Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 123 V 310



123 V 310

52. Auszug aus dem Urteil vom 19. Dezember 1997 i.S. M. und Klinik X
gegen Kanton Schwyz und Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Regeste

    Art. 41 Abs. 3 KVG; Art. 103 lit. a und Art. 132 OG.
Beschwerdelegitimation einer (privaten, nicht öffentlichen oder öffentlich
subventionierten) Klinik bzw. ihres Rechtsträgers bejaht im (erstmaligen)
Streit zwischen einem Versicherten, welcher aus medizinischen Gründen
in diesem Spital stationär behandelt wurde, und dem Wohnkanton, der
die teilweise Übernahme der Hospitalisationskosten nach Art. 41 Abs. 3
KVG verweigert mit der Begründung, diese Bestimmung komme lediglich bei
öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitälern zur Anwendung.

    Art. 41 Abs. 3 KVG; Art. 49 Abs. 1, Art. 39 Abs. 1, Art. 41 Abs. 1
Satz 1 KVG. Die Ausgleichspflicht des Wohnkantons bei teilstationärer oder
stationärer Behandlung von Kantonseinwohnern in einem ausserkantonalen
Spital aus medizinischen Gründen besteht nur bei Inanspruchnahme eines
öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitals. Begibt sich der
Versicherte in ein privates, nicht öffentliches oder nicht öffentlich
subventioniertes Spital, entfällt die teilweise Kostenübernahmepflicht des
Kantons. Es liegt weder eine im Rahmen freier richterlicher Rechtsfindung
zu füllende (echte) Lücke vor noch bleibt Raum für eine verfassungskonforme
Auslegung. Auch besteht kein Anlass, eine allfällige Verfassungswidrigkeit
des Art. 41 Abs. 3 KVG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Handels-
und Gewerbefreiheit, zu prüfen, da ein richterliches Eingreifen aufgrund
der Komplexität der sich stellenden rechtlichen sowie wirtschafts- und
sozialpolitischen Fragen ausser Betracht fällt.

Sachverhalt

    A.- Der in S. (Kanton Schwyz) wohnhafte M. hielt sich am 5.
und 6. Februar 1996 zwecks Abklärung eines Herzleidens in der
allgemeinen Abteilung der Klinik X in Zürich auf. Am 15. Februar 1996
erteilte die Krankenkasse Konkordia, bei welcher er obligatorisch
krankenpflegeversichert war, der Klinik Kostengutsprache im Umfang der
"Kosten der allgemeinen Abteilung für Kantonseinwohner".

    Gemäss Rechnung vom 23. Februar 1996 beliefen sich die Kosten für
Behandlung und Aufenthalt auf insgesamt Fr. 4'892.20. Am 3. März 1996 trat
M. erneut in die Klinik X ein, wo er noch am selben Tag am Herz operiert
und am 16. März 1996 entlassen wurde.

    Mit Schreiben vom 7. Juni 1996 ersuchte die Klinik X das Amt für
Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz unter Hinweis auf Art. 41 Abs. 3
KVG um Übernahme der Kosten im Umfang von Fr. 4'078.20 (= Fr. 4'892.20 -
Fr. 814.-- ["2 Tage x 407.00"]). Mit Verfügung vom 17. Juni 1996 lehnte
das Amt das Gesuch ab mit der Begründung, weil es sich bei der Klinik X
um ein nicht öffentliches bzw. nicht öffentlich subventioniertes Spital
handle und die Behandlung des Patienten auch in einem öffentlichen oder
öffentlich subventionierten Spital möglich gewesen wäre, sei der Wohnkanton
nicht verpflichtet, die Tarifdifferenz nach Art. 41 Abs. 3 KVG und §
7 Abs. 1 der Verordnung vom 30. April 1996 über die Kostenübernahme bei
ausserkantonaler stationärer Spitalbehandlung zu übernehmen.

    B.- Hiegegen liessen M. und die Klinik X gemeinsam Beschwerde beim
Regierungsrat des Kantons Schwyz erheben mit den Rechtsbegehren:

    "1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben;

    2. Dem Beschwerdeführer 1 sei für seine Behandlung bei der

    Beschwerdeführerin 2 vom 7. bis 16. März 1996 eine Kostengutsprache
gemäss

    Art. 41 Abs. 3 KVG zu erteilen, bzw. der Kanton Schwyz sei dazu zu
   verpflichten, den Kostenanteil gemäss Art. 41 Abs. 3 KVG zu übernehmen;

    3. Es sei in vorliegender Beschwerdesache ein Entscheid zu erlassen,
den
   die Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz im
   Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK weiterziehen können;

    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse."

