Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 123 IV 202



123 IV 202

32. Urteil des Kassationshofes vom 5. Dezember 1997 i.S. P. gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden
(Nichtigkeitsbeschwerde) Regeste

    Art. 261bis Abs. 1 StGB und 4 StGB; Rassendiskriminierung.

    Der Tatbestand schützt die Würde des Einzelnen in seiner Eigenschaft
als Angehöriger einer Rasse, Ethnie oder Religion. Strafbar macht sich,
wer jemanden wegen einer zugeschriebenen Rasse, Ethnie oder Religion
diskriminiert, unabhängig davon, ob solche Eigenschaften tatsächlich
bestehen (E. 3a).

    "Aufrufen" ist auch als "aufreizen" zu verstehen (E. 3b).

    Als öffentlich gilt insbesondere, was sich an einen grossen
Adressatenkreis richtet (E. 3d).

    Subjektiv setzt der Tatbestand vorsätzliches Handeln aus
rassendiskriminierenden Beweggründen voraus (E. 4c).

Sachverhalt

    A.- Im Juli 1995 faxte der amerikanische Hauptsitz der Universalen
Kirche einen in Englisch abgefassten Brief und Adressmaterial für eine
Jahreskonferenz in Toronto an die Vereinigung in der Schweiz. Eine vom 1.
Juli 1995 datierte Übersetzung wurde Mitte Juli 1995 an 432 Adressaten im
In- und Ausland verschickt als "Ein Besonderer Geschenks-Einladungsbrief
von Dem Geheimen Avatar" an verpflichtete Schüler. Es wird zunächst
dargelegt, dass dies weniger ein Aufruf als ein Befehl zur Teilnahme
sei und dass viele diese Aktivität verlassen hätten. Sodann wird auf den
Seiten 2 und 3 des vierseitigen Briefs ausgeführt:

    "Dann gab es das jüdische 'Kontingent'. Oh, Meine Güte, wie sehr
dachten
   sie, dass Lord Morya und Unser Orakel sie 'beleidigt' hätten! Nun,
   natürlich taten Wir dies, und du und Ich werden immer jene 'beleidigen',
   die der jüdischen 'Überzeugung' angehören, einfach deshalb, weil
   ihnen in sehr jungen Jahren ein programmierter Beleidigungsmechanismus
   eingepflanzt worden ist. Sie lassen sich sehr leicht beleidigen, und
   der durchschnittliche Jude verbringt den grössten Teil seines Lebens
   damit, nach beleidigenden Situationen zu suchen, damit er oder sie
   seine oder ihre

    Selbstgerechtigkeit erhalten kann! [...]

    Es gibt einige sehr falsche Dinge, die von den Zionisten auf der ganzen

    Welt begangen werden, über die der durchschnittliche Jude nicht
Bescheid
   weiss, von denen ihm nichts gesagt wird und über die er nichts wissen
   will.

    Wenn sie von solchen Dingen in Kenntnis gesetzt werden, weichen sie in
   falschem Entsetzen und programmiertem 'Un-Glauben' zurück. Wie die

    Gassenkatzen der Nacht hören Wir, wie sie ihre programmierten Schreie
"Es
   ist nichts als eine weitere dumme Verschwörungstheorie" in den Äther
   hinaus miauen, bis ihre Widersacher schweigen. Wie bei so vielen Dingen
   in der

    Welt, spielt es leider nie eine Rolle, wie wahr sie sind.

    Letzten Monat (Juni 1995) sagte ein bekannter polnischer Priester: "...

    Wegen ihrer satanischen Gier zettelten die Juden den 2. Weltkrieg an,
   genauso wie sie für den Beginn des Kommunismus verantwortlich waren." Es
   ist vollkommen wahr. Dieser gesegnete Kirchenmann sprach die absolute

    Wahrheit! Es war Baron Rothschild, der Adolf Hitlers fehlschlagendes
neues
   arisches 'Drittes Reich' finanzierte, und es war die jüdische Gemeinde,
   die unter der immensen Macht des russischen Zaren litt und 1917 einen
   gewissen

    Wladimir Iljitsch Ulianow Lenin unterstützte, in der Hoffnung, dass er
   seine Macht mit ihnen teilen würde. Er tat es nicht. Warum hätte er
   es tun sollen? Er eignete sich rücksichtslos eigene Macht an, auf
   Kosten von allem und jedem um ihn herum, genauso wie seine jüdischen
   'Verfechter' programmiert waren (und es immer noch sind), alles an
   sich zu reissen, was sie nur können, wenn sie können ... und wenn
   sie Gelegenheit dazu erhalten, werden sie es tun. Merke dir Unsere
   Worte! Wer wird sie aufhalten?

