinen Betrieb (BGE 114 II 171 E. 2a S. 172).

    2.1  Als freihaltebedürftiges Gemeingut im Sinne von Art. 2 lit. a
MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen sind Zeichen, die sich beispielsweise
in einfachen Zahlen- oder Buchstabenkombinationen oder gebräuchlichen
geometrischen Figuren oder in Angaben über die Beschaffenheit der
gekennzeichneten Ware erschöpfen und daher die zur Identifikation
von Waren oder Dienstleistungen erforderliche Kennzeichnungs- oder
Unterscheidungskraft nicht aufweisen und vom Publikum nicht als Hinweis
auf eine bestimmte Betriebsherkunft verstanden werden. Der beschreibende
Charakter solcher Hinweise muss vom angesprochenen Publikum ohne besondere
Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand unmittelbar erkennbar sein (BGE 127
III 160 E. 2b/aa; 120 II 307 E. 3b; 114 II 172 E. 2a, je mit Hinweisen;
DAVID, aaO, N. 5 zu Art. 2 MSchG).

    Von beschreibendem Charakter und damit als Gemeingut nach Art. 2 MSchG
vom Markenschutz ausgeschlossen sind auch geografische Herkunftsangaben,
d.h. " ... Angaben ..., die im Verkehr zur Bezeichnung ... des
Ursprungsortes der Erzeugnisse ... dienen können ..." (Art. 6quinquies
lit. B Ziff. 2 PVUe; vgl. auch BGE 117 II 327 E. 2b S. 330; DAVID, aaO,
N. 22 zu Art. 2 MSchG). Herkunftsangaben sind nach der Legaldefinition
in Art. 47 Abs. 1 MSchG direkte oder indirekte Hinweise auf die
geografische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich
Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der
Herkunft zusammenhängen. Jedem Produzenten muss es möglich sein, auf die
Herkunft seiner Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen. Herkunftsangaben
gelten daher solange als freihaltebedürftig, als nicht ausgeschlossen
werden kann, dass sich weitere Produzenten oder sonstige Anbieter im
entsprechenden Gebiet niederlassen. Unmittelbare Herkunftsangaben, also
die Namen von Städten, Ortschaften, Talschaften, Regionen und Ländern,
bilden daher Gemeingut und sind nicht eintragungsfähig (vgl. MARBACH,
in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht III, 1996, S. 52
f.). Dies gilt nicht bloss soweit sie von den massgeblichen Verkehrskreisen
aktuell mit der betreffenden Warengruppe in Verbindung gebracht werden
können, sondern auch soweit sie künftig von den betroffenen Unternehmern
als Herkunftsangabe für diese verwendet werden könnten (BGE 97 I 79 E. 2;
vgl. auch Urteil des EuGH vom 4. Mai 1999 in der Rechtssache C-108/97 und
C-109/97, Windsurfing Chiemsee, Slg. 1999, S. I-2779, Randnr. 37, publ. in:
WRP 1999 S. 629 ff., S. 633). Für die Bejahung eines Freihaltebedürfnisses
ist dabei vorauszusetzen, dass die Bezeichnung für die beanspruchten Waren
nach der nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegenden künftigen
Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse ernsthaft als geografische
Herkunftsangabe in Betracht fällt (KARL-HEINZ FEZER, Markenrecht Kommentar,
München 1997, N. 211/12 zu § 8 MarkenG).

    Nicht unter den Begriff der Herkunftsangabe fallen nach Art. 47
Abs. 2 MSchG geografische Namen und Zeichen, die von den massgebenden
Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren
oder Dienstleistungen verstanden werden. Zu diesen gehören insbesondere
Namen und Bezeichnungen der folgenden sechs Gruppen:

