Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 127 II 289



127 II 289

29. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom
24. Juli 2001 i.S. S. gegen Schweizerische Eidgenossenschaft sowie
Rekurskommission VBS, II. Abteilung (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

    Art. 135 Abs. 1 und 3 MG; Verhältnis der Haftung des Bundes nach
Militärgesetz zur Haftung nach Militärversicherungsgesetz.

    Gemäss Art. 135 Abs. 3 MG richtet sich die Haftung des Bundes
bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, nach
diesen Bestimmungen. Ausschluss der Haftung nach Militärgesetz, wenn die
Militärversicherung Leistungen erbringt (E. 2)?

    Rechtsnatur der Militärversicherung; sie weist zwar Elemente des
(Sozial-)Versicherungsrechts, aber massgeblich auch Elemente des
Staatshaftungsrechts/Haftpflichtrechts auf. Die Bestimmungen des
Militärversicherungsgesetzes sind daher "andere Haftungsbestimmungen"
gemäss Art. 135 Abs. 3 MG und schliessen die Haftung nach Militärgesetz aus
(E. 3b und d). Es liegen diesbezüglich keine Gründe für eine Praxisänderung
vor (E. 3a und c).

Sachverhalt

    S. absolvierte vom 25. Mai bis 12. Juni 1998 seinen
militärischen Wiederholungskurs. Im Rahmen dieser Dienstleistung
erlitt er am 28. Mai 1998 einen Unfall. Die gravierenden Kopf- und
Rückenverletzungen erforderten einen längeren Spitalaufenthalt. S.,
der als Selbständigerwerbender die Einzelfirma "X" betreibt, war als
Folge des Unfalls bis Ende September 1998 zu 100%, dann rund ein Jahr
zu 50% und schliesslich bis zum 10. Januar 2000 zu 25% arbeitsunfähig.
Seither bestand volle Arbeitsfähigkeit.

    Die Militärversicherung anerkannte im Zusammenhang mit dem Unfall
ihre Leistungspflicht gemäss Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die
Militärversicherung (Militärversicherungsgesetz, MVG; SR 833.1) und
zahlte S. für Behandlungskosten, Taggelder sowie für weiterlaufende
Fixkosten seines Betriebs insgesamt Fr. -.- aus. S. beantragte der
Militärversicherung weiter die Ausrichtung einer zusätzlichen Entschädigung
für Selbständigerwerbende gemäss Art. 32 Abs. 2 MVG. Das Bundesamt für
Militärversicherung lehnte dieses Begehren mit Verfügung vom 28. Januar
2000 und mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2000 ab. Die gegen diesen
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ist zur Zeit vor dem zuständigen
kantonalen Verwaltungsgericht noch hängig.

    Am 8. Februar 1999 teilte S. dem Generalsekretariat des Eidgenössischen
Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) mit,
dass der wegen des Unfalls entstandene Schaden durch die Leistungen
der Militärversicherung nicht vollumfänglich abgedeckt werde; die
Differenzforderung sei durch das

Departement zu begleichen. Nachdem das Generalsekretariat VBS das Begehren
abgelehnt hatte, verlangte S. diesbezüglich eine formelle Verfügung. Am
11. Oktober 2000 entschied das Generalsekretariat VBS, die Haftung des
Bundes für den geltend gemachten, die Leistungen der Militärversicherung
übersteigenden Schaden werde gestützt auf Art. 135 des Bundesgesetzes vom
3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz,
MG; SR 510.10) abgelehnt.

    S. gelangte gegen diesen Entscheid an die Rekurskommission VBS,
deren II. Abteilung die Beschwerde mit Urteil vom 26. Februar 2001 abwies.

    Am 3. April 2001 erhob S. beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission VBS
vom 26. Februar 2001.

