Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 127 III 46



127 III 46

8. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 15. Dezember 2000
i.S. A.R. gegen B.R (Berufung) Regeste

    Anschlussprivileg des Ehegatten (Art. 111 Abs. 1 Ziff. 1
und Abs. 5 SchKG). Güterrechtliche Ansprüche bei fortbestehendem
Güterstand. Übergangsrecht (Art. 9b-d SchlT ZGB). Art. 163 und 165 ZGB.

    Die gerichtliche Überprüfung der mit privilegiertem Pfändungsanschluss
geltend gemachten Forderung des Ehegatten (Art. 111 Abs. 1 Ziff. 1
und Abs. 5 SchKG) umfasst auch die Frage, ob die Forderung fällig ist
(E. 3a/bb).

    Möglichkeit der Geltendmachung güterrechtlicher Ansprüche ausserhalb
einer umfassenden güterrechtlichen Auseinandersetzung (E. 3a/cc).

    Übergangsrecht bezüglich der altrechtlichen Ersatzforderung der Ehefrau
für eingebrachtes und nicht mehr vorhandenes Frauengut (E. 3a/dd und ee).

    Art. 163 und Art. 165 ZGB sind auch anwendbar, wenn ein Ehegatte
die Verwaltung seines Vermögens dem anderen überlässt. Die Bestimmungen
des Auftragsrechts bzw. über die ungerechtfertigte Bereicherung sind
nur anwendbar, wenn die Leistungen zu einem anderen Zweck als zum
Familienunterhalt oder als Beitrag zum Beruf oder Gewerbe des anderen
erfolgten (E. 4).

Sachverhalt

    A.- A.R. und B.R. heirateten im Jahre 1974.  A.R. arbeitete damals
in Deutschland als Oberärztin. Im Oktober 1975 kam sie in die Schweiz,
wo sie weiterhin berufstätig war und schliesslich eine eigene Arztpraxis
eröffnete. B.R. war Verkaufsleiter bei der Firma X. in Bern und wurde
im März 1990 vorzeitig pensioniert. Am 1. September 1996 verliess er das
eheliche Domizil.

    B.- Am 11. September 1997 wurde B.R. von der Schweizerischen
Eidgenossenschaft für Fr. 13'003.- betrieben. Am 20. Dezember
1997 verlangte A.R. die Anschlusspfändung für Fr. 434'317.-. Das
Betreibungsamt BernMittelland pfändete den Liquidationsanteil B.R.'s an
der im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehenden Liegenschaft sowie ab
22. Dezember 1997 Fr. 2'840.- monatlich von seinem Einkommen. Da B.R. die
mit Anschlusspfändung geltend gemachten Ansprüche bestritt, reichte A.R. am
19. Juli 1998 beim Gerichtspräsident 3 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen
Klage ein mit dem Antrag, ihre mit Anschlusspfändung geltend gemachte
Forderung von (inklusive Pfändungskosten) Fr. 434'539.85 anzuerkennen
und das Betreibungsamt anzuweisen, die provisorische Anschlusspfändung
definitiv zu vollziehen. Der Gerichtspräsident wies die Klage "zur Zeit"
ab, soweit die Klägerin Ansprüche aus Eigengut, als Ersatzforderung für
die Tilgung vorehelicher Schulden und aus hälftigem Liegenschaftsunterhalt
geltend mache; soweit weitergehend wies er die Klage ab. Er wies das
Betreibungsamt an, die provisorische Anschlusspfändung aufzuheben.

    Auf Appellation der Klägerin hin bestätigte der Appellationshof des
Kantons Bern, I. Zivilkammer, den erstinstanzlichen Entscheid.

