Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 127 V 398



127 V 398

59. Urteil vom 21. Dezember 2001 i. S. Assura Kranken- und
Unfallversicherung gegen L. und Versicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt

Regeste

    Art. 39 Abs. 1 lit. d und e sowie Art. 41 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2
KVG: Anwendbarer Tarif bei stationärer Behandlung durch ausserkantonalen
Leistungserbringer.

    - Die Gründe des medizinischen Bedürfnisses als Erfordernis der
Zulassung eines Leistungserbringers einerseits und als Voraussetzung der
Erweiterung des vollen Tarifschutzes über die Grenzen des Wohnkantons
hinaus andererseits sind nicht identisch.

    - Anwendbarer Tarif für die stationäre Behandlung einer in der
Stadt Basel wohnhaften Versicherten in einer im Kanton Basel-Landschaft
gelegenen - auf der gemeinsamen Spitalliste der Kantone Basel-Stadt und
Basel-Landschaft verzeichneten - Klinik.

Sachverhalt

    A.- L., geboren 1975 und wohnhaft im Kanton Basel-Stadt, ist
seit 1. Januar 1998 bei der Assura Kranken- und Unfallversicherung
(nachfolgend: Assura oder Beschwerdeführerin) unter Einschluss
des Unfallrisikos obligatorisch krankenpflegeversichert. Am 31. Mai
1991 hatte sie sich anlässlich eines Strassenverkehrsunfalles schwere
Verletzungen an ihrer rechten (dominanten) Hand zugezogen. Nach Abschluss
der Heilbehandlung (1994) blieb eine dauerhafte Schädigung dieser Hand
bestehen. 1997 schloss L. mit dem zuständigen Haftpflichtversicherer
eine Saldovereinbarung über eine Entschädigung von Fr. 390'000.-
ab. Nach einer unkontrollierten Handbewegung traten 1998 zunehmende
Schmerzen auf. Das festgestellte Karpaltunnel-Syndrom wurde während eines
stationären Aufenthalts (vom 19. bis 23. Oktober 1998) in der Klinik
B. in M. (Kanton Basel-Landschaft) am 20. Oktober 1998 operativ durch eine
Karpaltunnel-Spaltung und eine Neurolyse des Nervus medianus und ulnaris
rechts saniert. Die Gesamtrechnung der Klinik B. vom 1. März 1999 belief
sich auf Fr. 6443.40, wovon Fr. 1900.- zu Lasten der Assura und der Rest
von Fr. 4543.40 zu Lasten von L. fakturiert wurden. Mit Verfügung vom
10. August 1999 lehnte die Assura eine weitergehende Kostenbeteiligung
über den Betrag von Fr. 1900.- hinaus ab. Diese Verfügung nahm sie mit
Schreiben vom 5. November 1999 zurück und ersetzte sie durch die Verfügung

vom 16. November 1999, womit generell eine Leistungspflicht für Aufenthalt
und Behandlung in der Klinik B. abgelehnt und die bereits geleisteten Fr.
1900.- zurückgefordert wurden. Durch den Abschluss der Saldovereinbarung
zwischen der Versicherten und dem zuständigen Haftpflichtversicherer
vom 27. Oktober/6. November 1997 hätten sich die Vertragsparteien
über alle (auch zukünftige) Ansprüche aus dem Unfall vom 31. Mai 1991
vergleichsweise geeinigt. Die vereinbarte Pauschalabgeltung schliesse
auch Entschädigungen für etwaige Ansprüche aus allenfalls zukünftig noch
notwendigen unfallbedingten Heilbehandlungsmassnahmen mit ein. Deshalb
verletze es das sozialversicherungsrechtliche Überentschädigungsverbot,
wenn für die gleiche, bereits gegenüber der Versicherten abgegoltene
Schadensposition nun auch noch der soziale Krankenversicherer Leistungen
erbringen müsse. Die Saldovereinbarung verletze auch die gesetzliche
Regressordnung, wonach der Versicherer im Zeitpunkt des Ereignisses bis zur
Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person
eintrete. An dieser Auffassung hielt die Assura mit Einspracheentscheid
vom 4. Januar 2000 fest.