    Die Klinik verlangte überdies den Erlass vorsorglicher Massnahmen. Das
Amt für Gesundheit und Soziales beantragte in seiner Vernehmlassung,
die Beschwerde des M. sei abzuweisen, auf jene der Klinik X, da nicht
Verfügungsadressatin, nicht einzutreten, eventuell diese abzuweisen und
das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ebenfalls abzulehnen. Am 6. August
1996 überwies der Regierungsrat die Beschwerde im Sinne von § 52 der
Verordnung vom 6. Juni 1974 über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; nGS
II-225) unmittelbar an das kantonale Verwaltungsgericht zur Beurteilung
als Sprungbeschwerde.

    Mit Eingabe vom 13. September 1996 reichte der Rechtsvertreter
von M. und der Klinik X eine korrigierte Fassung der Beschwerde
ein. Unter anderem änderte er Ziffer 2 der Rechtsbegehren, indem neu
und in Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung die teilweise
Kostenübernahme durch den Kanton für die Behandlung vom 5. und 6. Februar
1996 beantragt wurde. Am 25. September 1996 erliess das angerufene
Gericht einen Zwischenbescheid, womit es die Beschwerdebefugnis der
Klinik X bejahte und das Begehren um vorsorgliche Massnahmen, soweit
darauf einzutreten war, abwies. In den weiteren Rechtsschriften hielten
die Parteien an ihren Standpunkten fest.

    Mit Entscheid vom 29. Januar 1997 wies das schwyzerische
Verwaltungsgericht die Beschwerde im Sinne der Erwägungen ab
(Dispositiv-Ziff. 1) und auferlegte die Kosten des Verfahrens M. (1/4)
und der Klinik X (3/4) unter gegenseitiger solidarischer Haftung
(Dispositiv-Ziff. 2).

    C.- M. (Beschwerdeführer 1) und die Klinik X (Beschwerdeführerin
2), beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R., führen gemeinsam
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Rechtsbegehren:

    "1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben;

    2. Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, den kantonalen Kostenanteil für
   die Behandlung des Beschwerdeführers 1 bei der Beschwerdeführerin 2
   vom 6.  und 7. Februar 1996 (recte: 5. und 6. Februar 1996), nämlich
   den Betrag von

    CHF 4'332.20 zuzüglich Zins von 5% seit 8. Juli 1996, gestützt auf
Art. 41

    Abs. 3 KVG zu bezahlen.

    3. (...)."

    In der Begründung wird zum geltend gemachten Differenzbetrag von
Fr. 4'332.20 (ohne Verzugszins) ausgeführt, dass die Konkordia von den
gesamten Kosten von Fr. 4'892.20 nicht wie im Gesuch vom 7. Juni 1996
angenommen den Betrag von Fr. 814.--, sondern lediglich Fr. 560.--
entsprechend dem Pauschaltarif "für die Behandlung von Kantonseinwohnern
in einem Schwyzer öffentlichen Spital" übernehme.

    Der Kanton Schwyz, vertreten durch das Kantonale Amt für Gesundheit
und Soziales, und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) beantragen
je Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- a) Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18.
März 1994 (KVG) enthält in Art. 41 die Grundsätze zur Kostenübernahme
in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Danach gilt für die
stationäre oder teilstationäre Behandlung folgende Regelung:

    "1 (...) Bei stationärer oder teilstationärer Behandlung muss der

    Versicherer die Kosten höchstens nach dem Tarif übernehmen, der im

    Wohnkanton der versicherten Person gilt.

    2 Beanspruchen Versicherte aus medizinischen Gründen einen anderen

    Leistungserbringer, so richtet sich die Kostenübernahme nach dem
Tarif, der
   für diesen Leistungserbringer gilt. Medizinische Gründe liegen bei
   einem Notfall vor oder wenn die erforderlichen Leistungen nicht
   angeboten werden:

    a. (...)

    b. bei stationärer oder teilstationärer Behandlung im Wohnkanton
oder in
   einem auf der Spitalliste des Wohnkantons nach Artikel 39 Absatz 1

    Buchstabe e aufgeführten ausserkantonalen Spital.

    3 Beansprucht die versicherte Person aus medizinischen Gründen die

    Dienste eines ausserhalb ihres Wohnkantons befindlichen öffentlichen
oder
   öffentlich subventionierten Spitals, so übernimmt der Wohnkanton die

    Differenz zwischen den in Rechnung gestellten Kosten und den Tarifen
des
   betreffenden Spitals für Einwohner und Einwohnerinnen des Kantons. In
   diesem Fall gilt das Rückgriffsrecht nach Artikel 79 sinngemäss für den

    Wohnkanton. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

    4 (...)"

    b) Unter den Begriff des Spitals fällt gemäss Art. 39 Abs. 1
Ingress KVG jede Anstalt oder fallen deren Abteilungen, die der
stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären
Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen. Um
(als Leistungserbringer) zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung zugelassen zu werden, muss das Spital die in
lit. a-e dieser Bestimmung aufgezählten Kriterien erfüllen, insbesondere
also der von einem oder mehreren Kantonen gemeinsam aufgestellten Planung
für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung entsprechen, wobei private
Trägerschaften angemessen in die Planung einzubeziehen sind (lit. d),
und auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste
des Kantons aufgeführt sein (lit. e).

