Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 127 II 227



127 II 227

25. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom
25. April 2001 i.S. W. gegen Standeskommission des Kantons Appenzell
I.Rh. und Kantonsgericht Appenzell I.Rh.

    (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Art. 18, 18a und 24 aEBG; Kreuzungen von Bahn und Strasse, anwendbares
Recht im Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren.

    Zulässiges Rechtsmittel (E. 1).

    Die Frage, ob das Projektgenehmigungs- und Enteignungsverfahren
für den Bau oder die Änderung einer Kreuzung von Bahn und Strasse
nach eidgenössischem und/oder nach kantonalem Recht durchzuführen sei,
beantwortet sich aufgrund von Art. 18 und 18a aEBG in der Fassung vom 8.
Oktober 1982 (heute: Art. 18 und 18m EBG) und nicht aufgrund von Art. 24
aEBG (heute: Art. 24 EBG) (E. 3).

    Je nach Schwergewicht des Vorhabens kann auch auf Kreuzungsbauwerke
als sog. gemischte Anlagen allein das eidgenössische eisenbahnrechtliche
oder allein das kantonale strassenrechtliche Verfahren angewendet werden
(E. 4 und 5).

Sachverhalt

    Die Sanierung des Verkehrsknotens St.  Anna-Steinegg im Bezirk Rüte
beschäftigen die Behörden und die Bevölkerung des Kantons Appenzell
I.Rh. seit rund 30 Jahren. Nach Aufhebung oder Abänderung verschiedener
bereits beschlossener Projekte stimmte die Landsgemeinde am 28. April 1996
der Sanierungs-Variante "C PLUS" zu. Die vorgesehene Neugestaltung der
Strassen- und Bahnkreuzung, durch welche die Verkehrssicherheit erhöht
werden soll, bedingt eine Verschiebung der Geleise der Appenzeller
Bahnen, die Erstellung eines neuen Fussgängerübergangs sowie den Bau
eines Bahnsteigs und eines Wartehäuschens für die Haltestelle Steinegg.

    Das Projekt "C PLUS" wurde gemäss den Vorschriften der kantonalen
Strassengesetzgebung öffentlich aufgelegt. Zwei dagegen erhobene
Einsprachen wies die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. am
1. Juli 1997 ab. Deren Entscheid blieb unangefochten. Das Bundesamt für
Verkehr genehmigte das Vorhaben am 14. September 1999 gemäss Art. 18a
des Eisenbahngesetzes in der damals geltenden Fassung.

    In der Folge nahm das Bau- und Umweltdepartement des Kantons
Appenzell I.Rh. mit W. - dem Eigentümer des an der Kreuzung gelegenen
Hotels Rössli - Verhandlungen über eine Landabtretung bzw. über einen
Landabtausch auf. Da keine Einigung erzielt werden konnte, leitete das
Departement am 4. November 1999 ein kantonales Enteignungsverfahren ein.
Die Standeskommission erteilte am 25. Januar 2000 dem Kanton Appenzell
I.Rh. und dem Bezirk Rüte als Eigentümer der in die Verkehrssanierung
einbezogenen Strassen das Enteignungsrecht im verlangten Umfang. Die
Beschwerde von W. gegen die Erteilung des Enteignungsrechts wies
das Kantonsgericht Appenzell I.Rh. (Abteilung Verwaltungsgericht) nach
Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Verkehr am 30. Mai 2000
ab. Gegen diesen Entscheid hat W. Verwaltungsgerichtsbeschwerde und
staatsrechtliche Beschwerde eingereicht und im Wesentlichen verlangt,
dass die fragliche Enteignung nach eidgenössischem Recht durchzuführen sei.