    B.- Das Versicherungsdreiergericht Basel-Stadt hiess die dagegen
erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 11. April 2000 gut, indem es die
Assura verpflichtete, L. den noch offenen Betrag von Fr. 4543.40 aus der
Rechnung der Klinik B. vom 1. März 1999 (zusätzlich zu den bereits an
die Klinik geleisteten Fr. 1900.-) zu bezahlen.

    C.- Hiegegen führt die Assura Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr
Einspracheentscheid vom 4. Januar 2000 zu bestätigen.

    L. lässt mit Vernehmlassung die Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen und ersucht gleichzeitig um
unentgeltliche Verbeiständung. Das Bundesamt für Sozialversicherung
(BSV) vertritt die Ansicht (Stellungnahme vom 6. November 2000), falls
die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin in grundsätzlicher Hinsicht
bejaht werde, richte sich die Kostenübernahme gemäss Art. 41 Abs. 1 KVG
nach dem im Kanton Basel-Stadt gültigen Spitaltarif.

    D.- In Bezug auf die nachträglich eingeholte, per 1. Januar 1998
in Kraft getretene gemeinsame Spitalliste der Kantone Basel-Stadt und
Basel-Landschaft hält die Versicherte fest, ein Vergleich der aufliegenden
Listen zeige, dass die Klinik B. auch bereits auf der ab 1. Januar 1998
gültigen gemeinsamen Spitalliste verzeichnet gewesen

sei und nicht erst ab 1999. Das BSV verzichtet auf weitere Ergänzungen.

Auszug aus den Erwägungen:

        Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Zunächst ist der Hauptstandpunkt der Beschwerde führenden
Assura, sie entgehe wegen der zwischen der Versicherten und
dem Haftpflichtversicherer abgeschlossenen Saldovereinbarung vom
27. Oktober/6. November 1997 der gesetzlichen Leistungspflicht nach KVG,
zu beurteilen.

    Das kantonale Gericht erkannte zutreffend, dass, auch wenn sich die
Leistungspflicht der Beschwerdeführerin nach dem am 1. Januar 1996 in
Kraft getretenen KVG regelt, die Frage des Verhältnisses zwischen dem
Krankenversicherer und dem haftpflichtigen Dritten nach dem im Zeitpunkt
des Unfalles geltenden Recht zu beurteilen ist (vgl. GEBHARD EUGSTER,
Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 397 Fn 995). Das im Zeitpunkt des
Unfalles vom 31. Mai 1991 geltende KUVG kannte keine Subrogation
des Krankenversicherers in die Haftpflichtansprüche des geschädigten
Versicherten gegen haftpflichtige Dritte. Der Versicherte konnte somit
damals über seine gesamten Haftpflichtansprüche frei verfügen, sodass der
Krankenversicherer - jedenfalls nach voller Entschädigung durch Erfüllung
einer Saldovereinbarung - gestützt auf das Überentschädigungsverbot
keine Leistungen mehr zu erbringen hatte (vgl. RKUV 1988 Nr. K 768
S. 199 ff. Erw. 1). Weiter stellte die Vorinstanz richtig fest, die
Auslegung der Saldovereinbarung vom 27. Oktober/6. November 1997 nach dem
Vertrauensprinzip ergebe, dass nach dem Inhalt der Verhandlungen zwischen
der Versicherten und dem Haftpflichtversicherer die Behandlungskosten
nicht Gegenstand der Einigung gewesen seien. Es hindere der Abschluss einer
Saldovereinbarung praxisgemäss (vgl. BGE 100 II 42) den Unterzeichnenden
nur insoweit an der Erhebung neuer Ansprüche, als er diese im Zeitpunkt der
Unterzeichnung bereits gekannt oder deren Entstehung wenigstens als eine
Möglichkeit in Betracht gezogen habe. Da jedoch die Ärzte in den Jahren
1994 und 1996 festgestellt hätten, dass durch weitere Operationen keine
Besserung mehr erreicht werden könne und der Zustand der geschädigten
Hand während dieser Zeit offensichtlich stabil geblieben sei, vermöge
die Assura keine Anhaltspunkte darzulegen, wonach der Versicherten die
Möglichkeit des Anfallens weiterer Behandlungskosten mit
   genügender Deutlichkeit hätte bewusst sein müssen. Aus diesen Gründen
   sei
festzustellen, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich für die
Kosten des Aufenthalts der Versicherten in der Klinik B. aufzukommen
habe. Dem ist vollumfänglich beizupflichten. Insoweit ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde unbegründet.

