Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 127 IV 34



127 IV 34

5. Urteil des Kassationshofes vom 30. November 2000
i.S. A. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, B. und
C. (Nichtigkeitsbeschwerde) Regeste

    Art. 117 StGB, Art. 34 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 1 SVG, Art. 13 Abs. 5
VRV; Sorgfaltspflicht des Lastwagenfahrers bei Beschränkung der Sicht
durch den toten Winkel.

    Der Lastwagenlenker, der aus einem Stoppsack heraus nach rechts in
eine vortrittsberechtigte Strasse einbiegen will, muss sich der aus dem
Problem des sichttoten Winkels resultierenden Gefahren bewusst sein und
die notwendigen Vorsichtsmassnahmen zu deren Beseitigung treffen. Die
Anforderungen an die hiefür aufzuwendende Sorgfalt dürfen aber nicht derart
hoch angesetzt werden, dass deren Einhaltung im Einzelfall notwendig mit
sich bringt, dass der Fahrer seine Aufmerksamkeit nicht mehr gebührend
anderen, ebenfalls zu beachtenden Gefahren zuwenden kann.

Sachverhalt

    A. fuhr am 5. Dezember 1997 mit seinem Tanklastwagen in Basel von
der Riehenstrasse her durch die Hammerstrasse. Er beabsichtigte, beim
Stoppsignal an der Kreuzung mit der Clarastrasse nach rechts in Richtung
Messeplatz einzubiegen. Den rechten Blinker hatte er bereits ca. 100
m vor der Kreuzung gestellt. Am Stoppbalken hielt er sein Fahrzeug mit
einem seitlichen Abstand zum rechten Trottoir von ca. 80-100 cm an. Wegen
des regen Verkehrs musste A. am Stoppbalken während rund 30 Sekunden
warten. Innerhalb dieser Zeitspanne fuhr die Radfahrerin D., geb. 1955,
mit ihrem Fahrrad von hinten herkommend rechts am Tanklastwagen vorbei bis
zum Stoppbalken, wo sie auf der Höhe der Führerkabine des Lastwagens und
mit einem seitlichen Abstand zu diesem von 50-60 cm stehen blieb. D. war
auf ihrer Fahrt erst nach A. in die Hammerstrasse eingebogen und von
ihm somit nicht überholt worden. Als die Verzweigung frei wurde, fuhr
A. wegen des Schwenkbereichs seines langen Fahrzeuges, wegen eines nahe
der Verzweigung in der Clarastrasse parkierten Personenwagens und wegen
eines an der Haltestelle der gegenüberliegenden Seite der Clarastrasse
wartenden Tramzuges zunächst 1-2 m geradeaus und bog anschliessend
nach rechts ein. Da ein älterer Fussgänger den Fussgängerstreifen über
die Clarastrasse von der Gegenseite her überqueren wollte, bremste er
nochmals ab. Nachdem jener auf das Trottoir zurückgetreten war und A.
vorbeigewinkt hatte, setzte dieser seine Fahrt "in einem Zug" fort.
Gleichzeitig mit dem Tanklastwagen fuhr auch D., die in Eile war, los,
um die Kreuzung in gerader Richtung zu überqueren. Dabei kam es zur
Kollision zwischen dem Tanklastwagen und der Radfahrerin. D. stürzte
und geriet unter den Lastwagen, wo sie von dessen erstem oder zweiten
linken Vorderrad überrollt wurde. Sie erlitt dabei schwere Bauch- und
Brustverletzungen, denen sie rund zwei Stunden nach dem Unfall erlag.

    Der Strafgerichtspräsident Basel-Stadt sprach A. mit Urteil vom
22. März 1999 von der Anklage wegen fahrlässiger Tötung kostenlos frei. Auf
Appellation der Geschädigten hin erklärte das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt (Ausschuss) A. mit Urteil vom 14. Juni 2000 der
fahrlässigen Tötung schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von
Fr. 500.-, bei Uneinbringlichkeit umwandelbar in Haft, bedingt löschbar,
mit einer Probezeit von einem Jahr. Ferner verurteilte es A. zur Leistung
von Genugtuungen an die Hinterbliebenen des Unfallopfers.