    C.- Gegen das Urteil des Appellationshofes hat die Klägerin
sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung eingereicht. Das
Bundesgericht hat die Beschwerde mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen,
soweit es darauf eintrat. Mit ihrer Berufung verlangt die Klägerin die
Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Gutheissung der Klage. Der
Beklagte beantragt, auf die Berufung nicht einzutreten, eventuell diese
abzuweisen. Das Bundesgericht heisst die Berufung teilweise gut, soweit
es darauf eintritt.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- Die Vorinstanz kam zum Schluss, soweit die Klägerin ihre Begehren
auf Ansprüche aus Eigengut, aus der Tilgung vorehelicher Schulden und nicht
mehr vorhandenem Eigengut sowie aus hälftigem Liegenschaftsunterhalt
stütze, könne die Klage zur Zeit nicht beurteilt werden. Es handle
sich dabei um güterrechtliche Ansprüche, deren Beurteilung eine global
vorgenommene güterrechtliche Auseinandersetzung bedinge, da nur unter
Berücksichtigung aller gegenseitiger Ansprüche entschieden werden könne,
welcher Partner dem anderen etwas herausschulde. Vorliegend habe noch
keine güterrechtliche Auseinandersetzung stattgefunden, und es sei auch
nicht angezeigt, im vorliegenden Verfahren die entsprechenden Ergebnisse
bereits vorwegzunehmen. Der Beklagte habe keine eigenen güterrechtlichen
Ansprüche gestellt und dazu auch keinen Anlass gehabt. Zudem seien sich
die Parteien über den Liegenschaftswert bzw. über den Anrechnungspreis
nicht einig und es sei diesbezüglich ein Prozess hängig; die Kammer
sehe sich somit ausserstande, den Betrag festzusetzen, welchen der
Beklagte der Klägerin allenfalls schulde. Auch aus prozess-ökonomischen
Überlegungen mache es wenig Sinn, im Verfahren nach Art. 111 SchKG
vorfrageweise und mit Sperrwirkung für den nachfolgenden Prozess um
die güterrechtliche Auseinandersetzung über die gesamte, komplexe
güterrechtliche Auseinandersetzung der Parteien zu entscheiden; dies
könne nicht Zweck von Art. 111 SchKG sein. Gemäss BGE 107 III 17 E. 2
setze zudem die Anschlusspfändung voraus, dass die entsprechende Forderung
bereits entstanden und fällig sei, was bezüglich der fraglichen Ansprüche
erst mit der Auflösung des Güterstandes geschehe. Diese seien daher zur
Zeit abzuweisen. Da die Klägerin wegen Ablaufs der Prosequierungsfristen
keine weitere Möglichkeit habe, die Beurteilung der Ansprüche innerhalb
der Klage nach Art. 111 SchKG vornehmen zu lassen, sei die provisorische
Anschlusspfändung aufzuheben.

    Die Klägerin entgegnet, die von ihr geltend gemachten Ansprüche
könnten auch ohne Vornahme einer güterrechtlichen Auseinandersetzung
beurteilt werden. Wollte man das Anschlussprivileg gemäss Art. 111 SchKG
von der güterrechtlichen Auseinandersetzung abhängig machen, so wäre
diese Bestimmung sinn- und nutzlos. Zudem mische sich ein Gericht, das
den Ehegatten die Gütertrennung vorschreibe, in unzulässiger Weise in den
Selbstbestimmungsbereich der Ehegatten ein. Für das eingebrachte und nicht
mehr vorhandene Frauengut könne das Anschlussprivileg wie bisher geltend
gemacht werden. Die Forderung aus hälftigem Liegenschaftsunterhalt sei im
sachenrechtlichen Gesamthandverhältnis begründet und könne daher jederzeit
geltend gemacht werden. Da die Voraussetzungen für eine Geltendmachung
ihrer Forderungen im Verfahren nach Art. 111 SchKG gegeben seien, könne
deren Beurteilung nicht entgegenstehen, dass der entsprechende Entscheid
unter den Parteien unabänderliche Wirkung entfalte. Im Übrigen treffe es
nicht zu, dass die Klägerin keine weitere Möglichkeit habe, die Beurteilung
der Ansprüche innerhalb der Klage nach Art. 111 SchKG vornehmen zu lassen,
stünden doch die Fristen für die Prosequierung der Betreibung während
der Dauer der provisorischen Pfändung still.

