Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 127 II 8



127 II 8

2. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
vom 8. Dezember 2000 i.S. Swisscom AG gegen Eidgenössische
Kommunikationskommission (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Art. 1 Abs. 2 lit. a, Art. 3 lit. e, Art. 11, 14, 16, 17, 19, 58,
61 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 FMG, Art. 23 Abs. 1 lit. d FDV, Art. 27,
36, 92 und 94 BV; gesetzliche Preisobergrenze bei der Grundgebühr (dem
Zuschlag) für die Benutzung öffentlicher Sprechstellen (Telefonkabinen).

    Gegen eine (rechtswirksame) Aufsichtsmassnahme der
Kommunikationskommission ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht zulässig (E. 1).

    Die gesetzliche Preisobergrenze für die Grundgebühr gilt nicht nur
im Verhältnis der Grundversorgungskonzessionärin gegenüber den Kunden,
sondern auch gegenüber anderen Fernmeldedienstanbietern; sie greift
auch dann, wenn aus einer öffentlichen Sprechstelle eine Verbindung mit
einer Gratisnummer hergestellt wird, die ein Kunde eines konkurrierenden
Fernmeldeunternehmens betreibt (E. 2 und 3).

    Gesetz- und Verfassungsmässigkeit der im konkreten Fall getroffenen
Aufsichtsmassnahme (E. 4).

Sachverhalt

    Mit Schreiben vom 28. September 1999 wandte sich die Swisscom
AG an das Bundesamt für Kommunikation und legte diesem ihren neuen
Interkonnektionsdienst "Swisscom to PTS 0800 Access Service from
Swisscom Payphones" vor (PTS = Provider of Telecommunication Services =
Fernmeldedienstanbieter). Bei dieser Dienstleistung geht es darum, von den
öffentlichen Sprechstellen (Telefonkabinen) der Swisscom AG aus den Zugang
zu den 0800-Nummern (Gratisnummern) der anderen Fernmeldedienstanbieter zu
gewährleisten. Die Swisscom AG ersuchte um eine Stellungnahme dazu, ob die
Abgeltung für den genannten Dienst über eine Interkonnektionsvereinbarung
mit kostenorientierter Ausrichtung zulässig und die Preisobergrenze des
Bundesrates nicht anwendbar sei.

    In seiner Antwort vom 11. Oktober 1999 hielt das Bundesamt fest, für
die Benutzung einer öffentlichen Sprechstelle bestehe eine Obergrenze
von (damals) 40 Rappen (gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. d der Verordnung
vom 6. Oktober 1997 über Fernmeldedienste, Fernmeldediensteverordnung,
FDV; SR 784.101.1), wobei es sich um eine Gebühr zur Deckung der
Infrastrukturkosten handle, die auch in anderer Form anderen Benutzern von
Gratisnummern in Rechnung gestellt werde; die Gebühr sei grundsätzlich
dem Betreiber der 0800-Nummer oder im Rahmen der Interkonnektion den
anderen Fernmeldedienstanbietern zur Bezahlung aufzuerlegen, wobei die
Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Kostenorientiertheit und der
Transparenz zu berücksichtigen seien.

    Mit weiterem Schreiben vom 25. Oktober 1999 äusserte die
Swisscom AG gewisse Zweifel an der Auffassung des Bundesamtes und
bat um Erläuterung. Dieses hielt mit Antwort vom 9. November 1999
an seinem Standpunkt fest und bekräftigte, dass die Verbindung mit
anderen Fernmeldedienstanbietern von öffentlichen Sprechstellen aus zur
Grundversorgung gehöre und insoweit die bundesrätliche Preisobergrenze für
die Kosten zwischen der Linienkarte und dem Telefonanschluss (insbesondere
Infrastrukturkosten) Anwendung finde, währenddem die übrigen Kosten
gänzlich auf dem Wege der Interkonnektion zu regeln seien.

    In ihrem ab 1. Januar 2000 gültigen Grundangebot im Bereich
der Interkonnektion setzte die Swisscom AG für die Dienstleistung
"Swisscom Publifon to PTS Freephone Access", d.h. für die Verbindung
mit Gratisnummern anderer Fernmeldedienstanbieter von öffentlichen
Sprechstellen der Swisscom AG aus, einen Preis von 29,10 Rappen pro
Minute als Grundgebühr (Publifon Charge) fest, welche der Finanzierung
der Infrastruktur öffentlicher Sprechstellen dient und zu den
Verbindungsgebühren (Network Access Charge) hinzutritt. In der Folge
reduzierte die Swisscom AG die Grundgebühr auf 24,74 Rappen pro Minute.