    Das Bundesgericht weist dieses Begehren ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Der Beschwerdeführer hat den Entscheid des Kantonsgerichtes
sowohl mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde als auch mit staatsrechtlicher
Beschwerde angefochten. Die staatsrechtliche Beschwerde wird allerdings
nur vorsorglich für den Fall erhoben, dass das Bundesgericht auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einträte. Es ist daher - auch unter
dem Gesichtswinkel von Art. 84 Abs. 2 OG - zu prüfen, ob und inwieweit
auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingetreten werden könne.

    a) Der Beschwerdeführer macht mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
hauptsächlich geltend, die kantonalen Behörden hätten für den Landerwerb
zur Realisierung des Verkehrssanierungsprojekts zu Unrecht kantonales statt
eidgenössisches Enteignungsrecht angewendet. Der angefochtene Entscheid
beruhe auf einer unzutreffenden Auslegung der Bestimmungen von Art. 18
und 18a des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101)
in der Fassung vom 8. Oktober 1982 (aEBG, in Kraft ab 1. Januar 1985
bis 31. Dezember 1999; vgl. AS 1984 S. 1429). Ob öffentliches Recht
des Bundes durch unrichtige Auslegung oder Anwendung verletzt oder zu
Unrecht übergangen worden sei, ist nach ständiger Rechtsprechung - sofern
keiner der in Art. 99-101 OG oder in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen
Ausschlussgründe gegeben ist - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu
prüfen. Das gilt auch, wie das Bundesgericht schon mehrmals festgestellt
hat, für die hier auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens aufgeworfene
Frage der richtigen Abgrenzung von kantonalem und eidgenössischem
Recht (vgl. BGE 111 Ib 38 nicht publ. E. 1; 115 Ib 166 E. 1; 116
Ib 241 E. 5 S. 249, 400 E. 3; 117 Ib 111 E. 1a; 121 II 8 E. 1). Mit
dieser Frage darf sich das Bundesgericht auch dann direkt befassen,
wenn eine kantonale Instanz vorfrageweise über den Geltungsbereich
des kantonalen Baubewilligungsverfahrens und des eisenbahnrechtlichen
Plangenehmigungsverfahrens entschieden hat. Zwar beurteilt gemäss der
Sondervorschrift von Art. 40 Abs. 1 lit. a EBG das Bundesamt für Verkehr
(BAV) Streitigkeiten über "die Bedürfnisse des Bahnbaues und -betriebes"
und damit über die - auch für das Enteignungsverfahren massgebende -
Anwendbarkeit eidgenössischen oder kantonalen Verfahrensrechts. Da
jedoch in diesem - früher Anstandsverfahren genannten - Prozess die
letztinstanzliche Entscheidung ebenfalls beim Bundesgericht liegt, darf
in der Regel aus prozessökonomischen Gründen von der Durchführung eines
solchen zusätzlichen Verfahrens abgesehen werden (vgl. BGE 116 Ib 400 E. 3;
117 Ib 111 E. 1a; 121 II 8 E. 1 S. 12). Die Streitsache gemäss Art. 40
EBG dem BAV zu überweisen, liesse sich hier umso weniger rechtfertigen,
als sich dieses sowohl im kantonalen als auch im bundesgerichtlichen
Verfahren zur Frage des anwendbaren Rechts bereits geäussert hat.

    Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als zulässig,
soweit die Nichtanwendung des eidgenössischen Enteignungsrechts
und damit zusammenhängend der Verzicht auf ein bundesrechtliches
Plangenehmigungsverfahren sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs
gerügt wird.

    b) Ist demnach im Wesentlichen auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
einzutreten, erübrigt sich die Behandlung der bloss vorsorglich erhobenen
staatsrechtlichen Beschwerde. Auf diese hätte ohnehin nicht eingetreten
werden können, soweit mit ihr das dem Enteignungsverfahren vorangegangene
strassenrechtliche Projektierungsverfahren beanstandet wird. Diese Kritik
hätte der Beschwerdeführer im seinerzeitigen Einspracheverfahren vorbringen
müssen. Der Einwand, das Projekt sei ihm nie persönlich bekanntgemacht
worden, ist ebenfalls unbehelflich, da sich weder aus Art. 4 aBV noch aus
Art. 29 Abs. 2 BV ein Anspruch auf persönliche Benachrichtigung der nicht
ortsansässigen Grundeigentümer im Planauflageverfahren ergibt (vgl. BGE
106 Ia 310 E. 1a; 114 Ia 233 E. 2c S. 238 f.; 117 Ia 498 E. 2a). Selbst
wenn aber die Bekanntmachung des Strassenplanes mangelhaft erfolgt wäre,
hätte der Beschwerdeführer mit seinen Einwendungen gegen das Verfahren
nicht bis zum Scheitern der Landerwerbsverhandlungen zuwarten dürfen. Treu
und Glauben hätten ihm geboten, die zur Wahrung seiner Rechte notwendigen
Schritte unverzüglich zu unternehmen, sobald er auf irgendeine Weise vom
Projekt Kenntnis erhielt (s. etwa BGE 107 Ia 72 E. 4a S. 76; 121 I 30 E. 5f
S. 38). Das war aber spätestens bei Aufnahme der Landerwerbsverhandlungen
der Fall. Auch in diesem Lichte erscheint die nachträgliche Kritik als
verspätet.