    a) aa) Die Möglichkeit, Klage zu erheben und ein Urteil zu erwirken,
gilt als Reflex des objektiven Rechtes (MAX GULDENER, Schweizerisches
Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 194 f.). Soweit es um
Ansprüche aus Bundesrecht geht, beruht das Klagerecht darauf. Ob die von
der Klägerin erhobenen Ansprüche "zur Zeit" geltend gemacht werden können
und insoweit zulässig sind, oder ob sie nur im Rahmen einer umfassenden
güterrechtlichen Auseinandersetzung geltend gemacht werden können, ist
eine Frage des Bundesrechts.

    bb) Nach dem am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen revidierten
Art. 111 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG kann der Ehegatte des Schuldners -
ohne Beschränkungen hinsichtlich der Art der betroffenen Schuld - die
privilegierte Anschlusspfändung erklären. Da er dabei von einer vorgängigen
Betreibung entbunden ist, stellt sich die Frage, ob die geltend gemachte
Forderung fällig sein muss.

    Das Bundesgericht hat in BGE 107 III 15 E. 2 S. 17 festgehalten,
die Anschlussmöglichkeit setze die Fälligkeit bzw. jedenfalls den
Bestand der Forderung voraus. Die Entstehungsgeschichte des Art. 111
SchKG zeigt, dass der privilegierte Anschluss für fällige Forderungen
gedacht war. Die Bestimmung diente unter altem Eherecht der Milderung
des Verbots der Zwangsvollstreckung unter den Ehegatten, indem sich
diese immerhin den Pfändungen Dritter anschliessen konnten und nicht
tatenlos zusehen mussten, wie das Haftungssubstrat für ihre Forderungen
verloren ging. Bei der Revision des Eherechts wurde trotz Aufhebung des
Verbots der Zwangsvollstreckung unter Ehegatten am Anschlussprivileg des
Ehegatten festgehalten. Dies wurde damit begründet, dass in der ehelichen
Gemeinschaft nach wie vor gute Gründe bestünden, mit der Einleitung einer
Zwangsvollstreckung gegen den Ehepartner bis zum letzten Moment zuzuwarten;
der Ehegatte solle nicht gezwungen sein, die eheliche Gemeinschaft mit
sofortigen Interventionen zu belasten (BBl 1979 II 1269; vgl. RUTH REUSSER,
Das neue Eherecht und seine Berührungspunkte mit dem SchKG, BlSchK 1987
S. 82). Aus dem Gesagten erhellt, dass der Gesetzgeber sowohl bei der
Einführung als auch im Rahmen der Beibehaltung des Anschlussprivilegs des
Ehegatten fällige Forderungen vor Augen hatte. Unter Geltung des neuen
Eherechts hat der Güterstand auf die Fälligkeit von Schulden zwischen
den Ehegatten ohnehin keinen Einfluss (Art. 203 Abs. 1 und 235 Abs. 1
ZGB); unter der Geltung des alten Rechts wurde den betroffenen Interessen
durch Sonderbestimmungen Rechnung getragen (Art. 210 Abs. 1 und Art. 224
Abs. 1 aZGB). Die gerichtliche Überprüfung der mit privilegiertem
Pfändungsanschluss geltend gemachten Forderung gemäss Art. 111 Abs. 5
SchKG umfasst mithin auch die Frage, ob die Forderung fällig ist (INGRID
JENT-SORENSEN, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, Bd. II, Basel/Genf/München 1998 [Hrsg. Adrian Staehelin, Thomas
Bauer und Daniel Staehelin], N. 20 zu Art. 111 SchKG).