    Intertemporalrechtlich sind laut Art. 101 Abs. 2 Satz 1 KVG Anstalten
oder deren Abteilungen, die nach bisherigem Recht als Heilanstalten gelten,
als Leistungserbringer zugelassen, solange der Kanton die Spitalliste
noch nicht erstellt hat. Gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die
Inkraftsetzung und Einführung des KVG vom 12. April 1995, erlassen durch
den Bundesrat gestützt auf Art. 107 Abs. 2 KVG, sind die Spitalplanung
und die Spitallisten bis zum 1. Januar 1998 zu erstellen.

    c) Bei den in Art. 41 KVG erwähnten Spitaltarifen handelt es sich um
Pauschaltarife im Sinne von Art. 43 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 KVG. Diese
decken laut Art. 49 Abs. 1 KVG für Kantonseinwohner und -einwohnerinnen
bei öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitälern höchstens
50 Prozent der anrechenbaren Kosten je Patient oder Patientin oder
je Versichertengruppe in der allgemeinen Abteilung. Soweit besondere
diagnostische oder therapeutische Leistungen nicht in der Pauschale
enthalten sind, sondern getrennt in Rechnung gestellt werden, dürfen hiefür
ebenfalls höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten berücksichtigt
werden (Art. 49 Abs. 2 KVG).

Erwägung 2

    2.- Mit dem angefochtenen Entscheid vom 29. Januar 1997 hat das
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, in Bestätigung der Verfügung
des Kantonalen Amtes für Gesundheit und Soziales vom 17. Juni 1996,
die teilweise Kostenübernahmepflicht des Kantons für die Behandlung und
den Aufenthalt von M. in der allgemeinen Abteilung der ausserkantonalen
Klinik X in Zürich am 5. und 6. Februar 1996 gestützt auf Art. 41 Abs. 3
KVG verneint. Hauptstreitpunkt bildet die von der Vorinstanz bejahte
grundsätzliche Frage, ob die Differenzzahlungspflicht des Wohnkantons im
Sinne dieser Gesetzesbestimmung entfällt, wenn der Versicherte sich, wie
im vorliegenden Fall, in ein privates, nicht öffentliches oder öffentlich
subventioniertes Spital begibt.

Erwägung 3

    3.- Bevor auf die materielle Begründung des kantonalen
Gerichtsentscheides und die hiegegen vorgetragenen Einwendungen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde näher einzugehen ist, stellt sich die von
Amtes wegen zu prüfende Eintretensfrage (BGE 122 V 195 Erw. 3, 118 V 17
f. Erw. 1, 115 V 396 f. Erw. 1).

    a) Im vorstehend publizierten Urteil vom 16. Dezember 1997 (BGE 123
V 290) hat das Eidg. Versicherungsgericht entschieden, dass es sich
bei der Differenzzahlungspflicht nach Art. 41 Abs. 3 KVG um eine in
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung begründete Verpflichtung
der Kantone handelt. Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung
dieser Bestimmung sind sozialversicherungsrechtlicher Natur im Sinne von
Art. 128 OG. Ein Unzulässigkeitsgrund im Sinne von Art. 129 Abs. 1 OG
ist nicht gegeben. Hat darüber, wie im vorliegenden Fall, eine letzte
kantonale Instanz im Sinne von Art. 98 lit. g OG entschieden, kann die
Sache mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidg. Versicherungsgericht
weitergezogen werden. Die Sachzuständigkeit des angerufenen Gerichts ist
somit gegeben.

    b) Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidg. Versicherungsgericht
befugt ist gemäss Art. 103 lit. a OG in Verbindung mit Art. 132 OG,
wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Nach der Rechtsprechung
gilt als schutzwürdig jedes praktische oder rechtliche Interesse,
welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder
Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit
im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Betroffenen
verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil
wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu
vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde
(BGE 120 V 39 Erw. 2b mit Hinweisen; GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., S. 151 ff.). Immerhin ist zu verlangen, dass der Beschwerdeführer
durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen ist und
in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache
steht. Diesem Erfordernis kommt dann eine ganz besondere Bedeutung zu,
wenn nicht der Verfügungsadressat im materiellen Sinn, sondern ein Dritter
den Entscheid anficht (BGE 123 II 378 f. Erw. 2, 120 Ib 51 f. Erw. 2a,
je mit Hinweisen).

