Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 123 II 456



123 II 456

47. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 8.
September 1997 i.S. Schweizerische Bundesbahnen gegen Inter Classic-Cars
AG und Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 7
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Zuständigkeit zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen
im kombinierten eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungs- und
Enteignungsverfahren.

    Wird im sog. kombinierten Verfahren das enteignungsrechtliche
Entschädigungsverfahren durch den Einspracheentscheid gegenstandslos,
so darf die Einsprachebehörde auch über die Kostenfolgen dieses
dahingefallenen Verfahrens befinden (E. 1a). Wird von dieser
Möglichkeit der Kompetenzattraktion kein Gebrauch gemacht, hat der
Schätzungskommissions-Präsident nachträglich noch den Kostenentscheid zu
treffen (E. 1b), wobei er Parteientschädigungen nur für das angehobene
enteignungsrechtliche Entschädigungsverfahren zuerkennen kann und nicht
befugt ist, irgendwelche Parteikosten für das rechtskräftig abgeschlossene
Einspracheverfahren zu vergüten (E. 2 und 3). Hinweise zur Bemessung der
Parteientschädigung (E. 3).

Sachverhalt

    Auf Gesuch der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) ordnete das Bundesamt
für Verkehr (BAV) am 15. Februar 1989 die Durchführung eines kombinierten
eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahrens
für die im Rahmen des Konzeptes "Bahn 2000" zu erstellende Strecke
Muttenz-Liestal-Sissach-Trimbach an. In den zwölf betroffenen Gemeinden
des Kantons Basel-Landschaft erfolgte die Planauflage vom 2. Mai bis
30. Juni 1989. Während dieser Frist erhob unter anderem die durch Advokat
Marcel Muff vertretene Inter Classic-Cars AG, Lausen, Einsprache und
stellte Realersatz- und Entschädigungsforderungen für die Beanspruchung
ihrer Grundstücke.

    Mit Verfügung vom 27. Mai 1991 sistierte das BAV das Verfahren
für die Teilstrecke Liestal-Sissach-Trimbach und beauftragte einen
Experten mit der Überprüfung des Projekts. Am 15. Dezember 1994 wies
das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (EVED)
das Plangenehmigungs-Gesuch für diesen Abschnitt ab. In seinem Entscheid
sprach das Departement jenen Einsprechern eine Parteientschädigung zu,
welche durch einen Anwalt vertreten waren und deren Einsprachen infolge
der Verweigerung der Genehmigung gegenstandslos geworden waren oder
dem Sinne nach gutgeheissen wurden. Der Inter Classic-Cars AG wurde
eine Entschädigung von Fr. 1'800.-- zuerkannt. In den Erwägungen des
Einspracheentscheides wurde zu den Parteientschädigungen festgehalten,
dass hiemit die Parteien nur "für den vor dem EVED betriebenen Aufwand"
entschädigt würden und die Parteientschädigung für das Verfahren vor der
Eidgenössischen Schätzungskommission vorbehalten bleibe.

    Mit Verfügung des Schätzungskommissions-Präsidenten vom 23. August
1995 wurden die noch hängigen Enteignungsverfahren, welche die Teilstrecke
Liestal-Trimbach auf basellandschaftlichem Gebiet betrafen, abgeschrieben.
Gleichzeitig wurden die Betroffenen aufgefordert, ihre Ansprüche auf
Parteientschädigung sowie allfällige weitere Forderungen geltend zu
machen. Advokat Muff reichte hierauf eine Honorarrechnung ein und verlangte
zusätzlich eine Inkonvenienzentschädigung.

