Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 125 II 192



125 II 192

18. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 5.
Januar 1999 i.S. Eidgenössische Alkoholverwaltung und Eidgenössisches
Finanzdepartement gegen X. AG und Eidgenössische Alkoholrekurskommission
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Art. 28 Abs. 4 AlkG, Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die
Alkoholmonopolgebühren (AlkMGV); Art. 103 OG; Bestimmung der
Branntweinverschnitte, die der erhöhten Monopolgebühr unterliegen.

    Die Eidgenössische Alkoholverwaltung ist gestützt auf Art. 103 lit. a
OG legitimiert, einen Entscheid der Alkoholrekurskommission anzufechten,
mit dem von ihr geltend gemachte Monopolabgaben aufgehoben werden (E. 2).

    Grammatikalische, historische, systematische, teleologische sowie
geltungszeitliche Auslegung von Art. 28 Abs. 4 AlkG und Art. 2 Abs. 2
AlkMGV (E. 3).

    Branntweine, die falsch deklariert wurden und deren Rohstoffe erst
durch komplexe Analysen ermittelt werden können, haben im Sinne von
Art. 2 Abs. 2 AlkMGV als «Branntweine, die aus unbestimmten Rohstoffen
hergestellt wurden», zu gelten (E. 4).

Sachverhalt

    A.- Die Eidgenössische Alkoholverwaltung leitete 1994 gegen den
damaligen Direktor der X. AG sowie gegen deren heutigen Vizedirektor
eine Verwaltungsstrafuntersuchung ein. In deren Rahmen stellte sie fest,
dass verschiedene Sendungen von Williamsbrand, Pflaumen-Brandy sowie
Pflaumenwasser durch die X. AG als reine Obstbrände deklariert und zur
Entrichtung der ordentlichen Monopolgebühr angemeldet worden waren.
Analysen des Labors Eurofins in Nantes, Frankreich, ergaben indessen,
dass die Lieferungen zu einem überwiegenden Teil aus Feinsprit und nur
zu einem geringen Teil aus Obstdestillat bestanden haben sollen. Die
Eidgenössische Alkoholverwaltung verfügte deshalb am 9. September 1996,
dass die X. AG die Differenz zwischen der einfachen und der erhöhten
Monopolgebühr von Fr. 240'041.65 zuzüglich Zins von Fr. 44'979.90, total
Fr. 285'021.55, nachzuentrichten sowie die Verfahrenskosten zu bezahlen
habe. Nach ihrer Ansicht hätten die umstrittenen Einfuhren als der erhöhten
Monopolgebühr unterliegende Verschnitte deklariert werden müssen.

    Die Eidgenössische Alkoholrekurskommission hiess die von der X. AG
hiergegen erhobene Beschwerde am 11. Dezember 1997 gut. Die in Art. 2 Abs.
2 der Verordnung vom 21. August 1991 über die Alkoholmonopolgebühren
(AlkMGV; SR 682.21) für Verschnitte vorgesehene erhöhte Monopolgebühr
beziehe sich ausschliesslich auf Verschnitte der in Abs. 1 genannten
gebrannten Wasser (Whisky, Gin, Wodka, Rum usw.); andere Verschnitte
fielen demgegenüber lediglich unter die ordentliche Monopolgebühr von
Art. 1 AlkMGV.

    Die Eidgenössische Alkoholverwaltung und das Eidgenössische
Finanzdepartement haben hiergegen je Verwaltungsgerichtsbeschwerde
eingereicht mit dem Antrag, diesen Entscheid aufzuheben. Die X. AG
beantragt, auf die Beschwerden nicht einzutreten, eventuell sie
abzuweisen. Die Eidgenössische Alkoholrekurskommission hat auf eine
Vernehmlassung verzichtet.

    Mit Verfügung vom 8. Oktober 1998 hat der Instruktionsrichter den
Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben, sich zur Frage zu äussern,
ob falsch deklarierte Branntweine der erhöhten Monopolgebühr deshalb
unterliegen könnten, weil sie aus «unbestimmten Rohstoffen» im Sinne von
Art. 2 Abs. 2 AlkMGV hergestellt sind.

