Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 125 I 87



125 I 87

10. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 2.
Dezember 1998 i.S. Anjuska Weil und Mitbeteiligte gegen Regierungsrat
des Kantons Zürich (Staatsrechtliche Beschwerde) Regeste

    Art. 30 Abs. 1 Ziff. 2 KV/ZH und Art. 31 Abs. 5 KV/ZH;
Finanzreferendumspflicht für Projektierungskredit des Regierungsrats
von Fr. 3,1 Mio. betreffend den Umbau und die Sanierung der Kaserne
Zürich verneint.

    Bundesgerichtliche Praxis zu den gebundenen und den neuen Ausgaben
(E. 3b).

    Den zürcherischen Vorschriften ist bezüglich der Behandlung von
Projektierungskosten in finanzreferendumsrechtlicher Hinsicht nichts zu
entnehmen (E. 4a).

    Frage offen gelassen, ob mit dem Hinweis auf die Botschaft des
Regierungsrats zum Finanzhaushaltsgesetz der Nachweis einer ständigen
und unangefochtenen kantonalen Praxis genügend erbracht wurde (E. 4b).

    Die Projektierungstätigkeit des Regierungsrats auf dem Kasernenareal
Zürich ist als solche vom Gesetz weitgehend vorbestimmt; die näheren
Projektierungsmodalitäten dagegen nicht. Diese sind jedoch politisch nicht
wichtig genug, um die Referendumspflicht für den Projektierungskredit
zu begründen. Es steht dem Regierungsrat im Rahmen der Projektierung
frei, sich für ein bestimmtes Vorprojekt zu entscheiden und dessen
Detailprojektierung anzuordnen. Das Institut des Finanzreferendums
verschafft keine allgemeine Rechts- und Zweckmässigkeitskontrolle über
die Verwaltung (E. 4c).

Sachverhalt

    A.- Am 7. Dezember 1975 stimmte das Zürcher Volk der Verlegung des
militärischen Betriebes weg vom Kasernenareal Zürich zu. Mit der Aufnahme
des militärischen Betriebs auf dem neuen Waffenplatz Zürich-Reppischtal
Anfang 1987 wurde der Weg für neue Nutzungen des Kasernenareals frei.
Gemäss § 6 des Gesetzes vom 7. Dezember 1975 über die Verlegung der Kaserne
und des Waffenplatzes Zürich (LS 514.1) muss dieses Areal allerdings als
nicht realisierbares Vermögen öffentlichen Zwecken gewidmet bleiben.
Verschiedene Projekte mit neuen Nutzungsvorschlägen sind seither
gescheitert.

    B.- Infolge der Ablehnung eines Projekts des Kantonsrats durch
das Stimmvolk im Jahre 1987 erarbeiteten die zuständigen kantonalen
Arbeitsgruppen ein neues Gesamtnutzungskonzept. Das darauf gestützte
Raumprogramm, welches einen Umbau der Kaserne für Nutzungen der
Kantonspolizei, der Kantonalen Maturitätsschule für Erwachsene sowie
der Friedensinfrastruktur des Feldarmeekorps 4 vorsah, genehmigte der
Regierungsrat mit Beschluss vom 29. November 1995. Gleichzeitig wurde
die kantonale Baudirektion mit der Durchführung eines Projektwettbewerbs
beauftragt.

    Im Dezember 1995 wurde der Projektwettbewerb eröffnet. Nach
Durchführung der zwei Wettbewerbsstufen im Mai 1996 und im März 1997
setzte das Preisgericht das Projekt der Architekten Jean-Pierre Dürig
und Philippe Rämi auf den ersten Rang. Das Preisgericht stellte jedoch
fest, dass trotz hohem architektonischem Niveau kein befriedigendes
Ergebnis hervorgegangen sei, und empfahl dem Kanton eine grundsätzliche
Überarbeitung der Aufgabenstellung.

    Gestützt darauf überprüfte der Regierungsrat sein Raumprogramm. Nach
einer Aussprache mit dem Zürcher Stadtrat beschloss er, in der Kaserne
lediglich Militär, Polizei und Justiz unterzubringen. Im Durchgangsbereich
sei zudem eine Nutzung mit Publikumsbezug zu suchen. Ende Juni 1997 wurden
die Gewinner des Wettbewerbs mit der entsprechenden Überarbeitung ihres
Projekts beauftragt. Im Januar 1998 beurteilte die Wettbewerbsjury die in
enger Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei und dem kantonalen Hochbauamt
entstandene Projektstudie der Architekten Dürig und Rämi als positives
Ergebnis des neuen Raumprogramms; das überarbeitete Projekt könne nun,
mit einigen kleineren Verbesserungen, zur Ausführung empfohlen werden.

