Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 125 V 205



125 V 205

32. Urteil vom 18. Juni 1999 i.S. L. und C. gegen Ausgleichskasse des
Kantons Bern und Verwaltungsgericht des Kantons Bern Regeste

    Art. 5 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 AHVG: Beitragsrechtliche Erfassung
von Konkubinatspartnern. Die in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebende
Frau, die ausschliesslich den gemeinsamen Haushalt führt und dafür
von ihrem Partner Naturalleistungen (in Form von Kost und Logis) und
allenfalls zusätzlich ein Taschengeld erhält, ist beitragsrechtlich
als Nichterwerbstätige zu betrachten. Die Naturalleistungen sowie das
allfällige Taschengeld stellen somit nicht massgebenden Lohn im Sinne
von Art. 5 Abs. 2 AHVG dar (Änderung der Rechtsprechung).

Sachverhalt

    A.- Die Ausgleichskasse des Kantons Bern verpflichtete C. mit
Verfügung vom 21. März 1997 zur Bezahlung von AHV/IV/EO/AlV/FAK-Beiträgen
(einschliesslich Verwaltungskosten) von Fr. 2'823.85 für die Jahre 1995
und 1996 mit der Begründung, er lebe mit L. und ihrem gemeinsamen Kind
in Hausgemeinschaft und habe für seine Lebenspartnerin, welche keiner
ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehe, Beiträge auf einem Naturallohn
für Unterkunft und Verpflegung sowie einem angemessenen Taschengeld
zu bezahlen.

    B.- Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies mit Entscheid vom 13.
Oktober 1997 die Beschwerde von L. und C. ab; es stellte die Rechtsprechung
des Eidg. Versicherungsgerichts in Frage, befand jedoch, es sei an diesem,
eine allfällige Praxisänderung herbeizuführen.

    C.- L. und C. lassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem
Antrag auf Aufhebung des kantonalen Entscheides (und sinngemäss auch
der Kassenverfügung vom 21. März 1997). Es sei endlich angezeigt,
alle nichterwerbstätigen, in Hausgemeinschaft lebenden Personen
beitragsrechtlich als Nichterwerbstätige zu qualifizieren.

    Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung
(BSV) beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei, soweit darauf
einzutreten sei, in dem Sinne gutzuheissen, dass der kantonale Entscheid
und die Kassenverfügung aufgehoben werden und die Sache zur Erfassung
von L. als Nichterwerbstätige an die Verwaltung zurückgewiesen wird; das
Amt regt die Prüfung der Frage nach einer Praxisänderung hinsichtlich der
beitragsrechtlichen Qualifikation der nichterwerbstätigen haushaltführenden
Konkubinatspartnerin an.

Auszug aus den Erwägungen:

        Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- a) (Eintretensfrage; vgl. BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).

    b) (Eingeschränkte Kognition; vgl. BGE 124 V 286 Erw. 1b).

Erwägung 2

    2.- Streitig ist die Rechtsfrage, ob die Rechtsprechung (BGE 110 V 1)
in dem Sinne zu ändern sei, dass die in einer eheähnlichen Gemeinschaft
lebende Frau, die den gemeinsamen Haushalt führt und dafür von ihrem
Partner Naturalleistungen (in Form von Kost und Logis) und allenfalls
zusätzlich ein Taschengeld erhält, hinsichtlich dieser Tätigkeit
beitragsrechtlich nicht mehr als Unselbstständigerwerbende, sondern als
Nichterwerbstätige zu qualifizieren ist.

    Eine derartige Praxisänderung lässt sich gegenüber dem Postulat
der Rechtssicherheit grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung
besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen
oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (BGE 124 V 124 Erw. 6a,
387 Erw. 4c, je mit Hinweisen).

Erwägung 3

    3.- a) Nach bisheriger Rechtsprechung gelten Unterhaltsleistungen,
die ein Mann der mit ihm in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Frau
für deren Haushaltführung gewährt, beitragsrechtlich als massgebender Lohn
im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG. Dem lag die Überlegung zu Grunde, dass
die in einer solchen Gemeinschaft lebende Frau im Gegensatz zur Ehefrau
nach Gesetz nicht verpflichtet ist, den Haushalt zu führen, und dass
auch dem Mann aus dem blossen Zusammenleben keine gesetzlichen Pflichten
gegenüber der Frau, namentlich keine Unterhaltspflichten erwachsen (BGE
110 V 2 Erw. 3b mit Hinweisen; SVR 1995 AHV Nr. 52 S. 143 Erw. 2a).

