Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 123 II 97



123 II 97

14. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 9. Januar 1997
i.S. Z. gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Art. 16 Abs. 3 lit. b SVG und 22 Abs. 1 SVG; Art. 30 Abs. 4 VZV;
Warnungsentzug nach Aberkennung des schweizerischen Führerausweises durch
ausländische Behörden.

    Für den Warnungsentzug des Führerausweises dürfen auch im Ausland
begangene Verkehrsregelverletzungen berücksichtigt werden (Bestätigung
der Rechtsprechung; E. 2c).

    Art. 16 Abs. 3 lit. b, 55 und 91 SVG, Art. 138 VZV; Bindung der
Administrativbehörde an das strafrechtliche Erkenntnis einer ausländischen
(hier: österreichischen) Behörde; Atemlufttest als Beweismittel.

    Die Verwaltungsbehörde ist an ein österreichisches Straferkenntnis
gebunden, wenn der Beschuldigte wusste oder voraussehen musste, dass
aufgrund des im Ausland begangenen Fahrens in angetrunkenem Zustand in
der Schweiz gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet würde,
und er die Geltendmachung seiner Verteidigungsrechte im Rahmen des
(summarischen) Strafverfahrens, obwohl zumutbar, unterlässt (E. 3c/aa).

    Wenn eine Blutprobe nicht abgenommen werden kann, darf bei der
Ermittlung der Angetrunkenheit des Fahrzeuglenkers als Beweismittel auch
das Ergebnis eines Atemlufttests berücksichtigt werden (Bestätigung der
Rechtsprechung; E. 3c/bb).

Sachverhalt

    Z. fuhr am 16. Februar 1994, um 03.00 Uhr, mit seinem Personenwagen
auf der B 202 aus Richtung Schweiz kommend in Fahrtrichtung Höchst
(Österreich). Dabei wurde er von der österreichischen Gendarmerie
zur Kontrolle angehalten. Da diese bei Z. verschiedene Symptome von
Angetrunkenheit feststellte, führte sie um 03.51 Uhr einen Alkotest mittels
Alkomat Siemens A 321 durch, welcher eine Atemalkoholkonzentration von 0,81
mg/l ergab. Die Wiederholung um 03.53 Uhr ergab eine Konzentration von 0,82
mg/l. Z. verweigerte die Unterschrift auf dem Alkomatteststreifen. Eine
Blutabnahme verlangte er nicht.

    Aufgrund dieses Sachverhalts verurteilte die Bezirkshauptmannschaft
Bregenz Z. mit Straferkenntnis vom 13. April 1994 wegen Fahrens in
angetrunkenem Zustand zu einer Busse von öS 30'000.--. Ferner aberkannte
sie ihm für die Dauer von 16 Monaten das Recht, vom ausländischen
Führerschein auf österreichischem Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Urteil
und Aberkennungsbescheid sind in Rechtskraft erwachsen.

    Das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt des Kantons St. Gallen,
Abteilung Massnahmen, entzog Z. mit Verfügung vom 15. Juni 1995 den
Führerausweis wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand in Anwendung
von Art. 31 Abs. 2 und 16 Abs. 3 lit. b SVG (SR 741.01) für die Dauer
von 5 Monaten. Einen gegen diese Verfügung geführten Rekurs wies die
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 3. Juli
1996 ab, hob die angefochtene Verfügung auf und verlängerte die Dauer
des Führerausweisentzuges auf 8 Monate.

    Gegen diesen Entscheid führt Z. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit
der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei von
jeglicher administrativen Massnahme abzusehen.

    Das Bundesamt für Polizeiwesen beantragt in seiner Vernehmlassung
Abweisung der Beschwerde. Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons
St. Gallen hat auf Vernehmlassung verzichtet.

    Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab

Auszug aus den Erwägungen:

                   aus folgenden Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- (Eintreten).

