Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 127 V 315



127 V 315

49. Urteil vom 19. Oktober 2001 i. S. S. gegen Stadt Zürich und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Regeste

    Art. 41 Abs. 1 und Art. 49 BVG; Art. 127 ff. OR; Art. 27 BVG in
Verbindung mit Art. 3, 4, 8 und 24a-24f FZG; Art. 1, 2 und 10 FZV;
Art. 27 Abs. 1 und 2 sowie Art. 29 BVG (in der bis 31. Dezember
1994 gültig gewesenen Fassung); Art. 331c Abs. 1 OR (in der bis
31. Dezember 1994 gültig gewesenen Fassung); Art. 2 und 13 der
(mit Wirkung ab 1. Januar 1995 aufgehobenen) Verordnung über die
Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit: Verjährung
des Anspruchs auf Freizügigkeitsleistungen. Solange die Pflicht zur
Erhaltung des Vorsorgeschutzes besteht, verjährt der Anspruch auf
Freizügigkeitsleistungen nicht.

Sachverhalt

    A.- S., geb. 1936, war vom 1. Januar 1982 bis 30. September 1986 bei
der Stadt Zürich angestellt und bei der Versicherungskasse der Stadt Zürich
(nachfolgend: Versicherungskasse) vorsorgeversichert.

Ihren Antrag (vom 2. Mai 1987) auf Barauszahlung der bei Austritt aus
der Vorsorgeeinrichtung (am 30. September 1986) fällig gewordenen
Freizügigkeitsleistung im Betrag von 19'495 Franken, begründet
mit der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, lehnte
die Versicherungskasse ab, nachdem die Ausgleichskasse des Kantons
Thurgau sich (am 8. April 1987) geweigert hatte, die Versicherte
als Selbstständigerwerbende zu erfassen. Auf die Aufforderung der
Versicherungskasse (vom 14. Mai 1987) hin, den bereits am 4. Dezember
1986 zugestellten Antrag um Eröffnung einer "POOL-Freizügigkeitspolice"
vollständig ausgefüllt und unterzeichnet zu retournieren, reagierte die
Versicherte in der Folge nicht. Ihr erst im Jahre 1998, mit Blick auf das
Erreichen des AHV-Alters, erneut gestelltes Rechtsbegehren um Auszahlung
des Betrages von 19'495 Franken lehnte die Versicherungskasse, zuletzt mit
Einspracheentscheid des Präsidiums des Kassenausschusses vom 27. Mai 1999,
ab, weil der Anspruch verjährt sei.

    B.- Die von S. eingereichte Klage mit dem sinngemässen Antrag
auf Zahlung von 19'495 Franken, zuzüglich Verzugszinsen, wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 1. Dezember
2000).

    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S. das im kantonalen
Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuern.

    Die Stadt Zürich, vertreten durch die Versicherungskasse, und das
Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) äussern sich zur Sache, ohne einen
Antrag zu stellen.

    D.- Im Rahmen des Instruktionsverfahrens wurden die kasseninternen
Rechtsgrundlagen beigezogen (Statuten der Versicherungskasse für die
Arbeitnehmer der Stadt Zürich gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 24. Oktober
1984, in Kraft vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1994, nachfolgend:
Statuten 84; Statuten der Versicherungskasse der Stadt Zürich gemäss
Gemeinderatsbeschluss vom 22. Dezember 1993, in Kraft seit 1. Januar
1995, nachfolgend: Statuten 95; dazu ergangene Vollziehungsverordnung
gemäss Stadtratsbeschluss vom 16. November 1994, nachfolgend:
Vollziehungsverordnung).

Auszug aus den Erwägungen:

        Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Es steht fest und ist, grundsätzlich wie masslich, zu Recht
unbestritten, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 27 Statuten
84 einen am 30. September 1986 - Datum des

Dienstaustrittes und der damit einhergehenden Auflösung des
Vorsorgeverhältnisses - fälligen Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung
im Betrag von 19'495 Franken erwarb. Strittig ist einzig die Begründetheit
der von der Beschwerdegegnerin erhobenen Einrede der Verjährung.

