Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 125 V 69



125 V 69

10. Urteil vom 3. März 1999 i.S. R. gegen Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn und Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Regeste

    Art. 3 Abs. 6 ELG; Art. 17 Abs. 1, 2 und 4 ELV; Art. 1 Abs. 1 lit. a,
Art. 2 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1, Art. 58 Abs. 1, Art. 60 lit. b BGBB; Art. 30
Abs. 1, Art. 31 Abs. 2 LPG: Bewertung eines landwirtschaftlichen Gewerbes.
Unter Grundstücken im Sinne von Art. 17 Abs. 4 ELV ist auch eine Gesamtheit
von Grundstücken zu verstehen, die ein landwirtschaftliches Gewerbe im
Sinne von Art. 7 BGBB bilden und dem Realteilungsverbot im Sinne von
Art. 58 BGBB unterliegen. Ein landwirtschaftliches Gewerbe (in casu:
Wohnhaus vom Eigentümer bewohnt, dazugehörendes landwirtschaftliches
Gewerbe verpachtet) ist daher so lange als Einheit zum Steuerwert
anzurechnen, als ein einzelnes Grundstück daraus im Sinne von Art. 17
Abs. 4 ELV eigenen Wohnzwecken dient.

Sachverhalt

    A.- Der 1929 geborene R. bezieht eine AHV-Altersrente sowie
Zusatzrenten für seine Ehefrau und seine beiden Töchter. Am 4. April 1996
meldete er sich zum Bezug einer Ergänzungsleistung an. Die Ausgleichskasse
des Kantons Solothurn ging bei der Ermittlung des Vermögens hinsichtlich
des verpachteten Teils des ihm gehörenden landwirtschaftlichen Gewerbes
vom Verkehrswert aus, während sie das von ihm und seiner Familie selbst
bewohnte Wohnhaus zum Katasterwert anrechnete. Gestützt darauf errechnete
sie einen Einnahmenüberschuss und lehnte das Leistungsgesuch mit Verfügung
vom 23. Oktober 1996 ab.

    B.- Hiegegen erhob R. beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn Beschwerde und beantragte die Neubeurteilung seines
Ergänzungsleistungsgesuches. Er machte geltend, die Grundstücke in
seinem Eigentum stellten ein landwirtschaftliches Gewerbe dar und könnten
gemäss Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht nicht einzeln verkauft
werden. Da das Wohnhaus auf diesem landwirtschaftlichen Gewerbe selbst
bewohnt werde, sei das gesamte Grundeigentum als selbst bewohntes zu
bewerten. Mit Entscheid vom 19. Juni 1997 wies das Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn die Beschwerde ab.

    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert R. seine Rechtsbegehren
und beantragt die Aufhebung des kantonalen Entscheids.

    Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung
auf eine Stellungnahme verzichtet.

Auszug aus den Erwägungen:

        Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Das kantonale Gericht hat die Voraussetzungen, unter denen Bezüger
von Renten der AHV eine Ergänzungsleistung beziehen können (Art. 2 Abs. 1
ELG), und die einschlägigen Vorschriften über das anrechenbare Einkommen
und Vermögen sowie über den Vermögensverzehr (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG und
Art. 3 Abs. 6 ELG [in der bis 31. Dezember 1997 gültig gewesenen Fassung]
in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 und 4 ELV) zutreffend dargelegt. Darauf
kann verwiesen werden.

Erwägung 2

    2.- Im vorliegenden Fall ist einzig streitig, zu welchem Wert das
nicht selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Gewerbe im Eigentum
des Beschwerdeführers anzurechnen ist. Während Verwaltung und Vorinstanz
einzig das von der Familie des Beschwerdeführers bewohnte Wohnhaus zum
Steuerwert (Art. 17 Abs. 1 ELV), hingegen den ganzen übrigen Teil des
landwirtschaftlichen Gewerbes zum Verkehrswert (Art. 17 Abs. 4 ELV)
angerechnet haben, vertritt der Beschwerdeführer sinngemäss die Meinung,
das landwirtschaftliche Gewerbe sei als Einheit zu betrachten und somit
insgesamt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ELV zum Steuerwert anzurechnen.

