Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 123 IV 61



123 IV 61

9. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 14. April
1997 i.S. G. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
(Nichtigkeitsbeschwerde) Regeste

    Art. 251 Ziff. 1 StGB; Falschbeurkundung.

    Das Erstellen und Vorlegen eines simulierten Vertrages zum Zweck der
Erlangung eines Kredits erfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung nicht
(E. 5c/cc).

Sachverhalt

    Das Obergericht des Kantons Thurgau erklärte G. mit Urteil vom
12. Dezember 1995 in zweiter Instanz u.a. der Urkundenfälschung
(Falschbeurkundung) schuldig und verurteilte ihn zu sechs Monaten
Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer
Probezeit von vier Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen
Untersuchungshaft. Ferner verurteilte es ihn zur Zahlung von
Fr. 70'000.-- nebst 8% Zins seit dem 18. März 1993 an die Geschädigte,
unter solidarischer Haftbarkeit mit A. Im Mehrbetrag von Fr. 50'000.--
wies es die Zivilforderung ab.

    Gegen diesen Entscheid führt G. eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde,
mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die
Sache zu seiner Freisprechung u.a. von der Anklage der Urkundenfälschung
(Falschbeurkundung) an die Vorinstanz zurückzuweisen.

    Das Obergericht des Kantons Thurgau beantragt in seinen
Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft
des Kantons Thurgau schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

    Das Bundesgericht heisst die Beschwerde hinsichtlich der
Falschbeurkundung gut

Auszug aus den Erwägungen:

                   aus folgenden Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- Die Vorinstanz stellte für das Bundesgericht verbindlich fest
(Art. 277bis Abs. 1 BStP), A. habe bei der Geschädigten O. AG einen
Kredit über Fr. 120'000.-- aufnehmen wollen, wobei weder er noch die
(wirtschaftlich ihm gehörende) M. AG über Sachwerte zur Sicherung
des Darlehens verfügt hätten. A. sei daher auf die Idee verfallen,
den Verkauf eines Lastwagens zu fingieren, um auf diese Weise
seine angebliche Zahlungsfähigkeit unter Beweis zu stellen bzw. den
Anschein zu erwecken, er verfüge über ein Pfand. In der Meinung, A.
werde ihm später seinen Lastwagen tatsächlich abkaufen, habe sich der
Beschwerdeführer zur Mitwirkung bei dem fingierten Geschäft bereit
erklärt und durch seine Ehefrau nach seinen Angaben einen in der Folge
von ihm und A. unterzeichneten Kaufvertrag mit Datum vom 26. Februar
1993 schreiben lassen. Nach diesem Vertrag habe er von der M. AG den
in Wirklichkeit ihm selbst gehörenden Dreiachs-Kipp-Lastwagen IVECO
260-30 H zum Preis von Fr. 106'000.--, zahlbar bis Ende März 1993,
gekauft. Gleichzeitig habe A. in einem separaten Schriftstück vom selben
Datum dem Beschwerdeführer die Ungültigkeit dieses Kaufvertrages bestätigt
und erklärt, die M. AG benötige den Kaufvertrag lediglich für eine
interne Überbrückungsfinanzierung. Unter Verwendung dieses Kaufvertrags
sowie einer Kopie des annullierten Fahrzeugausweises habe A. erwirkt,
dass die O. AG ihm ein persönliches Darlehen von insgesamt Fr. 120'000.--
unter gleichzeitiger Inanspruchnahme des Lastwagens als Pfand gewährt habe.

Erwägung 4

    4.- Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch der
Falschbeurkundung.

