Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 123 V 290



123 V 290

51. Urteil vom 16. Dezember 1997 i.S. Kanton Schwyz gegen Helsana
Versicherungen AG und Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, betreffend H.
Regeste

    Art. 41 Abs. 3 KVG; Art. 97 ff., Art. 128 OG. Streitigkeiten
über die Auslegung und Anwendung von Art. 41 Abs. 3 KVG sind
sozialversicherungsrechtlicher Natur im Sinne von Art. 128 OG und daher
letztinstanzlich durch das Eidg. Versicherungsgericht zu beurteilen.

    Art. 41 Abs. 3, Art. 42 Abs. 1 und 2 KVG; Art. 103 lit. a, Art. 132
OG; Art. 98a Abs. 3 OG. Partei im Streit um die Differenzzahlung
nach Art. 41 Abs. 3 KVG ist neben dem Wohnkanton als Pflichtigem in
erster Linie der Versicherte als Schuldner der Vergütung der vom Spital
erbrachten Leistungen (System des Tiers garant). Parteistellung kommt
auch dem Versicherer zu, wenn er gemäss Vereinbarung mit dem Spital die
gesamte Vergütung schuldet oder wenn er als Garant dem Spital die Rechnung
bezahlt hat (System des Tiers payant).

    Art. 41 Abs. 3 KVG; Art. 80 ff. KVG. Die Regelung der Zuständigkeit und
des Verfahrens zur Geltendmachung und allenfalls gerichtlichen Durchsetzung
von Ansprüchen gegen den Wohnkanton des Versicherten aufgrund von Art. 41
Abs. 3 KVG ist grundsätzlich Sache der Kantone. Dabei handelt es sich um
selbständiges kantonales Verfahrensrecht, dessen Verletzung grundsätzlich
nicht im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt werden kann.

    Art. 41 Abs. 3 KVG; Art. 132 und 134 OG; Art. 156 OG.

    - Bei der Differenzzahlung des Wohnkantons nach Art. 41 Abs. 3
KVG handelt es sich um zweckgebundene finanzielle Leistungen im
Sinne des Subventionsrechts, welche nicht unter den Begriff der
Versicherungsleistungen nach Art. 132 OG fallen.

    - Bestätigung der Praxis, wonach dem unterliegenden Kanton keine
Gerichtskosten aufzuerlegen sind.

    Art. 41 Abs. 3 KVG; Art. 25 Abs. 2 lit. e, Art. 34 Abs. 1, Art. 49
Abs. 1 und 4 KVG; Art. 39 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 Satz 1 KVG. Die
Ausgleichspflicht des Wohnkantons besteht grundsätzlich auch, wenn der
Versicherte in der halbprivaten oder privaten Abteilung untergebracht
ist; es genügt, dass das Spital bzw. die betreffende Abteilung als
Leistungserbringer im Sinne von Art. 39 Abs. 1 KVG zugelassen ist und
die Behandlung in einem ausserkantonalen Spital aus medizinischen Gründen
notwendig war. Grundlage für die Bemessung der Differenzzahlungspflicht
des Wohnkantons bilden die Tarife für die allgemeine Abteilung für
ausserkantonale Patienten und für die Einwohner des Kantons, in dem das
Spital liegt.

Sachverhalt

    A.- Der in T. (Kanton Schwyz) wohnhafte H. trat am 9. Januar 1996 in
die Höhenklinik Y (Kanton Zürich) ein, wo er an diesem und am folgenden Tag
wegen einer Erkrankung der Atmungsorgane stationär behandelt wurde. Die
von der Klinik in Rechnung gestellten Kosten von Fr. 2'048.60 für die
Behandlung und den Aufenthalt in der halbprivaten Abteilung übernahm seine
Krankenkasse, die Helvetia, im Rahmen der Krankenpflegeversicherung BASIS
ECO und der Spitalzusatzversicherung HOSPITAL PLUS (Abt. HU3 [Halbprivate
Abteilung]) in vollem Umfang. Mit Schreiben vom 3. Mai 1996 ersuchte die
Helvetia die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Schwyz unter
dem Titel "Rückforderung med. bedingter ausserkantonaler Mehrkosten"
(Art. 41 Abs. 3 KVG) um Erstattung der Summe von Fr. 476.-- gemäss
folgender Abrechnung:

    Schlussrechnung Höhenklinik Y                             Fr. 2'048.60

    ./. Zuschlag für Halbprivat-Abteilung                     Fr. 1'172.60

    Kosten für ausserkantonale Patienten

    (allgemeine Abteilung)                                    Fr.   876.--

    ./. Tagespauschale für Kantonseinwohner

    des Kt. Zürich (2 x Fr. 200.--)                           Fr.   400.--

    Rückforderung beim Wohnkanton (Kt. Schwyz)  Fr.   476.--

    Mit Verfügung vom 4. Juni 1996 lehnte das Kantonale Amt für Gesundheit
und Soziales das Begehren ab mit der Begründung, die betreffende Behandlung
sei nicht, wie dies Art. 41 Abs. 3 KVG und § 7 Abs. 1 der Verordnung vom
30. April 1996 über die Kostenübernahme bei ausserkantonaler stationärer
Spitalbehandlung voraussetzten, in der allgemeinen Abteilung eines
öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitals durchgeführt worden.

    Hiegegen erhob die Krankenkasse Helvetia Beschwerde beim Regierungsrat
des Kantons Schwyz mit den Anträgen:

    "1. Die Verfügung vom 4. Juni 1996 sei aufzuheben und die

    Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin
den Betrag
   von Fr. 476.-- zu zahlen.

    2. Die Verordnung über die Kostenübernahme bei ausserkantonaler
   stationärer Spitalbehandlung vom 30.4.1996 sei wegen Verletzung von
   Art. 4

    BV aufzuheben. Eventuell sei die Verordnung wegen der derogativen
Kraft des

    Bundesrechts als nicht anwendbar zu erklären. Alles unter Kosten- und

    Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

    Das Amt für Gesundheit und Soziales beantragte in seiner
Vernehmlassung, welcher ein zuhanden der Schweizerischen
Sanitätsdirektorenkonferenz erstelltes Gutachten vom 12. April 1996
(PD Dr. K.) beigelegt war, Abweisung der Beschwerde.

    B.- Am 6. August 1996 überwies der Regierungsrat die Beschwerde
im Sinne von § 52 der Verordnung vom 6. Juni 1974 über die
Verwaltungsrechtspflege (VRP; nGS II-225) unmittelbar an das kantonale
Verwaltungsgericht zur Beurteilung als Sprungbeschwerde. Am 21. Januar 1997
trat die Helsana Versicherungen AG als Rechtsnachfolgerin der Krankenkasse
Helvetia ins verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein.