    Sie lagen "tot im Wasser", wie ihr sagt, als Erzengel Melchisedek ihr
   totes Land vor etwa zwanzig Jahrhunderten besuchte, und hier stehen
   sie am

    Vorabend eines weiteren Zeitalters und erzählen der Welt unverschämter

    Weise, dass sie noch immer die "Auserwählten" sind. Kein Mitglied
dieser
   sogenannten "auserwählten Rasse" wird sich je lange genug hinsetzen,
   um die

    Tatsachen zu untersuchen. Weshalb? Sie sind zu beschäftigt damit,
Geld zu
   'machen', als Politiker, Rechtsanwälte, Bankiers, Ärzte, Medienmagnate,

    Filmregisseure, Moderatoren von Radio-Talkshows, Grundstücksmakler,

    Konzerndirektoren und -präsidenten, Herausgeber von Printmedien,
Besitzer
   von Fernsehstationen, oder einfach als einfache Juweliere, und andere -
   alles kontrollierend, was in einer christlichen Welt einen Wert besitzt,
   denn es ist die christliche Welt, die zu zerstören der leidenschaftliche

    Zionist entschlossen ist. Deshalb waren es die Zionisten, die die
American

    Civil Liberties Union (A.C.L.U.) gründeten, eine Organisation, die dazu
   geschaffen ist, die Gesetze zu verwenden, um - um jeden Preis -
   das moralische Gewebe der neuzeitlichen christlichen Gesellschaft
   zu zerstören.

    Erinnere dich einfach daran, was der Grosse Herr 1991 sagte:
"Israel ist
   der Sitz des Anti-Christen!!"

    [...] Wir werden weiter über diese unerträgliche Sachlage sprechen, und
   es ist Unsere innigste Hoffnung, dass auch du es tun wirst, ohne darauf
   zu achten, wer dich dafür verdammen wird, zu Dem Wort zu stehen, für die

    Wahrheit aufzustehen [Originaltext: it is Our fervent hope that so will
   you, no matter who condemns you for standing by The Word, standing up
   for the Truth] und DEINE GEGENWART ERKENNBAR ZU MACHEN!"

    P. bestätigte im Untersuchungsverfahren, für den Versand dieses von
ihm mit anderen Personen übersetzten Briefs verantwortlich zu sein. Er
bekannte sich zum Inhalt, bestritt aber, dass er oder die Mitglieder
ein rassistisches Gedankengut vertreten würden und als Antisemiten zu
bezeichnen seien und dass er mit rassendiskriminierenden Äusserungen an
die Öffentlichkeit getreten sei.

    B.- Das Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden fand P. am 11. Juli
1996 der Rassendiskriminierung schuldig und bestrafte ihn mit 4 Monaten
Gefängnis bedingt bei 3 Jahren Probezeit und Fr. 5'000.-- Busse. Das
Obergericht von Appenzell Ausserrhoden bestätigte am 18. März 1997 das
Urteil des Kantonsgerichts.

    C.- P. erhebt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des
Obergerichts aufzuheben bzw. es eventuell aufzuheben und zur Neubeurteilung
an das Obergericht zurückzuweisen sowie der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.

Auszug aus den Erwägungen:

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Die Nichtigkeitsbeschwerde ist ein kassatorisches Rechtsmittel
(Art. 277ter BStP). Bei Gutheissung wird daher das Urteil aufgehoben und
die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. Auf den Antrag ist in diesem
Sinne einzutreten.

    Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden,
dass die angefochtene Entscheidung Bundesrecht verletze (Art. 269
BStP). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen
des Entscheids richten, das Vorbringen neuer Tatsachen, neue Einreden,
Bestreitungen und Beweismittel sowie Erörterungen über die Verletzung
kantonalen Rechts sind unzulässig (Art. 273 BStP). Was jemand weiss,
will oder womit er einverstanden war, ist als Tatfrage im Rahmen der
Nichtigkeitsbeschwerde prinzipiell nicht überprüfbar (Art. 277bis BStP; BGE
122 IV 156 E. 2b). Daher ist nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer
der Vorsatzannahme zugrundeliegende innere Tatsachen bestreitet und soweit
er sich im Strafpunkt gegen tatsächliche Feststellungen richtet. Weiter
kann der Beschwerdeführer nur geltend machen, seine Verurteilung
verletze Bundesrecht, nicht aber, es hätten noch andere Personen in die
Strafuntersuchung einbezogen werden müssen.

Erwägung 2

    2.- Die Schweiz verpflichtete sich im Internationalen Übereinkommen
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 21. Dezember
1965 (SR 0.104) auf der Grundlage der angeborenen Würde und Gleichheit
aller Menschen und "in der Überzeugung, dass jede Lehre von einer auf
Rassenunterschiede gegründeten Überlegenheit wissenschaftlich falsch,
moralisch verwerflich sowie sozial ungerecht und gefährlich ist und dass
eine Rassendiskriminierung, gleichviel ob in Theorie oder in Praxis,
nirgends gerechtfertigt ist", zur strafrechtlichen Erfassung bestimmter
rassendiskriminierender Verhaltensweisen. Sie brachte mit ihrem Beitritt
den Willen zum Ausdruck, rassistisches und menschenverachtendes Verhalten
in der Schweiz nicht zu tolerieren (Botschaft über den Beitritt der Schweiz
zum Internationalen Übereinkommen von 1965 zur Beseitigung jeder Form
von Rassendiskriminierung und über die entsprechende Strafrechtsrevision
vom 2. März 1992, BBl 1992 III 273). Zu diesem Zweck wurde Art. 261bis
in das Strafgesetzbuch eingefügt und nach einer Referendumsabstimmung am
1. Januar 1995 in Kraft gesetzt.

    Gemäss Art. 261bis StGB mit dem Randtitel Rassendiskriminierung wird
mit Gefängnis oder Busse bestraft,

    1. wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen
   ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft
   ("aura incité"; "incita"),

    2. wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische

    Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder

    Religion gerichtet sind,

    3. wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert,
fördert oder
   daran teilnimmt,

    4. wer (1) öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden,
Tätlichkeiten
   oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen
   wegen ihrer

    Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde
verstossenden

    Weise herabsetzt oder diskriminiert oder (2) aus einem dieser Gründe

    Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet,
   gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht,

    5. wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit
   bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer
   Rasse, Ethnie oder Religion verweigert.

    Die eidgenössischen Räte waren sich einig, Hetzern und Rassisten
mit strafrechtlichen Mitteln ihr Handwerk zu legen. Gleichzeitig wurde
hervorgehoben, dass die Freiheitsrechte wie die Meinungsäusserungsfreiheit
gewahrt bleiben. Dies ergibt sich bereits aus Art. 4 des Internationalen
Übereinkommens, in dem sich die Vertragsstaaten verpflichteten,
in ihrer Antirassismusgesetzgebung die in der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte niedergelegten Grundsätze gebührend
zu berücksichtigen. Hintergrund des Übereinkommens und insoweit
der Rassismusstrafnorm bilden die Erfahrungen des Kolonialismus, des
Völkermords und anderer Verbrechen gegen die Menschlichkeit, insbesondere
die Tatsache der unter den Begriffen Shoah und Holocaust zusammengefassten
Verbrechen, aber auch rassistische Vorkommnisse in der Schweiz.

    Es werden der öffentliche Friede beziehungsweise der Respekt und die
Achtung vor dem andern und dessen Anderssein als geschützt bezeichnet. In
dieser Sicht gilt auch die Würde des Menschen als Rechtsgut, während der
öffentliche Friede mittelbar geschützt wird als Folge des Schutzes des
Einzelnen in seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen
Gruppe (NIGGLI, Rassendiskriminierung, Zürich 1996, N. 105, 130, 211;
REHBERG, Strafrecht IV, 2. Auflage, Zürich 1996, S. 180; STRATENWERTH,
Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 4. Auflage, Bern 1995, §
39 N. 22; TRECHSEL, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, Art. 261bis
N. 1, 6; GUYAZ, L'incrimination de la discrimination raciale, Bern 1996,
S. 241, 250).