Erwägung 2

    2.- a) Nach Art. 12 Abs. 3 Statuten 84 verjähren die Ansprüche
auf einmalige Kassenleistungen und Beiträge in zehn Jahren. Da Art. 3
Statuten 84 die Begriffe Freizügigkeitsleistung, Kassenleistung und
Versicherungsleistungen differenziert und als Kassenleistung "irgendeine
Leistung der Versicherungskasse auf Grund der Statuten" definiert, fällt
der Freizügigkeitsleistungsanspruch eindeutig unter die zehnjährige
Verjährungsregelung des Art. 12 Abs. 3 Statuten 84. Die Statuten 95
haben an dieser Verjährungsregelung nichts geändert, indem Art. 12 Abs. 3
Statuten 95 die "Ansprüche auf einmalige Kassenleistungen oder Beiträge
(...) in zehn Jahren" verjähren lässt. Dabei gilt es zu beachten, dass
Art. 3 Statuten 95 die Kassenleistungen als "Leistungen der Pensionskasse
im Versicherungsfall oder beim Austritt von Versicherten" umschreibt,
sodass der Anspruch auf Freizügigkeitsleistung der materiell unveränderten
zehnjährigen Verjährungsfrist nach Art. 12 Abs. 3 Statuten 95 unterliegt.

    b) Indem die Beschwerdeführerin, unbestrittenerweise, die im Lichte
der Statuten ab 1. Oktober 1986 laufende Verjährungsfrist nie unterbrach,
war die statutarische zehnjährige Verjährungsfrist am 1. Oktober 1996 -
zehn Jahre nach Eintritt der Fälligkeit und damit Fristbeginn - abgelaufen,
als die Beschwerdeführerin sich 1998 erneut an die Versicherungskasse
wandte. Der Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung (zuzüglich Zinsen)
ist daher - nach Massgabe der Statuten 84 und 95 - verjährt. Zu prüfen
bleibt, ob die statutarische Verjährungsregelung übergeordnetem Recht
widerspricht, sodass - bejahendenfalls - der statutarischen Fristenregelung
die Anwendung zu versagen wäre. Wird die Frage verneint, bleibt es bei der
statutarischen Verjährungsordnung und ihrer Massgeblichkeit in diesem Fall.

Erwägung 3

    3.- a) Gemäss Art. 41 Abs. 1 BVG, in Kraft seit 1. Januar 1985,
verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf,
andere nach zehn Jahren (Satz 1). Die Art. 129-142 des Obligationenrechts
sind anwendbar (Satz 2). Als letzte Bestimmung im Ersten Titel des
Zweiten Teils des Gesetzes handelt es sich bei Art. 41 Abs. 1 BVG um
eine Mindestvorschrift (Art. 6 BVG). Als BVG-Minimalvorschrift kommt
sie folglich zur Anwendung für

Ansprüche im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge
(Art. 7 ff. BVG, Art. 27 BVG in Verbindung mit dem Bundesgesetz
über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993, in Kraft seit 1. Januar
1995 [Freizügigkeitsgesetz, FZG]). Im weitergehenden Vorsorgebereich,
welcher, wie bei der hier am Recht stehenden Kasse, im Wesentlichen die
überobligatorische Vorsorge umfasst (Versicherung der Bruttobesoldung,
abzüglich des Koordinationsbetrages; vgl. Art. 4 Abs. 3 Statuten 84,
Art. 16 f. Statuten 95), sind die Vorsorgeeinrichtungen frei, eine von
Art. 41 Abs. 1 BVG abweichende Verjährungsregelung vorzusehen (Art. 49
BVG).

    b) Nach der Rechtsprechung ist Art. 41 BVG im Beitragsbereich (SZS
1994 S. 388; Urteil H. vom 9. August 2001, B 26/99) ebenso anwendbar
wie bei Versicherungsleistungen, also bei den Leistungen, die im
Versicherungsfall (Alter, Invalidität, Hinterlassensein) fällig werden
(BGE 117 V 329 und nicht veröffentlichtes Urteil F. vom 4. August 2000,
B 9/99, sowie Urteil B. vom 5. Juni 2001, B 6/01, alle betreffend
Invalidenrente; nicht veröffentlichtes Urteil N. vom 14. Dezember
1994, B 16/94, betreffend Invalidenrente aus vorobligatorischer
Vorsorge). Freizügigkeitsleistungen sind indes keine Leistungen
in diesem versicherungsrechtlichen und -technischen Sinn; vielmehr
stellen sie die erworbene Finanzierungsgrundlage für allfällig künftig
entstehende Versicherungsleistungen dar. Nicht der Verjährung nach
Art. 41 BVG unterliegt die Verpflichtung zum rückwirkenden Anschluss
eines Arbeitgebers an eine Vorsorgeeinrichtung nach Art. 11 BVG (SZS
1998 S. 381). Ob Freizügigkeitsleistungen nach Massgabe von Art. 41 BVG
verjähren, war, soweit ersichtlich, durch das Eidg. Versicherungsgericht,
noch nie zu beurteilen.