    Die Vorinstanz nahm an, im fraglichen Kaufvertrag figurierten die
M. AG als Verkäuferin und der Beschwerdeführer als Käufer des Lastwagens,
obwohl das Fahrzeug in Wahrheit bereits dem Beschwerdeführer gehört
habe und A. bzw. die M. AG nie dessen Besitzer oder Eigentümer gewesen
seien. Aufgrund dieses Vertrages habe ein Dritter annehmen können, die
M. AG habe am 26. Februar 1993 (Zeitpunkt des Vertragsabschlusses) über
einen Lastwagen als Sachwert bzw. nach diesem Datum über eine entsprechende
Forderung im Betrag von Fr. 106'000.-- verfügt. Anders als in BGE 120
IV 29 habe dieser Kaufvertrag aus einem einzigen Schriftstück und nicht
aus Offerten und entsprechenden Bestellungen bestanden. Die erhöhte
Glaubwürdigkeit des Schriftstücks ergebe sich daraus, dass als Käufer
ein gewerbsmässiger Nutzfahrzeughändler auftrat, was mit dem Stempel des
Beschwerdeführers besonders hervorgehoben worden sei. Ein Dritter dürfe,
wenn an einem solchen Kaufgeschäft ein professioneller Händler mitwirke,
in der Regel davon ausgehen, dass die aufgrund des Vertragsinhalts als wahr
erscheinenden Umstände auch zutreffen. Dass für den fraglichen Kaufvertrag
kein vorgedrucktes Formular verwendet und beispielsweise die Gewährleistung
nicht wegbedungen oder die Zahlungsmodalitäten nicht festgehalten worden
seien, ändere an der erhöhten Glaubwürdigkeit des Kaufvertrages nichts.

Erwägung 5

    5.- a) Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das
Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel
entgegengebracht wird. Mittel zum Beweis kann nur sein, was generell
geeignet ist, Beweis zu erbringen. Als Urkunden gelten deshalb unter
anderem nur Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache
von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB;
BGE 117 IV 35 E. 1a mit Hinweisen; 101 IV 279). Der Urkundencharakter
eines Schriftstücks ist relativ. Es kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte
Urkundencharakter haben, mit Bezug auf andere nicht. So können Rechnungen
unabhängig davon, ob sie inhaltlich richtig sind, Urkunden für den
Beweis der Tatsache darstellen, dass die entsprechende Erklärung durch
den Rechnungssteller abgegeben worden ist. An solchen Rechnungen können
deshalb prinzipiell Urkundendelikte begangen werden, etwa durch ihre
unzulässige Veränderung (Urkundenfälschung) oder, je nach den Umständen,
durch ihre Beseitigung (Urkundenunterdrükkung). Nach der Praxis kann sich
die Beweisbestimmung eines Schriftstücks einerseits unmittelbar aus dem
Gesetz ergeben und andererseits aus dessen Sinn oder Natur abgeleitet
werden. Ebenfalls nach Gesetz oder aber nach der Verkehrsübung bestimmt
sich, ob und inwieweit einer Schrift Beweiseignung zukommt (BGE 122 IV
332 E. 2a; 121 IV 131 E. 2c; 120 IV 25 E. 3b und 122 E. 4c; 119 IV 54
E. 2c/aa; 118 IV 254 E. 3; 117 IV 35 E. 1a je mit Hinweisen auf die Lehre
und weitere Entscheide).