    a) Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche
Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) bezweckt unter anderem, das bäuerliche
Grundeigentum zu fördern und namentlich Familienbetriebe als Grundlage
eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen, auf eine
nachhaltige Bodenbewirtschaftung ausgerichteten Landwirtschaft zu erhalten
und ihre Struktur zu verbessern (Art. 1 Abs. 1 lit. a BGBB). Das Gesetz
gilt für einzelne oder zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörende
landwirtschaftliche Grundstücke, die ausserhalb einer Bauzone im
Sinne des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung liegen
und für welche die landwirtschaftliche Nutzung zulässig ist (Art. 2
Abs. 1 BGBB). Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit
von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als
Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und die mindestens
die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie beansprucht (Art. 7
Abs. 1 BGBB). Von landwirtschaftlichen Gewerben dürfen nicht einzelne
Grundstücke oder Grundstücksteile abgetrennt werden (Realteilungsverbot;
Art. 58 Abs. 1 BGBB). Ausnahmen sind gemäss Art. 59 BGBB nur im
Rahmen einer Bodenverbesserung, zum Zweck einer Grenzverbesserung
oder einer Grenzbereinigung, infolge einer Enteignung oder bei einer
Zwangsvollstreckung zulässig. Nach Art. 60 BGBB werden ferner unter
engen Voraussetzungen Ausnahmen bewilligt. Im vorliegenden Zusammenhang
interessiert einzig die Bewilligung unter der Voraussetzung, dass das
landwirtschaftliche Gewerbe auch nach der Aufteilung oder der Abtrennung
eines Grundstücks oder Grundstückteils einer bäuerlichen Familie noch
eine gute landwirtschaftliche Existenz bietet (lit. b).

    Wer von einem landwirtschaftlichen Gewerbe einzelne Grundstücke oder
Teile von einzelnen Grundstücken verpachtet (parzellenweise Verpachtung),
bedarf einer Bewilligung (Art. 30 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985 [LPG]; SR 221.213.2). Nach
Art. 31 Abs. 2 LPG wird die Bewilligung namentlich erteilt, wenn das
Gewerbe nur vorübergehend parzellenweise verpachtet und später wieder
als Ganzes bewirtschaftet werden soll (lit. e) oder wenn der Verpächter
das Gewerbe bisher selber bewirtschaftet hat, dazu jedoch aus persönlichen
Gründen, wie schwere Krankheit oder vorgerücktes Alter, nur noch teilweise
in der Lage ist (lit. f).

    b) Die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke
stellen zweifellos ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von
Art. 7 BGBB dar, weshalb nach Art. 58 Abs. 1 BGBB einzelne Grundstücke
oder Grundstücksteile nicht abgetrennt werden dürfen, es sei denn, es
liege eine Ausnahmesituation im Sinne von Art. 60 lit. b BGBB vor. Der
Beschwerdeführer hat den grössten Teil seines landwirtschaftlichen Gewerbes
verpachtet, nämlich 175'887 m2 (bzw. gemäss Katasterauszug vom 1. Dezember
1995 175'817 m2) von insgesamt 178'776 m2 (Pachtvertrag vom 12. Juni
1994). Von der Pacht ausgenommen sind das Wohnhaus und ein Wagenschopf, ein
Stück Land zu 70 m2, ein Stück Land zu 2'689 m2 und ein Stück Wald zu 200
m2. Die Verpachtung des landwirtschaftlichen Gewerbes erfolgte infolge der
Aufgabe der Landwirtschaft aus gesundheitlichen Gründen. Sie hat indessen
nach Angaben des Beschwerdeführers bloss vorübergehenden Charakter,
denn nach Ablauf der minimalen Pachtdauer werde eine Weiterführung des
Betriebes in der Familie angestrebt. Der Pachtvertrag wurde für eine
Dauer von neun Jahren abgeschlossen und wird jeweils um sechs Jahre
verlängert, wenn er nicht fristgerecht gekündigt wird (Ziff. 1-3 des
Pachtvertrages vom 12. Juni 1994). Diese Vertrags- und Fortsetzungsdauer
entspricht dem gesetzlichen Minimum für landwirtschaftliche Gewerbe
(Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 lit. b LPG). Unklar ist, ob es sich
vorliegend um eine bewilligungspflichtige Verpachtung einzelner Grundstücke
eines landwirtschaftlichen Gewerbes (Art. 30 LPG) oder um die nicht
bewilligungspflichtige Verpachtung des gesamten landwirtschaftlichen
Gewerbes handelt. Da 98% des Landes verpachtet sind, ist eher Letzteres
zu bejahen, doch kann diese Frage letztlich offen bleiben. Denn entweder
war die Verpachtung des landwirtschaftlichen Gewerbes überhaupt nicht
bewilligungspflichtig oder sie wurde wegen Vorliegens der Voraussetzungen
in Art. 31 Abs. 2 lit. e oder f LPG bewilligt.