    Ferner hat das Eidg. Versicherungsgericht in ZAK 1990 S. 428
Erw. 3d dargelegt, dass die Rechtsprechung zur Beitragserhebung
bei Konkubinatspaaren zu einem wesentlichen Teil im Interesse der
haushaltführenden Person begründet sei. Sie gewährleiste deren sozialen
Schutz, indem ihr in der Regel im individuellen Konto ein höherer
Betrag gutgeschrieben werde als bei Annahme von Nichterwerbstätigkeit;
der haushaltführende Partner habe nur den hälftigen Beitrag zu
übernehmen und sei der obligatorischen Unfallversicherung wie auch der
Arbeitslosenversicherung unterstellt.

    b) Die Gerichtspraxis geht davon aus, dass die zivilrechtliche
Gesetzgebung weder den Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft kenne
noch spezifische Regeln zu diesem Sachverhalt enthalte. Es sei zwar
bezüglich solcher Verhältnisse ein gesellschaftlicher Wandel in der
ethisch-moralischen Wertung festzustellen. Von einer rechtlichen
Anerkennung in dem Sinne, dass von der Gerichtspraxis ein spezielles
Rechtsinstitut der eheähnlichen Gemeinschaft geschaffen worden wäre, könne
jedoch nicht gesprochen werden. Es könne daher nicht darum gehen, einem
spezifischen rechtlichen Institut sozialversicherungsrechtlich Rechnung zu
tragen, sondern nur darum, den bestehenden Sachverhalt der eheähnlichen
Gemeinschaft nach Massgabe des geltenden Sozialversicherungsrechts zu
würdigen. Nach der bisherigen Praxis sei aus sozialversicherungsrechtlicher
Sicht kein (fiktiver) Arbeitsvertrag angenommen, sondern es sei nur - in
Ermangelung einer besseren Lösung - die vom Mann seiner Partnerin gewährte
Naturalleistung einem Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit
gleichgestellt worden. Daran vermöge der verfassungsmässige Grundsatz über
die Gleichstellung der Frau mit dem Mann nichts zu ändern, wäre doch nicht
anders zu entscheiden, wenn in einer eheähnlichen Gemeinschaft der Mann den
Haushalt führte und die Frau ausserhäuslich erwerbstätig wäre. Schliesslich
würde eine geänderte Rechtsprechung zu praktischen Schwierigkeiten bei der
Abgrenzung von Nichterwerbstätigkeit der Partnerin zur (unselbstständigen)
Erwerbstätigkeit der Haushälterin führen, wobei sich die Verwaltung
bei ihren Abklärungen der Natur der Sache nach wohl regelmässig auf
die Darstellung der Beteiligten verlassen müsste. Der Gesichtspunkt der
Praktikabilität im Einzelfall spreche somit ebenfalls gegen die Annahme
von Nichterwerbstätigkeit (BGE 110 V 4 ff. Erw. 4a und b).

    c) Diese Praxis wurde in ZAK 1988 S. 508, 1990 S. 427, BGE 116 V 177
und SVR 1995 AHV Nr. 52 S. 143 bestätigt (vgl. auch BGE 123 I 245 Erw. 5a
und ARV 1996/97 Nr. 32 S. 180 Erw. 5).

    d) In ZAK 1990 S. 427 stellte das Eidg. Versicherungsgericht
fest, der soziale Schutzzweck trete in den Hintergrund, wenn der
haushaltführende Konkubinatspartner einer erheblichen ausserhäuslichen
Erwerbstätigkeit nachgehe. Das Gericht hat deshalb in einem solchen Fall
die Beitragspflicht auf einem Naturaleinkommen verneint. Als erheblich
hat es eine Erwerbstätigkeit erklärt, mit welcher ein Einkommen erzielt
wird, das mindestens den Naturallohnansätzen der Art. 10 ff. AHVV (in der
damals gültig gewesenen Fassung) entspricht. Erziele der haushaltführende
Konkubinatspartner ein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen in mindestens
dieser Höhe, sei anzunehmen, dass er aus eigenen Mitteln für seinen
Lebensunterhalt aufkommen könne, weshalb es sich nicht rechtfertige,
zusätzlich auf einem Naturallohn Beiträge zu erheben (ZAK 1990 S. 428 Erw.
3d).

