Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 127 III 403



127 III 403

68. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 21. Juni 2001
i.S. X. Versicherung gegen A. (Berufung) Regeste

    Motorfahrzeughaftpflicht; Schadensberechnung.

    Schadensbegriff (E. 4a).

    Haushaltschaden; keine Berücksichtigung vermehrter Haushaltarbeiten
des Ehepartners des Geschädigten; Massgeblichkeit von auf schadensfremden
Gründen beruhender Veränderung der Aufgabenteilung gemäss Art. 163 Abs. 2
und 3 ZGB (E. 4b).

    Berechnung des Schadens, welcher durch Beeinträchtigung der Mitarbeit
im Gewerbe des Ehegatten verursacht wird (E. 4c).

Sachverhalt

    A.- Am 8. Dezember 1992 fuhr A. (Klägerin) als Beifahrerin im Fahrzeug
Nissan Patrol Turbo-Diesel ihres Ehemannes, als ein entgegenkommender Fiat
Panda frontal in das korrekt fahrende Fahrzeug prallte. Die aus Milano
stammende Lenkerin des Fiat Panda ist bei der Y. Versicherung in Italien
obligatorisch haftpflichtversichert. Die X. Versicherung (Beklagte)
führt in der Schweiz die Geschäfte für ausländische Fahrzeuge.

    Etwa eine Stunde nach der Kollision stellten sich nach Darstellung der
Klägerin Nacken- und Schulterbeschwerden ein. Weil sich diese Beschwerden
über Nacht verstärkten, begab sie sich am 9. Dezember 1992 zu ihrem
Hausarzt. Dieser verordnete ihr einen Halskragen sowie schmerzstillende und
muskelentspannende Medikamente; er diagnostizierte ein Halswirbelsäulen
(HWS)-Schleudertrauma mit konsekutivem Hartspann der Muskulatur bis zur
Lendenwirbelsäule. Er schrieb die Klägerin bis zum 24. Dezember 1992
vollständig arbeitsunfähig, nachher für 50%. Der Zustand der Klägerin
besserte sich in der Folge trotz therapeutischer Massnahmen nicht.
Mitte Dezember 1993 stellte ein Spezialarzt für Neurologie fest: Status
nach Autounfall mit Frontalkollision mit Schleudertrauma, zerviko-zephalem
Syndrom, Zervikobrachialsyndrom C7 links und pseudoradikulärer Ischialgie
links bei negativem LWS-CT, mit Nachweis einer linksbetonten medianen
Diskushernie C 6/7, mit rotatorischer Fehlstellung von C2 um 4o von rechts
nach links, ohne Hinweis auf Instabilität.

    Das erstinstanzlich mit der Streitsache befasste Landgericht Ursern
berechnete auf der Basis eines monatlichen Haushaltschadens von Fr. 4'344.-
bei hundertprozentiger Erwerbsunfähigkeit und unter Berücksichtigung der
mehrheitlich nur teilweisen Erwerbsunfähigkeit einen Haushaltschaden für
die Zeit vom 8.12.1992 bis am 31.3.1999 von gesamthaft Fr. 88'096.-. Den
Erwerbsschaden für den gleichen Zeitraum bezifferte das Gericht auf
Fr. 184'819.-. Nach Abzug von Leistungen der IV sowie von Aktontozahlungen
der Beklagten verpflichtete es diese, der Klägerin den Betrag von
total Fr. 178'598.- nebst Zins zu bezahlen. Das erstinstanzliche Urteil
wurde vom Obergericht des Kantons Uri mit Entscheid vom 19. Januar 2000
(Versand: 26. Januar 2001) bestätigt. Das Bundesgericht heisst eine von
der Beklagten dagegen erhobene Berufung gut und weist die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 4

    4.- Die Beklagte ficht schliesslich die Berechnung des Schadens als
bundesrechtswidrig an.

