Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 125 V 221



125 V 221

34. Auszug aus dem Urteil vom 3. März 1999 i.S. J.G. und U.G. gegen Eidg.
Ausgleichskasse und Verwaltungsgericht des Kantons Bern Regeste

    Art. 10 Abs. 1 AHVG; Art. 28 Abs. 4 AHVV; Art. 4 BV.  Art. 28 Abs. 4
AHVV ist gesetz- und verfassungsmässig.

Sachverhalt

    A.- J.G. gab 1995 die Erwerbstätigkeit auf und liess sich vorzeitig
pensionieren. Mit Verfügung vom 8. Februar 1996 erhob die Eidg.
Ausgleichskasse unter Berücksichtigung eines Renteneinkommens von Fr.
90'566.-- und des übrigen Vermögens von Fr. 5'025'972.-- für die
Jahre 1996 und 1997 AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätiger in
Höhe von Fr. 10'403.-- je Beitragsjahr. Mit Verfügung vom 13. März 1997
reduzierte die Ausgleichskasse die Beitragsforderung für das Jahr 1997 auf
Fr. 8'686.70, wobei sie ein gegenüber der Beitragsverfügung vom 8. Februar
1996 halbiertes Renteneinkommen und Vermögen berücksichtigte. Gleichzeitig
teilte sie J.G. mit, aus organisatorischen Gründen und wegen des grossen
durch die 10. AHV-Revision bedingten Arbeitsvolumens sei es nicht möglich
gewesen, die Verfügung für die nichterwerbstätige Ehefrau U.G. gleichzeitig
zu erstellen. Diese werde aber den gleichen AHV-Beitrag zu entrichten
haben wie der Ehemann.

    B.- Beschwerdeweise beantragten J.G. und U.G. die Aufhebung der
Verfügung vom 13. März 1997 mit der Begründung, dass die Beiträge jedes
Ehegatten unter Berücksichtigung des hälftigen Renteneinkommens und des
dem jeweiligen Ehegatten gehörenden Vermögens, nicht aber des hälftigen
Vermögens beider Ehegatten zu bemessen seien. Dabei betrage das Eigengut
des Ehemannes Fr. 3'046'250.-- und dasjenige der Ehefrau Fr. 45'500.--,
die Errungenschaft insgesamt Fr. 376'800.--. Dies führe für den Ehemann zu
einer Beitragsschuld im plafonierten Maximalbetrag von Fr. 10'100.--, für
die Ehefrau hingegen zu einer solchen von Fr. 1'764.--. Die Veranlagung
auf Grund des zusammengerechneten und halbierten Vermögens beider
Ehegatten bedeute eine Benachteiligung der verheirateten gegenüber den
im Konkubinat lebenden Paaren. Zudem seien die Beiträge je Ehepaar und
nicht je Ehegatte auf Fr. 10'100.-- zu plafonieren. Schliesslich seien
die kantonalen Steuerwerte der Liegenschaften nicht aufzuwerten.

    Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat auf die Beschwerde
beider Ehegatten ein und wies sie ab mit der Begründung, dass sich die auf
dem Verordnungsweg geregelten Berechnungsgrundlagen der Beitragspflicht
der nichterwerbstätigen Ehefrau eines nichterwerbstätigen Ehemannes im
gesetzlichen Rahmen hielten und - als Folge der Beitragsplafonierung
- eine Benachteiligung der verheirateten Paare sich nur ergebe, wenn
der eine Partner über sehr viel mehr Vermögen verfüge als der andere;
bei etwas geringerem Vermögen würden verheiratete Paare - infolge der
Beitragsprogression - bevorteilt. Zudem seien schon unter dem alten
Recht die Beiträge des nichterwerbstätigen Ehemannes unter Anrechnung des
Vermögens der Ehefrau berechnet worden. Auch die Beitragsfestsetzung auf
Grund des Repartitionswertes sei gesetzmässig (Entscheid vom 29. September
1997).

    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuern J.G. und
U.G. ihren vorinstanzlich gestellten Antrag. Die Ausgleichskasse
verzichtet auf eine Vernehmlassung, da sie dafürhält, dass mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde politische, in einer Volksabstimmung
bestätigte Grundsätze in Frage gestellt würden. Das Bundesamt für
Sozialversicherung schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- a) Mit der 10. AHV-Revision wurde altArt. 3 Abs. 2 lit. b AHVG,
wonach u.a. die nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten von der
Beitragspflicht befreit waren, aufgehoben. Neu eingefügt wurde Abs. 3,
wonach die eigenen Beiträge als bezahlt gelten, sofern der Ehegatte
Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt
hat, dies u.a. bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen
Versicherten (lit. a).

