Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 127 I 145



127 I 145

18. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom
27. Juni 2001 i.S. Wottreng gegen Präsident des Obergerichts des Kantons
Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

    Einsicht in archivierte Strafakten durch Drittpersonen; Informations-
und Wissenschaftsfreiheit, Art. 16 und 20 BV.

    Kantonale Bestimmungen über die Archivierung (E. 2).

    Keine Verletzung des Grundsatzes der Gewaltenteilung durch den
Verordnungsgeber (E. 3).

    Grundzüge der Kommunikationsfreiheit (E. 4b); die Informations- und
Wissenschaftsfreiheit räumen keinen generellen Anspruch auf Beschaffung
von Informationen aus nicht allgemein zugänglichen Quellen (archivierten
Akten während Schutzfrist) ein (E. 4c und 4d).

    Prüfung der Anwendung des kantonalen Archivrechts;
Persönlichkeitsschutz von Verstorbenen, Angehörigen und Drittpersonen
(E. 5).

Sachverhalt

    Willi Wottreng ist Historiker und Publizist. In den letzten
Jahren hat er wissenschaftlich recherchierte historisch-literarische
Werke geschrieben. Nunmehr beabsichtigt er, in dieser Art ein Werk
über Martin Schippert zu verfassen. Martin Schippert, genannt "Tino",
soll der charismatische Gründer und Chef der Rockergruppe "Hell's Angels
Switzerland" gewesen sein, welche in der 68-er Bewegung vor allem in Zürich
in Erscheinung getreten ist und weitherum bekannt geworden ist. Martin
Schippert sowie den Mitgliedern seiner Gruppe wurden damals auch Straftaten
vorgeworfen; "Tino" selber wurde mehrmals von zürcherischen Gerichten
wegen unterschiedlicher Delikte verurteilt. Er verstarb im Jahre 1981
in Bolivien.

    Im Hinblick auf die Publikation über "Tino" ersuchte Willi Wottreng
den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Einsicht in
entsprechende Strafakten. Der Obergerichtspräsident wies das Gesuch wie
auch ein Wiedererwägungsgesuch ab. Zur Begründung führte er aus, die
Akteneinsicht sei nach dem kantonalen Archivrecht mangels Ablaufs der
Schutzfrist ausgeschlossen und einer vorgängigen Archiveinsicht stünden
berechtigte Interessen der Betroffenen entgegen; im Falle der Einsicht
aus wissenschaftlichen

Gründen müsste die Anonymität gewahrt werden, was den Absichten des
Autors entgegenstehe.

    Willi Wottreng hat gegen diesen abschlägigen Entscheid
staatsrechtliche Beschwerde erhoben und im Wesentlichen eine Verletzung
der Informationsfreiheit, der Pressefreiheit, der Meinungsfreiheit sowie
der Wissenschaftsfreiheit im Sinne von Art. 16, 17 und 20 BV gerügt.

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Dem Beschwerdeführer ist die verlangte Einsicht in Strafakten von
"Tino" Martin Schippert gestützt auf das kantonale Archivrecht und eine
entsprechende Abwägung der im vorliegenden Fall betroffenen Interessen
verweigert worden. Es gilt daher, diese Ordnung vorerst kurz darzustellen.

    Das Archivgesetz des Kantons Zürich vom 24. September 1995
(Archivgesetz, AG; LS 432.11) regelt das Archivwesen im Allgemeinen. Danach
werden die Akten der öffentlichen Organe zunächst von diesen selber
verwaltet (§ 7 AG). Wenn die Akten nicht mehr benötigt werden
bzw. spätestens 30 Jahre nach ihrer Anlage sind sie den Archiven zur
Übernahme anzubieten; bei der Auswahl wird insbesondere der Bedeutung
der Akten Rechnung getragen (§ 8 Abs. 1 und 3 AG). Die Archivverordnung
des Regierungsrates (Archivverordnung; LS 432.111) umschreibt in §
6 die Kriterien der Archivwürdigkeit von Akten. Für die Akten in
den Archiven gelten Amtsgeheimnis und Datenschutz während einer
Schutzfrist von 30 Jahren, von ihrer Anlage an gerechnet; für Akten
mit Personendaten beträgt die Schutzfrist 30 Jahre seit dem Tod des
Betroffenen (§ 10 Abs. 1 AG). Schon während der Schutzfrist können die
öffentlichen Organe aus wichtigen Gründen die Akteneinsicht bewilligen (§
10 Abs. 2 AG). Nach Ablauf der Schutzfrist kann das Archivgut im Rahmen der
Benützungsbestimmungen frei eingesehen werden (§ 11 AG). Der Regierungsrat
und die kantonalen Gerichte erlassen Ausführungsvorschriften (§ 17 AG). Sie
können u.a. aus wichtigen Gründen für einzelne Aktengruppen die Schutzfrist
verkürzen oder verlängern sowie ein teilweises Einsichtsrecht gewähren
und das vorgesehene Einsichtsrecht beschränken (§ 18 lit. a AG).

    Die Archivverordnung umschreibt in § 4 Abs. 3 die wichtigen Gründe
für die Einsichtnahme in archivierte Akten mit Personendaten vor Ablauf
der Schutzfrist; solche liegen vor, wenn die

Einsichtnahme im überwiegenden Interesse der betroffenen Person erfolgt
oder diese zugestimmt hat oder ihre Zustimmung nach den Umständen
vorausgesetzt werden kann (lit. a) oder wenn die Akten für Gesetzgebung,
Rechtsprechung, statistische oder wissenschaftliche Zwecke oder einen
Entscheid über die Rechte betroffener Personen benötigt werden (lit. b).

    Die Verordnung des Obergerichts über die Archive der Gerichte, der
Friedensrichter-, Gemeindeammann-, Stadtammann- und Betreibungsämter
(Gerichtsarchivverordnung; LS 211.16) sieht in § 21 vor, dass die
Prozessakten und Spruchbücher während 70 Jahren, vom Zeitpunkt ihrer Anlage
an gerechnet, für Dritte nicht zugänglich sind; Ausnahmebewilligungen
erteilen die Präsidenten der entsprechenden Gerichtsstellen.
Nach § 11 Abs. 2 Gerichtsarchivverordnung ist bei Gesuchen von
Dritten die obergerichtliche Verordnung über die Akteneinsicht durch
Gerichtsberichterstatter und andere Dritte (Akteneinsichtsverordnung;
LS 211.15) zu beachten. Nach deren § 8 Abs. 2 wird Dritten Einsicht in
Urteile, Akten und Protokolle gewährt, wenn die Parteien zustimmen oder
wenn ein wissenschaftliches Interesse eine solche Einsicht rechtfertigt
und nach Ansicht des Gerichtspräsidenten keine berechtigten Interessen
der Parteien oder Dritter verletzt werden.