    b) Eine Falschbeurkundung begeht sowohl nach der alten wie nach der
neuen Fassung von Art. 251 Ziff. 1 StGB, wer eine rechtlich erhebliche
Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, in der Absicht,
jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder
einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Derselben
Strafdrohung untersteht die Verwendung einer von einem Dritten
hergestellten Urkunde dieser Art zur Täuschung. Im Unterschied zur
Urkundenfälschung im eigentlichen Sinn, welche das Herstellen einer
unechten Urkunde erfasst, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr
ersichtlichen Autor nicht identisch ist, betrifft die Falschbeurkundung die
Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche
und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen,
wobei nach allgemeiner Ansicht die einfache schriftliche Lüge keine
Falschbeurkundung darstellt (BGE 123 IV 17 E. 2b; 122 IV 332 E. 2a mit
weiteren Hinweisen; vgl. schon 68 IV 87 E. 2; 75 IV 166 E. 1; im selben
Sinn nun auch Art. 23/24 des Gesetzes über die technischen Handelshemmnisse
vom 6. Oktober 1995 [THG; SR 946.51]; ferner Botschaft zum THG vom
15. Februar 1995, BBl 1995 II S. 618 f.). Das Vertrauen darauf, dass über
die Person des Ausstellers nicht getäuscht wird, ist und darf grösser sein
als das Vertrauen, dass jemand nicht in schriftlicher Form lügt. Aus diesem
Grund werden an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde bei
der Falschbeurkundung höhere Anforderungen gestellt. Eine qualifizierte
schriftliche Lüge im Sinne der Falschbeurkundung wird deshalb nach der
neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur angenommen, wenn der
Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Dies ist der Fall, wenn
allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der schriftlichen
Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten und der Adressat deshalb
der Erklärung ein besonderes Vertrauen entgegenbringt, so dass eine
Überprüfung derselben weder nötig noch zumutbar erscheint. Solche ein
besonderes Vertrauen begründende Garantien können unter anderem etwa in
der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften
liegen, die, wie etwa die Bilanzvorschriften der Art. 958 ff. OR, gerade
den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Hingegen genügen
blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher
schriftlicher Äusserungen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass
sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf entsprechende Angaben
verlässt. Die Grenze zwischen Falschbeurkundung und schriftlicher Lüge
muss für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände
gezogen werden und ist zum Teil mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden,
die jedoch unumgänglich sind und darin begründet liegen, dass das Gesetz
nicht eindeutig regelt, wann noch eine straflose und wann eine strafbare
schriftliche Lüge vorliegt (BGE 122 IV 25 E. 2a und 332 E. 2b; 121 IV
131 E. 2c; 120 IV 122 E. 4c je mit weiteren Hinweisen).

    In seiner neueren Rechtsprechung verneinte das Bundesgericht eine
Falschbeurkundung beim Inrechnungstellen von nicht ausgeführten Arbeiten
(BGE 117 IV 35 E. 2), beim Erstellen von inhaltlich unwahren Regierapporten
(BGE 117 IV 165 E. 2c), bei der Ausstellung von Lohnabrechnungen auf den
Namen einer Person, die nicht mit dem wirklichen Arbeitnehmer identisch
war (BGE 118 IV 363 E. 2b), bei der Errichtung einer inhaltlich falschen
Vertragsurkunde, ohne dass besondere Garantien bestanden, dass die
beiden übereinstimmend abgegebenen Erklärungen dem wirklichen Willen der
Vertragsparteien entsprachen (BGE 120 IV 25 E. 3f) und beim Ausstellen
einer fiktiven Rechnung mit dazugehöriger Quittung (BGE 121 IV 131 E. 2c).

    Umgekehrt bejahte das Bundesgericht den Tatbestand der
Falschbeurkundung im Falle der falschen Buchführung einer
Aktiengesellschaft durch die unrichtige Verbuchung von Vergünstigungen
und Ausgaben privater Art als geschäftsbedingte Auslagen sowie durch
die Verbuchung von Lohnzahlungen auf einem sachfremden Aufwandkonto
(BGE 122 IV 25 E. 2b und c), ferner im Falle der Erstellung eines
unrichtigen Protokolls einer Generalversammlung (BGE 120 IV 199 E. 3c)
sowie der Herausgabe eines freiwillig herausgegebenen Emissionsprospekts
anlässlich der Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft nach dem Verfahren
der Simultangründung (BGE 120 IV 122 E. 4 d/bb). Falschbeurkundung
nahm das Bundesgericht auch an bei einem Grossisten, der afrikanisches
Antilopenfleisch als europäisches Wildfleisch deklariert hatte (BGE 119
IV 289 E. 4c), bei einem bauleitenden Architekten, der die Pflicht zur
ordnungsgemässen Prüfung der Schlussabrechnung übernommen und überhöhte
Rechnungen der Unternehmer geprüft und schriftlich genehmigt hatte (BGE
119 IV 54 E. 2d), sowie bei einem Arzt, der einen unrichtigen Krankenschein
erstellt und damit gegenüber der Krankenkasse Leistungen für sich oder für
den Patienten geltend gemacht hatte (BGE 117 IV 169 f. unter Hinweis auf
BGE 103 IV 184). Schliesslich erfüllt nach einem neueren Entscheid auch
das zum Zwecke der Täuschung von Strafverfolgungsbehörden vorgenommene
Rückdatieren von Vollmachtsurkunden den Tatbestand der Falschbeurkundung
(BGE 122 IV 332 E. 2c).

