Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 123 IV 9



123 IV 9

2. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 30. Januar 1997 i.S. G.
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste

    Art. 21, 22, 24, 25, 242 und 244 StGB. Übergabe von Falschgeld an
einen Eingeweihten.

    Wer falsches Geld einem Eingeweihten übergibt (veräussert) und in
Kauf nimmt, dass dieser oder eine andere Person es als echtes Geld in
Umlauf setzen werde, kann nur nach den Regeln über die Mittäterschaft und
die Teilnahme an der Tat des andern wegen (versuchten) In-Umlaufsetzens
falschen Geldes als echt bestraft werden. Die Übergabe (Veräusserung)
von Falschgeld an einen Eingeweihten ist nicht schon als solche Versuch
des In-Umlaufsetzens falschen Geldes als echtes Geld. Vorbehalten bleibt
im übrigen eine Verurteilung des Übergebers wegen eines allfälligen
vorgängigen Einführens, Erwerbens oder Lagerns falschen Geldes (E. 2).

Sachverhalt

    A.- G. wurde von P. angefragt, ob er einen Abnehmer für eine grössere
Menge falscher 100-Dollar-Noten kenne. G. wandte sich an D., der bereit
war, in das Geschäft einzusteigen und seinerseits nach Abnehmern zu
suchen. G. übergab dem D. als Muster eine gefälschte Note, die er von P.
erhalten hatte. Mitte 1993 liess D. den G. wissen, dass er einen Abnehmer
gefunden habe, der bereit sei, für 1'000 falsche 100-Dollar-Noten
Fr. 20'000.-- zu zahlen. G. teilte dies P. mit, erhielt von diesem
975 gefälschte 100-Dollar-Noten und bewahrte sie in seiner Wohnung in
Basel auf. Am 6. Juli 1993 übergab er das Falschgeld in seiner Wohnung
D.. Dieser fuhr sogleich nach Weil a. Rhein/D, um es dort seinem Abnehmer
"H." gegen Zahlung des vereinbarten Preises zu übergeben. Er legte in
seinem Fahrzeug die 975 100-Dollar-Noten "H." vor, der in Wahrheit
ein verdeckter Ermittler des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg
war. "H." verliess daraufhin das Fahrzeug und veranlasste sogleich die
Festnahme von D. und die Sicherstellung des Falschgeldes.

    B.- Das Strafdreiergericht Basel-Stadt sprach G. am 31. März
1995 des versuchten In-Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1
i.V.m. Art. 21 Abs. 1 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu 10 Monaten
Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Es
erklärte zwei Gefängnisstrafen von fünf Tagen und von zwei Monaten gemäss
den Urteilen des Bezirksamtes Rheinfelden vom 18. Februar 1992 und des
Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 10. Februar 1993 in Anwendung
von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB für vollziehbar.

    Der Appellationsgerichtsausschuss des Kantons Basel-Stadt bestätigte
am 22. Mai 1996 das erstinstanzliche Urteil gestützt auf die darin
enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen.

    C.- G. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen,
das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben und die Sache
zu seiner Freisprechung vom Vorwurf des versuchten In-Umlaufsetzens
falschen Geldes, eventuell zur Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu
versuchtem In-Umlaufsetzen falschen Geldes und zur Ausfällung einer
entsprechend herabgesetzten Strafe von höchstens drei Monaten Gefängnis
unter Verzicht auf den Widerruf des bedingten Strafvollzuges an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Auszug aus den Erwägungen:

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- a) Nach Auffassung der Vorinstanzen hat sich der Beschwerdeführer
des (unvollendet) versuchten In-Umlaufsetzens falschen Geldes als
echtes Geld in Mittäterschaft schuldig gemacht. Bloss ein Versuch
liege deshalb vor, weil D. das Falschgeld einem verdeckten Ermittler des
Landeskriminalamtes Baden-Württemberg übergeben habe und es also nicht in
den Geldverkehr gelangt sei. Immerhin Versuch und nicht nur eine straflose
Vorbereitungshandlung sei deshalb gegeben, weil der Beschwerdeführer (und
auch D.) in Form von Mittäterschaft bestimmte Tatbeiträge geleistet und
es für ihn kein Zurück mehr gegeben habe. Der Beschwerdeführer sei nicht
bloss Gehilfe, sondern Mittäter am versuchten In-Umlaufsetzen falschen
Geldes als echtes Geld gewesen. Zur Begründung wird im erstinstanzlichen
Entscheid ausgeführt, nach dem Tatplan zwischen dem Beschwerdeführer,
D. und den Eingeweihten (d.h. den deutschen Abnehmern) habe das
Falschgeld an gutgläubige Dritte abgesetzt werden sollen, indem der
Beschwerdeführer das Falschgeld beschafft und D. zum Transport über
die Grenze übergeben habe, wohingegen die Eingeweihten den Kontakt
zu den gutgläubigen Dritten hergestellt hätten. Sie alle hätten also
gemeinschaftlich zusammengewirkt. Die eingeweihten Abnehmer hätten Zug
um Zug für die falschen Noten Fr. 20'000.-- bezahlt, was nur erklärbar
sei, wenn der Weiterverkauf an gutgläubige Dritte bereits konkret ins
Auge gefasst gewesen sei. Der Tatbeitrag des Beschwerdeführers sei über
eine Vermittlerrolle weit hinaus gegangen. Der Beschwerdeführer sei die
Schaltstelle gewesen, ohne welche die Informationen von P. zu D. und zurück
nicht hätten ausgetauscht werden können. Er habe ein Muster der gefälschten
Noten weitergereicht und schliesslich das gesamte Falschgeld in seiner
Wohnung aufbewahrt und somit in seiner Verfügungsgewalt gehabt, bis er es
im geeigneten Moment persönlich an D. zum Weitertransport übergeben habe.

    b) Der Beschwerdeführer wendet ein, es liege kein Versuch des
In-Umlaufsetzens falschen Geldes als echtes Geld vor. Im Falle der Annahme
von Versuch sei sein Tatbeitrag höchstens als Gehilfenschaft zu werten.

    c) Aus den Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil, auf welches die
Vorinstanz verweist, geht nicht deutlich hervor, worin genau die Vorinstanz
die massgebende objektive Versuchshandlung erblickt, an welcher der
Beschwerdeführer durch sein Verhalten als Mittäter mitgewirkt habe. Die
Übergabe des Falschgeldes durch den Beschwerdeführer an D. wird im
erstinstanzlichen Urteil nicht schon als solche als Versuch der Straftat im
Sinne von Art. 242 StGB qualifiziert, sondern lediglich als ein Tatbeitrag,
den der Beschwerdeführer neben anderen zur Ausführung des zusammen mit P.,
D. und den deutschen Abnehmern geplanten In-Umlaufsetzens falschen Geldes
als echtes Geld geleistet habe. Inwiefern der Beschwerdeführer mit den
deutschen Abnehmern geplant habe, gemeinschaftlich falsches Geld als echtes
Geld in Umlauf zu setzen, ist aufgrund der tatsächlichen Feststellungen
im erstinstanzlichen Entscheid indessen nicht ersichtlich. Daraus ergibt
sich vielmehr, dass P., der Beschwerdeführer und D. in gemeinschaftlichem
Zusammenwirken einen Käufer des Falschgeldes suchten und dass D. diesen
im (vermeintlichen) deutschen Interessenten "H." fand. Der letzte Akt
war das Treffen zwischen D. und "H." in Weil a. Rhein/D, an dem D.
das ihm vom Beschwerdeführer zuvor ausgehändigte Falschgeld gegen
Zahlung der vereinbarten Gegenleistung "H." übergeben wollte, der in
Wahrheit ein verdeckt auftretender Ermittler war. Nachdem D. die 975
100-Dollar-Noten vorgelegt hatte, wurde er festgenommen und das Falschgeld
sichergestellt. Zu prüfen ist damit, ob die Übergabe von Falschgeld an
einen Eingeweihten unter Inkaufnahme, dass dieser oder ein Dritter es
als echtes Geld in Umlauf setzen werde, als Versuch des In-Umlaufsetzens
falschen Geldes als echtes Geld im Sinne von Art. 242 Abs. 1 StGB zu
qualifizieren sei. Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
sich an diesem Versuch als Mittäter oder bloss als Gehilfe beteiligt habe.

Erwägung 2

    2.- Gemäss Art. 242 Abs. 1 StGB wird wegen In-Umlaufsetzens falschen
Geldes mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis bestraft,
wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder
verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt. Diese
Bestimmung findet nach Art. 250 StGB auch auf ausländisches Geld Anwendung.