    cc) Die Klägerin verlangt keine umfassende güterrechtliche
Auseinandersetzung, wie sie bei Anordnung einer Gütertrennung oder
auch bei Scheidung oder Trennung stattfinden müsste. Das kann
sie aber nicht hindern, einzelne güterrechtliche Ansprüche ohne
Auflösung des Güterstandes geltend zu machen. Es besteht weder eine
ausdrückliche noch dem ehelichen Güterrecht immanente Schranke, die
der Geltendmachung güterrechtlicher Ansprüche und deren Beurteilung
ausserhalb einer umfassenden güterrechtlichen Auseinandersetzung
prinzipiell entgegenstünde. Es liegt an der Klägerin abzuwägen, ob es
opportun sei, das Güterrecht der Ehegatten betreffende Ansprüche ohne
umfassende Auseinandersetzung geltend zu machen. Vorausgesetzt ist nach
dem Gesagten, dass die betroffenen Forderungen bereits entstanden und
fällig sind. Soweit die Forderungen fällig und die Klägerin mithin zu
ihrer Geltendmachung im Verfahren der privilegierten Anschlusspfändung
berechtigt ist, steht die Rechtskraftwirkung des entsprechenden Entscheids
(AMONN/GASSER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6.
Aufl., Bern 1997, S. 209 N. 52) der Beurteilung ihrer Ansprüche nicht im
Wege. Soweit dies aber nicht der Fall ist, zieht die Klageabweisung zur
Zeit auch die Aufhebung der provisorischen Anschlusspfändung nach sich,
da die Klagefrist nach Art. 111 Abs. 5 SchKG, mit der die provisorische
Pfändung prosequiert wird, inzwischen abgelaufen ist.

    dd) Die Parteien unterstehen nach den Feststellungen der Vorinstanz
dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, welcher mit der
Eherechtsrevision die Güterverbindung ablöste (Art. 9b Abs. 1 SchlT
ZGB). Grundsätzlich richtet sich die güterrechtliche Auseinandersetzung
nach Inkrafttreten des neuen Eherechts nach den Vorschriften über die
Errungenschaftsbeteiligung (Art. 9d Abs. 1 SchlT ZGB). Nach Art. 9c SchlT
ZGB sind aber die altrechtlichen Bestimmungen über die Ersatzforderungen
der Ehefrau für das eingebrachte und nicht mehr vorhandene Frauengut bei
Pfändung von Vermögenswerten des Ehemannes noch während zehn Jahren nach
Inkrafttreten des neuen Rechts (1. Januar 1988) anwendbar. Während dieser
Zeitspanne, d.h. bis zum 31. Dezember 1997, konnte die Ehefrau gemäss
Art. 210 Abs. 1 aZGB bei Pfändung von Vermögenswerten des Ehemannes ihre
Ersatzforderung für das eingebrachte und nicht mehr vorhandene Frauengut
geltend machen. Dieser Schutz - der nach Ablauf der Zehnjahresfrist entfiel
- sollte der Ehefrau ermöglichen, die ihr nach neuem Recht zustehende
Verwaltung und Nutzung ihres Eigengutes (Art. 201 Abs. 1 ZGB) auch über
diejenigen Vermögenswerte auszuüben, die bisher als eingebrachtes Frauengut
durch den Ehemann verwaltet wurden bzw. in sein Eigentum übergegangen waren
und die beim Übergang in den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung
nicht mehr vorhanden waren (BBl 1979 II 1365). Vorliegend hatte die
Hauptpfändung im Jahre 1997 und damit noch während der zehnjährigen
Übergangsfrist stattgefunden und damit die Fälligkeit einer allfälligen
Ersatzforderung für nicht mehr vorhandenes Frauengut ausgelöst. Die
Klägerin verlangte die Anschlusspfändung am 20. Dezember 1997.

