Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 127 III 415



127 III 415

70. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 30. Mai 2001
i.S. Genossenschaftsgruppe Habitat 8000 gegen Siedlungsgenossenschaft
Eigengrund und Siedlungsgenossenschaft Sunnige Hof (Berufung) Regeste

    Abfindungsanspruch ausscheidender Genossenschafter (Art.  864 Abs. 1
OR).

    Steht den ausscheidenden Genossenschaftern gemäss den Statuten ein
Abfindungsanspruch zu, ist dessen Umfang zwingend auf den Zeitpunkt
des Ausscheidens zu berechnen. Einzig die Fälligkeit kann statutarisch
hinausgeschoben werden (E. 3-5).

Sachverhalt

    Die Siedlungsgenossenschaft Eigengrund und die Siedlungsgenossenschaft
Sunnige Hof (Klägerinnen) waren von August 1991 bis zu ihrem Austritt
per 31. Dezember 1996 Mitglieder der Genossenschaftsgruppe Habitat
8000 (Beklagte), an welcher sie mit je einem Anteilscheinkapital
von Fr. 50'000.- beteiligt waren. Die Statuten der Beklagten sehen
vor, ausscheidenden Mitgliedern die Anteilscheine am Ende des zweiten
Jahres nach Ausscheiden höchstens zum Nennwert zurückzuzahlen. Weist die
Bilanz dieses Jahres einen Verlust aus, entfällt auf die Anteile nur der
verhältnismässige Bruchteil nach Abzug des Verlustes.

    Unter den Parteien ist streitig, ob statutarisch die Berechnung der
Austrittsleistung auf einen Zeitpunkt nach Austritt des Genossenschafters
gelegt werden darf. Einig sind sie sich darüber, dass kein Anspruch auf
Rückzahlung der Anteilscheine besteht, falls die Bilanz des Geschäftsjahres
1998 massgebend ist, die einen Verlust ausweist. Aufgrund der Bilanz des
Jahres 1996 dagegen stünde den Klägerinnen die vollständige Rückzahlung
zu. Da nach Ansicht der Klägerinnen auf die Bilanz im Zeitpunkt des
Austrittes abzustellen ist, reichten sie am 28. Oktober 1999 beim
Handelsgericht Zürich Klage ein und verlangten, die Beklagte zur Zahlung
von je Fr. 50'000.- nebst Zins zu verpflichten.

    Mit Urteil vom 12. Dezember 2000 hiess das Handelsgericht die Klage
gut. Gegen diesen Entscheid hat die Beklagte Berufung eingelegt und
beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerinnen schliessen auf Abweisung
der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheides.

    Das Bundesgericht weist die Berufung ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Nach Art. 865 Abs. 1 OR können die ausscheidenden Genossenschafter
eine Abfindung nur beanspruchen, wenn die Statuten eine solche
vorsehen. Sie ist gemäss Art. 864 Abs. 1 OR aufgrund des bilanzmässigen
Reinvermögens der Genossenschaft im Zeitpunkt des Austritts zu berechnen
unter Ausschluss der Reserven. Mit dieser, nach Ansicht des Handelsgerichts
zwingenden, Bestimmung steht die Regelung der Statuten der Beklagten im
Widerspruch, da die Höhe des Anspruchs erst bei Fälligkeit festgesetzt
wird. Die Beklagte ist der Auffassung, es handle sich um dispositives
Recht, weshalb die in den Statuten vorgesehene Lösung zulässig sei. Wenn
das Gesetz mangels abweichender statutarischer Bestimmungen überhaupt
keine Ansprüche der ausscheidenden Genossenschafter vorsehe, müsse es der
Genossenschaft auch gestattet sein, die Auszahlungen abweichend von Art.
864 Abs. 1 OR von zusätzlichen Bedingungen abhängig zu machen.

Erwägung 2

    2.- Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das
heisst nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden
Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt
werden. Auszurichten ist die Auslegung auf die ratio legis, die zu
ermitteln dem Gericht allerdings nicht nach seinen eigenen, subjektiven
Wertvorstellungen, sondern nach den Vorgaben des Gesetzgebers aufgegeben
ist. Zwar ist die Auslegung des Gesetzes nicht entscheidend historisch
zu orientieren, im Grundsatz aber dennoch auf die Regelungsabsicht des
Gesetzgebers und die damit erkennbar getroffenen Wertentscheidungen
auszurichten, da sich die Zweckbezogenheit des rechtsstaatlichen
Normverständnisses nicht aus sich selbst begründen lässt, sondern aus
den Absichten des Gesetzgebers abzuleiten ist, die es mit Hilfe der
herkömmlichen Auslegungselemente zu ermitteln gilt. Dabei befolgt das
Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es
namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen
Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 123 III 24 E. 2a S. 26 mit
Hinweis).