Erwägung 3

    3.- a) Der Tatbestand schützt wesentlich die Würde des einzelnen
Menschen in seiner Eigenschaft als Angehöriger einer "Rasse, Ethnie oder
Religion". Diese Begriffe beziehen sich auf unterschiedliche Kontexte
und lassen sich insoweit auch juristisch nicht auf eine griffige Formel
bringen. Die Zielsetzung des Gesetzes ist dagegen klar. Strafrechtlich
ist entscheidend, dass Art. 261bis StGB auf dem Grundsatz der angeborenen
Würde und Gleichheit aller Menschen beruht. Die Bestimmung verbietet daher
eine Diskriminierung selbst bei einem Bestehen behaupteter Unterschiede,
weshalb sich eine nähere strafrechtliche Definition von "Rasse" oder
"Ethnie" erübrigt. Vielmehr macht sich strafbar, wer eine Person oder eine
Gruppe von Personen wegen einer zugeschriebenen Rasse, Ethnie oder Religion
diskriminiert. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob solche Eigenschaften
tatsächlich bestehen, ob sich dieser Personenkreis solche Eigenschaften
selbst zurechnet oder ob solche Eigenschaften fälschlich oder wahnhaft
zugeschrieben werden; massgebend ist der Beweggrund (STRATENWERTH, aaO,
§ 39 N. 28; REHBERG, aaO, S. 183; GUYAZ, aaO, S. 128 ff., 135, 142 f.).

    b) Das Tatbestandsmerkmal "Aufrufen" in Art. 261bis Abs. 1 StGB
geht auf den Entwurf des Bundesrats zurück, der den Vorentwurf straffen
und präzisieren wollte. Das öffentliche Aufrufen oder Aufreizen zu
Rassendiskriminierung des Vorentwurfs wurde zum Aufrufen zu Hass und
Diskriminierung. Diese Kürzung entfernte im deutschen Wortlaut den Begriff
"aufreizen" und im französischen den Begriff "appeler" aus dem Gesetz,
wobei der Bundesrat aber weiterhin die rassistische Hetze verfolgt wissen
wollte (Botschaft, aaO, S. 312).

    Dieses Konzept wurde in den eidgenössischen Räten übernommen. Der
Ständerat behandelte die Vorlage als Zweitrat. Sein Berichterstatter führte
aus, es gehe in den ersten drei Absätzen um die Bekämpfung der Rassenhetze:
Abs. 1 erkläre das einfache Aufrufen zur Rassenhetze als strafbar, Abs. 2
betreffe eine subtilere Form der Aufhetze, die mit vermehrtem gedanklichem
Aufwand verbunden sei, und Abs. 3 betreffe Aktionen, die gleichsam auf
einem höheren organisatorischen Standard erfolgten, die also systematisch
geplant würden und deshalb möglicherweise auch wirksamer seien als das
einfache Aufhetzen einer Einzelperson. Alle drei Absätze hätten nur das
öffentliche Aufhetzen zum Ziel; es gehe um Aufrufe, die sich an eine
unbestimmte Zahl von Personen richten. In Abs. 4 gehe es um eigentliche
Angriffe aufgrund rassendiskriminatorischer Motive (Zimmerli, AB 1993 S
96 f.).

    "Aufrufen" ist daher im Sinne der französischen und italienischen
Fassung des Gesetzes ("celui qui aura incité ..." bzw. "chiunque incita
...") auch als "aufreizen" zu verstehen (GUYAZ, aaO, S. 254; NIGGLI,
aaO, N. 763; REHBERG, aaO, S. 186). Diese Auslegung gibt den Willen des
Gesetzgebers richtig wieder. Erfasst werden damit auch die allgemeine Hetze
oder das Schüren von Emotionen, die auch ohne hinreichend expliziten
Aufforderungscharakter Hass und Diskriminierung hervorrufen können
(vgl. STRATENWERTH, aaO, § 39 N. 32). Diese Auslegung entspricht der
von den Vertragsstaaten des Internationalen Übereinkommens übernommenen
Verpflichtung, "jedes Aufreizen zur Rassendiskriminierung" unter Strafe
zu stellen.