    ee) Die Klägerin hat somit das Recht, ihre Ersatzforderung
für eingebrachtes, nicht mehr vorhandenes Frauengut im
Pfändungsanschlussverfahren geltend zu machen. Zum eingebrachten Gut
der Ehefrau gehört nach Art. 195 Abs. 1 aZGB, was ihr zur Zeit der
Eheschliessung gehörte oder ihr während der Ehe infolge Erbganges oder
auf andere Weise unentgeltlich zufiel. Die bei Eheschluss vorhandenen
Ersparnisse der Klägerin bildeten eingebrachtes Gut; ebenso die
eingebrachten bzw. ihr geschenkten Fahrzeuge. Die Ersatzforderung
besteht, wenn der Ehemann dafür einzustehen hat, dass die eingebrachten
Vermögensstücke nicht mehr vorhanden sind, d.h. von der Ehefrau nicht
mehr gemäss Art. 210 Abs. 3 aZGB an sich gezogen werden können (PAUL
LEMP, Berner Kommentar, 1963, N. 24 zu 210 aZGB). Dies ist der Fall,
wenn das Eigentum auf den Ehemann übergegangen ist (Art. 199 aZGB),
wenn eingebrachtes Frauengut zur Tilgung von Mannesschulden verwendet
wurde (Art. 209 Abs. 1 aZGB) oder wenn der Ehemann das eingebrachte
Frauengut nicht pflichtgemäss verwendet hat und für dessen Untergang
oder Wertverminderung verantwortlich ist (Art. 201 Abs. 1 aZGB). Soweit
das eingebrachte Frauengut durch Zurücknahme ihres Eigentums durch die
Ehefrau und die ihr gegebenen Sicherheiten nicht zur Hälfte gedeckt wird,
geniesst die Ersatzforderung für den Rest dieser Hälfte ein Vorrecht nach
dem SchKG (Art. 211 Abs. 1 aZGB) durch Kollokation in einer besonderen
Klasse zwischen der zweiten und der dritten Klasse (Art. 2 Abs. 4 lit. b
Schlussbestimmungen SchKG zur Revision vom 16. Dezember 1994).

    b) Die Klägerin begründet ihren Anspruch unter dem Titel "Eigengut"
von Fr. 98'965.- damit, sie habe voreheliche Ersparnisse in Höhe von
Fr. 40'000.- auf das SBG-Konto des Beklagten überwiesen und im Umfang
von Fr. 50'000.- als Anzahlung an die gemeinsame Liegenschaft und von
Fr. 8'965.- für Notariats- und Grundbuchgebühren verwendet.

    Durch die Überweisung der Fr. 40'000.- auf das Konto des Beklagten
ging dieser Betrag in dessen Eigentum über, so dass nach dem Gesagten
eine entsprechende Ersatzforderung besteht. Deren Beurteilung hat die
Vorinstanz zu Unrecht verweigert. Da sie in dieser Hinsicht die nötigen
Beweise nicht erhoben hat, kann das Bundesgericht über diesen Anspruch
nicht befinden; die Sache ist daher zur Ergänzung des Sachverhaltes und
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

    Die Liegenschaft steht im Gesamteigentum der Parteien, welches
offenbar - im Rahmen des gemeinsamen Kaufes - vertraglich begründet
wurde. Die Parteien bilden mit Bezug auf die Liegenschaft eine
einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 Abs. 1 OR. Einlagen eines
Gesellschafters sind erst im Rahmen der Liquidation zurückzuerstatten
(Art. 549 Abs. 1 OR). Da die Liquidation vorliegend noch nicht erfolgt
ist, ist der Rückerstattungsanspruch der Klägerin noch nicht fällig.
In dieser Hinsicht ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden.

    c) Einen weiteren Anspruch von Fr. 15'000.- begründet die Klägerin
damit, dass der Beklagte ihr in die Ehe eingebrachtes Fahrzeug für
Fr. 8'000.-, sowie ein weiteres, ihr von der Schwester geschenktes
Fahrzeug für Fr. 7'500.- verkauft und den Erlös in beiden Fällen für sich
behalten habe.

