Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 125 V 421



125 V 421

69. Auszug aus dem Urteil vom 24. August 1999 i.S. Aargauische
Beamtenpensionskasse gegen Gemeinden B., S. und U. und Versicherungsgericht
des Kantons Aargau Regeste

    Art. 11 BVG; Art. 2 Abs. 1, Art. 19 und 23 Abs. 4 lit. c FZG: Wechsel
der Vorsorgeeinrichtung. Zur Stellung der eine Rente der beruflichen
Vorsorge beziehenden Personen, wenn das Anschlussverhältnis zwischen
der Vorsorgeeinrichtung und dem Arbeitgeber, dem sie zuzuordnen sind,
aufgelöst wird.

Sachverhalt

    A.- Die drei Gemeinden B., S. und U. waren für die Durchführung der
beruflichen Vorsorge ihres Personals der Aargauischen Beamtenpensionskasse
angeschlossen. Im Hinblick auf die am 1. Januar 1995 in Kraft getretene
neue bundesrechtliche Freizügigkeitsordnung änderte die Kasse am
28. November 1994 ihre Statuten und Versicherungsbedingungen. Im Rahmen
dieser Partialrevision schloss sie mit den Gemeinden B., S. und U. mit
Wirkung auf den 1. Januar 1995 neue Anschlussvereinbarungen ab. Darin
verpflichtete sich die Kasse, im Falle eines Kollektivaustritts
des Arbeitgebers die nach dem Freizügigkeitsgesetz geschuldeten
Austrittsleistungen für den gesamten Personalbestand zu erbringen
(Ziff. 5), die Gemeinden ihrerseits, den darin enthaltenen
versicherungstechnischen Fehlbetrag der Kasse rückzuerstatten
(Ziff. 6). Die übrigen Modalitäten bei einem Kollektivaustritt -
ausgenommen die in Ziff. 7 geregelte Auszahlung der Austrittsleistung an
die neue Vorsorgeeinrichtung - sollte der Vorstand der Kasse festlegen
(Ziff. 8).

    Auf Ende Dezember 1995 traten die Gemeinden B., S. und U. aus der
kantonalen Beamtenpensionskasse aus. Mit Schreiben vom 22. November
1995 teilte die Kasse die Austrittsmodalitäten mit. Dabei wies sie
darauf hin, dass auf Grund der neuen Anschlussvereinbarungen die
Gemeinden verpflichtet seien, den der Austrittsleistung entsprechenden
anteilsmässigen versicherungstechnischen Fehlbetrag von rund 25%
rückzuerstatten. Am 6. Dezember 1995 erliess der Vorstand der Kasse ein
Reglement über den Austritt angeschlossener Arbeitgeber. Darin wurde
u.a. festgehalten, dass sich die Wirkung des Austritts auf das aktive
Personal und die Rentenbezüger beziehe (§ 2 Abs. 1), der Austritt gemäss
Freizügigkeitsgesetz nach den Bestimmungen einer Teilliquidation vollzogen
werde (§ 4) und der Arbeitgeber verpflichtet sei, den der Austrittsleistung
entsprechenden anteilsmässigen versicherungstechnischen Fehlbetrag der
Kasse rückzuerstatten (§ 8 Abs. 1). Mit Schreiben vom 19. und 28. Dezember
1995 teilte die kantonale Beamtenpensionskasse den drei Gemeinden mit,
dass sie die Austrittsleistung bestehend aus dem Deckungskapital
der Aktiven und Rentner zuzüglich 2% dieser Summe als technische
Rückstellung zur Berücksichtigung der höheren Lebenserwartung mit Valuta
vom 3. Januar 1996 der neuen Vorsorgeeinrichtung überweisen werde. Das
provisorische anteilsmässig rückzuerstattende versicherungstechnische
Defizit bezifferte sie auf Fr. 310'330.10 (Gemeinde B.), Fr. 1'063'621.30
(Gemeinde S.) und Fr. 221'216.10 (Gemeinde U.). Im Weitern hielt die Kasse
fest, dass die Renten an die bisherigen Bezüger noch bis zum 31. Dezember
1995 ausgerichtet würden. Danach hätten die Zahlungen durch die neuen
Vorsorgeeinrichtungen zu erfolgen.