    2.1.1  Die Namen von Städten, Ortschaften, Talschaften, Regionen
und Ländern, die den massgebenden Verkehrskreisen nicht bekannt sind
und demzufolge als Fantasiezeichen und nicht als Herkunftsangabe
verstanden werden. Gerade im internationalen Verhältnis werden viele
Herkunftsangaben nicht als solche verstanden. Je abgelegener, unbekannter
und ohne besonderen Ruf der Name einer ausländischen Ortschaft oder
Landesgegend ist, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass der
geografische Gehalt im Ausland überhaupt erkannt und nicht als blosse
Fantasiebezeichnung aufgefasst wird (CHRISTOPH WILLI, aaO, N. 46 zu
den Vorbem. zu Art. 47-51 MSchG; vgl. auch für das europäische Recht:
VON MÜHLENDAHL/OHLGART, Die Gemeinschaftsmarke, München/Bern 1998, § 4
N. 21 sowie das Urteil des EuGH vom 4. Mai 1999, aaO, Randnr. 33, S. 633;
für das deutsche Recht: KARL-HEINZ FEZER, aaO, N. 207 zu § 8 MarkenG). In
der schweizerischen Rechtsprechung wurden selbst Namen von inländischen
Weilern oder Gemeinden als Fantasiebezeichnungen beurteilt. So die Marke
"Solis" (BGE 79 II 98 E. 1d) und "Carrera" (SMI 1986 II S. 255, E. 6.2).

    2.1.2  Fantasiezeichen, die von den massgebenden Abnehmerkreisen -
trotz bekanntem geografischem Gehalt - offensichtlich nicht als Hinweis
auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung interpretiert werden,
wie Galapagos für Fernsehgeräte, Congo für Schuhwichse, Alaska für
mentholhaltige Zigaretten, Südpol für Kühlschränke oder Äthna für
Bunsenbrenner (BGE 117 II 321 E. 3a S. 323; MARBACH, aaO, S. 53; DAVID,
aaO, N. 15 zu Art. 47 MSchG). Damit eine den massgebenden Verkehrskreisen
bekannte geografische Angabe nicht als Herkunftsbezeichnung, sondern
als schutzfähiger Fantasiename aufgefasst wird, muss der Verwendung
der geografischen Angabe in der Regel ein klar erkennbarer Symbolgehalt
beigemessen werden können, sodass die Marke nicht zu einer Ideenverbindung
zum betreffenden Land oder der Gegend führt. Einen solchen Symbolgehalt
hat das Bundesgericht beispielsweise der Bezeichnung "Alaska" für
mentholhaltige Zigaretten zugemessen (vgl. BGE 89 I 290 E. 5), nicht aber -
als Grenzfall - für Getränke (Urteil 4A.5/1994 vom 2. August 1994, E. 3-5,
publ. in: PMMBl 1994 I S. 76 ff.).

    2.1.3  In ähnlichem Sinne braucht eine bekannte geografische Angabe
für den Verkehr nicht als Gemeingut freigehalten zu werden, wenn der
entsprechende Ort oder die Gegend - in den Augen der massgeblichen
Verkehrskreise - offensichtlich nicht als Produktions-, Fabrikations-
oder Handelsort der damit gekennzeichneten Erzeugnisse oder entsprechend
bezeichneter Dienstleistungen in Frage kommt. Daher dürfen die Namen von
unbesiedelten Gegenden (z.B. Sahara) oder von Bergen, Seen und Flüssen
grundsätzlich, d.h. für einen weiten Bereich von Waren monopolisiert werden
(vgl. DAVID, aaO, N. 22 zu Art. 2 MSchG; MARBACH, aaO, S. 53).

    2.1.4  Typenbezeichnungen, die nicht die Meinung aufkommen lassen, das
damit bezeichnete Erzeugnis stamme aus diesem Ort, wie z.B. Schlafzimmer
Modell Venedig, Telefonapparat Ascona (DAVID, aaO, N. 16 zu Art. 47 MSchG).

    2.1.5  Herkunftsangaben, die sich im Verkehr als Kennzeichen für
ein einzelnes Unternehmen durchgesetzt haben (vgl. BGE 125 III 193 E. 1c
S. 202; 117 II 321 E. 3a; 81 I 298 E. 4; vgl. auch Urteil des EuGH vom
4. Mai 1999, aaO, Randnr. 47, S. 634).

    2.1.6  Herkunftsbezeichnungen, die sich zu Gattungsbezeichnungen
gewandelt haben und bei denen kein Bezug mehr zum betreffenden Ort
hergestellt wird, wie z.B. "eau de Cologne" (DAVID, aaO, N. 66 zu
Art. 2 MSchG) "Hamburger" oder "Wienerli" (MEISSER, Herkunftsangaben
und andere geografische Angaben, in: Schweizerisches Immaterialgüter-
und Wettbewerbsrecht III, 1996, S. 446).