    Mit Urteil vom 30. April 1997 wies der Präsident der Eidgenössischen
Schätzungskommission, Kreis 7, das Begehren um Inkonvenienzentschädigung
ab und sprach der Inter Classic-Cars AG - ausgehend vom Gesamtaufwand
für das ganze Verfahren - eine Parteientschädigung von Fr. 6'456.--
sowie zusätzlich für den Aufwand in der Auseinandersetzung um die
Parteikosten eine Entschädigung von Fr. 213.-- zu. Im Namen der
Generaldirektion haben die SBB, Kreisdirektion 2, den Entscheid des
Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 7, mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten. Diese wird vom Bundesgericht
teilweise gutgeheissen

Auszug aus den Erwägungen:

                   aus folgenden Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Die Beschwerdeführerinnen nehmen unter Hinweis auf BGE 121 II
291 den Hauptstandpunkt ein, das EVED sei angesichts des Dahinfallens
des enteignungsrechtlichen Entschädigungsverfahrens allein zuständig
gewesen, die Kosten- und Entschädigungsregelung für das gesamte durch
den Einspracheentscheid abgeschlossene Verfahren zu treffen. Der
angefochtene Entscheid, mit dem der Enteigneten eine zusätzliche
Parteientschädigung zuerkannt worden ist, sei daher mangels Kompetenz des
Schätzungskommissions-Präsidenten aufzuheben. Ein Anspruch auf weitere
Entschädigung bestehe nicht, auch wenn das EVED der Enteigneten zu Unrecht
nur die Aufwendungen im Einspracheverfahren vergütet habe.

    a) Wie das Bundesgericht in BGE 121 II 291 dargelegt hat, ist in
den mit einem Enteignungsverfahren kombinierten eisenbahnrechtlichen
Plangenehmigungsverfahren - gleich wie in Verfahren, die sich
ausschliesslich nach dem Enteignungsgesetz richten - über die Kosten-
und Entschädigungsfolgen des Einspracheverfahrens einerseits und des
enteignungsrechtlichen Entschädigungsverfahrens andererseits grundsätzlich
getrennt zu entscheiden. Wird indessen ein Verfahren noch vor dem
Einsprachenentscheid oder durch diesen selbst gegenstandslos, rechtfertigt
sich aus prozessökonomischen Gründen nicht, zwei verschiedene Behörden -
also auch die Instanz, die sich zur Zeit mit der Sache nicht befasst -
zur Kostenregelung beizuziehen. Das Enteignungsgesetz sieht denn auch
ausdrücklich vor, dass der Schätzungskommissions-Präsident, wenn das
Verfahren mit der Einigungsverhandlung abgeschlossen wird, allein über
die Kosten und die Entschädigungsfolgen bestimmt (Art. 114 Abs. 4 Satz 2
des Bundesgesetzes über die Enteignung [EntG, SR 711]). Analoges muss
gelten, wenn das Verfahren vor der Einspracheinstanz erledigt wird
und infolge einer Einigung oder der Gutheissung von Begehren auch das
Entschädigungsverfahren vor der Schätzungskommission entfällt. Auch in
diesem Fall muss die Kompetenz zur Kostenregelung allein bei der Behörde
liegen, die sich mit der Sache zuletzt befasst hat und das Verfahren
abschliesst. Es liesse sich mit dem Gebot der Verfahrensvereinfachung und
-beschleunigung, das zur Zusammenlegung von Plangenehmigungs-, Einsprache-
und Landerwerbsverfahren geführt hat, nur schlecht vereinbaren, wenn
in dieser Situation der Schätzungskommissions-Präsident das Verfahren
nochmals aufgreifen müsste, nur um einen ergänzenden Kostenentscheid zu
fällen (BGE 121 II 291 mit Hinweisen).

