Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 127 V 129



127 V 129

21. Auszug aus dem Urteil vom 8. August 2001 i.S. E. gegen IV-Stelle
Luzern und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Regeste

    Art. 28 Abs. 2 und 3 IVG; Art. 27 und 27bis IVV; Art. 18 Abs. 1
UVG: Genauigkeit der Invaliditätsgradbestimmung. Die einzelnen für
die Berechnung des Invaliditätsgrades massgebenden Faktoren (wie
hypothetisches Validen- und Invalideneinkommen, Einschränkung in den
einzelnen Betätigungsbereichen) müssen mit grosser Sorgfalt festgelegt
werden. Der hernach errechnete Invaliditätsgrad ist ein mathematisch
exakter Prozentwert, der grundsätzlich nicht noch auf- oder abgerundet
werden darf.

Sachverhalt

    A.- Mit Verfügung vom 15. Oktober 1998 sprach die IV-Stelle Luzern
der 1943 geborenen E. bei einem Invaliditätsgrad von 60% eine halbe
Invalidenrente ab 1. September 1998 zu.

    B.- Die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Gewährung einer
ganzen Rente wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern nach Einholen
eines Berichts von Dr. med. A., Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 17.
November 1999 mit Entscheid vom 28. Dezember 1999 ab, da E. selbst bei
wohlwollender Beurteilung nur einen Invaliditätsgrad von höchstens 65,6%
erreiche.

    C.- E. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das im
kantonalen Prozess gestellte Begehren erneuern. Eventuell sei die Sache
an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie nochmals eine Abklärung im
Haushalt durchführe.

    Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für
Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Es ist nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin in
einer Erwerbstätigkeit zu 100% arbeitsunfähig ist. Streitig und zu
prüfen ist lediglich die Einschränkung im Haushalt. Dabei ist von der
Annahme auszugehen, dass die Versicherte ohne ihre gesundheitlichen
Beeinträchtigungen weiterhin zu 50% erwerbstätig wäre, hat sie doch gemäss
Auskunft des letzten Arbeitgebers vom 13. Januar 1998 seit dem 1. März
1977 stets in diesem Ausmass gearbeitet.

Erwägung 3

    3.- Die Vorinstanz ermittelte im Haushalt einen Invaliditätsgrad von
insgesamt 31,1%, welchen sie zur Hälfte berücksichtigte. Dadurch ergab
sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 65,6%, weshalb das kantonale Gericht
den Anspruch auf eine ganze Rente verneinte.

    Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin einwenden, es sei
überspitzt formalistisch, ihr wegen eines einzigen fehlenden Prozentes
eine ganze Rente zu versagen. Es sei nicht möglich, die Behinderung in
der Haushaltstätigkeit auf ein Prozent genau zu berechnen. Wie schon
der Kreisarzt der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
festgehalten habe, sei sie ein Mensch, der seine Leiden demütig ertrage
und deshalb die gesundheitlichen Einschränkungen zu wenig deutlich
geltend gemacht habe. Dr. A. habe im Bericht vom 17. November 1999
die Arbeitsunfähigkeit im Haushalt mit 50% angegeben, was durchaus der
Realität entspreche.

Erwägung 4

    4.- Die Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen sich in dem Sinn
verstehen, dass eine exakte Berechnung des Invaliditätsgrades stets
nur zu einem scheingenauen Resultat führe. Daher könne es sich unter
Umständen rechtfertigen, bei einem Invaliditätsgrad, der den Grenzwert
für die nächsthöhere Rentenstufe knapp nicht erreicht, aufzurunden und
die entsprechend höhere Rente zuzusprechen. Deshalb ist vorab zur Frage
des Aufrundens grundsätzlich Stellung zu nehmen.

    a) Das Eidg. Versicherungsgericht hatte sich wiederholt mit Fällen
zu befassen, in welchen Invaliditätsgrade auf-, ab- oder aber gar nicht
gerundet wurden. Teilweise erfolgten die Rundungen stillschweigend,
teilweise nahm das Gericht ausdrücklich Stellung dazu. In einigen Fällen
waren es Verwaltung oder kantonale Gerichte, welche Invaliditätsgrade
auf- oder abrundeten, die das Eidg. Versicherungsgericht bestätigte. Im
Folgenden werden zunächst Urteile aus der jüngsten Rechtsprechung
aufgeführt, in welchen das Gericht es abgelehnt hat, den einmal errechneten
Invaliditätsgrad aufzurunden.