    c) Die Zielrichtungen des bäuerlichen Bodenrechts (BGBB und LPG)
und des ELG stehen sich hinsichtlich der in casu zu beurteilenden
Rechtsfrage diametral gegenüber: Auf der einen Seite sollen das bäuerliche
Grundeigentum gefördert und Familienbetriebe erhalten bleiben, was
bei einem Generationenwechsel den möglichst unversehrten Übergang
des landwirtschaftlichen Gewerbes voraussetzt (BATZ, EL-rechtliche
Aspekte de Kindskaufs, in: SZS 1994 S. 35, mit Hinweis auf ZIMMERLI,
Das neue bäuerliche Bodenrecht, in: ZBGR 1993 S. 143). Daher gilt
für landwirtschaftliche Gewerbe ein Realteilungsverbot (Art. 58
Abs. 1 BGBB) und ist die Verpachtung einzelner Grundstücke aus einem
landwirtschaftlichen Gewerbe bewilligungspflichtig (Art. 30 LPG). Auf
der anderen Seite steht der ergänzungsleistungsrechtliche Grundsatz,
wonach nur jener Teil des Grundeigentums nach dem günstigeren Steuerwert
angerechnet werden kann, der dem Leistungsansprecher zu eigenen
Wohnzwecken dient (Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 ELV). Das
übrige Grundeigentum wird zum Verkehrswert angerechnet (Art. 17 Abs. 4
ELV). Dahinter steht der Grundgedanke, dass eine Liegenschaft nicht
auf Kosten der Ergänzungsleistung für die Erben erhalten bleiben soll
(ZAK 1991 S. 406). In der Literatur wird kritisiert, bei der Schaffung
von Art. 17 ELV seien bäuerliche Anliegen ausser Acht gelassen bzw.
übersehen worden (BATZ, aaO, S. 40 f.).

Erwägung 3

    3.- a) In Art. 3 Abs. 6 ELG wird dem Bundesrat die Kompetenz
delegiert, Vorschriften über die Bewertung des anrechenbaren Einkommens
und Vermögens aufzustellen. Dabei wird dem Bundesrat ein sehr weiter
Ermessensspielraum offen gelassen. Hinsichtlich der Bewertung des
anrechenbaren Vermögens hat der Bundesrat seine Kompetenz mit dem Erlass
von Art. 17 ELV wahrgenommen. Nach dieser Bestimmung werden zwei Arten von
Vermögensbewertungen unterschieden: Das Mobiliarvermögen und Grundstücke,
welche den leistungsansprechenden Personen zu eigenen Wohnzwecken dienen,
sind nach den Grundsätzen des Steuerrechts des Wohnsitzkantons (Abs. 1)
oder des Bundes (Abs. 2 und 3) zu bewerten, während Grundstücke, welche
nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen, nach dem Verkehrswert angerechnet
werden (Abs. 4). Diese Regelung fällt nicht offensichtlich aus dem Rahmen
der gesetzlich delegierten Kompetenzen.

    b) Die Verwaltung will in Anwendung von Art. 17 Abs. 4 ELV
sämtliche Grundstücke, die nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen, zum
Verkehrswert anrechnen. Sie brachte im vorinstanzlichen Verfahren vor,
für landwirtschaftliche Liegenschaften lägen keine Spezialbestimmungen
vor, weshalb das nicht "eigenen Wohnzwecken" dienende landwirtschaftliche
Gewerbe zum Verkehrswert anzurechnen sei.

