Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 127 III 257



127 III 257

45. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 4. April 2001
i.S. A. Rapold & Co. KG gegen Werner Bleiker und Mitb. (Berufung) Regeste

    Schädigung einer Nachbarliegenschaft durch Grabungen und Bauten;
Verjährung; Art. 679/685 ZGB, Art. 51 und Art. 60 Abs. 1 OR.

    Beginn der absoluten Verjährung bei fortwährender Vergrösserung des
Schadens (E. 2b).

    Solidarische Haftung von Grundeigentümern (E. 4b).

    Tragweite der solidarischen Haftung (E. 5a).

    Keine Haftungsreduktion bei fehlender Durchsetzbarkeit des
Ausgleichsanspruches gegen solidarisch Mithaftende (E. 6b).

    Ausgleichsanspruch des Belangten gegen die in unechter Solidarität
Mihaftenden bei Verjährung konkurrierender Ersatzansprüche des Geschädigten
(E. 6c).

Sachverhalt

    A.- Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes Kat.-Nr. 6344
am Wydlerweg 7 in Zürich. Auf ihrer Parzelle steht ein im Jahre
1872 errichtetes Wohnhaus; 1948 wurden eine Werkstatt und eine Garage
angebaut. Südöstlich und westlich der klägerischen Liegenschaft liegen
die Grundstücke Kat.-Nr. 6339 und 6341, die dem Beklagten 1 gehören. Auf
ihnen befindet sich die Überbauung "Albisriederdörfli", die von 1981 bis
Ende 1982 erbaut wurde. Den Beklagten 2 gehört die Parzelle Kat.-Nr. 6343
im Nordwesten des Grundstückes der Klägerin; auf dieser wurde zwischen
Ende 1981 und Ende des Jahres 1982 eine Mehrfamilienhausüberbauung mit
Tiefgarage errichtet. Eigentümerin des im Norden und Nordosten an das
Grundstück der Klägerin angrenzenden Grundstückes Kat.-Nr. 6345 ist die
Stadt Zürich, wobei auf ihrem Grundstück zu Gunsten der Beklagten 3 ein
selbständiges und dauerndes Baurecht eingetragen ist. In den Jahren 1984
und 1985 erbaute diese dort mehrere Mehrfamilienhäuser.

    Mit Schreiben vom 25. März 1988 und vom 10. Juni 1988 teilte die
Klägerin den Beklagten 1 und 3 mit, dass an ihrem Gebäude Schäden
aufgetreten seien, die mit den Bauarbeiten auf den Nachbargrundstücken
in Zusammenhang stünden. Am 16. Juni 1993 betrieb die Klägerin die
Beklagten 1, 2 und 3 je für den Betrag von Fr. 1'000'000.-, worauf alle
drei Beklagten Rechtsvorschlag erhoben.

    B.- Die Klägerin erhob am 17. November 1993 beim Bezirksgericht
Zürich Klage und beantragte, die Beklagten 1, 2 und 3 solidarisch zur
Zahlung von Fr. 1'689'330.35 nebst 5% Zins seit dem 30. April 1993 zu
verurteilen. Zudem seien sie zu verpflichten, unverzüglich alle Massnahmen
zur Vermeidung weiterer Schäden an der klägerischen Liegenschaft zu
ergreifen, insbesondere die Entwässerungsleitungen in der Nähe ihrer
Grundstücksgrenze stillzulegen. Mit Urteil vom 24. Juli 1997 hiess das
Bezirksgericht die Klage teilweise gut und verpflichtete die Beklagten
unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag zur Bezahlung von
Fr. 748'762.- nebst Zins. Zugleich legte es die von den Beklagten im
Innenverhältnis zu tragenden Haftungsquoten fest; im Übrigen wies es
die Klage ab. Hiergegen erklärten die drei Beklagten Berufung an das
Obergericht des Kantons Zürich, welches die Klage gegen die Beklagten
1 und 2 abwies, die Beklagte 3 dagegen zur Bezahlung von Fr. 310'000.-
nebst Zins zu 5% seit dem 30. April 1993 verurteilte.

