Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 125 III 346



125 III 346

60. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. August 1999 i.S.
P.H. gegen B.T. (Berufung) Regeste

    Art. 5 Ziff. 3 des Lugano-Übereinkommens (LugÜ). Örtliche Zuständigkeit
bei negativer Feststellungsklage.

    Die Klage auf Feststellung, dass der Kläger für einen vom Beklagten
aus unerlaubter Handlung zum Ersatz beanspruchten Schaden nicht hafte,
ist dort anzubringen, wo der bestrittene Anspruch nach Massgabe von Art. 5
Ziff. 3 LugÜ auf positive Leistungsklage hin zu beurteilen wäre (E. 4b).

    Der Handlungsort i.S.v. Art. 5 Ziff. 3 LugÜ für als rechtswidrig
ausgegebene Äusserungen des Klägers liegt dort, wo sie Dritten gegenüber
mündlich abgegeben oder schriftlich abgesandt werden (E. 4c).

Sachverhalt

    A.- Der Kläger beriet im Jahre 1982 als deren Verwaltungsrat die
Bank X. in Zusammenhang mit einem italienischen Rechtshilfebegehren um
Einzahlungen zu Gunsten des Beklagten, korrespondierte in der Angelegenheit
mit der Bezirksanwaltschaft Zürich und sagte vor ihr als Zeuge aus.

    Der Beklagte erachtete sich dadurch als rechtswidrig geschädigt und
machte erstmals im Jahre 1990 dem Kläger gegenüber An- sprüche im Betrage
von US$ 150 Mio. geltend. In den Jahren 1992-1996 betrieb er ihn jeweils
über rund Fr. 195 Mio.

    B.- Am 29. November 1995 belangte der Kläger den Beklagten vor
Bezirksgericht Meilen mit folgenden Rechtsbegehren:
      «Es sei festzustellen, dass der Kläger dem Beklagten nichts schuldet.
      Eventuell, es sei festzustellen, dass der Beklagte  gegenüber
      dem Kläger

    keine Forderungen aus unerlaubter Handlung hat;
      alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu  Lasten des
      Beklagten.»

    Mit Beschluss vom 8. August 1996 trat das Bezirksgericht Meilen
auf die Klage nicht ein und überwies den Prozess an das Bezirksgericht
Zürich. Dem Kläger auferlegte es die Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.-
sowie eine Parteientschädigung an den Beklagten von Fr. 26'625.-.

    Mit Beschluss vom 2. Dezember 1996 wies das Obergericht des Kantons
Zürich einen Rekurs des Klägers ab, erhöhte die Gerichtsgebühr des
erstinstanzlichen Verfahrens auf Fr. 53'351.- sowie die Parteientschädigung
an den Beklagten auf Anschlussrekurs hin auf Fr. 50'000.- zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 3'250.- und auferlegte dem Kläger die
Verfahrenskosten vor oberer Instanz mit einer Gerichtsgebühr von Fr.
18'210.- und einer Parteientschädigung von Fr. 16'600.-.

    Beide kantonalen Instanzen hielten dafür, die vom Kläger angestrengte
negative Feststellungsklage diene der Abwehr der gegen ihn vom Beklagten
geltend gemachten Ansprüche aus unerlaubter Handlung und sei daher
nach Art. 5 Ziff. 3 LugÜ (Lugano-Übereinkommen) am Deliktsort, d.h. am
Begehungsort der dem Kläger vorgeworfenen Handlungen anzubringen.
Handlungsort im Sinne dieser Bestimmung aber sei nicht der Wohnsitz
des Klägers in A., Bezirk Meilen, sondern dessen Geschäftssitz in der
Stadt Zürich.

    C.- Eine Nichtigkeitsbeschwerde des Klägers hiess das Kassationsgericht
des Kantons Zürich mit Beschluss vom 23. April 1999 teilweise gut, indem
es eine Passage in den obergerichtlichen Erwägungen strich; im Übrigen
wies es sie ab, soweit es darauf eintrat.

    D.- Der Kläger hat gegen den obergerichtlichen Beschluss ebenfalls
eidgenössische Berufung eingelegt. Er beantragt dem Bundesgericht,
ihn aufzuheben und das Bezirksgericht Meilen anzuweisen, auf die Klage
einzutreten, eventuell die Sache zur Ergänzung des Tatbestandes an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

    Der Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit da-rauf
einzutreten sei. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 4

    4.- Vorbehältlich der vom Kläger rechtsirrtümlich aus Art. 85a SchKG,
Art. 2 oder Art. 16 Ziff. 5 des Übereinkommens über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen (LugÜ; SR 0.275.11) beanspruchten Zuständigkeit ist
zu Recht unstreitig, dass sie sich für die Beurteilung der vorliegenden
Klage internationalprozessrechtlich aus Art. 5 Ziff. 3 LugÜ ergibt.