    B.- Am 16. Februar 1996 reichten die Gemeinden B., S. und
U. gemeinsam Klage beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau ein mit
den Rechtsbegehren:
      "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, die am 31. Dezember 1995
      bereits

    laufenden Renten weiterhin auf eigene Rechnung an die Berechtigten

    auszuzahlen. (...)
      2. (...)  3. (...)."

    Mit Entscheid vom 9. September 1997 hiess das kantonale
Versicherungsgericht die Klage in Bezug auf das Begehren 1 gut mit
der Feststellung, "dass die Rentner, welche am 31. Dezember 1995
von der Beklagten bereits eine Rente bezogen, von der Auflösung der
Anschlussverträge zwischen den Klägerinnen und der Beklagten nicht
betroffen sind und die Beklagte auch ab dem 1. Januar 1996 zur Ausrichtung
der entsprechenden Rentenleistungen verpflichtet bleibt". (...)

    C.- Die Aargauische Beamtenpensionskasse lässt
Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei der
kantonale Entscheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.

    Während die Gemeinden B., S. und U. auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lassen, beantragt das
Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) deren Gutheissung im Sinne seiner
Ausführungen.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin
verpflichtet ist, den den drei Beschwerdegegnerinnen zuzuordnenden
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrentnern auch nach Beendigung des
Anschlussverhältnisses am 31. Dezember 1995 die Leistungen gemäss Gesetz,
Statuten und Versicherungsbedingungen auszurichten, ob diese Personen
mithin vom Anschlusswechsel (mit-)betroffen sind. (...).

Erwägung 4

    4.- a) Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge (BVG) regelt den Wechsel der Vorsorgeeinrichtung
durch den Arbeitgeber und damit insbesondere die Frage, ob die im
Zeitpunkt der Auflösung des Anschlussverhältnisses eine Rente beziehenden
ehemaligen (oder teilinvaliden) Arbeitnehmer (oder deren Hinterlassene)
ebenfalls auszutreten haben, und bejahendenfalls, wie sich ihre
"Austrittsleistung" berechnet, nicht. Art. 11 BVG bestimmt einzig,
dass der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer
beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene
Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen muss
(Abs. 1), und dass die Wahl der Vorsorgeeinrichtung im Einverständnis
mit seinem Personal zu erfolgen hat (Abs. 2 Satz 1). Diese an sich den
erstmaligen Anschluss - im Rahmen der Einführung des BVG - betreffende
Regelung (Botschaft zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975, BBl 1976 I
149 ff., 223 f., und Amtl.Bull. 1980 S 266 f.) ist sinngemäss auch bei
einem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung anwendbar. Damit ist indessen
noch nichts Entscheidendes gewonnen, zumal Art. 11 BVG lediglich den
Obligatoriumsbereich betrifft (Art. 6 und Art. 49 Abs. 2 BVG); überdies
ist unklar, ob namentlich auch die eine Rente beziehenden ehemaligen
Arbeitnehmer zum Personal im Sinne von Abs. 2 dieser Bestimmung zu
zählen sind.