Erwägung 3

    3.- Ein Teil der Lehre schliesst bereits aus dem Wortlaut von
Art. 864 Abs. 1 OR auf den zwingenden Charakter der Norm (BORNER, Der
Abfindungsanspruch ausscheidender Genossenschafter, Diss. Zürich 1948,
S. 29; GUTZWILLER, Zürcher Kommentar, N. 11 zu Art. 864/865 OR), wenngleich
die zwingende Geltung nicht ausdrücklich erwähnt ist. Ein Blick auf die
Entstehungsgeschichte zeigt indes, dass der Gesetzgeber in Bezug auf den
Berechnungszeitpunkt keine abweichenden statutarischen Regelungen zulassen,
mithin zwingendes Recht schaffen wollte.

    a) Gemäss Art. 687 aOR von 1881, der unverändert in
das Obligationenrecht von 1911 übernommen wurde, bestimmten
die Statuten, ob und welche vermögensrechtlichen Ansprüche den
ausscheidenden Genossenschaftern zustanden (vgl. FASEL, Handels- und
obligationenrechtliche Materialien, Bern 2000, S. 1390). Der Gesetzgeber
bekannte sich diesbezüglich zu uneingeschränkter statutarischer Freiheit.

    b) Zum Schutz der Genossenschaft beim Austritt von Genossenschaftern
wurden im Rahmen der Revisionsbestrebungen zwingende Bestimmungen
bezüglich der Abfindungsansprüche vorgeschlagen. Art. 852 Abs. 3 des
Gesetzesentwurfs vom 21. Februar 1928 über die Revision der Titel
XXIV bis XXXIII des schweizerischen Obligationenrechts sah zu Gunsten
der Genossenschaft die Möglichkeit eines Aufschubs der Fälligkeit der
Ansprüche vor (BBl 1928 I 431; nachfolgend OR-Entwurf). Die Botschaft
hält ausdrücklich fest, dass es sich dabei um eine zwingende Bestimmung
handelt (BBl 1928 I 293). In Bezug auf die Berechnung des Umfangs der
Ansprüche enthielt der Gesetzesentwurf allerdings nur dispositive Regeln;
abweichende statutarische Anordnungen waren ausdrücklich vorbehalten
(Art. 852 Abs. 1 OR-Entwurf, BBl 1928 I 431).

    c) Im Rahmen der Beratungen wurde diskutiert, ob weitergehende
zwingende Massnahmen in Bezug auf die Art der Berechnung und die Höhe der
Entschädigungsansprüche notwendig seien. Am 7. Februar 1933 beschloss die
zuständige Kommission des Nationalrates, Art. 852 OR-Entwurf zur weiteren
Abklärung an das Departement (EJPD) zurückzuweisen. Am 13. April 1933
erstattete dieses Bericht an die Kommission des Nationalrates. Darin
werden zwei Abänderungen zu Art. 852 Abs. 1 OR-Entwurf beantragt
(Bericht EJPD S. 15). Einerseits solle für die Berechnung auf den Stand
des bilanzmässigen Reinvermögens "zur Zeit des Ausscheidens" abgestellt,
andererseits der Vorbehalt anderer Anordnungen der Statuten gestrichen
werden, da die auf dieser Grundlage errechnete Abfindung das zulässige
Maximum darstelle.

    d) In den Beratungen des Nationalrates über die Anträge der Kommission
nahm der Berichterstatter wie folgt zu der strittigen Bestimmung Stellung:
      "Massgebend für die Bemessung der Höhe der Abfindung ist das

    bilanzmässige Reinvermögen, und zwar - wie wir ausdrücklich beizufügen

    beantragen - im Zeitpunkte des Ausscheidens" (Sten.Bull. 1934 N 763).

    Noch eindeutiger äusserte sich der französischsprachige
Berichterstatter, welcher ausführte:
      "1. si la société continue a exister et qu'un sociétaire fasse valoir

    ses droits à l'exédent d'actif, ce sont les statuts qui pourront

    déterminer l'étendue de ces droits. Ils ne le pourront cependant qu'en

    respectant certaines dispositions de la loi:
      a. l'étendue des droits statutaires ne peut être calculée autrement
      que

    sur l'actif net constaté par le bilan à la date de la sortie. Les
réserves

    ne peuvent être comprises dans la répartition, art. 852, al. 1;"

    (Sten.Bull. 1934 N 765).

