Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 127 IV 1



127 IV 1

1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. November
2000 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau
(Nichtigkeitsbeschwerde) Regeste

    Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; Verwahrung, Anlasstat, öffentliche
Sicherheit.

    Ernst gemeinte Morddrohung - hier rund einen Monat nach Entlassung
aus dem Strafvollzug auf Grund einer Verurteilung wegen Gefährdung des
Lebens und Drohungen gleicher Art - kann Anlasstat für eine Verwahrung sein
(E. 2c/cc).

    Der Täter gefährdet die öffentliche Sicherheit auch dann, wenn er
eine Gefahr für einen begrenzten Personenkreis darstellt (E. 2c/ee).

Sachverhalt

    X. (geb. 1940) war während rund 30 Jahren bei der Y. AG als
Elektromonteur angestellt. Seine Arbeitsleistungen waren in fachlicher
Hinsicht gut. Er war jedoch ein Sonderling und verursachte deshalb
Probleme. Abgesehen von Kontakten zum Homosexuellenmilieu lebte X. in
starker Isolation. Sein Lebensinhalt war eine Waffensammlung, in die
er seine Ersparnisse investierte. Die Sammlung umfasste 17 Gewehre, 80
Faustfeuerwaffen, 2 Maschinenpistolen und ca. 7'000 Schuss Munition. Bei
Behörden und Amtsstellen war X. wegen seines rechthaberischen Wesens und
seiner erheblichen Aggressivität bekannt. Auf die geringste Zurückweisung
reagierte er unverhältnismässig. Er hatte eine starke Neigung, bei
anderen Menschen nach Fehlern zu suchen und entwickelte eine eigentliche
"Polizistenmentalität". Das machte ihn am Arbeitsplatz untragbar; denn
er zeigte ständig Bauherren, zu denen er vom Arbeitgeber geschickt wurde,
wegen vermeintlicher oder tatsächlicher Verstösse gegen die Bauvorschriften
an. Dies führte so weit, dass ihn sein Arbeitgeber Y. praktisch nicht
mehr einsetzen konnte. X. führte auch private Verkehrskontrollen durch
und reichte laufend Strafanzeigen gegen Fahrzeuglenker ein.

    Im November 1991 kündigte ihm Y. die Arbeitsstelle. X. konnte
sich damit nicht abfinden und entwickelte starke Aggressions- und
Frustrationsgefühle gegen Y. Er warf diesem vor, die Entlassung sei
missbräuchlich gewesen; Y. habe nicht richtig abgerechnet und schulde
ihm aus dem Arbeitsverhältnis noch eine grössere Geldsumme.

    Am 3. Dezember 1992 kam es bei einer "Verkehrskontrolle" von X. zu
einem Handgemenge, bei dem er einen Autofahrer mit einem Messer erheblich
verletzte. Das Obergericht des Kantons Aargau bestrafte deshalb X. am
17. Januar 1994 unter Annahme eines Notwehrexzesses mit 3 Monaten
Gefängnis bedingt.

    In der Nacht vom 22. auf den 23. Februar 1994 begab sich X.
angetrunken zum Haus von Y., wo er eine Glasscheibe einschlug, sich dabei
an der Hand verletzte und Drohungen gegen Y. ausstiess. Weil Y. nicht
auftauchte, kehrte X. wieder nach Hause zurück, versorgte die Wunde und
fuhr zum Haus seines ehemaligen Vorarbeiters Z. Dort weckte er diesen durch
lautes Rufen. Z. öffnete das Fenster im ersten Stock über der Haustüre
und schaute aus dem Fenster. Als er den bewaffneten X. vor der Haustüre
sah, zog er sich zurück und schloss das Fenster. In diesem Moment feuerte
X. eine Gummischrotladung von unten schräg nach oben gegen die Hausfassade
und den Windfang ab. Dabei wurde das Fenster, hinter welchem Z. stand,
von Randschroten getroffen. Danach fuhr X. wieder zum Haus von Y.,
blieb aber unterwegs mit seinem Wagen in einem Acker stecken und konnte
dort verhaftet werden.

    Am 29. Juni 1995 verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau
X. wegen Gefährdung des Lebens, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher
Drohung, Sachbeschädigung sowie weiterer Delikte zu 2½ Jahren Zuchthaus
und Fr. 500.- Busse. Vor Obergericht hatte X. auf die Frage, was das
Ziel des Aufsuchens von Y. gewesen sei, ausgesagt, er habe dessen Büro
demolieren wollen; er hätte Y. höchstens eine Körperverletzung zugefügt,
z.B. ins Bein geschossen, wenn dieser sich ihm in den Weg gestellt hätte.