    Das Bundesgericht heisst die Beschwerden gut, hebt den angefochtenen
Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück

Auszug aus den Erwägungen:

                    aus folgenden Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- a) aa) Das Bundesrechtspflegegesetz unterscheidet die allgemeine
Beschwerdelegitimation (Art. 103 lit. a OG) von der besonderen
Behördenbeschwerde nach Art. 103 lit. b oder c OG, zu deren Erhebung
die Eidgenössische Alkoholverwaltung mangels einer entsprechenden
gesetzlichen Grundlage vorliegend nicht befugt ist. Nach Art. 103 lit. a
OG kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen, wer durch die angefochtene
Verfügung berührt wird und ein schutzwürdiges eigenes Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Befugnis ist herkömmlicherweise
auf Private zugeschnitten. Ein Gemeinwesen ist gestützt hierauf jedoch
ebenfalls beschwerdelegitimiert, soweit es gleich oder ähnlich wie ein
Privater betroffen wird, was insbesondere dann der Fall ist, wenn seine
vermögensrechtlichen Interessen in Frage stehen (BGE 123 II 371 E. 2c S.
374 f., 542 E. 2d S. 544 f., je mit Hinweisen). Im Übrigen ist das
Gemeinwesen gestützt auf Art. 103 lit. a OG beschwerdebefugt, wenn es
durch die angefochtene Verfügung zwar in seinen hoheitlichen Befugnissen
berührt wird, jedoch ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (BGE 124 II 293 E. 3b
S. 304; 123 II 371 E. 2c S. 374, 542 E. 2d S. 545, je mit Hinweisen;
PETER KARLEN, in: Geiser/Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl.,
Basel u. Frankfurt a.M. 1998, Rz. 3.46). Allein die blosse Absicht, die
richtige Anwendung des objektiven Bundesrechts durchzusetzen, genügt hierzu
jedoch nicht, insbesondere ist eine Vorinstanz nicht bereits wegen eines
allfälligen Unterliegens in einem Rechtsmittelverfahren bzw. allein wegen
der Tatsache beschwerdebefugt, dass sie in einem Bereich, in dem sie zur
Rechtsanwendung zuständig ist, eine bestimmte Rechtsauffassung vertritt,
die in Widerspruch zu jener einer anderen zuständigen oder übergeordneten
Behörde oder Instanz steht. Nach Art. 103 lit. a OG legitimiert sind
sodann grundsätzlich nur Gemeinwesen als solche, nicht hingegen auch
einzelne Behörden oder Verwaltungszweige ohne eigene Rechtspersönlichkeit
(BGE 123 II 371 E. 2d S. 375, 542 E. 2f S. 545 f.).

    bb) Die Eidgenössische Alkoholverwaltung ist eine selbständige
öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 71
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser
[Alkoholgesetz, AlkG; SR 680]; Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen
Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, Rz. 1047; Jean-François
Aubert in Kommentar BV, Art. 32bis, Rz. 106) und nicht lediglich eine
Behörde oder ein Zweig der Zentralverwaltung, so dass ihrer Legitimation
insofern nichts entgegensteht (unveröffentlichte E. 2c von BGE 114 Ib 94
ff.). Die für öffentliche Gemeinwesen entwickelten Legitimationsgrundsätze
sind auf sie analog anwendbar, weshalb sie zur vorliegenden Beschwerde
legitimiert ist, falls sie durch den umstrittenen Entscheid in den in
ihren Wirkungskreis fallenden spezifischen öffentlichen Interessen in
besonderem Mass berührt wird, was zu bejahen ist: Nach Art. 71 Abs. 1
AlkG besorgt die Alkoholverwaltung die sich aus der Durchführung der
Alkoholgesetzgebung ergebenden Geschäfte, wozu sie eine eigene Rechnung
führt (Art. 71 Abs. 3 AlkG). Sie erwirtschaftet aus dem Verkauf und
der fiskalischen Belastung gebrannter Wasser einen Reinertrag, der zu
90 Prozent an den Bund und zu 10 Prozent an die Kantone geht (Art. 44
AlkG), wobei der Anteil des Bundes seinerseits wieder für die Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zu verwenden ist (Art. 45 Abs. 1
AlkG). Die Erhebung von Alkoholmonopolgebühren hat damit nicht nur einen
gesundheitspolitischen Zweck, indem der Alkoholismus bekämpft werden soll,
sondern auch einen unmittelbar fiskalischen (vgl. AUBERT, aaO, Rz. 91
ff. u. 113 ff.), weshalb die Einnahmen der Alkoholverwaltung nicht nur
Reflexwirkung der von ihr zu vollziehenden Gesetzgebung sind, wie dies in
BGE 105 Ib 348 ff. (bezüglich einer Verfügung der Nationalbank) der Fall
war. Die Eidgenössische Alkoholverwaltung ist deshalb - in Übereinstimmung
mit dem Urteil vom 3. Juni 1988 (unveröffentlichte E. 2c von BGE 114 Ib
94 ff.), wo ihre Legitimation nur deshalb offen gelassen wurde, weil sich
die Beschwerdebegehren nicht auf die erhobenen Abgaben, sondern auf eine
Zuständigkeitsfrage bezogen - gestützt auf Art. 103 lit. a OG legitimiert,
einen Entscheid der Rekurskommission anzufechten, mit dem von ihr geltend
gemachte Monopolgebühren aufgehoben werden (so auch Peter Uebersax, in:
Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen,
Basel u. Frankfurt a.M. 1998, Rz. 6.57).