Erwägung 2

    2.- a) Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, es
bestehe keine gesetzliche Grundlage für den Führerausweisentzug. Nach
der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts komme dem Warnungsentzug
des Fahrausweises Strafcharakter im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK
zu, so dass die in der genannten Konventionsbestimmung verankerten
Verfahrensgarantien zur Anwendung gelangten. Dies müsse auch für den
in Art. 7 EMRK formulierten Grundsatz nulla poena sine lege scripta
gelten. Damit bedürfe der Führerausweisentzug in der Schweiz aufgrund
einer Verkehrsregelverletzung im Ausland zwingend einer formell
gesetzlichen Grundlage. Die Bestimmungen von Art. 16 Abs. 3 lit. b
SVG und Art. 30 Abs. 2 VZV (SR 741.51) bezögen sich allein auf das
Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand innerhalb
der Schweiz. Lediglich Art. 30 Abs. 4 VZV befasse sich mit dem
Führerausweisentzug bei Aberkennungen schweizerischer Führerausweise
durch ausländische Behörden. Diese Bestimmung statuiere jedoch eine
blosse Prüfungspflicht der schweizerischen Behörde und biete selbst keine
genügende gesetzliche Grundlage für einen Warnungsentzug. Ebensowenig
dürfe wegen des verfassungsrechtlichen Analogieverbotes im Strafrecht
Art. 101 SVG als gesetzliche Grundlage herangezogen werden. Eine
solche bestehe auch nicht auf internationaler Ebene, da Österreich
dem Europäischen Übereinkommen über die internationalen Wirkungen des
Entzuges des Führerausweises für Motorfahrzeuge (SR 0.741.16) nicht
beigetreten sei und zwischen Österreich und der Schweiz nach wie vor nur
der seit dem 1. August 1980 in Kraft stehende Vertrag überwechselseitige
Amtshilfe in Strassenverkehrsangelegenheiten (SR 0.741.531.916.3)
gelte, welches Abkommen jedoch ebenfalls keine gesetzliche Grundlage
für den Führerausweisentzug in der Schweiz enthalte. Die Verfügung
eines Warnungsentzugs durch Schweizer Administrativbehörden bei
Verkehrsregelverletzungen in Österreich sei daher mangels gesetzlicher
Grundlage unzulässig.

    b) Die Vorinstanz nahm an, gemäss konstanter bundesgerichtlicher
Rechtsprechung seien für den der Verkehrssicherheit in der Schweiz
dienenden Warnungsentzug auch im Ausland begangene Delikte zu
berücksichtigen. Die Anerkennung des Strafcharakters des Warnungsentzuges
im Sinne von Art. 6 EMRK biete keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung
abzuweichen. Daran ändere auch die Grundregel von Art. 7 EMRK nichts, da
diese Bestimmung nicht ausschliesse, dass für eine im Ausland begangene
Verkehrsregelverletzung ein Warnungsentzug verfügt werden könne, wenn
das inländische Recht dies so vorsehe. Beim Führerausweisentzug zu
warnenden Zwecken handle es sich nach wie vor um eine von der Strafe zu
unterscheidende Verwaltungsmassnahme, welche präventiv und erzieherisch
wirke und dem Schutz der Verkehrssicherheit verpflichtet sei.

    c) aa) Gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. b SVG muss der Führerausweis entzogen
werden, wenn der Fahrzeuglenker in angetrunkenem Zustand gefahren ist
(vgl. auch Art. 31 Abs. 2 SVG). Warnungsentzüge werden gemäss Art. 16
SVG und Art. 30 Abs. 2 VZV wegen Verletzung von Verkehrsvorschriften
ausgesprochen und dienen der Besserung des Fahrzeuglenkers und der
Bekämpfung von Rückfällen. Das Bundesgericht hat bei der Beurteilung
von Führerausweisentzügen mehrfach Regeln des Strafgesetzbuches analog
herangezogen und die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK hinsichtlich
des Anrechts auf eine gerichtliche Überprüfung und eine öffentliche
Verhandlung bejaht (BGE 121 II 22 E. 3a/b und 219 E. 2a; 116 Ib 146 E. 2a
je mit Hinweisen).

    bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Warnungsentzug
des Führerausweises eine der strafrechtlichen Sanktion ähnliche,
aber dennoch von ihr unabhängige Verwaltungsmassnahme mit präventivem
und erzieherischem Charakter. Diese dient letztlich der Hebung der
Verkehrssicherheit. Der Alkoholtäter soll mit der Massnahme vor allem
dazu erzogen werden, inskünftig alkoholfrei zu fahren. Dementsprechend
dürfen für den Warnungsentzug nach konstanter Rechtsprechung auch im
Ausland begangene Delikte berücksichtigt werden. Denn Hinweise auf ein die
Verkehrssicherheit gefährdendes Verhalten können sich auch aus im Ausland
begangenen Verkehrsregelverletzungen ergeben. Dass der Führerausweisentzug
gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. b SVG ausschliesslich an ein in der Schweiz
begangenes Fahren in angetrunkenem Zustand anknüpft, trifft somit
nicht zu. An diesem Ergebnis ändert eine durch die ausländische Behörde
verfügte Aberkennung des Fahrausweises nichts, da die Verkehrssicherheit
in der Schweiz nur durch den Entzug des schweizerischen Führerausweises
hinreichend gewährleistet werden kann (BGE 109 Ib 304 E. 2; 108 Ib 69 E. 2;
102 Ib 59 E. 3).

