Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 127 II 60



127 II 60

6. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
vom 19. Januar 2001 i.S. K.G. gegen Polizei- und Militärdirektion
des Kantons Bern und Verwaltungsgericht des Kantons Bern
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG, Art. 8 EMRK, Art. 17 Abs. 2 ANAG;
Anspruch auf Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung.

    Massgeblicher Zeitpunkt der tatsächlichen Verhältnisse für die
Feststellung eines Bewilligungsanspruchs gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 OG bzw. für die materielle Beurteilung der Bewilligungsfrage
(E. 1b).

    Bewilligungsanspruch der ausländischen Ehegattin gemäss Art. 17 Abs. 2
Satz 1 oder Satz 2 ANAG verneint, wenn ihr niedergelassener Ehemann im
Strafvollzug ist und nach der Haftentlassung aus der Schweiz ausreisen muss
(E. 1c).

    Bewilligungsanspruch der Mutter, wenn das gemeinsame Kleinkind gemäss
Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG in die Niederlassungsbewilligung seines Vaters
einbezogen worden war und dieser nachträglich ausgewiesen wurde. Die
Bewilligung des Kindes erlischt nicht und stellt trotz ihrer besonderen
Natur ein gefestigtes Anwesenheitsrecht dar, gestützt worauf seine
Mutter einen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK geltend machen kann
(E. 1d und e). Der besonderen Natur der Bewilligung ist beim Entscheid
über die Erteilung einer Bewilligung an die Mutter Rechnung zu tragen
(E. 2a). Im konkreten Fall ist die Verweigerung der Bewilligung im Sinne
von Art. 8 Ziff. 2 EMRK verhältnismässig (E. 2b-d).

Sachverhalt

    Die 1976 geborene K.G., Staatsangehörige der Bundesrepublik
Jugoslawien, heiratete am 23. September 1994 ihren Landsmann H.G., der
bereits 1989 in die Schweiz eingereist war und eine Aufenthaltsbewilligung,
anschliessend eine Niederlassungsbewilligung erhalten hatte. K.G. reiste
am 10. März 1995 in die Schweiz ein und erhielt im Familiennachzug
ihrerseits eine Aufenthaltsbewilligung. Am 9. Dezember 1995 kam der
gemeinsame Sohn M.G. zur Welt; M.G. wurde gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Satz
3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
(ANAG; SR 142.20) die Niederlassungsbewilligung erteilt (Einbezug in die
Niederlassungsbewilligung des Vaters).

    Am 6. Januar 1998 wurde H.G. in Untersuchungshaft genommen, und
am 3. März 1999 wurde er wegen Betäubungsmitteldelikten, begangen im
Zeitraum zwischen 31. Oktober 1997 und 6. Januar 1998, zu viereinhalb
Jahren Zuchthaus und fünf Jahren Landesverweisung, letztere bedingt
ausgesprochen auf fünf Jahre, verurteilt.

    Wegen der strafrechtlichen Verurteilung wies die Fremdenpolizei des
Kantons Bern H.G. am 19. Juli 1999 gestützt auf Art. 10 ANAG für eine
unbestimmte Dauer aus der Schweiz aus, wobei sie die Ausreisefrist auf
den Tag der Haftentlassung (frühestens 6. Januar 2001) festsetzte. Der
diesbezügliche Beschwerdeentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Bern vom 7. April 2000 blieb unangefochten.

    Mit Verfügung vom 2. September 1998 lehnte die Fremdenpolizei des
Kantons Bern es ab, K.G. die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, und
setzte ihr eine Ausreisefrist an (Wegweisung). Zur Begründung führte sie
aus, K.G. habe die Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs beim Ehemann
erhalten; da sie wegen des Gefängnisaufenthalts von H.G. nicht mehr mit
diesem zusammen wohne, entfalle ihr Anspruch auf weiteren Aufenthalt; es
sei für den Sohn M.G. zumutbar, sie ins Ausland zu begleiten. Die Polizei-
und Militärdirektion sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wiesen
Beschwerden gegen die Bewilligungsverweigerung und die Wegweisung ab.

    Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. April 2000 beantragte K.G.,
den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 9. März 2000 aufzuheben und
ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab

Auszug aus den Erwägungen:

                    aus folgenden Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- a) Auf dem Gebiete der Fremdenpolizei ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen die Erteilung oder
Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen
Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Gemäss Art. 4
ANAG entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über
die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung. Der Ausländer hat
damit grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, er könne sich auf eine Sondernorm des
Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen, die ihm einen Anspruch
auf eine solche Bewilligung einräumt (BGE 126 I 81 E. 1a S. 83, 377 E.
2 S. 381; 124 II 361 E. 1a S. 364, 289 E. 2a S. 291, je mit Hinweisen).