    c) aa) Der Beschwerdeführer stellt zunächst in Frage, ob der
Kaufvertrag überhaupt geeignet gewesen sei, das Eigentum am Lastwagen
zu beweisen. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz
war der Vertrag jedoch nicht derart dilettantisch und unprofessionell
abgefasst, dass die Geschädigte sofort hätte Verdacht schöpfen müssen,
so dass die Beweiseignung grundsätzlich ohne weiteres bejaht werden
kann. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Kaufvertrag sei
schon in grundsätzlicher Hinsicht nicht zum Beweis dafür geeignet,
dass die M. AG ihm den Lastwagen verkauft habe und somit Eigentümerin
desselben gewesen sei, und ihm von daher kein Urkundencharakter zukomme,
erweist sich seine Beschwerde somit als unbegründet. Indes ist damit noch
nichts darüber gesagt, ob dem Vertrag in der konkreten Konstellation des
Falles Urkundenqualität zukommt, denn nach der Rechtsprechung ist der
Urkundencharakter eines Schriftstücks relativ und werden an Beweiseignung
und Beweisbestimmung im Rahmen der Falschbeurkundung höhere Anforderungen
gestellt (vgl. E. 5a und b). Dass der Vertrag auch zum Beweis bestimmt
war, kann sodann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht
ernsthaft in Frage stehen, da er eigens deswegen erstellt worden
ist, um der Geschädigten eine Sicherheit für das erstrebte Darlehen
vorzutäuschen. Deshalb ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung,
dass der Vertrag hinsichtlich des Eigentums am Lastwagen nichts Unwahres
beweisen konnte, weil dieser auch in Wirklichkeit dem Beschwerdeführer
gehörte. Der Vertrag war offensichtlich dazu bestimmt, gegenüber der
Geschädigten Beweis über die Vermögensverhältnisse von A. bzw. dessen Firma
zu erbringen und nicht über das Eigentum des Beschwerdeführers. Ob er hiezu
unter den konkreten Umständen auch geeignet war, ist nachfolgend zu prüfen.
   bb) Das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Wahrheit einer in
einem Schriftstück verkörperten Erklärung geniesst nach der Rechtsprechung
nur dann strafrechtlichen Schutz gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB,
wenn der Urkunde erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt (vgl. E. 5b). Nach
Auffassung der Vorinstanz soll sich im zu beurteilenden Fall diese
erhöhte Glaubwürdigkeit des Kaufvertrags daraus ergeben, dass am
Kaufgeschäft ein professioneller Nutzfahrzeughändler mitgewirkt hat. In
einem solchen Fall dürfe ein Dritter in der Regel annehmen, die aufgrund
des Vertragsinhalts als wahr erscheinenden Umstände träfen tatsächlich
zu. Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht beanstandet. Zwar ist in
der neueren Rechtsprechung verschiedentlich erkannt worden, auch die
besondere Stellung des Ausstellers vermöge die inhaltliche Richtigkeit
einer Erklärung objektiv zu gewährleisten (vgl. BGE 121 IV 131 E.
2c, S. 135 f.), doch betrifft dies ausschliesslich Konstellationen,
bei denen der Erklärung des Ausstellers aufgrund objektiver Umstände
eine erhöhte Glaubwürdigkeit beigemessen wird. Dies trifft nach der
Rechtsprechung etwa zu auf den als Vermögensverwalter tätigen leitenden
Angestellten einer Bank im Verhältnis zu seinen von ihm betreuten Kunden,
insbesondere wegen der besonderen Gesetzgebung und spezifischen Kontrollen,
denen Bankinstitute unterworfen sind (BGE 120 IV 361 E. 2c), sowie auf den
Grossisten, der schon auf der Grosshandelsstufe gesetzlich verpflichtet
ist, zum Schutze der Konsumenten Wildfleisch korrekt zu deklarieren
(BGE 119 IV 289 E. 4c). Dasselbe gilt aufgrund der SIA-Norm 118,
Art. 153-156, für den mit der Prüfung der Schlussabrechnung betrauten
Architekten in bezug auf das Vermögen des Bauherrn (BGE 119 IV 54
E. 2d/dd) und den Arzt aufgrund seines besonderen Vertrauensverhältnisses
gegenüber der Krankenkasse (BGE 117 IV 169 f. unter Hinweis auf BGE 103
IV 184). Im blossen Umstand, dass der Beschwerdeführer gewerbsmässig
mit Nutzfahrzeugen Handel treibt, liegen demgegenüber keine objektiven
Garantien, die seinen schriftlichen Erklärungen erhöhte Glaubwürdigkeit
zu verleihen vermöchten. Insbesondere trifft den Nutzfahrzeughändler,
wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, keine gesetzliche Pflicht
zur korrekten Deklarierung der Ware und kommt ihm im Verhältnis zur
Geschädigten als Kreditgeberin, die sich offenbar gewerbsmässig u.a. mit
Finanzierungen befasst, auch keine besondere Vertrauensstellung zu. Diese
hatte somit keinen objektiven Anlass, der Erklärung des Beschwerdeführers
ein besonderes Vertrauen entgegenzubringen, welches eine Überprüfung hätte
als entbehrlich erscheinen lassen. Dies gilt jedenfalls, soweit im Rahmen
der Urkundendelikte der Schutz des Rechtsverkehrs in Frage steht. Der
Beschwerdeführer erscheint daher bloss als einfacher Vertragspartner von
A.. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beschwerdeführer
im Verhältnis zwischen A. und der Geschädigten als eine am Kreditgeschäft
unbeteiligte Drittperson erscheint (vgl. hiezu BERNARD CORBOZ, Le faux dans
les titres, ZBJV 131/1995, S. 575; PIERRE FERRARI, La constatation fausse -
le mensonge écrit, ZStR 112/1994, S. 167 f.). Denn im Vordergrund steht
im vorliegenden Fall die in der Präsentation des Kaufvertrages liegende
falsche Erklärung von A., dem Beschwerdeführer einen Lastwagen verkauft
zu haben, welche impliziert, es stehe ihm eine Forderung zu, die den
begehrten Kredit in gewissem Umfang hätte absichern können. In diesem
Kontext erlangt die Unterzeichnung des simulierten Vertrages durch den
Beschwerdeführer für die Geschädigte als Adressatin keine eigenständige
besondere Glaubwürdigkeit. Dem Beschwerdeführer kommt daher in dieser
Hinsicht keine besondere Vertrauensstellung zu (BGE 122 IV E. 2c). Selbst
wenn im übrigen der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die Angaben
bzw. den Vertrag eines professionellen Händlers abstellen würde, liesse
sich daraus keine erhöhte Glaubwürdigkeit der Urkunde ableiten, da dies
allein für die Falschbeurkundung nach der Rechtsprechung nicht genügt.