    Gegen diesen Entscheid führt A. eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde,
mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die
Sache an die Vorinstanz zu seiner Freisprechung von der Anklage der
fahrlässigen Tötung und zur Abweisung der Adhäsionsklagen der Geschädigten
zurückzuweisen.

    Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat auf
Gegenbemerkungen verzichtet. Die Geschädigten beantragen in ihrer
Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten
sei. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt hat sich innert Frist
nicht vernehmen lassen.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- a) Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht für den
Kassationshof verbindlich fest (Art. 277bis Abs. 1 BStP; SR 312.0), dass
die Fahrradfahrerin sich beim Halt vor dem Stoppbalken im toten Winkel des
Tanklastwagens befunden habe und der Beschwerdeführer sie weder durch die
Frontscheibe noch in seinen drei rechtsseitig angebrachten Spiegeln habe
sehen können. Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe dadurch,
dass er in einem Abstand von 80-100 cm zum rechten Trottoirrand angehalten
und der Velofahrerin dadurch eine Gasse bis zur Kreuzung geöffnet habe,
keine Verkehrsregeln verletzt. Er sei aber aufgrund dieses Umstandes zu
besonderer Vorsicht und Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen. Desgleichen
könne auch dem Opfer keine Verkehrsregelverletzung vorgeworfen werden,
wenn es rechts am Tanklastwagen vorbei bis zum Stoppbalken aufgeschlossen
habe. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe
die Kollision mit der Velofahrerin voraussehen können, obwohl er sie
im Zeitpunkt, als sie neben seinem Fahrzeug am Stoppbalken stand, wegen
des toten Winkels nicht habe sehen können. In der stark frequentierten
Hammerstrasse, wo sich der Unfall ereignet habe, sei besonders
während der Stosszeiten immer mit Velofahrern zu rechnen. Dies sei dem
Beschwerdeführer bewusst gewesen, habe er doch mit seinem Tanklastwagen
regelmässig auf dieser Strasse verkehrt. Aufgrund der allgemeinen Erfahrung
habe er daher, auch wenn konkrete Anhaltspunkte hiefür nicht bestanden
hätten, damit rechnen müssen, dass eine Velofahrerin sich in seinem
sichttoten Winkel befinden könnte, zumal er sein Fahrzeug aufgrund der
tatsächlichen Verhältnisse nicht ganz an den rechten Strassenrand habe
halten können. Dafür spreche auch, dass er während rund 30 Sekunden beim
Stoppbalken habe warten müssen, bis die Kreuzung für sein Abbiegemanöver
frei geworden sei. Dass Velofahrer rechts an wartenden Lastwagen, die
nach rechts abzubiegen beabsichtigten und dies mit dem Blinker anzeigten,
vorbeifahren und nach vorne aufschliessen, sei trotz der damit verbundenen
erheblichen Gefahr für ihr Leben und ihre Gesundheit im städtischen Verkehr
nicht selten zu beobachten. Nach der Auffassung der Vorinstanz hätte
der Beschwerdeführer sich nicht nur dem Verkehr auf der Kreuzung widmen
dürfen, sondern hätte seine besondere Aufmerksamkeit auch auf allfällige
Velofahrer richten müssen, welche in der von ihm offen gehaltenen Gasse
neben seinem Fahrzeug bis zum Stoppbalken vorfahren konnten. Bei dieser
Sachlage hätte er sein Abbiegemanöver der vorhandenen Gefahr entsprechend
anpassen und langsam ausführen müssen. Da ihm habe bewusst sein müssen,
dass er die von seinem Lastwagen ausgehende Gefahrenzone aufgrund des
toten Winkels nicht vollumfänglich habe überblicken können, hätte er das
Abbiegemanöver quasi nur "wie ein Blinder", der sich bei sehr geringer
Geschwindigkeit langsam vorwärts tastet, vornehmen dürfen. Er hätte mit
einer Geschwindigkeit abbiegen müssen, welche es der Velofahrerin erlaubt
hätte, sich aus dem Gefahrenbereich zu entfernen, ohne von seinem Lastwagen
erfasst zu werden. Bei Anwendung dieser Vorsichtspflichten wäre der Unfall
und der Tod der Fahrradfahrerin vermeidbar gewesen. Der Beschwerdeführer
habe daher den Tod des Unfallopfers fahrlässig verursacht.