    Mit Entscheid vom 29. Januar 1997 hiess das schwyzerische
Verwaltungsgericht die Beschwerde, soweit es darauf eintrat, im Sinne
der Erwägungen gut, hob die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 1996
auf und verpflichtete die "Vorinstanz", der Helsana "gestützt auf
Art. 41 Abs. 3 KVG den Differenzbetrag von Fr. 476.-- zu entrichten"
(Dispositiv-Ziff. 1). Die Kosten des Verfahrens auferlegte es dem Kanton
(Dispositiv-Ziff. 2).

    C.- Der Kanton Schwyz, vertreten durch den Regierungsrat und dieser
wiederum durch Rechtsanwalt S., erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben.

    Helsana und Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) beantragen je
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der als Mitinteressierter
beigeladene H. hat sich nicht vernehmen lassen.

Auszug aus den Erwägungen:

      Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- a) Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18.
März 1994 (KVG) enthält in Art. 41 die Grundsätze zur Kostenübernahme
in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Danach gilt für die
stationäre oder teilstationäre Behandlung folgende Regelung:

    "1 (...) Bei stationärer oder teilstationärer Behandlung muss der

    Versicherer die Kosten höchstens nach dem Tarif übernehmen, der im

    Wohnkanton der versicherten Person gilt.

    2 Beanspruchen Versicherte aus medizinischen Gründen einen anderen

    Leistungserbringer, so richtet sich die Kostenübernahme nach dem
Tarif, der
   für diesen Leistungserbringer gilt. Medizinische Gründe liegen bei einem

    Notfall vor oder wenn die erforderlichen Leistungen nicht angeboten
werden:

    a. (...)

    b. bei stationärer oder teilstationärer Behandlung im Wohnkanton
oder in
   einem auf der Spitalliste des Wohnkantons nach Artikel 39 Absatz 1

    Buchstabe e aufgeführten ausserkantonalen Spital.

    3 Beansprucht die versicherte Person aus medizinischen Gründen die

    Dienste eines ausserhalb ihres Wohnkantons befindlichen öffentlichen
oder
   öffentlich subventionierten Spitals, so übernimmt der Wohnkanton die

    Differenz zwischen den in Rechnung gestellten Kosten und den Tarifen
des
   betreffenden Spitals für Einwohner und Einwohnerinnen des Kantons. In
   diesem Fall gilt das Rückgriffsrecht nach Artikel 79 sinngemäss für den

    Wohnkanton. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

    4 (...)"

    In Ausführung von Art. 41 Abs. 3 KVG, welcher intertemporalrechtlich
sofort anwendbar ist (Art. 101 Abs. 2 KVG; vgl. Amtl.Bull. 1992 S
1308), hat der Regierungsrat des Kantons Schwyz am 30. April 1996 die
Verordnung über die Kostenübernahme bei ausserkantonaler stationärer
Spitalbehandlung erlassen. Diese Verordnung regelt gemäss § 1 Abs. 1,
unter welchen Voraussetzungen der Kanton Schwyz die Kosten nach Art. 41
Abs. 3 KVG übernimmt, wenn eine im Kanton wohnhafte versicherte Person
die Leistungen eines ausserkantonalen öffentlichen oder öffentlich
subventionierten Spitals in der allgemeinen Abteilung beansprucht.

    b) Bei den in Art. 41 KVG erwähnten Spitaltarifen handelt es sich um
Pauschaltarife im Sinne von Art. 43 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 KVG. Diese
decken laut Art. 49 Abs. 1 KVG für Kantonseinwohner und -einwohnerinnen
bei öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitälern höchstens
50 Prozent der anrechenbaren Kosten je Patient oder Patientin oder
je Versichertengruppe in der allgemeinen Abteilung. Soweit besondere
diagnostische oder therapeutische Leistungen nicht in der Pauschale
enthalten sind, sondern getrennt in Rechnung gestellt werden, dürfen hiefür
ebenfalls höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten berücksichtigt
werden (Art. 49 Abs. 2 KVG).

    c) Tarife werden laut Art. 43 Abs. 4 KVG in Verträgen zwischen
Versicherern und Leistungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart oder in den
vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt. Der
Tarifvertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung
oder, wenn er in der ganzen Schweiz gelten soll, durch den Bundesrat
(Art. 46 Abs. 4 KVG).

    Besteht für die stationäre oder teilstationäre Behandlung der
versicherten Person ausserhalb ihres Wohnkantons kein Tarifvertrag,
setzt die Regierung des Kantons, in dem die ständige Einrichtung des
Leistungserbringers liegt, den Tarif fest (Art. 47 Abs. 2 KVG).

Erwägung 2

    2.- Mit dem angefochtenen Entscheid hat das schwyzerische
Verwaltungsgericht das Kantonale Amt für Gesundheit und Soziales bzw. den
Kanton gestützt auf Art. 41 Abs. 3 KVG verpflichtet, von den Kosten für
die Behandlung und den Aufenthalt von H. in der halbprivaten Abteilung
der Höhenklinik Y am 9. und 10. Januar 1996 (Fr. 2'048.60) den Betrag
von Fr. 476.-- zu übernehmen und diese Summe der Rechtsvorgängerin der
heutigen Beschwerdegegnerin, welche die Rechnung der Klinik beglichen hat,
zu bezahlen.

    Der beschwerdeführende Kanton Schwyz bestreitet die ihm auferlegte
Differenzzahlungspflicht zur Hauptsache mit dem Argument, Art. 41
Abs. 3 KVG sei nur anwendbar, wenn der Versicherte sich tatsächlich
in der allgemeinen Abteilung des betreffenden ausserkantonalen Spitals
aufhalte. Diese insbesondere sich aus dem Wortlaut ergebende Bedingung
sei im konkreten Fall nicht erfüllt. In prozessualer Hinsicht sodann
spricht er der Beschwerdegegnerin die Legitimation zur Beschwerdeführung
im vorinstanzlichen Verfahren ab.