    c) Gemäss MARKUS MOSER, Die Zweite Säule und ihre Tragfähigkeit,
Diss. Basel 1992, S. 272 ff., wird der Freizügigkeitsanspruch mit
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, weshalb an diesem Tag
grundsätzlich auch die Verjährung beginnen würde. Doch stünden der Annahme
eines solchen vorzeitigen Verlustes der Klagbarkeit die Vorschriften
über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes (vgl. Erw. 4 hienach) entgegen,
welche die Vorsorgeeinrichtung verpflichten, immer dann, wenn eine
Überweisung des Guthabens an eine neue Vorsorgeeinrichtung nicht möglich
ist, eine zu Gunsten des Zügers lautende Freizügigkeitspolice oder ein
Freizügigkeitskonto einzurichten (aaO, S. 276), dies insbesondere auch
dann, wenn, trotz aller Bemühungen seitens der Stiftungsorgane,

keine Instruktionen über die konkrete Verwendung des
Freizügigkeitsguthabens erhältlich zu machen sind (aaO, S. 277
oben). Folglich, so MOSER weiter, unterliege der Freizügigkeitsanspruch
keiner eigenen Verjährung; Freizügigkeitsleistungen, welche mangels
Bezeichnung nicht einer Zahlstelle überwiesen werden könnten, dürften
somit auch nach Ablauf von zehn Jahren seit ihrer Fälligkeit nicht den
freien Stiftungsmitteln zugewiesen werden (aaO, S. 277). Nach einlässlicher
Prüfung der Rechtslage kommt MOSER auch für den Bereich der weitergehenden
Vorsorge zum gleichen Ergebnis, dass der Anspruch auf Erbringung
einer Freizügigkeitsleistung keiner eigenen Verjährung unterliegt
(aaO, S. 284). HERMANN WALSER, Weitergehende berufliche Vorsorge, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht (SBVR), Soziale Sicherheit, Rz 201
f., äussert sich nicht zur Sache. Entsprechendes gilt für JÜRG BRÜHWILER,
Obligatorische berufliche Vorsorge, in: SBVR, Rz 92 ff.).

    d) Mit der Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG),
1. BVG-Revision, vom 1. März 2000 (BBl 2000 2637 ff.) schlägt
der Bundesrat eine Revision von Art. 41 BVG vor. Danach sollen die
Leistungsansprüche nicht verjähren, sofern die Versicherten im Zeitpunkt
des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben
(Abs. 1). Der bisherige Abs. 1 wird unverändert zum Abs. 2. Mit diesem
Vorschlag soll die von der Rechtsprechung bejahte (vgl. Erw. 3b)
Verjährbarkeit des Grundleistungsanspruches beseitigt werden, dies aber
nur für Versicherte, welche bei Eintritt des Versicherungsfalles ihre
Vorsorgeeinrichtung noch nicht verlassen haben. Aufschlussreich für
die hier zur Beurteilung anstehende Thematik ist an den erläuternden
Ausführungen, dass der Bundesrat die Freizügigkeitsleistungen bei dieser
Gesetzesrevision nicht erwähnt, sondern nur das Rentenstammrecht der
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrente; der "Austritt aus einer
Vorsorgeeinrichtung" richte "sich nach Art. 2 Abs. 1 FZG" (BBl 2000 2694).

Erwägung 4

    4.- a) aa) Bereits die Art. 27 ff. BVG in der ursprünglichen
Gesetzesfassung vom 25. Juli 1982, in Kraft seit 1. Januar 1985
bis 31. Dezember 1994, waren darauf ausgerichtet, dem vor Eintritt
eines Versicherungsfalles aus der Vorsorgeeinrichtung austretenden
Versicherten die Erhaltung des Vorsorgeschutzes, beschränkt auf das BVG,
zu gewährleisten (vgl. alt Art. 27 Abs. 1 BVG). Diesem Ziel diente alt
Art. 29 BVG, welcher die Übertragung der