    Am 18. Februar 2000 eröffnete das Bundesamt für Kommunikation ein
Aufsichtsverfahren gegen die Swisscom AG. Es hielt fest, dass nach seiner
Auffassung die Erhebung einer Grundgebühr von 24,74 Rappen pro Minute
anstelle eines maximalen festen Zuschlages von 40 Rappen pro Anruf
das Fernmelderecht und die Grundversorgungskonzession der Swisscom AG
verletze. Das Bundesamt liess die Swisscom AG wissen, es erwäge, bei der
Eidgenössischen Kommunikationskommission Aufsichtsmassnahmen vorzuschlagen,
und lud die Swisscom AG zur Stellungnahme ein. Diese trug am 10. März
2000 vor, auf die fragliche Grundgebühr seien einzig die Regeln der
Interkonnektion anwendbar, und beantragte die sofortige Einstellung des
Aufsichtsverfahrens.

    Mit Novelle der Fernmeldediensteverordnung vom 5. April 2000 änderte
der Bundesrat unter anderem Art. 23 Abs. 1 lit. d FDV und erhöhte die
Preisobergrenze für den Zuschlag für die Benutzung einer öffentlichen
Sprechstelle neu auf 50 Rappen (AS 2000 S. 1044, insbes. S. 1049). Diese
Revision trat am 1. Mai 2000 in Kraft (AS 2000 S. 1055).

    Mit Verfügung vom 10. Mai 2000 stellte die Eidgenössische
Kommunikationskommission fest, die Swisscom AG verletze das Fernmelderecht
sowie ihre Grundversorgungskonzession Nr. 25510000, indem sie im Rahmen
ihrer Interkonnektionsdienstleistung "Swisscom Publifon to PTS Freephone
Access" einen Zuschlag von 24,74 Rappen pro Minute als sog. Publifon
Charge anstelle von höchstens 50 Rappen (40 Rappen bis zum 30. April 2000)
pro Anruf verlange. Gleichzeitig hielt die Kommunikationskommission die
Swisscom AG an, den festgestellten Mangel unverzüglich und rückwirkend
auf den 1. Januar 2000 zu beseitigen. Der Swisscom AG wurde eine Frist
von 30 Tagen eingeräumt, um das Bundesamt für Kommunikation über die
getroffenen Massnahmen zu informieren.

    Gegen diese Verfügung führt die Swisscom AG mit Eingabe vom 7. Juni
2000 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Sie macht
die unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, eine
Verletzung des eidgenössischen Fernmelderechts sowie einen Verstoss gegen
die Wirtschaftsfreiheit geltend.

    Die Eidgenössische Kommunikationskommission schliesst in ihrer
Stellungnahme vom 13. Juli 2000 auf Abweisung der Beschwerde.

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- a) Nach Art. 97 OG in Verbindung mit Art.  5 VwVG (SR 172.021)
beurteilt das Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen
rechtswirksame Anordnungen im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht
des Bundes stützen. Gemäss Art. 58 des Fernmeldegesetzes vom 30. April
1997 (FMG; SR 784.10) wacht das Bundesamt für Kommunikation darüber, dass
die Konzessionäre das internationale Fernmelderecht, das Fernmeldegesetz,
die Ausführungsvorschriften und die Konzession einhalten; es kann bei der
Eidgenössischen Kommunikationskommission verschiedene Aufsichtsmassnahmen
beantragen, die von der Aufforderung zur Behebung von Mängeln bis hin
zum Konzessionsentzug reichen. Nach Art. 61 Abs. 1 FMG unterliegen
Verfügungen der Kommunikationskommission der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht.