    Grundlage bildet Art. 22 Abs. 1 SVG, nach welcher Bestimmung die
Behörde des Wohnsitzkantons für den Entzug des Führerausweises zuständig
ist. Entsprechend hat der für den Ausweisentzug zuständige Kanton bei
Aberkennung schweizerischer Führerausweise durch ausländische Behörden
gemäss Art. 30 Abs. 4 VZV zu prüfen, ob eine Massnahme gegenüber dem
Fehlbaren zu ergreifen ist (vgl. PHILIPPE VAUTIER, Mesures administratives
en matière de circulation routière en Suisse à raison d'infractions
commises à l'étranger, in: Infractions aux règles de la circulation et
accidents survenus à l'étranger, Publications juridiques du Touring Club
Suisse, Heft 9 1992, S. 19/20). Bejaht die schweizerische Behörde die
Notwendigkeit einer Massnahme, führt die Berücksichtigung des ausländischen
Urteils bezüglich eines schweizerischen Führerausweises zum tatsächlichen
Vollzug der Massnahme beim sich in der Schweiz aufhaltenden fehlbaren
Lenker nach den Kriterien des schweizerischen Rechts und somit zu einer
territorialen Ausdehnung der im Ausland angeordneten Massnahme. Eine
erneute Verurteilung liegt darin nicht, so dass der Grundsatz ne bis in
idem nicht verletzt ist. Eine Kumulation der im Ausland ausgesprochenen
Aberkennung des Führerscheins mit einer gleichartigen schweizerischen
Administrativmassnahme ist auch nicht unbillig, da die Aberkennung
gegenüber einem nicht im Urteilsstaat wohnhaften Täter nur eine beschränkte
Wirkung hat und im Grunde nur eine zusätzliche parallele Massnahme
im Wohnsitzstaat die beabsichtigte Warnungswirkung im vollen Umfang
entfalten und damit die Verkehrssicherheit in der Schweiz garantieren
kann (BGE 109 Ib 304 E. 2; 108 Ib 69 E. 2; 102 Ib 59 E. 3; vgl. auch
HANS-JÜRGEN ARLT/HANSJÖRG MEYER, Straf- und verwaltungsrechtliche Folgen
in der Schweiz nach Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht
im Ausland, in: Festschrift Assista 1968-1978, S. 68; a.M. RENÉ
SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts,
Bd. III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, N. 2010/2017; ders.,
Zum Führerausweisentzug in der Schweiz nach Verkehrsdelikten im Ausland,
SJZ 78/1982, S. 73). Der Zweck der Besserung des fehlbaren Lenkers und der
Verhinderung von Rückfällen kann bei dieser Konstellation nur dann sinnvoll
erreicht werden, wenn der Ausweis auch in der Schweiz entzogen wird. Dass
das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung dem Warnungsentzug
neben dem Massnahmencharakter auch Strafcharakter zuspricht und insoweit
die Anwendbarkeit der Verfahrensgarantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bejaht,
ändert daran nichts. Art. 7 EMRK kommt in dieser Hinsicht somit nicht
zur Anwendung. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

Erwägung 3

    3.- a) Der Beschwerdeführer macht eventualiter geltend, es sei nicht
rechtsgenüglich nachgewiesen, dass er nach schweizerischem Recht in
angetrunkenem Zustand gefahren sei, da die österreichische Gendarmerie
lediglich eine Atemluftprobe durchgeführt, jedoch keine Blutprobe
entnommen habe. Nach schweizerischem Recht schaffe nur die Blutprobe eine
hinreichende Grundlage für einen Entzug des Führerausweises nach Art. 16
Abs. 3 lit. b SVG, sofern die Atemluftprobe keine gesicherten Werte
in einem hohen Bereich ergebe. Dies sei hier, da die Atemprobe eine
Konzentration von 0,81 mg/l aufgezeigt habe, nicht der Fall. Zudem sei
der Alkotest von vornherein, bis zu 40% verfälscht, wenn der Betroffene
innerhalb von 20 Minuten vor dessen Durchführung Alkohol getrunken habe
und keine Mundspülung vorgenommen worden sei. Er habe der Vorinstanz zum
Beweis die Edition eines Amtsberichts des rechtsmedizinischen Instituts
beantragt, welchen Antrag die Vorinstanz jedoch abgelehnt habe, weil sie
davon ausgegangen sei, dass er die Zeitangaben von der Anhaltung bis zur
Durchführung des Alkotests nicht bestritten habe. Aus der Rekursschrift
und dem Physikat des Bezirksarzts vom 29.3.1995 ergebe sich aber das
Gegenteil. Er habe denn auch aus diesem Grund die unrichtigen Zeitangaben
und den Teststreifen nicht unterzeichnet. Allein schon die Tatsache,
dass er wenige Minuten nach dem Schlusstrunk beim Zollamt angehalten habe
und die Polizei ebenfalls vom nahegelegenen Posten innert weniger Minuten
auf dem Platz erschienen sei, zeige dass die genannten Zeitangaben nicht
stimmen könnten. Es fehle somit auf der einen Seite an der notwendigen
Mundspülung, andererseits stehe nicht fest, dass der Atemfluss bei der
Probe gleichmässig konstant gewesen sei. Es sei daher nicht erstellt, dass
er eine Blutalkoholkonzentration aufgewiesen habe, die nach schweizerischem
Recht einen Führerausweisentzug gerechtfertigt hätte. Die Sache müsse zur
Abnahme der beantragten Beweise an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.