    aa) In AHI 2000 S. 302 Erw. 3c wies das Gericht darauf hin, dass der
Bundesgesetzgeber mit der in Art. 28 Abs. 1 festgelegten Rentenabstufung
klare und unmissverständliche Eckwerte gesetzt hat. An diese sind
die Rechtsanwender, darunter auch das Eidg. Versicherungsgericht,
kraft Bundesverfassung gebunden (vgl. Art. 191 der am 1. Januar
2000 in Kraft getretenen neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999;
Gleiches galt nach Art. 113 Abs. 3 und Art. 114bis Abs. 3 der bis
Ende 1999 gültig gewesenen Bundesverfassung; dazu RKUV 2000 Nr. K 118
S. 152 Erw. 2a). Daraus folgerte das Gericht, wenn der Gesetzgeber
prozentgenaue Eckwerte für die Zusprechung von Renten vorsehe, stehe
es nicht im Belieben der Rechtsanwender, bei Unterschreiten derselben
in Missachtung des klaren und unmissverständlichen Gesetzeswortlauts
eine Rente für einen höheren, im konkreten Fall nicht erreichten
Invaliditätsgrad zuzusprechen. Gegenteiliges lasse sich dem Aufsatz
von MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung
(in: SCHAFFHAUSER/SCHLAURI [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der
Sozialversicherung, Luzern 1999, S. 9 ff.), nicht entnehmen. Dieser
Autor knüpfe an das Ergebnis an, dass auf Grund aller von Gesetzes
wegen zu berücksichtigenden Wertungsgesichtspunkte die Annahme von
Prozentgenauigkeit ausscheide. Daher spreche er sich dafür aus, es
sei aus der Sicht der richterlichen Überprüfung unerlässlich, dass
die einzelnen Schritte der Invaliditätsbemessung mit aller Sorgfalt
erfolgten. Das Ergebnis des Verfahrens laute letztlich rechnerisch auf
einen Invaliditätsgrad, der in einer einzelnen Prozentzahl oder sogar
in einem Bruchteil davon zu Buche schlage. Dies sei unvermeidlich, und
dagegen sei nichts einzuwenden, solange mit dem rechnerisch genauen
Ergebnis nicht der Eindruck erweckt werden wolle, dem Resultat liege
eine Genauigkeit zu Grunde, die es gar nicht haben könne. Die Aussage
("Folgerung"), wonach Differenzierungen des Invaliditätsgrades im Bereich
+/-1% nicht feststellbar seien und die Erfassbarkeit allenfalls bei +/-10%
beginne, sei in diesem Zusammenhang zu sehen. Dementsprechend lehnte es
das Gericht in diesem Urteil ab, bei einem Invaliditätsgrad von 59,2%
eine ganze Rente zuzusprechen.

    bb) Im Urteil V. vom 12. Oktober 2000 (I 344/99) verwies das Gericht
auf eine Vernehmlassung der am Recht stehenden IV-Stelle, welche sich
ihrerseits auf den genannten Aufsatz von MEYER-BLASER abstützte, und
wies das Begehren um Zusprechung einer halben Invalidenrente bei einem
Invaliditätsgrad von 46,5% ab. Die IV-Stelle zitierte neben den bereits
erwähnten Passagen zusätzlich Rz 27 des Aufsatzes von MEYER-BLASER (aaO,
S. 26), wonach Rundungen auf einzelne Prozentzahlen (oder Teile davon)
abzulehnen sind, da gerundeten Werten keine höhere Überzeugungskraft
eigne als einzelnen Prozent- oder Bruchzahlen.

    cc) Im Urteil S. vom 4. September 2000 (I 551/99) lehnte es das
Gericht unter Hinweis auf die in AHI 2000 S. 302 Erw. 3c angestellten
Erwägungen ab, bei einem Invaliditätsgrad von 48% auf 50% aufzurunden
und eine halbe Rente zu gewähren. Die fehlende Prozentgenauigkeit,
die der Invaliditätsberechnung innewohne, sei nicht als Aufforderung
an die Rechtsanwender zu verstehen, bei Unterschreiten der gesetzlichen
Eckwerte eine Rente für einen höheren, im konkreten Fall nicht erreichten
Invaliditätsgrad zuzusprechen.