Freizügigkeitsleistung regelte, sei es durch Überweisung (Gutschrift
an die neue Vorsorgeeinrichtung [Abs. 1]), sei es durch Belassung bei
der bisherigen Vorsorgeeinrichtung gestützt auf das Reglement und mit
Zustimmung des neuen Arbeitgebers (Abs. 2), sei es, wenn keine dieser
beiden Möglichkeiten bestand, "durch eine Freizügigkeitspolice oder
in anderer gleichwertiger Form" (Abs. 3), wobei der Bundesrat damit
betraut wurde, die Errichtung, den Inhalt und die Rechtswirkungen der
Freizügigkeitspolicen und anderer Formen der Erhaltung des Vorsorgeschutzes
zu regeln (Abs. 4).

    bb) Diesen Rechtsetzungsauftrag gemäss alt Art. 29 Abs. 4 BVG erfüllte
der Bundesrat durch den Erlass der Verordnung über die Erhaltung des
Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit vom 12. November 1986, welche auf
den 1. Januar 1987 in Kraft trat (AS 1986 2008 ff.). Diese Verordnung
stipulierte im Zusammenhang mit den in Art. 2 näher umschriebenen
Formen der Erhaltung des Vorsorgeschutzes (Freizügigkeitspolice,
Freizügigkeitskonto) die Informations- und Mitwirkungspflichten von
Arbeitgeber, Vorsorgeeinrichtung und Versicherten (Art. 13). Danach
hatte der Versicherte, nach Hinweis durch die Vorsorgeeinrichtung auf alle
gesetzlich und reglementarisch vorgesehenen Möglichkeiten der Erhaltung des
Vorsorgeschutzes (Art. 13 Abs. 2), der Vorsorgeeinrichtung bekanntzugeben,
an welche neue Vorsorgeeinrichtung die Freizügigkeitsleistung zu überweisen
sei; entfiel diese Möglichkeit und konnte die Freizügigkeitsleistung auch
nicht bar ausbezahlt werden, hatte der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung
bekanntzugeben, in welcher Form der Vorsorgeschutz zu erhalten ist (Art. 13
Abs. 3). Hatte der Versicherte innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der
Mitteilung der Vorsorgeeinrichtung keine Angaben nach Abs. 3 gemacht, so
entschied diese nach Gesetz und auf Grund ihres Reglementes, in welcher
Form der Vorsorgeschutz zu erhalten ist (Art. 13 Abs. 4).

    cc) Die Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die
Freizügigkeit galt auch für die weitergehende berufliche Vorsorge, wie aus
Art. 331c Abs. 1 OR (in der bis 31. Dezember 1994 gültig gewesenen Fassung
[AS 1983 823]) hervorgeht. Danach hatte die Personalfürsorgeeinrichtung
ihre, der Forderung des Arbeitnehmers entsprechende Schuldpflicht in
der Weise zu erfüllen, dass sie zu dessen Gunsten eine Forderung auf
künftige Vorsorgeleistungen gegen die Personalfürsorgeeinrichtung eines
anderen Arbeitgebers, gegen eine der Versicherungsaufsicht unterstellte
Unternehmung oder, unter voller Wahrung des

Vorsorgeschutzes, gegen eine Bank oder Sparkasse begründet, welche die
vom Bundesrat festgesetzten Bedingungen erfüllt. Die Entwicklung der
rechtlichen Grundlagen präsentiert sich daher ab 1. Januar 1985 für die
weitergehende berufliche Vorsorge gleich wie im Obligatoriumsbereich:
Auf Stufe des formellen Gesetzes (BVG, OR) stand in beiden Bereichen
die Pflicht der Vorsorgeeinrichtung zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes
festgeschrieben, wobei aber die Modalitäten dieser Erfüllung jeweils erst
durch die auf den 1. Januar 1987 in Kraft getretene Verordnung über die
Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit geregelt wurden. Erst
in dieser Verordnung findet sich, wie dargetan (Erw. 4a/bb in fine), die
ausdrückliche Vorschrift, dass der Vorsorgeschutz selbst dann zu erhalten
ist, wenn der Versicherte in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die
erforderlichen Angaben nicht macht (Art. 13 Abs. 4 in fine). Diese
Bestimmung machte den Vorsorgeeinrichtungen somit die Erhaltung des
Vorsorgeschutzes in allen Fällen zur Pflicht; nur die Form, in welcher das
geschehen sollte, war verordnungsgemäss von Gesetz und Reglement abhängig.