    a) Als Schaden zu ersetzen sind die wirtschaftlichen Auswirkungen
einer schädigenden Handlung beim Geschädigten, die unfreiwillig
erlittene Vermögensminderung oder der entgangene Gewinn, während
die Beeinträchtigung persönlich-ideeller Rechtsgüter an sich keinen
(Vermögens-)Schaden darstellt (BGE 123 IV 145 E. 4b/bb S. 147;
vgl. auch BREHM, Berner Kommentar, N. 69/70 zu Art. 41; ROBERTO,
Schadensrecht, Basel etc. 1997, S. 157). Schaden im Rechtssinne ist
die Differenz zwischen dem gegenwärtigen, nach dem schädigenden Ereignis
festgestellten Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das
schädigende Ereignis hätte (BGE 127 III 73 E. 4 S. 76 mit Hinweisen)
bzw. den Einkünften, die nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich erzielt
worden sind und denjenigen, die ohne dieses Ereignis zugeflossen wären. An
diesem tradierten Schadensbegriff ist entgegen gewisser Lehrmeinungen
jedenfalls solange festzuhalten, als im Allgemeinen die subjektive
wirtschaftliche Situation am Vermögen und an den Einkünften, d.h. am
Zufluss von Wirtschaftsgütern, gemessen wird und nicht am Konsum von
Gütern, Ressourcen und Dienstleistungen. Ausgeschlossen erscheint, den
Vermögensschaden ausschliesslich nach den durch ein schädigendes Ereignis
entzogenen Möglichkeiten zur Erzielung von Einkünften zu bemessen, ohne
Rücksicht darauf, ob und in welcher Weise diese Möglichkeiten ohne die
Schädigung wirtschaftlich genutzt worden wären, wie dies die Klägerin in
der Antwort im Zusammenhang mit dem Schadenersatz aus Mithilfe im Gewerbe
ihres Ehemannes vertritt (vgl. dazu GEISSELER, Der Haushaltschaden, in:
Alfred Koller (Hrsg.), Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1997,
St. Gallen, S. 65; ROBERTO, aaO, S. 228 und 231 f.). Die Körperverletzung
an sich ist noch kein Schaden im Rechtssinn, sondern es sind allein die
wirtschaftlichen Nachteile zu ersetzen, welche die Verletzung für den
Geschädigten zur Folge hat (BGE 95 II 255 E. 7a S. 264). Der Entzug
allein der persönlichen Möglichkeiten zu Produktion (oder Genuss)
kann unter Umständen als immaterieller Schaden berücksichtigt werden
(Art. 47, 49 OR); als Vermögensschaden fällt er ausser Betracht (daran
wird auch im Vorentwurf eines neuen Haftpflichtrechts festgehalten,
vgl. dazu Art. 45-45f des Vorentwurfs eines Bundesgesetzes über die
Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts). Die Feststellung der
Entstehung und des Ausmasses eines Schadens ist im Übrigen tatsächlicher
Natur und daher der Überprüfung des Bundesgerichts im Berufungsverfahren
entzogen; Rechtsfrage ist dagegen, ob die Vorinstanz von zulässigen
Berechnungsgrundsätzen ausgegangen ist, wozu auch die Anwendung der
konkreten oder abstrakten Schadensberechnung zählt (BGE 127 III 73 E. 3c
S. 75; 126 III 388 E. 8a S. 389; 123 III 241 E. 3a S. 243).

