Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 127 II 1



127 II 1

1. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
vom 13. Dezember 2000 i.S. Die Schweizerische Post gegen Landschaft
Davos Gemeinde sowie Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
(Verwaltungsrechtliche Klage und staatsrechtliche Beschwerde) Regeste

    Art. 116 lit. a OG; Art. 49 Abs. 1 BV; Art. 10 Garantiegesetz; Art. 13
Postorganisationsgesetz; Art. 17 Steuergesetz der Landschaft Davos vom
25. Juni 1989; Steuerbefreiung der Post von der Handänderungssteuer.

    Die Rüge, eine kantonale Abgabe sei mit Bundesrecht nicht vereinbar,
kann seit der Revision von Art. 116 OG (Fassung vom 4. Oktober 1991)
nicht mehr mit verwaltungsrechtlicher Klage vorgebracht werden; die
Veranlagung der Handänderungssteuer stützt sich auf kantonales Recht,
weshalb grundsätzlich nur die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung
der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) in Frage
kommt (E. 2).

    Steuerbefreiung der Schweizerischen Post als selbständige Anstalt des
öffentlichen Rechts, welche in Teilbereichen in Konkurrenz zu privaten
Unternehmen steht (E. 3)?

    Art. 10 Garantiegesetz befreit eine Anstalt des Bundes jedenfalls
nicht von einer freiwillig übernommenen Handänderungssteuer (E. 4).

Sachverhalt

    Im Hinblick auf die beabsichtigte Erstellung von neuen
Posträumlichkeiten erwarben die Schweizerischen PTT-Betriebe im Jahre 1986
von Beat Fopp einen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft "Silvretta"
in Davos. Da sich die gemeinsame Überbauung dieser Parzelle nicht sofort
realisieren liess, erweiterten die PTT-Betriebe zunächst die alte Post. Im
Zuge einer Bereinigung der Eigentumsverhältnisse, welche u.a. durch die
Mitbeteiligung der Gemeinde Davos an der Überbauung "Silvretta" notwendig
geworden war, übertrug die Schweizerische Post (seit 1. Januar 1998 eine
öffentliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit) mit öffentlich
beurkundetem Vertrag vom 8. April 1998 einen Teil ihrer Miteigentumsquote
zum Preis von Fr. 583'992.- an den Miteigentümer Beat Fopp.

    Das Grundbuchamt Davos verpflichtete die Schweizerische Post wegen
dieses Geschäftes mit Verfügung vom 16. Oktober 1998 zur Entrichtung
einer Handänderungssteuer von Fr. 2'919.95, was dem hälftigen Anteil
an der gesamten Abgabe von Fr. 5'839.90 (ausmachend 1% der Kaufsumme)
und damit einer zwischen den Parteien vertraglich vereinbarten Regelung
hinsichtlich der Übernahme dieser Steuer entsprach. Die Schweizerische Post
berief sich vor den kommunalen und kantonalen Instanzen erfolglos auf die
ihr nach ihrer Meinung gemäss Bundesrecht zustehende Steuerbefreiung. Der
Kleine Landrat Landschaft Davos Gemeinde bestätigte auf Einsprache hin am
27. Juli 1999 den Entscheid des Grundbuchamtes, und das Verwaltungsgericht
des Kantons Graubünden wies den dagegen erhobenen Rekurs mit Urteil vom
3. Dezember 1999 ab.

    Die Schweizerische Post führt mit Eingabe vom 10. April 2000 beim
Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Nichtigkeit
des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 3. Dezember
1999 festzustellen; eventuell sei dieses Urteil aufzuheben.

    Die Schweizerische Post erhebt beim Bundesgericht gleichzeitig eine
verwaltungsgerichtliche Klage mit dem Rechtsbegehren, es sei festzustellen,
dass sie für die Veräusserung der fraglichen Miteigentumsquote keine
Handänderungssteuern zu entrichten habe.