    b) Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe während der rund 30
Sekunden dauernden Wartezeit am Stoppbalken mehrmals in den Rückspiegel
geblickt, ohne dass er das spätere Unfallopfer gesehen hätte. Er habe nicht
damit rechnen können oder müssen, dass eine Fahrradfahrerin an seinem
stehenden Fahrzeug entlang vorbeifahren würde. Eine ununterbrochene
Beobachtung des rückwärtigen Geschehens durch die Aussenspiegel sei
ihm nicht möglich gewesen, weil er seine Aufmerksamkeit in erster Linie
auf den regen Querverkehr in der Clarastrasse, in welche er einbiegen
wollte, habe richten müssen. Dies gelte umso mehr, als er sich in
einer Stoppstrasse befunden habe, welche Verkehrssituation nicht mit
dem Warten vor einem Rotlicht vergleichbar sei. Im Weiteren hätten für
ihn keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass sich eine Velofahrerin im
sichttoten Winkel seines Fahrzeugs aufhalten könnte. Dass aufgrund der
innerstädtischen Verhältnisse damit zu rechnen sei, dass Velofahrer
neben einem Lastwagen bis an den Haltebalken aufschliessen könnten,
stelle keinen konkreten Anhaltspunkt dar. Wohl lasse sich die Möglichkeit,
dass ein Radfahrer oder ein Fussgänger sich im sichttoten Winkel befinden
könnte, nicht mit hundertprozentiger Sicherheit ausschliessen. Dies dürfe
aber nicht gleichgesetzt werden mit einer konkreten Vorhersehbarkeit
dieses Umstandes. Im Übrigen habe das Beweisverfahren ergeben,
dass die Radfahrerin auch bei Verschieben des Fahrers auf dem Sitz
oder bei einer kurzen Erhebung von demselben nicht sichtbar gewesen
sei. Ausserdem habe diese sich vorschriftswidrig verhalten und treffe
sie ein erhebliches Selbstverschulden, welches die adäquate Kausalität
zwischen seinem Verhalten und dem Unfallereignis aufhebe. Schliesslich
hält der Beschwerdeführer dafür, er habe während des Rechtsabbiegens
wenn nicht angehalten, so doch abgebremst, um einem Fussgänger den
Vortritt zu gewähren. Auch wenn diese zusätzliche Verlangsamung des auf
einer derart kurzen Anfahrstrecke ohnehin langsam anfahrenden Fahrzeuges
nicht bewusst zu Gunsten der Radfahrerin erfolgte, sei sie doch geeignet
gewesen, derselben das Anhalten zu erlauben, ohne vom Lastwagen erfasst
zu werden. Jedenfalls könne ihm in diesem Zusammenhang keine Verletzung
seiner Sorgfaltspflicht oder von Verkehrsregeln vorgeworfen werden.

Erwägung 2

    2.- a) Gemäss Art. 117 StGB wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft,
wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht der
Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist,
dass er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit
nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 18 Abs. 3
Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt somit
voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht
verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter
zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und
Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers
hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des
erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB; BGE
122 IV 17 E. 2b, 133 E. 2a, 145 E. 3b sowie 225 E. 2a; 121 IV 10 E. 3,
je mit Hinweisen). Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten,
bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie
nach diesen Vorschriften (BGE 122 IV 17 E. 2b/aa mit Hinweisen).

    Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung
und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung ist die Vorhersehbarkeit
des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den
konkreten Täter mindestens in seinen wesentlichen Zügen voraussehbar sein
(STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 2. Aufl., Bern
1996, § 16 N. 16; TRECHSEL/NOLL, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil
I, 5. Aufl., Zürich 1998, S. 269 f.; RIKLIN, Schweizerisches Strafrecht,
Allg. Teil I, S. 201, § 16 N. 44). Zunächst ist daher zu fragen, ob
der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen
bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der
Massstab der Adäquanz. Danach muss sein Verhalten geeignet sein, nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg
wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die
Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie
das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler,
als Mitursachen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden
musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste
und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen
mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten
- in den Hintergrund drängen (BGE 122 II 315 E. 3c; 122 IV 17 E. 2c/bb;
121 IV 10 E. 3 und 286 E. 3; 120 IV 300 E. 3e, je mit Hinweisen).

