Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 125 III 382



125 III 382

65. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurs- kammer vom
25. Oktober 1999 i.S. L.B. und Mitbeteiligte -(Beschwerde) Regeste

    Art. 20a Abs. 1 SchKG.

    Das Beschwerdeverfahren nach Art. 17ff. SchKG ist grundsätzlich
kostenlos. Es ist nicht zulässig, dass von einem Beschwerdeführer ein
Kostenvorschuss im Hinblick darauf verlangt wird, dass ihm ausnahmsweise
- nämlich wegen böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung - die
Verfahrenskosten oder eine Busse auferlegt werden.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- a) Gemäss Art. 20a Abs. 1 SchKG ist das Beschwerdeverfahren
nach Art. 17ff. SchKG grundsätzlich kostenlos. Bei böswilliger oder
mutwilliger Beschwerdeführung können einer Partei oder ihrem Vertreter
Bussen bis zu 1'500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.

    Die grundsätzliche Kostenlosigkeit des Beschwerdeverfahrens wird zwar
als systemwidrig betrachtet (COMETTA, in: Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, Art. 20a N. 7);
doch ändert dies nichts daran, dass sie dem Willen des Gesetzgebers
entspricht. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zulässig, dass eine
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einem Beschwerdeführer
antizipiert - wie in der vorliegenden Rechtsschrift zutreffend gesagt
wird - Verfahrenskosten oder Busse auferlegt. Sie nimmt damit ein Urteil
über die Böswilligkeit oder Mutwilligkeit der Beschwerdeführung voraus,
welches sie erst fällen kann, nachdem sie eine Beschwerde behandelt hat
(vgl. AMONN/GASSER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6.
Auflage Bern 1997, § 13 N. 14).

    Die Einforderung von Kostenvorschuss wäre - insbesondere wenn es, wie
im vorliegenden Fall, zu Fristerstreckungen für dessen Bezahlung käme -
überdies dem Beschleunigungsgebot abträglich (COMETTA, aaO, Art. 19 N.
3; MARKUS DIETH, Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gemäss
Art. 17ff. SchKG, Zürcher Diss. 1999, S. 117f.), welches für die kantonalen
Aufsichtsbehörden nicht weniger gilt als für die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer des Bundesgerichts.

    b) Die Frage, ob im Beschwerdeverfahren nach Art. 17ff. SchKG ein
Kostenvorschuss für allfällige Verfahrenskosten oder eine allfällige
Busse verlangt werden dürfe, ist - wie soeben dargelegt - eine solche des
Bundesrechts und nicht, wie das Kantonsgericht St. Gallen angenommen hat,
eine solche des kantonalen Prozessrechts (vgl. BGE 123 III 271). Sie lässt
sich nicht auf die Kategorie verfahrensleitender Entscheide reduzieren
und hätte von der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung
und Konkurs beantwortet werden müssen.

    Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, die
einen kassatorischen Entscheid fällen kann (COMETTA, aaO, Art. 19 N. 41
und Art. 21 N. 12), hebt den angefochtenen Entscheid, insoweit als darin
auf die Frage der Zulässigkeit des Kostenvorschusses nicht eingetreten
wurde, wie auch die Verfügungen des Bezirksgerichtspräsidenten von
Untertoggenburg vom 4. September 1999, womit die Beschwerdeführer zur
Bezahlung eines Kostenvorschusses verpflichtet wurden, auf.