Erwägung 2

    2.- L. mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt (Wohnkanton) begab sich in
die in M., Kanton Basel-Landschaft (Standortkanton), gelegene private
Klinik B. in stationäre Behandlung, womit sie den ihr durch Art. 41
Abs. 1 in fine KVG eröffneten Raum zur Ausübung des Wahlrechts an
sich verlassen hat, ohne dass medizinische Gründe im Sinne von Art. 41
Abs. 2 KVG bestehen. Die genannte Klinik figuriert nun aber sowohl auf
der Spitalliste des Wohn- als auch des Standortkantons, nämlich auf der
gemeinsamen Spitalliste für somatische Akutmedizin der Kantone Basel-Stadt
und Basel-Landschaft (Stand per 1. Januar 1998). Zu prüfen ist, nach
welchem Tarif die Kostenübernahme zu erfolgen hat.

    a) In Bezug auf die Frage des anwendbaren Tarifs geht die Vorinstanz
davon aus, dass es sich bei dieser gemeinsamen Spitalliste um eine
geschlossene Liste handelt, weshalb davon auszugehen sei, dass nach
der Spitalplanung der beiden Kantone der Bedarf für die auf der Liste
figurierenden ausserkantonalen Leistungserbringer im Sinne von Art. 39
Abs. 1 lit. e KVG ausgewiesen sei. Ein Bedarf im Sinne dieser Bestimmung
bestehe nicht nur dann, wenn die fragliche medizinische Behandlung im
Wohnkanton überhaupt nicht angeboten werde, sondern auch dann, wenn
dafür nach der Planung nicht genügend Spitalplätze vorhanden seien. Für
die Behandlung in einer auf einer geschlossenen Spitalliste figurierenden
Klinik sei somit "der medizinische Grund des fehlenden oder unzureichenden
Angebots eo ipso gegeben". Gehöre die Klinik B. nach der Spitalplanung des
Kantons Basel-Stadt zu den notwendigen und anerkannten Leistungserbringern,
richte sich die Kostenübernahme nach deren Tarif. Die Assura habe deshalb
die vollen Kosten des umstrittenen Klinikaufenthalts zu vergüten. Zur
Begründung verweist die Vorinstanz auf RKUV 1988 (recte: 1998) Nr. KV 54
S. 548 f.

    b) Zunächst ist zu unterscheiden zwischen der Zulassung
der Leistungserbringer (Art. 35 bis 40 KVG) einerseits und der
tarifvertraglichen Rechtslage im Lichte des beschränkten Wahlrechts
des Leistungserbringers nach Art. 41 KVG anderseits (vgl. BGE 125 V 452
Erw. 3a). In Art. 39 KVG werden die Voraussetzungen festgehalten, unter
denen ein Leistungserbringer zur sozialen Krankenversicherung zugelassen
ist (vgl. dazu EUGSTER, aaO, Rz 244 ff.

mit Hinweisen). Es handelt sich dabei um betriebliche, organisatorische
und planerische Voraussetzungen, welche der Leistungserbringer (Spital und
andere Einrichtungen) zu erfüllen hat. Demgegenüber regelt Art. 41 KVG die
Wahlfreiheit und zugleich die Übernahme der Kosten durch die Versicherer
(MAURER, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996,
S. 72). Art. 41 Abs. 2 KVG nennt die Voraussetzungen, unter denen ein
Patient sich zu Lasten der sozialen Krankenversicherung bei vollem
Tarifschutz im Sinne von Art. 44 Abs. 1 KVG in einem ausserkantonalen
Spital behandeln lassen kann. Dabei geht es um Voraussetzungen, die in
der Person des Versicherten bzw. im Wesen der notwendigen Behandlung
(Notfall oder mangelndes Angebot im Wohnkanton) erfüllt sein müssen.