Erwägung 3

    3.- Bevor auf die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gegen den angefochtenen kantonalen Gerichtsentscheid materiell
einzugehen ist, stellt sich vorliegend die grundsätzliche Frage, ob das
Eidg. Versicherungsgericht sachlich zuständig ist für die Beurteilung von
Streitigkeiten betreffend die in Art. 41 Abs. 3 KVG statuierte teilweise
Kostenübernahmepflicht des Wohnkantons bei medizinisch begründeter
(teil-)stationärer Behandlung von Kantonseinwohnern in ausserkantonalen
öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitälern. Da weder Gesetz
(KVG) noch Verordnung (KVV) Vorschriften über Zuständigkeit und Verfahren
bei Forderungsstreitigkeiten im Sinne von Art. 41 Abs. 3 KVG enthalten,
insbesondere der Bundesrat von der ihm im letzten Satz der nämlichen
Bestimmung eingeräumten Befugnis zur Regelung der Einzelheiten (noch)
keinen Gebrauch gemacht hat, sind für die Prüfung der Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts die allgemeinen Grundsätze über die Zulässigkeit
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss den Art. 97 ff. OG heranzuziehen.

    a) Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidg. Versicherungsgericht
letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne
von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung.
Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf Art. 5 VwVG. Nach Art. 5
Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall,
die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (oder richtigerweise
hätten stützen sollen; BGE 116 Ia 266 Erw. 2a) und zum Gegenstand
haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten,
Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder
Pflichten, Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder
Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche
Begehren (BGE 122 V 193 Erw. 1, 120 V 349 Erw. 2b, je mit Hinweisen).

    b) Der angefochtene Entscheid ist gestützt auf Art. 41 Abs. 3
KVG ergangen, beruht somit auf bundesrechtlicher Grundlage (Art. 97
Abs. 1 OG). Die Vorinstanz ist sodann eine letzte kantonale Instanz
im Sinne von Art. 98 lit. g OG. Es stellt sich daher einzig die
durch Auslegung von Art. 41 Abs. 3 KVG zu beantwortende Frage, ob
das zwischen dem Wohnkanton des Versicherten und der in bezug auf den
Differenzbetrag forderungsberechtigten bzw. zumindest nach Art. 103
lit. a OG beschwerdelegitimierten (natürlichen oder juristischen)
Person (vgl. nachstehende Erw. 4) bestehende Rechtsverhältnis dem
Bundessozialversicherungsrecht zuzuordnen ist.

    aa) Die Regelung des Art. 41 Abs. 3 KVG soll dem Lastenausgleich
und der verstärkten Koordination zwischen den Kantonen dienen, indem
der Wohnkanton durch Übernahme der Differenz zwischen den in der Regel
höheren Tarifen für ausserkantonale Patienten und den Tarifen für Einwohner
des Kantons, in welchem das Spital liegt, sich an der Finanzierung des
betreffenden ausserkantonalen Spitals beteiligt (Botschaft vom 6. November
1991 über die Revision der Krankenversicherung, BBl 1992 I 93 ff.,
169). Es soll ein finanzieller Ausgleich stattfinden zwischen (kleineren)
Kantonen, welche aus gesundheitspolitischen Gründen bestimmte stationäre
Behandlungen nicht anbieten, und Kantonen mit ausgebauter Spitalversorgung
(Amtl.Bull. 1992 S 1308 [Voten Huber, Berichterstatter, und Frick]. Die
Differenzzahlungspflicht des Wohnkantons im Rahmen von Art. 41 Abs. 3
KVG weist somit wie die Beiträge der öffentlichen Hand nach kantonalem
Recht im Spitalbereich, welche bei der Bemessung der Spitaltarife gemäss
Art. 49 Abs. 1 und 2 KVG zu berücksichtigen sind, Subventionscharakter
auf und stellt insoweit ein "versicherungsfremdes" Element in der
Krankenversicherung dar (MAURER, Das neue Krankenversicherungsrecht,
S. 75; vgl. auch BBl 1992 I 183 ff.).

    bb) Beweggrund und Ziel des Gesetzgebers, den Wohnkanton zur Tragung
eines gesetzlich bestimmten Anteils an den Kosten für Behandlung und
Aufenthalt seiner Einwohner in einem ausserkantonalen öffentlichen
oder öffentlich subventionierten Spital heranzuziehen, sprechen
allein indessen noch nicht gegen die sozialversicherungsrechtliche
Natur der den Kantonen in Art. 41 Abs. 3 KVG zugunsten der
Versicherer auferlegten Differenzzahlungspflicht bei ausserkantonalen
Hospitalisationen. Nach Wortlaut und Gesetzessystematik regelt Art. 41 KVG
abschliessend die Kostenübernahme für Leistungen aus der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung. Daraus ist zu folgern, dass es sich bei der
Kostenübernahmepflicht des Versicherers und der Differenzzahlungspflicht
des Wohnkantons gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung um grundsätzlich
gleichartige, somit sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen
handelt. In bezug auf die dem Spital zu vergütenden Leistungen danach zu
unterscheiden, wer (Versicherer oder Wohnkanton) und in welchem Umfang für
die Kosten der medizinisch begründeten ausserkantonalen Hospitalisation
(Behandlung und Aufenthalt) aufzukommen hat, besteht auch deshalb kein
Anlass, weil dem Wohnkanton das dem Versicherer in Art. 79 KVG eingeräumte
Rückgriffsrecht "gegenüber Dritten, die für den Versicherungsfall haften",
ebenfalls sinngemäss zusteht. Dabei hat der Versicherer laut Art. 82 Abs. 3
lit. a KVG dem Wohnkanton die für die Ausübung des Regresses notwendigen
Auskünfte zu geben (vgl. Amtl.Bull. 1992 S 1308 f., 1993 N 1729 und 1857,
1993 S 1066).

    cc) Hätte im weitern der Gesetzgeber eine andere, von
sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten ganz losgelöste Form
der Beteiligung des Wohnkantons an der Finanzierung des "betreffenden"
ausserkantonalen Spitals gewollt, hätte er eine entsprechende Regelung
getroffen, um der ungleichen Lastenverteilung zwischen den Kantonen
als Folge der unterschiedlichen Spitalversorgungsgrade Rechnung zu
tragen. Davon hat er indessen abgesehen und es vielmehr den Kantonen selber
anheimgestellt, durch interkantonale Vereinbarungen andere Abrechnungsmodi
als die in Art. 41 Abs. 3 KVG vorgesehene einzelfallweise Kostenbeteiligung
des Wohnkantons des Versicherten festzulegen (BBl 1992 I 169; MAURER,
aaO, S. 75).

    c) Nach dem Gesagten handelt es sich bei der
Differenzzahlungspflicht nach Art. 41 Abs. 3 KVG um eine in der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung begründete Verpflichtung
der Kantone. Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieser
Bestimmung sind sozialversicherungsrechtlicher Natur im Sinne von Art. 128
OG und daher letztinstanzlich durch das Eidg. Versicherungsgericht zu
beurteilen. Ein Unzulässigkeitsgrund im Sinne von Art. 129 Abs. 1 OG ist
nicht gegeben.

Erwägung 4

    4.- In formeller Hinsicht stellt sich weiter die Frage, ob die
Beschwerdegegnerin Partei im Verfahren vor dem Eidg. Versicherungsgericht
sein kann, was der beschwerdeführende Kanton sinngemäss verneint
(vgl. Erw. 2 hievor).