    Verkaufte der Beklagte die Fahrzeuge unter Geltung des alten
Ehegüterrechts, besteht eine Ersatzforderung (siehe E. 3a/dd und ee). Dem
angefochtenen Urteil lässt sich aber nicht entnehmen, wann der Beklagte
die Fahrzeuge verkauft haben soll. Beide Fahrzeuge galten unter Geltung
des alten Eherechts als eingebrachtes Frauengut (Art. 195 Abs. 1 aZGB);
sofern sie beim Übergang zum neuen Recht noch vorhanden waren bzw. erst
unter Geltung des neuen Rechts erworben wurden, wurden sie zu Eigengut der
Klägerin (Art. 9b Abs. 2 SchlT ZGB; Art. 198 Ziff. 2 ZGB), über das die
Klägerin selbst verfügte (Art. 201 Abs. 1 ZGB). Verkaufte der Beklagte
die Fahrzeuge unter Geltung des neuen Rechts, stellt sich daher die
Frage, auf welcher Rechtsgrundlage (z.B. Vermögensverwaltungsvertrag,
Geschäftsführung ohne Auftrag) der Anspruch der Klägerin beruht. Die
Fälligkeit entsprechender Forderungen richtet sich nach den allgemeinen
Regeln, hat doch der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung keinen
Einfluss auf die Fälligkeit von Schulden zwischen den Ehegatten (Art. 203
ZGB; vgl. BBl 1979 II 1311). So oder anders hat die Vorinstanz die
Beurteilung der Forderung zu Unrecht abgelehnt. Da das Bundesgericht
mangels genügender Abklärung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz
über den Anspruch nicht entscheiden kann, ist die Sache auch insoweit an
diese zurückzuweisen.

    d) Die Klägerin verlangt sodann Ersatz für die Bezahlung vorehelicher
Schulden des Beklagten im Gesamtbetrag von Fr. 108'952.-, die vom
gemeinsamen Konto bezahlt worden seien. Auf dieses Konto hätten bis
Dezember 1984 beide Parteien ihr Einkommen überwiesen; da das Einkommen
der Klägerin ca. 65% des Gesamteinkommens ausgemacht habe, habe sie
entsprechend zur Schuldentilgung beigetragen.

    Der Arbeitserwerb der Ehefrau gehört unter Geltung des alten Eherechts
zu ihrem Sondergut (Art. 191 Ziff. 3 aZGB; PAUL LEMP, aaO, N. 27 zu
Art. 191); die Begleichung von Mannesschulden aus Sondergut führt zu einem
sofort fälligen Ersatzanspruch (Art. 209 Abs. 2 aZGB). Auch insoweit wird
die Vorinstanz die Sachverhaltsfeststellungen zu ergänzen und über den
Anspruch zu entscheiden haben.

    e) Schliesslich verlangt die Klägerin Fr. 33'000.-, was der Hälfte der
für den Unterhalt der gemeinsamen Liegenschaft inklusive Flachdachsanierung
aufgewendeten Kosten entspreche. Sinngemäss macht die Klägerin geltend,
die Parteien hätten entsprechend ihrem Eigentumsanteil an der Liegenschaft
deren Unterhaltskosten hälftig zu tragen. Dabei handelt es sich nicht
um eine Einlage in das Gesellschaftsvermögen, sondern um Auslagen
(Art. 537 Abs. 1 OR). In der Literatur wird die Meinung vertreten, der
Ersatzanspruch für Auslagen werde bei Fehlen einer Vereinbarung darüber
erst mit der Liquidation fällig; das Bundesgericht hat diese Frage bisher
offen gelassen (BGE 116 II 316 E. 2c S. 318). Vorliegend ist unbestritten,
dass der Beklagte bis zu seinem Auszug an den Unterhalt der Liegenschaft
beigetragen hatte; er bestreitet eine entsprechende Pflicht auch nicht
grundsätzlich, sondern erklärt, er werde an die Unterhaltskosten wieder
beitragen, sobald die Klägerin Miete bezahle. Es fragt sich daher, ob von
einer - allenfalls konkludent geschlossenen - Vereinbarung bezüglich der
sofortigen Fälligkeit des Auslagenersatzes auszugehen ist, welche die Frage
des gesetzlichen Fälligkeitstermins überflüssig werden liesse. Darüber
wird die Vorinstanz im Rahmen ihrer neuen Entscheidung zu befinden haben.