    b) aa) Mit dem Inkrafttreten des FZG auf den 1. Januar 1995, welches
für die obligatorische und die weitergehende Vorsorge gilt (Art. 1
Abs. 2 FZG), wurden die bisherigen Freizügigkeitsregelungen abgelöst
(vgl. Art. 27 BVG in der seit 1. Januar 1995 geltenden Fassung) und durch
einheitliche Vorschriften im FZG ersetzt (Art. 3 und 4 FZG; Verordnung
über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsverordnung, FZV] vom 3. Oktober 1994,
in Kraft seit 1. Januar 1995). Danach haben Versicherte, die nicht in eine
neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen,
in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen (Art. 4
Abs. 1 FZG). Bleibt diese Mitteilung aus, so hat die Vorsorgeeinrichtung
spätestens zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung
samt Verzugszins der Auffangeinrichtung (Art. 60 BVG) zu überweisen
(Art. 4 Abs. 2 FZG). Der Vorsorgeschutz wird nach wie vor durch eine
Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten (Art. 10
Abs. 1 FZV). Die Informationspflichten gelten weiterhin (Art. 8 FZG,
Art. 1 und 2 FZV).

    bb) Durch Änderung vom 18. Dezember 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999
(AS 1999 1384, 1387), wurde dem FZG mit den Art. 24a-24f ein Abschnitt
6a eingefügt über die Meldepflichten und die Zentralstelle 2. Säule. Nach
Art. 24a FZG melden

Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten
oder -policen führen, der Zentralstelle 2. Säule die Ansprüche von
Personen im Rentenalter im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BVG, die noch nicht
geltend gemacht worden sind (vergessene Guthaben). Die Zentralstelle
2. Säule ist die Verbindungsstelle zwischen den Vorsorgeeinrichtungen,
den Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen, und
den Versicherten (Art. 24d Abs. 1 BVG). Das Gesetz enthält Vorschriften
über die Meldepflicht, insbesondere deren Umfang (Art. 24b und 24c
FZG). Nach der Übergangsbestimmung der Änderung vom 18. Dezember 1998
gelten die Art. 24a (vergessene Guthaben) und 24b (Meldepflicht der
Einrichtungen) FZG sinngemäss für Vorsorgeeinrichtungen, die Vorsorge- oder
Freizügigkeitsguthaben führen, welche aus der Zeit vor dem Inkrafttreten
dieser Änderung des Freizügigkeitsgesetzes stammen. In der Botschaft
betreffend die Änderung des Freizügigkeitsgesetzes vom 21. September 1998
(BBl 1998 5569 ff.) hat sich der Bundesrat zur Verjährungsproblematik
geäussert:
      "Eine ebenso schwierige Frage betrifft die Verjährung. Sie ist
      in zwei

    verschiedenen Gesetzen geregelt, je nachdem, ob es sich um eine Kasse

    handelt, welche die berufliche Minimalvorsorge oder das
Überobligatorium

    durchführt. Im ersten Fall ist sie in Art. 41 BVG geregelt, im zweiten

    Fall hingegen in den Art. 127 und 128 OR. Diese Bestimmungen
widersprechen

    sich zwar nicht, präzisieren aber auch nicht, von welchem Moment an die

    Verjährung im Bereich der beruflichen Vorsorge zu berechnen ist. Die

    diesbezügliche Rechtsprechung des EVG hat nicht erlaubt, ein präzises

    Konzept zur Anwendung der Verjährung herauszuschälen." (BBl 1998
5575 f.;

    in einer Fussnote findet sich der Hinweis auf BGE 115 V 228, 117 V
329 und

    117 V 337.)
      (...)  "Ausserdem verweist Art. 41 BVG auf die Anwendung der
      Artikel 129-142

    OR. Diese Bestimmungen betreffen den Mechanismus für die Anwendung der

    Verjährung. Danach kann der Versicherte, der Anspruch auf eine

    BVG-Leistung, d.h. auf eine Rente oder die Ausrichtung eines

    Freizügigkeitsguthabens hat, seinen Anspruch bis zehn Jahre nach dessen

    Fälligkeit geltend machen (es handelt sich eigentlich um eine

    Verwirkung)."
      (...)  "In der weitergehenden Vorsorge beträgt die Verjährungsfrist
      für die