    b) Die Vorinstanz nahm an, die Messung der Atemalkoholkonzentration
durch die österreichische Gendarmerie sei mittels eines Alkomaten Siemens A
321 erfolgt. Die grundsätzliche Messgenauigkeit der Alkomaten erlaube es,
die damit vorgenommenen Tests als Beweismittel und deren Ergebnisse auch
als Grundlage zur Errechnung der Blutalkoholkonzentration beizuziehen. Die
vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Zeitangaben bezüglich der
polizeilichen Anhaltung um 03.00 Uhr und der Durchführung der beiden
Atemlufttests um 03.51 Uhr und 03.53 Uhr garantierten den erforderlichen
zeitlichen Abstand der Tests zum Trinkende von mindestens 20 Minuten. Damit
könne eine Verfälschung des Testergebnisses durch Mundrestalkohol
zuverlässig ausgeschlossen werden, so dass die vom Beschwerdeführer
monierte Mundspülung entbehrlich gewesen sei. Dass die Tests nicht
korrekt durchgeführt worden seien, sei nicht ersichtlich. Zum einen
wichen die beiden Testergebnisse nur unbedeutend voneinander ab, womit
auch "Mikrorülpser" zuverlässig ausgeschlossen würden, zum andern ergebe
sich aus dem Messtreifen, dass die Messungen verwertbar seien. Im übrigen
würde bei modernen Atemluftgeräten eine falsche Atemtechnik das Resultat
des Tests in der Regel nicht mehr verfälschen. Der Berücksichtigung des
eindeutigen Ergebnisses des ausländischen Atemlufttests stünden daher
keine sachlichen Gründe entgegen.

    c) aa) Die Verwaltungsbehörde darf von den tatsächlichen Feststellungen
im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem
Entscheide zugrundelegt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder
wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der
Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt
hat. Die Verwaltungsbehörde hat vor allem dann auf die Tatsachen im
Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren ergangen ist
(BGE 119 Ib 158 E. 3c/aa). Sie ist aber unter bestimmten Voraussetzungen
auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren
gefällt wurde, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport
beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Beschuldigte wusste
oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte voraussehen
musste, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet würde,
und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des
(summarischen) Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte
geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf der Betroffene nicht
das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und
Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet,
dies bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun, sowie
allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 121 II 214 E. 3a).

    Der Beschwerdeführer ist nach den Feststellungen der Vorinstanz in
der eidgenössischen Administrativkontrolle mit zahlreichen Einträgen
registriert. Letztmals wurde ihm der Führerausweis in der Schweiz
wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand im Jahre 1987 entzogen. Von der
Bezirkshauptmannschaft Bregenz wurde ihm das Recht, vom ausländischen
Führerschein auf österreichischem Bundesgebiet Gebrauch zu machen, aus
demselben Grund zuletzt am 20.3.1989 und am 17.9.1990 aberkannt. Aus den
jeweiligen Strafbescheiden geht klar hervor, dass die österreichischen
Behörden jeweils schriftlich das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt
benachrichtigt haben. Ausserdem wurde ihm der Führerausweis in der Schweiz
schon am 14.11.1989 wegen eines Vorfalls in Österreich (Überschreiten der
Geschwindigkeit) entzogen. Dem Beschwerdeführer war somit ohne weiteres
bekannt, dass im Ausland begangene Verkehrsregelverletzungen mit straf- und
massnahmenrechtlichen Folgen in der Schweiz weitere Administrativmassnahmen
nach sich ziehen können. Er hätte daher den Verzicht auf die Durchführung
einer Mundspülung und die angebliche Unrichtigkeit der Zeitangaben
auf den Teststreifen schon im österreichischen Strafverfahren rügen
müssen. Dass dieses in Österreich stattfand, steht dem nicht entgegen, da
dem im Grenzgebiet zu Österreich wohnhaften Beschwerdeführer ohne weiteres
zumutbar war, sich gegen den Entscheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz
zur Wehr zu setzen.