    Da die Rechtsfolge der ausnahmsweisen Kostenübernahme nach dem Tarif
des ausserkantonalen Leistungserbringers im Standortkanton (bei vollem
Tarifschutz) für eine stationäre Behandlung gemäss Art. 41 Abs. 2 lit. b
KVG nicht schon dann Platz greift, wenn die Behandlung im Wohnkanton nicht
angeboten wird, sondern erst dann, wenn diese Behandlung auch nicht in
einem ausserkantonalen Spital, welches auf der Spitalliste des Wohnkantons
nach Art. 39 Abs. 1 lit. e KVG aufgeführt ist, erbracht werden kann,
ist vorweg der Sinn dieser Bestimmung zu ermitteln.

    aa) Der Teilsatz "... oder in einem auf der Spitalliste des Wohnkantons
nach Art. 39 Abs. 1 Buchstabe e aufgeführten ausserkantonalen Spital" des
heutigen Art. 41 Abs. 2 lit. b KVG wurde nachträglich als Ergänzungsantrag
zum Entwurf des Bundesrates (Botschaft des Bundesrates über die Revision
der Krankenversicherung vom 6. November 1991, BBl 1992 I 93 ff., 268)
in die Sitzung vom 24. August 1993 der nationalrätlichen Kommission
für Soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) eingebracht (Protokoll der
Kommission des Nationalrats zur Sitzung vom 24. August 1993, S. 24 f. und
Anhang 10). Nach redaktioneller Anpassung wurde dieser Zusatz anlässlich
der Sitzung vom 6. Oktober 1993 durch den Nationalrat (Amtl.Bull. 1993
N 1857) und an der Sitzung vom 15. Dezember 1993 durch den Ständerat
(Amtl.Bull. 1993 S 1066) diskussionslos angenommen.

    bb) Der Bundesrat hatte in seinem Entscheid vom 21. Oktober 1998
in Sachen Kantonalverband appenzellischer Krankenversicherer gegen den
Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden (teilweise publiziert
in RKUV 1998 Nr. KV 54 S. 521 ff.) unter anderem zu prüfen, ob das vom
Kanton Appenzell Ausserrhoden

gewählte Modell der unterteilten Liste vor Bundesrecht standhalte. Dieser
Kanton hatte in einer auf den Bedarf ausgerichteten Liste A die allgemeinen
Abteilungen der öffentlichen und privaten Spitäler (unter selektiver
Aufnahme von Spitälern und festen Bettenzuweisungen) bezeichnet. Die Liste
B (private und halbprivate Abteilungen) verzichtete auf eine staatliche
Steuerung des Angebots. Der Bundesrat erachtete das vom Kanton Appenzell
Ausserrhoden gewählte Modell als zulässig.

    Weiter war im genannten Entscheid die Frage des Einbezugs
ausserkantonaler Spitäler für die obligatorische Krankenversicherung
(Liste A) zu beurteilen (RKUV 1998 Nr. KV 54 Ziffer 4 S. 545 ff.). Nach
der Feststellung, dass es sich bei der Liste A des Kantons Appenzell
Ausserrhoden um eine "offene" Liste (mit einer umfassenden Wahlfreiheit in
Bezug auf ausserkantonale Spitäler) handle, wurde diese offene Umschreibung
der Zulassung weiterer, nicht explizit aufgeführter Leistungserbringer
insbesondere für einen kleinen Kanton mit der Begründung als zulässig
erachtet, gerade solche Kantone seien in grösserem Umfang auf die
Versorgung ihrer Wohnbevölkerung in ausserkantonalen Heilanstalten
angewiesen. Die Empfehlung der Sanitätsdirektorenkonferenz, die Kantone
sollten nicht für alle in Frage kommenden Spezialbehandlungen die für die
Bevölkerung des eigenen Kantons benötigten Kapazitäten bestimmten Spitälern
ausserhalb des Kantons zuordnen, sei sachgerecht. Es genüge mit Blick auf
die Zulassung der Leistungserbringer, in solchen Fällen festzuhalten,
dass sich die Wahlfreiheit der Patienten auf alle ausserkantonalen
Institutionen erstrecke, die in ihrem Standortkanton auf der Spitalliste
aufgeführt seien.