    a) Im Streit stehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung, im Sinne
des autonom zu interpretierenden Art. 5 Ziff. 3 LugÜ, d.h. An- sprüche,
welche eine Haftung des angeblichen Schädigers begründen würden, die nicht
an einen Vertrag im Sinne von Art. 5 Ziff. 3 LugÜ anknüpft (KROPHOLLER,
Europäisches Zivilprozessrecht, 6. Aufl., N. 56 zu Art. 5 EuGVÜ/LugÜ;
GEIMER/SCHÜTZE, Europäisches Zivilverfahrensrecht, N. 147 zu Art. 5
EuGVÜ/LugÜ; SCHLOSSER, EuGVÜ, N. 16 zu Art. 5 EuGVÜ). Sie können beim
Gericht des Ortes eingeklagt werden, an dem das schädigende Ereignis
eingetreten ist (Art. 5 Ziff. 3 LugÜ). Deliktsort in diesem Sinne sind
sowohl der Handlungs- wie der Erfolgsort (KROPHOLLER, aaO, N. 62 zu
Art. 5 EuGVÜ/LugÜ; GEIMER/SCHÜTZE, aaO, N. 186 f. zu Art. 5 EuGVÜ/LugÜ;
SCHLOSSER, aaO, N. 18 zu Art. 5 EuGVÜ, je mit Hinweisen). Im vorliegenden
Fall streitig ist der Handlungsort.

    b) Art. 5 Ziff. 3 LugÜ regelt für Deliktsklagen nicht nur die
internationale, sondern weitergehend die innerstaatliche örtliche
Zuständigkeit, bezeichnet damit unabhängig von den dazu bestehenden
nationalen Vorschriften unmittelbar den massgebenden Gerichtsstand
(POUDRET, Les règles de compétences de la Convention de Lugano
confrontées à celles du droit fédéral, en particulier à l'article 59 de la
Constitution, in: Gillard [Hrsg.], L'espace judiciaire européen, S. 57 f.,
59 f.; GERHARD WALTER, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 2.
Aufl., S. 166 f.; VOGEL, Grundriss des Zivilprozessrechts, 5. Aufl.,
S. 103 Rz. 44r; DONZALLAZ, La Convention de Lugano, Volume II, S. 58
Rz. 1794; KROPHOLLER, aaO, N. 4 vor Art. 5 EuGVÜ/LugÜ; Schlosser, EuGVÜ,
N. 1 vor Art. 5; GEIMER/SCHÜTZE, aaO, N. 113 f. zu Art. 2 EuGVÜ/LugÜ).

    Die Klage auf Feststellung, dass der Kläger für einen vom Beklagten
zum Ersatz beanspruchten Schaden nicht hafte, betrifft im Lichte von
Art. 21 LugÜ denselben Anspruch wie die spiegelbildliche Klage der
Gegenpartei auf Feststellung, dass der Kläger für diesen Schaden hafte
(BGE 123 III 414 E. 5; Urteil des EuGH vom 6. Dezember 1994 i.S. Tatry
c. Maciej Rataj, Slg. 1994 I 5439, rezensiert in IPRax 1996 108 f.; GION
JEGHER, Mit schweizerischer negativer Feststellungsklage ins europäische
Forum Running, ZSR 118/1999 I S. 31 f., 34 f.). Folgerichtig ist die
negative Feststellungsklage, sofern der besondere Gerichtsstand von
Art. 5 Ziff. 3 LugÜ gewählt wird, dort anzubringen, wo der bestrittene
Anspruch nach Massgabe dieser Bestimmung auf positive Leistungsklage
hin zu beurteilen wäre (DONZALLAZ, aaO, Volume III, S. 369 f. Rz. 5121;
KROPHOLLER, aaO, N. 71 zu Art. 5 EuGVÜ/LugÜ; SCHLOSSER, aaO, N. 15 zu
Art. 5 EuGVÜ; GEIMER/SCHÜTZE, aaO, N. 180 zu Art. 5 EuGVÜ/LugÜ). Zwar
mag zufolge der Ubiquität des Deliktsorts, welche nach Art. 5 Ziff. 3
LugÜ einen Gerichtsstand sowohl am Handlungs- wie am Erfolgsort begründet
nicht unbedenklich erscheinen, den präsumptiven Schädiger das an sich dem
Geschädigten zustehende Wahlrecht zwischen mehreren in Betracht fallenden
örtlichen Zuständigkeiten ausüben zu lassen, doch ist dies jedenfalls
dann unbedenklich, wenn das angerufene Gericht in besonderer Beweis-
und Sachnähe zu den zu beurteilenden Handlungen steht (JEGHER, aaO,
S. 39 f. mit weiteren Hinweisen, insb. in Fn. 38).