    Die Beschwerdeführerin will einen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung
und damit die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde einerseits
aus Art. 17 Abs. 2 ANAG (Zusammenwohnen mit ihrem niedergelassenen
Ehemann), andererseits aus Art. 8 EMRK (SR 0.101) (Beziehung zum Sohn,
der seinerseits - gestützt auf die Beziehung zum Vater - ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht in der Schweiz habe) ableiten.

    b) Bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines
fremdenpolizeirechtlichen Entscheids sind für das Bundesgericht in der
Regel die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie zum Zeitpunkt
des Entscheids der richterlichen Vorinstanz herrschten; dies ergibt sich
aus Art. 105 Abs. 2 OG (BGE 125 II 217 E. 3a S. 221; 121 II 97 E. 1c
S. 99 f.). Für die Eintretensfrage hingegen, d.h. für die Frage, ob ein
Anspruch im Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG vorliegt, stellt
das Bundesgericht grundsätzlich auf die im Zeitpunkt seines Entscheids
bestehende Rechts- und Sachlage ab (BGE 118 Ib 145 E. 2b S. 148 f.;
ferner BGE 120 Ib 257 E. 1f S. 262).

    c) Ist der Ausländer im Besitz der Niederlassungsbewilligung,
so hat sein Ehegatte Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 ANAG). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen
Aufenthalt von fünf Jahren hat der Ehegatte ebenfalls Anspruch auf die
Niederlassungsbewilligung (Art. 17 Abs. 2 Satz 2 ANAG).

    Die Beschwerdeführerin reiste am 10. März 1995 in die Schweiz ein
und wohnte mit ihrem Ehemann bis zu dessen Verhaftung am 6. Januar
1998 zusammen. Seither besteht keine Wohngemeinschaft mehr, und die
Eheleute werden eine solche nicht mehr in der Schweiz aufnehmen können,
da gegen den Ehemann eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt, die seine
Niederlassungsbewilligung erlöschen liess (Art. 9 Abs. 3 lit. b ANAG),
sodass er die Schweiz unmittelbar nach der Entlassung aus dem Strafvollzug
wird verlassen müssen. Damit aber hat die Beschwerdeführerin gestützt auf
die Ehe mit ihrem Ehemann heute, d.h. zum für die Frage der Zulässigkeit
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde massgeblichen Zeitpunkt, keinen Anspruch
auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 17 Abs. 2
Satz 1 ANAG mehr.

    Dass die Beschwerdeführerin seit der Heirat mit einem Niedergelassenen
bereits länger als fünf Jahre in der Schweiz gelebt hat, liess sodann
keinen Anspruch auf Niederlassungsbewilligung im Sinne von Art. 17 Abs. 2
Satz 2 ANAG entstehen, den sie heute geltend machen könnte. Unabhängig
davon, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen im Falle, dass der Ehegatte
über längere Zeit im Strafvollzug weilt, noch von ununterbrochenem
Zusammenwohnen die Rede sein könnte, was Voraussetzung für das Entstehen
des Anspruchs auf Niederlassungsbewilligung wäre (erwähntes Urteil
i.S. Oezen, E. 1c/aa; unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom
28. Mai 1998 i.S. Puzo, E. 3; vgl. auch BGE 122 I 267 E. 1a S. 270 oben),
ist vorliegend ausschlaggebend, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin
schon vor Ablauf von fünf Jahren ehelichen Zusammenwohnens in der Schweiz
nicht nur verhaftet, sondern auch zu einer bedeutenden Freiheitsstrafe
verurteilt und sodann erstinstanzlich ausgewiesen wurde. Im Moment, als die
zeitlichen Voraussetzungen für das Entstehen eines allfälligen Anspruchs
der Beschwerdeführerin auf die Niederlassungsbewilligung erstmals erfüllt
waren, musste mit grosser Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass
die Niederlassungsbewilligung des Ehemannes dahinfallen würde, selbst
wenn die Ausweisung vorerst noch nicht rechtskräftig war. Der Ehemann
befand sich somit fremdenpolizeirechtlich in einem Schwebezustand, und
es war nicht vorauszusehen, ob die Eheleute nochmals - in der Schweiz -
zusammen wohnen würden, wie dies Art. 17 Abs. 2 ANAG, dessen einziger
Zweck darin besteht, den Ehegatten das Zusammenleben in der Schweiz zu
ermöglichen, grundsätzlich erfordert. Solange aber über den (Fort-)Bestand
der Bewilligung des Ehemannes nicht Klarheit herrschte, musste bzw. konnte
der Beschwerdeführerin keine Niederlassungsbewilligung erteilt werden
(vgl. BGE 126 II 269 E. 2 d/bb S. 272 f. betreffend den Entscheid über
den Einbezug des Kindes in die Niederlassungsbewilligung der Eltern).
Da mittlerweile die Ausweisung des Ehemannes rechtskräftig ist, steht der
Beschwerdeführerin endgültig kein Anspruch auf Niederlassungsbewilligung
gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG zu.