    C.- Gegen das Urteil des Obergerichts haben sowohl die Klägerin als
auch die Beklagte 3 Berufung an das Bundesgericht erhoben. Die Klägerin
verlangt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die solidarische
Verurteilung der Beklagten 1-3 zur Bezahlung von Fr. 665'511.10 nebst
5% Zins seit dem 30. April 1993. Die drei Beklagten tragen Abweisung
der Berufung an; die Beklagte 3 ersucht überdies in ihrer Berufung um
teilweise Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Abweisung der Klage,
eventuell Reduktion der zu bezahlenden Summe. Die Klägerin schliesst
auf Abweisung dieser Begehren; das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen
verzichtet. Das Bundesgericht heisst beide Berufungen teilweise gut,
hebt den angefochtenen Entscheid teilweise auf und weist die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- b) Die Klägerin macht sodann geltend, die absolute Verjährung
beginne nicht zu laufen, solange das schädigende Ereignis fortdauere
und kein abgeschlossener Schaden vorliege. Im vorliegenden Fall
seien Einrichtungen zur dauernden Entwässerung installiert worden,
die fortwährend auf die Liegenschaft der Klägerin einwirkten. Diese
schädigende Einwirkung habe bis heute nicht aufgehört.

    aa) Ausservertragliche Schadenersatzansprüche unterliegen der
relativen einjährigen und der absoluten zehnjährigen Verjährungsfrist
gemäss Art. 60 Abs. 1 OR. Diese Verjährungsordnung gilt auch für
Ansprüche aus Art. 679/685 Abs. 1 ZGB, wie die Vorinstanz zu Recht
erwogen hat (BGE 109 II 418 E. 3 S. 420 mit Hinweis). Während die
relative Verjährungsfrist von dem Tage an läuft, an dem der Geschädigte
Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat,
beginnt die absolute Verjährungsfrist bereits am Tage der schädigenden
Handlung zu laufen (Art. 60 Abs. 1 OR). Der Beginn der Zehnjahresfrist
ist somit vom Schadenseintritt und von der Kenntnis des Schadens durch
den Geschädigten unabhängig; massgeblich ist einzig der Zeitpunkt des
den Schaden verursachenden Verhaltens (BGE 106 II 134 E. 2a-c S. 136 ff.;
119 II 216 E. 4a/aa S. 219; je mit Hinweisen).

    bb) Damit ist es für den Lauf der absoluten Verjährung unerheblich, ob
sich der Schaden auf dem Grundstück der Klägerin noch fortentwickelt. Dass
die Grabungen und die bauliche Tätigkeit der Beklagten 1 und 2
mehr als zehn Jahre vor der Einleitung der Betreibung im Juni 1993
abgeschlossen waren, steht aufgrund der für das Bundesgericht verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz fest (Art. 63 Abs. 2 OG). Fraglich ist nur,
ob damit auch das schädigende Verhalten als abgeschlossen zu betrachten
ist oder ob die auf die Sickerleitungen zurückzuführende Absenkung des
Grundwasserspiegels eine fortwährende schädigende Handlung darstellt,
die den Verjährungseintritt verhindert.

    Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang zunächst auf
MEIER-HAYOZ (Berner Kommentar, 3. Aufl., Bern 1974, N. 145 zu
Art. 679 ZGB), der sich seinerseits auf BGE 81 II 439 E. 3 und 4 S. 445
ff. bezieht. Dort ging es um eine Haftung aus Art. 679 in Verbindung mit
Art. 684 ZGB; eine Kunstseidefabrik leitete ihre Abwässer in undichte
Klärbecken, wo sie versickerten und das Grundwasser mit Sulfatsalzen
verunreinigten. Obwohl die letzte Benutzung der Klärbecken mehr als
zehn Jahre zurücklag, erachtete das Bundesgericht die Ersatzforderung
nicht als verjährt, weil die Verunreinigung des Grundwassers angedauert
habe und somit von immer neuen Immissionen auszugehen sei. Ob an diesem
Entscheid uneingeschränkt festzuhalten ist, kann offen bleiben, weil
der vorliegende Sachverhalt mit dem dortigen nicht vergleichbar ist,
wie auch die Vorinstanz zu Recht erkannt hat. Die Errichtung der
Bauten einschliesslich der Sickerleitungen ist verjährungsrechtlich
als einmalige, abgeschlossene Handlung zu würdigen (BGE 107 II 134 E. 4
S. 140). Schädigende Handlungen im Sinne von Art. 60 Abs. 1 OR stellen
die Grab- und Bautätigkeiten der Beklagten 1 und 2 unter Einschluss der
Installation der Sickerleitungen dar, während die durch die anhaltende
Senkung des Grundwasserspiegels sich vergrössernden Schäden als Entwicklung
des auf der ursprünglichen Schädigungshandlung beruhenden Schadens zu
begreifen sind. Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Klägerin
angerufenen BGE 109 II 418 E. 3 S. 421 f. und dem Zitat von BREHM
(Berner Kommentar, 2. Aufl., Bern 1998, N. 30 zu Art. 60 OR), wonach
die Verjährungsfrist nicht zu laufen beginne, solange die Handlung des
Schädigers andauere. Nach dem Dargelegten trifft dieser Tatbestand hier
gerade nicht zu, denn es währt nicht die schädigende Handlung fort, sondern
allenfalls deren Auswirkungen. Damit sind die Annahmen der Vorinstanz
über den Beginn der absoluten Verjährungsfrist nicht zu beanstanden.