    b) Der Schaden aus eingeschränkter oder entfallener Arbeitsfähigkeit
zur Führung des Haushalts wird nach der Rechtsprechung nicht bloss ersetzt,
wenn konkret Kosten für Haushalthilfen erwachsen, die wegen des Ausfalls
der Haushalt führenden Person beigezogen werden; auszugleichen ist
vielmehr der wirtschaftliche Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung
der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entstanden ist, und zwar unabhängig
davon, ob dieser Wertverlust zur Anstellung einer Ersatzkraft, zu
vermehrtem Aufwand der Teilinvaliden, zu zusätzlicher Beanspruchung der
Angehörigen oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führt (BGE 99 II
221 E. 2 S. 222 f.; 113 II E. 2 S. 350 f.; 108 II 434 E. 3; vgl. auch
den Bundesgerichtsentscheid vom 13. Dezember 1994, publiziert in Pra
84/1995 Nr. 172 S. 548 und in JdT 1996 I S. 728, E. 5). Der "normativ",
gleichsam von Gesetzes wegen ohne Nachweis der daraus konkret entstandenen
Vermögenseinbusse zu ersetzende Schaden ist am Aufwand zu messen, den eine
entgeltlich eingesetzte Ersatzkraft verursachen würde (BGE 113 II 345 E. 2
S. 350 f.; 108 II 434 E. 3d S. 439; WIDMER/GEISER/SOUSA-POZA, Gedanken
und Fakten zum Haushaltschaden aus ökonomischer Sicht, ZBJV 136/2000 S. 4;
GEISSELER, aaO, S. 73; ROBERTO, aaO, S. 212). Der Grund für die unabhängig
von den konkreten Mehrkosten vorzunehmende abstrakte Schadensermittlung
liegt darin, dass der Beizug einer aussenstehenden Person für Arbeiten
im privaten Rahmen eines Haushalts nicht durchwegs als zumutbar erscheint
und die Beeinträchtigung üblicherweise durch unentgeltlichen Mehraufwand,
sei es durch die geschädigte Person selbst oder andere Mitglieder der
Familie bzw. des Haushalts, ausgeglichen wird. Denn Haushaltarbeit
wird traditionellerweise unentgeltlich - von der (verheirateten) Frau -
verrichtet, weshalb ein Markt für die typische Haushaltführungsarbeit als
solche fehlt, obwohl sich die Gesamtleistung in einzelne Arbeiten gliedern
lässt, die je mit entgeltlich von Berufsleuten erbrachten Tätigkeiten
vergleichbar sind (vgl. dazu etwa GERT ULMER, Unternehmen Haushalt, in:
Ileri (Hrsg.), Die Ermittlung des Haushaltschadens nach Hirnverletzung,
Zürich 1995, S. 57; DE GIORGI, in: Bureau de l'égalité des droits entre
homme et femme du Canton de Genève et al. (Hrsg.), Comment évaluer la
valeur monétaire du travail familial et domestique non rémunéré, Genf
1996, S. 32 f.). Nachdem sich die Beklagte nicht grundsätzlich gegen
die von der Vorinstanz angewandte Methode der Schadensberechnung wendet,
ist darauf nicht weiter einzugehen.

    aa) Der Aufwand für den Ersatz der Beeinträchtigung aus Haushaltführung
wird unabhängig davon ersetzt, ob und in welchem Masse neben der
geschädigten Person weitere Haushaltmitglieder von deren Haushaltarbeiten
profitiert haben; es wird insofern der Grundsatz relativiert, dass
Reflexschäden abgesehen vom Versorgerschaden (Art. 45 Abs. 3 OR) nicht zu
ersetzen sind. Dies lässt sich eherechtlich begründen, wenn die Haushalt
führende Person damit ihren Beitrag an den ehelichen Unterhalt leistet
(Art. 163 ZGB). Die gemäss Art. 163/164 ZGB von jedem Ehegatten zu
erbringenden Beiträge an den Familienunterhalt sind als gleichwertig zu
betrachten (BGE 114 II 26 E. 5b S. 29 f.; HASENBÖHLER, Basler Kommentar,
N. 25 zu Art. 163 ZGB; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, N. 35
zu Art. 163 ZGB). Erleidet der erwerbstätige Ehegatte infolge einer
Körperschädigung eine Lohneinbusse, so wird ihm diese haftpflichtrechtlich
auch insoweit ersetzt, als er die Einkünfte zum Unterhalt der Familie zu
verwenden verpflichtet ist oder darüber hinaus ohne Unfall tatsächlich
verwenden würde. Da der Naturalbeitrag der Haushaltführung als dem durch
Geldleistung erbrachten Beitrag gleichwertig gilt, kann es auch hier
nicht darauf ankommen, ob dieser zugunsten der Geschädigten selbst oder
deren unterstützungsberechtigten Familienmitgliedern erbracht wird. Das
Prinzip, dass bei einer Köperschädigung, selbst wenn sie zum Tod führt,
die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nach dem Gesetz ihre
Unterstützung nicht verlieren sollen, ergibt sich im Übrigen gerade aus
der gesetzlichen Regelung des Art. 45 Abs. 3 OR, wonach ausnahmsweise der
Reflexschaden der Versorgten selbst in diesem Fall vom Haftpflichtigen
zu ersetzen ist.