    C.- Für die Ausarbeitung eines Vorprojekts, eines Projekts
sowie eines Kostenvoranschlags auf Basis des überarbeiteten
Wettbewerbsprojekts bewilligte der Regierungsrat mit Beschluss vom
29. April 1998 (RRB Nr. 971/1998) einen Zusatzkredit von Fr. 3,1 Mio. zum
Projektwettbewerbskredit. Die Projektierungskosten würden somit gemäss dem
Regierungsrat insgesamt Fr. 3,85 Mio. betragen; nach dem geltenden Stand
der Berechnungen sei für die Realisierung des Projekts mit Anlagekosten
in der Grössenordnung von

    Fr. 165 Mio. zu rechnen, wovon rund Fr. 63 Mio. auf die Sanierung
der Militärkaserne fielen.

    D.- Gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 29. April 1998 haben
Anjuska Weil, Niklaus Scherr sowie Walter Angst mit Eingabe vom 29. Mai
1998 gestützt auf Art. 85 lit. a OG staatsrechtliche Beschwerde wegen
Verletzung der Vorschriften der Kantonsverfassung (KV) betreffend das
Finanzreferendum (Art. 30 Abs. 1 Ziff. 2 KV) und die finanzrechtlichen
Kompetenzen des Kantonsrats (Art. 31 Abs. 5 KV) erhoben. Im ersten
Schriftenwechsel beantragen sie die Aufhebung dieses Beschlusses bzw. die
Anweisung an den Regierungsrat, den Projektierungskredit dem Kantonsrat
vorzulegen. Nach Einsicht in von der Baudirektion des Kantons Zürich
eingereichte Vernehmlassungsbeilagen beantragen sie die Ausdehnung der
Stimmrechtsbeschwerde auf sämtliche Projektierungskredite betreffend die
Militärkaserne und die Zeughäuser.

    Der Regierungsrat des Kantons Zürich, vertreten durch die Baudirektion,
beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

    Das Bundesgericht hat die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen,
soweit es darauf eingetreten ist

Auszug aus den Erwägungen:

                    aus folgenden Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- Die Parteien sind sich einig, dass der angefochtene
Projektierungskredit mit Rücksicht auf seine Höhe (Fr. 3,1 Mio.) dem
Kantonsrat zur Genehmigung vorgelegt und dem fakultativen Referendum
unterstellt werden müsste (Art. 30 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 31 Ziff. 5
KV). Übereinstimmung besteht ferner bezüglich der Referendumspflicht des
Objektkredits für das Umbau- und Sanierungsvorhaben auf dem Kasernenareal
Zürich, da dieses Vorhaben nach dem momentanen Stand der Berechnungen
ungefähr Fr. 165 Mio. kosten soll. Bezüglich des Aufstockungskredits für
die Projektierungskosten vertritt jedoch die Baudirektion namens des
Regierungsrats die Meinung, es handle sich um eine gebundene Ausgabe,
welche dem fakultativen Referendum erst später, d.h. im Rahmen der
Objektkredit-Vorlage, zu unterstellen sei.

    a) Dass der Regierungsrat beabsichtigt, den Aufstockungskredit
gemäss RRB Nr. 971/1998 später, d.h. im Rahmen der Objektkredit-Vorlage,
dem Kantonsrat vorzulegen, spielt für die Frage der Verletzung des
Finanzreferendums keine Rolle. In Wirklichkeit entzieht er diesen
Kredit dem fakultativen Referendum. Bei der späteren Vorlegung des
Objektkredits betreffend den Umbau und die Sanierung der Kaserne Zürich an
den Kantonsrat wird der Kredit für die Projektierungskosten naturgemäss
bereits aufgebraucht sein. Auch ein negativer Entscheid des Kantonsrats
oder des Stimmvolks könnte diese Ausgabe nicht mehr rückgängig machen. Zu
prüfen ist demnach, ob und inwiefern der umstrittene Projektierungskredit
von Fr. 3,1 Mio. als gebundene und somit als nicht referendumspflichtige
Ausgabe betrachtet werden darf.