    Negative Feststellungsklage in diesem Sinne ist auch die hier zu
beurteilende. Sie verfolgt nach ihrer Ausgestaltung ausschliesslich
defensiv-vermögensrechtliche Ziele, will der Kläger mit seinen Begehren
doch einzig festgestellt haben, dem Beklagten nichts zu schulden,
jedenfalls nicht aus unerlaubter Handlung. Streitiger Anspruch ist damit
allein derjenige des Beklagten auf Schadenersatz. Sein Entstehungs-
oder Rechtsgrund ergibt sich aus den dem Kläger unterstellten
rechtswidrigen Handlungen. Dieser Rechtsgrund aber bestimmt allein die
Zuständigkeit gemäss Art. 5 Ziff. 3 LugÜ und zwar unbesehen des Motivs
zum gerichtlichen Vorgehen. Die Wirkung des angestrebten Urteils, die
sich wie in jedem Feststellungsprozess auf die Rechtskraft beschränkt
(ROSENBERG/ SCHWAB/GOTTWALD, Zivilprozessrecht, 15. Aufl., S. 518), erfasst
nach den gestellten Begehren unabhängig von der zufälligen Verteilung der
Parteirollen nur den streitigen Anspruch des Beklagten aus den behaupteten
unerlaubten Handlungen des Klägers (BGE 105 II 229 E. 1b; 123 III 414 E. 5;
KUMMER, Das Klagerecht und die materielle Rechtskraft im schweizerischen
Recht, Bern 1954, S. 81). Anders verhielte es sich, wenn der Kläger
nicht den Nichtbestand der gegen ihn geltend gemachten Forderung,
sondern die Widerrechtlichkeit, sie zu behaupten oder in Betreibung
zu setzen festzustellen begehrt und so Schutz vor Rechtsgefährdung im
Persönlichkeitsbereich angestrebt hätte (KUMMER, aaO, S. 90; ders., Der
zivilprozessrechtliche Schutz des Persönlichkeitsrechtes, ZBJV 103/1967, S.
106 f., 109 f.). Solcher Schutz des Klägers aus Art. 28a ZGB, Art. 41 OR
oder anderen Haftungsnormen lässt sich indessen mit den gestellten Begehren
urteilsmässig nicht bewirken, höchstens mittelbar durch die Reflexwirkungen
einer die Nichtschuld feststellenden Entscheidung im Haftpflichtprozess
über den behaupteten Vermögensschaden des Beklagten. Diese möglichen
Reflexwirkungen bleiben indessen ohne Einfluss auf die streitige
Zuständigkeit. Bundesrechtskonform hat daher die Vorinstanz erkannt,
diese bestimme sich im Sinne von Art. 5 Ziff. 3 LugÜ nach dem Ort der
Prozessgegenstand bildenden Handlungen des Klägers.

    c) Die Vorinstanz hat als Handlungsort Zürich, den Geschäftssitz des
Klägers bestimmt und damit die Rückweisung der Klage am Gerichtsstand
dessen Wohnsitzes bestätigt.

    aa) Handlungsort im Sinne von Art. 5 Ziff. 3 LugÜ ist der Ort, an dem
eine unter diese Bestimmung fallende Handlung ausgeführt wurde, der Ort des
dem Schaden zu Grunde liegenden ursächlichen Geschehens, le lieu du fait
générateur (GEIMER/SCHÜTZE, aaO, N. 186 zu Art. 5 EuGVü/ LugÜ; KROPHOLLER,
aaO, N. 62 zu Art. 5 EuGVÜ/LugÜ; SCHLOSSER, aaO, N. 18 zu Art. 5 EuGVÜ;
GAUDEMET-TALLON, Les conventions de Bruxelles et de Lugano, 2e éd., Paris
1996, S. 140 f.; BEATRICE BRANDENBERG BRANDL, Direkte Zuständigkeit
der Schweiz im internationalen Schuldrecht, Diss. St. Gallen 1991,
S. 312). Bei räumlich auseinanderliegenden Teilhandlungen multizipliert
Art. 5 Ziff. 3 LugÜ die örtlichen Zuständigkeiten, indem jedes Gericht,
in dessen Bezirk eine Handlung begangen wurde, konkurrierend örtlich
zuständig ist. Blosse Vorbereitungshandlungen begründen allerdings den
Gerichtstand des Handlungsortes noch nicht (GEIMER/SCHÜTZE, aaO, N.
181 und 187 zu Art. 5 EuGVÜ/LugÜ; BRANDENBERG BRANDL, aaO, S. 312).