    dd) Im Urteil C. vom 23. Februar 2001 (I 284/00) sah das
Gericht angesichts des Wesens der Invaliditätsbemessung - fehlende
Prozentgenauigkeit auf Grund der von Gesetzes wegen zu berücksichtigenden
Wertungsgesichtspunkte bei rechnerisch genauem Ergebnis - wegen
der gesetzlich festgehaltenen Eckwerte keinen Spielraum, bei einem
Invaliditätsgrad von rund 65% eine ganze Rente zu gewähren.

    ee) In AHI 1999 S. 243 Erw. 4d und im Urteil R. vom 11. Februar
2000 (I 225/99) ermittelte das Gericht einen Invaliditätsgrad von 38%
bzw. "rund" 38% und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente,
ohne sich weiter dazu zu äussern, dass der genannte Invaliditätsgrad nahe
an einem der Eckwerte gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG liegt.

    ff) Im Zusammenhang mit der Konstellation des vorliegenden Falles ist
auch das nicht veröffentlichte Urteil B. vom 28. September 1998 (I 164/98)
von Interesse. Dort ging es ebenfalls um eine Versicherte, die teilweise
erwerbstätig war und teilweise im Haushalt arbeitete. Dabei erwog das
Gericht, dass der Gesamtinvaliditätsgrad bei der für die Versicherte
günstigsten Berechnungsvariante höchstens 65,6% (also exakt gleichviel
wie im vorliegenden Fall) betragen könne, weshalb stets nur Anspruch auf
eine halbe Rente bestehe.

    b) Demgegenüber hat das Gericht in andern Fällen - ausdrücklich oder
stillschweigend - selber eine Auf- oder Abrundung vorgenommen oder eine
Rundung im vorinstanzlichen Entscheid bestätigt.

    aa) In BGE 125 V 162 Erw. 6 hat es bei einem Invaliditätsgrad von
"aufgerundet 50%" eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Das genaue
rechnerische Resultat hatte einen Invaliditätsgrad von 49,68% ergeben. Die
Aufrundung selbst begründete das Gericht nicht.

    bb) Im Urteil L. vom 19. September 2000 (U 66/00) bestätigte das
Gericht eine Invalidenrente der Unfallversicherung von 20% bei rechnerisch
exakt ermitteltem Invaliditätsgrad von 22%. Dazu führte das Gericht aus,
der von dieser Abrundung betroffene Versicherte wende an sich zu Recht ein,
dass grundsätzlich keine Auf- und Abrundungen des Invaliditätsgrades auf
die nächste runde Zahl zu erfolgen habe, wenn die massgebenden Einkommen
ziffernmässig festständen. Im vorliegenden Fall bestehe indessen kein
Grund zu einer entsprechenden Korrektur des Invaliditätsgrades, weil das
kantonale Gericht dem Beschwerdeführer einen unter den gegebenen Umständen
sehr weit gehenden Abzug vom Invalideneinkommen zugestanden habe.

    cc) In RKUV 1998 Nr. U 304 S. 373 Erw. 3 ermittelte die SUVA einen
Invaliditätsgrad von mathematisch exakt 45,88% und sprach der versicherten
Person eine Rente von 50% zu. Das Gericht bestätigte diese Rente, ohne
sich zur Frage des (Auf-)Rundens zu äussern.

    dd) In der in RKUV 1992 Nr. U 145 S. 85 nicht veröffentlichten
Erw. 3c/cc hiess das Gericht eine Rüge gut, mit der ein zu hoher
Invaliditätsgrad beanstandet wurde, und setzte diesen von 20% auf 18%
herab, wobei das rechnerisch exakte Ergebnis 17,7% betrug.

    ee) In RKUV 1988 Nr. U 59 S. 438 f. Erw. 5c bestätigte das
Gericht ohne nähere Begründung betreffend das Runden eine von der SUVA
wiedererwägungsweise von 33 1/3% auf 10% herabgesetzte Rente, obschon der
massgebende Erwerbsvergleich nur noch einen Invaliditätsgrad von 3,85%
ergeben hatte.