    d/aa) Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens.
Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der
Schweiz und ist diese familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich
gelebt, kann es Art. 8 EMRK verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in der
Schweiz untersagt wird. Gegen einen negativen Bewilligungsentscheid kann
er selber oder sein Familienmitglied mit Anwesenheitsrecht in der Schweiz
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht führen (BGE 109 Ib 183;
126 II 377 E. 2b S. 382 ff.; 124 II 361 E. 1b S. 364, mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat dies namentlich im Verhältnis von Personen, die
der eigentlichen Kernfamilie angehören, anerkannt. Die so verstandene
Familie umfasst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen
Kindern; damit kann insbesondere der Ausländer, der ein Kind mit
Niederlassungsbewilligung in der Schweiz hat und zu welchem eine intakte
Beziehung besteht, den Entscheid, womit ihm die Aufenthaltsbewilligung
verweigert wird, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechten.

    bb) Der Sohn der Beschwerdeführerin hat die Niederlassungsbewilligung.
Die Niederlassungsbewilligung gilt grundsätzlich als gefestigtes
Anwesenheitsrecht, gestützt worauf der nahe Familienangehörige an sich
einen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung geltend machen kann.

    Die Niederlassungsbewilligung wurde dem Sohn gestützt auf Art. 17
Abs. 2 Satz 3 ANAG erteilt. Danach haben ledige Kinder unter 18 Jahren
Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung der Eltern, wenn sie
mit diesen zusammen wohnen. Der Sohn wurde in die Niederlassungsbewilligung
des Vaters "einbezogen", weil an deren Bestand zum fraglichen Zeitpunkt
keine Zweifel bestanden. Es fragt sich, ob auch eine auf solcher Grundlage
beruhende Niederlassungsbewilligung als gefestigtes Anwesenheitsrecht
gelten kann, welches der Mutter des auf diese Weise niedergelassenen
Kindes einen Bewilligungsanspruch gemäss Art. 8 EMRK verschafft.