    b) Darf mithin bei derart vorzeitigem Abschluss des
enteignungsrechtlichen Entschädigungsverfahrens für den Kosten- und
Entschädigungsentscheid von der sonst geltenden Kompetenzaufteilung
abgesehen werden, so heisst das indessen nicht, dass die
Kostenregelungskompetenz des Schätzungskommissions-Präsidenten in
jedem Falle unterginge. Da einzig verfahrensökonomische Interessen
für die Kompetenzattraktion sprechen, ist diese nicht als zwingend
zu betrachten. Macht die Einspracheinstanz von ihrer Befugnis zur
Beurteilung der gesamten Kostenfragen keinen Gebrauch oder ist
im Zeitpunkt des Einspracheentscheides nicht völlig klar, ob das
enteignungsrechtliche Entschädigungsverfahren endgültig erledigt sei,
muss der Schätzungskommissions-Präsident weiterhin über Fortsetzung oder
Abschluss des Verfahrens und die entsprechenden Kostenfolgen bestimmen
können. Dies gilt insbesondere dann, wenn noch Ersatzbegehren für den aus
dem Enteignungsbann entstandenen Schaden (Art. 44 EntG) angemeldet werden
könnten. Weiterer Abklärungen bedarf es unter Umständen auch, wenn die
Art des Landerwerbs geändert wird und Grundstücke, die enteignet werden
sollten, nachträglich in eine Landumlegung einbezogen werden. Muss die
Schätzungskommission also noch tätig werden, entfällt der Grund für die
Sonderregelung zur Erledigung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und
verbleibt die Kompetenz hiefür bei der Schätzungskommission. Gleiches
muss gelten, wenn die Einspracheinstanz - wie hier - nur über die
Kosten und Entschädigungen für das Einspracheverfahren befindet
und den Entscheid über die Kostenfolgen des enteignungsrechtlichen
Entschädigungsverfahrens ausdrücklich der Schätzungskommission
vorbehält. Anders zu entscheiden hiesse, den gesetzlichen Anspruch des
Enteigneten auf Ersatz der aussergerichtlichen Kosten, der sich nach
ausdrücklicher Vorschrift auf alle Verfahrensabschnitte erstreckt
(Art. 115 Abs. 1 EntG), teilweise der richterlichen Beurteilung
zu entziehen. Die Auffassung der Beschwerdeführerinnen, wonach der
Schätzungskommissions-Präsident im Anschluss an den Einspracheentscheid
zur Zusprechung von Parteientschädigungen für das enteignungsrechtliche
Entschädigungsverfahren überhaupt nicht mehr befugt gewesen sei, erweist
sich daher als unzutreffend.

Erwägung 2

    2.- Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung
und das Subeventualbegehren um Zusprechung einer reduzierten und
pauschalierten Parteientschädigung begründen die SBB damit, dass der
Präsident der Schätzungskommission nur Parteientschädigungen für das
enteignungsrechtliche Entschädigungsverfahren, dagegen keine solchen für
ein abgeschlossenes Einspracheverfahren zuerkennen könne. Insofern ist
den Beschwerdeführerinnen grundsätzlich zuzustimmen.