    Das Bundesgericht tritt auf die verwaltungsrechtliche Klage nicht ein;
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nimmt es als staatsrechtliche Beschwerde
entgegen und weist diese ab, soweit es darauf eintritt.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- a) Die Schweizerische Post rügt mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine Verletzung von bundesrechtlichen
Vorschriften über die Steuerbefreiung. Mit der verwaltungsrechtlichen
Klage verlangt sie die Feststellung, dass sie von der streitigen Steuer
befreit sei.

    b) aa) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist - unter Vorbehalt der
gesetzlichen Ausnahmen - zulässig gegen letztinstanzliche kantonale
Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder
richtigerweise stützen sollten (Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5
VwVG [SR 172.021]). Von einer solchen Verfügung kann nicht schon
dann die Rede sein, wenn bei der Anwendung selbständigen kantonalen
Rechts eine Bundesnorm zu beachten oder mit anzuwenden ist, sondern
nur dann, wenn öffentliches Recht des Bundes die oder eine Grundlage der
angefochtenen Verfügung bildet (BGE 122 II 241 E. 2a S. 243 mit Hinweisen).
Die streitige Handänderungssteuer ist eine kantonalrechtliche Abgabe, womit
sich die angefochtene Veranlagung auf kantonales Recht stützt. Die Rüge,
eine kantonale Abgabe sei mit dem Bundesrecht nicht vereinbar, kann nicht
mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht werden, sondern grundsätzlich
nur mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung der derogatorischen
Kraft des Bundesrechts (Art. 2 ÜbBest. aBV bzw. Art. 49 Abs. 1 BV; BGE 123
II 56 E. 4a/b S. 61). Das gilt insbesondere auch dann, wenn es um die
Frage geht, ob eine kantonale Abgabe mit bundesrechtlichen Vorschriften
über die Steuerbefreiung vereinbar ist (BGE 122 II 241 E. 2a S. 244;
vgl. auch BGE 116 Ia 264 E. 2c S. 268, sowie nicht veröffentlichtes Urteil
des Bundesgerichts vom 13. Juni 2000 i.S. Schweizerische Eidgenossenschaft
und Mitb. gegen Kanton Basel-Stadt, E. 2).

    bb) Nach der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung des
Bundesrechtspflegegesetzes waren Streitigkeiten über die Befreiung
von kantonalen Abgaben gemäss Art. 116 lit. f OG auf dem Wege der
verwaltungsrechtlichen Klage auszutragen (vgl. BGE 118 Ib 54 E. 1b
S. 56). Deren Anwendungsbereich wurde jedoch mit der Gesetzesrevision vom
4. Oktober 1991 stark eingeschränkt und insbesondere Art. 116 lit. f OG
wurde aufgehoben. An sich wäre die verwaltungsrechtliche Klage - gestützt
auf den Wortlaut von Art. 116 lit. a OG (Fassung vom 4. Oktober 1991) -
vorliegend nach wie vor denkbar, betreffen doch Streitigkeiten über die
Befreiung des Bundes von kantonalen Abgaben eine Frage des "Verhältnisses
zwischen Bund und Kantonen". Gegen eine dahingehende Auslegung dieser
Bestimmung spricht jedoch, dass sich die bisherige Praxis zu Art. 10 des
Bundesgesetzes vom 26. März 1934 über die politischen und polizeilichen
Garantien zugunsten des Eidgenossenschaft (Garantiegesetz, GarG; SR 170.21)
auf Art. 116 lit. f OG stützte (vgl. BGE 116 Ia 264 E. 2c S. 268), obschon
das Bundesrechtspflegegesetz bereits bis anhin das Klageverfahren für
verwaltungsrechtliche Streitigkeiten über das Verhältnis zwischen Bund und
Kantonen vorsah (Art. 116 lit. g OG in der Fassung von 20. Dezember 1968;
AS 1969 S. 777). Weiter würde es dem mit der Revision von 1991 verfolgten
Ziel nicht entsprechen, wenn die bisherige Praxis trotz der Aufhebung des
(einschlägigen) Art. 116 lit. f OG beibehalten würde. Der Klageweg sollte
soweit als möglich zugunsten der nachträglichen Verwaltungsgerichtsbarkeit
abgeschafft werden; die verwaltungsrechtliche Klage wurde auf jene Fälle
beschränkt, für die das Verfügungsverfahren ungeeignet ist (insbesondere
Fragen, die das bundesstaatliche Verhältnis betreffen; vgl. BGE 123 II
56 E. 3a S. 58 f. mit Hinweisen). Vorliegend kann die Schweizerische
Post gegen eine Abgabeverfügung gleich wie jeder Abgabepflichtige auf
dem Beschwerdeweg vorgehen; es bestehen insofern keine wesentlichen
Unterschiede zu anderen Pflichtigen, die sich auf eine bundesrechtliche
Steuerbefreiungsnorm berufen. Es steht daher in solchen Fällen, wie
das Bundesgericht bereits im erwähnten Urteil vom 13. Juni 2000 (E. 2)
festgestellt hat, auch der Weg der verwaltungsrechtlichen Klage nicht
offen.