    Anders als die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 17 Abs.
2 Satz 2 ANAG, welche der ausländische Ehegatte des niedergelassenen
Ausländers erst nach fünf Jahren ehelichen Zusammenlebens in der
Schweiz, also bei einem gewissen Integrationsgrad, erwirbt, erfordert
die Niederlassungsbewilligung des minderjährigen Kindes gemäss Art. 17
Abs. 2 Satz 3 ANAG keinen eigenständigen Bezug zur Schweiz. Zwar erfolgt
der Einbezug in die Bewilligung der Eltern (oder des niedergelassenen
Elternteils) nicht von Gesetzes wegen, und es ist immer ein eigentliches
Bewilligungsverfahren erforderlich (BGE 126 II 269 E. 2d/bb S. 272);
zudem ist die Niederlassungsbewilligung bedingungsfeindlich und unbefristet
(Art. 6 Abs. 1 ANAG). Dennoch ist die Niederlassungsbewilligung des Kindes
in besonderem Masse mit derjenigen der Eltern verknüpft, was schon der
Gesetzestext zum Ausdruck bringt ("Einbezug"). Es liesse sich darum,
insbesondere im Fall von Kleinkindern, denken, den Bestand einer aufgrund
von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG erworbenen Niederlassungsbewilligung
vom Fortbestehen der fremdenpolizeilichen Stellung des Elternteils,
welcher dem Kind die Bewilligung verschafft hat, abhängen zu lassen (Frage
aufgeworfen, aber offen gelassen in BGE 126 II 269 E. 2d/bb S. 272, mit
Hinweis). Ausdrücklich sah dies Art. 11 Abs. 2 Satz 2 ANAG in der früheren
Fassung insofern vor, als Kinder unter 18 Jahren mit der Ausweisung der
Eltern die bisherige fremdenpolizeiliche Bewilligung verloren (AS 1949 S.
223; HANS PETER MOSER, Die Rechtsstellung des Ausländers in der Schweiz,
in: ZSR 86/1967 II S. 423); zugleich war nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1
ANAG in der Regel auch der Ehegatte des Ausgewiesenen in die Ausweisung
einzubeziehen. Mit der Revision des Bürgerrechtsgesetzes vom 23. März
1990 wurde Art. 11 Abs. 2 ANAG gestrichen. Obwohl dies aus Gründen der
Gleichbehandlung von Mann und Frau geschah (vgl. BBl 1987 III 322),
wurde der Absatz vollständig aufgehoben, also nicht nur in Bezug auf
den Ehegatten, sondern auch in Bezug auf die minderjährigen Kinder. Zu
berücksichtigen ist zudem, dass die Ausweisung gemäss Art. 10 ANAG
ausdrücklich nur für den Ausländer gilt, der selber einen Ausweisungsgrund
gesetzt hat; bloss der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG
(dauernde Fürsorgeabhängigkeit) kann allenfalls die Ausweisung einer
ganzen Familie nach sich ziehen. Schliesslich ist zu beachten, dass die
Ausweisung der Eltern (oder eines Elternteils) nicht unter die in Art. 9
Abs. 3 und 4 ANAG aufgezählten Gründe für das Erlöschen oder den Widerruf
der Niederlassungsbewilligung fällt. Seit der Streichung von Art. 11 Abs. 2
ANAG besteht keine Grundlage mehr dafür, die Niederlassungsbewilligung
des Kindes nach der Ausweisung seiner Eltern untergehen zu lassen, sofern
nicht in seiner Person selber ein Erlöschens- oder Widerrufstatbestand
begründet liegt.

    Auch die gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG erworbene
Niederlassungsbewilligung eines Kindes erscheint damit als gefestigtes
Anwesenheitsrecht, welches an sich geeignet ist, auch nach Ausweisung des
für den Erwerb der Niederlassungsbewilligung massgeblichen Elternteils
insbesondere dem anderen Elternteil gestützt auf Art. 8 EMRK einen -
bedingten - Bewilligungsanspruch im Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 OG zu verschaffen und, sofern diesem eine Anwesenheitsbewilligung
verweigert wird, den Weg zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu öffnen.

    e) Nach dem Gesagten ist die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gegen den Entscheid, womit der Beschwerdeführerin die Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung verweigert wurde, in Berücksichtigung
der Niederlassungsbewilligung ihres Sohns gestützt auf Art. 8 EMRK
zulässig. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist daher
einzutreten.

Erwägung 2

    2.- a) Bei der materiellen Prüfung, ob die Verweigerung der streitigen
Bewilligung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK verhältnismässig ist,
darf die dargelegte besondere Natur der Niederlassungsbewilligung des
Kindes berücksichtigt werden. Der auch im Gesetzeswortlaut ("Einbezug")
zum Ausdruck kommende alleinige Zweck der Regelung von Art. 17 Abs. 2
Satz 3 ANAG besteht darin, das Kind seinen Eltern fremdenpolizeirechtlich
gleichzustellen; dahinter steckt die Überlegung, dass das Kind vorerst
keine selbständigen Beziehungen zu seiner weiteren Umwelt, zu einem
bestimmten Land hat, sondern solche während der ersten Lebensjahre
ausschliesslich durch Vermittlung der Eltern entstehen. Es wäre mit
dem Gesetzeszweck letztlich nicht vereinbar, wenn dem Kind auch nach
der Ausweisung des Elternteils, gestützt auf dessen ursprünglichen
fremdenpolizeirechtlichen Status es seine privilegierte ausländerrechtliche
Stellung erhielt, ein weitgehend bedingungsloses "Nachzugsrecht"
gegenüber dem anderen Elternteil zugebilligt würde, der seinerseits
nicht anwesenheitsberechtigt ist. Wenn schon einem Kleinkind mit -
unwiderruflichem - Schweizerbürgerrecht grundsätzlich zuzumuten ist,
mit seiner Mutter im Ausland zusammen zu leben, sodass die Weigerung
der Behörden, die Aufenthaltsbewilligung der Mutter zu verlängern,
in vielen Fällen vor Art. 8 EMRK standhält (vgl. BGE 122 II 289 E. 3
S. 296 ff.), muss dies erst recht gelten im Fall eines Kindes, das
die Niederlassungsbewilligung nur dank der mittlerweile erloschenen
Niederlassungsbewilligung seines Vaters erworben hat.