Erwägung 3

    3.- Der Beschwerdeführer stellt die Anwendbarkeit der obergerichtlichen
Gerichtsarchivverordnung und Akteneinsichtsverordnung insofern in Frage,
als diese strengere Anforderungen an die Einsicht in das Archivgut stellen
als das Archivgesetz selber. Sinngemäss macht er damit eine Verletzung
des Prinzips der Gewaltenteilung geltend.

    a) Das Bundesgericht hat seit jeher das durch sämtliche
Kantonsverfassungen explizit oder implizit garantierte Prinzip der
Gewaltenteilung als verfassungsmässiges Recht anerkannt. Sein Inhalt
ergibt sich aus dem kantonalen Recht (BGE 126 I 180 E. 2a/aa S. 182;
124 I 216 E. 3b und 4 S. 219; 121 I 22 E. 3a S. 25; 118 Ia 245 E. 3b
S. 247; 108 Ia 178 E. 2 S. 180, mit Hinweisen). Bei der Beurteilung
des Gewaltenteilungsgrundsatzes prüft das Bundesgericht die Auslegung
des kantonalen Verfassungsrechts frei, jene des Gesetzesrechts hingegen
unter dem Gesichtswinkel der Willkür (BGE 126 I 180 E. 1a/aa S. 182;
124 I 216 E. 3b S. 219, mit Hinweisen).

    Im vorliegenden Fall beruft sich der Beschwerdeführer nicht
auf spezifische Gewaltenteilungsgrundsätze nach kantonalem Recht,
sondern macht lediglich geltend, die Gerichtsarchivverordnung und die
Akteneinsichtsverordnung gingen mit strengeren Anforderungen

über das Archivgesetz hinaus. Diese Frage ist, wie dargetan, unter dem
Gesichtswinkel der Willkür zu prüfen.

    b) Nach § 10 Abs. 1 AG beträgt die Schutzfrist archivierter Akten 30
Jahre, im Allgemeinen vom Zeitpunkt ihrer Erstellung und für Akten mit
Personendaten vom Tod der Betroffenen an gerechnet. Diese Regelung sieht
im Grundsatz keine Ausnahmen vor. Hingegen ermächtigt § 18 lit. a AG u.a.
die kantonalen Gerichte ausdrücklich, aus wichtigen Gründen für einzelne
Aktengruppen die Schutzfrist zu verlängern. Das Obergericht hat in seiner
Verordnung die Sperrfrist für Gerichtsakten auf 70 Jahre vom Zeitpunkt
ihrer Anlage an gerechnet festgelegt (§ 21 Gerichtsarchivverordnung). Damit
wird für eine bestimmte Kategorie von Akten eine über die allgemeine
Regelung hinausreichende Schutzfrist festgelegt.

    Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass sich
die Gerichtsarchivverordnung auf eine aufgehobene Bestimmung
des Gerichtsverfassungsgesetzes stützt und gelegentlich an das
neue Archivgesetz angepasst werden soll. Der Beschwerdeführer
beanstandet diesen formellen Umstand nicht und macht nicht geltend,
die Gerichtsarchivverordnung sei mangels formeller Abstützung im
Archivgesetz selber nicht anwendbar. Es ist denn auch nicht selten,
dass Verordnungen durch Änderungen der übergeordneten Gesetzgebung
eine neue Grundlage erhalten und nicht sofort formell daran angepasst
werden. Unter materiellem Gesichtswinkel von Bedeutung ist, dass das
Archivgesetz selber für einzelne Aktengruppen aus wichtigen Gründen
Abweichungen vorsieht und insbesondere Verlängerungen der Schutzfrist
ausdrücklich erlaubt. Gerichtsakten stellen gegenüber all jenen Akten,
die nach dem Archivgesetz aufbewahrt werden, eine spezifische Gruppe
dar. Die Sonderbehandlung der Gerichtsakten kann sich auf wichtige
Gründe stützen, da diese in verschiedensten Bereichen (des Privat-,
des Straf- und des öffentlichen Rechts) nach einem besondern Schutz
der Betroffenen rufen - auch wenn Gerichtsakten nicht von vornherein
sensiblere Daten aufweisen als Archivgut von Behörden (etwa in Bereichen
wie Vormundschaftswesen oder fürsorgerischem Freiheitsentzug). Der
Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Verlängerung der Schutzfrist für
Gerichtsakten beruhe nicht auf hinreichenden wichtigen Gründen im Sinne des
Archivgesetzes. Ebenso wenig beanstandet er die Sperrfrist von 70 Jahren
in der Gerichtsarchivverordnung, obwohl sie in einem gewissen Gegensatz
zur Grundordnung im Archivgesetz mit einer allgemeinen Schutzfrist von
lediglich 30 Jahren steht. Die Gewaltenteilungsrüge erweist sich angesichts
dieser Umstände als unbegründet.

    Der Regelung der Schutzfristdauer kommt im Übrigen für den vorliegenden
Fall keine entscheidende Bedeutung zu. Die Frist von 30 Jahren gemäss
Archivgesetz, berechnet ab dem Tod des Betroffenen, ist heute ebenso
wenig abgelaufen wie diejenige von 70 Jahren seit der Anlage gemäss
der Gerichtsarchivverordnung. Für die verlangte Einsicht bedarf der
Beschwerdeführer daher auf jeden Fall einer Ausnahmebewilligung.

    c) Aufgrund von § 10 Abs. 2 AG können die öffentlichen Organe
die Akteneinsicht aus wichtigen Gründen schon während der Schutzfrist
gewähren. Was unter "wichtigen Gründen" zu verstehen ist, führt einerseits
§ 4 Abs. 3 Archivverordnung aus: Im überwiegenden Interesse der betroffenen
Person, bei deren Zustimmung oder bei Vermutung von deren Zustimmung
(lit. a) sowie zur Verwendung für Gesetzgebung, Rechtsprechung,
statistische oder wissenschaftliche Zwecke oder für einen Entscheid
über die Rechte der betroffenen Person (lit. b). Andererseits sehen §
21 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Gerichtsarchivverordnung und § 8 Abs. 2
Akteneinsichtsverordnung Ausnahmebewilligungen vor, wenn die Parteien
zustimmen oder wenn ein wissenschaftliches Interesse die Einsicht
rechtfertigt und keine berechtigten Interessen verletzt werden.