    Im kombinierten eisenbahn- und enteignungsrechtlichen Verfahren gemäss
Art. 20 lit. c und Art. 23 ff. der Verordnung über die Planvorlagen
für Eisenbahnbauten vom 23. Dezember 1932 (PlVV, SR 742.142.1) werden
mit der Planauflage sowohl das eisenbahn- und enteignungsrechtliche
Einspracheverfahren als auch das enteignungsrechtliche
Entschädigungsverfahren eröffnet. Diese Verfahren verlaufen bis zum
Abschluss der Einigungsverhandlung nebeneinander und nehmen erst
anschliessend eigene Wege. Ungeachtet dieser Verfahrensvereinigung
ist wie dargelegt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des
Einspracheverfahrens einerseits und des Entschädigungsverfahrens
andererseits dem Grundsatz nach getrennt zu entscheiden. Seit der Revision
der Kostenbestimmungen des Bundesgesetzes über die Enteignung im Jahre 1971
hat im Einspracheverfahren nicht mehr die Schätzungskommission, sondern
die Einsprachebehörde selbst über die Kosten und die Parteientschädigungen
zu befinden (Art. 114 Abs. 4 und Art. 115 Abs. 4 EntG). Das heisst, dass
mit dem Sachentscheid auch über den Kostenpunkt zu bestimmen ist. Das
Bundesgericht hat deshalb schon verschiedentlich erkannt, dass die
Einsprachebehörde die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das ganze
Verfahren der Einsprachenbehandlung ab Planauflage festzulegen habe und
die Eidgenössische Schätzungskommission zur nachträglichen Vergütung
von Parteikosten für diesen Verfahrensteil nicht ermächtigt sei (BGE
121 II 291 mit Hinweisen). Der Schätzungskommissions-Präsident ist kraft
ausdrücklicher Gesetzesnorm nur dann befugt, den Kostenentscheid auch für
den einspracherechtlichen Teil des Verfahrens zu treffen, wenn das gesamte
Verfahren mit der Einigungsverhandlung abgeschlossen wird (Art. 114 Abs. 4
Satz 2 EntG). Fällt die Einsprachebehörde dagegen einen Sachentscheid, so
kommt dem Präsidenten der Schätzungskommission - der weder Rechtsmittel-
noch Aufsichtsinstanz in Einsprachebelangen ist - keinerlei Kompetenz in
Kostenfragen zu. Daran ändert, wie das Bundesgericht unlängst ausgeführt
hat, die Bestimmung von Art. 115 Abs. 1 EntG nichts. Aus Art. 115 EntG
ergibt sich kein Anspruch auf einen verfahrensunabhängigen "vollen
Parteikosten-Ersatz" (nicht publ. Entscheid vom 17. Juni 1996 i.S. B.
und Mitb. E. 2). Falls das EVED daher den Einsprechern nur ungenügende
Parteientschädigungen zuerkannt haben sollte - worüber hier nicht zu
befinden ist - so hätten sich diese im Einspracheverfahren zur Wehr
setzen müssen.

    Hiegegen kann auch nicht eingewendet werden, die Enteignete hätte
sich aufgrund der im Einspracheentscheid enthaltenen Bemerkung,
Parteientschädigungen würden nur für den vor dem EVED betriebenen
Aufwand zugesprochen und die Entschädigungen für das Verfahren vor
der Schätzungskommission blieben vorbehalten, darauf verlassen dürfen,
dass im Verfahren vor der Schätzungskommission auch noch Aufwendungen
abgegolten würden, die im Zusammenhang mit den Einsprachen erbracht
wurden. Die Gesetzesänderung, mit der die Befugnis zur Kostenregelung
für das Einspracheverfahren der Einspracheinstanz übertragen worden ist,
ist wie dargelegt seit 1. August 1971 in Kraft. In der Lehre wird auf
die abgeänderte Zuständigkeitsordnung aufmerksam gemacht und ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass das EVED über allfällige Parteientschädigungen
für das Einspracheverfahren selber zu entscheiden hat (HESS/WEIBEL, Das
Enteignungsrecht des Bundes, Bd. II, N. 30 zu Art. 55 EntG, s.a. N. 11
und 12 zu Art. 114 EntG, N. 1 und 9 zu Art. 115 EntG). Diese Regelung gilt
denn auch keineswegs nur für das mit einem Enteignungsverfahren kombinierte
eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren, sondern in erster Linie
für die Verfahren, die sich ausschliesslich nach dem Bundesgesetz über
die Enteignung richten, sowie für alle kombinierten Verfahren, die den
im Enteignungsgesetz vorgezeichneten Verfahrensablauf übernehmen. Der
Enteigneten hat hier daher klar sein müssen, dass der Präsident der
Schätzungskommission nicht in der Lage ist, über die Parteientschädigung
für irgendeinen Abschnitt des Einspracheverfahrens zu befinden.