    bb) Die Vorinstanz ist eine richterliche Behörde, so dass das
Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden ist,
sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist
(Art. 105 Abs. 2 OG). Die Vorinstanz stützte sich auf die Ergebnisse
des von der österreichischen Gendarmerie durchgeführten Atemlufttests und
rechnete diesen in die entsprechende Blutalkoholkonzentration um. Dabei
nahm sie an, dass für den Umrechnungsfaktor von einem Streubereich mit
einem Minimalwert von 1'700 und einem Höchstwert von 2'500 für die gesamte
Standardbevölkerung auszugehen sei. Die Atemalkoholkonzentration von 0,81
mg/l entspreche somit einem Wert von 1,377 bis 2,025 Gewichtspromille,
wobei die Vorinstanz zugunsten des Beschwerdeführers auf den unteren
Wert von 1,37 Gewichtspromille abstellte (vgl. hiezu THOMAS SIGRIST,
Zum Nachweis der Fahrunfähigkeit wegen Angetrunkenheit - Atemtest versus
Blutalkoholbestimmung, AJP 9/1996, S. 1114).

    Gemäss Art. 138 Abs. 1 VZV ist die geeignete Untersuchungsmassnahme,
der sich Fahrzeugführer und an Unfällen beteiligte Strassenbenützer zur
Feststellung der Angetrunkenheit nach Art. 55 SVG zu unterziehen haben,
die Blutprobe. Zur Vorprobe kann ein Atemprüfgerät verwendet werden;
von den weiteren Untersuchungen wird abgesehen, wenn die Atemprobe einen
Alkoholgehalt von weniger als 0,6 Gewichtspromille ergibt (Art. 138 Abs. 3
VZV). Vorbehalten bleiben weitergehende Bestimmungen des kantonalen
Prozessrechts, ferner die Feststellung der Angetrunkenheit aufgrund
von Zustand und Verhalten des Verdächtigten oder durch Ermittlung über
den Alkoholkonsum und dergleichen, namentlich wenn die Blutprobe nicht
vorgenommen werden kann (Art. 138 Abs. 6 VZV). Art. 138 VZV könnte die
Auffassung nahelegen, dass der Atemlufttest nicht als Beweismittel für
die Feststellung der Alkoholisierung berücksichtigt werden darf. Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf nach Sinn und Zweck von
Art. 55 Abs. 2 SVG und Art. 138 VZV aber jedenfalls in Fällen, in
denen eine Blutprobe nicht abgenommen werden kann, auch das Ergebnis
eines Atemlufttests berücksichtigt werden (BGE 116 IV 75 E. 4b mit
Hinweis). Das Ergebnis der Atemprobe kann daher ohne weiteres ein Indiz für
Angetrunkenheit bilden. Dies gilt umso mehr, als die Atemalkoholanalytik
ein in sich geschlossenes und widerspruchsfreies Verfahren zur Beurteilung
des Alkoholisierungsgrades eines Probanden darstellt (SCHAFFHAUSER,
Grundriss, N. 2385). Es besteht daher kein sachlicher Grund dafür, die
Verurteilung eines Fahrzeuglenkers zwar etwa gestützt auf Zeugenaussagen
über dessen Zustand bzw. Alkoholkonsum (vgl. Art. 138 Abs. 6 VZV), nicht
hingegen aufgrund des Ergebnisses eines Atemlufttests zuzulassen. Dem
eindeutigen Ergebnis eines Atemlufttests den Beweiswert abzusprechen,
widerspräche im übrigen auch dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(BGE 116 IV 75 E. 4b mit Hinweis).

    Die Vorinstanz wandte zugunsten des Beschwerdeführers den
minimalen Umrechnungsfaktor an und trug damit möglichen Abweichungen
im Einzelfall Rechnung. Zudem stützte sie sich auf weitere von der
österreichischen Gendarmerie festgestellte Anzeichen für Angetrunkenheit,
namentlich einen deutlichen Geruch der Atemluft nach Alkohol, den
unsicheren Gang, veränderte Sprache, deutliche Rötung der Bindehäute
und Schläfrigkeit. Damit hat sie den Sachverhalt jedenfalls nicht
offensichtlich unrichtig festgestellt. Die Beschwerde erweist sich daher
auch in diesem Punkt als unbegründet.

Erwägung 4

    4.- (Kostenfolgen).