    Die Voraussetzungen für die vorzeitige Einsicht werden demnach
für das allgemeine Archivgut und für Gerichtsakten unterschiedlich
umschrieben. Sie erscheinen für die Gerichtsakten strenger als für das
übrige Archivgut. Dieser Umstand vermag nichts daran zu ändern, dass
sich die Gerichtsarchiv- und die Akteneinsichtsverordnung auf "wichtige
Gründe" im Sinne von § 10 Abs. 2 Archivgesetz stützen können. Die
Unterschiedlichkeit von allgemeinem Archivgut und gerichtlichem
Archivgut mag unterschiedliche Regelungen der vorzeitigen Einsichtnahme
rechtfertigen. In formeller Hinsicht sieht § 17 Archivgesetz ausdrücklich
die Kompetenz des Obergerichts zum Erlass von Ausführungsbestimmungen
vor; wie dargetan, ist dabei nicht von Bedeutung, dass sich die
obergerichtliche Regelung formell noch auf aufgehobene Bestimmungen des
Gerichtsverfassungsgesetzes stützt. Soweit der Beschwerdeführer auch im
Zusammenhang mit der Ausnahmeregelung betreffend die vorzeitige Einsicht in
das Archivgut eine Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips geltend macht,
erweisen sich seine Rügen ebenfalls als unbegründet.

    d) Aufgrund dieser Erwägungen steht der Anwendung der speziellen
Ordnung, wie sie nach der Gerichtsarchivverordnung in Verbindung mit der
Akteneinsichtsverordnung für die Einsicht in

archivierte Gerichtsakten vorgesehen ist, nichts Grundsätzliches im
Wege. Diese bildet daher Ausgangspunkt für die grundrechtliche Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde.

Erwägung 4

    4.- Der Beschwerdeführer stützt sein Einsichtsersuchen auf das
kantonale Archivrecht und die Verfassungsgarantien der Meinungsfreiheit,
der Pressefreiheit, der Informationsfreiheit und der Wissenschaftsfreiheit
ab. Vorerst ist abzuklären, welche Tragweite diesen verfassungsrechtlichen
Grundlagen im Zusammenhang mit der Archiveinsicht zukommt und inwiefern
sie im vorliegenden Fall zur Anwendung kommen.

    a) Zu Recht verlangt der Beschwerdeführer die Einsicht nicht
gestützt auf das verfassungsmässige, verfahrensrechtlich ausgerichtete
Akteneinsichtsrecht. Dieses garantiert den Parteien in hängigen
Verfahren im Hinblick auf den Erlass einer Verfügung im Sinne eines
voraussetzungslosen Verfahrensrechts die Einsicht in die Akten (Art. 29
Abs. 2 BV bzw. Art. 4 aBV). Der Anspruch gilt auch ausserhalb eines
hängigen Verfahrens zur Wahrung der Rechte von Betroffenen oder Dritten
(Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 4 aBV); diesfalls ist er davon abhängig,
dass der Rechtssuchende ein schutzwürdiges Interesse geltend machen
kann und keine öffentlichen Interessen des Staates oder berechtigte
Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen; die Akteneinsicht kann zudem einen
engen Bezug zur persönlichen Freiheit und zum Schutz der Privatsphäre
aufweisen, soweit Personendaten betroffen sind (Art. 10 Abs. 2 und 13
Abs. 2 BV sowie Art. 8 EMRK bzw. Art. 4 aBV in Verbindung mit der
persönlichen Freiheit; vgl. zum Ganzen BGE 113 Ia 1 E. 4 S. 4 ff.,
257 E. 4 S. 261 ff.; 122 I 153 E. 6 S. 161 ff.; 125 I 257 E. 3b S. 269;
126 I 7 E. 2 S. 9 ff.; 127 I 6 E. 5a S. 10).

    b) Die neue Bundesverfassung garantiert als allgemeines Grundrecht der
freien Kommunikation die Meinungsfreiheit (Art. 16 Abs. 1 und 2 BV). Dieses
stellt gegenüber den speziellen Formen der Kommunikation ein subsidiäres
Auffanggrundrecht dar (JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz,
3. Aufl. 1999, S. 248; ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER,
Droit constitutionnel suisse, Bd. II, Bern 2000, Rz. 512; RENÉ A. RHINOW,
Die Bundesverfassung 2000, Basel 2000, S. 118; ULRICH HÄFELIN/WALTER
HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl. 2001, Rz. 462; DENIS
BARRELET, Les libertés de communication, in: Thürer/Aubert/Müller,
Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, S. 721 ff. Rz. 3 und 6;
vgl. auch Art. 14 des BV-Entwurfs, Botschaft des Bundesrates, BBl 1997
I 157). Die Meinungsfreiheit bedeutet das Recht

jeder Person, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu
äussern und zu verbreiten. Der Schutzbereich umfasst die Gesamtheit der
Mitteilungen menschlichen Denkens und alle möglichen Kommunikationsformen
(Botschaft des Bundesrates, aaO, S. 157 f.; JÖRG P. MÜLLER, aaO,
S. 186 ff.; AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, aaO, Rz. 513 ff.; BARRELET,
aaO, Rz. 7 ff.). In engem Zusammenhang mit dieser allgemeinen
Meinungsfreiheit steht die Informationsfreiheit, das Recht jeder
Person, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen
Quellen zu beschaffen und zu verbreiten (Art. 16 Abs. 3 BV). Die
Formulierung entspricht der Umschreibung des Bundesgerichts, welches
darin allerdings kein eigenständiges ungeschriebenes Verfassungsrecht
neben der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit erblickt hatte
(vgl. zur ungeschriebenen Garantie BGE 120 Ia 190 E. 2 S. 192; 113
Ia 309 E. 4b S. 317, mit Hinweisen; Botschaft des Bundesrates, aaO,
S. 159; PASCAL MAHON, L'information par les autorités, in: ZSR 118/1999
II S. 261 ff.). Wesentliche Bedeutung kommt der Informationsfreiheit
insbesondere im Zusammenhang mit (rechtsgleicher und willkürfreier)
amtlicher Information über die Verwaltungs- und Regierungstätigkeit zu
(vgl. JÖRG P. MÜLLER, aaO, S. 281 ff.; AUER/MALINVERNI/HOTTELIER,
aaO, Rz. 519 ff.; HÄFELIN/HALLER, aaO, Rz. 463; BARRELET, aaO,
Rz. 11 ff.; SIBYLLE A. VORBROD STELZER, Informationsfreiheit und
Informationszugang im öffentlichen Sektor, Diss. St. Gallen 1995, S. 12 f.;
RAINER J. SCHWEIZER/HERBERT BURKET, Verwaltungsinformationsrecht, Rz. 26
ff. und 35 ff., in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli (Hrsg.), Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996). Zentrale Ausprägung
freier Kommunikation stellt ferner die Pressefreiheit (als Teil der
allgemeinen Medienfreiheit) dar mit dem Verbot der Zensur und der
Garantie des Redaktionsgeheimnisses (Art. 17 BV). Die freie Herstellung
und Verbreitung von Druckerzeugnissen hat wesentlichen Anteil an der
Realisierung der allgemeinen Auseinandersetzung im demokratischen Staat
(vgl. JÖRG P. MÜLLER, aaO, S. 249 ff.; AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, aaO,
Rz. 530 f. und 536 ff.; BARRELET, aaO, Rz. 21 ff.). Einen spezifischen
Platz nimmt schliesslich - neben der Kunstfreiheit (Art. 21 BV) - die
Wissenschaftsfreiheit, die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und
Forschung nach Art. 20 BV ein. Die darin enthaltene Forschungsfreiheit
betrifft die Gewinnung und Weitergabe menschlicher Erkenntnisse durch
freie Wahl von Fragestellung, Methode und Durchführung. Sie wurde bisher
der Meinungsfreiheit, der persönlichen Freiheit und

(von der Rechtsprechung offen gelassen) der Wirtschaftsfreiheit zugeordnet
(vgl. BGE 115 Ia 234 E. 10 S. 268 f.; 119 Ia 460 E. 12b S. 501, mit
Hinweisen; JÖRG P. MÜLLER, aaO, S. 317 ff.; AUER/MALINVERNI/HOTTELIER,
aaO, Rz. 560 ff.; BARRELET, aaO, Rz. 51 ff.).