    X. verbüsste die Zuchthausstrafe in der Strafanstalt Lenzburg. Während
des Vollzugs weigerte er sich lange zu arbeiten. Er äusserte weiterhin
Drohungen gegen Y. Die Strafvollzugsbehörde teilte dies den mit dem Fall
betrauten Amtsstellen mit und gab ihrer Sorge Ausdruck, dass X. nach der
Entlassung wieder Gewaltdelikte verüben könnte. Es wurde eine Sitzung
anberaumt, an welcher darüber gesprochen wurde, welche Massnahmen in
Frage kämen, um zu verhindern, dass X. wieder straffällig werde. Am
12. Dezember 1996 schlossen X. und Y. nach Vermittlung des Direktors
der Strafanstalt ein "Friedensabkommen" ab. Darin verpflichtete sich X.,
künftig jegliche Aggression gegen Y. zu unterlassen. Dieser versprach im
Sinne eines Entgegenkommens die Bezahlung von Fr. 4'000.-. Am 24. Dezember
1996 wurde X. aus dem Strafvollzug entlassen.

    Am 22. Januar 1997, gegen 18.10 Uhr, begab sich X. zum Büro
von Y. Nachdem er heftig an das Fenster des Büros geklopft hatte,
liess ihn Y. eintreten und gab ihm die Hand. X., welcher sich in einem
erregten Zustand befand, begann Y. massiv zu beschimpfen und nahm eine
drohende Haltung ein. X. beschimpfte Y. mit lauter Stimme unter anderem,
weil dieser sich erneut für die Grossratswahlen zur Verfügung gestellt
habe. X. erklärte Y., es komme nicht in Frage, dass er wieder gewählt
werde. Da X. nicht wolle, dass die Familie von Y. zu Schaden komme,
"werde er es halt auf der Strasse tun". Nach immer wirrer werdenden
Beschimpfungen drohte X. dem Y. schliesslich damit, er werde Jugoslawen
für Geld anstellen, um ihn umzubringen. Überdies drohte X., Y. mit einem
rostigen Spitzhammer/Pickel zu töten. X. sagte Y., es sei ihm gleich,
wenn er wieder in die Strafanstalt müsse. X. beendete das Gespräch mit
den Worten: "Darum muss dieser jetzt einfach weg". Gemeint war Y.

    Am 24. Januar 1997 stellte Y. Strafantrag. Am folgenden Tag wurde
X. erneut verhaftet.

    Am 7. August 1997 verurteilte das Bezirksgericht Zofingen X.
wegen Drohung zu 7 Monaten Gefängnis. Es ordnete in Anwendung von
Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB die Verwahrung auf unbestimmte Zeit und eine
vollzugsbegleitende psychotherapeutische Massnahme an. Den Vollzug der
Gefängnisstrafe schob es zu Gunsten der Verwahrung auf. Ferner zog es
die sichergestellten Waffen, Waffenbestandteile und Munition ein.

    Die von X. dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons
Aargau am 27. April 2000 ab.

    X. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des
Obergerichtes aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei das Obergericht anzuweisen,
ein Obergutachten einzuholen und anschliessend neu zu entscheiden.

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Der Beschwerdeführer macht geltend, die Voraussetzungen der
Verwahrung seien nicht gegeben; das angefochtene Urteil verletze Art. 43
Ziff. 1 Abs. 2 StGB.

    a) Erfordert der Geisteszustand des Täters, der eine vom Gesetz
mit Zuchthaus oder Gefängnis bedrohte Tat begangen hat, die damit im
Zusammenhang steht, ärztliche Behandlung oder besondere Pflege und ist
anzunehmen, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit Strafe bedrohter
Taten verhindern oder vermindern, so kann der Richter Einweisung in
eine Heil- oder Pflegeanstalt anordnen. Er kann ambulante Behandlung
anordnen, sofern der Täter für Dritte nicht gefährlich ist (Art. 43
Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Gefährdet der Täter infolge seines Geisteszustandes
die öffentliche Sicherheit in schwer wiegender Weise, so wird vom Richter
seine Verwahrung angeordnet, wenn diese Massnahme notwendig ist, um ihn
vor weiterer Gefährdung anderer abzuhalten. Die Verwahrung wird in einer
geeigneten Anstalt vollzogen (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).