    Unter Verweis darauf, dass im Streitfall das Eidg. Versicherungsgericht
zur Beurteilung der Frage zuständig sei, welche Kosten die Versicherer zu
übernehmen hätten, hatte der Bundesrat schliesslich zu prüfen, welches
die Folgen dieser Wahlfreiheit für die Kostenübernahme seien (RKUV
1998 Nr. KV 54 Ziffer 4.1.3 S. 547 ff.). Dabei vertrat der Bundesrat
die Auffassung, nach dem klaren Wortlaut von Art. 41 Abs. 2 lit. b KVG
stehe fest, dass sich diese Bestimmung nur auf den Fall beziehen könne,
da der Wohnkanton der Versicherten selber eine namentliche Liste der
ausserkantonalen Spitäler erstellt habe ("geschlossene" Liste). Soweit
sich ein Kanton auf eine "offene" Liste der ausserkantonalen Spitäler
beschränke, folge aus Art. 41 Abs. 2 lit. b KVG, dass die Ausnahme -
das heisst volle Kostendeckung - bei Behandlung in einem ausserkantonalen
Spital nur zum Zuge komme, wenn medizinische

Gründe vorlägen. Soweit ein Kanton für alle oder einzelne Leistungsbereiche
eine "geschlossene" Liste der ausserkantonalen Leistungserbringer
erstelle und diese Liste in Rechtskraft erwachse, sei davon auszugehen,
dass nach der Spitalplanung des Wohnkantons der Bedarf im Sinne von
Art. 39 Abs. 1 lit. e KVG ausgewiesen sei. Wenn ein Versicherter auf
Grund einer solchen Spitalliste ein ausserkantonales Spital aufsuche, so
sei nach Auffassung des Bundesrates anzunehmen, dass die medizinischen
Gründe für die ausserkantonale Hospitalisation im Einzelfall von den
Kassen anerkannt würden (RKUV 1998 Nr. KV 54 Ziffer 4.1.3.2 S. 548 f.;
im gleichen Sinne anscheinend: MAURER, aaO, Fn 188, und DUC, Statut des
assurés dans des établissements médico-sociaux selon la LAMal; Annexe:
Les prestations en cas d'hospitalisation dans la LAMal, plus spécialement
en cas de traitement fourni dans une clinique privée, in: SZS 1996 S. 297;
anderer Meinung: EUGSTER, aaO, Fn 563).

    cc) Die Spitalliste hat die Aufgabe, Transparenz und Publizität in
der Frage zu schaffen, welche Einrichtungen zu den Spitälern gehören
und welches deren Leistungsaufträge sind, sowie die Vereinbarung
sachgerechter Vergütungen zu erleichtern (EUGSTER, aaO, Rz 249
f. und Fn 562 mit Hinweisen). Wenn ein Spital auf eine Spitalliste
gesetzt wird, bedeutet dies nur und einzig, dass es sich dabei um
einen zugelassenen Leistungserbringer handelt, welcher KVG-pflichtige
Kostenvergütungsansprüche auslöst, wenn sich der Versicherte von ihm
behandeln lässt. Damit ist aber über die Frage des anwendbaren Tarifs
noch überhaupt nichts gesagt. Hängt die Aufnahme eines Spitals in
eine Spitalliste nach Art. 39 Abs. 1 lit. d und e KVG unter anderem
von einem entsprechend ausgewiesenen Bedarf im Rahmen der kantonalen
Spitalplanung ab, sind nach Art. 41 Abs. 2 KVG im konkreten Einzelfall
des zu behandelnden Versicherten "medizinische Gründe" erforderlich,
die gegebenenfalls zur vollen Kostenübernahme nach dem Tarif am Ort
des Leistungserbringers führen können. Die Gründe des medizinischen
Bedürfnisses nach Art. 39 Abs. 1 lit. d und e KVG einerseits und des
Art. 41 Abs. 2 KVG anderseits sind somit nicht identisch.

    dd) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die von der Vorinstanz zur
Begründung des angefochtenen Entscheids herangezogene Schlussfolgerung
gemäss bundesrätlichem Entscheid vom 21. Oktober 1998 (vgl. RKUV 1998
Nr. KV 54 Ziffer 4.1.3.2 S. 548 f.) im Widerspruch zu den Materialien
(Erw. 2b/aa hievor) steht. Durch die Aufnahme des zusätzlichen Teilsatzes
in Art. 41 Abs. 2 lit. b