Erwägung 4

    4.- a) Die Beklagte 3 beanstandet, die Vorinstanz habe Art. 50 und
51 OR sowie Art. 679 und Art. 685 ZGB verletzt, weil sie im Verhältnis
zwischen den Beklagten 1-3 Solidarität angenommen habe. Dem hält sie
entgegen, dass keine Solidarität entstehe, wenn mehrere Grundeigentümer
je für sich ihr Eigentumsrecht überschritten und dadurch den Nachbarn
schädigten. Nach den Feststellungen der Vorinstanz habe die Beklagte
3 nicht mit den Beklagten 1 und 2 zusammen gehandelt, habe sie
doch ihr Bauvorhaben zweieinhalb Jahre später und unabhängig von
diesen begonnen. Zu Beginn ihres Bauvorhabens seien bereits Schäden
vorhanden gewesen; die Beklagten hätten durch ihre Bautätigkeit nicht
denselben Schaden herbeigeführt, sondern jeder Grundeigentümer habe
einen Schadensanteil verursacht. Eine solidarische Haftung zwischen
benachbarten Grundeigentümern bestehe nur, wenn ein Schaden die Folge
sogenannter summierter Immissionen sei, was die Vorinstanz verkannt habe.

    b) aa) Die Bebauung der Grundstücke der Beklagten 1 und 2 in den Jahren
1981/1982 bzw. der Beklagten 3 in den Jahren 1984/85 bewirkte eine Senkung
des Grundwasserspiegels und dadurch eine Schädigung des klägerischen
Gebäudes. Während MEIER-HAYOZ anfänglich unter Bezugnahme auf BGE 68 II 369
E. 6 S. 375 f. noch die Ansicht vertrat, es bestehe keine Solidarität, wenn
die schädigende Einwirkung von mehreren selbständigen Grundstücken ausgehe
(aaO, N. 135 zu Art. 679 ZGB), hält er in der späteren Kommentierung zu
Art. 684 ZGB dafür, der Schutz des geschädigten Nachbarn erheische, dass
mehrere verantwortliche Störer solidarisch hafteten (Berner Kommentar,
3. Aufl., Bern 1975, N. 151 zu Art. 684 ZGB).