    b) Das Eidgenössische Finanzdepartement überwacht die Amtsführung
der Eidgenössischen Alkoholverwaltung (Art. 70 Abs. 2 AlkG). Es ist
damit das in der Sache zuständige Departement und deshalb gestützt
auf Art. 103 lit. b OG ohne weiteres befugt, gegen Entscheide
der Alkoholrekurskommission Beschwerde zu führen, ohne dass es -
im Unterschied zur Beschwerdebefugnis nach Art. 103 lit. a OG -
hierfür noch eines besonderen schutzwürdigen Interesses bedürfte;
es genügt insofern jenes an der richtigen Durchsetzung des Rechts
(vgl. KARLEN, aaO, Rz. 3.48). Das Eidgenössische Finanzdepartement hat
seine Beschwerde nicht lediglich «bedingt» eingereicht, für den Fall,
dass das Bundesgericht auf jene der Eidgenössischen Alkoholverwaltung
nicht eintreten sollte. Es hat die entsprechende Unsicherheit vielmehr
nur als Motiv für die parallele Beschwerdeführung von Alkoholverwaltung
und Departement genannt und sein Interesse an der Klärung der Frage nach
der Beschwerdebefugnis der Alkoholverwaltung bekundet. Ob und wie weit
eine bedingte Beschwerdeführung zulässig wäre (vgl. BGE 101 Ib 216 E. 2;
100 Ib 351 E. 1 S. 353), braucht deshalb nicht weiter geprüft zu werden.

Erwägung 3

    3.- a) Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der
Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene
Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht
werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente; dabei kommt es
namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zu Grunde liegenden
Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die
Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen
aber als Hilfsmittel, den Sinn der Norm zu erkennen (BGE 123 II 595 E. 4a
S. 600; 122 V 362 E. 4a S. 364; 121 III 219 E. 1d/aa S. 224; 118 Ib 187
E. 4 S. 190; 116 II 411 E. 5b S. 415).

    b) Die Beschwerdegegnerin hat Waren eingeführt, für die, so wie sie
deklariert wurden, die ordentliche Monopolgebühr gemäss Art. 1 Abs. 1
AlkMGV für «Branntweine» (Fassung vom 21. August 1991, AS 1991 1862) bzw.
«gebrannte Wasser» (Terminologie der Fassung vom 15. Januar 1997) zu
entrichten war (und auch entrichtet wurde). In Wahrheit soll es sich
dabei allerdings nicht um reine Obstbrände, sondern um Verschnitte mit
Trinksprit gehandelt haben. Die Eidgenössische Alkoholverwaltung wollte
deshalb die erhöhte Monopolgebühr nach Art. 2 Abs. 2 AlkMGV erheben, was
die Alkoholrekurskommission ablehnte, weil sich die erhöhte Monopolgebühr
für Verschnitte gemäss Art. 2 Abs. 2 AlkMGV nur auf solche der in Art. 2
Abs. 1 AlkMGV genannten Branntweine, nicht aber auf Verschnitte von
Obstbranntweinen schlechthin beziehe.

    c) Art. 2 AlkMGV in der hier massgebenden Fassung vom 21. August 1991
lautet wie folgt:
      «Art. 2 Erhöhte Monopolgebühr 1 Bei der Einfuhr von Whisky, Gin,
      Wodka, Rum und anderen Branntweinen

    aus

    Getreide, Kartoffeln und Melasse oder Zucker sowie von Weinbrand
(einschl.

    Cognac und Armagnac) ist, anstelle der ordentlichen Monopolgebühr, eine

    erhöhte Monopolgebühr zu entrichten. Sie beträgt ...
      2 Die erhöhte Monopolgebühr gilt auch für Verschnitte und Mischungen
      der

    in

    Absatz 1 genannten Branntweine untereinander und mit anderen gebrannten

    Wassern sowie für Branntweine, die aus unbestimmten Rohstoffen
hergestellt

    wurden.»