    Dem im erwähnten Ausmass erwerbstätigen Konkubinatspartner
gleichgestellt hat es sodann jenen Lebenspartner, der sich nachweisbar
dazu entschlossen hat, eine erhebliche Erwerbstätigkeit auszuüben,
indem er sich beim Arbeitsamt zur Arbeitsvermittlung meldet, und die
Voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung erfüllt (ZAK 1990
S. 428 Erw. 3d in fine).

    e) In BGE 116 V 177 hat das Eidg. Versicherungsgericht eine gewisse
Flexibilität zugelassen, damit speziellen Gegebenheiten im Einzelfall
Rechnung getragen werden kann. Danach sind Ausnahmen von der generellen
Regel dann möglich, wenn bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen
und die Bewertung des Naturaleinkommens des einen Konkubinatspartners
nach Art. 11 Abs. 1 AHVV im Vergleich zur ökonomischen Lage des anderen
beitragspflichtigen Partners als offensichtlich unverhältnismässig
erscheint. In solchen Fällen ist als Naturaleinkommen, auf welchem
die paritätischen Beiträge geschuldet sind, jener Betrag anzusehen, der
nach Abzug des betreibungsrechtlichen Notbedarfs des beitragspflichtigen
Partners von seinem Bruttoeinkommen verbleibt (BGE 116 V 180 Erw. 4). Nach
ZAK 1990 S. 427 ist - wie bereits erwähnt - eine Beitragspflicht auf
dem Naturaleinkommen dann zu verneinen, wenn der haushaltführende
Konkubinatspartner einer erheblichen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit
nachgeht; nach SVR 1995 AHV Nr. 52 S. 143 generell, wenn anzunehmen ist,
dass er aus eigenen Mitteln für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Die
Rechtsprechung geht jedoch nicht so weit, dass der tatsächliche Beitrag an
die Haushaltarbeiten abgeklärt wird; vielmehr wird aus der traditionellen
Rollenverteilung abgeleitet, dass die gesamten Arbeiten von der Frau
geleistet werden.

    f) aa) Im Verfahren, das zum erwähnten, in SVR 1995 AHV Nr. 52
S. 143 publizierten Urteil G. vom 21. Dezember 1994 führte, hatte
das BSV in seiner Vernehmlassung vom 14. November 1994 eine Änderung
der Rechtsprechung gemäss BGE 110 V 1 in dem Sinne beantragt, dass
die nichterwerbstätige, in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Frau
beitragsrechtlich nicht mehr als Unselbstständigerwerbende, sondern als
Nichterwerbstätige zu qualifizieren sei; eventuell sei die bisherige
Rechtsprechung unter Aufzeichnung der Konsequenzen für die andern
Sozialversicherungszweige neu zu begründen. Die Frage einer Praxisänderung
konnte indessen offen bleiben, weil wegen des Renteneinkommens der
Versicherten von einer Beitragserhebung auf den Naturalleistungen
abzusehen war.

    bb) Das BSV hatte in der erwähnten Vernehmlassung (die im genannten
Urteil G. gemäss den folgenden Ausführungen dargestellt wurde) vorab
auf die fehlende Akzeptanz der Praxis verwiesen. Die AHV-rechtliche
Behandlung des Konkubinats als Hausdienstangestelltenverhältnis werde von
vielen Frauen als verfehlt oder gar unwürdig betrachtet und sei auch in
der Doktrin auf Kritik und Ablehnung gestossen. Sodann sei die geltende
Praxis nur unvollständig durchsetzbar. Die Ausgleichskassen hätten keine
Möglichkeit, Konkubinatsbeziehungen von Amtes wegen zu eruieren. Die
Erfassung im Konkubinat lebender Frauen als Unselbstständigerwerbende
erfolge eher nach dem Zufallsprinzip, was unter dem Gesichtspunkt der
Rechtsgleichheit als bedenklich erscheine. Auch aus juristischer Sicht
sei die der Rechtsprechung zu Grunde liegende Auffassung überholt. Die
traditionelle Rollenverteilung, dass der Mann einer Erwerbstätigkeit
nachgehe und die Frau den Haushalt besorge, entspreche den heutigen
Anschauungen und Lebensformen nicht mehr, was u.a. durch die Aufhebung der
Rollenzuordnung im revidierten Eherecht zum Ausdruck gekommen sei. Obwohl
das Eherecht auf das Konkubinatsverhältnis keine Anwendung finde, dürfe die
Grundaussage des Gesetzgebers für die eheähnliche Gemeinschaft nicht zum
Vornherein als bedeutungslos abgetan werden. Zwei Personen, die in einer
eheähnlichen Gemeinschaft leben, seien keine Hausdienstangestellten,
sondern grundsätzlich gleichgestellte Partner. Zudem stelle sich
die Frage, ob die Rechtsprechung, die sich bisher nur auf jene Fälle
bezogen habe, da eine nichterwerbstätige Frau mit einem erwerbstätigen
Mann zusammenlebe, auch bei umgekehrter Rollenverteilung Geltung habe,
und wie zu verfahren sei, wenn Verwandte oder mehr als zwei Personen
in einem gemeinsamen Haushalt leben. Die Rechtsprechung, welche die
Haushaltführung unbesehen der Frau zuweise, müsse mindestens dann als
geschlechterdiskriminierend bezeichnet werden, wenn der Mann arbeitslos
sei und zeitlich ebenfalls die Möglichkeit habe, einen Beitrag an die
täglichen Verrichtungen des Haushaltes zu leisten.