    b) Rechtliche Grundlage bildet zunächst Art. 34 Abs. 3 SVG (SR
741.01). Nach dieser Bestimmung hat der Fahrzeugführer, der seine
Fahrtrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren
und Wechseln des Fahrstreifens, auf den Gegenverkehr und auf die ihm
nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (vgl. auch Art. 44 Abs. 1
SVG). Art. 39 Abs. 1 SVG schreibt vor, dass jede Richtungsänderung mit
dem Richtungsanzeiger rechtzeitig anzuzeigen ist. Jedoch entbindet eine
pflichtgemässe Zeichengebung den Fahrzeugführer gemäss Abs. 2 derselben
Bestimmung nicht von der gebotenen Vorsicht (vgl. hiezu BGE 91 IV 10 E. 1;
ferner BGE 125 IV 83 E. 2a). Überdies hat sich, wer rechts abbiegen will,
nach Art. 36 Abs. 1 SVG an den rechten Strassenrand zu halten. Muss der
Fahrzeugführer wegen der Grösse seines Fahrzeugs oder der örtlichen
Verhältnisse vor dem Abbiegen nach der Gegenseite ausholen, hat er
nach Art. 13 Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962
(VRV; SR 741.11) besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls zu
halten. Schliesslich hat der Fahrzeuglenker in einer Stoppstrasse dem
Verkehr auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren
und darf diesen in seiner Fahrt nicht behindern (Art. 36 Abs. 2 SVG,
Art. 14 Abs. 1 VRV, Art. 36 Abs. 1 SSV ([SR 741.21]).

    Nach der Rechtsprechung muss sich der nach rechts abbiegende
Fahrzeuglenker grundsätzlich durch geeignete Vorkehren nach rückwärts
vergewissern, ob er das Manöver gefahrlos durchführen kann. Wo er sich
vorschriftsgemäss an den rechten Strassenrand hält und nach rechts abbiegen
kann, ohne zuvor brüsk zu bremsen oder nach der Gegenseite ausholen zu
müssen, besteht aber keine Veranlassung, ihn vor dem Abbiegen auch zur
Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs zu verpflichten. Denn wo nach der
Verkehrslage objektiv keine Gefahr besteht, hat der sich ordnungsgemäss
verhaltende Verkehrsteilnehmer nach dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten
Vertrauensgrundsatz auch nicht mit einer solchen zu rechnen. Darauf kann
sich indes nicht berufen, wer eine für andere Verkehrsteilnehmer unklare
oder gefährliche Verkehrslage schafft. So ist, wer einen so weiten Abstand
vom rechten Strassenrand einhalten muss, dass er rechts überholt werden
kann, zu besonderer Vorsicht verpflichtet und muss alle Vorkehren treffen,
um den sich aus diesem Umstand ergebenden Gefahren begegnen zu können. Er
darf erst dann nach rechts abbiegen, wenn er die Gewissheit erlangt hat,
dass er dabei nicht mit einem anderen Verkehrsteilnehmer kollidieren werde
(BGE 97 IV 34; 91 IV 19; ferner SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen
Strassenverkehrsrechts, Band I, N. 607). In diesem Zusammenhang ist von
Bedeutung, dass es Radfahrern gemäss Art. 42 Abs. 3 VRV, auch wenn sie
sich nicht auf einem Radstreifen befinden (vgl. Art. 1 Abs. 7 und Art. 40
VRV), erlaubt ist, rechts neben einer Motorfahrzeugkolonne vorbeizufahren,
wenn genügend freier Raum vorhanden ist.

Erwägung 3

    3.- a) Nach den verbindlichen Feststellungen der kantonalen Instanzen
befand sich das Opfer für den Beschwerdeführer während der Wartezeit im
sichttoten Winkel und konnte von diesem beim Halt am Stoppbalken nicht
gesehen werden. Der Beschwerdeführer macht aufgrund dessen geltend, er
habe den Unfall nicht vorhersehen können und dieser sei nicht vermeidbar
gewesen.