    Die Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfasst zum einen
hochgefährliche Täter, die keiner Behandlung zugänglich sind; zum andern
Täter, die zwar behandlungsbedürftig und behandlungsfähig sind, von denen
aber auch während einer Behandlung schwere Delikte zu befürchten wären,
wenn sie im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ambulant oder in einer
Heil- und Pflegeanstalt behandelt würden. Es handelt sich hier um Täter,
bei denen trotz ärztlicher Behandlung oder Pflege ernstlich die Gefahr
schwerer Straftaten und vor allem von Gewaltdelikten bleibt, sei es
innerhalb oder ausserhalb der Anstalt. Die Heilchancen sind bei dieser
Täterkategorie kurz- oder mittelfristig derart ungewiss, dass in diesem
Zeitraum schwere Delikte zu befürchten wären. In der Verwahrung ist eine
therapeutische und ärztliche Hilfe nach Möglichkeit zu leisten. Neben dem
Sicherungs- ist dem Heilungsaspekt Rechnung zu tragen. Die Verwahrung ist
angesichts der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit ultima
ratio und darf nicht angeordnet werden, wenn die bestehende Gefährlichkeit
auf andere Weise behoben werden kann. Die Verwahrung nach Art. 43 StGB muss
nicht in einer ärztlich geleiteten Anstalt, sondern kann gegebenenfalls
auch in einer Strafanstalt vollzogen werden (BGE 125 IV 118 E. 5b/bb
mit Hinweisen).

    Unter welchen Voraussetzungen eine Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit in schwer wiegender Weise im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2
StGB anzunehmen ist, ist eine Rechtsfrage; ebenso, was unter der in dieser
Bestimmung vorausgesetzten Notwendigkeit der Verwahrung zu verstehen
ist. Die schwer wiegende Gefährdung bezieht sich nicht nur auf Nähe und
Ausmass der Gefahr, sondern auch auf Art bzw. Bedeutung des gefährdeten
Rechtsgutes. Bei der Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leib und
Leben sind an Nähe und Ausmass der Gefahr weniger hohe Anforderungen
zu stellen als bei der Gefährdung weniger bedeutender Rechtsgüter wie
Eigentum und Vermögen. Entsprechend kann die Verwahrung bei Gefährdung
von Leib und Leben schon dann im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
notwendig sein, wenn die Gefahr nicht besonders gross ist. Dabei ist auch
zu berücksichtigen, dass Gefährlichkeitsprognosen naturgemäss unsicher
und schwierig sind. Hält der Richter auf Grund der Ausführungen des
psychiatrischen Gutachters ein Fortbestehen der Fremdgefährlichkeit
trotz ärztlicher Behandlung in der Zukunft für möglich, darf er die
Gefährlichkeit als Voraussetzung für die Anordnung einer bestimmten
Massnahme bejahen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt bei der
Prognoseentscheidung nicht (BGE 118 IV 108 E. 2a mit Hinweisen).

    b) Die Vorinstanz legt dar, nach dem Gutachten von Dr.  med. J. Sachs
vom 14. Juli 1994 leide der Beschwerdeführer unter einer paranoiden
Persönlichkeitsstörung. Im Zusatzgutachten vom 17. Februar 1997 führe
Dr. Sachs aus, wenn man die Entwicklung seit der Erstbegutachtung
betrachte, sei festzustellen, dass sich in den Gedanken und Gefühlen
des Beschwerdeführers keine Veränderung eingestellt habe. Man
müsse sogar von einer Verhärtung der Gefühle ungerechtfertigter
Behandlung und Zurückweisung ausgehen. Die Diagnose einer paranoiden
Persönlichkeitsstörung sei zu bestätigen. Es zeigten sich nach wie vor
die dafür erforderlichen Kriterien wie übertriebene Empfindlichkeit bei
Rückschlägen und Zurücksetzung; eine Neigung zu ständigem Groll; Misstrauen
und einen starken Hang, Erlebtes zu verdrehen; streitsüchtiges und
beharrliches, situationsunangemessenes Bestehen auf eigenen Rechten; die
Tendenz zu stark überhöhtem Selbstwertgefühl sowie Inanspruchnahme durch
unbegründete Gedanken an Verschwörungen als Erklärung für Ereignisse in der
näheren Umgebung und in der Welt. Die Drohung gegen Y. am 22. Januar 1997
müsse im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers
gesehen werden.