    Obwohl es auch Argumente für die Beibehaltung der geltenden
Praxis gebe, so insbesondere die bessere sozialversicherungsrechtliche
Absicherung der im Konkubinat lebenden nichterwerbstätigen Frau, würden
die Argumente für eine Änderung der Rechtsprechung überwiegen. Eventuell
sei die bisherige Praxis neu zu begründen, indem die Qualifikation der
im Konkubinat lebenden Frauen als Arbeitnehmerinnen offen als solche
mangels gesetzlicher Regelung und zum sozialen Schutz dieser Frauen
dargelegt und die Konsequenzen für die anderen Sozialversicherungszweige
aufgezeigt würden. Schliesslich sei die sozialversicherungsrechtliche
Stellung der in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Frauen im Vergleich
mit den nichterwerbstätigen Ehefrauen "zu legitimieren" und es sei
generell zu prüfen, in welchen weiteren Fällen die Haushaltarbeit
sozialversicherungsrechtlich zu berücksichtigen sei.

Erwägung 4

    4.- In der Literatur stösst die Rechtsprechung auf Kritik
oder gar Ablehnung. THOMAS KOLLER, Die eidgenössische Alters- und
Hinterlassenenversicherung im Verhältnis zum schweizerischen Eherecht,
Diss. Bern 1983, erachtet die Annahme eines Arbeitsverhältnisses
zwischen den unverheirateten Partnern bezüglich der Haushaltführung als
"kaum lebensnah"; es wäre naheliegender gewesen, die unverheiratete
Frau als Nichterwerbstätige zu behandeln (S. 39 f.). Die gleiche
Auffassung vertritt NATHALIE KOHLER, La situation de la femme dans
l'AVS, Diss. Lausanne 1986, S. 80 f. THOMAS LOCHER, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 1997, legt dar, unter dem Aspekt
eines möglichst umfassenden Versicherungsschutzes möge es Argumente
für die Gerichtspraxis geben, dogmatisch sei sie "aber kaum haltbar"
(S. 109 Rz. 22). JEAN-LOUIS DUC, Notions et solutions du droit privé
dans le domaine des assurances sociales, in: Droit privé et assurances
sociales, Fribourg 1990, ortet in der fraglichen Rechtsprechung ein
"sentiment de malaise" (S. 40). HANSPETER KÄSER, Unterstellung und
Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, legt dar,
dass in der Praxis aus der Formulierung in BGE 110 V 5 Erw. 4b ("in
Ermangelung einer besseren Lösung") abgeleitet werde, dass immer
dann, wenn eine bessere Lösung tatsächlich gefunden werden könne,
die der Frau gewährten Naturalleistungen nicht als Erwerbseinkommen
erfasst würden (S. 92 Ziff. 3.71). UELI KIESER, Rahmenbedingungen
der richterlichen Rechtsfortbildung in der AHV, in: SZS 1998 S. 219,
stellt fest, dass das AHVG das Konkubinatsverhältnis nicht regle, was dem
Eidg. Versicherungsgericht die den tatsächlichen Entwicklungen folgende
Ausgestaltung der Rechtsprechung erlaube. KATERINA BAUMANN/MARGARETA
LAUTERBURG, Sind eins und eins wirklich zwei? Zivilstandsbedingte
Ungleichbehandlungen in der Sozialversicherung, in: F-Frauenfragen
1997/2-3 S. 33, vertreten die Auffassung, dass auf Grund der Einführung
von Erziehungs- und Betreuungsgutschriften sich der Rekurs auf den fiktiven
Haushaltlohn erübrige.

Erwägung 5

    5.- a) Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus hat in einem
rechtskräftigen Urteil vom 28. Mai 1996 (publiziert in Plädoyer
1997 Nr. 1 S. 66 ff.) die AHV-rechtliche Stellung der ausschliesslich
haushaltführenden Konkubinatspartnerin umfassend dargestellt und sich mit
der Argumentation des Eidg. Versicherungsgerichts auseinandergesetzt. Es
kam zum Schluss, dass die Gewährung von Kost und Logis kein Entgelt
für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstelle, die
Konkubinatspartnerin als Nichterwerbstätige zu qualifizieren sei und ihr
Partner daher nicht als Arbeitgeber betrachtet werden könne.