    Im vorliegenden Fall ist eine derartige Aufsichtsmassnahme
angefochten. Es handelt sich um eine gestützt auf das Fernmeldegesetz,
d.h. auf öffentliches Recht des Bundes, ergangene rechtswirksame
Anordnung im Einzelfall. Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 99-101 OG
liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist als direkte Adressatin
der angefochtenen Aufsichtsverfügung gemäss Art. 103 lit. a OG zur
Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten (vgl. BGE 125 II 293
E. 3, insbes. E. 3c).

    b) Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde überprüft das
Bundesgericht den angefochtenen Entscheid auf Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie
auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts, sofern nicht eine richterliche Behörde als Vorinstanz
entschieden hat (vgl. Art. 104 und 105 OG).

    Bei der Eidgenössischen Kommunikationskommission handelt es
sich zwar um eine von Bundesrat, Departement und übriger Verwaltung
unabhängige Instanz (vgl. Art. 56 Abs. 2 FMG). Sie entscheidet im
Aufsichtsverfahren aber wohl nicht als richterliche Instanz; die Frage
kann jedoch offen bleiben. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, die
Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Strittig ist
dabei, ob die Vorinstanz die Infrastrukturkosten, namentlich diejenigen,
welche am Standort anfallen, genügend berücksichtigt hat bzw. ob der
Anschluss von öffentlichen Sprechstellen an die Abonnementszentralen
der Beschwerdeführerin bereits dem Interkonnektionsregime untersteht
oder nicht. Es fragt sich, ob es sich dabei wenigstens teilweise nicht
bereits um Rechtsfragen handelt, was aber ebenfalls offen bleiben kann.
So oder so ist das Bundesgericht an die Begründung der Parteibegehren nicht
gebunden (vgl. Art. 114 Abs. 1 OG), wendet das einschlägige Bundesrecht
damit von Amtes wegen an, und sind die betreffenden Streitpunkte für die
vorliegend zu entscheidende Frage nicht ausschlaggebend (vgl. dazu E. 3).

Erwägung 2

    2.- a) Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a FMG soll das Fernmeldegesetz
unter anderem eine zuverlässige und erschwingliche Grundversorgung mit
Fernmeldediensten für alle Bevölkerungskreise in allen Landesteilen
gewährleisten. Zu diesem Zweck sieht Art. 14 FMG die Erteilung von
Grundversorgungskonzessionen mit der Auflage vor, im Konzessionsgebiet
die Dienste der Grundversorgung allen Bevölkerungskreisen
anzubieten. Umfang und möglicher Inhalt der Konzession werden in
Art. 16 FMG umschrieben. Art. 17 FMG enthält Vorschriften zu den
Qualitätsanforderungen und zur Preisgestaltung (vgl. dazu BBl 1996 III
1419 und 1430). Insbesondere legt der Bundesrat nach Art. 17 Abs. 2 FMG
für die Grundversorgung periodisch Preisobergrenzen fest; diese gelten
einheitlich für das ganze Gebiet und richten sich nach der Entwicklung
des Marktes. In Ausführung von Art. 17 Abs. 2 FMG hat der Bundesrat in
Art. 23 FDV eine Reihe von Preisobergrenzen festgesetzt.

    Gemäss Art. 66 Abs. 1 FMG ist die Beschwerdeführerin bis
zum 31. Dezember 2002 zur flächendeckenden Sicherstellung der
Grundversorgung nach Art. 16 Abs. 1 FMG verpflichtet, wofür sie eine
entsprechende Konzession erhält. Am 20. August 1999 wurde ihr denn auch die
Grundversorgungskonzession Nr. 25510000 erteilt. Die Beschwerdeführerin
verzichtete auf Investitionsbeiträge nach Art. 19 FMG (BBl 1996 III 1419
und 1450; vgl. auch Art. 66 Abs. 1 FMG).

    b) Nach Art. 16 Abs. 1 lit. c FMG ist der Grundversorgungskonzessionär
insbesondere zu einer ausreichen- den Versorgung mit öffentlichen
Sprechstellen verpflichtet. Gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. d FDV gilt eine
Preisobergrenze von 40 Rappen (bis zum 30. April 2000; vgl. ursprüngliche
Fassung der Fernmeldediensteverordnung in AS 1997 S. 2833, insbes. 2839)
bzw. 50 Rappen (ab 1. Mai 2000; vgl. AS 2000 S. 1044, insbes. S. 1049 und
1055) für den Zuschlag für die Benutzung einer öffentlichen Sprechstelle.