    aa) Im Lichte dieser Grundsätze ist die Legitimation des
Beschwerdeführers 1 zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ohne weiteres zu
bejahen. Als Schuldner der Vergütung der von der Beschwerdeführerin 2
erbrachten Leistungen (System des Tiers garant; Art. 42 Abs. 1 KVG) steht
ihm in sinngemässer Anwendung von Satz 2 dieser Bestimmung ein gesetzlicher
Rückerstattungsanspruch gegen seinen Wohnkanton und Beschwerdegegner zu
(BGE 123 V 298 f. Erw. 4).

    bb) Ebenfalls zu bejahen ist die Beschwerdelegitimation der
Klinik bzw. ihres Rechtsträgers. Es erscheint zwar fraglich, ob die
Beschwerdeführerin 2, wie sie geltend macht, dadurch unmittelbar
berührt ist und eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache
hat, dass der Wohnkanton aufgrund des Rückerstattungsanspruches des
Versicherten als Vergütungsschuldner "dem leistungserbringenden Spital
mit der garantierten Kostenübernahme durch Dritte indirekt Sicherheit"
bietet. Zum einen ist sie, obschon formell Adressatin der Verfügung,
lediglich als Dritte im Sinne der Rechtsprechung zu betrachten, so
dass an das Rechtsschutzinteresse erhöhte Anforderungen zu stellen
sind. Zum andern besteht die Schuldpflicht des Versicherten gegenüber
dem Spital im System des Tiers garant unbedingt und ohne irgendeine
Einschränkung. In diesem Zusammenhang gilt auch zu beachten, dass der
Antrag der vorberatenden Kommission des Nationalrates, wonach in Abweichung
vom Entwurf des Bundesrates (BBl 1992 I 170 und 268) für die stationär
erbrachten Spitalleistungen ausschliesslich das System des Tiers payant
(Art. 41 Abs. 2 KVG) gelten soll, abgelehnt wurde (Amtl.Bull. 1993 N 1729
und 1857 f.; vgl. auch RKUV 1989 Nr. K 803 S. 151 f. Erw. II/2a, wonach
unter altem Recht dem Spital im Leistungsstreit zwischen Versicherer und
Versichertem keine Parteistellung zukam).

    In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nun aber mit Recht geltend
gemacht, dass die Verneinung der Kostenübernahmepflicht des Wohnkantons
nach Art. 41 Abs. 3 KVG bei (teil-)stationären Behandlungen in (nicht
öffentlichen oder öffentlich subventionierten) Privatspitälern zur Folge
haben wird, dass die weitere Aufnahme und Behandlung von ausserkantonalen
Patienten "gefährdet" ist, und zwar unabhängig davon, ob es sich um bloss
obligatorisch krankenpflegeversicherte Personen handelt oder um solche
mit einer Zusatzversicherung. In der Tat ist davon auszugehen, dass die
Bestätigung des angefochtenen Gerichtsentscheides faktisch, wenn auch
mit umgekehrten Vorzeichen, die gleichen Wirkungen haben wird oder schon
gezeitigt hat wie die Nichtaufnahme in die Spitalliste eines Kantons und
damit die Nichtzulassung zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung (vgl. Art. 35 und 39 Abs. 1 lit. e KVG)
für einen grossen Versichertenkreis. Ist aber ein Spital befugt, gegen
eine Spitalliste, auf welcher es nicht figuriert, Verwaltungsbeschwerde
beim Bundesrat einzulegen (vgl. RKUV 1996 S. 227 f. Erw. II/2), muss
es sich auch zur Wehr setzen können, wenn die zuständige ausserkantonale
Behörde erstmals in einem konkreten Anwendungsfall die Kostenübernahme des
Wohnkantons des Versicherten im Rahmen von Art. 41 Abs. 3 KVG verweigert
mit der Begründung, diese Bestimmung komme bei stationären Behandlungen in
nicht öffentlich subventionierten Privatspitälern nicht zum Zuge. Diese
besonderen Umstände rechtfertigen es, auch der Beschwerdeführerin 2 das
Beschwerderecht zuzusprechen.

    c) Da die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.

Erwägung 4

    4.- Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist
der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss
nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller
Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text
zugrunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm
im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen
Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, unter anderem dann
nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht
den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus
der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder
aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 123 III 91 Erw.
3a, 122 III 325 Erw. 7a, 474 Erw. 5a, 122 V 364 Erw. 4a, 121 III 224 Erw.
1d/aa, 412 Erw. 4b, 465 Erw. 4a/bb, 121 V 24 Erw. 4a, 60 f. Erw. 3b, 126 f.
Erw. 2c, 120 V 102 Erw. 4b, 338 Erw. 5a, 525 Erw. 3a, je mit Hinweisen;
IMBODEN/RHINOW/KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
Band 1, S. 137 f., Nr. 21 B IV).