    Renten zehn Jahre, wobei die Fälligkeit des Anspruches vom im Reglement

    festgelegten Alter abhängt. Bei der Freizügigkeitsleistung wird die

    Leistung frühestens fünf Jahre, bevor der oder die Versicherte das

    Rücktrittsalter gemäss Art. 13 Abs. 1 BVG erreicht, fällig (Art. 16
Abs. 1

    der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994, FZV, SR
831.425). Wenn

    der oder die Versicherte die Schweiz jedoch verlässt, wird die Leistung

    sofort

    fällig, und wenn die Versicherten sie nicht vor Ablauf von zehn Jahren

    geltend machen, wird vermutet, dass sie ihres Anspruchs verlustig
gegangen

    sind." (BBl 1998 5576)

    Zu den Übergangsbestimmungen führte der Bundesrat aus:
      "Mit der Schaffung dieses Verfahrens, und um zahlreiche noch hängige

    und künftige Anfragen zu beantworten, müssen die Vorsorgeeinrichtungen,

    die noch nicht beanspruchte Freizügigkeits- oder Vorsorgeguthaben

    besitzen, verpflichtet werden, die Zentralstelle 2. Säule zu

    benachrichtigen, damit diese die Anspruchsberechtigten suchen
kann. Diese

    Übergangsbestimmung erlaubt nicht nur die Regelung bestimmter hängiger

    Fälle, sondern gibt der Zentralstelle überdies die Möglichkeit, über

    diejenigen Daten zu verfügen, die Konten betreffen, welche zurzeit zwar

    noch nicht, aber vielleicht bereits in naher Zukunft beansprucht werden

    könnten, was ihr die Suche enorm erleichtern würde." (BBl 1998 5589)

Erwägung 5

    5.- a) Das kantonale Gericht geht davon aus, dass die
Freizügigkeitsleistung sowohl im obligatorischen wie im weitergehenden
Berufsvorsorgebereich von einer zehnjährigen Verjährungsfrist bedroht
ist. Es hat die auf den 1. Januar 1987 in Kraft getretene Verordnung
über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit im Hinblick
darauf, dass der Freizügigkeitsfall hier am 30. September 1986 eingetreten
ist, nicht unmittelbar angewendet, jedoch sinngemäss. Dies unter Berufung
auf ZAK 1988 S. 48 Erw. 4a, wonach es sich nicht rechtfertige, für die
Beurteilung von Freizügigkeitsfällen wie dem vorliegenden - die sich
seit dem Inkrafttreten des BVG, aber vor 1987 ereignet haben - eine
abweichende Ordnung zu treffen. Im Lichte der dargelegten Vorschriften
über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes (Erw. 4) ist die Vorinstanz zum
Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre,
"von sich aus die nötigen Schritte zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes zu
unternehmen, d.h. ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice zu
Gunsten der Klägerin zu errichten". Bei gesetzeskonformem Handeln der Kasse
hätte der Anspruch nicht verjähren können. Deswegen prüfte das kantonale
Gericht die Frage einer Schadenersatzpflicht aus unerlaubter Handlung
(Art. 41 OR) oder ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 ff. OR),
gelangte aber für beide Haftungsgründe zum Ergebnis, dass diese ebenfalls -
da einer absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren unterliegend - verjährt
seien, wobei das kantonale Gericht für den Beginn dieser Fristenläufe
ebenfalls vom 30. September 1986 ausging. Die Verjährung des materiellen
Freizügigkeitsanspruches sowie allfälliger Schadenersatzansprüche führte
das Gericht zur Abweisung der Klage.

    b) Der Standpunkt der nunmehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin
lässt sich dahin gehend zusammenfassen, dass die Beschwerdegegnerin die
oberwähnten (Erw. 4), im Verlaufe der Zeit und noch vor Verjährungseintritt
erlassenen Bestimmungen über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes hätte
beachten müssen. Da sie dies nicht getan habe, sei die Einrede der
Verjährung als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.