    c) Infolge eines Abänderungsantrags von Ständerat Küchler erhielt
Abs. 4 (1) anstelle der Fassung von Bundesrat und Nationalrat ("in ihrer
Menschenwürde angreift") die neue Fassung "in einer gegen die Menschenwürde
verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert". Damit wollte Küchler
die Bestimmung präziser fassen, so dass "nicht jegliche unbedachte Handlung
oder Äusserung" strafbar werde. Das war aber weder vom Bundesrat noch
von den Räten je beabsichtigt worden. Es wurde in dieser Präzisierung
denn auch selbst im Ständerat "in keiner Art und Weise eine grundlegende
Änderung des Konzeptes" gesehen (Ständerat Zimmerli und Bundesrat Felber,
AB 1993 S 97, 98). Im Differenzbereinigungsverfahren zog der Bundesrat
"die etwas enger" und "klarer" umschriebene Version des Ständerats vor,
während der Nationalrat zunächst annahm, seine Formulierung drücke das
Gemeinte klarer und deutlicher aus (AB 1993 N 1075-1080). Nachdem der
Ständerat an seiner Fassung weiterhin festhielt (AB 1993 S 452), wurde
im Nationalrat ausgeführt, es gehe darum, die Bestimmung möglichst
klar zu formulieren und dem Richter auch Schranken zu geben, an die
er sich halten könne. Trotz dieser gemeinsamen Absicht sei man zu
unterschiedlichen Ergebnissen gelangt. "Herabsetzt" sei im Vergleich zu
"angreift" "etwas weniger intensiv und deshalb auch weniger einschränkend"
und lasse dem Richter mehr Spielraum. Es handle sich aber eher um eine
Form- als eine Grundsatzfrage. Die ständerätliche Fassung wurde Gesetz
(AB 1993 N 1300, 1451; AB 1993 S 579). Das Differenzbereinigungsverfahren
führte dem Wortlaut nach - wie im Nationalrat richtig gesehen wurde -
wohl prinzipiell zu einer "weniger einschränkenden" Fassung. Die Räte
wollten jedoch keine Änderung des bundesrätlichen Konzepts.

    d) Als öffentlich gilt nach konstanter Rechtsprechung, was sich
an einen unbestimmten Personenkreis richtet (BGE 111 IV 151 E. 2). Der
Gesetzgeber verwies auf diese Rechtsprechung (E. 3b, zweiter Absatz). Als
öffentlich gilt daher insbesondere auch, was sich an einen grossen
Adressatenkreis richtet.

Erwägung 4

    4.- a) Die Vorinstanz nimmt an, die Norm schütze Angehörige einer
bestimmten Rasse, Ethnie oder Religion. Diese Voraussetzung sei im Falle
von Angehörigen der jüdischen Religion erfüllt. Der fragliche Text sei
insgesamt wie in einzelnen Teilen als Herabwürdigung und Unwerterklärung
aller Personen jüdischen Glaubens zu werten. Sein Inhalt sei geschickt
mit den Verpflichtungen der Vereinigung verwoben und geeignet, bei
den Adressaten Hassgefühle hervorzurufen und letztlich die öffentliche
Ordnung zu gefährden. Daher sei mitgewollt gewesen, dass die Botschaft
und damit auch die Äusserungen über die Juden hinausgetragen werden,
zumal der Text dazu aufgefordert habe. Der Beschwerdeführer habe dies in
Kauf genommen. Er sei für den Versand strafrechtlich verantwortlich und
habe zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Sein Verschulden wiege
schwer. Ihm fehle die Einsicht in das Unrecht seiner Tat. Er könne sich
seiner Verantwortung nicht mit dem Hinweis auf einen religiösen Gehorsam
entziehen, dass ihm nämlich die Gebote der Vereinigung nicht erlaubt
hätten, das Schreiben zu "administrieren".