    Die Gesetzesmaterialien im besonderen können namentlich dann, wenn
eine Bestimmung unklar ist oder verschiedene, einander widersprechende
Auslegungen zulässt, ein wertvolles Hilfsmittel sein, um den Sinn der
Norm zu erkennen und damit falsche Auslegungen zu vermeiden. Wo die
Materialien keine klare Antwort geben, sind sie als Auslegungshilfe
nicht dienlich. Insbesondere bei verhältnismässig jungen Gesetzen darf
der Wille des historischen Gesetzgebers nicht übergangen werden. Hat
dieser Wille jedoch im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden, so
ist er für die Auslegung nicht entscheidend. Ist in der Gesetzesberatung
insbesondere ein Antrag, das Gesetz sei im Sinne einer nunmehr vertretenen
Auslegungsmöglichkeit zu ergänzen, ausdrücklich abgelehnt worden, dann
darf diese Auslegungsmöglichkeit später nicht in Betracht gezogen werden
(BGE 115 V 349 Erw. 1c mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre; vgl.
auch BGE 122 III 325 Erw. 7a, 474 Erw. 5a, 120 II 247 Erw. 3e, 117 II
526 Erw. 1d, 116 Ia 368 Erw. 5c, 116 II 415 Erw. 5b und 527 f. Erw. 2b).

    a) Im vorliegenden Fall besteht nach dem klaren Wortlaut des Art. 41
Abs. 3 KVG, welcher intertemporalrechtlich sofort anwendbar ist (Art. 101
Abs. 2 KVG; vgl. Amtl.Bull. 1992 S 1308), die Differenzzahlungspflicht des
Wohnkantons bei einer ausserkantonalen Hospitalisation aus medizinischen
Gründen nur, wenn die Behandlung in einem öffentlichen oder öffentlich
subventionierten Spital durchgeführt wird. In dieser Bestimmung nicht
erwähnt werden die nicht öffentlichen oder öffentlich subventionierten
Spitäler mit privater Trägerschaft im Sinne von Art. 39 Abs. 1 lit. d KVG,
wozu auch die Beschwerdeführerin 2 gehört.

    b) Die Differenzierung nach den Spitalkategorien "öffentlich
oder öffentlich subventioniert" und "privat und nicht öffentlich oder
öffentlich subventioniert" in Art. 41 Abs. 3 KVG war vom Gesetzgeber,
wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, bewusst gewollt. Dieser Schluss
ergibt sich aus dem Gesetz selber, insbesondere aus dem in Art. 41 Abs. 1
Satz 1 KVG verankerten Grundsatz, wonach die Versicherten unter den
zugelassenen Leistungserbringern, die für die Behandlung ihrer Krankheit
geeignet sind, frei wählen können, sowie aus der Kostenübernahmepflicht der
Versicherer in dem in Abs. 1 bis 3 von Art. 41 KVG festgelegten Umfang,
welche im Unterschied zur Differenzzahlungspflicht des Wohnkantons
in keinem Fall teilstationärer oder stationärer Behandlung die Wahl
einer bestimmten Spitalkategorie voraussetzt. Vielmehr genügt, dass das
betreffende Spital oder eine Abteilung davon zur Tätigkeit zu Lasten der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen ist (Art. 35 Abs. 1
und Abs. 2 lit. h sowie Art. 39 Abs. 1 KVG). Die wörtliche Anknüpfung
der Differenzzahlungspflicht des Wohnkantons bei einer ausserkantonalen
Hospitalisation aus medizinischen Gründen nach Art. 41 Abs. 3 KVG an die
Inanspruchnahme eines öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitals
stimmt sodann mit dem Normzweck, wie er sich aus den Materialien ergibt,
überein. Diese Verpflichtung soll dem Lastenausgleich und der verstärkten
Koordination zwischen den Kantonen dienen, indem der Wohnkanton durch
Übernahme der Differenz zwischen den in der Regel höheren Tarifen für
ausserkantonale Patienten und den Tarifen für Einwohner des Kantons,
in welchem das Spital liegt, sich an der Finanzierung des betreffenden
ausserkantonalen Spitals beteiligt (Botschaft vom 6. November 1991 über
die Revision der Krankenversicherung, BBl 1992 I 93 ff., 169). Es soll ein
finanzieller Ausgleich stattfinden zwischen (kleineren) Kantonen, welche
aus gesundheitspolitischen Gründen bestimmte stationäre Behandlungen nicht
anbieten, und Kantonen mit ausgebauter, durch die Steuern seiner Einwohner
mitfinanzierter Spitalversorgung (BBl 1992 I 127; Amtl.Bull. 1992 S 1308
und 1314; MAURER, Das neue Krankenversicherungsrecht, S. 72).