KVG sollten ausserkantonale Spitäler, die auf einer Spitalliste des
Wohnkantons aufgeführt sind, gleich behandelt werden wie zugelassene
Leistungserbringer innerhalb des Wohnkantons. Der volle Tarifschutz gilt
im Regelfall nach Massgabe von Art. 41 Abs. 1 Satz 3 KVG nur innerhalb
der Grenzen des Wohnkantons der versicherten Person. Lässt sie sich aus
freiem Willen - d.h. ohne das Vorliegen medizinischer Gründe im Sinne von
Art. 41 Abs. 2 lit. b KVG - durch einen ausserkantonalen Leistungserbringer
behandeln, der als solcher auf der Spitalliste des Wohnkantons im Sinne
von Art. 39 Abs. 1 lit. e KVG namentlich aufgeführt ist, so ändert dies
nichts daran, dass das Mass der Kostenübernahme an die Höchstgrenze
des im Wohnkanton geltenden Tarifs im Sinne von Art. 41 Abs. 1 Satz 3
KVG gebunden bleibt, auch wenn der ausserkantonale Leistungserbringer
gegebenenfalls seine Leistungen zu einem höheren Tarif des Standortkantons
verrechnen wird. Die Ausnahme regelt Art. 41 Abs. 2 KVG; nur soweit
medizinische Gründe im Sinne der genannten Bestimmung vorliegen, wird
der volle Tarifschutz über die örtlichen Grenzen des Wohnkantons hinaus
ausgedehnt. Der Versicherer hat hier die Kostenübernahme nach dem Tarif
des Standortkantons des ausserkantonalen Leistungserbringers zu leisten,
auch wenn dadurch die Höchstgrenze nach Art. 41 Abs. 1 KVG überschritten
wird, wobei gegebenenfalls hinsichtlich der Kostentragung Art. 41 Abs. 3
KVG zu beachten ist.

    Damit verhält es sich hier im Ergebnis nicht anders, als wenn sich
die Versicherte aus persönlichen Gründen in einem Spital behandeln lässt,
das nicht auf der Spitalliste ihres Wohnkantons, jedoch auf derjenigen des
Standortkantons liegt. Der Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist somit
durch BGE 125 V 448 präjudiziert. Demnach besteht die einzige Konsequenz
für diejenige Versicherte, welche für ihre stationäre Behandlung einen
ausserhalb ihres Wohnkantons liegenden Leistungserbringer wählt, in einer
Verminderung des Tarifschutzes nach Art. 44 Abs. 1 KVG, und zwar in dem
Sinne, dass - abgesehen von den in Art. 41 Abs. 2 und 3 KVG vorgesehenen
Fällen - stets nur der Tarif im Wohnkanton der versicherten Person
anwendbar ist (BGE 125 V 452 f. Erw. 3a mit Hinweisen). Den Mehrpreis,
der im andern Kanton gefordert wird, muss die Versicherte zu ihren Lasten
nehmen (MAURER, aaO, S. 72; EUGSTER, aaO, Rz 317).

    c) Daraus folgt mit dem BSV, dass die Beschwerdeführerin die Kosten
für die stationäre Behandlung der Versicherten vom 19. bis 23. Oktober
1998 in der Klinik B. (in M., Kanton Basel-Landschaft)

gemäss Art. 41 Abs. 1 Satz 3 KVG höchstens - aber immerhin - nach dem
Tarif zu übernehmen hat, der im Wohnkanton der Versicherten (Kanton
Basel-Stadt) gilt. Sollte eine solche Tarifierung (nach baselstädtischem
Tarif) mindestens zum gleichen Betrag führen, wie ihn die Klinik B. am
1. März 1999 in Rechnung stellte, hätte die Beschwerdeführerin (unter
Vorbehalt von Erw. 3) diesen zu vergüten.