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Der Beschwerdeführer will die Eidgenossenschaft gestützt auf
Art. 135 MG für Schäden haftbar machen, soweit diese durch Leistungen der
Militärversicherung nicht vollständig gedeckt sind. Nach Art. 135 Abs. 1
MG haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den
Angehörige der Armee oder die Truppe widerrechtlich zufügen: durch eine
besonders gefährliche Tätigkeit (lit. a); oder in Ausübung einer andern
dienstlichen Tätigkeit (lit. b). Die Beschwerdegegnerin stellt nicht in
Abrede, dass für den dem Beschwerdeführer durch den Unfall erwachsenen
Schaden an sich ein Schadenersatzbegehren gemäss Art. 135 Abs. 1 MG
gestellt werden könnte. Indessen lehnt sie eine Haftung gestützt auf diese
Norm unter Hinweis auf Art. 135 Abs. 3 MG ab. Danach richtet sich die
Haftung des Bundes bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen
fallen, nach diesen Bestimmungen. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin
handelt es sich bei den Vorschriften des Militärversicherungsgesetzes,
gestützt worauf dem Beschwerdeführer vorliegend Leistungen ausgerichtet
werden, um eigentliche Haftungsbestimmungen im Sinne von Art. 135 Abs. 3
MG, was eine Haftung nach Militärgesetz ausschliesse. Der Beschwerdeführer
bestreitet dies; er macht geltend, das Militärversicherungsgesetz sei
ein Gesetz (sozial-)versicherungsrechtlicher Natur.

    Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die Bestimmungen des
Militärversicherungsgesetzes als "andere Haftungsbestimmungen" im Sinne
von Art. 135 Abs. 3 MG zu gelten haben.

Erwägung 3

    3.- a) Art. 135 Abs. 3 MG übernimmt die Regelung des durch das
Militärgesetz abgeschafften Bundesgesetzes vom 12. April 1907 über die
Militärorganisation (MO; BS 5, 3), und zwar von Art. 22 Abs. 2 MO in
der Fassung vom 5. Oktober 1967 (AS 1968 S. 73), wobei dort nicht von
anderen Haftungs-, sondern von anderen Haftpflichtbestimmungen die Rede
war. Das Bundesgericht hatte sich in einem Urteil vom 30. September 1977
mit dem Dahinfallen des Haftungsanspruchs gemäss Art. 22 Abs. 2 MO zu
befassen. Es hielt insbesondere fest: Die Militärversicherung bestehe
in der Übernahme des Schadenersatzes durch den Bund in Formen, die für
Versicherungsleistungen charakteristisch seien. Sie sei indessen keine
Versicherung im technischen Sinn, denn sie gewähre keinen durch eigene
finanzielle Leistungen erworbenen Anspruch des Versicherten auf eine beim
Eintritt eines bestimmten Ereignisses fällige Leistung des Versicherers;
die für den Begriff der Versicherung wesentliche Prämienleistung des
Anspruchsberechtigten fehle. Die Militärversicherung werde ausschliesslich
durch das Bundesbudget finanziert. Es wäre daher korrekter, statt von
einer Versicherung von einer staatlichen Haftung gegenüber dem Wehrmann
zu sprechen. Die Bezeichnung "Versicherung" sei bloss aus historischen
Gründen und darum beibehalten worden, weil sie zum allgemeinen Sprach- und
Rechtsgut geworden sei. Aufgrund der Rechtsnatur der Militärversicherung
sei daher nicht fraglich, dass es sich bei den Vorschriften des
Militärversicherungsgesetzes um eigentliche Haftpflichtbestimmungen handle
und dass insofern der Anwendung des Vorbehalts von Art. 22 Abs. 2 MO nichts
entgegenstehe (BGE 103 Ib 276 E. 4 S. 279). Das Bundesgericht führte weiter
aus, dass diese Auslegung mit der Entstehungsgeschichte von Art. 22 Abs. 2
MO (E. 5 S. 279 ff.) sowie mit den übrigen gesetzlichen Sonderregelungen
betreffend die Militärhaftpflicht (E. 6 S. 281) vereinbar sei und dass
schliesslich auch das Rechtsgleichheitsgebot keine andere Interpretation
gebiete (E. 7 S. 281 f.).

