Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 128 III 244



128 III 244

45. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
i.S. Z. (Beschwerde)

    7B.12/2002 vom 16. April 2002

Regeste

    Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 19
Abs. 1 SchKG).

    Die Rüge der Verletzung des Internationalen Pakts über bürgerliche
und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2)
kann nicht mit Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG erhoben werden (Änderung
der Rechtsprechung; E. 5).

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 5

    5.- a) Der Beschwerdeführer geht selbst zu Recht davon aus, dass
die Rüge eines Verstosses gegen die Europäische Menschenrechtskonvention
(weil diese als Verfassungs- und nicht als Staatsvertragsrecht gilt; BGE
101 Ia 66 E. 2c S. 69) im vorliegenden Verfahren nicht zulässig ist. Den
Anspruch auf Durchführung eines mündlichen Verfahrens vor den kantonalen
Aufsichtsbehörden und die weiteren von ihm als verletzt bezeichneten
Verfahrensgarantien leitet er indessen (auch) aus Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt
II (SR 0.103.2) ab.

    b) Die erkennende Kammer hat in BGE 124 III 205 E. 3c S. 206 erklärt,
die Verletzung des (einen völkerrechtlichen Vertrag des Bundes im Sinne
von Art. 19 Abs. 1 SchKG darstellenden) UNO-Pakts II könne grundsätzlich
mit der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG gerügt werden. Diese Auffassung ist
von YVO HANGARTNER mit dem Hinweis kritisiert worden, die Gründe, die gegen
eine Zulassung von Rügen der Verletzung der EMRK im betreibungsrechtlichen
Beschwerdeverfahren angeführt würden, träfen auch beim UNO-Pakt II zu
(AJP 1998 S. 1244 f., Ziff. 3).

    In BGE 120 Ia 247 E. 5a S. 255 hat das Bundesgericht in der Tat
festgehalten, die in Art. 14 Abs. 3 lit. d UNO-Pakt II enthaltene
Garantie (Verteidigungsrecht des wegen einer strafbaren Handlung
Angeklagten) habe wie die in der EMRK gewährleisteten Rechte ihrer
Natur nach verfassungsrechtlichen Inhalt und eine Rüge der Verletzung
dieser Garantie sei deshalb in verfahrensrechtlicher Hinsicht gleich zu
behandeln wie Rügen der Verletzung von Garantien der EMRK. Ebenso wird
in der Literatur davon ausgegangen, die im UNO-Pakt II gewährleisteten
Rechte hätten verfassungsrechtlichen Charakter (CLAUDE ROUILLER, Le Pacte
international relatif aux droits civils et politiques, in: ZSR 111/1992 I
S. 121; GIORGIO MALINVERNI, Les Pactes dans l'ordre juridique interne, in:
Walter Kälin/Giorgio Malinverni/Manfred Nowak [Hrsg.], Die Schweiz und die
UNO-Menschenrechtspakte, 2. Aufl., S. 80; CHRISTOPH PAPPA, UNO-Pakt II:
Ergänzung zur EMRK, in: Plädoyer 1998 S. 20; HANGARTNER, aaO).

    c) Nach dem Gesagten kann an der vom Beschwerdeführer angerufenen
Rechtsprechung nicht festgehalten werden: Wie Verstösse gegen die
EMRK (dazu BGE 124 III 205 E. 3b S. 206) sind auch Verletzungen des
UNO-Pakts II nicht mit Beschwerde gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG, sondern
mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen. Auf die vorliegende Beschwerde
ist deshalb nicht einzutreten.