    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten Ausgaben
dann als gebunden, wenn sie durch einen Rechtssatz prinzipiell und dem
Umfange nach vorgeschrieben oder zur Erfüllung der gesetzlich geordneten
Verwaltungsaufgaben unbedingt erforderlich sind. Gebunden ist eine
Ausgabe ferner, wenn anzunehmen ist, die Stimmberechtigten hätten mit
einem vorausgehenden Grunderlass auch die aus ihm folgenden Aufwendungen
gebilligt, falls ein entsprechendes Bedürfnis voraussehbar war oder falls
es gleichgültig ist, welche Sachmittel zur Erfüllung der vom Gemeinwesen
mit dem Grunderlass übernommenen Aufgaben gewählt werden. Es kann aber
selbst dann, wenn das Ob weitgehend durch den Grunderlass präjudiziert ist,
das Wie wichtig genug sein, um die Mitsprache des Volkes zu rechtfertigen.
Immer dann, wenn der entscheidenden Behörde in Bezug auf den Umfang
der Ausgabe, den Zeitpunkt ihrer Vornahme oder andere Modalitäten eine
verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit zusteht, ist eine neue Ausgabe
anzunehmen (BGE 117 Ia 59 E. 4c S. 62; 115 Ia 139 E. 2c S. 142; 113 Ia
390 E. 4 S. 396 f.; 112 Ia 50 E. 4a S. 51, mit Hinweisen).

    Indessen besteht kein für die Kantone verbindlicher bundesrechtlicher
Begriff der neuen oder gebundenen Ausgabe. Von der vorstehend umschriebenen
bundesgerichtlichen Begriffsbestimmung darf deshalb dort abgewichen
werden, wo sich nach Auslegung des kantonalen Rechts oder aufgrund
einer feststehenden und unangefochtenen Rechtsauffassung und Praxis der
zuständigen kantonalen Organe eine andere Betrachtungsweise aufdrängt;
dies deshalb, weil das Finanzreferendum ein Institut des kantonalen
Verfassungsrechtes ist und das Bundesgericht als Verfassungsgericht
lediglich über die Einhaltung der dem Bürger durch die Verfassung
zugesicherten Mitwirkungsrechte zu wachen hat. In Ausübung dieser Funktion
obliegt dem Bundesgericht die Kontrolle darüber, dass das Finanzreferendum,
soweit es im kantonalen Verfassungsrecht vorgesehen ist, sinnvoll, d.h.
unter Berücksichtigung seiner staatspolitischen Funktion gehandhabt und
nicht seiner Substanz entleert wird (BGE 121 I 291 E. 2c S. 295; 117 Ia
59 E. 4c S. 62 f.; 115 Ia 139 E. 2b S. 141; 113 Ia 390 E. 4 S. 396 f.;
112 Ia 50 E. 4b S. 52, mit Hinweisen).

Erwägung 4

    4.- a) Zur Frage, wie Projektierungskosten finanzreferendumsrechtlich
zu behandeln sind, lässt sich dem Gesetzesrecht des Kantons Zürich
wenig entnehmen (zum Finanzreferendum im Kanton Zürich im Allgemeinen
siehe KATHARINA SAMELI, Aktuelle Aspekte des Finanzreferendums, in ZBl
94/ 1993, S. 49 ff.). Das Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons
vom 2. September 1979 (Finanzhaushaltsgesetz [FHG]; LS 611) sieht
allgemein die Grundsätze der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit
von Ausgaben vor (§§ 6 und 7 FHG; vgl. auch § 2 dieses Gesetzes).
Bei Verpflichtungskrediten unterscheidet es zwischen Objekt-, Rahmen- oder
Zusatzkrediten (§ 24 Abs. 3 FHG). Der angefochtene Kreditbeschluss über
die Projektierungskosten lässt sich demnach als Zusatzkredit bezeichnen
(§ 27 Abs. 1 FHG). Gemäss § 43 FVV ist die für die Vorbereitung eines
Verpflichtungskreditbegehrens zuständige Amtsstelle für die sorgfältige
Kostenberechnung auf dem letztbekannten Preisstand verantwortlich. Gemäss
§ 44 FVV sind in einen Verpflichtungskredit alle jene Aufwendungen
einzustellen, die von der unmittelbaren Projektierung des geplanten Objekts
bis zu dessen betriebsfähigem Gebrauch anfallen, worunter namentlich die
Projektierungskosten fallen. Mit Bezug auf bauliche Ausgaben bezeichnet
§ 45 Abs. 1 FVV Ausgaben für wertvermehrende bauliche Massnahmen zur
Erhaltung und zeitgemässen Ausstattung der vorhandenen Bausubstanz als
gebundene Ausgaben. Werden sowohl die bauliche Substanz erneuert als auch
eine Nutzungsänderung oder eine erhebliche Nutzungssteigerung vorgenommen,
sind die beiden Teile als gebundene und neue Ausgabe betragsmässig zu
trennen und es ist nach den kreditrechtlichen Bestimmungen je ein Kredit
einzuholen (§ 45 Abs. 2 FVV).