    Da beide Beschwerdeführenden nicht (mehr) erwerbstätig sind, sind sie
- nach neuem Recht auch die Ehefrau ab 1. Januar 1997 - beitragspflichtig
und haben Beiträge tatsächlich zu entrichten.

    b) Gemäss dem - durch die 10. AHV-Revision unverändert gelassenen -
Art. 10 Abs. 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige je nach ihren sozialen
Verhältnissen einen AHV-Beitrag von 324 - 8400 Franken im Jahr. Gestützt
auf Abs. 3 erlässt der Bundesrat nähere Vorschriften über die Bemessung
der Beiträge. Im diesbezüglich unveränderten Art. 28 Abs. 1 AHVV
bestimmte der Bundesrat, dass sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen
auf Grund ihres Vermögens und Renteneinkommens bemessen. Auf 1. Januar
1997 wurde Abs. 4 neu in Art. 28 AHVV mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig,
so bemessen sich ihre Beiträge auf Grund der Hälfte des ehelichen Vermögens
und Renteneinkommens."

    Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden in den
Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 4 AHVV fallen und dass die
Ausgleichskasse den Beitrag des Ehemannes für 1997 entsprechend der
Verordnungsbestimmung richtig berechnet hat.

Erwägung 3

    3.- a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass die
verordnungsmässige Berechnungsart, wonach einem Ehegatten die Hälfte des
Vermögens des andern Ehegatten angerechnet werde, mit der gesetzlichen
Vorschrift von Art. 10 Abs. 1 AHVG, welche die Bemessung der Beiträge
auf Grund der sozialen Verhältnisse vorschreibe, nicht vereinbar sei;
da die nichterwerbstätige Ehefrau eines nichterwerbstätigen Ehemannes
vor Inkrafttreten der 10. AHV-Revision nicht beitragspflichtig gewesen
sei, sei die frühere Rechtsprechung zur Anrechnung des Vermögens des
andern Ehegatten entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts nicht
mehr anwendbar. Das Bundesamt hält dem entgegen, dass die streitige
Verordnungsbestimmung den Rahmen der Delegationsnorm nicht sprenge
und die Halbierung der Vermögen angesichts der Beitragspflicht beider
nichterwerbstätigen Ehegatten zweck- und verhältnismässig sei.

    b) Nach der Rechtsprechung kann das Eidg. Versicherungsgericht
Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich, von hier nicht in Betracht
fallenden Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei
(unselbstständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation
stützen, prüft es, ob sie sich in den Grenzen der dem Bundesrat im Gesetz
eingeräumten Befugnisse halten. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche
Delegation ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung
auf Verordnungsebene eingeräumt, muss sich das Gericht auf die Prüfung
beschränken, ob die umstrittenen Verordnungsvorschriften offensichtlich aus
dem Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen
oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann
jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates
setzen und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen. Die vom
Bundesrat verordnete Regelung verstösst allerdings dann gegen Art. 4 BV,
wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn-
oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft,
für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt,
wenn die Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die
richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 124 II 245
Erw. 3, 124 V 15 Erw. 2a und 194 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Die Frage,
ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu
regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten,
je nach den herrschenden Anschauungen und Zeitverhältnissen, verschieden
beantwortet werden (BGE 123 I 7 Erw. 6a).

    c) Vorerst ist zu prüfen, ob sich Art. 28 Abs. 4 AHVV im Rahmen der
Delegationsnorm von Art. 10 Abs. 1 AHVG hält.

    aa) Das Eidg. Versicherungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung
erkannt, dass sich Art. 28 Abs. 1 AHVV, wonach Nichterwerbstätige die
Beiträge auf Grund ihres Vermögens und Renteneinkommens zu bezahlen haben,
im Rahmen der Bestimmung von Art. 10 Abs. 1 AHVG hält, der die Bemessung
der Beiträge der Nichterwerbstätigen nach ihren sozialen Verhältnissen
vorsieht (BGE 105 V 243 Erw. 2 mit Hinweisen, ZAK 1984 S. 484). Weder die
Festsetzung eines Mindest- und eines Maximalbeitrages noch die Erhöhung
des Zuschlags bei einem Vermögen von Fr. 1'750'000.-- gaben unter dem
Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit zu Beanstandungen Anlass.