    Die Meinungsfreiheit umfasst ganz allgemein die freie
Meinungsbildung. Einen spezifischen Zusammenhang zur Erforschung von
Quellen weisen die Informationsfreiheit und die Forschungsfreiheit auf. In
der Literatur wird eine entsprechende Verbindung ausdrücklich hergestellt
und gefordert, den Zugang zu Quellen auch unter dem Gesichtswinkel von
Informations- und Forschungsfreiheit zu betrachten; insbesondere seien
gesetzliche Bestimmungen über den Zugang zu öffentlichen Registern und
Archiven im Lichte der Informationsfreiheit grundrechtskonform auszulegen,
sodann fliesse ein Anspruch auf Zugang zu nicht allgemein zugänglichen
Quellen aus der Forschungsfreiheit (JÖRG P. MÜLLER, aaO, S. 289 f. und
S. 319 Fn. 15). So hat das Bundesgericht in einem neuesten Entscheid zur
Einsicht in das Grundbuch durch einen Journalisten nicht nur der Revision
von Art. 970 und 970a ZGB, sondern darüber hinaus der Informationsfreiheit
Rechnung getragen (BGE 126 III 512 E. 4).

    c) Im Hinblick auf den vorliegenden Fall fragt sich nunmehr, ob
und inwiefern sich der Beschwerdeführer für die gewünschte Einsicht auf
die erwähnten Grundrechte der Informations- und Wissenschaftsfreiheit
berufen kann.

    aa) Entsprechend der bisherigen bundesgerichtlichen Umschreibung der
Informationsfreiheit beschränkt Art. 16 Abs. 3 BV den grundrechtlich
gewährleisteten freien Zugang auf Informationen aus allgemein zugänglichen
Quellen. Dazu zählen etwa öffentliche Radio- oder Fernsehprogramme
(vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S.
Autronic gegen die Schweiz vom 22. Mai 1990, Serie A Nr. 178 = EuGRZ
1990 S. 261 zu Art. 10 EMRK; BGE 120 Ib 64 zum Verbot von Dachantennen;
vgl. ferner BGE 120 Ib 190 E. 2a S. 192 zur Filmzensur aus der Sicht des
Kinobesuchers). Parlamentsverhandlungen (BGE 105 Ia 181) oder gewisse
Register (BGE 124 I 176 E. 6 S. 182 zum Handels- und Steuerregister)
gelten als allgemein zugänglich. Das Bundesgericht hat ferner öffentliche
Verhandlungen von Gerichten unter dem Gesichtswinkel von Art. 6 Ziff. 1
EMRK (vgl. Art. 30 Abs. 3 BV) als öffentlich zugängliche Informationsquelle
der Allgemeinheit und der Journalisten bezeichnet (BGE 113 Ia 309 E.
4c S. 318; vgl. neuestens Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
24. Januar 2001 in:

EuGRZ 2001 S. 59). Die Anwendbarkeit des Grundrechts wird
durch die Möglichkeit von Einschränkungen und Ausnahmen von der
Gerichtsöffentlichkeit nicht ausgeschlossen. Ob eine Informationsquelle im
Sinne der Verfassungsbestimmung als allgemein zugänglich zu betrachten ist,
bestimmt sich demnach weitgehend nach der entsprechenden Umschreibung
und Wertung durch Verfassungs- und Gesetzgeber (BGE 108 Ia 275; vgl.
hierzu die grundsätzliche Kritik bei JÖRG P. MÜLLER, aaO, S. 282 und 294
ff.; VORBROD STELZER, aaO, S. 15 f.; MAHON, aaO, S. 266 ff. und 275 ff.;
SCHWEIZER/BURKERT, aaO, Rz. 48 ff.).

    bb) In diesem Sinne hat der Bundesgesetzgeber die Informationsfreiheit
mit dem Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung
(Archivierungsgesetz, BGA; SR 152.1) hinsichtlich der Einsichtnahme in
das Bundesarchiv konkretisiert. Obwohl dieses Bundesarchivierungsgesetz
auf die vorliegende, allein nach dem kantonalen Recht zu beurteilende
Angelegenheit keine Anwendung findet, rechtfertigt es sich, es in seinen
Grundzügen kurz zu umschreiben.

    Das Archivgut des Bundes steht nach Ablauf der Schutzfrist der
Öffentlichkeit unentgeltlich zur grundsätzlich freien Einsichtnahme zur
Verfügung (Art. 9 Abs. 1 BGA). Schon vor Ablauf der Schutzfrist kann
Einsicht gewährt werden, sofern keine gesetzlichen Vorschriften oder
keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen
entgegenstehen. Diese vorgängige Einsicht ist nicht von einem speziellen
Interessennachweis oder von speziellen Qualifikationen abhängig; es
wurde bewusst auf das problematische und letztlich nicht überprüfbare
sog. Wissenschaftsprivileg verzichtet (Botschaft zum Archivierungsgesetz,
BBl 1997 II 962; vgl. zur Problematik der Privilegierung von
Wissenschaftern und Journalisten VORBROD STELZER, aaO, S. 55 f.). Im Sinne
der Informationsfreiheit kommt damit zum Ausdruck, dass die Einsicht -
vorbehältlich der entgegenstehenden Interessen - grundsätzlich frei
gewährt werden soll (vgl. zum Archivierungsgesetz allgemein MAHON, aaO,
S. 308; JOHANNES THELER, Einige Anmerkungen zum neuen Bundesgesetz über
die Archivierung, in: Festschrift für Louis Carlen, Fribourg 1999, S. 157
ff.; ANDREAS KELLERHALS MAEDER, Das Bundesgesetz über die Archivierung,
in: Schweizerische Zeitschrift für Geschichte 50/2000 S. 98 ff.).

    Sowohl die Einsicht nach Ablauf der Schutzfrist als auch die vorgängige
Einsicht bedeuten keine freie Verfügbarkeit über die gewonnenen Daten zu
Lasten der betroffenen Personen. Vielmehr

greift hier der Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 ZGB ein. Die Einsicht
nehmende Person darf die dem Archiv entnommenen Informationen nicht durch
Bekanntmachung, Aufmachung oder Publikation in einer Art verwenden,
die den Betroffenen in seiner Persönlichkeit verletzen würde. Dem
Archivbenutzer kommt Verantwortung für den Persönlichkeitsschutz zu (vgl.
Botschaft zum BGA, BBl 1997 II 958 und 960). In diesem Sinne etwa war in
BGE 109 II 353 streitig, ob die konkrete Verwendung von - möglicherweise
aus Archiven gewonnenen - Informationen in einem Radio-Dokumentarspiel vor
dem Persönlichkeitsschutz standhalte. Dies bedeutet, dass insbesondere
bei der vorgängigen Archiveinsicht der Schutz allfällig betroffener
Privatpersonen nicht allein durch die Bewilligungsbehörde wahrzunehmen ist.