    bb) Aus der abstrakten Berechnung des Haushaltschadens und
der Entschädigung auch der durch den Entzug familienrechtlicher
Beitragsleistungen reflexweise geschädigten Personen ergibt sich,
dass vom Ehepartner nicht verlangt werden kann, zur Schadensminderung
vermehrt an Haushaltarbeiten beizutragen. Die Beklagte verkennt dies,
wenn sie die Ansicht vertritt, bei der Berechnung des Schadens
aus Haushaltführung sei die vermehrte Mitarbeit des Ehepartners
schadensmindernd zu berücksichtigen. Dagegen ist eine auf schadensfremden
Gründen beruhende Veränderung der Aufgabenteilung gemäss Art. 163
Abs. 2 und 3 ZGB durchaus beachtlich. Danach haben sich die Ehegatten
über ihre Beiträge unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der ehelichen
Gemeinschaft und ihrer persönlichen Umstände zu verständigen. Kommen
sie insofern überein, den durch Geldzahlung oder Mithilfe im Gewerbe des
andern zu erbringenden Beitrag eines Ehegatten zu erhöhen, so versteht
sich von selbst, dass dessen durch Haushaltführung zu erbringender
Beitrag sich entsprechend vermindert. Nach der Lebenserfahrung werden
die Dienstleistungen im Haushalt quantitativ und qualitativ bei Aufnahme
oder Ausdehnung einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Allgemeinen nicht
mehr gleichermassen erbracht, so dass entweder für bestimmte Arbeiten
eine bezahlte Ersatzkraft beigezogen, ein Qualitätsverlust hingenommen
oder die Haushaltarbeit auf die Ehegatten anders verteilt wird. Insofern
ist der Beklagten beizupflichten, dass die Klägerin ihre Hausarbeit
bei der Ausdehnung ihrer Erwerbsarbeit bzw. ihrer Mithilfe im Gewerbe
des Ehegatten entsprechend reduziert hätte. Die Vorinstanz hat diesen
Gesichtspunkt unberücksichtigt gelassen und daher auch nicht festgestellt,
in welchem Umfang die Klägerin ihre Haushaltarbeit wegen der vermehrten
Mithilfe im Gewerbe ihres Ehemannes vermindert hätte. Die Klägerin kann
aber haftpflichtrechtlich nicht beanspruchen, für erhebliche Mehrarbeit im
Haushalt entschädigt zu werden, welche sie aufgrund der (vom Sachgericht
tatsächlich festzustellenden) Umstände bei vermehrter anderweitiger
Tätigkeit ohne den Unfall nicht erbracht hätte oder nicht hätte erbringen
können. Soweit die Vorinstanz diesen Umstand nicht berücksichtigt hat, hat
sie einen Grundsatz der Schadensberechnung missachtet. Der angefochtene
Entscheid ist insoweit aufzuheben und die Sache ist zur Neuberechnung
des Haushaltschadens unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