    c) Dass im weitern die Tarife für die allgemeine Abteilung öffentlicher
oder öffentlich subventionierter Spitäler für ausserkantonale Patienten
höher sein können und dürfen als für Kantonseinwohner und so überhaupt
erst eine "Differenz zwischen den in Rechnung gestellten Kosten und den
Tarifen des betreffenden Spitals für Einwohner und Einwohnerinnen des
Kantons" bzw. eine teilweise Kostenübernahmepflicht des Wohnkantons
besteht, ergibt sich im übrigen auch aus Art. 49 Abs. 1 KVG. Die in
Abs. 1 Satz 2 dieser Bestimmung festgelegte Quote von "höchstens 50
Prozent der anrechenbaren Kosten je Patient oder Patientin oder je
Versichertengruppe in der allgemeinen Abteilung" für die Vergütung der
stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt in einem Spital und
die entsprechenden Mindestbeiträge der öffentlichen Hand nach kantonalem
Recht gelten ebenfalls ausdrücklich bloss für die Spitalkategorien
"öffentlich" oder "öffentlich subventioniert", nicht aber für private,
nicht öffentliche oder öffentlich subventionierte Spitäler (vgl. Erw. 11.1
[S. 267] des in RKUV 1997 S. 257 ff. auszugsweise wiedergegebenen
Entscheides des Bundesrates vom 25. Juni 1997 in Sachen Spital- und
Pflegezentrum Y AG gegen Regierungsrat des Kantons Z.; ferner MAURER, aaO,
S. 88). Bei diesen dürfen umgekehrt und folgerichtig höhere Deckungsquoten
vereinbart werden. "Dies erscheint insofern angemessen, als diese Spitäler
nicht aus Steuergeldern mitfinanziert werden." (BBl 1992 I 185; DUC,
L'hospitalisation, plus spécialement l'hospitalisation d'un jour, et LAMal,
in: LAMal-KVG, Recueil de travaux en l'honneur de la Société suisse de
droit des assurances, Lausanne 1997, S. 329 ff., S. 374 ff. [vgl. SZS
40/1996 S. 257 ff., S. 296 oben]; vgl. auch Amtl.Bull. 1992 S 1315 f.,
wo aus verfassungsrechtlicher Sicht Bedenken gegen die Ausklammerung der
"Privatspitäler" in Art. 49 Abs. 1 Satz 2 KVG angemeldet wurden).

    d) Schliesslich ist das Art. 41 Abs. 3 und Art. 49 Abs. 1 sowie
Art. 39 Abs. 1 KVG zugrunde gelegte Konzept in dem Sinne in sich
konsistent und widerspruchsfrei, dass in den (zugelassenen) nicht
öffentlichen oder öffentlich subventionierten Privatspitälern die Tarife
für ausserkantonale Patienten und für Patienten aus dem Standortkanton
in der Regel gleich hoch sind, die "in Rechnung gestellten Kosten" also
den "Tarifen des betreffenden Spitals für Einwohner und Einwohnerinnen
des Kantons" entsprechen, sich somit die Frage der Differenzzahlung des
Wohnkantons gar nicht erst stellen kann.

Erwägung 5

    5.- Die vom klaren Wortlaut und der Systematik des Gesetzes ausgehende,
am Normzweck, wie er sich aus den Materialien ergibt, orientierte
Auslegung des Art. 41 Abs. 3 KVG führt zum eindeutigen Ergebnis, dass die
Ausgleichspflicht des Wohnkantons bei teilstationärer oder stationärer
Behandlung von Kantonseinwohnern in einem ausserkantonalen Spital aus
medizinischen Gründen nur bei Inanspruchnahme eines öffentlichen oder
öffentlich subventionierten Spitals besteht. Begibt sich der Versicherte
in ein privates, nicht öffentliches oder nicht öffentlich subventioniertes
Spital, entfällt die teilweise Kostenübernahmepflicht des Kantons.