    Bei der Anwendung des Archivierungsrechts im Einzelfall kann
ferner über den Schutz betroffener Interessen durch die Grundordnung
hinaus nach den tatsächlichen und konkreten Schutzbedürfnissen gefragt
werden. In diesem Sinne hat das Bundesgericht in einer die Einsicht
in das Bundesarchiv betreffenden Angelegenheit zwar ausgeführt, dass
der Bundesrat mit der damals geltenden Archivierungsverordnung die
Informationsfreiheit nicht verletzt hatte. Es prüfte indessen, ob
in Anbetracht der konkreten Akten und der Vorbringen der Verwaltung
tatsächlich staatliche Geheimhaltungsinteressen bestanden, verneinte
dies und gewährte die Einsicht in das Archivgut im Hinblick auf eine
historische Fernsehsendung auch schon vor Ablauf der Sperrfrist (Urteil
vom 23. Dezember 1992 i.S. S., publiziert in: Plädoyer 1994 4 S. 55 f.).

    cc) In Bezug auf den vorliegenden Fall ergibt sich aus der kantonalen
Gesetzgebung, dass die Schutz- und Sperrfrist für die Akten, in die
der Beschwerdeführer Einsicht wünscht, noch nicht abgelaufen ist,
weder nach der Grundordnung im Archivgesetz noch nach der anwendbaren
Gerichtsarchivverordnung. Auch bei grundrechtskonformer Auslegung der
kantonalen Gesetzgebung ergibt sich daher kein genereller Anspruch auf
Einsicht. Die Einsichtnahme setzt vielmehr eine Ausnahmebewilligung voraus,
die von der Behörde unter Beachtung entgegenstehender (insbes. privater)
Interessen erteilt wird. Es ist geradezu der Zweck der vom kantonalen
Gesetz- und Verordnungsgeber geschaffenen Archivverordnung, die Akten
im privaten und staatlichen Interesse während einer bestimmten Zeit vor
einem allgemeinen Zugriff zu schützen. Bei dieser Rechtslage können die
archivierten Akten nicht als allgemein zugänglich im Sinne von Art. 16
Abs. 3 BV betrachtet werden. Die

Verfassungsbestimmung räumt dem Beschwerdeführer daher keinen Zugang zu
den gewünschten Akten ein.

    d) Weiter ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer für den
vorliegenden Zusammenhang auf die Forschungsfreiheit nach Art. 20 BV
berufen kann.

    aa) Die Frage nach einem aus der Wissenschaftsfreiheit fliessenden
Anspruch auf Quellen- und Aktenzugang betrifft aus der Sicht von Art. 20
BV einen beschränkten Bereich des Grundrechts. Ähnlich wie für die
Informationsfreiheit ist es in erster Linie Sache des Gesetzgebers,
den Quellenzugang für die Wissenschaft zu umschreiben. In diesem
Sinne werden etwa gestützt auf Art. 321bis StGB von einer speziellen
Sachverständigenkommission Daten für die Forschung im Bereiche der
Medizin oder des Gesundheitswesens freigegeben (vgl. GUNTHER ARZT,
Kommentierung von Art. 321bis StGB, in: Urs Maurer/Nedim Vogt, Kommentar
zum schweizerischen Datenschutzgesetz, Basel/Frankfurt a.M. 1995, S. 477
ff.; Beispiele für entsprechende Bewilligungen mit einschränkenden Auflagen
in BBl 2000 S. 2530, 1998 S. 3925).

    bb) Weiter fragt sich, ob über entsprechende gesetzgeberische
Konkretisierungen hinaus mit direkter Berufung auf Art. 20 BV
Zugang zu amtlichen Akten verlangt werden kann. Dies kann trotz der
ausdrücklichen Garantie der Wissenschaftsfreiheit nicht leichthin
angenommen werden. Die Forschungsfreiheit vermag nicht ohne weiteres
den Zugang zu Quellen zu öffnen, die unter dem Gesichtswinkel der
allgemeineren Informationsfreiheit als nicht öffentlich zugänglich
gelten. Die Beschränkung des verfassungsrechtlichen Informationszugangs
nach Art. 16 Abs. 3 BV kann grundsätzlich nicht durch die Berufung
auf Art. 20 BV durchbrochen werden. Hierfür bedürfte es vielmehr
eines spezifischen Forschungsansatzes und einer sich daraus ergebenden
forschungsmässigen Notwendigkeit, Einsicht in Akten (wie etwa in Daten,
Statistiken oder Reihenuntersuchungen) zu nehmen. Andernfalls würde die
Wissenschaftsfreiheit hinsichtlich der Frage des Quellenzugangs für eine
nur schwer abzugrenzende Gruppe von Personen zu einem kaum begrenzbaren
und daher konturlosen Anspruch gegenüber dem Staat (vgl. in methodischer
Hinsicht zur sachlichen Begrenzung der persönlichen Freiheit etwa BGE
127 I 6 E. 5a S. 11; 124 I 85 E. 2a S. 86, mit Hinweisen). Zudem müsste
ein entsprechender aus der Wissenschaftsfreiheit abgeleiteter Anspruch im
Einzelfall mit dem Schutz der Privatsphäre nach Art. 13 BV in Beziehung
gesetzt und gegebenenfalls beschränkt werden. Gleichermassen wäre das

Gebot der Rechtsgleichheit nach Art. 8 Abs. 1 BV zu beachten
(vgl. VORBROD STELZER, aaO, S. 55 f.). In Anbetracht dieser Sachlage
ist eine Grenzziehung erforderlich. Diese hat sich nach der Schwere der
forschungsmässigen Beeinträchtigung im Sinne einer Verunmöglichung eines
im öffentlichen Interesse liegenden Projekts zu richten. Indessen vermag
nicht jegliche Erschwernis eine Berufung auf die Wissenschaftsfreiheit
zu rechtfertigen (vgl. zur persönlichen Freiheit die angeführte
Rechtsprechung). Eine abstrakte Grenzziehung ist indessen im vorliegenden
Fall nicht notwendig.

    cc) Im Hinblick auf den vorliegenden Zusammenhang ist davon
auszugehen, dass zum Bereich der Forschung im Sinne von Art. 20 BV
über naturwissenschaftliche Arbeiten hinaus auch solche geistes-
und sozialwissenschaftlicher und historischer Natur gehören. Das vom
Beschwerdeführer verfolgte Projekt und dessen Ausrichtung schliessen
allein von ihrem sachlichen Gegenstand aus betrachtet die Anwendbarkeit
von Art. 20 BV nicht aus.