    c) Die Beschwerdegegnerin bezeichnet ihre im bisherigen Verfahren
eingenommene Haltung als formell mit den jeweils massgeblichen
Gesetzes- und Verordnungsnormen in Einklang stehend. Sie räumt indes
ein, es sei fraglich, ob mit dem Rückwirkungsverbot der beiden Erlasse
(gemeint sind die Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes
und die Freizügigkeit und FZG) "die Beurteilung der vorliegenden
Konstellation gänzlich abgedeckt" sei, "zumal durch aArt. 331c OR und
aArt. 29 BVG eine erhöhte Pflicht zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes
bereits bei Austrittsdatum der Klägerin bestand". Nachfolgend legt
die Beschwerdegegnerin dar, inwiefern sich daraus in Bezug auf die
"Anberaumung des haftpflichtrechtlichen Unterlassungstatbestandes
eine bedeutsame Wirkung" ergebe. Bei Eintritt der Verordnung über
die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit "und
damit der Verweisungsnorm von Art. 74 Abs. 3 VKS (Statuten 84)
hinsichtlich der bis zum 31. Dezember 1994 erfolgten Austritte" sei
die Freizügigkeitsleistung noch nicht verjährt "und zumindest eine
gewisse Sensibilisierungswirkung der genannten Erlasse hinsichtlich der
verschärften Pflicht der Versicherungseinrichtungen zur Erhaltung des
Vorsorgeschutzes (...) zu erwarten gewesen. Ob sich daraus eine rechtliche
Pflicht für die Beklagte ableiten lässt, sei dahingestellt, muss aber
infolge der zweifelsfreien Anwendung von aArt. 331c OR sowie aArt. 29 BVG
auch nicht weiterverfolgt werden". Auf Grund der unbestreitbaren direkten
Anwendung dieser Bestimmungen und ihrer Bedeutung für die Erhaltung des
Vorsorgeanspruches ergebe sich, "dass der Freizügigkeitsanspruch als
solcher infolge der den Vorsorgeeinrichtungen auferlegten Pflicht zur
Erhaltung des Vorsorgeschutzes keiner eigenen Verjährung unterliegt.
Freizügigkeitsleistungen, welche mangels Bezeichnung einer Zahlstelle
nicht überwiesen werden konnten, dürfen auch nach Ablauf von zehn Jahren
seit ihrer Fälligkeit nicht den freien Stiftungsmitteln bzw. in casu dem
Pensionskassenvermögen zugewiesen werden (Verweis auf MOSER, aaO, S. 277
und 284)". Sei somit von einer Widerrechtlichkeit auszugehen, sei "nicht

nachvollziehbar, weshalb der Zeitpunkt der widerrechtlichen Unterlassung
im Rahmen der haftpflichtrechtlichen Prüfung auf das Austrittsdatum der
Klägerin beschränkt wird. Vielmehr stellt sich - allein auf Grund von
aArt. 331c OR und aArt. 29 BVG oder auch zusätzlich flankierend im Lichte
der während der Verjährungsfrist in Kraft gesetzten Erlasse - die Frage,
ob nicht eine fortgesetzte Unterlassung bis zum Ablauf der Verjährungsfrist
anzunehmen wäre". Diese Überlegungen führen die Beschwerdegegnerin zum
Ergebnis, dass sich im Extremfall eine 20-jährige Aktenaufbewahrungspflicht
ergebe (zehn Jahre ab Austrittsdatum zuzüglich nochmals zehn Jahre aus
haftpflichtrechtlichem Anspruch).

    d) Das BSV verweist zunächst auf die Tragweite und die  Vorgeschichte
der mit der erwähnten Änderung des Freizügigkeitsgesetzes eingeführten
Zentralstelle 2. Säule (vgl. Erw. 4b/bb) und hält fest, dass
es "in der Natur der Dinge (liege), dass sich viele Arbeitnehmer,
insbesondere ausländische Arbeitnehmer, erst genauer ihrer obligatorischen
Altersvorsorge annehmen, wenn sie das Rentenalter erreicht haben und sich
erinnern, dass sie neben der Alters- und Hinterlassenenversicherung
auch einen Anspruch auf Altersleistungen der beruflichen Vorsorge
haben". Angesichts dieses Dilemmas käme dem Amt sehr gelegen, wenn
über die rechtliche Tragweite in diesen Fragen durch das Bundesgericht
entschieden würde. In den nachfolgenden Ausführungen schliesst sich das
BSV im Wesentlichen der bereits dargelegten Auffassung von MOSER (vgl.
Erw. 3c) an. Die vorinstanzliche Rechtsauffassung, dass ein Versicherter
zehn Jahre nach seinem Austritt keine Leistungsansprüche mehr geltend
machen könne und die weitere Aufbewahrung der Unterlagen daher entfalle,
sei im Hinblick auf die Invalidenleistungen (und demzufolge auch zum Teil
für die Hinterbliebenenleistungen) offensichtlich irrig. Bestehe nämlich
während der Versicherungszeit eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20%,
die sich erst später, nach dem Austritt zu einer rentenberechtigenden
Invalidität verschlimmere, ohne dass dabei der zeitliche und kausale
Zusammenhang unterbrochen werde, so beginne die Verjährungsfrist für
die Invalidenleistungen erst mit dem Eintritt der Invalidität. Die
Vorsorgeeinrichtung habe auf alle Fälle die Pflicht, dafür zu sorgen,
dass diese Mittel zweckgemäss im Falle eines Vorsorgefalles für die
Vorsorgeleistungen der Versicherten verwendet werden könnten, eine
Pflicht, die nach Auffassung des Amtes "erst zehn Jahre nach Erreichen
des Rentenalters der Versicherten" verjährt.