    bb) In der Tat ist nicht einzusehen, weshalb für solche Fälle
eine Ausnahme vom Solidaritätsprinzip gelten sollte. Im angeführten
Entscheid des Bundesgerichtes aus dem Jahre 1942 ging es um die
Versumpfung eines Grundstückes infolge übermässiger Wasserzufuhr von
mehreren Nachbarliegenschaften. Obwohl das Bundesgericht von einem
einheitlichen Schaden ausging, verwarf es eine solidarische Haftung
der Schädiger. Es begründete dies damit, dass sich ermitteln lasse, in
welchem Verhältnis der Wasserzufluss von den Grundstücken der Schädiger
zur Schadensentstehung beigetragen habe, weshalb auf eine Teilhaftung zu
erkennen sei. Dies sei um so mehr angezeigt, als nicht eine Verschuldens-,
sondern eine Kausalhaftung in Frage stehe (BGE 68 II 369 E. 6 S. 375
f.). Dieser Begründung kann nicht mehr vorbehaltlos gefolgt werden
(kritisch bereits GUISAN, JdT 1943 I S. 473 f.). Liegt ein einheitlicher
Schaden vor, der durch mehrere verursacht worden ist, auferlegt das
Gesetz den Schädigern eine solidarische Haftung (Art. 50 und 51 OR),
und zwar ungeachtet dessen, ob die Anspruchsgrundlage eine Verschuldens-
oder Kausalhaftung ist. Eigenheit der Solidarität ist es, dass sich
der Geschädigte nicht um das Innenverhältnis und damit die endgültige
Aufteilung des Schadens zwischen den Schädigern zu kümmern braucht (BGE
114 II 342 E. 2b S. 344). Demgegenüber trägt der erwähnte Entscheid dem
Innenverhältnis vorbehaltene Erwägungen ins Aussenverhältnis und versagt
dadurch dem Geschädigten die ihm aufgrund der gesetzlich vorgesehenen
Solidarität zustehende Vorzugsstellung.

    Der Umstand, dass im vorliegenden Fall die schädigenden Einwirkungen
der Beklagten 1 und 2 sowie der Beklagten 3 von verschiedenen Grundstücken
ausgingen, spricht daher nicht gegen ihre solidarische Haftung gegenüber
der Klägerin. Nicht einzugehen ist in diesem Zusammenhang auf die von
der Beklagten 3 aufgeworfene Problematik der sogenannten summierten
Immissionen. Darunter werden Fälle verstanden, in denen die von mehreren
Nachbarn ausgehenden Einwirkungen auf das Grundstück des Geschädigten erst
in ihrem Zusammenwirken das zulässige Mass überschreiten (MEIER-HAYOZ,
aaO, N. 148 zu Art. 684 ZGB). Dass dies vorliegend zuträfe, ergibt sich
aus den vorinstanzlichen Feststellungen nicht.

Erwägung 5

    5.- a) Die Beklagte 3 wirft der Vorinstanz sinngemäss vor, den Begriff
der Solidarität verkannt zu haben. Sie trägt vor, die Solidarität werde
durch die externe Haftung begrenzt, und macht geltend, das Verhalten der
Beklagten 3 sei nicht für den gesamten entstandenen Schaden kausal gewesen.

    Die Verantwortlichkeit als Solidarschuldner wird durch die Reichweite
der ihn treffenden Haftung beschränkt. Haftet jemand von vornherein
überhaupt nicht oder nur für einen Teil des Schadens, weil sein Verhalten
nicht für den gesamten eingetretenen Schaden adäquat-kausal ist, hat
er auch nicht als Solidarschuldner neben anderen Mitschädigern für
mehr einzustehen, als er aufgrund seiner eigenen Haftung verpflichtet
ist (vgl. BGE 93 II 329 E. 3b S. 334; 95 II 333 E. 3 S. 337; BREHM,
aaO, N. 26 zu Art. 51 OR; ALFRED KELLER, Haftpflicht im Privatrecht,
Bd. II, 2. Aufl., Bern 1998, S. 179; PIERRE WIDMER, Privatrechtliche
Haftung, in: Schaden - Haftung - Versicherung, Basel 1999, S. 75
f.). Soweit daher der eingeklagte Schaden ausschliesslich von den
Beklagten 1 und 2 verursacht worden ist und die Beklagte 3 auch nicht
zu dessen Verschlimmerung beigetragen hat, entfällt in diesem Ausmass
von vornherein ihre solidarische Mithaftung. Soweit aber der von der
Beklagten 3 verursachte Schaden sich mit dem von den Beklagten 1 und 2
zu vertretenden überschneidet, d.h. zu dessen Vergrösserung geführt hat,
haftet die Beklagte 3 hierfür solidarisch mit den anderen Beklagten.