    Hingegen gilt es zu berücksichtigen, dass Fragestellung, Methode
und Durchführung des vom Beschwerdeführer verfolgten Projektes nicht
zentral von der verlangten Einsicht in die archivierten Strafakten über
"Tino" abhängen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, sein Werk über
das Leben und Wirken von Martin Schippert auch ohne Einsicht in die
Strafakten zu verfassen. Er verfügt hierfür über mannigfache Quellen. Die
eigentlichen Strafakten vermögen von vornherein nur ein zeitlich und
umfangmässig beschränktes Bild über den damaligen Chef der "Hell's Angels"
abzugeben. Auch unter dem Gesichtswinkel der Wissenschaftlichkeit
des zu erstellenden Werkes bedarf es der Einsicht in die Akten nicht
zwingend; diese ist nicht allein schon deshalb in Frage gestellt, weil
gewisse Quellen nicht ausgeschöpft werden können. Daraus ergibt sich,
dass der Beschwerdeführer durch die Verweigerung der Akteneinsicht
nicht in seiner Wissenschaftsfreiheit berührt ist und das Grundrecht
durch die angefochtene Akteneinsichtsverweigerung nicht betroffen ist.
Demnach erweist sich die Berufung auf Art. 20 BV als unbegründet.

    e) Aufgrund dieser Erwägungen kann sich der Beschwerdeführer nicht auf
die spezifischen Grundrechte der Informations- und Wissenschaftsfreiheit
berufen. Im vorliegenden Fall ist daher einzig zu prüfen, ob der auf das
kantonale Recht gestützte angefochtene Entscheid vor dem Willkürverbot
nach Art. 9 BV standhält. Dabei ist von der Akteneinsichtsverordnung des
Obergerichts auszugehen.

    Dieses Zwischenergebnis schliesst es allerdings nicht aus,
im Einzelfall bei der Anwendung des einschlägigen kantonalen
Archivierungsrechts dem Grundgedanken der angerufenen Grundrechte Rechnung
zu tragen (vgl. JÖRG P. MÜLLER, aaO, S. 298 f.). In diesem Sinne kann
etwa nach der Schutzrichtung und dem tatsächlichen Schutzbedürfnis
der Schutz- und Sperrfristen im Einzelfall und der Verantwortung der
Bewilligungsbehörden für den Schutz privater Interessen gefragt werden
(oben E. 4c/bb).

Erwägung 5

    5.- Nach § 8 Abs. 2 Akteneinsichtsverordnung kann Dritten Einsicht
in Urteile, Akten und Protokolle gewährt werden, wenn die Parteien
zustimmen oder wenn ein wissenschaftliches Interesse eine solche Einsicht
rechtfertigt und nach Ansicht des Gerichtspräsidenten keine berechtigten
Interessen verletzt werden.

    a) Es ist unbestritten, dass der bereits 1981 verstorbene "Tino"
Martin Schippert sein Einverständnis für die Archiveinsicht durch
den Beschwerdeführer nicht erteilt hat. Insofern fehlt es an einer
der Voraussetzungen für die Akteneinsicht nach der anwendbaren
Akteneinsichtsverordnung.

    Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang allerdings geltend,
aufgrund der konkreten Umstände dürfe davon ausgegangen werden, dass
"Tino" Martin Schippert einer entsprechenden Einsicht zustimmen würde. In
diesem Sinne erlaube § 4 Abs. 3 lit. a Archivverordnung die Einsicht,
wenn die betroffene Person zustimmt oder ihre Zustimmung nach den
Umständen vorausgesetzt werden kann. Im Hinblick auf die vorgesehene
Publikation gelte es, die Persönlichkeit von "Tino" sowie den Umstand zu
berücksichtigen, dass sich dieser zu Lebzeiten bei Friedrich Dürrenmatt
und Sergius Golowin um Biographien bemüht hatte.

    Die Argumentation des Beschwerdeführers ist nachvollziehbar.  Er stützt
sich auf allgemeine Überlegungen zum Archivierungsrecht, wie sie in der
Archivierungsverordnung Ausdruck gefunden haben. Im vorliegenden Fall
kommt indessen, wie dargetan, die Akteneinsichtsverordnung zur Anwendung.
Diese ist in erster Linie auf die Gerichtsberichterstattung und die Phase
des eigentlichen Gerichtsverfahrens ausgerichtet. Sie vermag damit der
besondern Situation der Einsicht in archivierte Akten nicht ohne weiteres
gerecht zu werden und erwähnt demnach die Möglichkeit einer vermuteten
Zustimmung von Verstorbenen überhaupt nicht. Gemäss dem angefochtenen
Entscheid soll die Verordnung gelegentlich dem Archivgesetz als eigentliche
Ausführungsverordnung angepasst werden.

    Trotz dieser Umstände kann dem Obergerichtspräsidenten keine
Willkür vorgeworfen werden. Die Akteneinsichtsverordnung kommt von
ihrem Geltungsbereich her klarerweise zur Anwendung. Der Wortlaut von §
8 Abs. 2 der Verordnung ist eindeutig, um die gewünschte Einsicht in
die Akten mangels einer Zustimmung von "Tino" zu verweigern. Unter dem
Gesichtswinkel des Willkürverbotes brauchte der Obergerichtspräsident die
Akteneinsichtsverordnung nicht weiter zu hinterfragen oder gar an deren
Stelle § 4 Abs. 3 lit. a Archivverordnung anzuwenden. Es kann demnach
auch nicht entscheidend darauf ankommen, dass in Anbetracht der vom
Beschwerdeführer angemerkten Gegebenheiten ein vermutetes Einverständnis
von Martin Schippert angenommen werden könnte. Bei dieser Sachlage liegt
keine Willkür vor und erweist sich die Beschwerde in diesem Punkte als
unbegründet.

    b) Die Einsicht in archivierte Akten ist nach § 8 Abs.
2 Akteneinsichtsverordnung ferner möglich, wenn ein wissenschaftliches
Interesse sie rechtfertigt. Der Begriff des wissenschaftlichen Interesses
im Sinne der Verordnung darf im Hinblick auf Art. 20 BV weit ausgelegt
werden. Es können dazu sowohl natur- als auch geisteswissenschaftliche
und historische Forschungen gezählt werden.