    b) Im Wesentlichen wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus
in seinem Urteil darauf hin, dass das geltende Eherecht nicht mehr von
einer festen Rollenverteilung der Ehegatten ausgehe. Nach Art. 163
des revidierten ZGB sorgten die Ehegatten gemeinsam, ein jeder
nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Sie
verständigten sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet,
namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der
Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des anderen (Art. 163
Abs. 2 ZGB). Gleich wie die Begründung einer Ehe (Art. 117 Abs. 2 ZGB)
beruhten die Rollenverteilung während der Ehe und die damit verbundenen
gegenseitigen Pflichten auf dem Konsens der Ehegatten. Insofern sei
kein wesentlicher Unterschied zu den vertraglichen Pflichten innerhalb
einer eheähnlichen Gemeinschaft zu erkennen, die ebenfalls durch Konsens
begründet und getragen werden müssten. Ein Unterschied bestehe immerhin
darin, dass bei der ehelichen Gemeinschaft der Zeitpunkt, ab welchem die
gegenseitigen Pflichten gelten, durch die Trauung eindeutig festgelegt
würden, während bei der eheähnlichen Gemeinschaft viel weniger klar sei, ab
wann von einem festen Bestand gegenseitiger Pflichten auszugehen sei. Dass
in einer eheähnlichen Gemeinschaft aber überhaupt keine solchen Pflichten
bestünden, könne nicht angenommen werden. Daraus ergebe sich, dass der
bisher entscheidende Unterschied zwischen ehelicher und eheähnlicher
Gemeinschaft durch die Revision des Eherechts stark an Bedeutung verloren
habe (Plädoyer 1997 Nr. 1 S. 68 Erw. 2c).

Erwägung 6

    6.- a) Die Vorinstanz legt in ihrem Entscheid dar, sie folge dem
Glarner Urteil nicht, weil es am Eidg. Versicherungsgericht liege,
eine allfällige Praxisänderung herbeizuführen. Im Übrigen lägen neue
Argumente gegen die bisherige Rechtsprechung vor. So sei der soziale
Schutzzweck mit den Erziehungsgutschriften der 10. AHV-Revision, soweit
es um Frauen oder Männer gehe, die infolge Kindesbetreuung keiner
Erwerbstätigkeit nachgingen, mindestens teilweise weggefallen. Die
Praxis der Ausgleichskassen gewähre ferner, wie der vorliegende Fall
zeige, keine Gleichbehandlung, sei doch die Konkubinatspartnerin erst
nach dem Zuzug von X nach Y [Wohnsitzwechsel innerhalb des Kantons]
als Unselbstständigerwerbende erfasst worden.

    b) Die Beschwerdeführer lassen im Wesentlichen geltend machen, sie
lebten mit ihrer Tochter G. als Familie im gemeinsamen Haushalt. Das
elterliche Sorgerecht für G. stehe nach geltendem Recht nur L. zu. Beide
Elternteile seien jedoch gleichermassen zu Unterhaltsleistungen
verpflichtet. L. und C. hätten die damit verbundenen Aufgaben so
geteilt, dass der Vater den aus ausserhäuslicher Tätigkeit erzielten
Erwerb beisteuere, während die Mutter die Betreuungs- und Haushaltarbeit
besorge. L. stehe weder als Lebenspartnerin noch als Mutter im Solde
von C. Sie beziehe auch keine Naturalleistungen; vielmehr erfülle sie
den unbezahlten Teil der elterlichen Unterhaltspflicht. C. sei folglich
auch nicht Arbeitgeber seiner Lebenspartnerin. Mit der nach bisheriger
Praxis vorgenommenen Gleichstellung der vom Mann seiner Partnerin
gewährten Naturalleistungen mit einem Einkommen aus unselbstständiger
Erwerbstätigkeit übersehe das Eidg. Versicherungsgericht, dass überhaupt
kein Lohn, insbesondere auch kein Naturallohn fliesse. Die Gleichstellung
mit einer Haushälterin und Kinderfrau sei für eine Lebenspartnerin nicht
nur beleidigend, sie entbehre auch einer sachlichen Begründung und sei
deshalb willkürlich.

    Die kritisierte Rechtsprechung führe dazu, dass ein nicht
verheiratetes Paar, solange es einen gemeinsamen Haushalt führe,
unverhältnismässig stärker belastet werde als ein Ehepaar. Nebst
den üblichen Arbeitnehmerbeiträgen des Erwerbstätigen habe es aus dem
Familieneinkommen auch noch Arbeitgeber- sowie Arbeitnehmerbeiträge auf
dem supponierten Naturallohn der Nichterwerbstätigen zu bezahlen. Würde
L. von C. getrennt leben, könnte sie sich wohl als Nichterwerbstätige
veranlagen lassen. Es sei nicht einzusehen, warum sie das während des
Zusammenlebens nicht sollte tun können.