    Über den Zweck des Finanzreferendums enthält das kantonale Recht keine
bestimmten Angaben. Somit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
allgemein davon auszugehen, dass dieser darin besteht, dem Bürger
bei Beschlüssen über erhebliche Ausgaben, die ihn als Steuerzahler
mittelbar treffen, ein Mitspracherecht zu sichern (BGE 123 I 78 E. 2b
S. 81, mit Hinweisen; ADRIAN HUNGERBÜHLER, Das Finanzreferendum nach
der aargauischen Kantonsverfassung vom 25. Juni 1980, in ZBl 86/1985,
S. 31, mit Hinweisen auf die Literatur). Dies entspricht im Übrigen der
vom Zürcher Regierungsrat in seiner Weisung zum Finanzhaushaltsgesetz
angegebenen Zielsetzung des Finanzreferendums (Zürcher Amtsblatt 1978
S. 1927).

    b) Die Baudirektion verweist im Namen des Regierungsrats auf das
Vorliegen einer langjährigen, ständigen und unangefochtenen kantonalen
Praxis, wonach die Kosten eines Projektierungskredits als gebunden zu
betrachten seien und im Zeitpunkt der Bewilligung weder dem Kantonsrat
unterbreitet noch dem fakultativen Referendum unterstellt würden. Dies
gründe im Umstand, dass die Projektierungskosten für die Vorbereitung der
für die Erteilung des Objektkredits benötigten Unterlagen unabdingbar
seien. Die Baudirektion verweist dabei auf eine Stelle aus der Weisung
des Regierungsrats zum Finanzhaushaltsgesetz aus dem Jahr 1978 (Zürcher
Amtsblatt 1978 S. 1968). Die Beschwerdeführer stellen das Vorliegen
einer solchen Praxis in Frage.

    An den Nachweis einer von der bundesgerichtlichen Umschreibung der
gebundenen Ausgaben abweichenden kantonalen Praxis stellt das Bundesgericht
grundsätzlich hohe Anforderungen. So genügt namentlich die blosse Aussage
des Kantonsparlaments oder des Regierungsrats nicht (BGE 117 Ia 59 E. 4d S.
63; 112 Ia 221 E. 2c S. 232; vgl. auch BGE 105 Ia 80 E. 6b S. 85 f.; 385 E.
2 S. 388; 100 Ia 366 E. 3d S. 372 ff.; relativierend PIERRE TSCHANNEN,
Stimmrecht und politische Verständigung, Basel/Frankfurt a.M. 1995, Nr.
161b, sowie ANDREAS AUER, Les droits politiques dans les cantons suisses,
Genf 1978, S. 43; für eine Lockerung der Praxis YVO HANGARTNER, Bemerkungen
zu Begriff, Gegenstand und bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum
Finanzreferendum, in: Ausgewählte Fragen des Finanzreferendums, St. Gallen
1992, S. 24). Ob der Regierungsrat die kantonale Praxis einzig mit dem
Hinweis auf die regierungsrätliche Weisung zum Finanzhaushaltsgesetz und
ohne Angabe von konkreten Anwendungsfällen genügend nachgewiesen hat, ist
fraglich, kann jedoch offen bleiben. Wie sich nachfolgend zeigen wird, ist
die geltend gemachte kantonale Praxis sinngemäss in der bundesgerichtlichen
Begriffsumschreibung der gebundenen Ausgaben enthalten.