    Im vorliegenden Fall hat der Obergerichtspräsident die Frage
ausdrücklich offen gelassen, ob das Interesse und das Projekt des
Beschwerdeführers wissenschaftlicher Natur seien. Er hat die verlangte
Einsicht nicht etwa mangels eines wissenschaftlichen Interesses oder
eines forschungsmässigen Ansatzes verweigert. Wie es sich damit unter dem
Gesichtswinkel des kantonalen Rechts verhält, braucht daher nicht näher
geprüft zu werden. Es genügt festzuhalten, dass die Einsicht nicht etwa
wegen fehlender Wissenschaftlichkeit verweigert worden ist.

    c) Im angefochtenen Entscheid wird schliesslich ausgeführt, dass eine
Einsicht zwar nicht von vornherein ausgeschlossen sei, indessen mit der
Auflage verbunden werden müsste, die Personendaten nur in anonymisierter
Form zu verwenden. Da dies vom Beschwerdeführer entsprechend seinem Konzept
aber nicht beabsichtigt sei, komme eine Akteneinsicht auch unter diesem
Gesichtswinkel nicht in Frage.

    Die Auflage, eingesehene Personendaten nur in anonymisierter Form zu
verwenden, ergibt sich nicht direkt aus der Akteneinsichtsverordnung. Der
Obergerichtspräsident bezieht sich vielmehr auf den Persönlichkeitsschutz
der Betroffenen. Nach § 8 Abs. 2 Akteneinsichtsverordnung kann die
Einsicht nur gewährt werden,

wenn keine berechtigten Interessen entgegenstehen. Es ist daher zu prüfen,
ob im vorliegenden Fall Gründe des Persönlichkeitsschutzes gegen eine
Einsicht in die archivierten Akten sprechen. Dabei ist zwischen "Tino"
bzw. seinen nahen Angehörigen einerseits und Dritten andererseits zu
unterscheiden.

    aa) Im angefochtenen Entscheid wird Gewicht auf den
Persönlichkeitsschutz von Drittpersonen (Zeugen, Anzeiger, Geschädigte
etc.) gelegt. Dass solche Personen grundsätzlich Anspruch auf Daten-
und Persönlichkeitsschutz haben, wird vom Beschwerdeführer nicht in
Frage gestellt.

    In der staatsrechtlichen Beschwerde erklärt sich der Beschwerdeführer
bereit, Drittpersonen in seinem Bericht nicht namentlich zu nennen. Diese
Bereitschaft stellt einen neuen prozessualen Umstand dar. Im kantonalen
Verfahren war davon noch nicht die Rede. Da im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren auf den Zeitpunkt des angefochtenen kantonalen
Entscheides abzustellen ist und Noven grundsätzlich unzulässig sind
(BGE 121 I 367 E. 1b S. 370, mit Hinweisen), kann das Entgegenkommen des
Beschwerdeführers nicht berücksichtigt werden. Daraus folgt, dass dem
Obergerichtspräsidenten keine Willkür vorgeworfen werden kann, wenn er
dem Persönlichkeitsschutz von Drittpersonen besonderes Gewicht beilegte
und aus diesem Grunde die Akteneinsicht verweigerte. Der Beschwerdeführer
hat es indessen in der Hand, sein Einsichtsgesuch in einem neuen Verfahren
vor dem Obergericht zu erneuern und darin seine diesbezügliche Bereitschaft
zu erklären.

    bb) Der Schutz berechtigter Interessen betrifft daher in erster Linie
"Tino" Martin Schippert selber. Dieser soll unter dem Gesichtswinkel
der Persönlichkeitswahrung davor geschützt werden, dass nachträglich
Daten unvorteilhafter Natur über ihn publik gemacht werden. Die
Persönlichkeit kann sowohl durch die Mitteilung von Tatsachen und der
Art ihrer Darstellung als auch durch die Würdigung von solchen verletzt
werden. Unter dem Gesichtswinkel von Art. 28 ZGB hat das Bundesgericht in
Bezug auf die Presse die Verbreitung wahrer Tatsachen zwar grundsätzlich
gebilligt, hingegen Fälle vorbehalten, wenn es sich um Tatsachen aus dem
Geheim- oder Privatbereich handelt oder die betroffene Person wegen der
Form der Darstellung in unzulässiger Weise herabgesetzt wird (BGE 126
III 305 E. 4b/aa S. 306; 122 III 449 E. 3b/c S. 456, mit Hinweisen). An
diesem grundlegenden Schutzbedürfnis vermag der vom Beschwerdeführer ins
Feld geführte Umstand nichts zu ändern, dass es sich bei "Tino" um eine
Person der Zeitgeschichte handeln soll. Denn

auch solche Personen geniessen den Persönlichkeitsschutz. Als Personen
der Zeitgeschichte gelten Persönlichkeiten des öffentlichen Interesses
oder relativ prominente Personen (BGE 126 III 405 E. 4b/aa S. 307). Auch
in der Öffentlichkeit stehende Personen brauchen sich nicht gefallen
zu lassen, dass die Massenmedien mehr über sie berichten, als durch ein
legitimes Informationsbedürfnis gerechtfertigt ist; ihrem Schutzbedürfnis
ist ebenfalls Rechnung zu tragen (BGE 126 III 405 E. 4b/aa S. 307). In
diesem Sinne ist bei einer in der Öffentlichkeit aufgetretenen Person ohne
weitere Berühmtheit eine pressemässige Mitteilung über eine zehn Jahre
zurückliegende und verbüsste Zuchthausstrafe unter dem Gesichtswinkel
der Verhältnismässigkeit als persönlichkeitsverletzend betrachtet worden
(BGE 122 III 449 E. 3 S. 456).

    In Anbetracht dieser Rechtsprechung zum Persönlichkeitsschutz kann
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen
werden, dass allein wegen des Umstandes, dass es sich bei "Tino"
Martin Schippert um eine Person der Zeitgeschichte gehandelt haben mag,
von jeglichem Schutz abgesehen werden soll. Vielmehr besteht auch bei
"Tino" grundsätzlich ein Schutzbedürfnis. Die vom Beschwerdeführer
nachgesuchten Informationen betreffen diverse Strafverfahren, beziehen
sich damit auf den Privat- und Geheimbereich und sind daher im Falle einer
Weiterverbreitung geeignet, sich persönlichkeitsverletzend auszuwirken. Es
erweist sich damit als haltbar und mit Art. 9 BV klar vereinbar, dass der
Obergerichtspräsident ein Schutzbedürfnis von "Tino" Martin Schippert im
Hinblick auf die Veröffentlichung von Informationen aus den archivierten
Strafakten bejaht hat.

    cc) Demgegenüber lassen sich Umstände ins Feld führen, welche gegen
ein Schutzbedürfnis von "Tino" Martin Schippert sprechen und daher eine
Akteneinsicht grundsätzlich erlauben könnten.

    Nach allgemeiner Rechtsauffassung geht der Persönlichkeitsschutz
mit dem Tode der betroffenen Person unter. Der Tote kann nicht mehr
Träger von Rechten und Pflichten sein. Mit dem Tode erlöschen die
Persönlichkeitsrechte. Ein postmortaler Persönlichkeitsschutz wird im
Allgemeinen abgelehnt (BGE 109 II 353 E. 4a S. 359; vgl. auch BGE 127 I
115 E. 6; ANDREAS BUCHER, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz,
3. Aufl. 1999, Rz. 219 ff.). Unter diesem Gesichtswinkel betrachtet,
könnte demnach vorgebracht werden, dass "Tino" Martin Schippert nicht
über sein Leben hinaus vor Beeinträchtigungen in seiner mit dem Tod
untergegangenen Persönlichkeitssphäre geschützt werden müsse. Daraus

könnte abstrakt geschlossen werden, dass dem Akteneinsichtsgesuch des
Beschwerdeführers keine persönlichkeitsrelevanten Interessen von "Tino"
entgegengehalten werden dürften.