    Der Beschwerdeführer macht geltend, an dieser Auffassung könne nicht
festgehalten werden. Er beantragt mit anderen Worten eine Änderung der
Rechtsprechung. Die Änderung einer Rechtsprechung muss sich auf ernsthafte,
sachliche Gründe stützen können, die - vor allem im Hinblick auf das Gebot
der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als
falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend
erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur
begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis,

veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen
entspricht; andernfalls ist die bisherige Praxis beizubehalten (BGE 126 I
122 E. 5 S. 129; 125 I 458 E. 4a S. 471; 125 III 312 E. 7 S. 321; 125 V
205 E. 2 S. 207; 124 V 386 E. 4c S. 387).

    b) Die Militärversicherung ist ein Versicherungs- und Haftungssystem
des Bundes für Dienstleistende in Armee, Zivilschutz und Zivildienst
sowie einen engen Kreis weiterer Personen (JÜRG MAESCHI, Das
Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992
und die Koordination des Sozialversicherungsrechts, in: SZS 2001 S.
270). Sie wird daher entsprechend ihrer Natur von der einhelligen Lehre
sowohl dem Sozialversicherungsrecht als auch dem Staatshaftungsrecht
zugerechnet (MAESCHI, aaO; derselbe, Kommentar zum Bundesgesetz über
die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, S. 8 ff.;
CHRISTOF STEGER-BRUHIN, Die Haftungsgrundsätze der Militärversicherung,
Diss. St. Gallen, Zürich 1996, S. 20 ff.; ALEXANDRA RUMO-JUNGO,
Haftpflicht und Sozialversicherung, Freiburg 1998, S. 42 ff.). Wenn
der Beschwerdeführer mit ausführlichen Darlegungen und Hinweisen die
versicherungsrechtlichen Komponenten der Militärversicherung aufzeigt,
welche auch das Bundesgericht in BGE 103 Ib 276 nicht übersehen und
durchaus anerkannt hat, bedeutet dies darum noch nicht, dass es sich
bei den Bestimmungen des Militärversicherungsgesetzes nicht (auch)
um Haftungsbestimmungen im Sinne von Art. 135 Abs. 3 MG handelt,
welche eine - zusätzliche - Haftung des Bundes nach dem Militärgesetz
ausschliessen würden. Dies könnte nur dann angenommen werden, wenn die
haftpflichtrechtlichen Charakteristika der Militärversicherung nur von
untergeordneter Bedeutung wären.

    Vorerst kann auch heute nicht ausser Acht gelassen werden, dass
die Militärversicherung in enger Beziehung zur Wehrpflicht steht;
ihr Hauptzweck besteht nicht nur gemäss Art. 18 Abs. 2 aBV, sondern
auch nach Art. 59 Abs. 5 BV im Schutz von Personen, die Militär- oder
Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr
Leben verlieren. Sie sowie ihre Angehörigen sollen gegen solche während
des Dienstes erlittene Schäden geschützt werden (MAESCHI, Kommentar, aaO,
S. 8). Selbst wenn einzelne gedeckte Risiken sich nicht ausschliesslich
auf diesen Aspekt zurückführen lassen, hat die Leistungspflicht des
Bundes im Rahmen der Militärversicherung ihre Grundlage doch vorab darin,
dass jemand vom Bund zu einer Dienstleistung verpflichtet wird, die mit
erhöhten Risiken verbunden ist (MAESCHI, Kommentar, aaO,