    ff) Im Urteil J. vom 18. Oktober 2000 (I 665/99) bejahte das Gericht
einen Anspruch auf berufliche Massnahmen bei einem Invaliditätsgrad
von 18,52%, obwohl die üblicherweise geltende Mindestlimite bei etwa
20% liegt (BGE 124 V 110 Erw. 2b). Bei diesem Eckwert handelt es sich
allerdings nicht um eine gesetzlich festgelegte, sondern um eine von
der Rechtsprechung eingeführte Grösse. Zudem begründete das Gericht die
Zusprechung der beruflichen Massnahmen trotz Unterschreiten des Grenzwertes
mit den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalles.

    gg) In einem andern Fall (nicht veröffentlichtes Urteil A. vom 13.
November 1986, I 272/86) reichten hingegen 17,61% Invalidität nicht zur
Gewährung beruflicher Massnahmen, da der am Recht stehende Versicherte
im Verweisungsberuf, in welchem diese Erwerbseinbusse resultierte, als
in zumutbarer Weise eingegliedert erachtet wurde.

    hh) In dem in Plädoyer 2001/1 S. 65 veröffentlichten Urteil Z. vom 13.
Oktober 2000 (U 181/99) bestätigte das Gericht eine SUVA-Rente von 10%
gestützt auf einen von der Unfallversicherungsanstalt durchgeführten
Erwerbsvergleich, welcher je nach Variante zwischen 85% und 93% des vor dem
Unfall erzielten Lohnes ergab, somit einem Invaliditätsgrad von zwischen 7%
und 15% entsprach, ohne sich näher zur Auf- oder Abrundung zu äussern.

    c) Diese Rechtsprechung zeigt auf, dass die Frage, ob bei einem
rechnerisch exakt ermittelten Invaliditätsgrad auf einen als geeignet
erscheinenden "runden" Wert auf- oder abgerundet werden dürfe, bisher
nicht in letzter Konsequenz einheitlich beantwortet worden ist. Während in
IV-Fällen (mit Ausnahme von BGE 125 V 162 Erw. 6, siehe Erw. 4b/aa hievor)
ein Aufrunden auf die nächsthöhere Rentenstufe in der Regel ausdrücklich
abgelehnt wurde, liess das Gericht in einigen UV-Fällen (Erw. 4b/bb, cc,
ee, hh hievor) Auf- oder Abrundungen um mehrere Prozent unbeanstandet. Es
drängt sich daher auf, diese Problematik in Zukunft einheitlich und nach
klaren Richtlinien zu lösen. Dabei ist im Bereich der Invalidenversicherung
von der in AHI 2000 S. 302 (Erw. 4a/aa hievor) angestellten Überlegung
auszugehen, dass der Gesetzgeber fixe, unmissverständliche Eckwerte
bestimmt hat, an welche die Rechtsanwender gebunden sind. Somit besteht
auch bei knappem Verfehlen des für die nächsthöhere Rentenstufe nötigen
Mindestinvaliditätsgrades kein Spielraum für Aufrundungen, sobald das
rechnerische Resultat einmal feststeht. Dagegen müssen die im jeweiligen
Einzelfall massgebenden Faktoren zur Bestimmung des Invaliditätsgrades,
wie hypothetisches Validen- und Invalideneinkommen (gegebenenfalls
prozentualer Abzug von den Tabellenlöhnen nach den dafür relevanten
Gesichtspunkten gemäss BGE 126 V 75) beim Erwerbsvergleich, Einschränkung
in den verschiedenen massgebenden Arbeiten beim Betätigungsvergleich, mit
grosser Sorgfalt festgesetzt werden, wobei hier je nach den Umständen
des Falles ein Ermessensspielraum vorhanden ist. Stehen aber diese
einzelnen Faktoren einmal fest, hat gestützt darauf die Berechnung
des Invaliditätsgrades zu erfolgen, deren Ergebnis notwendigerweise
ein mathematisch bis auf die Kommastellen exakter Prozentwert ist. An
diesem kann anschliessend nicht mehr gerundet werden, auch wenn eine
auf Kommastellen genaue Invaliditätsbemessung naturgemäss eine gewisse
Scheingenauigkeit beinhaltet. Dieses Rundungsverbot ist selbst dann in
Kauf zu nehmen, wenn ein Eckwert für eine höhere Rentenstufe nur knapp
verpasst wird und das Ergebnis für die Betroffenen hart erscheint.