    bb) Vor der 10. AHV-Revision (vgl. Erw. 2a hievor) unterstand
der nichterwerbstätige Ehemann der Beitragspflicht unabhängig von
einer allfälligen Erwerbstätigkeit der Ehefrau. War diese ebenfalls
nichterwerbstätig, hatte sie keine Beiträge zu leisten, während sie als
Erwerbstätige beitragspflichtig war (Art. 1 Abs. 1 lit. b und Art. 4
Abs. 1 AHVG in der bis Ende Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung). In
beiden Fällen wurden die Beiträge des Ehemannes gestützt auf sein eigenes
Vermögen und Renteneinkommen sowie dasjenige der Ehefrau bemessen, und zwar
unabhängig vom Güterstand der Eheleute und der Rechtsnatur des Vermögens
der Ehefrau und ohne Berücksichtigung der Tatsache, ob der Ehemann einen
Nutzen aus dem Vermögen der Ehefrau zog oder nicht. Diese Rechtsprechung
stützte sich ursprünglich auf die gesetzliche Regelung des bis Ende 1987
gültig gewesenen Eherechts, wonach die Ehefrau unter jedem Güterstand
und auch mit ihrem Sondergut verpflichtet war, zur Tragung der ehelichen
Lasten einen Beitrag zu leisten. Dies bedeute einen wirtschaftlichen
Vorteil und damit eine Beeinflussung der ökonomischen Lage des Ehemannes;
unerheblich sei, ob er die Beitragspflicht der Ehefrau in Anspruch nehme
oder nicht, es genüge, dass das Gesetz ihm diese Möglichkeit einräume
(BGE 105 V 243 f. Erw. 2, 103 V 49, 101 V 178 Erw. 1, 98 V 93 f. Erw. 2,
ZAK 1977 S. 383, 1969 S. 370). Diese Rechtsprechung wurde unter dem
seit 1. Januar 1988 geltenden neuen Eherecht auf Grund der weiter
geltenden ehelichen Beistands- und Unterhaltspflicht gemäss Art. 163
Abs. 1 ZGB beibehalten (ZAK 1991 S. 418 f. Erw. 4; nicht veröffentliches
Urteil F. vom 2. Februar 1995). Bei der Bemessung der Beiträge einer
nichterwerbstätigen versicherten Ehefrau, deren Ehemann der schweizerischen
AHV nicht angehörte, wurden die Mittel des Ehemannes analog berücksichtigt
(BGE 105 V 244 Erw. 4).

    cc) Wie das Bundesamt zu Recht ausführt, wäre es stossend, die
bisherige Anrechnungspraxis nach Inkrafttreten der 10. AHV-Revision in
dem Sinne weiterzuführen, dass bei beiden nunmehr beitragspflichtigen
nichterwerbstätigen Ehegatten nicht nur das eigene Vermögen und
Renteneinkommen, sondern auch dasjenige des andern Ehegatten voll
angerechnet würde. Dies würde dazu führen, dass zwei Beiträge auf
demselben Objekt erhoben würden. Der Bundesrat hat deshalb in Art. 28
Abs. 4 AHVV bestimmt, dass die Beiträge beider Ehegatten je auf Grund
der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens zu bemessen sind
(vgl. dazu auch die Erläuterungen zur Änderung der AHVV in AHI-Praxis 1996
S. 24). Diese Regelung ist unter dem Gesichtspunkt der Gesetzmässigkeit
nicht zu beanstanden. Sie stellt vielmehr eine sachgerechte Anpassung
der bisherigen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, wonach die sozialen
Verhältnisse der Beitragspflichtigen mitbestimmt sind von den finanziellen
Mitteln, über die der andere Ehegatte verfügt und auf die dieser bei der
Ausübung der ehelichen Beistands- und Unterhaltspflicht allenfalls zu
greifen hat, an die gesetzliche Statuierung der Beitragspflicht beider
Ehegatten dar. Es trifft entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden
insbesondere nicht zu, dass die sozialen Verhältnisse eines Ehegatten
ausschliesslich durch die in seinem alleinigen oder gemeinschaftlichen
Eigentum befindlichen Vermögenswerte bestimmt werden, sodass lediglich
diese bei der Beitragsbemessung berücksichtigt werden dürften. Die
streitige Verordnungsbestimmung hält sich damit im Rahmen der gesetzlichen
Delegationsnorm.