Erwägung 3

    3.- Nach dem Gesagten war der Präsident der Eidgenössischen
Schätzungskommission, Kreis 7, zwar befugt, im Anschluss an den
Einspracheentscheid des EVED noch eine Kosten- und Entschädigungsregelung
für das enteignungsrechtliche Entschädigungsverfahren zu treffen,
doch beschränkte sich seine Kompetenz auf dieses Verfahren. Es stand
ihm daher nicht zu, über die für das Gesamtverfahren notwendigen
Aufwendungen zu befinden und die entsprechenden Parteikosten, auch
soweit sie das Einspracheverfahren betreffen, den Enteignerinnen zu
überbinden. Der angefochtene Entscheid erweist sich in dieser Hinsicht
als bundesrechtswidrig.

    Es stellt sich demnach die Frage, ob das Bundesgericht in der Sache
selbst entscheiden soll oder diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen sei (vgl. Art. 114 Abs. 2 OG). Da das Verfahren schon
etliche Zeit gedauert hat, läge ein möglichst rascher Abschluss durch
bundesgerichtliches Urteil nahe. Bei erster Prüfung hat sich indessen
gezeigt, dass der Aufwand, der für das Einspracheverfahren einerseits und
für das Schätzungs- bzw. Landerwerbsverfahren andererseits betrieben worden
ist, im vorliegenden und in den konnexen Verfahren derart unterschiedlich
ist, dass die Frage der Aufteilung der von den Rechtsvertretern
aufgewendeten Zeit zum Teil noch weiterer Abklärung bedarf. Es kann nicht
Sache des Bundesgerichtes sein, diese Untersuchungen, die weder rechtliche
Probleme noch besonders heikle Schätzungsfragen betreffen, selbst
vorzunehmen. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei
klarzustellen ist, dass der Schätzungskommissions-Präsident die zusätzliche
Instruktion auf ein Minimum beschränken soll und die Aufteilung der für
die beiden Verfahren notwendigen Aufwendungen in den hiefür geeigneten
Fällen auch nach eigenem Ermessen ex aequo et bono vornehmen darf.

    Weiter darf noch darauf hingewiesen werden, dass bei der fraglichen
Aufteilung des Zeitaufwandes nicht bloss auf die Zahl der Seiten abgestellt
werden kann, die den Einsprache- und Planänderungsbegehren bzw. den
Entschädigungsforderungen gewidmet worden sind. Kann sich nämlich der
Vertreter mehrerer Enteigneter bei Einsprachen allgemeiner Natur darauf
beschränken, seine Einwendungen in jedem Fall zu wiederholen, muss oder
sollte er sich bei der Forderungsanmeldung mit den Besonderheiten jeder
einzelnen Parzelle beschäftigen. Dagegen weisen die Beschwerdeführerinnen
zu Recht darauf hin, dass die Einigungsverhandlungen - an denen
die Beschwerdegegnerin allerdings nicht teilgenommen hat - fast
ausschliesslich der Einsprachenbehandlung dienten. Was schliesslich
den Stundenansatz anbelangt, so hat der Schätzungskommissions-Präsident
den Normalansatz von Fr. 200.-- in jenen Fällen auf Fr. 250.-- erhöht,
in denen die Entschädigungsforderung Fr. 500'000.-- überstieg. Wie im
angefochtenen Entscheid jedoch selbst dargelegt wird, rechtfertigt sich
eine Erhöhung des Ansatzes einzig in "tatbeständlich und rechtlich sehr
komplexen" Fällen; die Höhe der Entschädigungsforderung stellt für sich
allein betrachtet kein Kriterium zur Bemessung der vom Anwalt erbrachten
Leistungen dar. Ein erhöhter Stundenansatz erscheint daher insbesondere
dort nicht als angemessen, wo sich die Vertreter der Enteigneten in
ihren Eingaben darauf beschränkt haben, für die Enteignungsobjekte, ohne
sich ziffernmässig festzulegen, "volle Entschädigung" zu verlangen oder
pauschale Entschädigungsbeträge zu fordern.