    Die vom EJPD vorgeschlagene Fassung wurde von beiden Räten ohne
weitere Diskussionen über die hier interessierenden Punkte akzeptiert
(Sten.Bull. 1934 N 769; Sten.Bull. 1935 S 109 ff.) und als Art. 864
Abs. 1 OR Gesetz. Der historische Gesetzgeber ging somit eindeutig davon
aus, dass der Zeitpunkt der Berechnung des Abfindungsanspruchs zwingend
vorgeschrieben ist (vgl. auch REYMOND/TRIGO TRINDADE, Die Genossenschaft,
Schweizerisches Privatrecht VIII/5, S. 128 f.).

Erwägung 4

    4.- Unabhängig von der Entstehungsgeschichte spricht auch der
systematische Zusammenhang der Gesetz gewordenen Fassung selbst für die
zwingende Natur der Bestimmung:

    a) Das Gesetz gewährt dem ausscheidenden Genossenschafter dem Grundsatz
nach keine Ansprüche gegenüber der Genossenschaft (Art. 865 Abs. 1 OR;
BGE 115 V 362 E. 6b S. 365 f. mit Hinweisen). Art. 864 Abs. 1 OR gelangt
somit überhaupt erst zur Anwendung, wenn die Statuten den ausscheidenden
Genossenschaftern Abfindungsansprüche einräumen. In diesem Zusammenhang
dispositive Normen aufzustellen ist gesetzestechnisch unüblich, da
sie sich auf einen notwendigerweise bereits statutarisch geregelten
Sachverhalt beziehen würden und im Verhältnis zu den Statuten nachrangige
Geltung hätten. Hätte der Gesetzgeber eine derartige Regelung treffen
wollen, hätte er dies wie in Art. 852 Abs. 1 OR-Entwurf (BBl 1928 I 431)
deutlich zum Ausdruck gebracht. Die der freien statutarischen Regelung
zugänglichen Bereiche werden in Art. 864 Abs. 1 und 2 OR ausdrücklich
als solche gekennzeichnet.

    Daraus ist e contrario zu folgern, dass Art. 864 Abs. 1 und 2 OR
zwingende Inhaltsschranken aufstellen, wo ein Hinweis auf die freie
Gestaltungsmöglichkeit durch die Statuten fehlt. So wird in der Literatur
auch nirgends die Auffassung vertreten, die Dreijahresschranke für den
Aufschub der Fälligkeit (Art. 864 Abs. 2 OR) sei nicht zwingend. Weshalb
Art. 864 Abs. 1 OR anderen Regeln folgen sollte, ist nicht ersichtlich.

    b) Art. 864 Abs. 2 OR gestattet, die Fälligkeit der Abfindung um drei
Jahre hinauszuschieben. Wäre auch für die Berechnung ein entsprechender
Aufschub zulässig, hätte der Gesetzgeber dies in diesem Zusammenhang
erwähnt. Dass dem Gesetz nichts Derartiges zu entnehmen ist, kann
als qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers verstanden werden (vgl.
GUTZWILLER, aaO, N. 11 zu Art. 864/865 OR).

Erwägung 5

    5.- Weder der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte noch die
systematische Stellung von Art. 864 Abs. 1 OR sprechen für eine dispositive
Natur der Bestimmung. Zu prüfen bleibt, ob allenfalls die Berücksichtigung
des vom Gesetzgeber verfolgten Zwecks zu einem für die Beklagte günstigeren
Auslegungsergebnis führt.

    a) Zweck der Art. 864 und Art. 865 OR ist der Schutz der
Genossenschaft vor den wirtschaftlichen Folgen des Austritts eines
oder mehrerer Mitglieder. Daraus erklärt sich auch die Vermutung,
dass kein Abfindungsanspruch besteht (GUTZWILLER, aaO, N. 2 f. zu
Art. 864/865 OR; HENSEL, Der Genossenschaftsanteil nach schweizerischem
Obligationenrecht, Diss. Zürich 1947, S. 131 f. und 143). Sehen die
Statuten einen Abfindungsanspruch vor, können sie die Fälligkeit bis auf
drei Jahre hinausschieben (Art. 864 Abs. 2 OR), und selbst wenn sie keine
solche Bestimmung enthalten, darf die Fälligkeit hinausgeschoben werden,
wenn die Genossenschaft sonst erheblichen Schaden erlitte oder in ihrem
Fortbestand gefährdet wäre (Art. 864 Abs. 3 OR). Dabei handelt es sich
um eine zwingende Bestimmung zum Schutze der Genossenschaft (STUDER, Die
Auslösungssumme im schweizerischen Genossenschaftsrecht, Diss. Bern 1977,
S. 75 mit Hinweis). Dieser soll jedenfalls eine Frist von drei Jahren
zur Bezahlung allfälliger Ansprüche bleiben, falls sonst ihre Existenz
bedroht wäre.