    b) Die Vorinstanz hat festgestellt, zwischen der Bautätigkeit
der Beklagten 3 und den auf dem Grundstück der Klägerin aufgetretenen
Rissschäden bestehe ein natürlicher Kausalzusammenhang, allerdings mit
Ausnahme der Schäden, die vom Gutachter entweder alleine der Bautätigkeit
der Beklagten 1 oder alleine jener der Beklagten 2 zugewiesen worden
sind. Trotzdem hat die Vorinstanz den natürlichen Kausalzusammenhang
zwischen dem Verhalten der Beklagten 3 und offenbar allen entstandenen
Rissschäden bejaht. Aus den Feststellungen und Erwägungen der Vorinstanz
geht gerade nicht schlüssig hervor, ob die Bautätigkeit der Beklagten
3 in Bezug auf den ganzen Schaden kausal ist, für den sie schliesslich
haftbar erklärt worden ist. Die Feststellungen der Vorinstanz liefern
vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass gewisse Schäden ausschliesslich
von den Beklagten 1 und 2 verursacht worden sind und das Verhalten der
Beklagten 3 darauf keinen Einfluss gezeitigt hat. Es liegt die Annahme
nahe, dass nur diejenigen Schäden mit der Bautätigkeit der Beklagten
3 in kausaler Beziehung stehen, die der Experte ihrer "Einflussfläche"
zugewiesen hat; denn wo kein Einfluss stattfindet, ist selbstredend keine
Schadensverursachung denkbar. Ob dieser Einflussbereich mit der Gesamtheit
der Schäden übereinstimmt, für welche die Vorinstanz die Beklagte 3 als
solidarisch haftbar erklärt hat, bleibt letztlich unklar. Fehlen aber
eindeutige Feststellungen der Vorinstanz, kann der Umfang der Haftung der
Beklagten 3 vom Bundesgericht nicht abschliessend beurteilt werden. Nicht
massgeblich sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen des Experten über
den Verursachungsanteil der Beklagten 3, den er mit 21 % beziffert hat;
dabei ging es nicht um die Frage, für welche Schäden die Bautätigkeit
der Beklagten 3 eine (Mit-)Ursache gesetzt hat, sondern um das hiervon
zu unterscheidende Innenverhältnis. Die Sache muss daher zur Ergänzung
des Sachverhaltes im Hinblick auf die Klärung der Kausalitätsfrage an die
Vorinstanz zurückgewiesen werden (Art. 64 Abs. 1 OG; BGE 127 III 68 E. 3
S. 73). Ergibt sich dabei, dass das Verhalten der Beklagten 3 nicht für
den ganzen Schaden kausal war, besteht Solidarität von vornherein nur in
entsprechend reduziertem Umfang. Insoweit erweist sich die Berufung der
Beklagten 3 als begründet.

    Nicht zu hören ist die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, die
Annahmen des Experten über den der Beklagten 3 zuzurechnenden Beitrag
an der Schadensverursachung beruhten lediglich auf Mutmassungen. Nach
Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ist in der Berufungsschrift anzugeben, welche
Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid
verletzt sind; dagegen ist appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung
im Berufungsverfahren nicht statthaft (BGE 120 II 97 E. 2b S. 99; 125
III 78 E. 3a S. 79 mit Hinweisen).

Erwägung 6

    6.- a) Art. 136 Abs. 1 OR bestimmt, dass die Unterbrechung
der Verjährung gegen einen Solidarschuldner auch gegen die übrigen
Mitschuldner wirkt. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung nur für
die echte Solidarität, nicht aber für Verpflichtungen aus unechter
Solidarität, weil dort jede Forderung ihre eigene Verjährung hat und
infolgedessen auch die Unterbrechung je nur den einzelnen Anspruch trifft
(BGE 104 II 225 E. 4b S. 232; 112 II 138 E. 4a S. 143; 115 II 42 E 1b
S. 47). Die Vorinstanz ist von unechter Solidarschuldnerschaft im Sinne
von Art. 51 OR ausgegangen und hat demgemäss dafür gehalten, dass die
Verjährungsunterbrechung gegenüber der Beklagten 3 am Lauf der Verjährung
gegenüber den Beklagten 1 und 2 nichts ändere.