    b) aa) Das am 1. Januar 1995 in Kraft getretene Bundesgesetz über
die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (FZG) sagt ebenfalls nicht, ob
die dem Arbeitgeber zuzuordnenden Rentenbezüger vom Anschlusswechsel
(mit-)betroffen sind und demzufolge die Vorsorgeeinrichtung zu
verlassen haben. Gemäss Art. 1 Abs. 1 FZG regelt dieses Gesetz im
Rahmen der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
die Ansprüche der Versicherten im Freizügigkeitsfall. Es erfasst
sowohl den obligatorischen als auch den überobligatorischen Bereich
(Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über die Freizügigkeit
in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom
26. Februar 1992, BBl 1992 III 533 ff., 570; Amtl.Bull. 1993 N 1698). Ein
Freizügigkeitsfall liegt vor, wenn Versicherte die Vorsorgeeinrichtung
verlassen, bevor ein Vorsorgefall (Erreichen der Altersgrenze, Tod
oder Invalidität) eintritt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 FZG). Nach
dieser Legaldefinition setzt der Freizügigkeitsfall im Unterschied zur
früheren Regelung (Art. 27 Abs. 2 aBVG und Art. 331a und 331b Abs. 1 aOR)
grundsätzlich nicht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses voraus (BBl
1992 III 571 f.). Diese Neuerung kommt auch darin zum Ausdruck, dass
nicht mehr von Freizügigkeitsleistung, sondern von Austrittsleistung
die Rede ist (vgl. die Marginalie zu Art. 2 FZG und die Überschrift
zum 4. Abschnitt [Art. 15 ff. FZG]). Wechselt ein Arbeitgeber die
Vorsorgeeinrichtung, stellt dies an sich für jeden seiner Arbeitnehmer
einen individuellen Freizügigkeitsfall im Sinne von Art. 2 Abs. 1 FZG
dar. Die gemäss Art. 3 FZG von der früheren der neuen Vorsorgeeinrichtung
zu überweisende Leistung hat daher der Summe der nach den Art. 15 ff. FZG
berechneten Austrittsleistungen der einzelnen Arbeitnehmer zu entsprechen.
Dabei ist es den mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vom Grundsatz der
Bilanzierung in geschlossener Kasse abweichenden Vorsorgeeinrichtungen
von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, zu denen auch die Beschwerde
führende kantonale Beamtenpensionskasse gehört, verwehrt, bei der
Berechnung versicherungstechnische Fehlbeträge zu berücksichtigen (Art. 19
Satz 1 FZG sowie Art. 69 Abs. 2 BVG und Art. 45 BVV 2).

    bb) Der Wechsel der Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber
stellt nun aber insofern keinen typischen Freizügigkeitsfall dar,
als die neue Freizügigkeitsordnung in erster Linie die Förderung der
Mobilität der Arbeitnehmer bezweckt. Ein Stellenwechsel soll nicht
eine Lücke im Vorsorgeschutz zur Folge haben (BBl 1992 III 564 f.,
Amtl.Bull. 1992 N 2423 f. und 1993 S 548 ff. [Berichterstatter Schoch]
sowie 558 [Bundesrat Koller]; vgl. auch BGE 120 V 454 Erw. 5b/dd). Löst
ein Arbeitgeber das Anschlussverhältnis auf, wechseln die Arbeitnehmer in
der Regel nicht gleichzeitig auch die Stelle. Der Gesetzgeber hat diese
"Systemwidrigkeit" durchaus erkannt und in Art. 23 Abs. 4 lit. c FZG den
Tatbestand der Auflösung des Anschlussvertrages durch den Arbeitgeber
oder die Arbeitgeberin bei Weiterbestehen der Vorsorgeeinrichtung
"vermutungsweise" als Teilliquidationsfall bezeichnet.