    d) Die Beschwerdeführenden rügen weiter, dass Art. 28 Abs. 4 AHVV gegen
Art. 4 BV verstosse, da die Regelung eine Benachteiligung gegenüber ledigen
Beitragspflichtigen, und zwar sowohl allein lebenden wie auch solchen,
die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, bewirke. Das Bundesamt
vertritt demgegenüber die Auffassung, bezogen auf alle zu regelnden
Sachverhalte, d.h. nicht nur auf die vorliegende Situation, würden die
Ehepaare im Vergleich zu individuell verabgabenden Konkubinatspaaren nicht
höher belastet, sodass die Verordnungsbestimmung verfassungsmässig sei.

    aa) Werden die Beschwerdeführenden je für sich als Beitragssubjekte
betrachtet, ist vorweg festzustellen, dass vorliegend lediglich die weniger
vermögliche Ehefrau - verglichen mit unverheirateten Beitragspflichtigen
in gleicher finanzieller Lage - infolge der teilweisen Anrechnung des
Vermögens des Ehemannes höhere Beiträge zu entrichten hat; der vermögendere
Ehemann wird durch die Bemessungsvorschrift dagegen entlastet. Es ist zu
prüfen, ob das Vorliegen der eherechtlichen Beitrags- und Unterhaltspflicht
gemäss Art. 163 Abs. 1 ZGB, welche die gegenseitige Anrechnung begründet
(vgl. Erw. 3c/bb hievor), aber unter Konkubinatspaaren fehlt, einen
vernünftigen Grund für die unterschiedliche Beitragsbemessung darstellt.

    Wird die gesamte Beitragslast beider Ehegatten mit derjenigen eines
Konkubinatspaares in gleichen finanziellen Verhältnissen verglichen,
ist im vorliegenden Fall eine Benachteiligung festzustellen. Grund ist
die Plafonierung der Beitragspflicht gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG. Diese
bewirkt, dass die aus Art. 28 Abs. 4 AHVV resultierende Belastung der
Ehefrau, verglichen mit einer unverheirateten Beitragspflichtigen in
gleicher finanzieller Lage, grösser ist als die - infolge der Plafonierung
begrenzte - höhere Beitragspflicht eines unverheirateten Versicherten in
der finanziellen Situation des Ehemannes. Das Bundesamt bemerkt richtig,
dass ohne die Plafonierung die Ungleichbehandlung entschärft wäre. Die
Vorinstanz weist anderseits zutreffend darauf hin, dass die infolge
der Plafonierung des Beitrags einzelner Beitragspflichtiger höhere
Beitragspflicht von Ehepaaren nur in sehr guten finanziellen Verhältnissen
zu einer höheren Gesamtbelastung von Ehepaaren führt. Bei geringerem
Gesamtvermögen sind hingegen verheiratete gegenüber in eheähnlichen
Verhältnissen lebenden Beitragspflichtigen bevorteilt, dies infolge des
geringeren Zuschlags bei (halbiertem) Vermögen zwischen Fr. 250'000.--
und Fr. 1'750'000.--, verglichen mit dem höheren Zuschlag bei (halbiertem)
Vermögen zwischen Fr. 1'750'000.-- und Fr. 4'000'000.-- gemäss Art. 28
Abs. 1 AHVV.

    e) Es ist zu prüfen, ob der Bundesrat verpflichtet gewesen wäre,
bei der Beitragsbemessung nichterwerbstätiger verheirateter Personen
der Plafonierung, dem abgestuften Zuschlag und der sich daraus
allenfalls ergebenden unterschiedlichen Beitragsbelastung von Ehe- und
Konkubinatspaaren ausgleichend Rechnung zu tragen.