    Die erhöhte Monopolgebühr wurde ursprünglich mit dem
Bundesratsbeschluss vom 25. September 1964 über die Entrichtung einer
erhöhten Monopolgebühr auf bestimmten Branntweinen (AS 1964 868)
eingeführt. Die damals massgebende Bestimmung (Art. 1) hatte dabei
folgenden Wortlaut:
      «1 Bei der Einfuhr von Whisky, Gin, Wodka, Rum und anderen
      Branntweinen

    aus

    Getreide, Kartoffeln und Zuckerrohr sowie von Cognac und Armagnac ist,

    anstelle der ordentlichen Monopolgebühr, eine erhöhte Monopolgebühr zu

    entrichten.
      2 Die erhöhte Monopolgebühr gilt auch für Verschnitte und für
      Mischungen

    der in Absatz 1 genannten Branntweine untereinander und mit anderen

    gebrannten Wassern.»

    d) aa) Es fragt sich vorweg, was unter dem Ausdruck «Verschnitt» zu
verstehen ist: In der heutigen Lebensmittelverordnung (LMV; SR 817.02)
findet sich der Begriff bei den Spirituosen nicht mehr (Art. 399 ff.).
Hingegen definierte die alte Lebensmittelverordnung vom 26. Mai 1936 (BS 4
469) den Branntweinverschnitt (Weinbrandverschnitt, Kirschwasserverschnitt
usw.) bis zum 1. Januar 1988 als ein Erzeugnis, das in der Maische
oder im fertigen Zustand einen Zusatz von Alkohol in Form von Feinsprit
oder Extrafeinsprit erhalten hat, wobei in Branntweinverschnitten aber
mindestens die Hälfte des vorhandenen Alkohols von echten Branntweinen
der betreffenden Art herrühren musste (Art. 394 Abs. 1 und 4 aLMV). Mit
Blick auf die Einheit der Rechtsordnung darf davon ausgegangen werden,
dass der Begriff «Verschnitt» für die Erhebung der Alkoholmonopolgebühren
in Übereinstimmung mit dem Lebensmittelrecht im selben Sinne (Zusatz von
Trinksprit) verstanden werden sollte, auch wenn die Branntweinverschnitte
heute lebensmittelrechtlich nicht mehr geregelt sind, nachdem für sie -
jedenfalls in neuerer Zeit - in der Schweiz kein Markt mehr bestand. Unter
diesen Umständen können sich die Begriffe «Verschnitte» und «Mischungen»
in Art. 2 Abs. 2 AlkMGV sprachlich aber - entgegen der Auffassung der
Vorinstanz - nicht beide auf den folgenden Satzteil «in Absatz 1 genannten
Branntweine untereinander und mit anderen gebrannten Wassern» beziehen.
Denn wenn der Ausdruck «Verschnitte» an die «in Absatz 1 genannten
Branntweine» gebunden wäre, müsste dies auch für das Wort «untereinander»
gelten, was keinen Sinn ergäbe, da Verschnitte Branntweine mit Zusatz von
Trinksprit sind und nicht Mischungen von verschiedenen Branntweinen. Auch
wenn sich demnach der Begriff «Verschnitte» nicht auf den Satzteil «in
Absatz 1 genannte Branntweine» beziehen lässt, steht damit allerdings
noch nicht fest, dass Verschnitte von gebrannten Wassern jeglicher
Art, also auch von Obstbranntweinen, gemeint sind. Vielmehr lässt
der Wortlaut des deutschen Textes die Frage offen. Das Gleiche gilt
für die französische Fassung, die sich mit der deutschsprachigen deckt
(«... est aussi applicable aux coupages et aux mélanges entre elles des
boissons distillées désignées au 1er alinéa ou avec d'autres boissons
distillées...»). Was in der deutschen und der französischen Fassung
offen bleibt, wird allerdings in der italienischen entschieden: «...è
applicata parimenti alle bevande distillate, menzionate al capoverso 1,
tagliate o miscelate tra loro o con altre bevande distillate ...». Hier
bezieht sich der Begriff «verschnitten» (tagliate) nur auf die in Absatz
1 erwähnten gebrannten Wasser. Ob der italienische Text den wahren Sinn
der Norm wiedergibt, ist anhand der weiteren Auslegungselemente zu prüfen.

    bb) Die Gesetzessystematik schafft dabei keine Klarheit: Zwar ist
die Vorinstanz der Meinung, dass sich die Regelung von Art. 2 Abs. 2
AlkMGV systematisch auf jene von Abs. 1 und damit auf die dort genannten
gebrannten Wasser beziehen müsse, denn wenn auch Verschnitte jener
gebrannten Wasser gemeint gewesen wären, die der ordentlichen Monopolgebühr
nach Art. 1 AlkMGV unterliegen, wäre diesem Artikel ein zusätzlicher Absatz
über Verschnitte beigefügt oder aber ein eigenständiger Artikel geschaffen
worden, der sämtliche Verschnitte erfasst hätte. Dem lässt sich jedoch
entgegenhalten, dass Art. 1 AlkMGV die ordentliche Monopolgebühr regelt,
Art. 2 AlkMGV hingegen allgemein die erhöhte. Auch aus dem Umstand,
dass die ordentlichen und die erhöhten Monopolgebühren ursprünglich in
zwei verschiedenen Erlassen erfasst wurden (Bundesratsbeschluss vom 25.
September 1964 über die Entrichtung einer erhöhten Monopolgebühr auf
bestimmten Branntweinen und Bundesratsbeschluss vom 24. Februar 1959 über
die Entrichtung von Monopolgebühren [AS 1959 124]), lässt sich nichts
ableiten. Wenn der Verordnungsgeber im deutschen und französischen Text von
«Verschnitten» spricht, braucht sich dies nicht zwingend auf Branntweine
zu beziehen, die in demselben Erlass erwähnt sind, sondern kann auch
bedeuten, dass sämtliche Verschnitte, d.h. Brände mit Spritzusatz,
erfasst werden sollten.

