Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 125 III 248



125 III 248

42. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 7.
Juni 1999 i.S. A. AG (Beschwerde) Regeste

    Betreibungsart (Art. 38ff. SchKG); Bauhandwerkerpfandrecht.

    Betreibung auf Pfandverwertung kann erst eingeleitet werden, wenn das
Bauhandwerkerpfandrecht definitiv im Grundbuch eingetragen ist. Vorher -
wenn zur Sicherung des Pfandrechtsanspruchs erst die vorläufige Eintragung
vorgemerkt ist - ist nur die ordentliche Betreibung auf Pfändung oder
Konkurs zulässig.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Dem angefochtenen Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich liegt die Rechtsauffassung zugrunde, dass Betreibung
auf Grundpfandverwertung erst eingeleitet werden könne, wenn das
Bauhandwerkerpfandrecht definitiv im Grundbuch eingetragen ist. Dieser
Auffassung tritt die Beschwerdeführerin, welche glaubt, die Betreibung
auf Grundpfandverwertung sei schon nach der Vormerkung der vorläufigen
Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes im Grundbuch zulässig, mit der
vorliegenden Beschwerdeschrift entgegen.

    a) Das Obergericht hält richtigerweise dafür, dass die
Beschwerdeführerin aus BGE 92 II 227 nichts zu ihren Gunsten
ableiten kann. In jenem Entscheid wurde die Rechtsnatur des
Bauhandwerkerpfandrechtes festgestellt, indem gesagt wurde, dass es
sich um eine Realobligation handle. Sodann wurde entschieden, dass sich
der Anspruch des Bauhandwerkers gegen den jeweiligen Eigentümer des
Grundstückes, auf dem der Bau erstellt wurde, richte. Zum Zeitpunkt,
ab welchem die Betreibung auf Pfandverwertung zulässig ist, äussert sich
dieser Entscheid nicht.

    b) Zu Recht hat sich anderseits das Obergericht auf BGE 58 III 36
berufen, worin die Zulässigkeit der Betreibung auf Pfändung oder Konkurs
für eine Forderung erkannt wurde, für welche erst die vorläufige Eintragung
des Bauhandwerkerpfandrechts vorgemerkt war. Umgekehrt ist die Betreibung
auf Pfandverwertung erst zulässig nach der definitiven Eintragung des
Bauhandwerkerpfandrechtes.

    Dem Entscheid liegt die Überlegung zu Grunde, dass das
Bauhandwerkerpfandrecht - als mittelbar gesetzliches Pfandrecht - erst
mit der Eintragung im Grundbuch entsteht. Gemeint ist die definitive
Eintragung, zu der es erst kommt, nachdem die Forderung vom Eigentümer
anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist (Art. 839 Abs. 3 SchKG). Mit
der Vormerkung der vorläufigen Eintragung wird der Pfandrechtsanspruch
bloss gesichert und seine Verwirkung verhindert (Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1
ZGB; TUOR/SCHNYDER/SCHMID, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, 11. Auflage
Zürich 1995, S. 853). Das Pfandrecht aber entsteht erst mit der definitiven
Eintragung; und erst damit sind die Voraussetzungen für eine Betreibung
auf Pfandverwertung gegeben.

    c) Dem bleibt beizufügen, dass mit der Betreibung auf Pfändung oder
Konkurs - entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin - nicht «die
Möglichkeit entfällt, die Miet- und Pachtzinsen zum Verwertungssubstrat
zu ziehen». Gemäss Art. 102 Abs. 1 SchKG erfasst die Pfändung eines
Grundstückes unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden
Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse (Art. 102 Abs. 1 SchKG;
siehe auch Art. 15 VZG).

    Im vorliegenden Fall ist die Verfügung der Mietzinssperre nichtig,
weil diese ihre Grundlage in einer nichtigen Betreibung hat.