    Die Vorinstanz bemerkt weiter, nach dem Zusatzgutachten von
Dr. med. M. Kiesewetter vom 21. Juli 1999 gebe es hinsichtlich der
Berechtigung der Diagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung überhaupt
keine Zweifel. Dr. Kiesewetter lege dar, unmittelbar nachvollziehbar
sei auch die im Gutachten vom 17. Februar 1997 vertretene Auffassung,
dass die schwere Störung eher noch zugenommen habe. Erhebliche Zweifel
bestünden jedoch daran, ob die 1994 und 1997 gestellte Diagnose heute noch
ausreichend sei, die Erlebens-, Reaktions- und Verhaltensbereitschaften
des Beschwerdeführers zu erfassen. Zu diskutieren sei, ob allein noch
von einer paranoiden Persönlichkeitsstörung (und einer querulatorischen
Entwicklung) zu sprechen sei, oder ob nicht bereits eine Wahnentwicklung
im Sinne einer anderen anhaltenden Störung (ICD-10 F. 22.8) vorliege
(dazugehöriger Begriff: Querulanzwahn). Ein Zusammenhang zwischen Tat und
Persönlichkeitsstörung bzw. krankhafter querulatorischer Entwicklung sei
eindeutig zu bejahen.

    Die Vorinstanz führt sodann aus, die gemäss beiden Gutachtern
hohe Rückfallgefahr beziehe sich nicht nur auf Verhaltensweisen wie im
vorliegenden Fall (Drohung), sondern auch auf solche wie am 22./23. Februar
1994 (Gefährdung des Lebens). Den Akten seien verschiedene Vorfälle zu
entnehmen, bei denen der Beschwerdeführer Personen, die nicht zum Umfeld
des ehemaligen Arbeitgebers gehörten, bedroht habe. So habe er bereits in
der Rekrutenschule entlassen werden müssen, weil er einen Vorgesetzten
bedroht habe; 1991 habe er Morddrohungen gegen einen Gemeindepolizisten
ausgestossen; im Dezember 1992 habe er einen Menschen mit einem Messerstich
in den Bauch verletzt; im Januar 1994 habe er gegenüber einem Mitarbeiter
des Arbeitsamtes Morddrohungen gegen Y. ausgestossen; im Februar 1994 habe
sich der Beschwerdeführer in einem anonymen Flugblatt zum Mordfall an einer
VOLG-Filialleiterin vernehmen lassen und die Ansicht vertreten, die Täter
hätten statt der Filialleiterin ihren Arbeitgeber töten sollen; ebenso
im Februar 1994 habe der Beschwerdeführer dem KIGA in Aarau telefoniert
und gedroht, zwei Mitarbeiter würden "drankommen"; im Februar 1996 habe
er sich darüber beschwert, dass er wegen des schlechten Arbeitszeugnisses
von Y. keine Stelle mehr finde, und gesagt, dieser werde "es schon noch
zu spüren bekommen". Aktenkundig sei weiter, dass der Beschwerdeführer
im Sommer 1998 unter anderem auch gegen Dr. Sachs und dessen Familie
massive Drohungen ausgesprochen habe. Beim Vorfall vom 22./23. Februar
1994 habe der Beschwerdeführer auf die L-iegenschaft seines ehemaligen
Vorarbeiters mehrere Schüsse abgefeuert. Einen Schuss habe er in Richtung
Schlafzimmerfenster abgegeben, obschon er gewusst habe, dass sich dahinter
Menschen befanden. Der Beschwerdeführer habe somit bis heute nicht nur
unzählige Drohungen gegen das Umfeld seines Arbeitgebers, mit ihm befasste
Behörden und Ärzte ausgestossen. Vielmehr ergebe sich aus seinem Verhalten,
das zur Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens geführt habe, auch die
Bereitschaft, den Drohungen mit Waffengewalt Nachdruck zu verschaffen
und dabei durch Schüsse Menschen in Lebensgefahr zu bringen.

    Die Vorinstanz nimmt in Würdigung der Beweise an, dass es sich bei
den Äusserungen des Beschwerdeführers gegenüber Y. am 22. Januar 1997
um ernst gemeinte Morddrohungen handelte.