Erwägung 3

    3.- Materiell ist umstritten, ob das Enteignungsverfahren für
die Sanierung des Verkehrsknotens Steinegg nach eidgenössischem oder
kantonalem Recht durchzuführen sei. Die Antwort auf diese Frage
hängt davon ab, welchem Recht das der Enteignung vorangegangene
Projektgenehmigungsverfahren unterstand. Richtete sich die
Verkehrssanierung, die sowohl Strassen- als auch Eisenbahnanlagen erfasst,
nach eidgenössischem Eisenbahnrecht, so ist die zur Verwirklichung des
Vorhabens nötige Enteignung ebenfalls nach Bundesrecht vorzunehmen
(vgl. Art. 3, 18 und 18a EBG bzw. Art. 3 und 18 Abs. 4 aEBG). Kann
das Projekt dagegen nicht als eisenbahnrechtliches gelten, muss das
kantonale Enteignungsrecht Anwendung finden. Die Möglichkeit einer freien
Wahl zwischen kantonalem und eidgenössischem Enteignungsrecht, von der
Art. 119 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG;
SR 711) spricht, sieht weder das Eisenbahngesetz noch das appenzellische
Gesetz über das Strassenwesen vom 26. April 1998 vor. Dagegen ist nicht
von vornherein ausgeschlossen, dass das Sanierungsvorhaben, falls es
sich aufteilen lässt, teils dem Bundes- und teils dem kantonalen Recht
unterliegen könnte.

    Das Projekt zur Sanierung des Verkehrsknotens Steinegg ist von den
kantonalen Instanzen im Jahre 1997 und damit vor dem Inkrafttreten der
letzten Revision des Eisenbahngesetzes am 1. Januar 2000 rechtskräftig
bewilligt worden. Auch die Genehmigung des BAV ist vor diesem Datum
erfolgt. Ob das Vorhaben ganz oder teilweise dem Eisenbahnrecht hätte
unterstellt werden müssen, ist somit aufgrund der bis 31. Dezember 1999
geltenden Normen zu prüfen. Dabei ist vorweg zu klären, ob diese Frage
aufgrund der Verfahrensbestimmungen von Art. 18 und 18a aEBG (in der
Fassung vom 8. Oktober 1982, in Kraft seit 1. Januar 1985) oder aufgrund
der Sonderregelung von Art. 24 aEBG über Kreuzungen von Bahn und Strasse
zu beantworten sei.

    a) Nach Art. 18 aEBG sind die Pläne für die Erstellung und Änderung
von Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienen,
vor ihrer Ausführung allein von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen
(Abs. 1). Die beteiligten Bundesstellen, Kantone, Gemeinden und
die betroffenen Grundeigentümer sind vor der Genehmigung der Pläne
anzuhören (Abs. 2). Die auf kantonales Recht gestützten Anträge sind
so weit zu berücksichtigen, als ihre Anwendung die Bahnunternehmung
in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränken
(Abs. 3). Die Erstellung und Änderung von anderen Bauten und Anlagen
unterstehen demgegenüber dem kantonalen Recht (Art. 18a aEBG). Sie bedürfen
jedoch der Genehmigung durch die eisenbahnrechtliche Aufsichtsbehörde,
sofern sie Bahngrundstücke beanspruchen oder an solche angrenzen, das
Baugrundstück von einer (eisenbahnrechtlichen) Projektierungszone oder
Baulinie erfasst ist, die Betriebssicherheit in Frage steht oder der
künftige Ausbau von Bahnanlagen verunmöglicht oder erheblich erschwert
wird (Art. 18a Abs. 1 aEBG). Das Genehmigungsverfahren wird von der nach
kantonalem Recht zuständigen Baubehörde von Amtes wegen oder auf Antrag
der Bahnunternehmung oder des Bauherrn eingeleitet (Art. 18a Abs. 2 aEBG).