    e) aa) Die Erhebung von erhöhten Monopolgebühren beruht auf Art. 28
Abs. 4 AlkG. Danach kann die Monopolgebühr für «bestimmte Arten gebrannter
Wasser zu Trinkzwecken, die in der Vollziehungsverordnung näher zu
bezeichnen sind», bis um die Hälfte erhöht werden. Die Botschaft des
Bundesrats hält dazu fest, diese Bestimmung, welche von Kreisen, die einen
hohen Ertrag der Alkoholgesetzgebung wünschten, mit aller Bestimmtheit
gefordert worden sei, solle ermöglichen, besonders teure Branntweine
und Liköre mit ausgesprochenem Luxuscharakter mit einer erhöhten Abgabe
belasten zu können (BBl 1931 I S. 762 f.). Von der entsprechenden Befugnis
hat der Bundesrat allerdings erst im Jahre 1964 Gebrauch gemacht. Bis
dahin wurde unterschiedslos auf der Einfuhr gebrannter Wasser lediglich
die ordentliche Monopolgebühr erhoben.

    bb) Dem Bundesrat ging es bei der Wahrnehmung seiner Kompetenz in
der Folge nicht in erster Linie darum, Luxusprodukte zu bezeichnen
und diese einer erhöhten Monopolgebühr zu unterwerfen: Aus dem
Bericht vom 1. September 1964 des damaligen Eidgenössischen Finanz-
und Zolldepartements ergibt sich vielmehr, dass generell die massive
Zunahme des Imports ausländischer gebrannter Wasser (Verdoppelung in den
4 Jahren zuvor) den Bundesrat zur Einführung der erhöhten Monopolgebühr
veranlasste. Eine allgemeine Erhöhung der Monopolgebühren sei nicht
möglich, da sonst auch die inländischen Branntweinsteuern erhöht werden
müssten, ansonsten die EFTA-Partner geltend machten, ihre Exporte
würden diskriminiert. Eine Erhöhung der Inlandsteuern sei überdies umso
weniger angezeigt, als die Zunahme des Alkoholkonsums auf die Einfuhren
zurückgehe, während die Inlandproduktion habe stabil gehalten werden
können. Es sei daher sachgerecht, eine erhöhte Monopolgebühr gestützt auf
Art. 28 Abs. 4 AlkG einzuführen, und zwar für Branntweine aus Getreide
(Whisky, Gin, Kornbranntwein usw.) und aus Zuckerrohr (wie Rum) sowie
Kartoffelbranntwein, weil die Herstellung dieser Erzeugnisse in der Schweiz
aus volksgesundheitlichen Gründen untersagt sei und es darum nicht angehe,
dass dieselben Produkte unbegrenzt und ohne besondere Belastung aus
dem Ausland eingeführt würden. Gegen eine derart begründete Erhöhung
liessen sich seitens der EFTA keine ernsthaften Einwände erheben. Zu
berücksichtigen sei zudem, dass die einheimischen Brenner noch insofern
benachteiligt seien, als das Brennen von Getreide und Zuckerrohr bei
billigen Rohstoffpreisen eine weit höhere Alkoholausbeute ergebe als das
Brennen hiesiger Früchte. Und schliesslich gehe es darum, die in Mode
gekommenen Getränke Whisky und Gin, deren Einfuhr massiv zugenommen habe,
zu erfassen und ihren Konsum zu dämpfen. Da auch der Import von Weinbrand
stark angestiegen sei, solle Cognac und Armagnac ebenfalls in die Regelung
einbezogen werden, was aussenhandelspolitisch insofern einen gewissen
Ausgleich schaffe, als damit nicht nur die EFTA-Partner als Exporteure
von Whisky und Gin sowie die Bundesrepublik Deutschland als Exporteurin
von Kornbranntwein und Steinhäger, sondern auch Frankreich betroffen werde.