    Dazu ist anzumerken, dass ein gemeinsames Verschulden, welches echte
Solidarität im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OR zu begründen vermöchte, nur
vorläge, wenn jeder Schädiger um das pflichtwidrige Verhalten des anderen
weiss oder jedenfalls wissen könnte (BGE 115 II 42 E. 1b S. 45). Da
die Beklagten 1 und 2 ihre Bauprojekte bereits in den Jahren 1981/1982
begonnen hatten, konnten sie von der erst Jahre später einsetzenden
Bautätigkeit der Beklagten 3 keine Kenntnis haben, geschweige denn von
einer pflichtwidrigen Handlung der Beklagten 3. Ist aber kein gemeinsames
Verschulden auszumachen, kann nur auf unechte Solidarschuldnerschaft
erkannt werden, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat und auch die
Parteien zu Recht nicht bestritten haben. Die Vorrichter haben sodann
auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BGE 115 II 42 E. 2a S. 48
f.) verwiesen, wonach bei unechter Solidarität Ausgleichsansprüche
des zahlenden Mitschuldners nicht durchgesetzt werden könnten, wenn
konkurrierende Ansprüche des Geschädigten gegen einen Mithaftenden bereits
verjährt sind (in diesem Sinne auch SPIRO, Die Begrenzung privater Rechte
durch Verjährungs-, Verwirkungs- und Fatalfristen, Bd. I, Bern 1975,
S. 493 f.). Dessen eingedenk hat die Vorinstanz es aus Billigkeitsgründen
für gerechtfertigt gehalten, die Ersatzpflicht der Beklagten 3 in Anwendung
von Art. 43 Abs. 1 OR im Umfang von 54 % herabzusetzen. Die Klägerin ficht
diese Reduktion als unzulässig an, während nach Ansicht der Beklagten 3
die von der Vorinstanz vorgenommene Herabsetzung ungenügend ist.

    Ob die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung den Schluss
zulässt, dass bei Verjährung konkurrierender Ansprüche des Geschädigten
die Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen gegen Mitschuldner in jedem
Fall ausgeschlossen ist, erscheint zumindest als fraglich (nachfolgend
E. 6c). Aber selbst wenn dies der Fall sein sollte, rechtfertigte dies
keine Herabsetzung.

    b) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Herabsetzung
nach Art. 43 Abs. 1 OR im externen Verhältnis der unechten Solidarität
zwar nicht ausgeschlossen, doch ist dabei grosse Zurückhaltung angezeigt,
weil andernfalls der Grundsatz der Solidarität, der es dem Geschädigten
auszuwählen erlaubt, gegen welchen Schädiger er vorgehen will, in Frage
gestellt würde (BGE 97 II 339 E. 3 S. 343 f.; 112 II 138 E. 4a S. 143
f.; BREHM, aaO, N. 27 f. zu Art. 51 OR mit weiteren Hinweisen). Macht
beispielsweise die Insolvenz eines anderen Haftpflichtigen den Rückgriff
illusorisch, lehnt die Rechtsprechung eine Herabsetzung ab, da es noch
unbilliger wäre, statt des belangten Haftpflichtigen den Geschädigten
den Schaden tragen zu lassen (BGE 97 II 403 E. 7d S. 416; 112 II 138
E. 4a S. 144). Von einer solchen Konstellation unterscheidet sich der
vorliegende Fall zwar insoweit, als zwischen dem Verhalten der Klägerin,
die die konkurrierenden Ansprüche gegen die Beklagten 1 und 2 verjähren
liess, und der allfälligen Unmöglichkeit des Rückgriffs ein direkter
Zusammenhang besteht. Dennoch würde der Zweck der Solidarität verkannt,
würde man im Aussenverhältnis den Haftungsanteil der Beklagten 3 kürzen,
nur weil sie gegebenenfalls nicht mehr imstande wäre, auf die Mitschuldner
Regress zu nehmen. Ist dem Geschädigten zuzugestehen, nach seinem Belieben
auszuwählen, welchen Solidarschuldner er ins Recht fassen möchte, so
darf ihm konsequenterweise aus dem Umstand, dass die konkurrierenden
Ansprüche gegen die anderen Mitschuldner verjährt sind, kein Nachteil
erwachsen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung erweist sich demnach
als bundesrechtswidrig; um so weniger kommt eine von der Beklagten 3
beantragte Erhöhung des Kürzungssatzes in Frage. Zwar ist nach der Praxis
eine Herabsetzung allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn der Beitrag
des belangten Solidarschuldners im Vergleich zu jenem der anderen als
überaus geringfügig erscheint (BGE 112 II 138 E. 4a S. 144). Solches aber
ist den Feststellungen der Vorinstanz nicht zu entnehmen und die Frage
bleibt ohnehin insoweit offen, als der haftungsmässig relevante Beitrag
der Beklagten 3 bzw. dessen Umfang infolge der Rückweisung gegenwärtig
noch nicht definitiv feststeht.