Erwägung 6

    6.- a) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Richtigkeit dieser
Interpretation bestritten. Der Gesetzgeber habe zwar die Privatspitäler
bewusst nicht in Art. 41 Abs. 3 KVG "integriert", dabei aber bloss
Finanzausgleichs- und Spitalplanungsüberlegungen angestellt. Mit den
sonst relevanten Zusammenhängen, welche bei der Nichterwähnung von
Privatspitälern zu beachten wären, habe er sich nicht befasst. Diese
"gesetzgeberische Fehlleistung" habe zunächst eine Mehrbelastung der
Versicherer zur Folge, indem "nun" die Gesamtheit der Prämienzahler
und nicht die Steuerzahler des Wohnkantons die Kosten der medizinisch
bedingten ausserkantonalen Hospitalisation der kantonseigenen Einwohner
zu bezahlen hätten. Dies verletze das Solidaritätsprinzip. Überdies
würde dadurch unweigerlich ein entsprechender Prämiendruck entstehen,
der die Versicherer veranlassen werde, mit den ihnen vom Gesetz selber zur
Verfügung gestellten Instrumenten die versicherten Patienten in öffentliche
und öffentlich subventionierte Spitäler zu lenken. Dies wiederum führe
zu vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Wettbewerbsverzerrungen und zu
einer Fehlallokation von Spitalressourcen. Die Störung des Wettbewerbs
falle insbesondere auf dem Marktsegment der zusatzversicherten Patienten
"krass" ins Gewicht. Schliesslich würden auch kaum zu rechtfertigende,
jedenfalls aber ungewollte Anreize auf Seiten der Wohnkantone geschaffen,
indem diese sinngemäss versucht sein könnten, durch eine entsprechende
Ausgestaltung des Bewilligungsverfahrens darauf hinzuwirken, "dass
zur Entlastung ihres Finanzhaushalts der individuelle Leistungseinkauf
(ausserhalb des Kantons aus medizinischen Gründen) bei Privatspitälern
und damit voll zu Lasten der KV erfolgt". Allein eine Gleichbehandlung
aller Spitalkategorien stehe daher im Einklang mit allen relevanten
übergeordneten Grundsätzen und Zielsetzungen des KVG. Dies führe zu
der insbesondere bezüglich der Handels- und Gewerbefreiheit allein
verfassungskonformen und mit dem Bundesgesetz über den Binnenmarkt (BGBM)
vereinbaren Auslegung von Art. 41 Abs. 3 KVG, welche Privatspitäler
gleichberechtigt mitberücksichtigt. Sollte im übrigen das angerufene
Gericht sich dieser Auslegung nicht anschliessen können, so wäre die
Beschwerde auf dem Wege der Lückenfüllung gutzuheissen.

    b) aa) Der Auffassung der Beschwerdeführer kann nicht beigepflichtet
werden. Beim Entscheid, dass die Deckungsquote von "höchstens 50
Prozent der anrechenbaren Kosten" für die Vergütung der stationären
Behandlung einschliesslich Aufenthalt in einem Spital nach Art. 49
Abs. 1 KVG lediglich bei öffentlichen oder öffentlich subventionierten
Spitälern, nicht aber bei den privaten, nicht öffentlichen oder öffentlich
subventionierten Spitälern gelten soll, war sich der Gesetzgeber bewusst,
dass dies (nur) zu Lasten der sozialen Krankenversicherung gehen kann
und sich allenfalls in erhöhten Prämien niederschlagen wird (vgl. die
Hinweise in Erw. 4c hievor, insbesondere Amtl.Bull. 1992 S 1316 und
MAURER, aaO, S. 88 unten). In dieser Regelung allein kann sodann in
dem Sinne kein Widerspruch zu den obersten Zielsetzungen des neuen
Krankenversicherungsrechts, insbesondere zum Gebot der Kosteneindämmung
(BBl 1992 I 126 f.; Amtl.Bull. 1992 S 1272, 1993 N 1726; vgl. auch RKUV
1994 Nr. K 952 S. 300 f. Erw. 3b) erblickt werden, als eines der Hauptziele
der Revision auch die Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden
medizinischen Versorgung war (Art. 43 Abs. 6 KVG; BBl 1992 I 174 und
183). Auf dieser Linie liegt unzweifelhaft Art. 39 Abs. 1 lit. d KVG,
wonach private Trägerschaften von den Kantonen in die Planung für eine
bedarfsgerechte Spitalversorgung angemessen einzubeziehen sind (vgl. DUC,
Statut des assurés dans des établissements médico-sociaux selon la LAMal,
in: SZS 40/1996 S. 257 ff., S. 292 ff.). Fraglich erscheint schliesslich,
inwiefern die von der Beschwerdeführerin 2 angerufene Handels- und
Gewerbefreiheit (Art. 31 BV) im Rahmen des KVG spielt (vgl. Erw. II/4.2
[S. 262 f.] und 11.3 [S. 268 f.] des in RKUV 1997 S. 257 ff. auszugsweise
publizierten Entscheides des Bundesrates vom 25. Juni 1997 in Sachen
Spital- und Pflegezentrum Y AG gegen Regierungsrat des Kantons Z.;
vgl. auch BGE 122 V 95 ff. Erw. 5b/bb/aaa). Diese Frage kann indessen
offenbleiben.