    c) Zulässig ist einzig das Rechtsmittel der staatsrechtlichen
Beschwerde gemäss Art. 84 ff. OG. Die vorliegende
Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann, da sie den Anforderungen von
Art. 90 OG im Wesentlichen entspricht, als staatsrechtliche Beschwerde
entgegengenommen werden. Sie richtet sich gegen einen letztinstanzlichen
kantonalen Endentscheid (Art. 86/87 OG), der die Beschwerdeführerin in
rechtlich geschützten Interessen trifft (Art. 88 OG). Die staatsrechtliche
Beschwerde ist aber, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen,
kassatorischer Natur (BGE 125 I 104 E. 1b S. 107 mit Hinweisen). Soweit
mit den gestellten Rechtsbegehren mehr verlangt wird als die Aufhebung
des angefochtenen Urteils, sind sie unzulässig.

    Auf die gleichzeitig erhobene (sich auf dieselben rechtlichen Argumente
stützende) verwaltungsrechtliche Klage ist nicht einzutreten.

Erwägung 3

    3.- a) Die Schweizerische Post (nachfolgend auch: die Post) ist seit
dem 1. Januar 1998 eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts
mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 30. April 1997 über die Organisation der Postunternehmung des
Bundes, Postorganisationsgesetz, POG; SR 783.1). Die von der Post zu
erbringenden Dienstleistungen sind im Postgesetz vom 30. April 1997
(PG; SR 783.0) festgelegt. Sie umfassen einerseits den Universaldienst,
bestehend aus Dienstleistungen des Post- und Zahlungsverkehrs, welche
zum Teil ausschliesslich der Post vorbehalten sind (reservierte Dienste)
und zum Teil in Konkurrenz zu privaten Anbietern (nicht reservierte
Dienste) erbracht werden (Art. 2-4 PG). Über den Universaldienst hinaus
kann die Post in Konkurrenz mit privaten Anbietern - als so genannte
"Wettbewerbsdienste" - weitere Dienstleistungen und Produkte im Bereich
des Post- und Zahlungsverkehrs anbieten, wobei sie hier, vorbehältlich
gesetzlicher Ausnahmen, denselben Regeln unterstellt ist wie die privaten
Anbieter (Art. 9 PG). Hinsichtlich der Steuerpflicht bestimmt Art. 13
POG, dass die Post für Gewinne aus den Wettbewerbsdiensten besteuert wird;
im Übrigen gilt Art. 10 Garantiegesetzes.

    b) Vorliegend steht, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgeht, nicht
die Besteuerung eines Gewinnes aus den Wettbewerbsdiensten in Frage. Die
Zulässigkeit der erhobenen Handänderungssteuer beurteilt sich demzufolge
nach Art. 10 Abs. 1 des Garantiegesetzes. Gemäss BGE 111 Ib 6 E. 4 S. 8 f.
befreit diese Regelung den Bund und seine Anstalten - unabhängig davon,
ob es sich um unmittelbar oder um bloss mittelbar öffentlichen Zwecken
dienende Liegenschaften handelt - generell von Grundstückgewinn- und
Handänderungssteuern: Eine Besteuerung von Liegenschaften des Bundes, die
nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen, sei nur zulässig, soweit
es sich um Liegenschafts- und Grundsteuern handle, welche zur Deckung
der durch die Liegenschaft verursachten öffentlichen Lasten beitragen
sollen. Für die Handänderungssteuer als reine Rechtsverkehrssteuer,
mit der nicht ein Recht an der Liegenschaft oder diese selbst besteuert
werde, treffe dies nicht zu (vgl. auch Urteil vom 10. April 1997, E. 2d,
in: StE 1997 B 71.64 Nr. 3; oben erwähntes Urteil des Bundesgerichts vom
13. Juni 2000 i.S. Schweizerische Eidgenossenschaft u. Mitb. gegen Kanton
Basel-Stadt, E. 4b, in StR 55/2000 S. 561).

    c) Die Gemeinde Davos und das Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden erachten diese Rechtsprechung, soweit es um die steuerliche
Behandlung der Post gehe, als überholt. Diese stehe heute in gewissen
Teilbereichen in Konkurrenz zu privaten Unternehmen. Wenn die Post für
die Erbringung der Wettbewerbsdienste sowie der nicht reservierten
(Universal-)Dienste Liegenschaften kaufen und verkaufen könne, ohne
hiefür Rechtsverkehrssteuern bezahlen zu müssen, geniesse sie einen
unzulässigen Wettbewerbsvorteil gegenüber ihren Konkurrenten. Die
Gewährung der streitigen Steuerbefreiung könne nicht im Sinne des
Gesetzgebers sein, der die Post als eigenständiges, konkurrenzfähiges
Unternehmen positionieren wolle, und stelle einen Verstoss gegen den
- aus der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) folgenden - Grundsatz der
Gleichbehandlung der Gewerbegenossen dar.