    cc) Die Entstehungsgeschichte von Art. 23 Abs. 4 lit. c FZG zeigt
Folgendes: Der bundesrätliche Entwurf sah in Art. 23 lediglich vor,
dass bei einer Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgenehmer neben
dem Anspruch auf die Austrittsleistung auch Anspruch auf einen Teil
der freien Mittel hat (Abs. 1) und dass diese Mittel nach einem von
der Aufsichtsbehörde genehmigten Verteilplan unter den Vorsorgenehmern
aufzuteilen sind (Abs. 2; BBl 1992 III 643). Gemäss den Erläuterungen
sollte mit dieser Regelung den Auswirkungen von Personalfluktuationen,
insbesondere infolge wirtschaftlich bedingter Entlassung eines Teils
oder der ganzen Belegschaft, auf den Versichertenbestand und damit der
Änderung der erwarteten künftigen Beitragsleistungen und Verpflichtungen
Rechnung getragen werden. Freie Mittel sollten ebenso wie allfällige
technische Fehlbeträge unter den Anspruchsberechtigten (wegziehende und
verbleibende Vorsorgenehmer sowie Rentner) aufgeteilt werden (BBl 1992
III 600; vgl. auch Amtl.Bull. 1993 N 1703 [Votum Spoerry]). Art. 23 des
bundesrätlichen Entwurfs erwuchs in der Kommission des Nationalrates
für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK-N) Opposition. Es wurde im
Wesentlichen geltend gemacht, die Liquidation einer Vorsorgeeinrichtung
gehöre als etwas "Systemfremdes" nicht ins Freizügigkeitsgesetz. Dieser
Begriff sei auch zu unbestimmt und es bestehe überdies die Gefahr von
Kompetenzkonflikten zwischen Aufsichtsbehörde und Richter (Protokolle
SGK-N vom 6. Juli 1992, S. 90 ff., und vom 12. November 1992, S. 33
ff.). Die Verwaltung brachte in der Folge einen Vorschlag für einen
neuen Absatz 4 ein, welcher in drei ausdrücklich genannten Fällen, unter
anderem bei Auflösung des Anschlussvertrages durch den Arbeitgeber oder
die Arbeitgeberin und Weiterbestehen der Vorsorgeeinrichtung (lit. c),
die Voraussetzungen für eine Teilliquidation als "vermutungsweise erfüllt"
erklärte. Diese Änderung wurde einstimmig angenommen (Protokoll SGK-N
vom 30. November 1992, S. 8 ff.) und passierte diskussionslos auch die
parlamentarischen Beratungen (Amtl.Bull. 1992 N 2457 f. und 1993 S 570 f.).

    Zu erwähnen ist schliesslich, dass im Nationalrat als Erstrat
der Antrag gestellt (und später zurückgezogen) wurde, in Art. 19
FZG einen Abs. 2 einzufügen des Inhalts, dass im Falle des
Austritts einer ganzen Organisation aus der Vorsorgeeinrichtung
einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die sich nicht an die
Grundsätze der Bilanzierung in geschlossener Kasse zu halten hat, ein
allfälliger (versicherungs-)technischer Fehlbetrag zu Lasten der neuen
Vorsorgeeinrichtung gehe (Amtl.Bull. 1992 N 2448 f. [Votum David]). Dieser
Punkt wurde in den weiteren Beratungen in beiden Räten zwar nicht mehr
aufgegriffen (vgl. Amtl.Bull. 1993 S 570 und 877, 1993 N 1703 f.),
gab indessen in der vorberatenden Kommission des Nationalrates noch
einmal zu Diskussionen Anlass. Dabei stiess die von der Verwaltung
vertretene Auffassung, dass der wegziehende Arbeitgeber grundsätzlich
das anteilsmässige versicherungstechnische Defizit zu tragen habe, auf
heftigen Widerstand, sodass schliesslich darauf nicht eingetreten wurde
(Protokoll SGK-N vom 10. September 1993 S. 18 ff.).