    Im vorliegenden Zusammenhang geht es um diesen Zuschlag, wenn aus
einer öffentlichen Sprechzelle der Beschwerdeführerin eine Verbindung mit
einer 0800-Nummer (Gratisnummer) hergestellt wird, die ein Kunde eines
anderen Fernmeldedienstanbieters betreibt.

Erwägung 3

    3.- a) Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die fraglichen
Kosten seien ausschliesslich auf dem Wege der Interkonnektion zu
regeln. Aufsichtsrechtliche und damit regulatorische Kontrollen
und Massnahmen seien damit ausgeschlossen. Überdies bestimme die
Preisobergrenze lediglich das Verhältnis der Beschwerdeführerin zu den
Anrufern als unmittelbaren Benutzern des Telefondienstes und nicht jenes
zu anderen Fernmeldedienstanbietern.

    b) Vom Charakter und vom Gesetzeszweck her handelt es sich bei
den gesetzlichen Preisobergrenzen um einen staatlichen Eingriff in die
Tarifautonomie der Fernmeldeanbieter. Der Gesetzgeber wollte im Interesse
der Konsumenten sicherstellen, dass gewisse Preise einen vorgesehenen
Höchstbetrag nicht übersteigen. Dafür hat er für bestimmte Dienstleistungen
zwingende Preisobergrenzen festgesetzt. Der Gesetzestext äussert sich
nicht ausdrücklich dazu, gegenüber wem die Preisobergrenzen gelten.

    Mit dem Zuschlag bei der Benutzung öffentlicher Sprechstellen
sollen die Infrastrukturkosten des Fernmeldedienstanbieters,
welcher die Sprechstellen unterhält, entschädigt werden. Er dient
damit dem gleichen Zweck wie die fragliche sog. "Publifon Charge" der
Beschwerdeführerin. Dabei ist von vornherein klar, dass die Endkonsumenten,
das heisst die Anrufer als eigentliche Benutzer der angebotenen
Dienstleistung, unter dem Schutz der Preisobergrenzen stehen müssen. Auf
sie darf kein diese Limite übersteigender Betrag überwälzt werden. Dasselbe
muss jedoch auch für die konkurrierenden Fernmeldedienstanbieter gelten:
Das ganze System macht nur dann Sinn, wenn die Preisobergrenzen ebenfalls
zwischen den verschiedenen Fernmeldedienstanbietern Beachtung finden. Auch
die Konkurrenten der Beschwerdeführerin sind bei der Preisgestaltung ihren
Kunden gegenüber daran gebunden, wobei es im vorliegenden Zusammenhang
keine Rolle spielt, dass die Kosten bei den Gratisnummern nicht direkt dem
Anrufer als Endkonsumenten, sondern dem Betreiber der 0800-Nummer berechnet
werden, welcher die Gratisnummer abonniert hat und dem Endkonsumenten
zur Verfügung stellt. Die Preisobergrenzen sind damit auch im Verhältnis
zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Konkurrenten anwendbar.

    Die Beschwerdeführerin wendet dagegen zwar ein, dies führe zu einer
wettbewerbsverzerrenden künstlichen Verbilligung ihrer Dienstleistung,
da sie letztlich ihre Kosten nicht vollumfänglich zu decken bzw. zu
überwälzen vermöge, wenn sie auch gegenüber ihren Konkurrenten an die
Preisobergrenzen gebunden sei. Dies mag allenfalls zutreffen, ist hier
jedoch nicht massgeblich. Entscheidend ist einzig, dass das Gesetz
das System der Preisobergrenzen vorsieht, woran sich die Behörden wie
auch die betroffenen Fernmeldedienstanbieter zu halten haben. Dass
die Beschwerdeführerin eventuell nur unvollständig entschädigt wird,
beruht auf der Regelung von Art. 19 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1
FMG, wonach ihr zurzeit keine Investitionsbeiträge für unrentable
Grundversorgungsdienste zustehen. Diese Regelung geht auf das eigene
Einverständnis der Beschwerdeführerin zurück und dauert noch bis
Ende 2002; ab dem Jahr 2003 wird sich auch die Beschwerdeführerin
allfällige Ausfälle durch Investitionsbeiträge des Bundes abgelten lassen
können. Zurzeit kommt es aber nicht darauf an, ob sämtliche am Standort
anfallenden Infrastrukturkosten mit der gesetzlichen Preisobergrenze
entschädigt werden oder nicht. Daraus ergibt sich, dass diejenigen Kosten,
welche am Standort der öffentlichen Sprechstelle unter Einschluss der
Netzanschlusskosten (Verbindung mit der Abonnementszentrale gemäss dem
Sprachgebrauch der Vorinstanz; "lokaler Switch" gemäss dem Sprachgebrauch
der Beschwerdeführerin) anfallen, vom gesetzlich geregelten Zuschlag
entgolten werden und lediglich die übrigen Verbindungskosten davon nicht
erfasst sind und separat in Rechnung gestellt werden dürfen.