    Wie es sich damit verhält, bedarf vorliegend keiner näheren Prüfung,
da die von der Post anbegehrte Steuerbefreiung jedenfalls aus einem
anderen Grund nicht gewährt werden kann.

Erwägung 4

    4.- a) Art. 17 des Steuergesetzes der Landschaft Davos vom 25. Juni
1989 (nachfolgend: StG/Davos) bestimmt bezüglich der Handänderungssteuer
unter dem Randtitel "Steuersubjekt":
      "Die Steuer ist, ohne anderslautende Vereinbarung, vom Erwerber zu

    bezahlen.
      In jedem Fall haften Veräusserer und Erwerber solidarisch für die

    Steuer."

    Der fragliche Vertrag vom 8. April 1998 zwischen der Landschaft
Davos Gemeinde, der Schweizerischen Post und Beat Fopp enthält unter dem
Abschnitt "Kostenregelung" unter anderem folgende Bestimmung:
      "Die Gebühren der Wertquotenverschiebung bezahlen die Post und Herr

    Beat Fopp je zur Hälfte. Die Handänderungssteuer, welche aus der

    Wertquotenverschiebung zu Gunsten des Herrn Beat Fopp resultiert,

    übernimmt die Schweizerische Post, sofern sie hievon befreit wird;

    andernfalls wird geteilt (Post/Fopp)."  b) Gemäss der in
Art. 17 StG/Davos vorgesehenen (dispositiven) Regelung wäre die
Post als Veräussererin gar nicht Steuersubjekt der streitigen
Handänderungssteuer. Dass ihr die Hälfte derselben auferlegt
wurde, beruht auf einer freigewählten Vereinbarung. Zwar hat eine
"anderslautende Vereinbarung" im Sinne von Art. 17 StG/Davos nicht
bloss interne Wirkung zwischen den am Grundstücksgeschäft beteiligten
Parteien, sondern nach ihr bestimmt sich auch, wer von der Gemeinde
als Steuerschuldner zu behandeln ist (vgl. dazu ROBERT MARTIN SCHWARZ,
Die Handänderungssteuer im Kanton Graubünden, Diss. Zürich 1985, S. 22
f. und S. 174; GABRIELLA RÜEGG-PEDUZZI, Die Handänderungssteuer in der
Schweiz, Diss. Zürich 1989, S. 42 f.; sowie zur ähnlichen vormaligen
Zürcher Regelung: AUGUST REIMANN/FERDINAND ZUPPINGER/ERWIN SCHÄRRER,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Vierter Band, Bern 1966, N. 1 und 3
zu § 179; differenziert: FELIX RICHNER/WALTER FREI/BARBARA WEBER/HANS R.
BRÜTSCH, Zürcher Steuergesetz, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, §
179 N. 1d); subsidiär haften in jedem Falle beide Vertragsparteien.

    Die Frage einer Steuerbefreiung gemäss Art. 10 GarG würde sich bei
der dargelegten Rechtslage dann stellen, wenn die Post wegen Insolvenz des
Erwerbers für die diesem (gemäss Gesetz) auferlegte Handänderungssteuer als
solidarisch haftende Veräussererin belangt würde. Vorliegend geht es aber
um die Einforderung eines Steuerbetrags, zu dessen Bezahlung sich die Post
vertraglich verpflichtet hat. Der Erwerber wird im Umfang des von der Post
als Veräussererin übernommenen Anteils von der (primär) ihm obliegenden
Steuerpflicht befreit. Derartige Vereinbarungen laufen im Ergebnis auf eine
Reduktion des Kaufpreises hinaus, zu deren Abgeltung Art. 10 GarG nicht
angerufen werden kann. Der vorliegende Fall unterscheidet sich insofern
von dem in BGE 111 Ib 6 beurteilten, als dort die zwischen Veräusserer
(PTT-Betriebe) und Erwerber geteilte Handänderungssteuer der (abweichender
Vereinbarung zugänglichen) Grundregel von § 179 des damaligen zürcherischen
Steuergesetzes entsprach.