    Gemäss Art. 103 lit. a OG in Verbindung mit Art. 132 OG ist
zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidg. Versicherungsgericht
berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Nach
dieser Umschreibung kann im Streit um die Differenzzahlung nach Art. 41
Abs. 3 KVG neben dem Wohnkanton als Pflichtigem in erster Linie Partei
sein, wer diesem gegenüber den Tarifausgleich beanspruchen kann. In der
Regel ist dies oder sollte zumindest sein der Schuldner der Vergütung
der vom betreffenden ausserkantonalen Spital erbrachten Leistung,
somit der Versicherte im System des Tiers garant (Art. 42 Abs. 1 KVG)
bzw. der Versicherer im System des Tiers payant (Art. 42 Abs. 2 KVG);
"sollte" deshalb, weil nach dem Gesetzeswortlaut weder diesem noch
jenem ein Rückerstattungsanspruch bzw. Rückforderungsrecht gegenüber
dem Wohnkanton zusteht. Dabei handelt es sich indessen um ein Versehen
des Gesetzgebers, welcher bei der Übernahme der schon unter altem Recht
bestandenen Regelung betreffend die Person des Schuldners der Vergütung
für die Leistungen des Spitals (vgl. Art. 22quater Abs. 6 in Verbindung
mit Art. 22bis Abs. 7 KUVG) ins neue Recht offensichtlich übersehen hat,
dass im Unterschied zur früheren Ordnung (Art. 19bis Abs. 2-5 KUVG) im
Rahmen der neuen Regelung des Art. 41 Abs. 3 KVG nicht nur der Versicherer,
sondern auch der Wohnkanton zur Übernahme eines Teils der Spitalkosten
verpflichtet ist. Im Sinne lückenfüllender richterlicher Rechtsfindung
(Art. 1 Abs. 2 ZGB; BGE 119 V 254 f. Erw. 3b mit Hinweisen) ist daher
dem Versicherten als Schuldner der Vergütung in analoger Anwendung von
Art. 42 Abs. 1 Satz 2 KVG auch gegenüber dem Wohnkanton ein gesetzlicher
Rückerstattungsanspruch einzuräumen. Ebenso muss dem Versicherer, wenn er
gemäss Vereinbarung mit dem Spital die gesamte Vergütung schuldet oder wenn
er als Garant dem Spital die Rechnung bezahlt hat, ein Rückforderungsrecht
gegenüber dem Wohnkanton zustehen. Dieses lässt sich indessen nicht aus dem
ihm mit Satz 2 von Art. 41 Abs. 3 KVG eingeräumten Rückgriffsrecht gemäss
Art. 79 KVG ableiten, da dieses qualifiziert andere Tatbestände regelt (BBl
1992 I 207; Amtl.Bull. 1992 S 1308 f.). Vielmehr handelt es sich um ein
eigenes, durch legalzessionsweisen Übergang des Rückerstattungsanspruches
des Versicherten auf den Versicherer entstehendes Forderungsrecht.

    Es steht fest, dass die Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin
die von der Höhenklinik Y für die stationäre Behandlung von H. am
9. und 10. Januar 1996 in Rechnung gestellten Kosten vollumfänglich
beglich. Dieser kommt somit Parteistellung im Verfahren vor
dem Eidg. Versicherungsgericht zu. Gleiches gilt für das kantonale
Verfahren, da gemäss Art. 98a Abs. 3 OG (in Verbindung mit Art. 128 OG)
die Beschwerdelegitimation im Verfahren vor der letzten kantonalen Instanz
mindestens im gleichen Umfang wie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Eidg. Versicherungsgericht gewährleistet ist.

Erwägung 5

    5.- Wie bereits in Erw. 3 hievor dargelegt, regeln weder Gesetz (KVG)
noch Verordnung (KVV) Zuständigkeit und Verfahren zur Geltendmachung
und allenfalls gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen gegen
den Wohnkanton des Versicherten aufgrund von Art. 41 Abs. 3 KVG
(vgl. SPIRA, Le contentieux en matière d'assurance-maladie selon
le nouveau droit, in: Revue jurassienne de jurisprudence, RJJ 3/1996
S. 191 ff.). Die Verfahrens- und Rechtspflegebestimmungen gemäss Art. 80
ff. KVG beschlagen lediglich Streitigkeiten zwischen Versicherten und
Versicherern bzw. Versicherern unter sich oder mit Dritten (Art. 80-87
KVG) sowie Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern
(Art. 89 KVG). Die Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens auf
kantonaler Ebene im Anwendungsbereich von Art. 41 Abs. 3 KVG ist somit
grundsätzlich Sache der Kantone. Dabei handelt es sich um selbständiges
kantonales Verfahrensrecht, dessen Verletzung grundsätzlich nicht im
Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt werden kann (BGE 123
II 361 Erw. 1a/aa, 122 II 243 f. Erw. 2a, 112 V 110 ff. Erw. 2c mit
zahlreichen Hinweisen auf die Praxis des Eidg. Versicherungsgerichts;
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 93 f.).

    Der kantonalen Verfahrensautonomie sind von Bundesrechts wegen insofern
Schranken gesetzt, als die Kantone als letzte Instanz eine richterliche
Behörde zu bestellen haben (Art. 98a Abs. 1 OG) und Beschwerdelegitimation
sowie Beschwerdegründe mindestens im gleichen Umfang wie für die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidg. Versicherungsgericht zu
gewährleisten sind (Art. 98a Abs. 3 in Verbindung mit Art. 128 OG).
Schliesslich darf das Verfahren nicht in der Weise ausgestaltet werden,
dass die Durchsetzung des bundesrechtlichen Differenzzahlungsanspruches
übermässig erschwert oder gar vereitelt würde.

    Der beschwerdeführende Kanton Schwyz hat in den §§ 4 ff. der Verordnung
über die Kostenübernahme bei ausserkantonaler stationärer Spitalbehandlung
vom 30. April 1996 Zuständigkeit und Verfahren geregelt. Danach hat, wer
Leistungen aus Art. 41 Abs. 3 KVG beansprucht, ein entsprechendes Gesuch um
Kostengutsprache beim Amt für Gesundheit und Soziales einzureichen. Dieses
erlässt eine Verfügung, womit es über das Begehren entscheidet. Hiegegen
kann nach Massgabe der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege
Beschwerde erhoben werden.