    Das Kantonsgericht hat das Projekt zur Sanierung des Verkehrsknotens
Steinegg im Wesentlichen als Strassenbauvorhaben qualifiziert und daher im
Sinne von Art. 18a aEBG die Anwendbarkeit des kantonalen Strassenrechts
bejaht. Das Gericht stützte sich dabei auf die Ausführungen des BAV,
wonach der Schwerpunkt des Sanierungsprojekts im Strassenbereich liege
und dieses nicht ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb diene, so dass
lediglich eine Genehmigung nach Art. 18a aEBG erforderlich sei. Das
Bundesamt hat in seiner Vernehmlassung im bundesgerichtlichen Verfahren
ergänzend auf eine bereits im Jahre 1993 im Einvernehmen mit dem Bundesamt
für Justiz vorgenommene Praxisänderung hingewiesen. Danach sei, anders
als noch ein Kreisschreiben vom 28. Juni 1989 festgehalten habe, beim
Bau oder Umbau von Kreuzungen nicht mehr stets ein eisenbahnrechtliches
Plangenehmigungsverfahren nach Art. 18 aEBG durchzuführen. Vielmehr sei
in jedem Fall zu prüfen, ob das Hauptgewicht des Vorhabens beim Strassen-
oder beim Eisenbahnbau liege. Sei der eisenbahnrechtliche Teil nur von
untergeordneter Bedeutung, so werde gemäss Art. 18a aEBG das kantonale
Verfahren als Hauptverfahren bezeichnet. Diese Lösung entspreche auch
dem Koordinationsgebot. Zwei Verfahren seien nur in Ausnahmefällen
einzuleiten. Eine Aufteilung der Verfahren dürfe nur erfolgen, wenn eine
sachliche Aufteilung des Projekts möglich und sinnvoll sei, so etwa, wenn
sich auf beiden Seiten besondere fachtechnische Schwierigkeiten böten. Die
Aufteilung dürfe zudem nur erfolgen, wenn sichergestellt sei, dass eine
Instanz die Umweltauswirkungen des Gesamtprojektes umfassend prüfe. Eine
solche Aufteilung habe sich im vorliegenden Fall nicht aufgedrängt.

    b) Der Beschwerdeführer wendet gegen die Erwägungen des BAV und des
Kantonsgerichtes ein, diese stünden mit Art. 24 aEBG in Widerspruch. Nach
der Sonderbestimmung von Art. 24 Abs. 1 aEBG bedürften neue Kreuzungen
sowie die Änderung oder Verlegung bestehender Kreuzungen zwischen
Bahnen und öffentlichen oder privaten Strassen der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde; dabei finde nach Art. 24 Abs. 1 Satz 2 aEBG "Artikel
18 Anwendung". Das bedeute, dass bei Änderung von Kreuzungen immer
das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren und demzufolge das
eidgenössische Enteignungsverfahren durchzuführen sei. Dagegen treffe
nicht zu, dass der blosse Verweis auf Art. 18 (und nicht auch auf
Art. 18a) aEBG nur auf ein Versehen zurückzuführen sei. Vielmehr habe
sich der Gesetzgeber mit der Spezialvorschrift von Art. 24 Abs. 1 Satz
2 aEBG klar für das Primat des Bundesrechts entschieden und gehe diese
kollisionsrechtliche Regel der generellen Ordnung von Art. 18 und 18a
aEBG vor.