    a) In BGE 76 IV 165 E. 3 und 80 IV 265 E. 3 wurde entschieden, strafbar
wegen In-Umlaufsetzens falschen Geldes gemäss Art. 242 StGB mache sich
auch, wer falsches Geld einem Eingeweihten übergibt und zumindest in Kauf
nimmt, dass der Erwerber oder eine andere eingeweihte Person das Falschgeld
als echtes Geld in Umlauf bringen werde. Unter dem Gesichtspunkt von
Art. 242 StGB sei es unerheblich, ob jemand das In-Umlaufsetzen falschen
Geldes als echt direkt und allein besorge oder bewusst durch Dritte
ausführen lasse. BGE 85 IV 22 erkannte, wer falsches Geld als solches
einem Eingeweihten überlasse, der es vorsätzlich als echt in Umlauf setze,
sei nur dann strafbar, wenn er sich als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe an
der Tat des andern beteiligt habe (was in jenem Fall nicht zutraf). Soweit
in BGE 76 IV 165, 80 IV 265 und in einem nicht publizierten Urteil vom
31. Oktober 1957 auf die Grenzen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit
des Übergebers nicht mit genügender Deutlichkeit hingewiesen worden
sei, seien diese Entscheidungen im dargelegten Sinne zu ergänzen. In
BGE 119 IV 154 E. 4b S. 162 wurde die Frage aufgeworfen, ob derjenige,
welcher Falschgeld als solches einem Eingeweihten übergibt und dabei in
Kauf nimmt, dass der Erwerber oder dessen Abnehmer es als echtes Geld in
Umlauf setzen werde, sich nicht bereits durch die Übergabe des Falschgeldes
an den Eingeweihten des Versuchs des In-Umlaufsetzens falschen Geldes im
Sinne von Art. 242 StGB schuldig mache. Mit der Versuchsproblematik setze
sich BGE 85 IV 22 nämlich nicht ausdrücklich auseinander, insbesondere
auch nicht mit der Frage, wie es sich verhalte, wenn der Erwerber des
Falschgeldes nicht mehr dazu komme, es als echtes Geld in Umlauf zu
setzen oder dies zumindest zu versuchen. Die Frage konnte in BGE 119 IV
154 E. 4b S. 162 offengelassen werden, da ein allfälliger unvollendeter
Versuch des In-Umlaufsetzens falschen Geldes als durch die Verurteilung
des Beschwerdeführers wegen Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 1
StGB mitbestrafte Nachtat zu werten war (E. 4a/cc S. 162) und weil die
Übergabe des Falschgeldes an den Eingeweihten ungeachtet ihrer rechtlichen
Qualifikation im Rahmen der Strafzumessung wegen Geldfälschung als
Nachtatverhalten straferhöhend berücksichtigt werden konnte (E. 4c S. 163).