Erwägung 5

    5.- Die Materialien zum Freizügigkeitsgesetz zeigen, dass das
rechtliche Schicksal der Rentenbezüger, welche dem die Vorsorgeeinrichtung
wechselnden Arbeitgeber zuzuordnen sind, im Gesetzgebungsverfahren nicht
diskutiert wurde. Einzig in der bundesrätlichen Botschaft werden die
"Rentner" im Zusammenhang mit der Frage der Verteilung der freien Mittel
und der Tragung eines allfälligen versicherungstechnischen Defizits
im Falle einer Gesamt- oder Teilliquidation (Art. 23 FZG) ausdrücklich
erwähnt (BBl 1992 III 600). Anderseits bestehen keine Hinweise, dass
der Gesetzgeber diese Frage in einem ganz bestimmten Sinne nicht geregelt
haben wollte oder dass der Entscheid darüber (im Liquidationsfall) Sache
der Aufsichtsbehörde ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 FZG). Soweit sich aus Art. 2
Abs. 1 FZG e contrario ergibt, dass Personen, bei denen der Vorsorgefall
bereits eingetreten ist und die Rentenleistungen beziehen, (mangels eines
Anspruchs auf eine Austrittsleistung) die Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich
nicht (mehr) verlassen können, lässt sich dieser Umkehrschluss nicht ohne
weiteres auf den (freizügigkeitsrechtlichen) Sonderfall der Auflösung
des Anschlussvertrages durch den Arbeitgeber in Bezug auf die diesem
zuzuordnenden Rentenbezüger übertragen. Eine solche nur auf den Wortlaut
dieser Bestimmung abstellende Betrachtungsweise liesse für die Durchführung
der beruflichen Vorsorge zentrale Gesichtspunkte, wie die Finanzierung
der Vorsorgeeinrichtung (Art. 65 ff. BVG und Art. 49 Abs. 2 BVG) und das
Gebot der Gleichbehandlung der Versicherten (vgl. BGE 115 V 109 Erw. 4b
mit Hinweisen), ausser Acht. In diesem Zusammenhang ist zu beachten,
dass die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung
ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei
sind (Art. 49 Abs. 1 BVG; BGE 121 V 106 Erw. 4a), "woraus sich", wie
das Bundesamt vernehmlassungsweise festhält, "ohne weiteres (...) die
besonderen Regelungsbedürfnisse für die Auflösung von Anschlussverträgen
einzelner Arbeitgeber und für die Loslösung ihres Versichertenbestandes
aus der Vorsorgeeinrichtung ergeben". Schliesslich lässt sich weder aus dem
auch nach Eintritt des Vorsorgefalles massgebenden Ziel der Erhaltung des
Vorsorgeschutzes noch aus dem in Art. 37 BVG (für den Obligatoriumsbereich)
statuierten und auf Grund Fehlens einer entsprechenden Vorschrift im
kasseninternen Recht vorliegend auch im überobligatorischen Bereich
geltenden Verbot der Barauszahlung von Rentenleistungen zwingend ableiten,
dass die dem Arbeitgeber zuzuordnenden Rentenbezüger vom Anschlusswechsel
nicht berührt werden und bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verbleiben
können.

Erwägung 6

    6.- a) Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, dass
von Bundesrechts wegen nicht eine unbedingte Verpflichtung der
Vorsorgeeinrichtungen besteht, bei Auflösung eines Anschlussvertrages
die dem wegziehenden Arbeitgeber zuzuordnenden Rentenbezüger zu behalten
und ihnen weiterhin die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen
auszurichten. Im Sinne einer Mindestanforderung ist indes zu verlangen,
dass das kasseninterne Recht eine entsprechende Regelung enthält. Es
muss klar sein, was bei einem Anschlusswechsel für die Rentenbezüger
gilt (vgl. Art. 68 Abs. 2 der Verordnung vom 24. August 1994 über die
Pensionskasse des Bundes [PKB-Statuten] sowie Art. 21 Abs. 3 lit. d des
bundesrätlichen Entwurfs vom 1. März 1999 zum Bundesgesetz über die
Pensionskasse des Bundes, BBl 1999 5303). Fehlt es an einer solchen
Regelung, ist davon auszugehen, dass die betreffenden Rentenbezüger
vom Anschlusswechsel nicht berührt werden und Anspruch darauf haben,
dass die bisherige Vorsorgeeinrichtung weiterhin die gesetzlichen und
reglementarischen Leistungen erbringt. Ob es zulässig ist, diese Frage
lediglich in der Anschlussvereinbarung zu regeln, kann vorliegend offen
bleiben.

    b) Gemäss § 3 Abs. 3 der Statuten vom 25. Oktober 1958 in der Fassung
vom 28. November 1994 legt der Vorstand der Beschwerdeführerin (im Übrigen)
die Bedingungen für (den Anschluss und) den Austritt fest. Was alles
unter diese weit gefasste Regelungsbefugnis fällt, braucht hier nicht
näher geprüft zu werden.