Erwägung 3

    3.- Steht fest, dass die Beschwerdeführerin für die stationäre
Behandlung der Beschwerdegegnerin grundsätzlich leistungspflichtig
ist (Erw. 1) und die Kostenübernahme nach Massgabe von Art. 41 Abs. 1
Satz 3 KVG zu erfolgen hat, bleibt zu prüfen, wie dieser grundsätzlich
festgestellte Kostenvergütungsanspruch in masslicher Hinsicht zu beziffern
ist.

    a) Nach ausdrücklicher Bestätigung hätte die Klinik B. über ihre
Leistungen für die stationäre Behandlung der in der Stadt Basel wohnenden
Versicherten vom 19. bis 23. Oktober 1998 die genau gleiche Abrechnung (wie
diejenige gemäss Spitalrechnung vom 1. März 1999) erstellt, auch wenn sie
im Kanton Basel-Landschaft wohnhaft gewesen wäre. Weiter ist unbestritten,
dass die Beschwerdeführerin bisher nur den Teilbetrag von Fr. 1900.-
aus der genannten Spitalrechnung an den Leistungserbringer überwiesen
hat. Soweit es zutreffen sollte, dass sich die von der Beschwerdeführerin
bereits geleistete Kostenvergütung im Umfang von total Fr. 1900.- -
wie im angefochtenen Entscheid festgehalten - aus der Summe von fünf
Teilbeträgen zu je Fr. 380.- zusammensetzt, ist nicht nachvollziehbar, auf
welche aktenmässige Grundlage sich diese Aussage abstützt. Aus dem von der
Beschwerdeführerin aufgelegten, mit Beschluss Nr. 3099 vom 23. Dezember
1997 durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigten
"Spitaltax- und Tarifvertrag für Versicherte mit obligatorischer
Krankenpflegeversicherung in der Klinik B." vom 12. Dezember 1997
(nachfolgend: Tarifvertrag) ist ersichtlich, dass es sich beim Teilbetrag
von Fr. 380.- gemäss Anhang 1 zum Tarifvertrag um eine ausdrücklich als
"Tagesteilpauschale" bezeichnete "Grundtaxe" handelt, die nach dem klaren
Wortlaut nicht alle Leistungen im Rahmen eines operativen Eingriffs mit
stationärer Behandlung miteinschliesst. Anders verhielte es sich im Falle
von "pauschalierten Leistungen" (vgl. Ziffer 22 lit. B des Tarifvertrages
sowie Anhang 2), wozu gemäss OP-Code 04.431 des Anhanges 2 zum Tarifvertrag
auch "eine Operation bei Karpaltunnel-Syndrom" gehören kann. Das kantonale
Gericht erkannte in diesem Zusammenhang im Teilbetrag von

Fr. 380.- unzutreffend eine "Tagespauschale". Schon aus diesem Grund
ist nicht ersichtlich, weshalb der Kostenvergütungsanspruch der
Beschwerdegegnerin mit Blick auf die Spitalrechnung vom 1. März 1999
auf den Betrag von fünf Tagesteilpauschalen zu je Fr. 380.- beschränkt
sein sollte. Bezeichnenderweise will sich die Assura denn auch mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde für den Fall, dass "die Leistungspflicht der
Beschwerdeführerin im Grundsatz anerkannt wird", nicht auf einen konkret
bezifferten Betrag hinsichtlich der Kostenübernahme festlegen. Vielmehr
beschränkt sie ihre Argumentation darauf, dass der von ihr aufgelegte
Tarifvertrag nur für Versicherte innerhalb des Wohnkantons Basel-Landschaft
anwendbar sei, sich aber die Kostenübernahme im vorliegenden Fall nach Art.
41 Abs. 1 Satz 3 KVG bestimme. Damit schliesst auch die Beschwerdeführerin
zutreffend auf ihre Kostenübernahmepflicht nach den Tarifen des Wohnorts
der Versicherten (BGE 125 V 455 Erw. 4). Den vorhandenen Unterlagen ist
jedoch kein Hinweis auf den konkret anwendbaren Tarif aus dem Wohnkanton
Basel-Stadt zu entnehmen.

    b) Nach dem Gesagten sind der angefochtene Entscheid und
der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache ist an die
Beschwerdeführerin zurückzuweisen, damit sie nach Feststellung des im
Wohnkanton der Beschwerdegegnerin konkret anwendbaren Tarifs mit Blick
auf die Spitalrechnung vom 1. März 1999 die nach Art. 41 Abs. 1 Satz 3
KVG zu ihren Lasten zu übernehmenden Kosten ermittle und sodann eine neue
Verfügung über ihre effektive Kostenübernahme erlasse.

Erwägung 4

    4.- (Gerichtskosten, Parteientschädigung, unentgeltliche
Verbeiständung)