Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 123 III 292



123 III 292

47. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 26. Juni 1997 i.S.
Tonwerke Thayngen AG gegen Fussballclub Lohn (Berufung) Regeste

    Übervorteilung; partielle Unwirksamkeit eines wucherischen
Vertrages; Ermittlung des objektiven Missverhältnisses zwischen den
Austauschleistungen eines Mietvertrages (Art. 21 OR).

    Auch im Bereich wucherischer Verträge kann die verpönte
Äquivalenzstörung geltungserhaltend behoben werden (Präzisierung der
Rechtsprechung; E. 2).

    Der Wucherer kann sich im Fall der Bejahung eines
Übervorteilungstatbestandes nicht auf die totale Unwirksamkeit des
wucherischen Vertrages zufolge Irrtums berufen (E. 3).

    Begriff der Notlage (E. 5).

    Bei der Beurteilung der Frage, ob im konkreten Fall ein objektives
Missverhältnis zwischen den Austauschleistungen besteht, bildet
Bewertungsgegenstand das vertraglich Vereinbarte. Zu vergleichen sind
Leistung und Gegenleistung nach ihrem objektiven Wert zur Zeit des
Vertragsschlusses (E. 6).

Sachverhalt

    Die Tonwerke Thayngen AG ist Eigentümerin der Liegenschaft GB Lohn
Nr. 77, einer Wiese im Halte von 12'015 m2, welche sie mit Vertrag vom 17.
Oktober 1974 dem Fussballclub Lohn gegen eine jährliche Entschädigung
von Fr. 300.-- zur Nutzung als Fussballplatz überliess. Am 1. Juni 1990
kündigte sie den Vertrag auf den 31. Dezember 1992. In nachfolgenden
Verhandlungen, in welchen auch ein Bauvorhaben des Fussballclubs eine
Rolle spielte, offerierte dieser am 31. Januar 1991 für eine weitere
Gebrauchsüberlassung eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- im Jahr. Die
Grundeigentümerin unterbreitete ihm ein Gegenangebot über Fr. 3'000.--,
welches er mit Schreiben vom 24. Juli 1991 annahm. Auf dieser Grundlage
schlossen die Parteien am 17./22. Januar 1992 einen neuen Vertrag mit
Nutzungsbeginn am 1. Januar 1993. Das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung
vereinbarten sie für die ersten fünf Jahre, d.h. bis Ende 1997, mit
jährlich Fr. 3'000.--.

    Mit Klage vom 14. August 1992 beantragte der Fussballclub dem
Kantonsgericht Schaffhausen im ordentlichen Verfahren, «den angefochtenen
Mietzins auf Fr. 800.-- im Jahr herabzusetzen», wobei er sich auf Art. 21
OR berief.

    Die Grundeigentümerin schloss auf Abweisung der Klage und Feststellung
der Rechtsverbindlichkeit des vereinbarten Mietzinses, eventuell auf
Feststellung der vollumfänglichen Unverbindlichkeit des Vertrags.

    Mit Urteil vom 25. Januar 1994 hiess das Kantonsgericht die Klage
gut und setzte den vertraglich festgesetzten Mietzins auf Fr. 800.-- im
Jahr herab. Gleich entschied das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit
Urteil vom 28. Juni 1996. Das Bundesgericht heisst eine dagegen erhobene
Berufung der Grundeigentümerin teilweise gut und weist die Streitsache
zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurück.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der
Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen
Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns
des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb
Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon
Geleistete zurückverlangen (Art. 21 Abs. 1 OR). Der Kläger stützt sein
Begehren zwar auf den Übervorteilungsschutz, beansprucht indessen keine
Freistellung vom Vertrag, sondern einen gerichtlichen Eingriff in dessen
Inhalt, will damit die einseitige Unverbindlichkeit nicht als gänzliche,
sondern bloss als teilweise festgestellt haben. Die Beklagte macht im
Gegenzug vollständige Unverbindlichkeit des Vertrags wegen Willensmängeln
geltend, allerdings nur im Eventualstandpunkt für den Fall der Gutheissung
der Klage. Da dem Gericht nach Art. 63 Abs. 1 OG verwehrt ist, über die
Anträge der Parteien hinauszugehen, ist vorab zu prüfen, ob Art. 21 OR
dem Übervorteilten überhaupt die Möglichkeit gibt, bloss eine teilweise
Unverbindlichkeit des wucherischen Vertrags geltend zu machen und dessen
Fortbestand mit geändertem Inhalt zu beanspruchen. Wird dies verneint,
ist die Klage unbesehen darum, ob der Übervorteilungstatbestand erfüllt
ist, abzuweisen, somit die Berufung der Gegenseite gutzuheissen.