    Im Übrigen lässt sich nicht von der Hand weisen, dass die
Beschwerdeführerin nicht nur zur Erbringung der Grundversorgungsdienste
verpflichtet ist, sondern daraus selbst dann wenigstens in werbetechnischer
Hinsicht profitiert, wenn sie für eine einzelne Dienstleistung nicht
ganz oder nur gerade kostendeckend Rechnung stellen könnte. Das kann
namentlich für die öffentlichen Sprechstellen zutreffen, die doch ein
nicht unwesentliches Werbepotential für die Beschwerdeführerin mit sich
bringen dürften.

    c) An dieser rechtlichen Beurteilung ändern auch die Regeln über die
Interkonnektion nichts.

    aa) Gemäss Art. 3 lit. e FMG bedeutet Interkonnektion die Verbindung
von Fernmeldeanlagen und Fernmeldediensten, die ein fernmeldetechnisches
und logisches Zusammenwirken der verbundenen Teile und Dienste sowie den
Zugang zu Diensten Dritter ermöglicht.

    Interkonnektion umfasst sämtliche notwendigen Voraussetzungen, damit
Partner miteinander in Kontakt treten und sich gegenseitig Informationen
in verständlicher und vollständiger Form zusenden können. Ziel der
Interkonnektion ist, dass alle Anwender von Fernmeldediensten über die
Netze und Dienste aller Anbieter hinweg miteinander kommunizieren können.
Die Regelung des gegenseitigen Netzzuganges gilt als Grundvoraussetzung
für einen funktionierenden Fernmeldemarkt (BGE 125 II 613 E. 1a, mit
weiteren Hinweisen).

    Mit der Interkonnektionspflicht nach Art. 11 Abs. 2 FMG für alle
Anbieter von Diensten der Grundversorgung soll insbesondere sichergestellt
werden, dass alle Kunden von Diensten der Grundversorgung, insbesondere
vom Telefondienst, miteinander kommunizieren können, unabhängig davon,
bei welchen Anbietern sie angeschlossen sind. Dabei handelt es sich
namentlich um die so genannte Interoperabilität aller Teilnehmer am
Telekommunikationsmarkt (BGE 125 II 613 E. 1b).

    Grundsätzlich werden die Bedingungen der Interkonnektion zwischen den
beteiligten Unternehmungen direkt vereinbart. Eine staatliche Regelung ist
gesetzlich nur subsidiär für den Fall vorgesehen, dass sich die Parteien
nicht innert vernünftiger Frist einigen können (vgl. Art. 11 Abs. 3 FMG;
BGE 125 II 613 E. 1c; BBl 1996 III 1419, 1427).

    bb) Die Subsidiarität des staatlichen Eingriffs im Bereich
der Interkonnektion muss nun aber unter dem Vorbehalt zwingender
gesetzlicher Regelungen stehen. Sie kann nur insoweit gelten, als das
Gesetz den Fernmeldedienstanbietern überhaupt einen Spielraum belässt,
was zwar weitgehend, bei den Preisobergrenzen aber gerade nicht
zutrifft. Gewiss ist es den beteiligten Unternehmungen unbenommen, in
ihren Interkonnektionsvereinbarungen eine einvernehmliche Regelung über
die Überwälzung von Kosten zu treffen, für welche wie beim Zuschlag für
die Benützung öffentlicher Sprechstellen eine Preisobergrenze gilt. Das
schliesst jedoch die weitere Gültigkeit derselben nicht aus. Im Gegenteil
bleibt sie auch bei Interkonnektionsregelungen beachtlich, weshalb die für
die Preisgestaltung zwingende Obergrenze auch im Interkonnektionsbereich
einzuhalten ist. Ein Spielraum besteht diesfalls lediglich nach unten:
Es ist nicht erforderlich, einen der Preisobergrenze entsprechenden Betrag
auf die Interkonnektionspartner zu überwälzen, sondern die Dienstleistung
kann auch billiger angeboten werden. Überschritten werden darf die
Preisobergrenze aber nicht.