    c) Der Schaden aus (temporärem) Einkommensverlust ist konkret
zu berechnen (117 II 609 E. 9 S. 624; 113 II 345 E. 1a S. 347
mit Hinweisen). Dabei sind die Einkommensverhältnisse am Unfalltag
als Ausgangspunkt zugrunde zu legen und es ist bei Arbeitnehmern
der entgangene Lohn (mit Einschluss mutmasslicher Erhöhungen),
bei selbständig Erwerbenden der entgangene Gewinn (Minderertrag oder
Mehraufwand) zu entgelten (BREHM, Berner Kommentar, N. 36 ff. zu Art. 46
OR). Die Klägerin half nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil
in der Garage ihres Ehemannes mit. Eine derartige Mitarbeit ist im
Rahmen der ehelichen Unterhaltspflicht unentgeltlich zu erbringen,
bei erheblicher Mehrleistung besteht nach Art. 165 Abs. 1 ZGB Anspruch
auf angemessene Entschädigung. Bei dieser Entschädigung handelt es sich
um eine vermögensrechtliche Forderung aus Eherecht, die im Falle der
Scheidung vor Abschluss des Verfahrens geltend zu machen ist (BGE 123 III
433 E. 4b S. 437). Sie ist nicht Lohn, sondern Ausgleich für die durch
die Mitarbeit entstandenen Vorteile, soll jedoch die Rechtsfolgen von
ohne Arbeitsvertrag geleisteter Ehegatten-Mitarbeit an arbeitsvertraglich
geregelte Verhältnisse annähern (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar,
N. 4 und 6 zu Art. 165 ZGB); sie ist deshalb sozialversicherungsrechtlich,
insbesondere AHV-beitragsrechtlich, wie Barlohn zu behandeln (BGE 115 Ib
37 E. 5c S. 46).

    aa) Für die Mitarbeit, welche ein Ehegatte im Geschäft des andern
leistet, treffen die Gründe nicht zu, die für die Haushaltarbeit eine
abstrakte Schadensberechnung rechtfertigen (dazu oben E. 4b). Der Beizug
einer aussenstehenden Drittperson für gewerbliche Tätigkeiten ist stets
zumutbar und deren Leistungen werden auch üblicherweise entgolten.
Der Schaden, der durch die Beeinträchtigung der Mitarbeit im Gewerbe
des Ehegatten verursacht wird, ist daher konkret zu bemessen und
von der geschädigten Person nach Art. 42 OR in Verbindung mit Art. 8
ZGB nachzuweisen (zur Publikation bestimmtes Bundesgerichtsurteil vom
30. Mai 2001, E. 2b; BGE 123 III 183 E. 3e S. 188; 108 II 337 E. 2 und
3). Dieser Nachweis kann insbesondere durch den Beleg der Kosten einer
Ersatzkraft erbracht oder auch durch einen entsprechenden Minderertrag
der Geschäftstätigkeit ausgewiesen werden, der durch den Ausfall oder die
Beeinträchtigung der Mitarbeit verursacht worden ist. Eine ersatzfähige
Vermögenseinbusse liegt daher nicht vor, wenn die Beeinträchtigung
ohne wirtschaftliche Auswirkungen durch unentgeltlichen Mehraufwand
ausgeglichen wird.

    Dagegen lassen sich die Argumente, welche für die ausnahmsweise
Berücksichtigung des Reflexschadens im Rahmen der Ermittlung des
Haushaltschadens sprechen (dazu oben E. 4b/aa), auch auf die Mitarbeit
eines Ehegatten im Gewerbe des anderen übertragen. Für eine Entschädigung
auch der zugunsten des Ehegatten unentgeltlich erbrachten Mithilfe
spricht die Gleichwertigkeit sämtlicher Unterhaltsbeiträge (BGE 120
II 280 E. 6a S. 282) und deren gegenseitige Abhängigkeit. Denn es
ist davon auszugehen, dass die Erhöhung eines bestimmten Beitrages
im Sinne von Art. 163 Abs. 2 ZGB mit einer Verminderung anderweitiger
Beiträge einhergeht. Dies rechtfertigt, bei der Ermittlung des durch
die persönliche Schädigung verursachten - konkret zu bemessenden -
Einkommensverlustes unberücksichtigt zu lassen, ob der Gegenwert der
Mitarbeit im Gewerbe des Ehegatten ausbezahlt oder die Arbeitsleistung
aufgrund des ehelichen Unterhaltsbeitrags unentgeltlich erbracht wird. Die
- konkret nachzuweisende - Vermögenseinbusse im Geschäft des Ehegatten
ist daher ohne Abzug in vollem Umfang als Schaden zu ersetzen.