    cc) Diese Begründung für die Einführung von erhöhten Monopolgebühren
zeigt, dass sich der Bundesrat sowohl von gesundheitspolitischen,
aussenhandelspolitischen als auch agrarpolitischen überlegungen leiten
liess. Die Intentionen des historischen Gesetzgebers, Besteuerung von
Luxusprodukten, spielten dabei demgegenüber keine Rolle. Es geht deshalb am
Sachverhalt vorbei und wirkt künstlich, wenn die Rekurskommission annimmt,
der Bundesrat habe mit der Verordnung aus dem Jahre 1964 diejenigen
Brände bezeichnet, welche er für Luxusprodukte gehalten habe. Demgemäss
überzeugt auch ihre Überlegung nicht, verschnittene Produkte könnten nicht
gemeint gewesen sein, weil sie alles andere als Luxusprodukte seien. Die
Delegationsnorm von Art. 28 Abs. 4 AlkG beschränkt den Bundesrat nicht
darauf, Luxusprodukte zu bezeichnen; der Gesetzestext enthält keine
entsprechende Beschränkung, sondern ist - für das Bundesgericht verbindlich
(BGE 122 II 411 E. 3b S. 416 f., mit Hinweisen) - offen gehalten. Zudem
ist dabei zu beachten, dass eine Ausscheidung von gebrannten Wassern mit
Luxusqualität auf Grund der veränderten Realien heute kaum mehr möglich
wäre (und auch schon zu Beginn der 60er Jahre nicht mehr möglich war),
weshalb der Delegationsnorm insofern eine gewandelte Bedeutung beigemessen
werden müsste (BGE 121 III 125 E. 1c/bb in fine S. 131; 116 II 525 E. 2b
S. 527 f.), falls sie überhaupt so eng verstanden werden könnte, wie dies
die Vorinstanz tut.

    f) Damit ist allerdings lediglich gesagt, dass der Zweck der erhöhten
Monopolgebühren einer Erfassung von Verschnitten jeglicher Art (namentlich
auch von Obstbranntweinverschnitten) nicht zum Vornherein entgegensteht.
Dass diese von Art. 2 Abs. 2 AlkMGV tatsächlich auch erfasst werden,
ergibt sich daraus noch nicht. Der erwähnte Bericht des Finanz- und
Zolldepartements, auf den sich die Einführung erhöhter Monopolgebühren
stützt, hält in diesem Zusammenhang fest: «Die erhöhte Monopolgebühr
ist nicht nur auf den in Frage stehenden reinen Branntweinen zu erheben,
sondern, um Umgehungen zu vermeiden, auch auf den Verschnitten und den
Mischungen mit anderen Branntweinen». Bei der entsprechenden Regelung
ging es somit darum, Umgehungen zu vermeiden, indessen nicht, eine
eigenständige Kategorie «Verschnitte» zu erfassen, zumal gerade auf die «in
Frage stehenden» reinen Branntweine Bezug genommen wurde. Die Vermeidung
von Umgehungen dürfte sich folglich auf diese beziehen. Wohl liesse sich
argumentieren, der agrarpolitische Zweck, den der Bundesrat verfolgt habe,
verlange, dass alle Erzeugnisse aus billigen Ausgangsprodukten mit einer
erhöhten Monopolgebühr belegt würden. Der Bundesrat folgte bei Erlass der
Verordnung im Jahre 1964 indessen nicht ausschliesslich diesem Kriterium,
sondern liess sich von einer Vielzahl von Überlegungen - gesundheits-,
agrar- und handelspolitischer Art - leiten und legte gestützt hierauf die
gebrannten Wasser fest, die der erhöhten Gebühr unterworfen werden sollten.
Gerade handelspolitische Gründe hätten damals dagegen sprechen können,
Verschnitte von Branntweinen zu erfassen, die auch in der Schweiz
hergestellt werden durften, sollte gegenüber den EFTA-Partnern doch
geltend gemacht werden, dass sich die erhöhte Monopolgebühr für jene
Erzeugnisse rechtfertige, deren Herstellung in der Schweiz untersagt
sei. Die Erläuterungen des Finanz- und Zolldepartements aus dem Jahre
1964 bestätigen daher eher den Normsinn, wie er sich aus dem italienischen
Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 AlkMGV ergibt (und auch mit dem deutschen und
französischen Text vereinbar erscheint), nämlich, dass die Verschnitte
der in Art. 2 Abs. 1 AlkMGV aufgeführten gebrannten Wasser der erhöhten
Monopolgebühr unterworfen sein sollten, ohne dass auch Verschnitte der
übrigen gebrannten Wasser erfasst würden.