    b) Der Beschwerdeführer bestreitet rassistische Äusserungen. Die Norm
schütze nicht die gesellschaftliche Ehre, sondern setze voraus, dass ein
Text dem Judentum die Qualität des Menschseins abspreche. Das erfordere
im Vergleich zur Verletzung der Ehre notwendig eine ausschliessende
und herabsetzende Bewertung als minder- und unterwertig. Im Text
fänden sich dergleichen Differenzierungen nicht. Verschiedene
Textstellen seien beleidigend. Es werde aber nirgends die Über- oder
Unterlegenheit einer bestimmten Gruppe behauptet. Ein Aufruf zu Hass
oder Diskriminierung gegen die abtrünnigen Kirchenangehörigen wegen
ihres Judentums habe nicht stattgefunden, auch nicht gegen das Judentum
als solches. Die Vorinstanz lasse offen, ob die Äusserungen Ideologie
verkörperten. Auch eine Verletzung der Menschenwürde sei nicht gegeben; der
Vergleich mit Gassenkatzen treffe nicht die Juden als Rasse, sondern den
durchschnittlichen Juden in seiner Reaktion auf behauptetes Verhalten der
Zionisten, womit nicht eine Unwertigkeit behauptet werde. Öffentlichkeit
sei nicht gegeben; die Briefe gehörten der kirchlichen Privatsphäre
an. Subjektiv habe er nicht damit rechnen müssen, dass die Briefe an die
Öffentlichkeit gelangten; nicht sein Handeln, sondern ein Vertrauensbruch
habe dazu geführt. Schliesslich verletze die Strafe Bundesrecht.

    c) In der zu beurteilenden Sache geht es um Antisemitismus in
der Form einer strafrechtlich relevanten Judenfeindschaft. Ausser
Frage steht, dass die jüdische Spiritualität (dazu Adin Steinsaltz, Le
Talmud, L'Edition Steinsaltz, Ramsay 1995 ff.) im Religionsbegriff von
Art. 261bis StGB geschützt wird. Die Vorinstanz zieht für den Schuldspruch
hauptsächlich fünf Textstellen heran und beurteilt diese als einzelne
wie auch den vorgeworfenen Text insgesamt als rassendiskriminierend im
Sinne von Art. 261bis Abs. 1 und 4 (1) StGB. Der Schuldspruch verletzt
kein Bundesrecht. Es erweist sich angesichts der summierten Verwendung
notorischer Versatzstücke aus dem Arsenal der Judenhetze als überflüssig,
sich mit dem Text weiter auseinanderzusetzen.

    Öffentlichkeit ist anzunehmen. Der Beschwerdeführer versandte 432
Briefe an einen grossen Adressatenkreis, wobei die Adressaten autoritativ
auf "Das Wort" verpflichtet wurden. Der Einwand, die Briefe hätten der
kirchlichen Privatsphäre angehört, wird jedenfalls dann irrelevant,
wenn sie an einen grossen Adressatenkreis versandt werden. Das Adjektiv
"kirchlich" ändert daran nichts. Dabei kann offenbleiben, ob von einer
"kirchlichen Privatsphäre" reden nicht bereits in sich einen Widerspruch
bildet, bei einer Kirche, die in Amerika und Europa eine grössere Zahl
Menschen einschliesst.

    Eine Verletzung von Art. 261bis Abs. 2 und 3 StGB lässt die Vorinstanz
offen, so dass auf diese Vorbringen nicht einzugehen ist.

    Subjektiv setzt der Tatbestand vorsätzliches Handeln aus
rassendiskriminierenden Beweggründen voraus. Eventualvorsatz genügt
(Art. 18 Abs. 1 und 2 StGB) und ist anzunehmen, wenn der Täter den
strafbaren Erfolg als möglich voraussieht, aber gleichwohl handelt,
weil er ihn in Kauf nimmt für den Fall, dass er eintreten sollte (BGE
119 IV 1 E. 5a). Der Beschwerdeführer versandte einverständlich einen
rassendiskriminierenden Aufruf an einen grossen Adressatenkreis. Das
erfüllt den subjektiven Tatbestand.

    Die Strafe ist ermessenskonform festgesetzt worden. Ein achtenswerter
Beweggrund liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer kann sich nicht damit
rechtfertigen, blosser Weisungsempfänger gewesen zu sein und die Briefe
an Gleichgesinnte versandt zu haben. Weiter ist nicht einzusehen, weshalb
ein "Schutz von Gesinnungs- und Meinungsfreiheit" hätte berücksichtigt
werden sollen.

Erwägung 5

    5.- Die Nichtigkeitsbeschwerde wird kostenpflichtig abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird. Damit ist das Gesuch um aufschiebende
Wirkung gegenstandslos geworden.