    b) Die Übergabe von Falschgeld an einen Eingeweihten wird nur dann
von Art. 242 StGB erfasst, wenn sie als Beteiligung (Mittäterschaft oder
Teilnahme) an der von einem andern, nicht notwendigerweise vom Übernehmer,
begangenen Straftat des In-Umlaufsetzens falschen Geldes als echtes
Geld qualifiziert werden kann, wobei der andere diese Straftat zumindest
versucht haben muss. Die Übergabe von Falschgeld an einen Eingeweihten
ist mithin nicht schon als solche, sondern nur als Beteiligungshandlung
unter dem Gesichtspunkt von Art. 242 StGB relevant. Daher kann die
Übergabe an den Eingeweihten nicht allein schon dann strafbarer Versuch
des In-Umlaufsetzens falschen Geldes sein, wenn der Übergeber zumindest
in Kauf nimmt, dass der Übernehmer oder eine andere Person das Falschgeld
als echtes Geld in Umlauf setzen werde. Dies ist vielmehr lediglich die
subjektive Voraussetzung für die Bestrafung des Übergebers wegen der in der
Übergabe allenfalls liegenden Beteiligung (Mittäterschaft oder Teilnahme)
an der vom andern begangenen (zumindest versuchten) Straftat. Wer
Falschgeld einem anderen übergibt und dabei in Kauf nimmt, dass der
Übernehmer oder ein Dritter es als echtes Geld in Umlauf setzen werde, tut
damit zwar einen letzten Schritt, aber nicht den letzten Schritt in das
Verbrechen im Sinne von Art. 242 Abs. 1 StGB; er versucht gerade nicht,
das Falschgeld als echtes Geld in Umlauf zu setzen. Allerdings mag sich
mit der Übergabe des Falschgeldes an einen andern die Gefahr, dass es als
echtes Geld in Umlauf gesetzt werde, für den Übergeber erkennbar erhöhen,
insbesondere dann, wenn der Übernehmer dafür einen vergleichsweise hohen
Preis gezahlt hat; diese Risikoerhöhung qualifiziert die Übergabe aber
nicht als Versuch einer Straftat im Sinne von Art. 242 StGB. Das ergibt
sich auch aus dem Gesetz selbst. Wer Geld fälscht, um es als echt in Umlauf
zu setzen, wird gemäss Art. 240 Abs. 1 StGB mit Zuchthaus bestraft. Wer
falsches Geld erwirbt, einführt oder lagert, um es als echt in Umlauf zu
bringen, wird nach Art. 244 Abs. 1 StGB mit Gefängnis bestraft. Daraus wird
ersichtlich, dass weder die Fälschung noch der Erwerb von Falschgeld in
der Absicht, es als echtes Geld in Umlauf zu bringen, schon als solche ein
Versuch des In-Umlaufsetzens im Sinne von Art. 242 StGB sind. Die Übergabe
(Veräusserung) von Falschgeld an einen Eingeweihten ist objektiv ein Akt,
der zwischen der Fälschung des Geldes und dem Erwerb des Falschgeldes
durch den Eingeweihten liegt. Wenn aber selbst der von Art. 244 StGB als
strafbare Vorbereitungshandlung erfasste Erwerb von Falschgeld in der
Absicht, es als echtes Geld in Umlauf zu bringen, nicht schon als solcher
ein Versuch des In-Umlaufsetzens im Sinne von Art. 242 StGB ist, dann kann
erst recht auch die dieser Handlung vorangehende Übergabe (Veräusserung)
des Falschgeldes an den Eingeweihten unter Inkaufnahme, dass dieser oder
ein anderer es als echtes Geld in Umlauf bringen werde, kein Versuch des
In-Umlaufsetzens im Sinne von Art. 242 StGB sein. Die in Art. 240 ff. StGB
nicht geregelte Übergabe von Falschgeld an den Eingeweihten kann daher
nicht in Anwendung der Regeln betreffend den Versuch, sondern allein
nach den Grundsätzen betreffend die Beteiligung (Mittäterschaft oder
Teilnahme) an der Straftat eines andern gemäss Art. 242 StGB bestraft
werden. Erste Voraussetzung hiefür ist demnach (unter Vorbehalt des
Versuchs der Anstiftung zu einem Verbrechen im Sinne von Art. 24 Abs. 2
StGB), dass der Erwerber des Falschgeldes oder eine andere Person es als
echtes Geld in Umlauf gesetzt oder dies zumindest versucht hat. Wenn
dies aus irgendwelchen Gründen nicht geschieht, dann ist die Übergabe
des Falschgeldes an den Eingeweihten keine Beteiligungshandlung an einer
Straftat im Sinne von Art. 242 StGB und kann sie daher nicht nach dieser
Bestimmung bestraft werden.

    Wer Falschgeld einem Eingeweihten übergibt und dabei in Kauf nimmt,
dass der Erwerber oder eine andere eingeweihte Person es als echtes Geld
in Umlauf setzt, macht sich demnach nicht schon durch diese Übergabe des
Versuchs des In-Umlaufsetzens im Sinne von Art. 242 StGB schuldig. Er
kann vielmehr nur dann gemäss dieser Bestimmung bestraft werden, wenn er
sich durch die Übergabe als Mittäter oder Teilnehmer an der Straftat eines
andern beteiligt hat. Die in BGE 119 IV 154 E. 4b S. 162 aufgeworfene Frage
ist somit in Bestätigung von BGE 85 IV 22 zu verneinen (ebenso ausdrücklich
STRATENWERTH, Schweiz. Strafrecht, Bes. Teil II, 4. Aufl. 1995, § 33
N. 19; vgl. auch TRECHSEL, Kurzkommentar, Art. 242 StGB N. 2).

    Die Übergabe von Falschgeld an einen Eingeweihten unter Inkaufnahme,
dass dieser oder eine andere Person es als echtes Geld in Umlauf setzen
werden, unterscheidet sich wesentlich von dem Fall, den der Kassationshof
im nicht publizierten Entscheid vom 27. Januar 1986 i.S. TI c. F. und Kons.
(wiedergegeben in Rep. 120/1987 S. 181; zusammengefasst in RStrS 1993
Nr. 383) als Versuch des In-Umlaufsetzens falschen Geldes als echtes Geld
im Sinne von Art. 242 StGB qualifiziert hat. Der in jenem Fall Beschuldigte
übergab das Falschgeld einem Mittelsmann, damit dieser es einem Bankier
bringe. Die Handlung des Beschuldigten war direkt auf das In-Umlaufsetzen
des falschen Geldes als echtes Geld gerichtet; der Beschuldigte übergab
nicht lediglich Falschgeld einem Eingeweihten unter blosser Inkaufnahme,
dass dieser oder ein anderer es als echtes Geld in Umlauf setzen werde.