    c) Die Ausgleichskasse macht in ihrer Vernehmlassung geltend,
die Beschwerdeführer widersprächen sich selber, wenn sie einerseits
ausführten, L. werde durch die Führung des gemeinsamen Haushaltes daran
gehindert, einer ausserhäuslichen Arbeit nachzugehen, gleichzeitig aber
vorbrächten, C. halte sich keine Hausangestellte, sondern leiste durch
seine Erwerbstätigkeit seinen Beitrag an den Unterhalt der Familie. Die
Beschwerdeführer verkennten, dass sie in rechtlicher Hinsicht nicht als
Familie gälten, obwohl sie dies so empfinden würden.

    d) Das BSV hält fest, die AHV-rechtliche Qualifikation der
keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehenden Frau, die in
eheähnlicher Gemeinschaft lebe, sei neu zu beurteilen. Es wiederholt im
Wesentlichen die bereits im Verfahren, das zum Urteil G. vom 21. Dezember
1994 geführt hat, vorgetragenen Argumente (vgl. Erw. 3f/bb hievor):
Mangelnde Akzeptanz, unvollständige Durchsetzbarkeit, starker Wandel
der gesellschaftlichen Anschauungen und Lebensformen (rechtlich zum Teil
verankert im neuen Eherecht), Problematik von Richterrecht im gesetzlich
nicht geregelten Bereich des Konkubinatsverhältnisses, fragliche und
problematische Ausdehnung der bisherigen Praxis auf weitere Fälle
(umgekehrte Rollenverteilung im Konkubinatsverhältnis, Zusammenleben
von gleichgeschlechtlichen Partnern, Mehrpersonenverhältnisse in
Wohngemeinschaften), neue Entwicklungen in der Rechtsetzung (Art. 2
Abs. 1 lit. g UVV in der Fassung vom 15. Dezember 1997 sowie Einführung
von Erziehungsgutschriften gemäss Art. 29sexies AHVG).

Erwägung 7

    7.- Aus den dargelegten Argumenten ergibt sich, dass auf Grund der
neuen Tendenzen in der Rechtsetzung, des Wertewandels in der Gesellschaft,
der fehlenden Akzeptanz und der mangelnden Durchsetzbarkeit sowie
der dargestellten berechtigten Kritik in der Literatur die bisherige
Rechtsprechung nicht aufrechterhalten werden kann. Die Voraussetzungen
für eine Praxisänderung (vgl. Erw. 2 hievor) sind erfüllt. Die vom Eidg.
Versicherungsgericht in BGE 110 V 1 "in Ermangelung einer besseren
Lösung" vorgenommene "Gleichstellung" ist in dem Sinne aufzuheben, dass
Konkubinatspartner und -partnerinnen ohne Erwerbstätigkeit AHV-rechtlich
als Nichterwerbstätige zu betrachten sind. Im Einzelnen ist auf Folgendes
hinzuweisen.

    a) Es entspricht konstanter Rechtsprechung, dass der Gesetzgeber,
wenn er im Sozialversicherungsrecht Regelungen mit Anknüpfung an
familienrechtliche Sachverhalte (beispielsweise an die Ehe) trifft,
von ihrer Bedeutung her diejenigen Institute im Blickfeld hat, die
das Familienrecht kennt (BGE 121 V 127 Erw. 2c/aa mit Hinweisen). Das
Eidg. Versicherungsgericht hat dem Grundsatz, wonach das Familienrecht
für das Sozialversicherungsrecht Voraussetzung ist und diesem daher
grundsätzlich vorgeht, stets Rechnung getragen (BGE 121 V 128 Erw. 2c/cc
mit Hinweisen).

    Die eheähnliche Lebensgemeinschaft, das Konkubinat, ist im ZGB
nicht geregelt (BGE 121 V 128 Erw. 2c/cc; vgl. die Übersicht über die
bundesgerichtliche Praxis in VPB 58/II [1994] Nr. 28 S. 247 ff. Erw. 8b
mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre; vgl. dazu auch SUZETTE SANDOZ,
Le Tribunal fédéral et l'union libre pendant la procédure de divorce,
in: SJ 1998 S. 710 f. und S. 718; YVO SCHWANDER, Sollen eheähnliche und
andere familiäre Gemeinschaften in der Schweiz gesetzlich geregelt werden?,
in: AJP 1994 S. 918 ff.; CATHERINE NOIR-MASNATA, Les effets patrimoniaux
du concubinage et leur influence sur le devoir d'entretien entre époux
séparés, Diss. Lausanne 1982). Das Konkubinat bleibt indessen nicht ohne
rechtliche Wirkungen zwischen den Partnern (BGE 123 V 222 Erw. 2e mit
Hinweis auf die Doktrin).