Erwägung 6

    6.- In materieller Hinsicht ist als Frage des Bundesrechts frei zu
prüfen (Art. 104 lit. a OG), ob die Kostenübernahmepflicht des Wohnkantons
gemäss Art. 41 Abs. 3 KVG den tatsächlichen Aufenthalt des Versicherten
in der allgemeinen Abteilung eines öffentlichen oder öffentlich
subventionierten Spitals voraussetzt. Die Vorinstanz hat diese Frage
im wesentlichen aufgrund des Wortlautes und der Entstehungsgeschichte
dieser Norm, aus gesetzessystematischen Gründen sowie mit Blick auf
die Zielsetzung der Kostenbeteiligung des Wohnkantons verneint. Der
beschwerdeführende Kanton seinerseits kommt in Anwendung der gleichen
Auslegungselemente zum gegenteiligen Schluss. Überdies macht er geltend,
der Wortlaut des Art. 41 Abs. 3 KVG sei nicht klar und eindeutig,
so dass keine genügende gesetzliche Grundlage "für eine Belastung des
Wohnkantons" bestehe.

    a) Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, d.h. nach
Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen ausgelegt
werden. Eine historisch orientierte Auslegung ist für sich allein nicht
entscheidend (BGE 122 III 325 Erw. 7a, 120 II 247 Erw. 3e). Anderseits
vermag aber nur sie die Regelungsabsicht des Gesetzgebers aufzuzeigen,
welche wiederum zusammen mit den zu ihrer Verfolgung getroffenen
Wertentscheidungen verbindliche Richtschnur des Richters bleibt, auch wenn
er das Gesetz mittels teleologischer Auslegung oder Rechtsfortbildung
veränderten Umständen anpasst oder es ergänzt (BGE 115 II 162 Erw. 3a,
114 Ia 196 f. Erw. 3b/bb; vgl. auch BGE 121 III 224 Erw. 1d/aa).

    Die Gesetzesmaterialien können namentlich dann, wenn eine
Bestimmung unklar ist oder verschiedene, einander widersprechende
Auslegungen zulässt, ein wertvolles Hilfsmittel sein, um den Sinn der
Norm zu erkennen und damit falsche Auslegungen zu vermeiden. Wo die
Materialien keine klare Antwort geben, sind sie als Auslegungshilfe
nicht dienlich. Insbesondere bei verhältnismässig jungen Gesetzen darf
der Wille des historischen Gesetzgebers nicht übergangen werden. Hat
dieser Wille jedoch im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden, so
ist er für die Auslegung nicht entscheidend. Ist in der Gesetzesberatung
insbesondere ein Antrag, das Gesetz sei im Sinne einer nunmehr vertretenen
Auslegungsmöglichkeit zu ergänzen, ausdrücklich abgelehnt worden, dann
darf diese Auslegungsmöglichkeit später nicht in Betracht gezogen werden
(BGE 115 V 349 Erw. 1c mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre;
vgl. auch BGE 122 III 325 Erw. 7a, 474 Erw. 5a, 120 II 247 Erw. 3e, 117
II 526 Erw. 1d, 116 Ia 368 Erw. 5b, 116 II 415 Erw. 5b und 527 f. Erw. 2b).

    b) Das Gesetz verwendet den Begriff der allgemeinen Abteilung an
verschiedenen Stellen, insbesondere bei der Umschreibung der allgemeinen
Leistungen bei Krankheit (Art. 25 KVG). Danach umfassen die Leistungen,
die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen,
laut Abs. 2 lit. e dieser Bestimmung auch den Aufenthalt in der allgemeinen
Abteilung eines Spitals. Art. 34 Abs. 1 KVG sodann bestimmt, dass die
Versicherer im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung keine
anderen Kosten als diejenigen für die Leistungen nach den Art. 25-33
übernehmen dürfen. Dies spricht dafür, dass der Begriff der allgemeinen
Abteilung im Sinne des tatsächlichen Aufenthalts in der allgemeinen
Abteilung zu verstehen ist. Es bestehen indessen gewichtige Gründe für die
Annahme, dass der Wortlaut von Art. 25 Abs. 2 lit. e und Art. 34 Abs. 1
KVG im Lichte der Kostenübernahmeregelung gemäss Art. 41 KVG nicht den
wahren Sinn ausdrückt.

    aa) Vorab fällt auf, dass der Begriff der allgemeinen Abteilung in
Art. 41 KVG nicht vorkommt. Anknüpfungspunkt für die Kostenübernahmepflicht
bei einer (teil-)stationären Behandlung im Rahmen der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung ist das Spital. Darunter ist gemäss Art. 39
Abs. 1 Ingress KVG eine Anstalt oder sind deren Abteilungen zu
verstehen, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der
stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation
dienen. Erfüllt das Spital oder eine Abteilung davon die weiteren in
lit. a-e aufgezählten Kriterien, wird es als Leistungserbringer im Rahmen
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen.

    Mit dieser Regelung hat das Gesetz die altrechtliche
Zulassungspraxis bei Heilanstalten übernommen (BBl 1992 I 166 und
Amtl.Bull. 1992 S 1307; vgl. Art. 101 Abs. 2 KVG; ferner MAURER, Das
neue Krankenversicherungsrecht, S. 68 Fn. 174) und diese durch die
in lit. d und e von Art. 39 Abs. 1 KVG genannten planerischen Elemente
("Spitalplanung" und "Spitalliste") ergänzt.

    bb) Wie der Begriff des zugelassenen Spitals nach neuem Recht,
setzte der altrechtliche Heilanstaltsbegriff nach Art. 12 Abs. 2 Ziff. 2
KUVG nicht die Führung einer allgemeinen Abteilung voraus (BGE 120 V 201
f. Erw. 5a mit Hinweisen; MAURER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht,
Bd. II, S. 369). Selbst bei einer medizinisch indizierten Hospitalisation
gemäss Art. 19bis Abs. 5 KUVG in einer ausserkantonalen Privatklinik,
welche über keine allgemeine Abteilung verfügte, bestand grundsätzlich
eine Leistungspflicht im Rahmen der Grundversicherung (BGE 98 V 150, 96
V 8; vgl. auch RKUV 1989 Nr. K 799 S. 123, 1985 Nr. K 648 S. 260). Dieser
Zulassungspraxis lag die Überlegung zugrunde, dass es stossend wäre, den
Pflichtleistungscharakter einer stationären Behandlung einzig deshalb zu
verneinen, weil die Heilanstalt keine allgemeine Abteilung in dem Sinne
führe, dass mehrere Patienten in einem Zimmer untergebracht sind (BGE 96 V
12 Erw. 3a). Aus dieser Erkenntnis folgerte das Eidg. Versicherungsgericht,
wie auch die Vorinstanz richtig erkannt hat, dass die zahlreichen Hinweise
des Gesetzes auf die allgemeine Abteilung (Art. 12 Abs. 2 Ziff. 2,
Art. 19bis Abs. 2-5 und Art. 22quater Abs. 3 KUVG) lediglich dazu dienten,
den Umfang der Leistungspflicht der Krankenkassen im Falle der stationären
Behandlung zu umschreiben (BGE 96 V 12 Erw. 3a; vgl. auch BGE 98 V 153
Erw. 2 sowie Maurer, aaO, S. 327 Fn. 737a).