    In Bezug auf die Fremdgefährlichkeit des Beschwerdeführers kommt die
Vorinstanz nach Auseinandersetzung mit den Gutachten zusammenfassend zum
Schluss, es bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung mittelschwerer
Straftaten gegen die Freiheit (Drohung), die in Art und Ausmass als
intensiv zu bezeichnen seien. Es bestehe die grosse Gefahr, dass der
Beschwerdeführer weitere schwere Straftaten begehe, in deren Rahmen er
Menschen durch Schusswaffen in unmittelbare Lebensgefahr bringe. Damit
verbunden sei die nicht mehr geringe Gefahr, dass dabei hochwertige
Rechtsgüter wie Leib und Leben tatsächlich verletzt würden. Es bestehe
die erhebliche Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit zunehmenden querulatorischen Entwicklung
Morddrohungen tatsächlich in körperliche Angriffe umsetzen werde.

    Die Vorinstanz bemerkt schliesslich, nach den Aussagen der Gutachter
sei auf Grund der fehlenden Behandlungswilligkeit wie auch der selbst
bei Behandlungswilligkeit sehr geringen Erfolgsaussichten ein weiterer
Behandlungsversuch, sei es ambulant oder stationär, aussichtslos. Die
Vorinstanz habe gestützt auf den persönlichen Eindruck, den der
Beschwerdeführer an der Berufungsverhandlung gemacht habe, keine Zweifel,
dass dieser Befund nach wie vor zutreffe. Der Beschwerdeführer habe weder
die Einsicht, behandlungsbedürftig zu sein, noch eine Behandlungswilligkeit
zu erkennen gegeben. Andere Möglichkeiten als die Verwahrung, um ihn von
weiterer Gefährdung anderer abzuhalten, - wie der Vollzug einer langen
Freiheitsstrafe - bestünden nicht.

    c) Ausgehend von den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz zur Fremdgefährlichkeit des Beschwerdeführers (Art. 277bis
Abs. 1 BStP [SR 312.0]) verletzt die Anordnung der Verwahrung kein
Bundesrecht.

    aa) In Gefahr sind hier Leib und Leben. Wie dargelegt, sind nach der
Rechtsprechung bei der Gefährdung von Leib und Leben an Nähe und Ausmass
der Gefahr weniger hohe Anforderungen zu stellen als bei der Gefährdung
unbedeutender Rechtsgüter; die Verwahrung kann bei Gefährdung von Leib und
Leben schon dann im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB notwendig sein,
wenn die Gefahr nicht besonders gross ist. Im vorliegenden Fall besteht auf
Grund der Feststellungen der Vorinstanz eine erhebliche Gefahr für Leib
und Leben, insbesondere des ehemaligen Arbeitgebers. Von Bedeutung ist,
dass der Beschwerdeführer - nebst der Körperverletzung mit einem Messer in
Notwehrexzess - bereits einmal eine Schusswaffe gegen Menschen eingesetzt
hat. Wie zu entscheiden wäre, wenn es bei den massiven Drohungen allein
geblieben wäre, kann offen bleiben.

    bb) Der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt, wie dargelegt, bei der
Prognosestellung nicht. Wie STRATENWERTH (Schweizerisches Strafrecht,
Allgemeiner Teil II, Bern 1989, § 11 N. 131) zutreffend sagt, muss der
Entscheid auch gegenüber den möglichen Opfern eines in Freiheit belassenen
Täters verantwortet werden, hier also insbesondere gegenüber dem ehemaligen
Arbeitgeber und den Personen aus dessen Umfeld.

    cc) Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei lediglich wegen Drohung
mit 7 Monaten Gefängnis bestraft worden. Die Anlasstat wiege somit nicht
schwer; die Verwahrung sei unverhältnismässig.

    Der Einwand ist unbegründet. Entscheidend für die Frage der Verwahrung
ist nicht die Gefährlichkeit der Anlasstat, sondern des Geisteszustandes
des Täters. Die Verwahrung kommt in Betracht, auch wenn die Anlasstat
nicht als schwer wiegend einzustufen ist.

    Die Morddrohung des Beschwerdeführers am 22. Januar 1997 steht
offensichtlich in Zusammenhang mit den zahlreichen weiteren Drohungen
gleicher Art und insbesondere mit der Gefährdung des Lebens im Jahre
1994. Die neuerliche schwere Drohung nur rund einen Monat nach der
Entlassung aus dem Strafvollzug zeigt, dass der Beschwerdeführer auf
Grund seines Geisteszustandes für Dritte, insbesondere Y., nach wie vor
eine ernstliche Gefahr darstellt.