S. 9; STEGER-BRUHIN, aaO, S. 23; Botschaft des Bundesrats vom 27. Juni
1990 zum (neuen) Bundesgesetz über die Militärversicherung, BBl 1990
III 201, S. 207; s. auch B. SCHATZ, Kommentar zur Eidgenössischen
Militärversicherung, Zürich 1952, S. 20). Der Bund soll die Verantwortung
für Schädigungen übernehmen, die im Zusammenhang stehen mit der Situation,
in die der Geschädigte wegen der vom Bund angeordneten Dienstleistung
versetzt worden ist. Dahinter steckt die Idee einer haftpflichtrechtlichen
Kausalität (STEGER-BRUHIN, aaO, S. 9). Charakteristisch dafür ist,
dass bei Feststellung einer Gesundheitsschädigung nach dem Dienst eine
überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Verursachung oder Verschlimmerung
der Schädigung während des Dienstes glaubhaft gemacht werden muss (Art. 6
MVG), und dass auch bei Feststellung der Gesundheitsschädigung während des
Dienstes die Militärversicherung sich von der Haftung befreien kann, wenn
sie den Beweis dafür erbringt, dass die Schädigung sicher vordienstlich
ist und sicher während des Dienstes sich weder verschlimmert hat noch in
ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 MVG). Entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers unterscheidet sich die Militärversicherung
denn auch gerade unter dem Gesichtspunkt der Kausalität durchaus von
der Unfallversicherung. Letztere setzt als Versicherung einzig einen
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall (schädigendes Ereignis) und dem
Gesundheitsschaden der versicherten Person voraus. Im Haftpflichtrecht
ist ein Kausalzusammenhang zwischen dem (schuldhaften, gefahrenträchtigen)
Verhalten eines Dritten und dem schädigenden Ereignis (haftungsbegründende
Ursache) einerseits sowie zwischen diesem und dem Schaden andererseits
erforderlich; es setzt demnach eine Kausalitätsstufe mehr voraus als
die Unfallversicherung (RUMO-JUNGO, aaO, S. 91 f.). Die Leistungspflicht
der Militärversicherung entsteht nicht schon bei Nachweis einer unfall-
oder krankheitsbedingten Schädigung, sondern nur bei Bestehen einer
weiteren Kausalitätsstufe, nämlich unter der Voraussetzung, dass ein
Konnex zu einer im Interesse des Bundes absolvierten (regelmässig mit
einem erhöhten Gefährdungspotential behafteten) Dienstleistung besteht.
Nicht einschlägig sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Tatsache,
dass in der Militärversicherung keine Prämien erhoben werden. Es trifft
offensichtlich nicht zu, dass diesbezüglich kein Unterschied zur AHV oder
IV bestehe; diese Versicherungseinrichtungen werden gerade auch durch
Beiträge (Prämien) der Versicherten finanziert. Somit werden dort die
Leistungen, wenn die

Voraussetzungen erfüllt sind, vom Versichertenkollektiv mitgetragen,
während bei der Militärversicherung der Bund (als Verursacher im weitesten
Sinn) haftet (vgl. RUMO-JUNGO, aaO, S. 54, Rz. 95). Auch Art und Umfang
der Leistungen der Militärversicherung sprechen in vielerlei Hinsicht
für den Haftpflichtcharakter der Institution. So sind nebst den vom
Beschwerdeführer erwähnten, in Art. 57 MVG vorgesehenen Entschädigungen
für Sachschäden die in Art. 30 und 32 MVG erwähnten, gegebenenfalls
umfangreichen Leistungen für die Verzögerung der Berufsausbildung
bzw. an Selbständigerwerbende typische Haftpflichtleistungen (MAESCHI,
SZS 2001 S. 270); der Beschwerdeführer hat zurzeit übrigens noch ein
Verfahren betreffend Leistungen nach Art. 32 Abs. 2 MVG hängig. Wenn
auch die Taggelder nach Prozenten begrenzt (Art. 28 Abs. 2 MVG)
und nach oben plafoniert sind (Art. 28 Abs. 4 MVG), so sind doch die
Leistungen wesentlich höher als bei den Sozialversicherungen; diese
Besserstellung ist ein Merkmal einer Haftpflichtregelung (MAESCHI, SZS
2001 S. 271 und S. 278 ff.; RUMO-JUNGO, aaO, S. 37, Rz. 64). Dies gilt
auch für die vom Beschwerdeführer aus Art. 59 Abs. 5 BV herausgelesene
"Akzentverschiebung von der Bedürftigkeit des Geschädigten zur
Angemessenheit der Entschädigungsleistung", die sich bei der Ausgestaltung
der Militärversicherung feststellen lässt.