    cc) Zu prüfen ist schliesslich, ob dem simulierten schriftlichen
Vertrag als solchem erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Ein simuliertes
Rechtsgeschäft im Sinne von Art. 18 OR liegt vor, wenn beide Parteien
darüber einig sind, dass die gegenseitigen Erklärungen nicht ihrem
Willen entsprechende Rechtswirkungen haben sollen, weil sie entweder
ein Vertragsverhältnis vortäuschen oder mit dem Scheingeschäft einen
wirklich beabsichtigten Vertrag verdecken wollen (BGE 112 II 337 E. 4a mit
Hinweisen). Der simulierte Vertrag ist sowohl zwischen den Parteien als
auch im Verhältnis zu Dritten (mit gewissen Einschränkungen) unwirksam
(GAUCH/SCHLUEP, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg. Teil, 6.
Aufl. 1995, Bd. I, N. 1019 und 1022). Nach der neueren Rechtsprechung
beweist eine einfachschriftliche Vertragsurkunde, dass zwei Personen
übereinstimmend eine bestimmte Willenserklärung abgegeben haben. Hingegen
beweist sie für sich allein nicht, dass die beiden übereinstimmend
abgegebenen Erklärungen dem wirklichen Willen der Vertragsparteien
entsprechen. Insbesondere beweist sie nicht, dass Willensmängel bei den
Vertragsparteien auszuschliessen sind und dass keine Simulation vorliegt
(BGE 120 IV 25 E. 3e und f).