    g) aa) Die Auslegung einer Norm kann nun allerdings nicht bei den
Intentionen des historischen Verordnungsgebers stehen bleiben. Zum
einen sind die Materialien nicht unmittelbar und allein entscheidend
(E. 3a hievor). Zum andern gewinnen Normen ihre Bedeutung auch aus
dem Zusammenhang, in dem sie stehen, weshalb sich ihr Rechtssinn mit
diesem ändern kann (vgl. BGE 122 I 222 E. 1b/aa S. 224). Die Regelung
über die erhöhten Alkoholmonopolgebühren hat seit 1964 verschiedene
Anpassungen erfahren: In der Fassung vom 23. Dezember 1968 (AS 1969
43) kam zu Cognac und Armagnac Weinbrand schlechthin hinzu, vor allem
aber ist nicht mehr nur von Branntweinen aus Zuckerrohr, sondern aus
«Melasse oder Zucker» die Rede. Die Verordnung vom 20. Dezember 1972
(AS 1973 11) erweiterte sodann die Umgehungsnorm auf Branntweine, «bei
denen nicht feststeht, aus welchen Rohstoffen sie hergestellt sind»
(in der Fassung vom 21. August 1991: «Branntweine, die aus unbestimmten
Rohstoffen hergestellt wurden»). Diese Ergänzungen - «Melasse oder Zucker»
und Branntweine aus unbestimmten Rohstoffen - verstärken die schon in der
ursprünglichen Verordnung angelegte Tendenz, Branntweine aus billigen
Rohstoffen der erhöhten Monopolgebühr zu unterwerfen. Sie akzentuieren
die damit verfolgte Zielsetzung, aus gesundheitspolitischen Gründen zu
verhindern, dass billige Branntweine auf den Markt kommen, und zugleich
die teurere schweizerische Branntweinproduktion aus Früchten vor billig
produzierten Branntweinen aus minderwertigen Rohstoffen zu schützen.

    bb) Der den Obstdestillaten beigemischte Trinksprit wird aus billigen
Rohstoffen hergestellt. Vorliegend wurden - nach den Feststellungen der
Eidgenössischen Alkoholverwaltung - Zuckerrüben, Zuckerrohr und Mais
verwendet. Branntweine aus diesen Rohstoffen unterlägen ohne weiteres
der erhöhten Alkoholmonopolgebühr nach Art. 2 Abs. 1 AlkMGV. Die im
Laufe der Zeit aus gesundheits- und agrarpolitischen Gründen zusehends
verstärkte Tendenz, gebrannte Wasser aus billigen Rohstoffen der erhöhten
Monopolgebühr zu unterstellen, legt es nahe, Verschnitte in jedem Fall -
und nicht nur Verschnitte bestimmter Brände - mit dieser erhöhten Gebühr
zu erfassen. Nachdem Branntweinverschnitte seit 1988 in der Schweiz nicht
mehr verkehrsfähig sind, lassen sich gegen eine solche Auslegung auch keine
handelspolitischen Gründe mehr einwenden. Vielmehr entspricht diese nunmehr
gerade den Intentionen des Verordnungsgebers, die erhöhte Monopolgebühr auf
denjenigen gebrannten Wassern zu erheben, die im Inland nicht hergestellt
werden dürfen. Der deutsche und französische Wortlaut schliesst, wie
schon dargelegt, dieses weite Verständnis der Verordnung nicht aus. Es
entspricht dem geltungszeitlich verstandenen agrar-, gesundheits- und
handelspolitischen Zweck der Regelung. Demnach sprechen gewichtige Gründe
dafür, Verschnitte von Williamsbrand, Pflaumen-Brandy und Pflaumenwasser,
wie sie hier nach den Feststellungen der Alkoholverwaltung importiert
wurden, mit der erhöhten Monopolgebühr zu belasten.

Erwägung 4

    4.- Die entsprechenden Importe unterliegen dieser aber letztlich auch
aus einem anderen Grund:

    a) Die Eidgenössische Alkoholrekurskommission hat es unterlassen,
die Frage zu prüfen, ob Branntweine, die falsch deklariert wurden und
deren Rohstoffe erst durch Analysen haben ermittelt werden können,
im Sinne von Art. 2 Abs. 2 AlkMGV nicht als «Branntweine, die aus
unbestimmten Rohstoffen hergestellt wurden», zu qualifizieren sind
und aus diesem Grund der erhöhten Monopolgebühr unterliegen. Der
Instruktionsrichter hat den Parteien Gelegenheit gegeben,
sich hierzu noch zu äussern. Die entsprechenden rechtlichen und
tatsächlichen Ausführungen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung und des
Eidgenössischen Finanzdepartements sind - entgegen den Einwendungen der
Beschwerdegegnerin - beachtlich: Das Bundesgericht ist an unvollständige
Sachverhaltsfeststellungen der Alkoholrekurskommission, was hier -
mangels Prüfung der entscheidenden Frage - ohne weiteres der Fall ist,
nämlich nicht gebunden (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG); die sich stellenden
Rechtsfragen prüft es im Rahmen der Anträge losgelöst von den Ausführungen
der Vorinstanz (vgl. Art. 114 Abs. 1 in fine OG; BGE 117 Ib 114 E. 4a
S. 117).