    Jedenfalls weist die Militärversicherung massgebliche Elemente einer
Haftpflichteinrichtung auf. Unter dem Gesichtspunkt ihrer rechtlichen
Natur gibt es keinen stichhaltigen Grund, von der mit BGE 103 Ib 276
konsolidierten Rechtsprechung abzuweichen.

    c) Anlass für eine Praxisänderung besteht auch nicht in anderer
Hinsicht:

    Dass nunmehr Art. 135 Abs. 3 MG auf andere Haftungsbestimmungen,
und nicht mehr wie Art. 22 Abs. 2 MO auf andere Haftpflichtbestimmungen
verweist, ist im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer beantragte
Gesetzesauslegung unerheblich. Sodann schliessen sowohl das
Strassenverkehrsgesetz wie auch das Luftfahrtgesetz nach wie vor die
Anwendung der in diesen Erlassen vorgesehenen Haftpflichtregelungen
ausdrücklich aus, wenn ein Versicherter der Militärversicherung durch
ein Militärfahrzeug bzw. durch ein Militärluftfahrzeug verletzt oder
getötet wird; diesfalls hat der Bund den Schaden ausschliesslich nach dem
Militärversicherungsgesetz zu decken (Art. 81 SVG [SR 741.01] bzw. Art. 78
LFG [SR 748.0]). Dabei werden die Leistungen der Militärversicherung vom
Gesetzgeber offensichtlich als vollumfängliche

Haftpflichtleistungen betrachtet. Insofern spricht gerade das
vom Beschwerdeführer angerufene Rechtsgleichheitsgebot dafür, die
Bestimmungen der Militärversicherung auch im Verhältnis zu Art. 135 MG
als Haftungsbestimmungen zu werten; es fällt in der Tat schon darum ausser
Betracht, die vom Beschwerdeführer beantragte Auslegung von Art. 135 Abs.
3 MG aus dem Rechtsgleichheitsgebot abzuleiten (vgl. BGE 103 Ib 276 E. 6
letzter Satz S. 281 sowie E. 7 S. 281). Im Übrigen ist nicht einzusehen,
warum für die Beurteilung der Vereinbarkeit der von der Vorinstanz
vorgenommenen Gesetzesauslegung mit dem Rechtsgleichheitsgebot
nicht darauf abgestellt werden sollte, ob die Schadensregelung
durch die Militärversicherung unter Berücksichtigung verschiedener
Konstellationen insgesamt zu vergleichsweise befriedigenden Lösungen
führt. An den Ausführungen in BGE 103 Ib 276 E. 7 S. 281 f. ist jedenfalls
festzuhalten. Es kann denn auch offen bleiben, ob der Beschwerdeführer
in Anwendung von Art. 135 Abs. 1 MG tatsächlich in den Genuss von
massgeblich höheren Entschädigungszahlungen gelangen könnte, als sie ihm
nach dem Militärversicherungsgesetz auszurichten sind. Was schliesslich
die Entstehungsgeschichte von Art. 135 Abs. 3 MG betrifft, so lässt die
Botschaft des Bundesrats vom 8. September 1993 betreffend das Bundesgesetz
über die Armee und die Militärverwaltung sowie den Bundesbeschluss über die
Organisation der Armee (BBl 1993 IV 1 ff.) keine Zweifel daran aufkommen,
dass der Gesetzgeber eine zusätzliche Bundeshaftung wie bis anhin im
Wesentlichen ausschliessen wollte, soweit ein Leistungsanspruch gegen
die Militärversicherung besteht (S. 112).

    d) Die Bestimmungen des Militärversicherungsgesetzes sind somit
"andere Haftungsbestimmungen" im Sinne von Art. 135 Abs. 3 MG, und der
Beschwerdeführer kann keine Ansprüche gegen den Bund gestützt auf Art. 135
MG geltend machen.