    b) Daraus folgt, dass auch der in Art. 864 Abs. 1 OR festgesetzte
Zeitpunkt der Berechnung des Anspruches als zwingend zu gelten hat. Würde
die Höhe der Abfindung erst im Zeitpunkt der Fälligkeit festgesetzt,
könnte der Fall eintreten, dass aufgrund der Finanzlage im Zeitpunkt
des Austritts kein Entschädigungsanspruch bestünde, wohl aber bei dessen
Fälligkeit, indem der Genossenschafter von den positiven Ergebnissen seit
seinem Austritt profitiert (vgl. HENSEL, aaO, S. 147). Die Genossenschaft
müsste die Auszahlungen umgehend vornehmen, ohne dass die Fälligkeit weiter
hinausgeschoben werden könnte, auch wenn ihr Bestand dadurch gefährdet
wäre. Gerade diese Situation sucht Art. 864 Abs. 3 OR zu verhindern. Eine
dispositive Ausgestaltung von Art. 864 Abs. 1 OR liefe damit dem vom
Gesetz bezweckten Schutz der Genossenschaft zuwider.

    c) Dieses Ergebnis liesse sich mit einer Regelung vermeiden, die zwar
den Maximalanspruch im Sinne des Vorschlages des EJPD (vgl. E. 3c hievor)
im Zeitpunkt des Ausscheidens festlegt, ihn aber in Abhängigkeit von
späteren Ereignissen bis zur Fälligkeit allenfalls nach unten anpasst.
Auch nach den Statuten der Beklagten erfolgt eine Anpassung nur, sofern
die Bilanz bei Fälligkeit einen Verlust ausweist. In Art. 864 Abs. 2
und Abs. 3 OR wird indes zwingend festgehalten, dass die Fälligkeit der
Ansprüche höchstens drei Jahre hinausgeschoben werden kann (BORNER, aaO,
S. 65 mit Hinweis). Diese zeitliche Begrenzung dient nicht dem Schutz der
Genossenschaft, die an einem längeren Aufschub interessiert sein könnte,
sondern sie liegt im Interesse der ausscheidenden Genossenschafter.
Mithin ist der Schutz der Genossenschaft nicht einziger Leitgedanke der
Bestimmung. Vielmehr geht es um den angemessenen Ausgleich der Interessen
der Genossenschaft und ihrer Mitglieder bei deren Ausscheiden. Aus diesem
Blickwinkel ist aber nicht einzusehen, weshalb der Genossenschafter mit
Bezug auf die Dauer des Fälligkeitsaufschubs seines Anspruches Schutz
erfahren soll, ohne dass der Bestand des Anspruchs selbst gewährleistet
ist. Entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes ist daher der Umfang der
Abfindung beim Ausscheiden des Genossenschafters endgültig festzusetzen.
Einzig die Fälligkeit kann hinausgeschoben werden. Diese Lösung verhindert
in Bezug auf den Abfindungsanspruch bei Fortbestand der Genossenschaft ein
Auseinanderfallen der persönlichen und der vermögensrechtlichen Beteiligung
des Genossenschafters (GERWIG, Schweizerisches Genossenschaftsrecht, Bern
1957, S. 254; GUTZWILLER, aaO, N. 10 zu Art. 864/865 OR; vgl. demgegenüber
Art. 865 Abs. 2 OR bei Auflösung der Genossenschaft).

    d) Die in der Literatur zur Begründung des dispositiven Charakters
von Art. 864 Abs. 1 OR angeführten Argumente (HENSEL, aaO, S. 146 f.;
FRIEDRICH, Das Genossenschaftskapital im schweizerischen Obligationenrecht,
Diss. Basel 1941, S. 140) vermögen nicht zu überzeugen. Soweit der
Bestand der Gesellschaft durch den Austritt gefährdet wird, können die
Statuten dieser Gefahr begegnen, indem vom ausscheidenden Genossenschafter
eine Auslösungssumme gemäss Art. 842 Abs. 2 OR verlangt wird (GERWIG,
aaO, S. 255; GUTZWILLER, aaO, N. 5 ff. zu Art. 843 OR). Droht der
Genossenschaft durch den Austritt weder ein erheblicher Schaden noch
eine Gefährdung ihres Fortbestandes (vgl. Art. 842 Abs. 2 OR), dürfte
die Auszahlung der Abfindung unproblematisch sein und auch die Interessen
der Gläubiger nicht gefährden.