Erwägung 4

    4.- Die Klägerin verlangt unter dem Titel "Verantwortlichkeit"
bzw. "ungerechtfertigte Bereicherung" Fr. 30'000.-; der Beklagte
habe in den letzten Jahren ihr Geschäftskonto in diesem Umfang zur
Bezahlung eigener Rechnungen belastet. Die Vorinstanz prüfte diese
Ansprüche unter dem Gesichtswinkel von Art. 165 Abs. 1 und 2 ZGB, da
persönliche Bedürfnisse, wie sie der Beklagte mit diesen Zahlungen
beglichen haben soll, zum Unterhalt der Familie gehörten. Art. 165
ZGB sei insoweit als lex specialis zu Art. 62 ff. OR zu betrachten.
Die Klägerin ist demgegenüber der Auffassung, der Anspruch entfliesse
einem Vermögensverwaltungsvertrag und sei daher nach Auftragsrecht oder
den Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung zu beurteilen.

    Wie viel ein Ehegatte an den gemeinsamen Unterhalt beizutragen
hat, richtet sich - darauf weist die Klägerin selbst hin - nach
Art. 163 ZGB. Nach dieser Norm ist auch die Frage zu beurteilen, ob
ein Ehegatte Beiträge erbracht hat, welche massgeblich über den von ihm
zu leistenden Teil hinausgehen. Erbringt ein Ehegatte an den Unterhalt
der Familie bedeutend mehr, als er verpflichtet war, hat er nach Art.
165 Abs. 2 ZGB Anspruch auf angemessene Entschädigung. Selbst wenn
die Ehegatten hinsichtlich der Vermögensverwaltung ausdrücklich oder
konkludent einen Auftrag schliessen, richtet sich die Frage, wer wie
viel an den Familienunterhalt beizutragen hat und welche Ansprüche bei
ausserordentlichen Mehrleistungen bestehen, nach Art. 163 bzw. Art. 165
ZGB. Für die Anwendung der Bestimmungen des Auftragsrechts bzw. über die
ungerechtfertigte Bereicherung bleibt nur Raum, wenn die Leistungen
des einen Ehegatten zugunsten des anderen zu einem anderen Zweck
als zum Familienunterhalt (Art. 165 Abs. 2 ZGB) oder als Beitrag
zum Beruf oder Gewerbe des anderen (Art. 165 Abs. 1 ZGB) erfolgen
(HAUSHEER/REUSSER/GEISER, aaO, N. 32 und 44 zu Art. 165 ZGB).

    Die Klägerin bestreitet die Annahme, dass der fragliche Aufwand
zum Familienunterhalt gehörte, allein mit der Behauptung, es liege ein
Vermögensverwaltungsvertrag vor. Wie gezeigt wurde, schlösse ein solcher
die Anwendung der Bestimmungen über den Familienunterhalt bzw. über die
ausserordentlichen Beiträge an denselben nicht aus. Die Vorinstanz erwog,
nach der Darstellung der Klägerin habe es sich um persönliche Bedürfnisse
des Beklagten gehandelt; die Befriedigung solcher Bedürfnisse gehöre zum
Familienunterhalt. Die Klägerin legt nicht dar, und es ist auch nicht
ersichtlich, dass diese Annahme bundesrechtswidrig wäre. Damit ist die
Beurteilung des Anspruchs nach Art. 165 Abs. 2 ZGB nicht zu beanstanden.