    Auch unter Berücksichtigung solcher Überlegungen kann der angefochtene
Entscheid nicht als unhaltbar im Sinne von Art. 9 BV bezeichnet werden. Es
darf in Betracht gezogen werden, dass sich der Persönlichkeitsschutz
tatsächlich über den Tod hinaus auswirken kann und entsprechende
Lehrmeinungen vertreten werden (BGE 127 I 115 E. 4 und 6; WALTER OTT/THOMAS
GRIEDER, Plädoyer für den postmortalen Persönlichkeitsschutz, in: AJP 2001
S. 627). Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass sich das Archivrecht
im Allgemeinen und der Ausdruck der berechtigten Interessen gemäss §
8 Abs. 2 Akteneinsichtsverordnung im Speziellen nicht zwingend nach der
privatrechtlichen Ordnung im Sinne von Art. 28 ZGB richten. Die Beachtung
"berechtigter Interessen" nach der Akteneinsichtsverordnung kann als
kantonalrechtliche Archivierungsnorm vielmehr über Art. 28 ZGB und den
Schutzbereich hinausreichen, wie er in einem Zivilverfahren gerichtlich
durchgesetzt werden kann.

    dd) Neben der Person von "Tino" Martin Schippert gilt es im Sinne
der Akteneinsichtsverordnung auch die Interessen von nahen Angehörigen
zu berücksichtigen. Angehörige können hinsichtlich Publikationen über
nahestehende Verstorbene ihre eigenen Persönlichkeitsrechte nach Art. 28
ZGB geltend machen und sich dabei auf ihre Pietätsgefühle und innere
Verbundenheit mit diesen berufen (BGE 109 II 353 E. 4 S. 359; BGE 127
I 115 E. 6a). Diesen kommt daher bereits nach Bundeszivilrecht Schutz
zu. Darüber hinaus kann ihnen nach kantonalem Archivrecht Schutz gewährt
werden. Die Angehörigen haben ein berechtigtes Interesse daran, dass "Tino"
nicht verunglimpft wird und keine negativen persönlichkeitsrelevanten
Umstände über ihn publiziert werden. Diesem Schutzbedürfnis durfte der
Obergerichtspräsident ohne Zweifel Rechnung tragen. Der Beschwerdeführer
macht in seiner Beschwerde nicht geltend, es liege ein Einverständnis
der Angehörigen vor oder der Obergerichtspräsident habe entsprechende
Äusserungen in unhaltbarer Weise gewürdigt. Es erscheint demnach in
keiner Weise willkürlich, wenn die gewünschte Akteneinsicht gerade auch
im Hinblick auf die Persönlichkeitssphäre der nahen Verwandten verweigert
worden ist.

    Dem kann schliesslich nicht entgegengehalten werden, dass sich die in
die Akten Einsicht nehmende Person im Hinblick auf allfällige Publikationen
ihrerseits an Art. 28 ZGB zu halten hat, wie oben

zum Bundesarchivierungsgesetz ausgeführt worden ist (E. 4c/bb). Die nahen
Angehörigen könnten zwar in Verfahren nach Art. 28a ff. ZGB ihre Ansprüche
- etwa gegenüber dem Beschwerdeführer und seiner Publikation - in eigenem
Namen geltend machen. § 8 Abs. 2 Akteneinsichtsverordnung geht indessen
darüber hinaus. Die Verordnung gewährt den Angehörigen schon Schutz gegen
die blosse Kenntnisnahme und verlangt von ihnen nicht das Anheben eines
Zivilprozesses. Daraus ergibt sich ohne Willkür, dass dem Schutzbedürfnis
der Angehörigen Rechnung getragen werden und demnach die verlangte Einsicht
in die Strafakten auch aus diesem Grunde verweigert werden durfte.

    ee) Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, es gehe ihm sinngemäss um
eine Rehabilitation von "Tino" Martin Schippert und er sei daher auf eine
entsprechende Einsicht angewiesen. Es soll nicht in Frage gestellt werden,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Buchprojekt eine derartige Absicht
verfolgt. Die Absicht und ihre tatsächliche Realisierung können indessen in
keiner Weise überprüft werden, weshalb nicht entscheidend darauf abgestellt
werden kann. Eine Pflicht zu einer der Publikation vorangehenden Vorlage,
wie sie die alte Archivierungsordnung des Bundes enthielt (Art. 8 Abs. 2
lit. d des Reglements vom 15. Juli 1966 für das Bundesarchiv, AS 1966
S. 916 und 1973 S. 1591), kennt das kantonale Recht nicht.

    d) Eine Würdigung der gesamten Umstände zeigt, dass der angefochtene
Entscheid vor dem Willkürverbot standhält. Mit dem Archivgesetz ist davon
auszugehen, dass für die archivierten Akten während der Schutzfrist
das Amtsgeheimnis und der Datenschutz gelten (§ 10 Abs. 1 AG). Die
Schutzfrist ist im vorliegenden Fall noch nicht abgelaufen und das
Archivgut daher nur ausnahmsweise zugänglich. Bei der Anwendung von § 8
Abs. 2 Akteneinsichtsverordnung, welcher eine vorzeitige Einsicht erlaubt,
darf daher den Schutzbedürfnissen aller Betroffenen Rechnung getragen
werden. Solche haben sich gegenüber "Tino" selber, seinen Angehörigen sowie
Drittpersonen gezeigt. Sie dürfen nicht leichthin dem nachvollziehbaren
Interesse des Beschwerdeführers an der Einsichtnahme untergeordnet
werden. Eine zu weit gehende Gewährung vorzeitiger Einsichtnahme brächte
zudem die Gefahr mit sich, dass die allgemeine und durch gewichtige
Interessen gerechtfertigte Schutzfrist und damit das ganze System des
Archivierungsrechts unterlaufen würde. Die Beschwerde erweist sich daher
unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen als unbegründet.

    Es mag aber auch darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer
nunmehr seine Bereitschaft erklärt hat, Drittpersonen nicht namentlich
zu nennen. Es ist auch denkbar, dass er von nahen Angehörigen das
Einverständnis für die Einsichtnahme und die Verwendung der entsprechenden
Informationen erhält. Damit ergäben sich wesentlich geänderte Umstände,
die ein neues Einsichtsgesuch vor dem Obergericht rechtfertigen
und insbesondere zu einer veränderten Beurteilung des Schutzes von
Betroffenen führen könnten. Wie dargetan, können diese im vorliegenden
staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden.