Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 127 II 209



127 II 209

23. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom
15. Februar 2001 i.S. K. gegen F. und J. sowie Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Art. 24 Abs. 2 aRPG, Art. 52 RPV; Wiederaufbau eines Wohnhauses;
intertemporales Recht.

    Art. 52 RPV orientiert sich an den von der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung entwickelten intertemporalrechtlichen Grundsätzen (E. 2).

    Identität des Ersatzbaus mit dem abgebrochenen Wohnhaus nicht gegeben;
neuer Standort liegt 260 m vom alten entfernt (E. 3).

Sachverhalt

    K. beabsichtigt, auf dem Grundstück Nr. 524 im Weiler Pfaffwil in der
Gemeinde Inwil ein Wohnhaus mit 5 1/2 Zimmern und ein Nebengebäude mit
Garage, Geräteraum und einem Stall zu errichten. Die Bauparzelle liegt in
der Landwirtschaftszone. Das Raumplanungsamt des Kantons Luzern erteilte am
17. März 2000 die für das Vorhaben erforderliche Ausnahmebewilligung gemäss
Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG;
SR 700) in der bis am 31. August 2000 geltenden Fassung (aRPG). Es ging
davon aus, dass es sich beim vorgesehenen Neubau um eine Ersatzbaute für
das frühere Wohnhaus auf der Parzelle Nr. 264 handle, das 1992 abgebrochen
wurde. Der Abbruch erfolgte, weil das fragliche Land für die Erweiterung
der Lehmgrube der Firma X. benötigt wurde. Die Gemeinde Inwil bewilligte
das Bauprojekt am 6. April 2000.

    F. und J. fochten die Bewilligungen des kantonalen Raumplanungsamts
und der Gemeinde Inwil mit einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern an. Dieses hiess ihr Rechtsmittel am 9. August 2000 gut und
hob die beiden angefochtenen Bewilligungen auf. Es gelangte zum Schluss,
dass das Vorhaben nicht als Wiederaufbau gemäss Art. 24 Abs. 2 aRPG
angesehen und auch nach Art. 24 Abs. 1 aRPG nicht bewilligt werden könne.

    K. hat gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 9.  August 2000
eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben.

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Das Urteil des Verwaltungsgerichts erging am 9.  August 2000,
also noch bevor am 1. September 2000 die revidierten Bestimmungen des
Raumplanungsgesetzes und die neue Raumplanungsverordnung vom 28. Juni
2000 (RPV; SR 700.1) in Kraft traten. Da die Revision auch die Regelung
der Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzonen betraf, fragt
sich, ob für die Beurteilung des vorliegenden Falls das alte oder das
neue Recht massgeblich ist.

    a) Das Raumplanungsgesetz selber enthält keine Übergangsregelung.
Eine solche findet sich jedoch auf Verordnungsstufe in Art. 52 RPV. Danach
werden Verfahren, die am 1. September 2000 hängig waren, nach dem neuen
Recht beurteilt (Abs. 1). In diesem Zeitpunkt hängige Beschwerdeverfahren
werden dagegen nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt, sofern das neue
Recht für den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nicht günstiger ist
(Abs. 2).

    Inwieweit dem Verordnungsgeber die Befugnis zukommt,
Übergangsbestimmungen aufzustellen, wenn der Gesetzgeber keine Regelung
trifft, erscheint nicht völlig geklärt. Das Bundesgericht ist in einem
Entscheid davon ausgegangen, die Kompetenz der Exekutive zum Erlass
einer Übergangsordnung ergebe sich schon aus ihrer Ermächtigung zur
Inkraftsetzung eines Gesetzes (BGE 106 Ia 254 E. 2b S. 257). Diese Ansicht
ist jedoch in der Lehre auf Kritik gestossen. So wurde geltend gemacht,
dass namentlich Übergangsregelungen, die den Rechtsunterworfenen schwer
belasten können, zumindest in den Grundzügen einer formellgesetzlichen
Grundlage bedürften (ALFRED KÖLZ, Intertemporales Verwaltungsrecht, in:
ZSR 102/1983 II S. 156 f.).

    b) Die in Art. 52 RPV vorgesehene Ordnung orientiert sich
an den von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten
intertemporalrechtlichen Grundsätzen, die beim Fehlen einer
Übergangsordnung gelten. Danach ist die Rechtmässigkeit von
Verwaltungsakten in der Regel nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres
Ergehens zu beurteilen, und nachher eingetretene Rechtsänderungen
sind nicht zu berücksichtigen. Anders verhält es sich nur dort, wo
zwingende Gründe für die sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen
(BGE 125 II 591 E. 5e/aa S. 598 mit Hinweisen). Solche Gründe bestehen
hier nicht, da mit der jüngsten Revision des Raumplanungsrechts die
Bautätigkeit grundsätzlich nicht schärferen Vorschriften unterworfen
werden sollte. Art. 52 Abs. 2 RPV kommt dem Gesuchsteller jedoch insofern
entgegen, als das neue Recht dann für anwendbar erklärt wird, wenn es für
ihn günstiger ist. Damit kann der Bauwillige sofort von den Möglichkeiten
Gebrauch machen, die ihm das neue Recht einräumt, ohne zuvor bei der
erstinstanzlichen Behörde ein neues Baugesuch einreichen zu müssen. Auch
wenn die Rechtsprechung bei Fehlen einer intertemporalrechtlichen Regelung
eine solche Berücksichtigung des milderen Rechts nicht immer zuliess (BGE
106 Ib 325 E. 2; Entscheid des Bundesgerichts vom 15. Oktober 1993, in: ZBl
95/1994 S. 81 E. 2e S. 87; demgegenüber BGE 99 Ia 339 E. 2; 95 I 123 E. 4a;
vgl. auch ANDRÉ GRISEL, Traité de droit administratif, Bd. I, Neuchâtel
1984, S. 154), dient diese Lösung offenkundig der Verfahrensökonomie. Wie
erwähnt muss der Bauwillige nicht nachträglich bei der erstinstanzlichen
Behörde ein neues Gesuch einreichen, um - gemäss Art. 52 Abs. 1 RPV - eine
Beurteilung nach dem neuen Recht zu erlangen. Jedenfalls stellt Art. 52
Abs. 2 RPV den Gesuchsteller nicht schlechter, als dies bei Anwendung
der allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätze der Fall wäre.

    Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, Art. 52 RPV die Anwendung
zu versagen. Die Norm kann vielmehr - unabhängig von der Kompetenz
des Verordnungsgebers zu ihrem Erlass - als Ausdruck allgemeiner
intertemporalrechtlicher Erwägungen angesehen werden.

    c) Der vorliegende Fall ist somit gemäss Art. 52 Abs.  2 RPV nach
dem alten Recht zu beurteilen, sofern die revidierten Bestimmungen für
den Beschwerdeführer nicht günstiger sind. Art. 24c Abs. 2 RPG lässt wie
Art. 24 Abs. 2 aRPG den Wiederaufbau bestehender Bauten ausserhalb der
Bauzonen zu, wenn er mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar
ist, doch handelt es sich dabei jetzt um eine direkt anwendbare Norm
des Bundesrechts und nicht mehr um eine blosse Ermächtigung zugunsten
der Kantone, den Wiederaufbau in ihrem Recht zuzulassen. Art. 42 RPV
umschreibt zudem die Voraussetzungen des Wiederaufbaus näher, orientiert
sich dabei aber ganz an der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis
(vgl. dazu den Entscheid des Bundesgerichts vom 7. März 1994, in: ZBl
96/1995 S. 186 E. 3b). In den Kantonen, die den von Art. 24 Abs. 2 aRPG
eröffneten Spielraum vollumfänglich ausgeschöpft hatten, wie dies für den
Kanton Luzern unbestrittenermassen der Fall ist (vgl. § 181 des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. März 1989), erweist sich das neue Recht somit beim
Wiederaufbau für den Gesuchsteller nicht als günstiger. Es ist im Gegenteil
insofern strenger, als Art. 24c Abs. 1 RPG das Recht zum Wiederaufbau
auf Bauten und Anlagen beschränkt, die nicht mehr zonenkonform, d.h.
durch eine nachträgliche Änderung von Erlassen oder Plänen zonenwidrig
geworden sind (Art. 41 RPV). Ob diese Voraussetzung mit Bezug auf das
1992 abgebrochene Wohnhaus erfüllt wäre, kann offen bleiben, da der
Wiederaufbau jedenfalls im Rahmen des bisherigen Rechts zulässig ist.

    Das Wiederaufbauprojekt des Beschwerdeführers ist somit nach dem alten
Recht zu beurteilen. Dabei kann indessen die neue Vorschrift von Art. 42
RPV, die wie dargelegt den Stand der Rechtsprechung zur Zulässigkeit des
Wiederaufbaus nach dem alten Recht wiedergibt, mitberücksichtigt werden.

Erwägung 3

    3.- Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht zunächst eine
unrichtige Anwendung von Art. 24 Abs. 2 aRPG und damit zusammenhängend
eine unzutreffende sowie unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor.

    a) Der Wiederaufbau einer abgebrochenen oder zerstörten Baute
ausserhalb der Bauzone kommt nach der Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 2
aRPG nur in Betracht, wenn das alte Bauwerk im Zeitpunkt seines Untergangs
noch bestimmungsgemäss nutzbar war und an seiner weiteren Nutzung ein
ununterbrochenes Interesse besteht (Entscheid des Bundesgerichts vom
7. März 1994, in: ZBl 96/1995 S. 186 E. 3b; vgl. auch Art. 42 Abs. 4
RPV). Zudem muss die Ersatzbaute in der Grösse und der Nutzung die
wesentlichen Züge des bisherigen Gebäudes wahren. Das bedeutet, dass eine
Erweiterung gegenüber der alten Baute nur in dem Umfang zulässig ist,
als die Identität erhalten bleibt und noch von einer teilweisen Änderung
gesprochen werden kann (BGE 113 Ib 314 E. 3a; vgl. auch Art. 42 Abs. 1-3
RPV). Ausserdem ist die Identität des Ersatzbaus auch in örtlicher Hinsicht
zu wahren. Der Standort der neuen Baute darf daher nicht erheblich von
demjenigen des untergegangenen Gebäudes abweichen (vgl. auch Art. 42 Abs. 4
Satz 2 RPV). Die Rechtsprechung sieht zwar davon ab, das zulässige Mass
der räumlichen Verschiebung des Ersatzbaus generell zu umschreiben, da die
verlangte Wahrung der Identität von den konkreten örtlichen Gegebenheiten
abhängt. So hielt es das Bundesgericht für zulässig, den Anlegeplatz
für einen Nauen am Vierwaldstättersee um 40 Meter zu verschieben, weil
die alte Anlegestelle dem Neubau einer Galerie weichen musste (bereits
zitierter Entscheid vom 7. März 1994, in: ZBl 96/1995 S. 186 E. 3d). In
einem anderen Fall erklärte es dagegen, eine Verschiebung eines Gebäudes um
80 Meter stelle eine so weitgehende Änderung gegenüber dem früheren Zustand
dar, dass sie höchstens unter besonderen Umständen bewilligt werden könne
(nicht publizierter Entscheid vom 19. Dezember 1991, erwähnt im Entscheid
vom 7. März 1994, in: ZBl 96/1995 S. 186 E. 3b; vgl. auch THOMAS MÜLLER,
Die erleichterte Ausnahmebewilligung, Diss. Zürich 1991, S. 139).

    b) Im vorliegenden Fall lehnte es das Verwaltungsgericht ab,
das Bauvorhaben des Beschwerdeführers als Ersatzbaute für ein 1992
abgebrochenes Wohnhaus anzuerkennen. Es ist zwar unbestritten, dass das
untergegangene Objekt im Zeitpunkt des Abbruchs noch bestimmungsgemäss
nutzbar war. Tatsächlich erfolgte der Abbruch deshalb, weil das Land
für den Lehmabbau benötigt wurde und nicht weil das Gebäude nicht mehr
bewohnbar gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht verneinte jedoch einen
Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Wiederaufbau, weil das alte
Wohnhaus freiwillig abgebrochen worden sei, um einer besseren Nutzung
Platz zu machen. In einem solchen Fall könne die Besitzstandsgarantie
nicht beansprucht werden. Ausserdem erklärte es, der vorgesehene Neubau
in 260 Meter Distanz zum früheren Standort überschreite das Mass der nach
Art. 24 Abs. 2 aRPG zulässigen örtlichen Verschiebung. Der Beschwerdeführer
rügt den angefochtenen Entscheid in beiden Punkten als bundesrechtswidrig.