    Nachdem sich in neuerer Zeit die Formen des Zusammenlebens mit dem
zivilrechtlichen Status weniger decken als früher, wird in der Literatur
die zivilstandsabhängige Ausgestaltung des Sozialversicherungsrechts
kritisiert und, gestützt auf das Rechtsgleichheitsgebot, anstelle davon die
Vergleichbarkeit von Lebenssituationen als Massstab postuliert (BGE 125 V
228 f. Erw. 3e/bb; KATERINA BAUMANN/MARGARETA LAUTERBURG, aaO, S. 29 ff.).

    Es ist indessen - wie in BGE 110 V 4 Erw. 4a - weiterhin
davon auszugehen, dass die zivilrechtliche Gesetzgebung weder
den Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft kennt noch spezifische
Regeln zu diesem Sachverhalt enthält. Das hat u.a. dazu geführt,
dass das Eidg. Versicherungsgericht im Leistungsbereich des
Sozialversicherungsrechts erkannt hat, dass die Auflösung einer
eheähnlichen Gemeinschaft keinen "ähnlichen Grund" wie Ehetrennung oder
Scheidung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG darstellt (BGE 123 V 219). Der
Begriff "mitarbeitende Familienmitglieder" gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV
umfasst die Konkubinatspartner nicht (BGE 121 V 125). Das AHVG behandelt
im Übrigen die in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden (unverheirateten)
Personen nicht gleich wie die verheirateten. So ist die Plafonierung
der Renten (Art. 35 AHVG), die Teilung der Einkommen, Erziehungs- und
Betreuungsgutschriften (Art. 29quinquies Abs. 3-5, Art. 29sexies Abs. 3
und Art. 29septies Abs. 6 AHVG), der Anspruch auf Witwen- und Witwerrenten
(Art. 23-24a AHVG) und die Befreiung von der Beitragszahlung (Art. 3
Abs. 3 AHVG) nur für verheiratete oder verheiratet gewesene Personen
statuiert. Gerade die seit dem 1. Januar 1997 geltende Teilung von
Einkommen und Gutschriften knüpft an den Zivilstand der Ehe an und
ist unter Konkubinatspaaren nicht vorgesehen (vgl. auch BGE 125 V 221:
Art. 28 Abs. 4 AHVV, wonach sich die Beiträge einer verheirateten Person
als Nichterwerbstätige auf Grund der Hälfte des ehelichen Vermögens und
Renteneinkommens bemessen, ist gesetz- und verfassungsmässig).

    Es kann daher bei der Beantwortung der vorliegenden Rechtsfrage nur
darum gehen, auf Grund der erkannten und in Erw. 7 Ingress dargestellten
rechtlichen und gesellschaftlichen Entwicklungen den vorliegenden
Sachverhalt nach Massgabe des geltenden Sozialversicherungsrechts
zu würdigen, wobei nicht entgegensteht, auch den Veränderungen der
10. AHV-Revision Rechnung zu tragen (insbesondere Art. 3 und 29sexies
AHVG).

    b) Das Eidg. Versicherungsgericht äusserte sich bisher nicht
ausdrücklich zur Frage, ob Art. 5 Abs. 2 AHVG auf Naturalleistungen
zwischen Konkubinatspartnern unmittelbar anwendbar ist oder ob eine
Gesetzeslücke vorliegt, die durch analoge Anwendung von Art. 5 Abs. 2 AHVG
zu schliessen ist. Aus der Formulierung in BGE 110 V 5 Erw. 4b, es werde
kein fiktiver Arbeitsvertrag angenommen, sondern die Naturalleistungen
würden dem Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit lediglich
gleichgestellt, ist - wie auch das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus
im zitierten Urteil vom 28. Mai 1996 angenommen hat - abzuleiten, dass
die Anwendbarkeit von Art. 5 Abs. 2 AHVG nicht aus einer weiten Auslegung
des Gesetzes folgt, sondern auf einem Analogieschluss zur Lückenfüllung
beruht. Auch das methodische Vorgehen des Eidg. Versicherungsgerichts
deutet nicht auf Auslegung hin, da es sich nicht mit dem Wortlaut, der
Systematik oder den Materialien von Art. 5 Abs. 2 AHVG auseinandersetzte,
sondern aus dem tatsächlichen Bedürfnis nach sozialer Absicherung für die
haushaltführende Konkubinatspartnerin die Notwendigkeit einer rechtlichen
Regelung herleitete und diese in der analogen, nicht unmittelbaren
Anwendung von Art. 5 Abs. 2 AHVG fand.