    d) Was für die Invalidenversicherung gesagt wurde, muss auch für die
Unfallversicherung und für sämtliche anderen Sozialversicherungszweige
gelten, soweit der jeweilige Invaliditätsgrad auf Grund eines Einkommens-
oder Betätigungsvergleichs ermittelt wird. Zwar bestehen etwa in der
Unfallversicherung zur Zeit noch keine gesetzlichen Eckwerte, wie sie
die Invalidenversicherung in Art. 28 Abs. 1 IVG kennt. Indessen ist
Art. 18 Abs. 1 UVG in dem Sinne ergänzt worden, dass Anspruch auf eine
Rente erst ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 10% besteht (BBl 2000
6110). Diese Gesetzesänderung ist allerdings noch nicht in Kraft (vgl. BBl
2000 6111). Wie die Rechtsprechung sodann wiederholt betont hat, stimmt
der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in
der obligatorischen Unfallversicherung (und in der Militärversicherung)
grundsätzlich überein, weshalb die Schätzung der Invalidität, auch wenn
sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbstständig vorzunehmen
ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum
selben Ergebnis führen muss (BGE 126 V 291 Erw. 2a, 119 V 470 Erw. 2b
mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 271 Erw. 2a). Die Rechtsprechung
hält hinsichtlich der Invaliditätsbemessung an der koordinierenden
Funktion des einheitlichen Invaliditätsbegriffs in den verschiedenen
Sozialversicherungszweigen fest (BGE 126 V 292 Erw. 2c). Daher ist danach
zu trachten, unterschiedliche Invaliditätsannahmen verschiedener mit
dem selben Fall befasster Versicherer zu vermeiden. Zwar darf sich ein
Versicherer nicht ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme
des von einem andern Versicherer festgelegten Invaliditätsgrades begnügen,
soll aber auf der andern Seite die eigene Invaliditätsbemessung auch
nicht einfach völlig unabhängig von bereits getroffenen Entscheiden
anderer Versicherer festlegen (BGE 126 V 293 Erw. 2d). Nach der
Rechtsprechung sind Abweichungen zwar nicht zum Vornherein ausgeschlossen
(BGE 126 V 292 Erw. 2b, 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen). Nicht als
massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen
Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine
nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Bindungswirkung
hat der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad auch
zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem gerichtlichen Vergleich beruht
(BGE 126 V 292 Erw. 2b, 112 V 175 f. Erw. 2a). Andererseits ist zu
beachten, dass eine präzise Bestimmung des Invaliditätsgrades für die
Belange der Invalidenversicherung nicht immer nötig ist, genügt es doch
wegen der gröberen Rentenabstufung (nur ganze, halbe und Viertelsrenten)
für die Leistungsfestsetzung unter Umständen schon, dass das Erreichen
der für die Höhe des Anspruches ausschlaggebenden Grenzwerte von 40%, 50%
oder 66 2/3% eindeutig feststeht oder aber klar ausgeschlossen werden
kann (BGE 126 V 292 Erw. 2b, 119 V 473 Erw. 3d; 104 V 137 Erw. 2b). In
solchen Fällen kommt der von den Organen der Invalidenversicherung
vorgenommenen Invaliditätsbemessung für andere Sozialversicherungsträger
nur in beschränktem Masse Bedeutung zu. Soweit aber in einem konkreten
Einzelfall keine Gründe für ein Abweichen von der Schätzung eines
andern Versicherers vorliegen, muss die Invaliditätsbemessung bei
allen Versicherern übereinstimmen. Dies aber bedingt, nachdem in der
Invalidenversicherung nicht auf die nächsthöhere Rentenstufe aufgerundet
werden darf, dass auch die Unfallversicherung das einmal mathematisch exakt
ermittelte Resultat der Invaliditätsbemessung so stehen lassen muss. Es
ist kein sachlicher Grund ersichtlich, der Unfallversicherung dort ein
Auf- (oder Ab-)runden zu erlauben, wo es der Invalidenversicherung nicht
gestattet ist. Zudem eignet aufgerundeten Werten in der Tat keine höhere
Überzeugungskraft als exakt berechneten (MEYER-BLASER, aaO, S. 26 Rz 27).