    b) Das Bundesgericht hat sich schon mehrfach mit dem Problem des
sichttoten Winkels zu befassen gehabt, namentlich im Zusammenhang mit
Unfällen, bei denen Lastwagen und Fahrradfahrer beteiligt waren. Nach
seiner Rechtsprechung handelt es sich beim sichttoten Winkel um einen
in der Bauart des Fahrzeuges liegenden Faktor, den der Fahrzeuglenker
grundsätzlich von vornherein in Rechnung zu stellen hat. Dementsprechend
hat es verschiedentlich ausgeführt, es gehe nicht an, das Verborgenbleiben
eines Verkehrsteilnehmers dem Zufall zuzuschreiben und die sich aus
dem sichttoten Winkel ergebenden Risiken auf andere Strassenbenützer
abzuwälzen. Vielmehr müsse der Fahrzeuglenker dafür besorgt sein, dass die
sich aus jenem Faktor ergebenden Risiken ausgeschaltet werden (BGE 83 IV
163 E. 2; 107 IV 55 E. 2c; vgl. auch die nicht publizierten Entscheide
des Kassationshofs vom 23.10.1998 i.S. O., vom 9.11.1999 i.S. J.M. und
vom 23.11.1999 i.S. A.). Für den Fall einer Sichtbeschränkung nach
vorn, die nicht durch entsprechende Spiegel, welche vom Führersitz
aus Einsicht in den sichttoten Winkel erlauben, behoben wird, hat das
Bundesgericht dementsprechend erkannt, der Fahrzeugführer müsse sich
kurz vom Sitz erheben, sich vorbeugen oder seitlich etwas verschieben,
um genügende Sicht zu gewinnen und sich zu vergewissern, dass sich niemand
im unüberblickbaren Bereich seines Fahrzeugs befinde. Das sei jedenfalls
dann zumutbar, wenn nach den Umständen eine nahe Möglichkeit bestehe,
dass Fussgänger unmittelbar vor dem Fahrzeug durchgingen (BGE 107 IV
55 E. 2c). Nichts anderes gilt im Grundsatz auch dort, wo die Sicht -
wie im zu beurteilenden Fall - seitlich nach rechts beschränkt ist. Wohl
ist einzuräumen, dass in solchen Fällen die vom Bundesgericht für die
Sichtverminderung nach vorn genannten Vorsichtsmassnahmen nur beschränkt
tauglich sind, den durch den toten Winkel bedingten Gefahren wirksam
zu begegnen. So wird ein Sich-vom-Sitz-Erheben oder ein seitliches
Verschieben in der Regel nicht genügen, um ausreichenden Einblick in
den nicht einsehbaren Bereich auf der rechten Seite des Fahrzeugs zu
gewinnen. Auch erlauben die von Art. 112 Abs. 1 und 4 der Verordnung vom
19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
(VTS; SR 741.41) auf der rechten Seite von schweren Lastwagen nunmehr
vorgeschriebenen Rück- und Anfahr- bzw. Rampenspiegel kein volles
Ausleuchten des sichttoten Winkels. Wohl bestehen heute weitere technische
Möglichkeiten, die das Problem zumindest entschärfen, wozu namentlich ein
zusätzlicher, an der oberen rechten Ecke des Lastwagens anzubringender
stark gewölbter Spiegel (sog. "TOWISPICK"), und ein, bereits in mehreren
Städten, namentlich nunmehr auch in Basel, verwendeter, an Verkehrsampeln
oder -schildern zu montierender Spiegel (sog. "TRIXI-Spiegel"), gehören,
die einen - wenn auch zum Teil nur verzerrten - Einblick in den verdeckten
Sichtbereich erlauben. Diese zusätzlichen Ausrüstungen sind jedoch zum
heutigen Zeitpunkt nicht vorgeschrieben, was - wie das Bundesgericht schon
in seinem nicht publizierten Entscheid vom 23.11.1999 i.S. A. angemerkt
hat - angesichts des Umstandes, dass der sichttote Winkel schon wiederholt
Ursache für schwere Unfälle war und ein beträchtliches Gefahrenpotential in
sich birgt, nicht ohne weiteres einzuleuchten vermag. Der Chauffeur muss
sich jedenfalls den aus dem Problem des sichttoten Winkels resultierenden
Gefahren bewusst sein und die ihm möglichen Massnahmen treffen, um das
Risiko zu beseitigen, wenn nach den Umständen die nahe Möglichkeit besteht,
dass sich Verkehrsteilnehmer rechts von seinem Fahrzeug im verdeckten
Sichtbereich befinden könnten. Dazu gehört, dass er dieser Gefahr im
Sinne einer vorausschauenden Vorsicht besondere Aufmerksamkeit schenkt
und das Verkehrsgeschehen im Hinblick auf sein beabsichtigtes Fahrmanöver
beobachtet. Eine Sorgfaltspflichtverletzung kann dem Lastwagenlenker nur
dann nicht zur Last gelegt werden, wenn sich mit Sicherheit ausschliessen
lässt, dass er auch bei Aufwendung aller gehörigen und zumutbaren
Vorsicht einen im sichttoten Bereich seines Fahrzeugs verborgenen anderen
Verkehrsteilnehmer hätte erkennen können und er mit einem solchen aufgrund
der konkreten Verhältnisse auch nicht hätte rechnen müssen.