    cc) Diese funktionale, nicht die Örtlichkeiten, sondern die Qualität
der Behandlung und Pflege als solche betonende Bedeutung des Begriffs
der allgemeinen Abteilung als ein, wenn auch wichtiger Faktor für die
Bemessung der Kostenübernahmepflicht im Rahmen der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung gilt auch im neuen KVG. Dies bringt vorab
Art. 41 Abs. 1 Satz 1 KVG zum Ausdruck, wonach die Versicherten unter den
zugelassenen Spitälern, die für die Behandlung ihrer Krankheit geeignet
sind, frei wählen können. Beansprucht beispielsweise ein Versicherter
nicht aus medizinischen Gründen einen "auswärtigen" Leistungserbringer,
berührt dies nicht den Anspruch auf Kostenübernahme als solchen,
sondern lediglich den Umfang, indem bei der Bemessung der Tarif im
Wohnkanton zur Anwendung gelangt (Art. 41 Abs. 1 Satz 3 KVG; BBl 1992
I 169). Dabei gilt der Tarifschutz gemäss Art. 44 und 49 Abs. 4 KVG,
womit die Einhaltung der festgelegten Tarife für die Leistungen der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung sichergestellt werden soll (BBl
1992 I 175 und 186 unten), auch in bezug auf den in der Regel höheren Tarif
für ausserkantonale Patienten (BBl 1992 I 169, 175 unten f.; vgl. auch
MAURER, Das neue Krankenversicherungsrecht, S. 81, wonach der Tarifschutz
bei Privatpatienten, die sich in einem Privatspital behandeln lassen, darin
besteht, "dass der Versicherer nach KVG jene Kosten übernehmen muss, welche
sich ergeben würden, wenn der Versicherte in der allgemeinen Abteilung
behandelt worden wäre"). Sodann wird in Art. 49 Abs. 1 KVG betreffend
die Spitaltarife klar unterschieden zwischen dem Gegenstand der Vergütung
(stationäre Behandlung einschliesslich Aufenthalt in einem Spital; Satz 1)
und der Bemessung der Vergütung (nach Pauschalen), welche zu Lasten der
Krankenversicherung geht (höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten
je Patient oder je Patientin oder je Versichertengruppe in der allgemeinen
Abteilung; Satz 2).

    dd) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass der Gesetzgeber
an der altrechtlichen Konzeption, wonach eine Kostenübernahmepflicht bei
(teil-)stationärer Behandlung in dem durch Art. 41 KVG festgelegten Umfang
lediglich die Zulassung des Spitals bzw. der Abteilung, in welcher der
Versicherte sich aufhält und behandelt wird, gemäss Art. 39 Abs. 1 KVG
voraussetzt, nichts ändern wollte und auch nichts änderte (vgl. DUC,
L'établissement médico-social et la LAMal, in: LAMal-KVG, Recueil de
travaux en l'honneur de la Société suisse de droit des assurances, Lausanne
1997, S. 271 ff., S. 279 ff.). Davon geht auch der beschwerdeführende
Kanton aus. Dies bedeutet, dass Hospitalisationskosten grundsätzlich auch
dann von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen
sind, wenn der Versicherte sich in der halbprivaten oder privaten
Abteilung aufhält. Dabei wird mit der in Art. 59 Abs. 3 KVV statuierten
Verpflichtung der Spitäler, in der Rechnung die von der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung übernommenen Leistungen von anderen Leistungen
klar zu unterscheiden, sichergestellt, dass beim Aufenthalt in der
(halb-)privaten Abteilung lediglich die Kosten entsprechend den Taxen
für die allgemeine Abteilung des betreffenden Spitals verrechnet werden,
wie wenn sich der Versicherte in der allgemeinen Abteilung aufgehalten
hätte. Führt das Spital keine allgemeine Abteilung, kommen die von den
Tarifparteien vereinbarten und genehmigten oder die von der zuständigen
Genehmigungsbehörde festgesetzten Referenztarife für die allgemeine
Abteilung zum Zuge (vgl. Art. 46 f. KVG).

    c) aa) Art. 41 Abs. 3 KVG unterscheidet sich nun zwar insofern
grundlegend von den übrigen in Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung geregelten
Tatbeständen (teil-)stationärer Behandlung und von dem ähnliche
Sachverhalte regelnden Art. 19bis Abs. 5 KUVG, als der Wohnkanton
des Versicherten bei einer Hospitalisation in einem ausserkantonalen
öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spital aus medizinischen
Gründen zur Übernahme eines Teils der "in Rechnung gestellten Kosten"
verpflichtet wird. Es finden sich indessen vorab in den Gesetzesmaterialien
keine Anhaltspunkte, dass diese Differenzzahlungspflicht nicht bestehen
soll, wenn sich der Versicherte (aus medizinischen Gründen) in der
(zugelassenen) halbprivaten oder privaten Abteilung des betreffenden
Spitals aufhält. Wollte der Gesetzgeber die Kostenübernahmepflicht je nach
Spitalklasse (allgemein, halbprivat, privat) für den Versicherer und den
Wohnkanton je verschieden geregelt haben, hätte er dies unzweifelhaft um so
mehr getan, als es neben der mit Art. 41 Abs. 3 KVG bezweckten Beteiligung
des Wohnkantons an der Finanzierung des ausserkantonalen Spitals eines
der Ziele der Revision war, eine qualitativ hochstehende medizinische
Versorgung sicherzustellen (Art. 43 Abs. 6 KVG; BBl 1992 I 174) und
gleichzeitig einen "breiteren Schutz als im Rahmen der Grundversicherung
nach bisherigem Recht" zu gewähren (BBl 1992 I 140 unten; in diesem Sinne
DUC, L'hospitalisation, plus spécialement l'hospitalisation d'un jour,
et LAMal, aaO, S. 329 ff., S. 349 ff.). Eine solche Regelungsabsicht
bestand indessen nicht.