    Der Vorstand hat am 6. Dezember 1995 das Reglement über den Austritt
angeschlossener Arbeitgeber erlassen. Danach erstrecken sich die Wirkungen
des Austritts auf das aktive Personal und die Rentenbezüger (§ 2 Abs. 1).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist diese Bestimmung
vorliegend nicht anwendbar. In den 1994 mit Wirkung auf den 1. Januar
1995 abgeschlossenen Anschlussvereinbarungen wird als versicherter
Personenkreis das gesamte Personal resp. der gesamte Personalbestand
bezeichnet. Darunter sind nach allgemeinem Sprachgebrauch die in
einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit dem betreffenden Arbeitgeber
stehenden Dienst- oder Arbeitnehmer zu verstehen. Dass dem Begriff
Personal im juristischen, spezifisch berufsvorsorgerechtlichen Kontext
eine grundsätzlich andere Bedeutung zukäme und dieser auch Rentenbezüger
umfasste, kann zumindest für die vorliegenden Belange verneint werden
(vgl. auch Erw. 4a am Ende; zur Auslegung von Anschlussverträgen nach
dem Vertrauensgrundsatz vgl. BGE 120 V 452 f. Erw. 5b/aa). Zu keinem
anderen Ergebnis führt Ziff. 9 der Anschlussvereinbarungen, wonach die
"übrigen Modalitäten" bei einem Kollektivaustritt des Arbeitgebers durch
den Vorstand der Kasse festgelegt werden. Die Konkretisierung des Begriffs
des (versicherten) Personals kann nicht als eine (blosse) Modalität für den
Fall der Kündigung der Anschlussvereinbarung verstanden werden. Eine solche
Bedeutung der fraglichen Klausel müssen sich die Beschwerdegegnerinnen in
guten Treuen nicht entgegenhalten lassen, zumal die Beschwerdeführerin
nicht geltend macht, im Rahmen der Vertragsverhandlungen sei die Rede
davon gewesen, dass bei einem allfälligen Wechsel zu einer anderen
Vorsorgeeinrichtung auch die Rentenbezüger die Kasse zu verlassen hätten.

    Bei dieser Rechtslage kann offen bleiben, ob das erst nach Kündigung
der Anschlussvereinbarungen erlassene Reglement vom 6. Dezember 1995
überhaupt Wirkung entfalten kann, was in der Vernehmlassung der
Beschwerdegegnerinnen unter Hinweis auf BGE 118 V 243 ff. Erw. 3b
verneint wird.

    c) Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die
den drei Beschwerdegegnerinnen zuzuordnenden Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenrentner vom Anschlusswechsel nicht betroffen sind und demzufolge
die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, ihnen weiterhin die nach Gesetz,
Statuten und Versicherungsbedingungen geschuldeten Leistungen auszurichten.
Da sich gemäss Ziff. 6 der Anschlussvereinbarungen die Verpflichtung
zur Tragung des in der geschuldeten Austrittsleistung enthaltenen
versicherungstechnischen Fehlbetrages lediglich auf den versicherten
Personenkreis, somit das (aktive) Personal erstreckt, haben die drei
austretenden Gemeinden den dem Anteil der ihnen zuzuordnenden Rentenbezüger
entsprechenden versicherungstechnischen Fehlbetrag der Beschwerdeführerin
nicht zu erstatten.