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der auf Art. 4
Abs. 1 BV gestützte Anspruch verheirateter Personen auf Gleichbehandlung
mit solchen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben - und umgekehrt
-, nicht absolut, sondern er wird unter Berücksichtigung der Ausgestaltung
des jeweiligen Regelungsbereichs beurteilt. So wurde in BGE 110 Ia 7
für das Gebiet des Einkommens- und Vermögenssteuerrechts gestützt auf
Art. 4 Abs. 1 BV entschieden, dass ein Ehepaar nicht mehr Steuern zu
bezahlen hat als ein unverheiratetes Paar mit zusammengerechnet dem
gleichen Einkommen. Ausgehend vom Grundsatz der Besteuerung nach
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wie er sich nach dieser
Rechtsprechung aus dem Gebot der Rechtsgleichheit ergibt, hat die
Steuergesetzgebung darauf zu achten, dass Ehepaare untereinander und im
Vergleich zu unverheirateten Paaren nach Massgabe der ihnen zustehenden
Mittel gleichmässig belastet werden (vgl. auch BGE 118 Ia 1, StR 47
[1992] S. 440, ASA 60 [1991/92] S. 279). In BGE 120 Ia 329 wurde diese
Rechtsprechung dahingehend relativiert, dass der Vergleich nicht auf das
Verhältnis Ehepaare/Konkubinatspaare beschränkt werden darf, sondern die
Gesetzgebung für eine ausgewogene Steuerbelastung der verschiedenen Gruppen
von Steuerpflichtigen - Verheiratete, Alleinstehende, unverheiratete
Paare, je mit und ohne Kinder, in den verschiedenen Einkommensklassen -
zu sorgen hat. Gewisse Unterschiede in der Steuerbelastung von Ehepaaren
und Konkubinatspaaren sind dem Steuersystem (Faktorenaddition bei den
Ehepaaren und getrennte Veranlagung der nicht verheirateten Paare,
verbunden mit einem progressiv ausgestalteten Tarif) inhärent und
hinzunehmen. Dies führte in BGE 120 Ia 340 ff. Erw. 6 in Änderung der
Rechtsprechung dazu, dass eine relative Mehrbelastung eines Ehepaares mit
Kindern im Vergleich zu einem Konkubinatspaar mit Kindern von mehr als 10%
als verfassungsmässig erachtet wurde. Im Bereich der Erbschaftssteuer hat
das Bundesgericht erkannt, dass eine gesetzliche Regelung, welche die Erben
in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsgrad und nicht von ihren persönlichen
Verhältnissen zum Erblasser besteuert, somit die Konkubinatspartner
Verheirateten nicht gleichstellt, nicht gegen Art. 4 BV verstösst (BGE
123 I 241). Im Leistungsbereich hingegen wurde eine kantonale Regelung,
die der Ehefrau einen Anspruch auf anteilsmässige Familienzulagen nur
zugesteht, wenn sie zur Hauptsache für die Haushaltungskosten aufkommt,
als unvereinbar mit Art. 4 BV beurteilt, da Konkubinatspaare gegenüber
Ehepaaren in der gleichen Erwerbskonstellation privilegiert werden
(nicht veröffentlichtes Urteil der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung
des Bundesgerichts in Sachen L. vom 23. Dezember 1988). Im Bereich der
Alimentenbevorschussung hat das Bundesgericht erkannt, dass eine Regelung,
welche den wieder verheirateten Elternteil anders als den im Konkubinat
lebenden Elternteil behandelt, nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot von
Art. 4 BV verstösst, da Ersterer gegenüber seinem Ehegatten, nicht aber
gegenüber dem Konkubinatspartner einen eherechtlichen Unterhaltsanspruch
hat (BGE 112 Ia 258 f. Erw. 4).

    bb) Im Leistungsbereich des Sozialversicherungsrechts hat
das Eidg. Versicherungsgericht erkannt, dass die Auflösung einer
eheähnlichen Gemeinschaft keinen "ähnlichen Grund" wie Ehetrennung oder
-scheidung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG darstellt (BGE 123 V 220
ff. Erw. 2). Der Begriff "mitarbeitende Familienglieder" gemäss Art. 22
Abs. 2 lit. c UVV umfasst die Konkubinatspartner/innen nicht (BGE 121 V
125). Beitragsrechtlich gilt die in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebende
Frau, die den gemeinsamen Haushalt führt und dafür von ihrem Partner
Kost und Logis sowie Taschengeld erhält - anders als die die gleiche
Rolle versehende Ehefrau - als erwerbstätig (BGE 110 V 1; bestätigt in
BGE 116 V 179 Erw. 2).