    c) aa) Die Vorinstanz gründet die Annahme, der Unfall sei für
den Beschwerdeführer vorhersehbar gewesen, im Wesentlichen auf die
Erfahrungstatsache, dass auf stark frequentierten städtischen Strassen,
insbesondere während der so genannten "rush-hours" immer mit Velofahrern
zu rechnen sei.

    Nach dem aus der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten
Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer, der sich selbst
verkehrsgemäss verhält, sofern nicht besondere Umstände dagegen
sprechen, darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer
ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder
gefährden (BGE 118 IV 277 E. 4a; 124 IV 81 E. 2b S. 84). Wie bereits
ausgeführt, war es dem Opfer aufgrund von Art. 42 Abs. 3 VRV erlaubt, am
Tanklastwagen des Beschwerdeführers trotz dessen eingeschaltetem Blinker
rechts vorbeizufahren. Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, das
Unfallopfer habe sich verkehrswidrig verhalten, ist seine Beschwerde daher
unbegründet. Ausserdem war ihm nach den Feststellungen der Vorinstanz
bewusst, dass in der fraglichen Strasse generell mit Velofahrern zu
rechnen ist. Schliesslich musste er während einer Dauer von rund 30
Sekunden warten, bis die Kreuzung für ihn frei wurde. Daraus ergibt
sich, dass der Beschwerdeführer sich nicht darauf verlassen durfte, dass
nachfolgende Fahrradfahrer seine mit eingeschaltetem Blinklicht rechtzeitig
kundgegebene Absicht, nach rechts abzubiegen, beachten würden. Ein solches
Vertrauen wäre allenfalls dort gerechtfertigt, wo der Radfahrer sich grob
verkehrswidrig oder völlig unvernünftig verhielte, wie dies beim BGE 122 IV
225 E. 2c zugrunde liegenden Sachverhalt der Fall war. Im vorliegenden Fall
hat das Opfer jedoch keine Verkehrsregeln verletzt. Dass die verunfallte
Velofahrerin sich etwa in einen hiefür zu schmalen Raum zwischen Lastwagen
und Fahrbahnrand gedrängt hätte, hat die Vorinstanz jedenfalls nicht
festgestellt. Zwar ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass Art. 42
Abs. 3 VRV gerade in Konstellationen, bei denen das vorderste Fahrzeug
einer bei einem Rotlicht oder Stoppsignal wartenden Kolonne nach rechts
abbiegen will und sich wegen seiner Grösse nicht nahe genug an den
rechten Strassenrand halten kann, zu gefährlichen Situationen führt und
sich fragt, ob diese Regelung im Hinblick auf derartige Konstellationen
angemessen ist. Doch ist mit der Vorinstanz anzunehmen, im städtischen
Strassenverkehr sei nicht selten zu beobachten, dass Velofahrer in
Unkenntnis oder falscher Einschätzung der damit verbundenen Gefahren für
ihr Leben und ihre Gesundheit bei stehenden Lastwagen rechts vorfahren. Der
Beschwerdeführer musste somit grundsätzlich damit rechnen, dass sich
rechts neben ihm im offen gehaltenen Raum eine Fahrradfahrerin befindet.
Immerhin lag im zu beurteilenden Fall nicht eine derart nahe Möglichkeit
hiefür vor, wie dort, wo konkrete Anhaltspunkte für die Anwesenheit eines
Radfahrers sprechen, so wenn der Chauffeur etwa einen solchen auf seiner
Fahrt zur Kreuzung bereits überholt hat und daher mit Sicherheit darum
weiss, dass dieser sich auf der Strasse befindet. Insgesamt hat die
Vorinstanz die Vorhersehbarkeit aber zu Recht bejaht.