    bb) Ist der Gesetzeswortlaut klar und stimmt der Wortsinn mit dem
Rechtssinn der Norm, wie er sich eindeutig aus der in den Materialien
dokumentierten Regelungsabsicht des Gesetzgebers ableiten lässt (BGE
121 III 225 f. Erw. 4d/aa), überein, liegt weder eine im Rahmen freier
richterlicher Rechtsfindung zu füllende (echte) Lücke vor (Art. 1
Abs. 2 ZGB; BGE 119 V 255 Erw. 3b mit Hinweisen) noch bleibt Raum für
eine verfassungskonforme Auslegung (BGE 122 V 93 Erw. 5a/aa, 119 V
130 Erw. 5b, 111 V 364 Erw. 3b, je mit Hinweisen). Dies schliesst zwar
eine Prüfung der in Frage stehenden Gesetzesvorschrift, im vorliegenden
Fall Art. 41 Abs. 3 KVG, auf ihre Übereinstimmung mit der Verfassung
grundsätzlich nicht aus. Art. 113 Abs. 3 BV und Art. 114bis Abs. 3 BV,
wonach es den rechtsanwendenden Behörden untersagt ist, Bundesgesetze
auf ihre Verfassungsmässigkeit zu überprüfen, statuieren lediglich ein
Anwendungsgebot, nicht ein Prüfungsverbot (BGE 123 II 11 Erw. 2, 122 V
93 Erw. 5a/aa mit Hinweisen). Vorliegend besteht indessen kein Anlass,
eine allfällige Verfassungswidrigkeit von Art. 41 Abs. 3 KVG zu prüfen.

    cc) Es kann hier nicht bloss darum gehen, die privaten, nicht
öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitäler in den Art. 41
Abs. 3 KVG, unter welchem Rechtstitel auch immer, einzubeziehen. Dem stehen
schon der Wortlaut dieser Norm und die Gesetzessystematik entgegen, indem
sich bei Privatspitälern mit in der Regel nicht nach Kantonszugehörigkeit
abgestuften Tarifen für die Bemessung der Vergütung für die erbrachten
Leistungen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
mangels eines Tarifunterschiedes die Frage der Differenzzahlung des
Wohnkantons überhaupt nicht stellt (vgl. Erw. 4d hievor). Es kommt dazu,
dass die beanstandete Unterscheidung in Art. 41 Abs. 3 KVG danach, ob das
ausserkantonale Spital öffentlich ist oder öffentlich subventioniert
wird, auch bei der Tarifierung gemäss Art. 49 Abs. 1 KVG spielt,
eine Änderung somit weitere Fragen aufwirft, insbesondere auch im
Zusammenhang mit der Zulassung von Spitälern mit privater Trägerschaft
(vgl. Art. 39 Abs. 1 lit. d und e KVG). Es geht letztlich, wie gerade
die einer gewissen Überzeugungskraft nicht entbehrenden Ausführungen
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zeigen, um nicht mehr und nicht
weniger als die "Definition" des Status der öffentlichen oder öffentlich
subventionierten Spitäler einerseits und der "Privatspitäler" anderseits
im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, ihr Verhältnis
untereinander und in Berücksichtigung der Zusatzversicherungen (vgl. in
diesem Zusammenhang die im Auftrag des Konkordates erstellte Studie
"Spitalleistungen ausserhalb des Wohnsitzkantons. Eine Evaluation
des Artikels 41.3 KVG aus ökonomischer Sicht" des Institutes für
empirische Wirtschaftsforschung der Universität Zürich [Verfasser:
CRIVELLI/HAUSER/ZWEIFEL], S. 41-54). Es handelt sich hiebei um eine vorab
rechtspolitische und, wie bereits die parlamentarischen Beratungen deutlich
machten (vgl. Amtl.Bull. 1993 S 1314 ff.) und die parlamentarische
Initiative Hochreutener vom 13. Dezember 1996 (96.463) betreffend
die Revision von Art. 41 Abs. 3 Satz 1 KVG, welcher der Nationalrat am
25. September 1997 mit 71 zu 53 Stimmen Folge gab, bestätigt, um eine in
gleicher Weise rechtlich wie wirtschafts- und sozialpolitisch kontroverse
Frage, deren Lösung nicht Aufgabe des Richters sein kann und darf (vgl. BGE
117 V 322 ff. Erw. 3-6 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre).

    c) Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid,
welcher ebenfalls zum Ergebnis gelangt ist, dass die Ausgleichspflicht
des Wohnkantons bei teilstationärer oder stationärer Behandlung von
Kantonseinwohnern in einem ausserkantonalen Spital aus medizinischen
Gründen nur bei Inanspruchnahme eines öffentlichen oder öffentlich
subventionierten Spitals besteht, als Rechtens. Dass die Vorinstanz
die Frage offengelassen hat, wer im Falle der Verneinung der
Differenzzahlungspflicht des Wohnkantons bei Inanspruchnahme eines
nicht öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitals "den durch
Art. 41 Abs. 3 KVG vorgesehen Anteil des Wohnkantons" zu übernehmen hat,
ist ebenfalls von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden. Es fehlt
diesbezüglich, auch in diesem Verfahren, am Anfechtungsgegenstand und
damit an einer Sachurteilsvoraussetzung, weshalb auf das entsprechende
Begehren in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden
kann (BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, je mit Hinweisen). Daran
ändert die Bedeutung dieser Frage für die Beschwerdeführer nichts.