    Nachdem sich in neuerer Zeit die Formen des Zusammenlebens mit dem
zivilrechtlichen Status weniger decken als früher, wird in der Literatur
die zivilstandsabhängige Ausgestaltung des Sozialversicherungsrechts
kritisiert und, gestützt auf das Rechtsgleichheitsgebot, anstelle
davon die Vergleichbarkeit von Lebenssituationen als Massstab postuliert
(KATERINA BAUMANN/MARGARETA LAUTERBURG, Sind eins und eins wirklich zwei?
Zivilstandsbedingte Ungleichbehandlungen in der Sozialversicherung, F -
Frauenfragen 1997/2-3 S. 29 ff.).

    cc) Die - gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG für die Beiträge der
Nichterwerbstätigen massgebenden - sozialen Verhältnisse brauchen sich
bei einem Konkubinatspaar und einem Ehepaar bei insgesamt gleichen
finanziellen Verhältnissen faktisch nicht zu unterscheiden. Dies würde
für eine Gleichbehandlung in der Beitragsbemessung sprechen. Indessen
ist nicht zu verkennen, dass das AHVG auch in anderer Hinsicht,
insbesondere im Leistungsbereich, die in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden
(unverheirateten) Personen nicht gleich behandelt wie die verheirateten. So
ist die Plafonierung der Renten (Art. 35 AHVG), die Teilung der Einkommen,
Erziehungs- und Betreuungsgutschriften (Art. 29quinquies Abs. 3 - 5,
29sexies Abs. 3 und 29septies Abs. 6 AHVG), der Anspruch auf Witwen- und
Witwerrente (Art. 23 - 24a AHVG) und die Befreiung von der Beitragszahlung
(Art. 3 Abs. 3 AHVG) nur für verheiratete oder verheiratet gewesene
Personen statuiert. Gerade die seit 1. Januar 1997 geltende Teilung
von Einkommen und Gutschriften knüpft an den Zivilstand der Ehe an und
ist unter Konkubinatspaaren nicht vorgesehen. Wenn die Vorschriften
zur Bemessung der Beiträge - die der Leistungsfinanzierung dienen -
ebenfalls an den Zivilstand anknüpfen und die sozialen Verhältnisse unter
Berücksichtigung der eherechtlichen Beitrags- und Unterhaltspflicht
konkretisieren, kann dies nicht als sachlich unbegründet qualifiziert
werden. Diese Ungleichbehandlungen im übrigen Regelungsbereich
sind bei der Beurteilung der Verfassungsmässigkeit, wie in Erw. 3e/aa
dargestellt, zu berücksichtigen. So sind insbesondere Ungleichheiten im
Beitragsrecht in einem Regelungsbereich, der auch auf der Leistungsseite
die Zivilstände ungleich behandelt, eher hinzunehmen als bei Steuern,
die sog. voraussetzungslos und nicht als Äquivalent für eine staatliche
Leistung geschuldet sind (vgl. dazu auch BGE 112 Ia 264 Erw. 5b).

    Da die Ungleichbehandlung somit sachlich begründet ist, war
der Bundesrat weder verpflichtet, die für vermögliche Ehepaare und
Konkubinatspaare unterschiedliche Auswirkung der Plafonierung gemäss
Art. 10 Abs. 1 AHVG (und der Zuschlagsabstufung gemäss Art. 28 Abs. 1
AHVV) verordnungsmässig auszugleichen (vgl. ZAK 1984 S. 485 Erw. 2c),
noch war er verpflichtet, von einer Beitragsbemessung auf Grund der Hälfte
des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens gemäss Art. 28 Abs. 4 AHVV
abzusehen. Die vom Bundesrat in Art. 28 Abs. 4 AHVV verordnete Regelung
verstösst damit nicht gegen Art. 4 BV.

    dd) Ob anders zu entscheiden wäre, wenn die Beitragsbemessung
gemäss Art. 28 AHVV für einen grossen Teil der verheirateten verglichen
mit den in eheähnlichen Verhältnissen lebenden Paaren eine erhebliche
Beitragsdifferenz bewirken würde, kann vorliegend ebenso offen gelassen
werden wie die Frage, ob auch bei Konkubinatspaaren eine gegenseitige
Vermögensanrechnung verfassungsmässig ausgestaltet werden könnte.