    In der Botschaft wird an mehreren Stellen klar und ohne jede
Einschränkung ausgeführt, dass der Wohnkanton eine allfällige Differenz
zwischen dem Tarif für Kantonseinwohner und demjenigen für ausserkantonale
Versicherte zu übernehmen habe, soweit die ausserkantonale Behandlung
aus medizinischen Gründen notwendig war (BBl 1992 I 169, 176 und 184). In
den parlamentarischen Beratungen sodann hat die Differenzzahlungspflicht
des Wohnkantons des Versicherten zu keinen weiteren Diskussionen Anlass
gegeben, weder in grundsätzlicher Hinsicht noch in bezug auf ihren
Umfang (vgl. Amt. Bull. 1992 S 1308 f., 1993 N 1857, 1993 S 1066). Im
übrigen spricht auch der Umstand, dass es sich bei der Kostenübernahme des
Versicherers und der Differenzzahlung des Wohnkantons gemäss Art. 41 Abs. 3
KVG um grundsätzlich gleichartige Leistungen handelt (vgl. Erw. 3b/bb
hievor), dagegen, in bezug auf die Frage, ob die Ausgleichspflicht des
Kantons, nicht aber die Leistungspflicht des Versicherers den tatsächlichen
Aufenthalt des Versicherten in einer allgemeinen Abteilung voraussetzt,
danach zu unterscheiden, wer in welchem Umfang für die Kosten der
ausserkantonalen Hospitalisation aufzukommen hat.

    bb) Auch bieten der Wortlaut und die Gesetzessystematik keine Stütze
für die vom beschwerdeführenden Kanton vertretene Auffassung, dass die
Differenzzahlungspflicht des Wohnkantons nach Art. 41 Abs. 3 KVG nur bei
einem tatsächlichen Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung Platz greifen
kann. Zum einen wird dieser Begriff, wie bereits erwähnt, hier nicht
verwendet. Zum anderen kann unter den "in Rechnung gestellten Kosten"
klarerweise nur der Tarif für die allgemeine Abteilung des betreffenden
Spitals bzw. bei Fehlen einer solchen Abteilung der entsprechende
Referenztarif für ausserkantonale Patienten verstanden werden. Diese Tarife
werden wie diejenigen für die Kantonseinwohner durch die Tarifparteien
(Versicherer und Spital) vereinbart und durch die Regierung des Kantons,
in dem das Spital liegt, genehmigt oder bei Fehlen eines Tarifvertrages
durch diese festgesetzt (Art. 49 Abs. 1 KVG e contrario und Art. 47 Abs. 2
KVG; BBl 1992 I 176 oben, 180 f.).

    Die Tarife für ausserkantonale Patienten sind also ebenfalls
generell-abstrakter Natur und haben sich in Berücksichtigung des mit
der Kostenübernahmepflicht des Wohnkantons nach Art. 41 Abs. 3 KVG
bezweckten Lastenausgleichs nach dem ausdrücklich im Gesetz verankerten
Gebot der Wirtschaftlichkeit der Behandlung (Art. 43 Abs. 6 KVG;
vgl. auch Art. 32 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 KVG) zu richten (BBl 1992
I 129). Da diese Tarife im Unterschied zum alten Recht (Entscheide des
Bundesrates vom 27. April 1994 [VPB 59.20] und 8. November 1995 in Sachen
Rehabilitationszentrum Basel für Querschnittgelähmte und Hirnverletzte
gegen Regierungsrat des Kantons Solothurn) dem KVG unterstehen, ist auf
sie das Preisüberwachungsgesetz (PüG) anwendbar. Die zuständige Behörde
hat somit den Preisüberwacher anzuhören bevor sie den Tarifentscheid
fällt (Art. 14 Abs. 1 PüG). Sie führt seine Stellungnahme im Entscheid
an. Folgt sie ihr nicht, begründet die Behörde dies (Art. 14 Abs. 2
PüG). Damit "sollte es möglich sein, bei Bedarf auf ein massvolles
Tarifgebaren der Tarifpartner hinzuwirken" (BBl 1992 I 180), dies nicht
zuletzt auch im Interesse der an der Ausgestaltung der Tarifordnung
nicht (direkt) Beteiligten, davon aber Betroffenen, wie namentlich die
Versicherten (als Prämienzahler) und die anderen Kantone (als potentiell
Differenzzahlungspflichtige gemäss Art. 41 Abs. 3 KVG). Mit dem Einbezug
des Preisüberwachers in das Tariffestsetzungsverfahren wird sichergestellt,
dass bei der Prüfung des Tarifvertrages auf seine Übereinstimmung mit
dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit (Art. 46 Abs. 4 KVG)
auch "allfällige übergeordnete öffentliche Interessen" berücksichtigt
werden (Art. 14 Abs. 3 PüG), insbesondere die sozialpolitischen
Rahmenbedingungen für die Festsetzung oder Anpassung von Tarifen (BGE 123
V 287 Erw. 6b mit Hinweisen auf die Materialien und den in RKUV 1997 S. 122
ff. wiedergegebenen Entscheid des Bundesrates vom 15. Januar 1997 in Sachen
Kantonale Ärztegesellschaft Schaffhausen gegen Regierungsrat des Kantons
Schaffhausen; vgl. auch Amtl.Bull. 1992 S 1308, wo der Berichterstatter
der ständerätlichen Kommission auf die Notwendigkeit hinweist, "dass
die Kantone bei der Festsetzung der Tarife für ausserkantonale Patienten
vernünftig sind").

    cc) Schliesslich lässt sich auch aus dem bei den Akten liegenden
Gutachten vom 12. April 1996 (PD Dr. K.) nichts zugunsten des
beschwerdeführenden Kantons ableiten. Im Gegenteil bestätigen
die Aussagen des Gutachters die vorstehenden Ausführungen. Dies
betrifft insbesondere die Feststellung, dass das KVG den Bereich der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung (abschliessend) regelt und die
Zusatzversicherungen nicht erfasst (Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG; BBl 1992
I 140; MAURER, aaO, S. 8). Damit ist zum einen gesagt, dass es sich bei
der Differenzzahlungspflicht des Wohnkantons nach Art. 41 Abs. 3 KVG
um eine ausschliesslich den obligatorischen Bereich betreffende Frage
handelt (vgl. Amtl.Bull. 1993 S 1066 [Votum Huber, Berichterstatter]),
die daher für alle Versicherten, mit oder ohne Zusatzversicherung,
gleich zu beantworten ist. Zum anderen ist, wie auch im Gutachten
eingeräumt wird, insbesondere im Lichte des in Art. 13 Abs. 2 lit. a KVG
verankerten Gleichbehandlungsgebotes kein sachlicher Grund erkennbar,
welcher eine Differenzierung danach, ob der Versicherte sich in der
allgemeinen oder in der halbprivaten oder privaten Abteilung aufhält,
rechtfertigen würde, immer vorausgesetzt, es liegen medizinische Gründe
für eine ausserkantonale Hospitalisation vor und die betreffende Abteilung
ist als Leistungserbringerin zugelassen. Dass die Finanzlage der Kantone
"äusserst" angespannt ist, mag zutreffen, wenn wohl auch nicht auf alle
Kantone. Dies kann indessen nicht dazu führen, "die Beschränkung der
Differenzbeiträge gemäss Art. 41 Abs. 3 KVG auf die allgemeine Abteilung
[dem lege artis gewonnenen klaren Auslegungsergebnis] vorzuziehen"
(Gutachten S. 32). Nicht weiter einzugehen ist in diesem Zusammenhang auf
den Vergleich mit dem in die kantonale Hoheit fallenden obligatorischen
Primarschulwesen, da dieser, wie bereits die Vorinstanz festgehalten
hat, auf der unrichtigen und das gewünschte Ergebnis vorausnehmenden
Prämisse beruht, Art. 41 Abs. 3 KVG verpflichte die Kantone, "für ihre
Wohnbevölkerung eine genügende Spitalversorgung im Rahmen der allgemeinen
Abteilung bereitzustellen" (Gutachten S. 27). Im übrigen stellt nach
zutreffender Auffassung des Gutachters Art. 41 Abs. 3 KVG "fraglos"
eine genügende gesetzliche Grundlage für die Kostenübernahmepflicht des
Wohnkantons im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung dar
(zum Gebot der Bestimmtheit von Rechtssätzen vgl. BGE 123 I 5 f. Erw. 4b
mit Hinweisen, 109 Ia 282 ff. Erw. 4d).