    Der simulierte Vertrag genügt den im Rahmen der Falschbeurkundung
verlangten höheren Anforderungen an die Beweiseignung nicht. Er
geniesst daher keine erhöhte Glaubwürdigkeit, und es kommt ihm unter dem
Gesichtspunkt der Falschbeurkundung kein Urkundencharakter zu. Denn in
einem schriftlichen Vertrag werden nur die von den Parteien abgegebenen
Erklärungen verurkundet, nicht aber, dass diese Erklärungen auch
tatsächlich dem wirklichen Willen der Vertragspartner entsprechen
und diese die Verbindlichkeit seines Inhalts anerkennen (so noch
BGE 100 IV 273 E. 4; vgl. JEAN-CLAUDE CHAPPUIS, Le faux intellectuel
et la simulation, S. 200 N. 439). In der blossen Unterzeichnung eines
Vertrages durch die Vertragsparteien liegt daher keine objektive Garantie,
welche dessen inhaltliche Richtigkeit gewährleistet und ein besonderes
Vertrauen des Adressaten rechtfertigt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn
der simulierte Vertrag im Zusammenhang mit dem Antrag auf Gewährung
eines Kredits zum Nachweis der Zahlungsfähigkeit des Borgers vorgelegt
wird. In diesem Kontext wird man nicht sagen können, der Adressat der
Erklärung dürfe - soweit jedenfalls der Schutz des Rechtsverkehrs im
Rahmen der Urkundendelikte in Frage steht - aus vernünftigen Gründen
auf ihre Wahrheit vertrauen. Dass bei Kreditgeschäften eine Überprüfung
derartiger Erklärungen grundsätzlich unzumutbar ist, lässt sich nicht
sagen. Dass der Vertrag auch von einem nicht in das Kreditgeschäft
involvierten Dritten unterzeichnet worden ist, ändert nichts, solange
jedenfalls auch der Antragsteller selbst unterzeichnet und das Dokument
vorlegt. Für den Kreditgeber muss bei dieser Sachlage die Präsentation
des Vertrags in erster Linie als Erklärung des Borgers erscheinen. Unter
diesen Umständen ist die Vorlegung des simulierten Kaufvertrages gegenüber
der Geschädigten eine blosse schriftliche Lüge. Die Tatsache, dass im
zu beurteilenden Fall im Gegensatz zu BGE 120 IV 25 E. 2e eine aus einem
einzigen Schriftstück bestehende Vertragsurkunde vorlag, ändert an diesem
Ergebnis nichts. Damit erfüllt das Erstellen und Vorlegen eines simulierten
Vertrages zum Zweck der Erlangung eines Kredits den Tatbestand der
Falschbeurkundung nicht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Sachverhalt
nicht unter Betrugsgesichtspunkten von Bedeutung sein kann (BGE 120 IV 14
E. 2b). Der Verurteilung wegen Falschbeurkundung verletzt aber Bundesrecht,
und die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.