    bb) Fraglich ist allerdings, ob dem Beschwerdeführer bei seinem
Abbiegemanöver eine konkrete Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen
werden kann bzw. ob er die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten
hat. Dabei werfen ihm die kantonalen Instanzen nicht vor, er hätte
während seiner Wartezeit den rückwärtigen Verkehr ständig beobachten
müssen, und halten sie ihm zu Gute, dass er während des Haltens auch
gelegentlich in die Aussenspiegel geblickt und auch beim Anfahren noch
Kontrollblicke in die Spiegel geworfen habe. Die Vorinstanz legt dem
Beschwerdeführer als konkretes Fehlverhalten zur Last, er hätte sein
Abbiegemanöver der vorhandenen Gefahr entsprechend langsam ausführen
müssen und sich "wie ein Blinder" bei geringer Geschwindigkeit so langsam
vorwärts tasten müssen, dass einer Velofahrerin möglich gewesen wäre,
sich aus dem Gefahrenbereich zu entfernen, ohne vom Lastwagen erfasst
zu werden. Dem ist grundsätzlich ohne weiteres beizupflichten. In der
Tat muss von einem Lastwagenchauffeur, der an einer Kreuzung rechts
abbiegen will, verlangt werden, dass er entweder während der Wartezeit
vor der Ampel oder an der Stoppstrasse sich durch Beobachten des rechten
Aussenspiegels vergewissert, ob nicht von hinten Velofahrer aufschliessen
und in den toten Winkel hineinfahren, oder dass er jedenfalls, wenn
er auf diese Weise nicht die notwendige Gewissheit erlangt hat, sein
Abbiegemanöver langsam im Sinne eines schrittweisen Vortastens ausführt,
das gegebenenfalls auch einen Sicherheitshalt miteinschliesst. Es trifft
ihn insofern dieselbe Pflicht wie den Wartepflichtigen bei der Einfahrt
in eine vortrittsberechtigte Strasse, der keine ausreichende Sicht auf den
bevorrechtigten Verkehr hat (vgl. BGE 105 IV 339; 122 IV 133 E. 2a S. 136;
vgl. ferner JAGUSCH/HENTSCHEL, Strassenverkehrsrecht, 34. Auflage, § 9
StVO N. 28). Nur mit einer solchen Fahrweise kann sichergestellt werden,
dass allfällige sich rechts neben dem abbiegenden Fahrzeug befindende
Radfahrer nicht gefährdet werden.

    Ob der betreffende Fahrzeuglenker seinen Sorgfaltspflichten
im Sinne dieser allgemein formulierten Anforderungen nachgekommen
ist, lässt sich aber nicht losgelöst von der konkreten Konstellation
beurteilen. Es ist richtig, dass der Massstab für die Sorgfalt, welche
Lastwagenlenker aufzubringen haben, angesichts des von ihren Fahrzeugen
ausgehenden Gefährdungspotentials hoch anzusetzen ist. Doch muss ein
vernünftiges, d.h. die anderen Verkehrsteilnehmer nicht behinderndes
Fahren im Verkehr noch möglich sein. Es ist auch zu beachten, dass nicht
verlangt werden kann, dass im Strassenverkehr jedermann zu jeder Zeit ein
Höchstmass an Aufmerksamkeit und Umsicht erbringt (BGE 122 IV 225 E. 2c
a.E.). Dem Fahrzeuglenker muss es in der konkreten Situation möglich
sein, den ihm auferlegten Pflichten auch tatsächlich nachzukommen. Die
Sorgfaltsanforderungen dürfen deshalb bei völlig normalen Fahrmanövern
nicht derart hochgeschraubt werden, dass sie im Einzelfall nicht mehr
erfüllt werden können, bzw. dass die Erfüllung der einen Pflicht notwendig
die Verletzung einer gleichzeitig ebenfalls zu beachtenden anderen
Pflicht bedeutet. Dementsprechend hat das Bundesgericht auch erkannt,
das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeugführer verlangt werde,
richte sich nach den gesamten Umständen; habe dieser sein Augenmerk im
Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten, könne ihm für andere eine
geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (BGE 122 IV 225 E. 2b mit
Hinweis auf 103 IV 101 E. 2b und c).