    2.2  Irreführend ist eine Marke unter anderem dann, wenn sie
eine geografische Angabe enthält oder gar ausschliesslich aus einer
geografischen Bezeichnung besteht, und damit den Käufer zur Annahme
verleitet, die Ware stamme aus dem Land oder von dem Ort, auf den die
Angabe hinweist, obschon das in Wirklichkeit nicht zutrifft. Keine Gefahr
der Irreführung besteht hingegen, wenn die geografische Angabe erkennbar
Fantasiecharakter hat oder aus anderen Gründen (vgl. dazu namentlich die
vorstehenden Erwägungen 2.1.1.-2.1.6) nicht als Herkunftsangabe aufgefasst
werden kann (BGE 117 II 327 E. 1a S. 328 mit Hinweisen).

    Ob eine geografische Bezeichnung, die als Wortmarke verwendet
wird, zur Täuschung des Publikums geeignet ist, entscheidet sich nicht
allgemein, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dazu
gehören insbesondere die Bekanntheit des Wortes als geografische Angabe
und als Marke, tatsächliche oder naheliegende Beziehungen zwischen dieser
Angabe und dem beanspruchten Warenbereich sowie die Ausgestaltung der
Marke und zusätzliche Angaben, welche die Täuschungsgefahr erhöhen oder
beseitigen können (Urteil des Bundesgerichts 4A.5/1994 vom 2. August 1994
[Alaska], E. 3a, publ. in: PMMBl 1994 I S. 76 ff.). Namentlich wenn eine
Marke beim Käufer eine Ideenverbindung zu einem Land, einer Gegend oder
einem Ort hervorruft, der für die mit der Marke bezeichneten Produkte
einen besonderen Ruf geniesst, ist sie geeignet, zumindest indirekt die
Vorstellung einer Herkunftsangabe zu wecken. In solchen Fällen besteht
die Gefahr einer Irreführung des Publikums, falls die mit dem Zeichen
versehenen Waren nicht dort hergestellt werden (BGE 112 II 263 E. 2b
S. 265 f.).

Erwägung 3

    3.  Die Rekurskommission erwog, die Bezeichnung YUKON sei
keine unmittelbare Herkunftsangabe, für die ein Freihaltebedürfnis
bestünde, und damit kein Zeichen des Gemeinguts, dem der Markenschutz
zu verwehren sei. Die wichtigste Erwerbsquelle im Yukon Territory sei
nach den Recherchen des IGE der Tourismus. Es würden zwar indianische
Handarbeiten als Souvenirs an Touristen verkauft. Angesichts der geringen
Bevölkerungszahl und der klimatischen Verhältnisse sei indessen in
absehbarer Zukunft nicht damit zu rechnen, dass die Waren, für die
Markenschutz beantragt wird, im Yukon Territory industriell hergestellt
würden. Die Bezeichnung "YUKON" werde von den massgeblichen Verkehrskreisen
in der Schweiz auch nicht als Herkunftsangabe aufgefasst. Die streitige
Marke vermöge daher in der Schweiz auch keine dahingehende Täuschungsgefahr
zu bewirken, dass sie beim Publikum die unrichtige Erwartung wecke, die
mit ihr bezeichneten Waren würden in einem bestimmten Land hergestellt. Bei
Yukon handle es sich um den Namen eines peripher gelegenen, wirtschaftlich
wenig bedeutenden Gebiets, das hierzulande keine ausgeprägte Bekanntheit
geniesse und dem in den Augen des schweizerischen Publikums nicht die
Bedeutung eines Wahrzeichens oder Symbols für irgendein Land, etwa
Kanada, zukomme. Es sei davon auszugehen, dass ein Teil des Publikums
die Bezeichnung YUKON überhaupt nicht kenne und darin keine geografische
Bedeutung sehe. Ein nicht unerheblicher weiterer Teil der Konsumenten
möge zwar den Namen Yukon schon gehört haben. Das bedeute aber nicht,
dass sie ihn als geografische Angabe verstünden oder das Gebiet richtig
zu lokalisieren wüssten, zumal das Wort Yukon in drei geografischen
Bezeichnungen vorkomme (Yukon Territory, Yukon Plateau und Yukon River).

    Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, in der Schweiz würden
namhafte Reiseveranstalter eine immer vielfältigere Auswahl an Reisen ins
Yukon Territory anbieten. Damit und mit dem Wachstum des Tourismussektors
sei dieses bei einer breiten Bevölkerungsschicht in der Schweiz bekannt
geworden. Die Rekurskommission habe daher zu Unrecht angenommen, der Name
Yukon sei beim schweizerischen Publikum nicht als geografische Bezeichnung
bekannt. Vielmehr sei dem durchschnittlichen schweizerischen Konsumenten
bekannt, dass Yukon ein weiträumiges Gebiet im Nordwesten Kanadas sei,
weshalb er Yukon nicht als reine Fantasiebezeichnung verstehe. Es sei
naheliegend, dass der Schweizer Konsument bei der Bezeichnung YUKON in
erster Linie an das Yukon Territory denke und eine Gedankenverbindung zu
diesem herstelle. Die Bezeichnung werde daher als Herkunftsangabe der damit
bezeichneten Waren verstanden. Entscheidend sei allein die durch die Marke
bewirkte Gedankenverbindung, nicht aber, ob im Yukon Territory tatsächlich
Waren der mit der Marke zu bezeichnenden Gattungen hergestellt würden
oder hergestellt werden könnten. Die Rekurskommission habe zu Unrecht
für alle Waren, für die das Wort YUKON als Marke beansprucht werde,
ein Freihaltebedürfnis verneint, ohne zu prüfen, ob die Bezeichnung der
einzelnen Waren mit dem Wort YUKON bei den angesprochenen Kundenkreisen
eine Gedankenverbindung zum Yukon Territory hervorrufen kann.

Erwägung 4

    4.

    4.1  Die Beschwerde ist unbegründet. Die Vorinstanz musste aus dem
geltend gemachten Umstand, dass namhafte Reiseveranstalter eine vielfältige
Auswahl an Reisen ins Yukon-Gebiet anböten, in tatsächlicher Hinsicht nicht
ableiten, dass der Name Yukon eine bei den massgeblichen Verkehrskreisen
in der Schweiz bekannte geografische Bezeichnung darstellt. Das Angebot
an Reisen ins dünn besiedelte und wenig Komfort aufweisende Gebiet des
Yukon Territory dürfte sich eher an ein jüngeres, aus Naturliebhabern
bestehendes Kundensegment richten. Zudem dürfte es nur ein kaufkräftiges
Publikum interessieren, weil bereits die Hin- und Rückreise mit
erheblichen Kosten verbunden ist und öffentliche Verkehrsmittel in
dieser Region fehlen. Im angesprochenen Alterssegment kann daher kaum
von einem breiten Interessentenkreis ausgegangen werden. Dass Yukon
als geografische Bezeichnung nicht in breiten Kreisen bekannt ist, kann
auch daraus abgeleitet werden, dass sich Kanada ausser aus drei unter
Bundesverwaltung stehenden Territories zu denen das Yukon Territory zählt,
aus zehn Provinzen zusammensetzt, in denen die grossen Städte wie Quebec,
Montreal und Toronto liegen, während in den drei Territories zusammen nur
etwa drei Promille der Landesbevölkerung leben. Auf die äusserst geringe
Bevölkerungszahl und die damit einhergehende äusserst geringe politische
und wirtschaftliche Bedeutung der Territories dürfte zurückzuführen sein,
dass die Territories bereits im schweizerischen Schulunterricht praktisch
keine Erwähnung finden und auch in den Medien kaum je über Yukon berichtet
wird. Das Schweizer Publikum hat daher kaum Gelegenheit, von dieser
Region zu hören. Die Rekurskommission hat jedenfalls keine offensichtlich
unrichtige Sachverhaltsfeststellung getroffen, indem sie schloss, der Name
Yukon sei entweder beim durchschnittlichen Konsumenten in der Schweiz nicht
bekannt und werde von ihm nicht als geografische Bezeichnung verstanden
oder er werde zwar als geografischer Name erkannt, könne aber nicht
lokalisiert werden. Soweit der Name Yukon vom schweizerischen Konsumenten
überhaupt den Ländern Alaska oder Kanada zugeordnet werden kann, ist auch
zu berücksichtigen, dass er in dreierlei geografischen Bezeichnungen
vorkommt. Dies erschwert eine Zuordnung zum Yukon Territory als Region
zusätzlich. Weshalb das Schweizer Publikum bei der Bezeichnung YUKON
in erster Linie an das Territory denken soll, wie der Beschwerdeführer
geltend macht, und nicht an den Yukon River, ist nicht zu sehen.

    Soweit die Rekurskommission festgestellt hat, dass der Name
Yukon dem schweizerischen Publikum überhaupt nicht als geografische
Bezeichnung geläufig ist, hat sie zutreffend geschlossen, dass er als
Fantasiebezeichnung aufgefasst wird und daher keine zum Gemeingut gehörige
Herkunftsbezeichnung darstellt. Insoweit hat sie auch die Gefahr einer
Täuschung der massgeblichen Verkehrskreise über die Herkunft der mit YUKON
zu bezeichnenden Waren zu Recht verneint. Der Rekurskommission ist sodann
keine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen, weil sie erkannte, der Name
Yukon sei auch insoweit nicht als Herkunftsangabe aufzufassen, als das
Publikum ihn zwar als geografischen Namen erkennt, aber nicht einer Region
zuordnen kann oder gar an den Yukon River denkt. Auch insoweit hat sie
ein Freihaltebedürfnis und eine Irreführungsgefahr zutreffend verneint,
da der Bezeichnung YUKON insoweit ein beschreibender Charakter abgeht
und keine Ideenverbindung mit dem Yukon Territory zu bewirken geeignet ist.

    4.2  Dem Wort YUKON ist der Markenschutz für die beanspruchten
Warenklassen auch nicht zu verweigern, weil es gewissen Kreisen in der
Schweiz als geografische Bezeichnung bekannt ist. Bei Personen, denen der
Name Yukon etwas sagt und die ihn sogar dem Yukon Territory zuordnen,
ist zu erwarten, dass sie um die klimatischen Bedingungen, die dünne
Besiedlung und die spärliche Erschliessung des Gebiets wissen. Diese
Gegebenheiten lassen den Aufbau einer industriellen Produktion von Waren
als unwahrscheinlich erscheinen. Zudem hat die Rekurskommission nicht
festgestellt und ist nicht ersichtlich, dass das Yukon Territory in der
Schweiz für bestimmte Waren einen besonderen Ruf geniessen würde. Es ist
demnach nicht davon auszugehen, dass die betreffenden Kreise mit YUKON
bezeichnete Waren mit dem gleichnamigen Territory in Verbindung bringen
und die Bezeichnung YUKON als Herkunftsangabe dieser Erzeugnisse verstehen,
indem sie sich vorstellen, die mit der Marke YUKON zu bezeichnenden Waren
könnten von dort stammen. Wichtigste Erwerbsquelle der einheimischen
Bevölkerung ist nach den Feststellungen der Rekurskommission der
Tourismus. Angesichts der klimatischen Bedingungen im Yukon Territory
und der geringen Bevölkerungszahl ist in absehbarer Zeit nicht ernsthaft
mit dem Aufbau einer industriellen Produktion von Waren der beanspruchten
Gattungen zur Ausfuhr von Waren in nennenswerten Mengen in die Schweiz zu
rechnen. Die Rekurskommission hat damit ein Freihaltebedürfnis für die
Bezeichnung YUKON für den Schweizer Markt oder eine Irreführungsgefahr
des schweizerischen Publikums auch insoweit zu Recht verneint. Dies
gilt auch soweit, als heute im Yukon Territory Produkte wie Lederwaren,
Mokassins, Strickwaren und Schnitzereien durch indianische Ureinwohner
von Hand gefertigt und den Touristen angeboten werden, wie die Vorinstanz
festgestellt hat. Der Verkauf solcher Waren an Touristen führt nicht dazu,
dass sie in der Schweiz in erheblichen Mengen in den Verkauf gelangen.
Er ist deshalb für die Frage, ob in der Schweiz ein Freihaltebedürfnis
für die Bezeichnung YUKON besteht, von vornherein nicht relevant. Auch
die Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei geplant, handgefertigte
Produkte in andere Länder zu exportieren, vermögen an dieser Beurteilung
nichts zu ändern, soweit sie als neue, erstmals im vorliegenden Verfahren
aufgestellte Behauptungen überhaupt gehört werden können.