    Die Verwahrung verletzt auch unter diesem Gesichtspunkt kein
Bundesrecht.

    dd) Der Beschwerdeführer macht geltend, er befinde sich seit
Januar 1997 in Haft. Die Wirkung des langen Freiheitsentzuges sei zu
berücksichtigen.

    Der Einwand überzeugt nicht. Der Vollzug der im Jahre 1995
ausgesprochenen Zuchthausstrafe von 2½ Jahren hat den Beschwerdeführer
nicht vor einem Rückfall kurz nach der Entlassung bewahrt, obgleich er
vorher einen "Friedensvertrag" unterzeichnet hatte. In der jetzigen Haft
hat er keinen derartigen Vertrag unterschrieben. Der Beschwerdeführer ist
nach den Feststellungen der Vorinstanz zudem einsichtslos. Umso mehr ist
die Gefahr des Rückfalls ernst zu nehmen.

    ee) Der Beschwerdeführer bringt vor, die öffentliche Sicherheit sei
nicht gefährdet. Von seinen Taten sei nur ein begrenzter Personenkreis im
Umfeld des ehemaligen Arbeitgebers betroffen gewesen. Anzeichen dafür,
dass der Beschwerdeführer ausserhalb dieses Umfeldes Dritte in ernst zu
nehmender Weise gefährde, bestünden nicht.

    Der Einwand ist unbegründet. Nach den tatsächlichen Feststellungen
der kantonalen Behörden hat der Beschwerdeführer massive Drohungen gegen
eine Vielzahl von Personen ausgesprochen, auch gegen solche, die nicht
zum Umfeld des früheren Arbeitgebers gehören. Soweit der Beschwerdeführer
von einem anderen Sachverhalt ausgeht, kann auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Selbst wenn seiner
Darstellung zu folgen wäre, würde ihm das im Übrigen nicht helfen. Die
öffentliche Sicherheit bedeutet die Unverletzlichkeit unter anderem der
Rechtsgüter der Einzelnen (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER, Grundriss des
Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, S. 482 N. 1902). Ob
die Gefährdung einen begrenzten Personenkreis betrifft oder nicht, spielt
keine Rolle. Nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB setzt die Verwahrung voraus,
dass die Massnahme notwendig ist, um den Täter vor weiterer Gefährdung
anderer abzuhalten. Dabei kann es sich um unbestimmte oder bestimmte
Personen handeln (STRATENWERTH, aaO, § 11 N. 129). In BGE 101 IV 124 wurde
denn auch die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bejaht in einem Fall,
in dem der Täter eine Gefahr für die Mitarbeiter und Vorgesetzten am
Arbeitsplatz, also für einen begrenzten Personenkreis, darstellte (E. 2).

    d) Auch bei der Verwahrung nach Art. 43 StGB besteht die Möglichkeit
der probeweisen Entlassung, gegebenenfalls verbunden mit Weisungen und
einer Schutzaufsicht. Die zuständige Behörde hat mindestens einmal jährlich
Beschluss zu fassen. In allen Fällen hat sie vor dem Entscheid den zu
Entlassenden oder seinen Vertreter anzuhören und von der Anstaltsleitung
einen Bericht einzuholen (Art. 43 Ziff. 4 und Art. 45 Ziff. 1 und 2 StGB).

    Nach der Rechtsprechung muss die zuständige Behörde nach den Umständen
des Falles auf Gesuch des Betroffenen ein Gutachten eines unabhängigen
psychiatrischen Sachverständigen einholen (BGE 121 IV 1).

    Es wird zu prüfen sein, ob und wann sich eine probeweise Entlassung des
Beschwerdeführers, gegebenenfalls verbunden mit flankierenden Massnahmen,
vertreten lässt. Wie sich aus dem mit der vorliegenden Beschwerde
gestellten Eventualantrag ergibt, verlangt der Beschwerdeführer eine neue
Begutachtung. Ohne eine solche wird seine probeweise Entlassung nicht
in Frage kommen. Das neue Gutachten wird von einem Facharzt zu erstellen
sein, der sich mit dem Fall bisher nicht befasst hat. Es wird Sache
des Beschwerdeführers sein, bei der neuen Begutachtung vorbehaltlos und
kooperativ mitzuwirken und nicht wieder (unerfüllbare) Bedingungen für eine
persönliche Untersuchung zu stellen, wie er das gegenüber Dr. Kiesewetter
getan hat. Ob und wann es zur probeweisen Entlassung kommt, wird damit
auch vom Verhalten des Beschwerdeführers selber abhängen.