    In Lehre und Rechtsprechung ist umstritten, ob das Gericht im Rahmen
seines Zuständigkeitsentscheids über eine am Gerichtstand von Art. 5
Ziff. 3 LugÜ angehobene positive Leistungs- oder Feststellungsklage im
Bestreitungsfalle auch zu prüfen hat, ob der dem Schädiger vorgeworfene
Geschehensablauf tatsächlich stattgefunden hat, um zu vermeiden, dass
ein Gerichtsstand des Deliktsorts allein durch willkürliche Behauptungen
des Klägers begründet werden kann (bejahend GEIMER/SCHÜTZE, aaO, N. 198
zu Art. 5 EuGVÜ/LugÜ mit Hinweisen auf abweichende Auffassungen). Klagt
allerdings der praesumptive Schädiger auf negative Feststellung seiner
Verantwortlichkeit, muss zur Begründung der Zuständigkeit ausreichen,
dass die ihm vom Beklagten vorgeworfenen Handlungen angeblich im
Bezirk des angerufenen Gerichts vorgenommen wurden oder - im Falle des
Unterlassungsdelikts - hätten vorgenommen werden müssen, andernfalls
der diese Handlungen bestreitende praesumptive Schädiger als Kläger von
einem Gerichtsstand nach Art. 5 Ziff. 3 LugÜ ausgeschlossen wäre. Zu
prüfen ist dagegen in jedem Fall, ob der behauptete Anspruch im Falle
seiner Begründetheit ein solcher aus unerlaubter Handlung im Sinne von
Art. 5 Ziff. 3 LugÜ wäre (E. 4a hievor). Umgekehrt ist nicht im Rahmen
des Zuständigkeitsentscheids zu prüfen, ob der dem Schädiger unterstellte
Sachverhalt ihn haftbar machte. Dies ist keine Frage der Zulässigkeit
der Klage, sondern deren Begründetheit (GEIMER/SCHÜTZE, N. 198 zu Art. 5
EuGVÜ/LugÜ; WALTER, a.a.O, S. 183). Daher bleibt der Einwand des Klägers,
die ihm unterstellten Handlungen begründeten mangels Rechtswidrigkeit
keine Haftung, für die Bestimmung der Zuständigkeit unbeachtlich.

    bb) Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wirft der
Beklagte dem Kläger vor, im Rechtshilfeverfahren von 1982 rechtswidrige
und ausserhalb jenes Verfahrens liegende Aussagen gemacht zu haben. Der
Handlungsort für derartige Äusserungen liegt dort, wo sie Dritten gegenüber
mündlich abgegeben oder schriftlich abgesandt werden (GEIMER/SCHÜTZE,
aaO, N. 186 zu Art. 5 EuGVÜ/LugÜ).

    Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt,
der Kläger habe im Zusammenhang mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen
in seinem Anwaltsbureau in Zürich Briefe unterzeichnet und von dort
aus abgesandt sowie sich telefonisch mit dem zuständigen Staatsanwalt
unterhalten und in der Rechtshilfesache ebenfalls in Zürich als Zeuge
ausgesagt. Offen blieb nach der Streichung einer obergerichtlichen Erwägung
durch das Kassationsgericht, ob der Kläger ein Telefongespräch mit dem
Anwalt der Bank X.von seinem Domizil in A. oder seinem Bureau in Zürich
aus geführt hatte, doch erachtete das Obergericht diese Frage für den
Zuständigkeitsentscheid nicht als wesentlich, da es die entscheidenden
Handlungen so oder anders in Zürich lokalisierte.

    Der Beklagte leitet den streitigen Anspruch nach den Feststellungen
der Vorinstanz aus mündlichen und schriftlichen Äusserungen des Klägers
im Rechtshilfeverfahren ab. Als angeblich unerlaubte Handlungen werden
demnach Kundgaben gegenüber den Rechtshilfebehörden ausgegeben. Solche
Kundgaben aber erfolgten nach den Feststellungen der Vorinstanz
ausschliesslich in Zürich. Dass der Kläger allenfalls einzelne darauf
bezügliche Vorbereitungshandlungen an seinem Domizil in A. vornahm,
insbesondere dort Briefe und Aktennotizen diktierte, ist nach dem Gesagten
zuständigkeitsbegründend. Das nicht lokalisierte Telefongespräch mit
dem Anwalt der Bank X. sodann fällt ausser Betracht, weil es vom Vorwurf
rechtswidriger Äusserungen gegenüber den Rechtshilfebehörden nicht erfasst
wird. Das Obergericht hat daher bundesrechtskonform Zürich als Handlungsort
bestimmt und demzufolge die Rückweisung der Klage durch das Bezirksgericht
Meilen bestätigt. Damit erweist sich die Berufung als unbegründet und
wird abgewiesen.