    c) Die Verjährung einer Forderung kann nicht zu laufen beginnen,
bevor überhaupt die Forderung entstanden ist (vgl. VON TUHR/ESCHER,
Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. II, 3. Aufl.,
Zürich 1974, § 80 IV S. 217 f.). Bei der unechten Solidarität tritt der
rückgriffsberechtigte Mitschuldner nicht gemäss Art. 149 Abs. 1 OR in
die Gläubigerrechte des Geschädigten ein, sondern es steht ihm lediglich
ein Ausgleichsanspruch gegen seine Mitschuldner zu, der im Zeitpunkt der
Zahlung an den Geschädigten entsteht (BGE 115 II 42 E. 2a S. 48). Ist
demnach der Ausgleichsanspruch noch nicht verjährt oder hat dessen
Verjährung noch nicht einmal zu laufen begonnen, während konkurrierende
Forderungen des Geschädigten gegen andere Mitschuldner bereits verjährt
sind, hätte dies zur Folge, dass diese im Innenverhältnis dennoch für einen
Teil des Schadenersatzes aufkommen müssten. Damit gingen sie letztlich
der mit der Verjährung des Hauptanspruchs einhergehenden Privilegierung
verlustig, könnten sie nicht auch dem regressberechtigten Mitschuldner
die Verjährungseinrede entgegenhalten. Obwohl der Ausgleichsanspruch
ein selbständiges Recht ist, versagt deshalb das Bundesgericht dem
Regressberechtigten bei Verjährung konkurrierender Ansprüche des
Geschädigten die Durchsetzung seiner Ausgleichsforderung, wenn der
Regressberechtigte von der Möglichkeit, auf einen anderen Haftpflichtigen
zurückzugreifen, rechtzeitig Kenntnis erhält, aber dennoch nichts
unternimmt. Dies war der Fall bei einem Regressberechtigten, der bei noch
offener Verjährung des konkurrierenden Anspruchs weder im Rahmen des vom
Geschädigten gegen ihn angehobenen Prozesses dem Mitschuldner den Streit
verkündet noch selber diesen belangt, noch dem Richter beantragt hatte, das
Regressrecht festzusetzen (BGE 115 II 42 E. 2a S. 48 f.). Verschlechtert
der Regressberechtigte dergestalt grundlos die Position eines anderen
Haftpflichtigen, verdient er in der Tat keinen Rechtsschutz. Vielmehr ist
Art. 2 Abs. 2 ZGB als rechtsbegrenzendes Korrektiv heranzuziehen und der
Regressforderung ungeachtet ihrer noch nicht eingetretenen Verjährung die
Durchsetzung zu versagen. Das Bundesgericht hat in anderem Zusammenhang
mehrfach darauf hingewiesen, dass unter qualifizierten Umständen das zu
lange Zuwarten mit der Erhebung eines Anspruches eine rechtsmissbräuchliche
Verzögerung darstellen kann (BGE 94 II 37 E. 6b-d S. 41 f.; 116 II 428
E. 2 S. 431).

    Nicht entschieden wurde damit die Frage, wie es sich verhielte, wenn
der Regressberechtigte vor der Verjährung konkurrierender Forderungen
des Geschädigten gegen andere Mitschuldner keinerlei Veranlassung hatte,
seinen Ausgleichsanspruch zu erheben oder ihn gar nicht geltend machen
konnte, weil er von der Rückgriffsmöglichkeit nicht rechtzeitig Kenntnis
erlangt hat. Es kann ihm dann unter solchen Umständen kein treuwidriges
Verhalten vorgehalten werden, wenn er erst nach Verjährung der anderen
Ersatzforderungen seinen Ausgleichsanspruch anmeldet. Da es im vorliegenden
Fall nicht um die Beurteilung eines Ausgleichsanspruchs der Beklagten
3 geht, besteht kein Anlass, zur Frage der Durchsetzbarkeit unverjährter
Ausgleichsansprüche bei gleichzeitiger Verjährung konkurrierender Ansprüche
des Geschädigten abschliessend Stellung zu nehmen.