Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 125 V 201



125 V 201

31. Auszug aus dem Urteil vom 30. April 1999 i.S. K. gegen IV-Stelle des
Kantons Graubünden und Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Regeste

    Art. 152, 159 und 160 OG: Parteientschädigung und Mehrwertsteuer. Bei
Einreichung einer masslich begründeten Kostennote mit separat ausgewiesener
Mehrwertsteuer wird die Parteientschädigung um diesen Mehrwertsteuerbetrag
erhöht; wird hingegen eine Entschädigung pauschal zugesprochen, ist die
Mehrwertsteuer in diesem Pauschalbetrag enthalten und nicht noch zusätzlich
zu vergüten.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 4

    4.- a) Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG
keine Gerichtskosten zu erheben. Die unentgeltliche Verbeiständung kann
hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die
Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu
bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 124 V 309 Erw. 6; ARV 1998
Nr. 32 S. 178 Erw. 5a mit Hinweisen).

    b) Mit Kostennote vom 14. August 1998 macht der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin ein Honorar von Fr. 2'800.-- zuzüglich Fr. 15.--
Auslagen und Fr. 183.-- Mehrwertsteuer geltend, was angemessen ist. Dabei
rechtfertigt es sich, dass bei Einreichung einer - wie hier - masslich
begründeten Kostennote mit separat ausgewiesener Mehrwertsteuer die
Parteientschädigung um diesen Mehrwertsteuerbetrag erhöht wird. Denn die
Mehrwertsteuer steigert die Aufwendungen des Anwalts und führt, wenn sie
im Rahmen der prozessualen Kostenliquidation nicht überwälzt werden kann,
grundsätzlich zu einer entsprechenden Minderung seines Einkommens. Mangels
vernünftiger Gründe, den Entschädigungsberechtigten diese indirekte
Steuer tragen zu lassen, stellt die strikte Anwendung eines Tarifs ohne
Berücksichtigung der Mehrwertsteuer eine willkürliche Reduktion der
Entschädigung dar (vgl. BGE 122 I 4 Erw. 3c). Anders verhält es sich
dagegen, wenn eine Entschädigung in einem Gesamtbetrag zugesprochen wird
(vgl. Art. 1 des Tarifs über die Entschädigungen an die Gegenpartei für
das Verfahren vor dem Eidg. Versicherungsgericht in Verbindung mit Art. 8
Abs. 1 desjenigen für das Verfahren vor dem Bundesgericht). In diesem
Fall ist die Mehrwertsteuer im Betrag praxisgemäss pauschal enthalten
und nicht noch zusätzlich zu vergüten (nicht publizierte Erw. 9 des
Urteils BGE 124 V 118; RKUV 1996 Nr. U 259 S. 262 Erw. 5c in fine;
ferner Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 28. Februar 1996
in SJ 1996 S. 275). Soweit der in SVR 1996 IV Nr. 87 S. 262 publizierten
Erwägung 4 des Urteils BGE 122 V 77 etwas anderes entnommen werden kann,
ist daran nicht festzuhalten.

    c) Nach dem Gesagten ist dem als unentgeltlich bestellten
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von Fr. 2'998.--
(Fr. 2'800.-- Honorar zuzüglich Fr. 15.-- Auslagen und Fr. 183.--
Mehrwertsteuer) zuzuerkennen.

    Es wird ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach
die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird,
wenn sie später dazu im Stande ist.