    Im konkreten Fall musste der Beschwerdeführer seine Aufmerksamkeit
zunächst den zu erwartenden Gefahren zuwenden, die für ihn tatsächlich
erkennbar waren. Dazu gehörte in erster Linie der Querverkehr auf der
Clarastrasse, dem er den Vortritt gewähren musste und den er in seiner
Fahrt nicht behindern durfte (Art. 36 Abs. 2 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV,
Art. 36 Abs. 1 SSV; BGE 122 IV 225 E. 2c; vgl. auch SCHAFFHAUSER, aaO,
N. 686 ff.). Dass dieser Verkehr zum Unfallzeitpunkt offenbar recht
dicht gewesen war, ergibt sich schon aus der Wartezeit von rund 30
Sekunden, während welcher der Beschwerdeführer auf freie Fahrt warten
musste. Ausserdem befindet sich auf der Clarastrasse gleich neben der
Hammerstrasse ein Fussgängerstreifen, dessen Beobachtung umso mehr
geboten war, als zu jenem Zeitpunkt ein Tramzug in der Haltestelle
Clarastrasse hielt. Tatsächlich wollte denn nach den Feststellungen
der Vorinstanz auch ein Fussgänger den Streifen überschreiten, was den
Beschwerdeführer veranlasste, seine Fahrt abzubremsen, um diesem den
Vortritt zu lassen. Solange er sich mit dem Passanten nicht verständigt
hatte, konnte er seine Aufmerksamkeit somit nicht ausschliesslich anderen
Verkehrsteilnehmern zuwenden, die sich möglicherweise, für ihn aber
jedenfalls nicht sichtbar, im toten Winkel hätten befinden können. Dass
der Beschwerdeführer diese möglichen Gefahren aber nicht gänzlich
unbeachtet gelassen, sondern gehörig berücksichtigt hat, ergibt sich
daraus, dass er während der Wartezeit verschiedentlich in den Rückspiegel
geschaut und auch, bevor er langsam anfuhr, noch Kontrollblicke in die
Aussenspiegel geworfen hatte. Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet,
unterscheiden sich die Verhältnisse insofern vom nicht publizierten
Entscheid des Kassationshofs vom 23.11.1999 i.S. A. In jenem Fall hatte
der Lastwagenchauffeur das spätere Unfallopfer zuvor überholt und musste
vor einem Rotlicht warten. Er musste seine Aufmerksamkeit daher nicht
im selben Masse auf den vortrittsberechtigten Verkehr richten wie
der Beschwerdeführer im zu beurteilenden Fall, der abwarten musste,
bis die Strasse für sein Abbiegemanöver frei wurde. Ebenfalls musste
der Lastwagenfahrer im genannten Entscheid bei seinem Abbiegemanöver
in Rechnung stellen, dass sich mit Sicherheit ein Fahrradfahrer auf der
Strasse befand, da er ihn kurz zuvor überholt hatte. Dass er ihn bei der
Ampel nicht mehr sah, durfte ihm nicht die Gewissheit geben, jener sei
von seinem Fahrrad abgestiegen und habe die Fahrbahn verlassen. Dem
Beschwerdeführer kann nach all dem keine Verkehrsregelverletzung
vorgeworfen werden. Er hat die ihm zumutbaren Vorsichtsmassregeln,
namentlich die angemessene Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs
während der Wartezeit und beim Anfahren sowie das langsame Ausführen des
Abbiegemanövers, getroffen. Dies führt zum Ergebnis, dass ihm der Tod des
Unfallopfers strafrechtlich nicht zuzurechnen ist. Die Frage nach einer
allfälligen zivilrechtlichen Haftung des Lastwagen-Halters bleibt davon
unberührt. Auch wenn die besondere Schutzbedürftigkeit von schwächeren
Verkehrsteilnehmern, die regelmässig, und häufig mit gravierenden Folgen,
von solchen tragischen Unfälle betroffen werden, nicht in Frage steht,
kann dies nicht dazu führen, dass im Einzelfall auf den Nachweis einer
Sorgfaltspflichtverletzung verzichtet wird und einzig vom Erfolg,
dem konkreten Unfall, unbesehen auf eine solche Pflichtverletzung
rückgeschlossen wird. Der Schuldspruch der fahrlässigen Tötung verletzt
daher Bundesrecht und die Beschwerde erweist sich somit als begründet.