Erwägung 6

    6.- a) Die dargelegten Vorschriften über die Erhaltung des
Vorsorgeschutzes, welche seit 1. Januar 1985 galten und auch für den
vorliegend strittigen Freizügigkeitsfall (1. Oktober 1986) zur Anwendung
gelangen, schliessen eine Verjährung des Freizügigkeitsleistungsanspruchs
nach Art. 41 Abs. 1 BVG aus, solange die Pflicht zur Erhaltung des
Vorsorgeschutzes besteht. Die Freizügigkeitsleistung bezweckt, abgesehen
von den Barauszahlungstatbeständen, die Finanzierung künftiger gesetzlicher
Versicherungsleistungen (vgl. Erw. 3b hievor). Eine Verjährung des
Anspruchs auf Freizügigkeits- oder Austrittsleistung trotz gesetzlicher
Pflicht zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes kommt nicht in Frage, weil
dadurch die finanzielle Grundlage für künftige Versicherungsleistungen
entfallen würde.

    b) Wollte man dieser - aus der Systematik des Gesetzes und dem
Normzweck gewonnenen - Auslegung mit Hinweis auf den Wortlaut entgegnen,
Leistung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BVG umfasse nach dem gewöhnlichen
Sprachgebrauch auch die Freizügigkeitsleistung (und nicht nur die Leistung
im Versicherungsfall), dränge der Standpunkt der Beschwerdeführerin
dennoch durch. Es steht nämlich fest, dass die Vorsorgeeinrichtungen mit
Wirkung ab 1. Januar 1987 in jedem Fall eine Freizügigkeitspolice oder
ein Freizügigkeitskonto zu errichten hatten, insbesondere auch dann,
wenn die versicherte Person - aus welchen Gründen auch immer - ihre
Mitwirkungspflichten nicht wahrnahm (Art. 13 Abs. 4 in fine der Verordnung
über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit). Dieser
Pflicht konnte sich die Vorsorgeeinrichtung ab 1. Januar 1987 im Falle
der Beschwerdeführerin nicht mit dem Hinweis entschlagen, diese sei ja
schon am 30. September 1986 aus der Versicherungskasse ausgetreten. Denn
die Erledigung des Freizügigkeitsfalles vom 1. Oktober 1986 war bei
Inkrafttreten der Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und
die Freizügigkeit am 1. Januar 1987 noch hängig. Die 1987 gewechselte
Korrespondenz beweist dies: Die sich damals mit Blick auf das
Inkrafttreten der Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und
die Freizügigkeit noch verschärft stellende Frage nach der gesetzlich
gebotenen Erhaltung des Vorsorgeschutzes harrte der Beantwortung und
war von der in Art. 13 Abs. 4 in fine der Verordnung neu und ausdrücklich
eingeführten Pflicht, den Vorsorgeschutz auch im Falle fehlender Mitwirkung
des austretenden Versicherten zu erhalten, normativ erfasst. Im Lichte der
durch Art. 13 Abs. 4 in fine der Verordnung mit Wirkung ab 1. Januar 1987

stipulierten und auf den Fall der Beschwerdegegnerin anwendbaren
Vorsorgeerhaltungspflicht drängt sich der Schluss erst recht auf, dass
der Anspruch auf Freizügigkeitsleistungen nicht verjährt, solange die
Pflicht zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes besteht.

Erwägung 7

    7.- Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf die
Freizügigkeitsleistung, zuzüglich Verzugszinsen seit Eintritt
der Fälligkeit am 1. Oktober 1986, und zwar jeweils zu dem Satz,
den die Vollziehungsverordnung vorschrieb (vgl. Art. 18 Abs. 2
Vollziehungsverordnung: seit 1. Januar 2000 4,25%; BGE 117 V 349).

Erwägung 8

    8.- (Gerichtskosten und Parteientschädigung)