    Soweit der Beschwerdeführer behauptet, der Gesetzgeber habe mit
der Bestimmung von Art. 24 Abs. 1 Satz 2 aEBG bewusst die Anwendung von
Art. 18a aEBG ausschliessen wollen, geht seine Argumentation fehl. Die
in den Art. 18 und 18a aEBG geregelte Thematik war bis zur Teilrevision
des Eisenbahngesetzes von 1982 in knapperer Form allein in Art. 18
geordnet. Da somit bei Erlass von Art. 24 aEBG im Jahre 1957 noch gar
kein Art. 18a aEBG bestand, konnte der Gesetzgeber dessen Anwendung auch
nicht ausschliessen wollen. Im Weiteren liegen keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass bei der Neufassung von Art. 18 bzw. der Aufteilung der Regelung
auf zwei Artikel im Jahre 1982 bezüglich der Kreuzungsbauwerke eine andere
Ordnung als bisher getroffen werden sollte. In den Materialien weist nichts
auf eine solche Änderungsabsicht hin. Es ist daher mit dem BAV anzunehmen,
dass der Gesetzgeber bei der Schaffung von Art. 18a EBG im Jahre 1982 die
Anpassung von Art. 24 Abs. 1 Satz 2 aEBG versehentlich unterliess. Die
gleiche Unachtsamkeit ist ihm hinsichtlich der Bestimmung von Art. 40
lit. a aEBG unterlaufen, wo die Ergänzung des Verweises (auf Art. 18
und 18a) ebenfalls unterblieb (vgl. BGE 116 Ib 400 E. 3 S. 404). Demnach
ist davon auszugehen, dass Art. 24 aEBG zwar die Voraussetzungen für die
Genehmigung neuer oder geänderter Kreuzungen umschreibt, für das Verfahren
aber keine Sonderordnung trifft, sondern auf die allgemeinen Bestimmungen
von Art. 18 und 18a aEBG verweist.

    Dieses Ergebnis wird übrigens durch die seit 1. Januar 2000 geltende
Neuregelung bestätigt. Bei der jüngsten Revision des Eisenbahngesetzes
wurde der Verweis in Art. 24 Abs. 1 Satz 2 im Sinne der obigen Erwägungen
angepasst und ebenfalls auf Art. 18m erstreckt, der dem bisherigen
Art. 18a entspricht. Allerdings unterlief dem Gesetzgeber wiederum ein
Versehen. So wird in Art. 24 Abs. 1 Satz 1 EBG für neue oder zu ändernde
Kreuzungsbauwerke noch immer generell eine Genehmigung des BAV verlangt,
obwohl Art. 18m nur eine Zustimmung der Bahnunternehmung bzw. eine Anhörung
des Bundesamts vorsieht.

Erwägung 4

    4.- Ausschlaggebend für die Frage des auf das Sanierungsprojekt
anwendbaren Rechts ist somit, ob das umstrittene Kreuzungsbauwerk
im Sinne von Art. 18 aEBG "ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb"
diene oder zu den "andern Bauten und Anlagen" gemäss Art. 18a aEBG zu
zählen sei. Die Abgrenzung zwischen den beiden Arten von Anlagen hat auf
Grund einer funktionellen Betrachtung zu erfolgen. Von einer ganz oder
überwiegend dem Bahnbetrieb dienenden Anlage kann nur gesprochen werden,
wenn sachlich und räumlich ein notwendiger, enger Zusammenhang derselben
mit dem Bahnbetrieb besteht (Entscheid des Bundesgerichts vom 23. Mai 1995
in: ZBl 97/1996 S. 373 E. 2b S. 376; BGE 111 Ib 38 E. 6c S. 44; ALEXANDER
RUCH, Eisenbahnrecht des Bundes und Raumordnungsrecht der Kantone, in:
ZBl 90/1989 S. 526; JEAN-PIERRE KÄLIN, Das Eisenbahn-Baupolizeirecht,
Diss. Zürich 1977, S. 58 ff.).