    e) Angesichts der Tatsache, dass die Invalidenversicherung eine bloss
grobe Rentenabstufung kennt (40%, 50%, 66 2/3%), kann in IV-Fällen, in
welchen das Erreichen des für die Höhe des Anspruchs ausschlaggebenden
Grenzwertes eindeutig feststeht oder aber klar ausgeschlossen ist (BGE
119 V 473 Erw. 3d; 104 V 137 Erw. 2b), aus praktischen Gründen darauf
verzichtet werden, den jeweiligen Invaliditätsgrad auf die Kommastelle
genau zu ermitteln. Sobald jedoch der Invaliditätsgrad in die Nähe
eines Grenzwertes rückt, ist eine genaue Berechnung erforderlich,
deren Ergebnis anschliessend nicht noch aufgerundet werden darf. In der
Unfallversicherung hingegen, in welcher ein Invaliditätsgrad von selbst
ganz wenigen Prozenten die schlussendlich ausgerichtete Rente beeinflusst,
hat eine exakte Berechnung des Invaliditätsgrades zu erfolgen, an die
sich ein konsequentes Rundungsverbot anschliesst.

    f) Zusammenfassend ergibt sich, dass an einem einmal auf Grund von
korrekt bestimmten Faktoren mathematisch exakt berechneten Invaliditätsgrad
nicht mehr gerundet werden darf. Soweit sich einzelnen in Erw. 4a und b
hievor genannten Urteilen etwas anderes ableiten lässt, kann daran nicht
festgehalten werden.

    g) Das Gesagte bezieht sich auf den für einen Anspruch auf Renten
massgebenden Invaliditätsgrad. Ob das Rundungsverbot auch bei beruflichen
Massnahmen der Invalidenversicherung gilt, bei welchen kein vom Gesetzgeber
vorgeschriebener, sondern lediglich ein von der Rechtsprechung geschaffener
Eckwert von etwa 20% zur Diskussion steht (Erw. 4b/ff und gg), kann im
Rahmen des vorliegenden Falles offen gelassen werden.

Erwägung 5

    5.- Im Lichte dieser Ausführungen ist der vorliegende Fall zu prüfen.

    a) Die Ermittlung des Invaliditätsgrades im Haushalt erfolgt durch eine
Abklärung an Ort und Stelle. Sie beruht weit gehend auf dem Verhalten und
den Angaben der versicherten Person selber, welche bis zu einem gewissen
Grad durch die Erfahrung der Abklärungsperson kontrolliert werden. Das
Ergebnis ist notwendigerweise eine Schätzung, welche von der Verwaltung
(und im Beschwerdefall vom Gericht) im Lichte der ärztlichen Stellungnahme
zur Arbeitsunfähigkeit im Haushalt zu würdigen ist (MEYER-BLASER, aaO,
S. 23 Ziff. 3.4). Aus der Sicht der richterlichen Überprüfung kann nicht
mehr, aber auch nicht weniger gefordert werden, als dass die einzelnen
Schritte der Invaliditätsbemessung mit aller Sorgfalt erfolgen (vgl. auch
BGE 114 V 313 Erw. 3a letzter Absatz). Das Ergebnis lautet rechnerisch
unvermeidlicherweise auf eine Prozentzahl oder einen Bruchteil davon. Auch
dieses Resultat darf nicht mehr gerundet werden.

    b) Vorliegend hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt, wie sie
versucht hat, die verbliebene Arbeitsfähigkeit im Haushalt so exakt wie
möglich zu bestimmen. Es lässt sich nicht sagen, das kantonale Gericht
habe dabei sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Für die Einschätzung der
einzelnen massgebenden Faktoren, die sich nicht beanstanden lassen, wird
auf den kantonalen Entscheid verwiesen. Als rechnerisches Schlussergebnis
ermittelte die Vorinstanz - zusammen mit dem Anteil der Erwerbstätigkeit -
einen Invaliditätsgrad von 65,6%. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin
statt dessen "richtigerweise" zu 66 2/3% invalid einzustufen sei, ist
nach dem Gesagten zu verneinen. Es muss deshalb dabei sein Bewenden haben,
dass nur Anspruch auf eine halbe Invalidenrente besteht.