    b) aa) Die Alkoholmonopolgebühr wird, soweit an der Grenze eingezogen,
von den Zollorganen auf Rechnung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung
erhoben, wobei auf Veranlagung, Bezug und Sicherstellung die Vorschriften
der Zollgesetzgebung entsprechende Anwendung finden (Art. 34 Abs. 1 und 2
AlkG). Bei der Einfuhr von Spirituosen machen die Zollorgane systematisch
von der Möglichkeit der materiellen Überprüfung der Ware Gebrauch (Art. 36
des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [ZG; SR 631.0]). Das Zollamt erhebt
hierfür zwei unverzollte Muster, wobei das eine bei ihm aufbewahrt
und das andere der Oberzolldirektion zugestellt wird, welche dieses
der Eidgenössischen Alkoholverwaltung zur Festlegung der Monopolgebühr
unterbreitet. Die Eidgenössische Alkoholverwaltung kontrolliert primär die
Gradstärke analytisch, während die Überprüfung der Brandsorte lediglich
organoleptisch, d.h. nach Geschmack und Geruch erfolgt.

    bb) Die hier nachträglich durchgeführten Analysen des Labors Eurofins
in Nantes beruhen dagegen auf der sogenannten SNIF-NMR-Methode (Spezifische
Natürliche Isotopenfraktionierung gemessen durch Nuklear-Magnetische
Resonanz). Diese basiert darauf, dass das Isotopenmuster bei der Vergärung
des Zuckers zu Alkohol in ähnlicher Form an das Ethanolmolekül vererbt
wird. Als Referenzwert bei der Unterscheidung dient authentisches
Material (Ethanol aus der Frucht eines bestimmten Gebietes). Auf Grund
der festgestellten Abweichungen der Isotopenverhältnisse lassen sich
Verfälschungen ausmachen. Die genaue Zusammensetzung der Rohstoffe
(Rüben, Zuckerrohr, Mais) des den Obstbränden zugesetzten Fremdanteils
kann hingegen nicht ermittelt werden.

    c) Die von der Beschwerdegegnerin eingeführten Obstbrände bestehen
aus bestimmten Rohstoffen, soweit es sich um jene handelt, welche das
entsprechende Destillat bezeichnen und als das es deklariert wurde.
Hingegen sind die Rohstoffe des zugesetzten Sprits nicht bestimmt, weil
auch mit der aufwendigen Analysemethode, die hier zur Anwendung kam,
deren genaue Zusammensetzung nicht festgestellt werden kann. Der Einwand,
dass Trinksprit kein Branntwein sei, weil ihm das Aroma und der Geschmack
der Ausgangsrohstoffe entzogen ist (Art. 1 Abs. 1 lit. e der Verordnung
zum Alkohol- und zum Hausbrennereigesetz; SR 680.11), ändert hieran schon
deshalb nichts, weil jedenfalls ein Branntwein auf Grund der bestimmten
Rohstoffe vorliegt, die das Destillat bezeichnen. Der Spritzusatz, dessen
Ausgangsrohstoffe nicht bestimmt sind, führt dazu, dass der Branntwein
teilweise aus unbestimmten Rohstoffen besteht und deshalb entsprechend zu
qualifizieren ist. Es kann nicht vom Stand der Analysemethoden abhängen,
ob Rohstoffe als bestimmt oder unbestimmt zu gelten haben. Der Importeur
darf nicht beliebige Angaben machen, während es Sache der Verwaltung
wäre, herauszufinden, welches die verwendeten Rohstoffe sind. Kann
die Alkoholverwaltung nachweisen, dass die für die Herstellung des
Trinkbranntweins verwendeten Rohstoffe nicht den deklarierten entsprechen,
so sind die Rohstoffe bei diesem Stand der Ermittlungen als «unbestimmt»
zu bezeichnen. Gelingt es mit aufwendigen und feinen Methoden darüber
hinaus noch, die Ausgangsrohstoffe schliesslich auszumachen, so ändert
dies nichts mehr daran, dass ein Branntwein aus «unbestimmten Rohstoffen»
eingeführt wurde, der dementsprechend der erhöhten Gebühr unterliegt.

Erwägung 5

    5.- a) Die von der Eidgenössischen Alkoholverwaltung und dem
Eidgenössischen Finanzdepartement erhobenen Beschwerden erweisen sich
deshalb so oder anders als begründet. Da seitens der Beschwerdegegnerin
gegen die Erhebung der erhöhten Monopolgebühr im konkreten Fall zahlreiche
weitere Einwände erhoben wurden, die bisher ungeprüft geblieben sind,
rechtfertigt es sich, die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen (Art. 114 Abs. 2 OG).