Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 127 III 567



127 III 567

96. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom
29. November 2001 i.S. A. gegen Aufsichtsbehörde über das Betreibungs-
und Konkursamt Basel-Stadt (Beschwerde)

Regeste

    Überweisung des Betreibungsbegehrens (Art. 67 SchKG).

    Das einem örtlich nicht zuständigen Betreibungsamt eingereichte
Betreibungsbegehren muss von Amtes wegen dem zuständigen Betreibungsamt
überwiesen werden, sofern dieses anhand der Angaben im Begehren erkennbar
ist (Art. 32 Abs. 2 SchKG; E. 3).

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- a) Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das
Betreibungsamt zu richten (Art. 67 Abs. 1 SchKG). Der Betreibungsbeamte
muss zunächst die Angaben gemäss Betreibungsbegehren prüfen, um
seine örtliche Zuständigkeit zur Ausstellung des Zahlungsbefehls zu
bestimmen. Ist das Betreibungsamt, welches das Betreibungsbegehren
empfangen hat, örtlich nicht zuständig, muss es, sofern die Angaben
im Betreibungsbegehren das zuständige Betreibungsamt erkennen lassen,
diesem das Betreibungsbegehren nach Eintrag im Tagebuch überweisen
(Art. 32 Abs. 2 [2. Teilsatz] SchKG; GILLIÉRON, Commentaire de la loi
fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 15, 113 und 127
zu Art. 67 SchKG; AMONN/GASSER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und

Konkursrechts, 6. Aufl. 1997, § 16 Rz. 5; KOFMEHL EHRENZELLER, in:
Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 6 zu
Art. 67 SchKG).

    b) Der Beschwerdeführer rügt zu Recht die Schlussfolgerung der
Aufsichtsbehörde, das Betreibungsamt Basel-Stadt sei vorliegend nicht
verpflichtet gewesen, sein Betreibungsbegehren an das Betreibungsamt Zürich
weiterzuleiten. Aus den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen
und den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer das fragliche
Betreibungsbegehren per Post an das Betreibungsamt Basel-Stadt sandte,
das Betreibungsbegehren (als Formular Nr. 1) aber "an das Betreibungsamt
der Gemeinde Zürich" und gegen die "Versicherung B., Zürich" gerichtet
war. Aufgrund dieser Angaben hätte das Betreibungsamt Basel-Stadt,
an welches das Begehren am 9. Juli 2001 per Post gelangte, ohne
weiteres erkennen können und müssen, dass nicht die eigene örtliche
Zuständigkeit, sondern diejenige des Betreibungsamtes Zürich in Frage
stand. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich aus Art. 32
Abs. 2 SchKG nicht ableiten, dass das Betreibungsamt Basel-Stadt das
Betreibungsbegehren nicht habe weiterleiten müssen. Vielmehr wurden mit
dem durch die SchKG-Revision von 1994 eingeführten Abs. 2 von Art. 32
SchKG anerkannte Verfahrensgrundsätze übernommen (BBl 1991 III 44). Dass
die unzuständige Behörde eine an sie adressierte Eingabe unverzüglich an
die zuständige Amtsstelle weiterzuleiten hat, ist Ausdruck eines solchen
allgemeinen Rechtsgrundsatzes (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG [SR 172.021];
BGE 108 Ib 540 E. 2a/aa S. 543; KÖLZ/HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. 1998, S. 85 Rz. 234 mit
Hinweisen). Wenn die Aufsichtsbehörde vor diesem Hintergrund zur Auffassung
gelangt ist, das Betreibungsamt Basel-Stadt sei nicht verpflichtet
gewesen, das fragliche Betreibungsbegehren an das Betreibungsamt Zürich
weiterzuleiten, verletzt dies Bundesrecht. Die Beschwerde ist begründet
und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben.

    c) Aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz lässt
sich nicht abschliessend beurteilen, ob tatsächlich keine anderen Gründe
bestehen, das Betreibungsbegehren des Beschwerdeführers zurückzuweisen
(vgl. GILLIÉRON, aaO, N. 115 zu Art. 67 SchKG mit Hinweisen). Die Sache
ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese - nach einer
entsprechenden Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen - prüfe, ob
das Betreibungsamt Basel-Stadt begründeten Anlass zur Rückweisung des
Betreibungsbegehrens

hat. Andernfalls hat die Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt Basel-Stadt
anzuweisen, das Betreibungsbegehren entgegenzunehmen und an das
Betreibungsamt Zürich zu überweisen.