    Kreuzungen zwischen Bahn und Strasse dienen naturgemäss zugleich
dem Bahnbetrieb wie auch dem Strassenverkehr. Es handelt sich damit
stets um sog. gemischte Anlagen, enthalten sie doch regelmässig sowohl
bahnbetriebliche als auch bahnbetriebsfremde Teile. Die Zuordnung zu
einer der genannten Kategorien fällt deshalb schwer. Es fragt sich
daher, ob für deren Bau und Änderung ein doppeltes Verfahren - ein
eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren für die bahnbetrieblichen
Teile und ein kantonales strassenrechtliches Verfahren für die übrigen
Teile - durchzuführen sei.

    a) Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zwar die
Durchführung zweier paralleler Verfahren für gemischte Bauten und Anlagen
nicht ausgeschlossen, jedoch die Ansicht vertreten, es sollte auch in
diesen Fällen in der Regel nur ein Bewilligungsverfahren - entweder das
eisenbahnrechtliche oder das kantonale - abgewickelt werden (BGE 116 Ib 400
E. 5a S. 407). Dementsprechend hat es bei grösseren, nicht nur baulich,
sondern auch funktionell und betrieblich zusammenhängenden Bauten und
Anlagen darauf abgestellt, ob das Gesamtbauwerk überwiegend dem Bahnbetrieb
diene, und eine gesonderte Prüfung der Zweckbestimmung einzelner Bauteile
abgelehnt. So ist entschieden worden, dass die Ladenzentren im Zürcher
Hauptbahnhof und im Bahnhof Zürich-Stadelhofen in das bundesrechtliche
Plangenehmigungsverfahren für die jeweiligen Bahnhofkomplexe einzubeziehen
und nicht als selbstständige Teile dem kantonalen Baubewilligungsverfahren
zu unterstellen seien (BGE 122 II 265 E. 4 S. 270 ff.; 116 Ib 400 E. 5b
S. 407 ff.). Dagegen wurde ein enger Zusammenhang der Bahnanlagen mit
einem Busbahnhof sowie einer Allee und Unterführung im Bereich des Bahnhofs
Sissach verneint und haben diese deshalb dem kantonalen Recht unterworfen
werden dürfen (Entscheid vom 23. Mai 1995, in: ZBl 97/1996 S. 373 E. 3a
und b S. 377 f.).

    b) Es besteht kein Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung
abzurücken. In der Tat wäre eine Aufteilung des Bewilligungsverfahrens in
einen bundes- und einen kantonalrechtlichen Teil bei Vorhaben, die baulich
und funktionell eine Einheit bilden, kaum praktikabel. Auch von der Sache
her besteht für eine solche Zweiteilung keine Notwendigkeit. Wird ein
bundesrechtliches Plangenehmigungsverfahren durchgeführt, so können die
Kantone und Gemeinden ihre Anliegen in diesem vorbringen, und es ist
kantonales Recht zu berücksichtigen, soweit dieses die Bahnunternehmung
in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt
(Art. 18 Abs. 4 EBG bzw. Art. 18 Abs. 3 aEBG; BGE 122 II 265 E. 6 S. 273
f.). Umgekehrt ist die Wahrung der eisenbahnrechtlichen Interessen bei
Durchführung des kantonalen Bewilligungsverfahrens ebenfalls gesichert.
Art. 18a aEBG hat in diesem Fall die Einholung einer Genehmigung der
Aufsichtsbehörde verlangt. Heute schreibt Art. 18m EBG vor, dass die
kantonalen Behörden Werke, die den Eisenbahnbetrieb berühren können, nur
mit Zustimmung der Bahnunternehmung bewilligen dürfen bzw. in gewissen
Fällen das BAV anzuhören haben, wobei Letzterem gegen entsprechende
kantonale Entscheide ein Beschwerderecht zusteht. Es ist denn auch im
Sinne der jüngsten, erneut auf Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung
gerichteten Bemühungen des Gesetzgebers, wenn gemischte, lediglich
teilweise dem Bahnbetrieb dienende Anlagen statt in zwei nebeneinander
laufenden, in einem einzigen Verfahren bewilligt werden können (vgl. die
Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über die Koordination
und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren vom 25. Februar 1998,
BBl 1998 S. 2632 ff.).