    c) aa) Indem die Stimmberechtigten am 7. Dezember 1975 das Gesetz über
die Verlegung der Kaserne und des Waffenplatzes Zürich annahmen und das
frei werdende Areal öffentlichen Zwecken widmeten, haben sie gleichzeitig
die Ausarbeitung entsprechender Nutzungsprojekte gebilligt. Das Projekt
des Regierungsrates steht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben,
da es im Sinne von § 6 des Gesetzes über die Verlegung der Kaserne
und des Waffenplatzes Zürich die Nutzung des umstrittenen Areals für
öffentliche Zwecke vorsieht und zudem die Anforderungen in Hinsicht auf den
Denkmalschutz erfüllt (vgl. § 204 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons
Zürich vom 7. September 1975 [LS 700.1]). Wie den Akten zu entnehmen ist,
handelt es sich bei diesem Projekt nicht etwa um eine von vornherein
unrealisierbare bauliche Lösung, wurde doch den von der Wettbewerbsjury
ausgedrückten Bedenken Rechnung getragen. Die Projektierungstätigkeit
des Regierungsrates gehört unter den gegebenen Umständen zu den ihm von
Gesetzes wegen auferlegten Aufgaben. Dies gilt im Übrigen ohne weiteres für
die Sanierung der Kaserne Zürich. Insoweit müsste die Handlungspflicht des
Regierungsrats sowie seine finanzrechtliche Zuständigkeit auch ohne die
genannten gesetzlichen Grundlagen bejaht werden (vgl. § 45 Abs. 1 FVV;
BGE 113 I 390 E. 5 S. 399 ff.; MARCEL BOLZ, Die referendumsrechtliche
Gebundenheit von Ausgaben für Sanierungsprojekte bei Bauten und die
Zulässigkeit der Delegation der Ausgabenbewilligungskompetenz, insbesondere
nach aargauischem Recht, in ZBl 98/1997, S. 337 ff.).

    bb) Dass das Ob vom Gesetz weitgehend präjudiziert ist, steht
also fest. Die genannten kantonalen Erlasse verpflichten den Kanton zu
einer Ausgabe, regeln aber nicht die näheren Modalitäten für die Vornahme
dieser Ausgabe. Zu prüfen bleibt demnach, ob dieses Wie wichtig genug ist,
um eine Referendumspflicht zu begründen (vgl. oben E. 3b).

    Die Beschwerdeführer stellen nicht in Abrede, dass der angefochtene
Projektierungskredit der Beschaffung der nötigen Unterlagen für das
zukünftige Referendum über das Bauvorhaben auf dem Kasernenareal
dient. Sie stellen sich jedoch auf den Standpunkt, es bestünde im
Rahmen des Gesetzes eine weite Palette von denkbaren Nutzungen des
Kasernenareals. Ausdruck davon sei die Pressepolemik um die Zukunft
des Kasernenareals. Indem der Regierungsrat die Ausarbeitung eines
Detailprojekts auf der Grundlage des auf seinem Gesamtnutzungskonzept
beruhenden Projekts der Architekten Dürig und Rämi beschlossen habe, habe
er sich jedoch kompetenzwidrig für eine bestimmte Nutzung entschieden. Die
Beschwerdeführer verweisen auf verschiedene Vorstösse im Kantonsparlament,
die sich gegen die Vorwegnahme eines bestimmten Nutzungskonzepts und
gegen das Risiko richten, dass die entsprechenden Projektierungskosten
in den Sand gesetzt würden. Die Beschwerdeführer heben hervor, dass das
Gesamtnutzungskonzept des Regierungsrats im Rahmen der parlamentarischen
Debatte über den Finanzhaushalt teilweise auf Kritik gestossen sei. Am
angefochtenen Beschluss müsse einerseits bemängelt werden, dass der
Architekturwettbewerb zu keiner befriedigenden Lösung geführt habe, weshalb
eine Überarbeitung des Siegerprojekts nicht sinnvoll sei. Andererseits
sei bei der zukünftigen Abstimmung über das vom Regierungsrat gewählte
Nutzungskonzept ein negativer Volksentscheid von vornherein absehbar.

    Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer geht es bei der Frage des Wie
nicht darum, welches Nutzungskonzept dem Sanierungs- und Umbauprojekt für
das Kasernenareal zugrunde zu legen sei. Der im Finanzreferendum fussende
Anspruch der Stimmberechtigten auf Durchführung einer Abstimmung umfasst
nur einen beschränkten Bereich von Beschlüssen und Erlassen. Art. 30
Abs. 1 Ziff. 2 KV räumt den Stimmbürgern das Recht ein, das Referendum
gegen Kreditbeschlüsse zu ergreifen, die zwischen Fr. 2 Mio. und
20 Mio. betragen. Damit erhalten sie mittelbar ein Mitspracherecht in
Form eines Vetorechts betreffend die Vorhaben, deren Kosten in einem
Kreditbeschluss festgehalten werden (vgl. Weisung des Regierungsrats
zum Finanzhaushaltsgesetz, Zürcher Amtsblatt 1978 S. 1966, 1968). Dies
bedeutet jedoch nicht, dass die Stimmbürger einen Anspruch auf Mitwirkung
am Zustandekommen und an der inhaltlichen Bestimmung der dem Referendum
unterstellten Vorhaben hätten. Ansonsten würde das Finanzreferendum dem
Bürger eine Art Rechts- und Zweckmässigkeitskontrolle über die Verwaltung
verschaffen (vgl. PIERRE TSCHANNEN, aaO, Nr. 159; zur Abgrenzung
vom Verwaltungsreferendum PIERRE MOOR, Droit administratif, Bd. I,
Bern 1994, S. 290 f.). Indem die Beschwerdeführer die Unterstellung
des Projektierungskredits unter das Finanzreferendum beantragen,
streben sie jedoch eine zeitlich vorgezogene Abstimmung über das
Gesamtnutzungskonzept des Regierungsrates an. Dies sprengt den Rahmen
des mit dem Finanzreferendum eingeräumten Anspruchs der Stimmbürger auf
Mitwirkung. Auf die Opportunität des vom Regierungsrat zur detaillierten
Projektierung bestimmten Bauvorhabens und auf dessen Erfolgsaussichten
im Parlament und vor dem Volk braucht deshalb nicht näher eingegangen
zu werden.

    Der zur Projektierung eines Bauvorhabens zuständigen Instanz muss die
finanzrechtliche Kompetenz für die entsprechenden Kosten eingeräumt werden,
ansonsten ihre Aufgabe über Gebühr erschwert oder gar verunmöglicht würde.
Dabei ist ihr ein gewisser Handlungsspielraum sowohl hinsichtlich des
Inhalts der Projektierung als auch der dafür erforderlichen Instrumente
zuzuerkennen. Werden diese Grundsätze beachtet, so rechtfertigt sich im
vorliegenden Fall keine Mitwirkung des Volkes. Und zwar umso weniger,
als auch nicht gesagt werden kann, Fragen zum Intensitätsgrad der
Projektierung und zur Genauigkeit der Abstimmungsunterlagen seien im
umschriebenen Sinn politisch wichtig (zum Kriterium der Handlungsfreiheit
siehe ADRIAN HUNGERBÜHLER, Begriff der gebundenen Ausgabe und Delegation
der Ausgabenkompetenz, in: Ausgewählte Fragen des Finanzreferendums, St.
Gallen 1992, S. 78 f.; IRENE GRAF, Problem Finanzreferendum, Diss. Bern
1989, S. 150 f.; ETIENNE GRISEL, Initiative et référendum populaires,
Bern 1997, Nr. 958).

    Angesichts der gesetzlich verankerten Sorgfaltspflicht des
Regierungsrats bei der Vorbereitung eines Verpflichtungskreditbegehrens
(§ 43 FVV) durfte sich diese Behörde unabhängig von der Höhe der
Projektierungskosten auf ihre eigenständige Ausgabenzuständigkeit berufen,
um das Referendum über ihr Bauvorhaben für das Kasernenareal bis zum
Vorliegen eines genaueren Projekts zu verschieben. Die Beachtung dieser
Sorgfaltspflicht setzt dem Regierungsrat in der Projektierungsphase
faktisch enge Schranken. Für die Sparsamkeit und die Wirtschaftlichkeit
der in seine Zuständigkeit

    fallenden Ausgabenbeschlüsse trägt er die politische
Verantwortung. Diese Grundsätze des Finanzhaushaltsrechts begründen jedoch
keine subjektiven politischen Rechte der Stimmbürger.

Erwägung 5

    5.- Da nach dem Gesagten feststeht, dass die Projektierungskosten
als gebundene Ausgaben zu betrachten sind, entfällt die von den
Beschwerdeführern behauptete Referendumspflicht für den umstrittenen
Projektierungskredit. Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach
abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Und es erübrigt
sich unter diesen Umständen, den weiteren durch die Beschwerdeführer
aufgeworfenen Fragen (Bestimmung der Gesamthöhe des in Betracht fallenden
Projektierungskredits und dessen allfällige Zerlegung in Kosten für die
Sanierung bzw. den Um- oder Neubau der Kasernenanlage) nachzugehen.