    c) Art. 24 Abs. 2 aRPG lässt den Wiederaufbau sowohl von unfreiwillig
zerstörten als auch von freiwillig abgebrochenen Bauten zu (BGE 113 Ib 314
E. 3a S. 317; ALEXANDER RUCH, Öffentlichrechtliche Anforderungen an das
Bauprojekt, in: Peter Münch/Peter Karlen/Thomas Geiser [Hrsg.], Beraten
und Prozessieren in Bausachen, Basel/Genf/München 1998, Rz. 7.136). Den
Kantonen stand es bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts allerdings frei,
den Wiederaufbau nur für Bauten zu gestatten, die durch höhere Gewalt
zerstört wurden, und ihn bei einem freiwilligen Abbruch auszuschliessen
(vgl. MÜLLER, aaO, S. 136, der eine solche Einschränkung im kantonalen
Recht befürwortet). Das frühere aargauische Recht, auf welches sich das
Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid bezieht, sah kein Recht
auf Wiederaufbau vor und schöpfte insofern den von Art. 24 Abs. 2 aRPG
gewährten Spielraum nicht aus (vgl. ERICH ZIMMERLIN, Baugesetz des Kantons
Aargau vom 2. Februar 1971, 2. Aufl., Aarau 1985, N. 6 zu § 224). § 181
des luzernischen Planungs- und Baugesetzes gestattet dagegen ausdrücklich
den Wiederaufbau in dem von Art. 24 Abs. 2 aRPG erlaubten Umfang. Der
Beschwerdeführer rügt daher zu Recht, dass ihm ein Wiederaufbau des 1992
abgerissenen Wohnhauses nicht bereits deshalb hätte verweigert werden
dürfen, weil damals der Abbruch freiwillig erfolgte.

    d) Der Standort für den Ersatzbau liegt im vorliegenden Fall 260
Meter vom 1992 abgebrochenen Wohnhaus entfernt. Eine solche Verschiebung
überschreitet in der Regel den von Art. 24 Abs. 2 aRPG bzw. von Art. 24c
Abs. 2 RPG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 4 RPV gezogenen Rahmen
bei weitem. Es trifft zwar zu, dass die zulässige Distanz zwischen
altem und neuem Standort nicht in abstrakter Weise zu bestimmen ist und
daher je nach den konkreten Gegebenheiten etwas variieren kann. Der vom
Beschwerdeführer vorgesehene Standort für die Ersatzbaute unterscheidet
sich jedoch ganz erheblich von jenem des abgebrochenen Wohnhauses. Während
sich letzteres in isolierter Lage etwas oberhalb des Weilers Pfaffwil
befand, ist die neue Bauparzelle im zentralen Bereich dieses Weilers
und damit in unmittelbarer Nachbarschaft zahlreicher weiterer Häuser
gelegen. Ein engerer räumlicher Zusammenhang zwischen den beiden Standorten
besteht offensichtlich nicht. Unter diesen Umständen geht dem Bauvorhaben
des Beschwerdeführers die Identität mit dem abgebrochenen Wohnhaus schon
wegen der stark unterschiedlichen örtlichen Einbettung ab. Art. 24 Abs. 2
aRPG bzw. Art. 24c Abs. 2 RPG erlauben nicht, bei einem Wiederaufbau in
einem weiteren Umfeld den Ort der Ersatzbaute frei auszuwählen. Steht in
der näheren Umgebung kein geeigneter Ersatzstandort zur Verfügung,
kommt ein Wiederaufbau nicht in Betracht (vgl. auch den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. November 1994, in: BVR 1996
S. 58 ff. E. 5 und 6).

    Der Beschwerdeführer und auch die Gemeinde Inwil betonen jedoch,
dass sich das vorgesehene Bauvorhaben gut in die bestehende Häusergruppe
von Pfaffwil einordne und daher raumplanerisch zweckmässiger sei als
ein Ersatzbau im unüberbauten Gebiet. Diese Argumentation übersieht
zunächst, dass der Beschwerdeführer nicht ohne weiteres einen Anspruch
auf den Wiederaufbau des abgebrochenen Wohnhauses hat, sondern dass
dafür die erwähnten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Ausserdem steht eine Ersatzbaute am vorgesehenen Ort - auch bei relativ
guter Einfügung in die bestehende Überbauung - im Widerspruch zu der von
der Gemeinde geschaffenen Nutzungsplanung. Diese hat die Bauparzelle der
Landwirtschaftszone und das benachbarte überbaute Land einer eng umgrenzten
Weilerzone zugewiesen, in der keine Neubauten zulässig sind. Wenn die
Gemeinde und das kantonale Raumplanungsamt heute die Situation anders
beurteilen und eine gewisse bauliche Entwicklung in Pfaffwil als sinnvoll
erachten, wären die restriktiven planerischen Festlegungen zu überprüfen
und entsprechend anzupassen.

    e) Aus diesen Gründen kann das Bauvorhaben des Beschwerdeführers
nicht auf dem Wege einer Ausnahmebewilligung verwirklicht werden. Die
entsprechenden Rügen sind daher unbegründet.