    c) Der Beschwerdeführer übergab die 975 falschen 100-Dollar-Noten,
die P. ihm ausgehändigt hatte, dem D.. Dieser wollte sie, wie der
Beschwerdeführer wusste, gegen Zahlung von Fr. 20'000.-- einem
(dem Beschwerdeführer nicht bekannten) Interessenten in Deutschland
übergeben, der nach den Vorstellungen des Beschwerdeführers das Falschgeld
möglicherweise selbst als echtes Geld in Umlauf setzen würde. Als D. das
Falschgeld dem deutschen Interessenten, der in Wahrheit ein verdeckter
Ermittler war, in Weil a. Rhein/D vorlegte, wurde er festgenommen und
das Falschgeld sichergestellt. Damit hat aber, was entscheidend ist,
niemand zumindest versucht, das Falschgeld als echtes Geld in Umlauf zu
setzen. Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten ist demnach
keine Beteiligungshandlung an einer zumindest versuchten Straftat eines
andern im Sinne von Art. 242 StGB, und es kann daher nicht in Anwendung
dieser Bestimmung bestraft werden.

    d) Das bedeutet nicht, dass der Veräusserer von Falschgeld in
den Fällen, in denen der Erwerber nicht zumindest versucht hat, das
Falschgeld als echtes Geld in Umlauf zu setzen, notwendigerweise straflos
bleibe. Gemäss Art. 244 StGB wird bestraft, wer Falschgeld einführt,
erwirbt oder lagert, um es als echtes Geld in Umlauf zu bringen. Der
Veräusserer von Falschgeld hat dieses vorher unter Umständen im Sinne
dieser Bestimmung eingeführt, erworben und/oder gelagert. Ob dies auf
den Beschwerdeführer zutrifft, ist hier nicht zu entscheiden, da dieser
Straftatbestand nicht Gegenstand des Verfahrens vor den kantonalen Behörden
bildete und der Beschwerdeführer sich dazu weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht äussern konnte. Den kantonalen Behörden ist es aber
von Bundesrechts wegen unbenommen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die
falschen 100-Dollar-Noten im Sinne von Art. 244 StGB erworben und/oder
gelagert habe, und es ist ihnen unbenommen, gegen den Beschwerdeführer
unter Wahrung der sich aus der BV und der EMRK ergebenden Grundsätze
allenfalls eine entsprechende Anklage zu erheben, soweit dies nach dem
kantonalen Prozessrecht möglich ist (vgl. BGE 98 IV 241 [245 in fine];
113 IV 68 E. 2c).

    e) Die gesetzliche Regelung der Delikte gegen den Geldverkehr (Art. 240
ff. StGB) bereitet in mancher Hinsicht Auslegungsschwierigkeiten,
wie sich auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt (siehe
zum In-Umlaufsetzen als echt schon BGE 76 IV 165 E. 3 und 80 IV 265
E. 3 einerseits, BGE 85 IV 22 andererseits; zu der in Art. 240 StGB
vorausgesetzten Absicht BGE 119 IV 154 E. 2d S. 157 f.). Nicht alle
als strafwürdig erscheinenden Verhaltensweisen zwischen der Herstellung
falschen Geldes (Art. 240 StGB) einerseits und dem In-Umlaufsetzen falschen
Geldes (Art. 242 StGB) andererseits werden im Gesetz ausdrücklich genannt;
Art. 244 StGB erwähnt nur das Einführen, Erwerben und Lagern. Es ist
daher eine im Einzelfall schwierige Auslegungsfrage, ob und unter welchen
Voraussetzungen etwa das Besitzen oder Aufbewahren als Lagern und die
Übernahme zwecks Weitergabe als Erwerb zu qualifizieren seien. Unter
anderem zur Vermeidung von solchen Schwierigkeiten und von allfälligen
Strafbarkeitslücken werden in neueren Bestimmungen die als strafwürdig
erachteten Verhaltensweisen möglichst erschöpfend aufgelistet (siehe
z.B. Art. 179sexies StGB, Art. 19 Ziff. 1 BetmG). Eine Neuregelung der
Straftaten gegen den Geldverkehr erscheint als wünschenswert.

    f) Der Beschwerdeführer verlangt in seinem Hauptantrag die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zu seiner Freisprechung vom Vorwurf des
versuchten In-Umlaufsetzens falschen Geldes. Im Falle der Gutheissung
der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde weist der Kassationshof
die Sache indessen lediglich zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurück. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist zudem nicht auszuschliessen,
dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Erwerbens oder
Lagerns falschen Geldes im Sinne von Art. 244 StGB durchgeführt wird;
die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher im Sinne der Erwägungen gutzuheissen.

Erwägung 3

    3.- (Kostenfolgen).