    c) Die Anwendung von Art. 5 Abs. 2 AHVG begründete das Eidg.
Versicherungsgericht in der fehlenden gesetzlichen, auf Vertrag beruhenden
Verpflichtung der Konkubinatspartnerin, den Haushalt zu führen. Dieser
entscheidende Unterschied zwischen ehelicher und eheähnlicher Gemeinschaft
hat durch die Revision des Eherechts (Art. 163 ZGB in der Fassung vom 5.
Oktober 1984, in Kraft seit dem 1. Januar 1988) an Bedeutung verloren,
weil die Rollenverteilung während der Ehe auf dem Konsens der Ehegatten
beruht (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Unter diesem Gesichtspunkt der veränderten
Anschauungen, welche im Gesetz ihren Niederschlag gefunden haben,
rechtfertigt es sich nicht mehr, haushaltführende Konkubinatspartnerinnen
AHV-rechtlich wie angestellte Haushälterinnen zu qualifizieren.

    d) Die geltende Praxis kann - wie der vorliegende Fall zeigt
- nur mangelhaft und kaum rechtsgleich durchgesetzt werden. Die
Ausgleichskassen sind nicht in der Lage, Konkubinatspaare zu ermitteln;
es hängt von Zufälligkeiten ab, ob der beitragspflichtige Naturallohn
der haushaltführenden Konkubinatspartnerin erfasst werden kann.

    e) Es kommen in der heutigen Gesellschaft vermehrt weitere Formen des
gemeinsamen Zusammenlebens mit ganz unterschiedlicher Rollenverteilung vor,
deren AHV-rechtliche Qualifikation zu Rechtsungleichheiten führen kann.

    f) Für eine Praxisänderung sprechen im Weiteren drei in der
Zwischenzeit eingetretene neue Entwicklungen in der Rechtsetzung.

    aa) Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass frei gewählte
Nichterwerbstätigkeit systembedingt den sozialen Schutz in der
Sozialversicherung vermindert, hat der Gesetzgeber mit der 10. AHV-Revision
für drei Fälle von Nichterwerbstätigkeit eine Korrektur der Folgen
vorgenommen, nämlich für die Ehe (Splitting gemäss Art. 29quinquies Abs. 3
AHVG), die Kindererziehung und die Betagtenbetreuung (Gutschriften
gemäss Art. 29sexies und 29septies AHVG). Der mit der bisherigen
Rechtsprechung verfolgte Gedanke des sozialen Schutzzweckes (SVR 1995
AHV Nr. 52 S. 143) wird dadurch einerseits relativiert, anderseits
ist es nicht mehr gerechtfertigt, durch die Rechtsprechung unter dem
Gesichtspunkt des sozialen Schutzes eine vom Gesetzgeber bewusst nicht
vorgesehene zusätzliche Sonderregelung für eine bestimmte Gruppe von
Nichterwerbstätigen (für Konkubinatspartner ohne Erziehungs- oder
Betreuungsaufgaben) beizubehalten.

    bb) Mit der 10. AHV-Revision wurde altArt. 3 Abs. 2 lit. b AHVG,
wonach u.a. die nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten von der
Beitragspflicht befreit waren, aufgehoben. Neu eingefügt wurde Absatz
3, wonach die eigenen Beiträge als bezahlt gelten, sofern der Ehegatte
Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt
hat, u.a. bei (lit. a) nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen
Versicherten. Die Qualifikation der haushaltführenden Konkubinatspartnerin
als Nichterwerbstätige ist auch unter diesem Aspekt gerechtfertigt.

    cc) Der Bundesrat hat am 15. Dezember 1997 mit Wirkung ab 1. Januar
1998 aus praktischen und konzeptionellen Überlegungen (RKUV 1998 S. 88)
in Art. 2 Abs. 1 lit. g UVV verordnet, dass Konkubinatspartnerinnen und
-partner, die in dieser Eigenschaft AHV-beitragspflichtig sind, in der
Unfallversicherung nicht obligatorisch versichert sind.

    g) Der Vollständigkeit halber sei auf die Auswirkungen der
Praxisänderung auf die Arbeitslosenversicherung hingewiesen.

    Für diese Versicherung ist beitragspflichtig, wer massgebenden Lohn im
Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht (BGE 122 V 251 Erw. 2b mit Hinweisen).
Eine Frau, die in einem eheähnlichen Verhältnis mit einem Mann lebt, den
gemeinsamen Haushalt besorgt und von ihrem Partner Unterhaltsleistungen
erhält, übt nach bisheriger Praxis eine beitragspflichtige Beschäftigung
aus (in BGE 123 V 219 nicht publizierte, in ARV 1998 Nr. 4 S. 26
wiedergegebene Erw. 3a mit Hinweisen).

    Dieser Versicherungsschutz fällt bei Annahme von Nichterwerbstätigkeit
weg. Gemildert wird diese Konsequenz indessen durch den auf den
1. Januar 1996 eingeführten Anrechnungstatbestand von Erziehungszeiten
Nichterwerbstätiger als Beitragszeit (Art. 13 Abs. 2bis AVIG), der auch
für Konkubinatspartnerinnen gilt (NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung,
in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Rz. 180).