Erwägung 7

    7.- Art. 41 Abs. 3 KVG soll, wie in Erw. 3b/aa hievor dargelegt, dem
Lastenausgleich und der verstärkten Koordination zwischen den Kantonen
dienen, indem der Wohnkanton durch Übernahme der Differenz zwischen den in
der Regel höheren Tarifen für ausserkantonale Patienten und den Tarifen
für Einwohner des Kantons, in welchem das Spital liegt, sich an der
Finanzierung des betreffenden ausserkantonalen Spitals beteiligt. Diesem
Zweck widerspricht der vom beschwerdeführenden Kanton verfochtene
Standpunkt, dass die Differenzzahlungspflicht des Wohnkantons lediglich
bestehe, wenn der Versicherte sich tatsächlich in der allgemeinen Abteilung
aufhalte, ebensowenig wie die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz,
welche im übrigen auch das BSV teilt. Wortlaut, Gesetzessystematik und
Materialien lassen indessen keine andere Auslegung von Art. 41 Abs. 3 KVG
zu als diejenige, dass die Ausgleichspflicht des Wohnkantons grundsätzlich
auch besteht, wenn der Versicherte in der halbprivaten oder privaten
Abteilung untergebracht ist. Mit anderen Worten genügt es, dass das Spital
bzw. die betreffende Abteilung als Leistungserbringer im Sinne von Art. 39
Abs. 1 KVG zugelassen ist und die Behandlung in einem ausserkantonalen
Spital aus medizinischen Gründen notwendig war. Dagegen kommt es für
die Kostenübernahmepflicht des Wohnkantons wie auch des Versicherers im
Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht darauf an, in
welcher Abteilung (allgemein, halbprivat oder privat) der Versicherte sich
aufhält und ob er eine Spitalzusatzversicherung unterhält. Grundlage für
die Bemessung der Differenzzahlungspflicht des Wohnkantons bilden die
Tarife für die allgemeine Abteilung für ausserkantonale Patienten und
für die Einwohner des Kantons, in dem das Spital liegt.

Erwägung 8

    8.- Die Vorinstanz hat in Erw. 8 des angefochtenen Entscheides § 1
der Verordnung über die Kostenübernahme bei ausserkantonaler stationärer
Spitalbehandlung (vgl. Erw. 1) für bundesrechtswidrig erklärt und dieser
Bestimmung im konkreten Fall die Anwendung versagt.

    Art. 41 Abs. 3 KVG regelt abschliessend die Kostenübernahmepflicht
des Wohnkantons bei stationärer oder teilstationärer Behandlung in
einem ausserkantonalen öffentlichen oder öffentlich subventionierten
Spital. Kantonales materielles Ausführungsrecht ist dieser Bestimmung
untergeordnet und wird im Ergebnis von ihr miterfasst. Den entsprechenden
kantonalen Vorschriften kommt keine selbständige, über Art. 41 Abs. 3 KVG
hinausgehende Bedeutung zu; ob sie richtig oder zu Recht nicht angewendet
wurden, ist daher im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen
(BGE 112 V 113 Erw. 2d; vgl. BGE 122 II 243 f. Erw. 2a, 121 V 286 Erw. 1b,
118 Ib 130, 112 Ib 44 Erw. 1d, 166 oben Erw. 1).

    Soweit nach § 1 der genannten Verordnung die Differenzzahlung des
Kantons nach Art. 41 Abs. 3 KVG voraussetzt, dass die "versicherte
Person die Leistungen eines (...) Spitals in der allgemeinen Abteilung
beansprucht", widerspricht dies, wie gezeigt, Bundesrecht. Da die
fragliche ausserkantonale Hospitalisation unbestrittenermassen aus
medizinischen Gründen erfolgte, hat die Vorinstanz daher zu Recht
dieser Verordnungsbestimmung die Anwendung versagt (Art. 2 ÜbBest. BV)
und die masslich ebenfalls nicht bestrittene Kostenübernahmepflicht des
beschwerdeführenden Kantons im Rahmen von Art. 41 Abs. 3 KVG bejaht. Nicht
zu prüfen ist im übrigen die materiell nicht beanstandete Kostenauflage
zu Lasten des Kantons (vgl. Erw. 5 hievor).

Erwägung 9

    9.- Der Differenzzahlung des Wohnkantons nach Art. 41 Abs. 3 KVG
kommt, wie in Erw. 3b/aa hievor dargelegt, Subventionscharakter zu. Es
handelt sich insoweit um zweckgebundene finanzielle Leistungen, welche
nicht unter den Begriff der Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132
OG fallen (vgl. BGE 122 V 198 Erw. 4a, 106 V 98 Erw. 3). Das Verfahren
vor dem Eidg. Versicherungsgericht ist daher kostenpflichtig (Art. 134
OG e contrario). Dem unterliegenden Kanton sind indessen praxisgemäss
keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 135 OG; in BGE 117 V 136 nicht veröffentlichte Erw. 7, bestätigt im
unveröffentlichten Urteil Association S. vom 25. März 1992).

Erwägung 10

    10.- Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht nach ständiger
Praxis, von welcher abzugehen vorliegend kein Anlass besteht, keine
Parteientschädigung zu (BGE 118 V 169 Erw. 7 und 112 V 361 f. Erw. 6).