    c) Gemischte Bauwerke sind demnach entsprechend ihrer überwiegenden
bahnbetrieblichen oder anderen Zwecksetzung im eisenbahnrechtlichen
Plangenehmigungsverfahren oder im massgeblichen kantonalen Verfahren zu
bewilligen, wenn sie in baulicher und funktioneller Hinsicht als Einheit
erscheinen. Das trifft auch für Kreuzungen zwischen Bahn und Strasse
zu. Dient ein solches Vorhaben überwiegend dem Bahnbetrieb, kommt das
eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren, andernfalls das kantonale
strassenrechtliche Verfahren zum Zuge. Dies gilt ebenfalls für das
neue Recht. Der Gesetzgeber hat bei der jüngsten Revision die Lösung,
die das BAV wie erwähnt schon seit 1993 praktiziert, ausdrücklich
übernehmen und gesetzlich verankern wollen. So ist in der bereits
zitierten bundesrätlichen Botschaft festgehalten worden, "nach heutiger
Praxis" könnten "Kreuzungsvorhaben entweder im eisenbahnrechtlichen
Plangenehmigungsverfahren oder nach kantonalem Recht ... genehmigt werden"
(zit. Botschaft BBl 1998 S. 2636). Dem Beschwerdeführer ist allerdings
darin zuzustimmen, dass dieser Wille aus dem offensichtlich mangelhaft
abgefassten Gesetzestext nicht klar hervorgeht. Wie schon dargelegt
(E. 3 am Ende) spricht Art. 24 Abs. 1 EBG immer noch von Genehmigung und
ist nicht auf Art. 18m EBG abgestimmt. Ausserdem nimmt die Neuformulierung
des Randtitels von Art. 18m EBG ("Nebenanlagen") nicht darauf Rücksicht,
dass diese Bestimmung auch für Bauten gilt, die - wie die Kreuzungsbauwerke
- nicht als eigentliche Nebenanlagen bezeichnet werden können. Diese
Unzulänglichkeiten vermögen jedoch das gefundene Ergebnis nicht in Frage
zu stellen, zumal der gesetzgeberische Wille klar und die 1993 eingeleitete
Praxis des BAV sachlich begründet ist.

Erwägung 5

    5.- Das Projekt zur Sanierung des Verkehrsknotens Steinegg
umfasst mehrere bauliche Veränderungen der bestehenden Strassen- und
Bahnanlagen, die in einem direkten Zusammenhang stehen. So bedingt
die neue Strassenführung zwingend die Verlegung der Geleise sowie eine
Neugestaltung der Anlagen der Haltestelle Steinegg. Diese Neuanlagen machen
ihrerseits einen Abtausch von Verkehrs- und Parkierungsflächen nötig. Da
den einzelnen Elementen des Projekts somit keine Selbstständigkeit zukommt,
ist von einem Gesamtbauwerk auszugehen, auf das ausschliesslich entweder
das eisenbahnrechtliche oder das strassenrechtliche Verfahren Anwendung
findet. Auch der Beschwerdeführer stellt dies an sich nicht in Frage.

    Es fragt sich mithin nur noch, ob das neue Kreuzungsbauwerk
überwiegend dem Bahnbetrieb dient und deshalb dem bundesrechtlichen
Plangenehmigungsverfahren untersteht, wie dies der Beschwerdeführer
geltend macht. Das Vorhaben sieht zwar mehrere bauliche Massnahmen im
Bahnbereich vor, die jedoch im Wesentlichen auf die relativ geringfügige
Geleiseverschiebung zurückzuführen sind. Im Vergleich dazu sind die im
Strassenbereich beabsichtigten Änderungen erheblich umfangreicher. Vor
allem aber richtet sich das Projekt offenkundig in erster Linie nach
den Bedürfnissen des Strassenverkehrs. Dies gilt auch mit Blick
auf die Veränderungen, die im Bahnbereich vorgesehen sind. Diese
sind gesamthaft betrachtet untergeordneter Natur und bieten nach der
Vernehmlassung des BAV auch unter planerischen und umweltrechtlichen
Gesichtspunkten keine besonderen Schwierigkeiten, die eine nähere Prüfung
in einem bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren nach Art. 18a aEBG
erforderlich machten. Das Bundesgericht hat keinen Anlass, von dieser
Beurteilung durch eine Fachbehörde abzuweichen.

    Die kantonalen Instanzen sind demnach zu Recht davon ausgegangen,
dass das Projekt für die Sanierung des Verkehrsknotens Steinegg nach der
kantonalen Strassengesetzgebung bewilligt werden durfte. Demzufolge ist
die Anwendung des kantonalen Rechts für das Enteignungsverfahren nicht
zu beanstanden.