    d) Damit kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob die im
vorliegenden Verfahren fragliche Dienstleistung, die Verbindung mit einer
Gratisnummer (0800-Nummer) eines anderen Fernmeldedienstanbieters von
einer öffentlichen Sprechstelle der Beschwerdeführerin aus, überhaupt
zum Interkonnektionsregime gehört oder nicht. Die Preisobergrenze
von Art. 23 Abs. 1 lit. d FDV gilt so oder so, und zwar nicht nur
gegenüber den Endkonsumenten, sondern auch gegenüber den konkurrierenden
Fernmeldedienstanbietern.

Erwägung 4

    4.- a) Ist die Beschwerdeführerin an die Preisobergrenze von Art. 23
Abs. 1 lit. d FDV in jedem Fall gebunden, rechtfertigt sich in Anwendung
von Art. 58 FMG eine aufsichtsrechtliche Kontrolle darüber, ob sie die
entsprechende gesetzliche Regelung einhält.

    b) Es ist offensichtlich, dass sich ein Preis von 24,74 Rappen
pro Minute mit der gesetzlichen Preisobergrenze nicht vereinbaren
lässt. Bereits ein relativ kurzes Telefongespräch von einer Dauer,
die zwei Minuten nur unwesentlich übersteigt, führt zu einem höheren
Zuschlag, als er dem Preismaximum von 50 Rappen gemäss Art. 23 Abs. 1
lit. d FDV entspricht.

    Die Vorinstanz hat es dabei bewenden lassen, die Beschwerdeführerin
in Anwendung von Art. 58 Abs. 2 lit. a FMG zu einer Behebung des
festgestellten Mangels aufzufordern und sie zu verpflichten, innert
30 Tagen über die getroffenen Massnahmen Bericht zu erstatten. Die
Beschwerdeführerin konnte sich dazu vorweg äussern. Das Vorgehen war
korrekt, und das Ergebnis erweist sich gemessen am Gesetzeszweck,
die kostengünstige Grundversorgung sicherzustellen, als geeignet,
erforderlich und angebracht, kurz als verhältnismässig. Dabei ist auch zu
berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich das Bundesamt
für Kommunikation zur Rechtslage angefragt hat und aufgrund von dessen
Antworten mit Massnahmen der Aufsichtsbehörde rechnen musste.

    c) Die Beschwerdeführerin hält dafür, der angefochtene Entscheid
verletze sie in ihrer Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV. Es
ist fraglich, ob sich die Beschwerdeführerin als zur Erfüllung
einer öffentlichen Aufgabe konzessionierte gemischtwirtschaftliche
Aktiengesellschaft, an welcher der Bund von Gesetzes wegen die kapital-
und stimmenmässige Mehrheit hält (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
30. April 1997 über die Organisation der Telekommunikationsunternehmung des
Bundes, Telekommunikationsunternehmungsgesetz, TUG [SR 784.11]; vgl. BGE
125 II 293 E. 4f S. 307 f.), überhaupt auf die Wirtschaftsfreiheit
berufen kann (vgl. dazu etwa RHINOW/SCHMID/BIAGGINI, Öffentliches
Wirtschaftsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1998, § 5 Rz. 43 ff. und 84
ff.). Dies kann vorliegend aber dahingestellt bleiben, da ein allfälliger
Eingriff ohnehin die dafür erforderlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 36
und 94 BV) erfüllen würde. Der Bund hat die verfassungsmässige Kompetenz
zur Regelung des Fernmeldewesens und damit zur Abweichung vom Grundsatz
der Wirtschaftsfreiheit, wobei er insbesondere für eine ausreichende und
preiswerte Grundversorgung zu sorgen hat (Art. 92 BV). Der angefochtene
Entscheid beruht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage (Art. 17
Abs. 2 FMG und Art. 23 Abs. 1 lit. d FDV), er verfolgt das öffentliche,
schon in der Verfassung anerkannte Interesse der Gewährleistung einer
kostengünstigen Grundversorgung, und er ist, wie bereits dargelegt,
verhältnismässig.