    bb) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil zwar festgestellt,
dass die Klägerin für ihre Mitarbeit in der Garage ihres Ehegatten
nicht arbeitsvertraglich entlöhnt wurde, sie hat jedoch die mit dieser
Tätigkeit verbundene "Wertschöpfung" geschätzt und dafür die üblichen
Löhne zugrunde gelegt. Die Vorinstanz hat damit den Schaden abstrakt
berechnet; der Schaden aus Mithilfe im Gewerbe des Ehegatten ist jedoch
wie der Einkommensverlust aus anderweitiger Erwerbstätigkeit konkret
zu bemessen. Die Vorinstanz hat insoweit bundesrechtliche Grundsätze
der Schadensberechnung verkannt und aus diesem Grund zu Unrecht auf
den Nachweis der entsprechenden Vermögenseinbusse durch die Klägerin
verzichtet. Die Streitsache ist aus diesem Grund an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit der durch die Beeinträchtigung der Mithilfe der
Klägerin in der Garage ihres Ehemannes entweder aufgrund der zusätzlichen
Aufwendungen für die Anstellung einer andern Hilfskraft oder durch den
Nachweis eines durch den Ausfall der Mithilfe verursachte Minderverdienst
aus Geschäftstätigkeit festgelegt werden kann, soweit entsprechende
Beweisanträge nach dem kantonalen Prozessrecht frist- und formgerecht
gestellt worden sind.

    d) Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache ist zur
Feststellung bzw. zur Neufestsetzung des Schadens aus Ausfall der Mithilfe
der Klägerin im Gewerbe ihres Ehemannes sowie zur neuen Bemessung des
Haushaltschadens zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird bei der Bemessung des
Haushaltschadens zu berücksichtigen haben, dass die Klägerin bei vermehrter
Mithilfe im Gewerbe ihres Ehegatten die Haushaltarbeit nach allgemeiner
Lebenserfahrung entsprechend reduziert hätte. Sie wird aufgrund der
konkreten Umstände beurteilen, ob die Ehegatten bei Ausdehnung dieser
Mitarbeit der Klägerin für bestimmte Hausarbeiten eine Ersatzkraft
beigezogen hätten, die entsprechend zu bezahlen gewesen wäre, ob sie
eine qualitative Einbusse in der Haushaltführung hingenommen oder einen
Teil der Haushaltarbeiten auf den Ehemann der Klägerin übertragen hätten,
womit sich der Wert der von der Klägerin zu erbringenden Haushaltarbeit
entsprechend qualitativ oder quantitativ vermindert hätte. Die Vorinstanz
wird sodann die Vermögenseinbusse, welche durch die Beeinträchtigung der
Klägerin bei der Mithilfe in der Garage ihres Mannes entstanden ist,
konkret zu ermitteln haben, indem erhöhte Kosten für die Anstellung
einer Ersatzkraft wegen der entfallenen Mithilfe der Klägerin oder ein
Minderertrag wegen deren reduzierter Mithilfe nachgewiesen werden. Dieser
konkret festzustellende Schaden ist der Klägerin in vollem Umfang auch
insoweit zu entschädigen, als diese ihren Beitrag aus eherechtlicher
Unterhaltspflicht geleistet hätte und der Schaden daher reflexweise beim
Ehegatten der Klägerin eingetreten ist.