    b) Der Sohn der Beschwerdeführerin ist erst kürzlich fünf Jahre alt
geworden; zum Zeitpunkt, als die Vorinstanz ihren Entscheid fällte, war er
weniger als viereinhalb Jahre alt. Damit sind seine Beziehungen zur Mitwelt
und mithin zu einem konkreten Aufenthaltsort im Wesentlichen noch durch
das Zusammenleben mit seinen Eltern bestimmt; sofern diese ausreisen,
kann er ihnen zwanglos ins Ausland folgen. Eine Rückkehr in die Heimat
der Beschwerdeführerin erscheint für ihn grundsätzlich zumutbar. Wie die
Beschwerdeführerin selber hervorhebt, ist zudem der Kontakt zwischen ihrem
Sohn und dessen Vater auch während des Strafvollzugs gepflegt worden. Es
besteht somit eine intakte familiäre Beziehung des Sohnes zum Vater; dabei
ist in Erinnerung zu rufen, dass die Niederlassungsbewilligung des Sohnes
allein auf dieser Beziehung zum Vater beruht (vorne E. 1d/bb). Der Vater
wird aber nach Beendigung des Strafvollzugs die Schweiz in jedem Fall
verlassen müssen, sodass eine Ausreise des Sohns besonders im Hinblick
auf die Vater-Sohn-Beziehung zumutbar erscheint.

    c) Was die Beschwerdeführerin selber betrifft, so ist sie in ihrer
Heimat aufgewachsen und erst 1995 in die Schweiz gekommen, um mit ihrem
Ehemann zusammen wohnen zu können. Seit der Verhaftung des Ehemannes
Anfang 1998, erst recht seit dem gegen ihn ergangenen Strafurteil, hatte
sie ernsthaft mit fremdenpolizeilichen Konsequenzen auch für sich selber
zu rechnen. Ihr bisheriger Aufenthalt in der Schweiz kann jedenfalls nicht
erheblich zu ihren Gunsten berücksichtigt werden, lässt sich doch in ihrem
Fall - beispielsweise in wirtschaftlicher Hinsicht - nicht von einer ins
Gewicht fallenden Integration in die hiesigen Verhältnisse sprechen. Eine
Rückreise in ihre Heimat ist für sie zwar mit Nachteilen verbunden, aber
keineswegs unzumutbar. Diese Einschätzung rechtfertigt sich umso mehr, als
auch ihr Ehemann von dorther kommt und nach Beendigung des Strafvollzugs
wohl dorthin ausreisen muss. Die Beschwerdeführerin betont die Wichtigkeit
des familiären Zusammenlebens nicht nur wegen ihres Sohns, sondern auch
ihretwegen. Warum der Hinweis auf die gemeinsame Heimat der Ehegatten im
vorinstanzlichen Urteil zynisch sein sollte, ist nicht ersichtlich, war
doch der wahrscheinliche Zeitpunkt der Ausreise des Ehemannes schon für
das Verwaltungsgericht voraussehbar, sodass es sich darauf beschränken
durfte, für die Beurteilung der fremdenpolizeirechtlichen Situation der
Beschwerdeführerin grundsätzlich auf die nach jenem Zeitpunkt massgeblichen
Verhältnisse abzustellen.

    Insgesamt ist das private Interesse der Beschwerdeführerin, zusammen
mit ihrem Sohn in der Schweiz leben zu können, nicht gewichtig. Es
genügt daher schon ein relativ geringes öffentliches Interesse an einer
Ausreise der Beschwerdeführerin aus der Schweiz, um die Verweigerung
der Aufenthaltsbewilligung als im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK
verhältnismässig erscheinen zu lassen.

    d) Die Beschwerdeführerin ist nicht erwerbstätig und wird gemäss
der für das Bundesgericht verbindlichen und auch nicht bestrittenen
Feststellung des Verwaltungsgerichts (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG) seit
April 1998 von der öffentlichen Fürsorge unterstützt (monatlich mit
Fr. 1'211.-, zuzüglich Krankenkassen-Selbstbehalt). Sie fällt somit der
Öffentlichkeit in erheblichem Umfang zur Last. Ob sie dadurch auch den
Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG erfüllen würde, kann
dahingestellt bleiben. Die Fürsorgeabhängigkeit ist jedenfalls gewichtig
genug, um die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung zu rechtfertigen.

    Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als unbegründet
und ist demzufolge abzuweisen.