    Die von Verwaltung und Bundesamt für Sozialversicherung verfochtene
ergänzungsleistungsrechtliche Bewertung eines landwirtschaftlichen
Heimwesens vermag nicht zu befriedigen. Für die Rentnerinnen und Rentner,
die eine in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft selbst bewohnen, wird
diese bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV mit dem
Steuerwert angerechnet (Art. 17 Abs. 4 ELV e contrario). Dies erlaubt es
einkommensschwachen Rentnerinnen und Rentnern mit einer Liegenschaft,
diese nicht aufgeben zu müssen und so in ihrer vertrauten Umgebung den
Lebensabend verbringen zu können (ERWIN CARIGIET, Ergänzungsleistungen
zur AHV/IV, Zürich 1995, S. 117, § 19). Mit der 3. EL-Revision wurde bei
selbst bewohnten Liegenschaften in Art. 3c lit. c ELG ein Freibetrag von
75'000 Franken eingeführt, der bei den anrechenbaren Einnahmen vom für
den Vermögensverzehr festzustellenden Wert der Liegenschaft abzuziehen
ist. Das Weiterleben der Altersrentner und -rentnerinnen im Eigenheim sowie
im angestammten sozialen Umfeld soll so gefördert werden (Botschaft über
die 3. EL-Revision vom 20. November 1996, BBl 1997 I 1197, insbesondere
S. 1207 f.). Nicht ohne Grund hat das Eidg. Versicherungsgericht in
BGE 120 V 14 Erw. 4c festgehalten, dass ergänzungsleistungsrechtlich das
in der Bundesverfassung, im Erbrecht und im Vorkaufsrecht zum Ausdruck
kommende Ziel nicht vereitelt werden soll, den bäuerlichen Grundbesitz der
Familie des Eigentümers zu tragbaren Bedingungen zu erhalten (vgl. BGE
117 II 533 Erw. 5a). Bei der Anwendung von Art. 17 Abs. 4 ELV muss dem
bäuerlichen Bodenrecht in ergänzungsleistungsrechtlich verträglicher
Form Rechnung getragen werden. Das bedeutet, dass eine Anrechnung
einer landwirtschaftlichen Liegenschaft zum Verkehrswert so lange nicht
gerechtfertigt ist, als diese dem Ergänzungsleistungsansprecher oder
Ergänzungsleistungsbezüger zu eigenen Wohnzwecken dient. Wer in der eigenen
Liegenschaft wohnt, soll nicht dazu gezwungen werden, diese zu verkaufen
(vgl. ZAK 1991 S. 406). In der Tat widerspricht es dem bäuerlichen
Bodenrecht, namentlich Art. 1 Abs. 1 lit. a BGBB und im Ergebnis auch
dem Realteilungsverbot (Art. 58 Abs. 1 BGBB), wenn landwirtschaftliche
Grundstücke, die eigenen Wohnzwecken dienen, zum Verkehrswert
angerechnet würden: Da diese gar nicht einzeln verkäuflich sind, weisen
sie keinen eigenständig realisierbaren Verkehrswert auf. Es ist somit
ergänzungsleistungsrechtlich nicht nur auf das Bewohnen eines einzelnen
Grundstückes, sondern ebenso auf das Bewohnen eines landwirtschaftlichen
Gewerbes im Sinne von Art. 7 BGBB abzustellen. Unter Grundstücken im Sinne
von Art. 17 Abs. 4 ELV ist demnach auch eine Gesamtheit von Grundstücken,
die ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB bilden und
dem Realteilungsverbot von Art. 58 BGBB unterliegen, zu verstehen.

    c) Der Beschwerdeführer bewirtschaftet 98% des Landes seines
landwirtschaftlichen Gewerbes aus gesundheitlichen Gründen seit April 1994
nicht mehr selber. Er möchte aber das Gewerbe dereinst einer seiner Töchter
übergeben, was der Zielsetzung des bäuerlichen Bodenrechts entspricht. Im
April 1994 waren die beiden Töchter erst 13-jährig, also zweifellos noch
nicht zur Übernahme des Hofes fähig. Unter Berücksichtigung des Zweckes des
bäuerlichen Bodenrechts konnte vom Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt
jedenfalls nicht verlangt werden, das landwirtschaftliche Gewerbe als
Ganzes zu verkaufen. Mit der Verpachtung hat er sich einerseits die
Einkünfte aus dem Vermögen gesichert (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG) und
hat anderseits in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des bäuerlichen
Bodenrechts gehandelt.

    Nach dem Gesagten ist das landwirtschaftliche Gewerbe so lange als
Einheit zum Steuerwert anzurechnen, als ein einzelnes Grundstück daraus
im Sinne von Art. 17 Abs. 4 ELV eigenen Wohnzwecken dient.