    a) Das Obligationenrecht vom 14. Juni 1881 enthielt den
Übervorteilungstatbestand nicht. Er wurde erst mit dessen Anpassung an
das Zivilgesetzbuch - auf Veranlassung von Eugen Huber - in das Gesetz
eingefügt, angelehnt an § 138 Abs. 2 BGB, mit dessen ursprünglicher
Fassung (vor der Revision von 1976) er im Tatbestand, nicht aber in der
Rechtsfolge übereinstimmt, indem der wucherische Vertrag im Gegensatz
zur deutschen Regelung nicht als nichtig, sondern bloss als einseitig
unverbindlich und damit der Konvaleszenz zugänglich erklärt wird (zur
Entstehungsgeschichte: KRAMER, Berner Kommentar, N. 1 zu Art. 21 OR mit
Hinweisen). Die Möglichkeit richterlicher Vertragskorrektur erwähnt der
Gesetzestext nicht.

    b) In der Expertenkommission zur Revision des Obligationenrechts war
im Jahre 1908 ein Antrag eingebracht worden, wonach der Übervorteilte
den Vertrag hätte anfechten oder eine angemessene Herabsetzung seiner
Leistung verlangen können, doch wurde er im Laufe der Beratungen wiederum
zurückgezogen. Diskutiert wurde der Vorschlag in der Kommission nicht,
deren Beratungen beschränkten sich - soweit hier von Interesse -
auf die Frage, ob als Rechtsfolge der Übervorteilung Nichtigkeit,
Anfechtbarkeit oder Vertragsrücktritt zu normieren sei (Protokoll der
Expertenkommission zur Revision des OR, erste Session 4.-9. Mai 1908,
S. 5 ff. zu Art. 1036). Dies mag mit Blick darauf erstaunen, dass in der
nämlichen Sitzung eine Bestimmung zur Teilnichtigkeit unmöglicher, rechts-
oder sittenwidriger Verträge verabschiedet wurde, welche Art. 20 Abs. 2 OR
zugrunde liegt (Protokoll, aaO, S. 3 ff. zu Art. 1034; dazu auch ROLAND
HÜRLIMANN Teilnichtigkeit von Schuldverträgen nach Art. 20 Abs. 2 OR,
Diss. Freiburg 1984, S. 14 ff.). Indessen scheint die Kommission sich
der Regelungsdifferenz nicht bewusst gewesen zu sein. Jedenfalls lassen
ihre Beratungen den Schluss nicht zu, der Verzicht auf eine mögliche
Teilungültigkeit des Wuchergeschäfts beruhe auf einem qualifizierten
Schweigen des Gesetzgebers. Zudem ist zutreffend darauf hingewiesen worden,
dass die auf anderen dogmatischen Grundlagen beruhenden Materialien
ohnehin keine zwingende Autorität mehr beanspruchen dürfen (SPIRO,
Können übermässige Verpflichtungen oder Verfügungen in reduziertem Umfang
aufrechterhalten werden?, in: ZBJV 88/1952, S. 449 ff., 517; dazu auch
BGE 118 II 307 E. 3a S. 309; MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, N. 218 zu
Art. 1 ZGB).

    c) Das Bundesgericht hat in BGE 64 I 39 erwogen, das rechtzeitig
angefochtene wucherische Geschäft sei wohl im ganzen Umfang unverbindlich,
wenngleich auch eine blosse Teilungültigkeit gesetzgeberisch vertretbar
wäre. Auf solche sei aber jedenfalls zu schliessen, wenn das Rechtsgeschäft
verschiedene Verpflichtungen umfasse und eine davon als einwandfrei
erscheine und eine ausgesprochene Sonderstellung einnehme (E. 4 S. 47). In
BGE 84 II 107 erkannte das Gericht, der Richter dürfe nicht in Analogie
zu Art. 20 Abs. 2 OR auf blosse Teilnichtigkeit schliessen, wenn der
Übervorteilte die vollständige Unverbindlichkeit des Vertrags geltend mache
(E. 4). In BGE 92 II 168 hat es diese Auffassung in einem obiter dictum
als zutreffend bestätigt, die Frage aber ausdrücklich offengelassen
(E. 6c). Seither hat sich ihm die Frage der Teilungültigkeit eines
wucherischen Vertrags nicht mehr gestellt.

    d) In der älteren schweizerischen Literatur wurde die Aufrechterhaltung
des wucherischen Vertrags mit reduzierter Verpflichtung und damit
die Annahme blosser Teilungültigkeit regelmässig, wenngleich meist mit
Bedauern, abgelehnt (Nachweise bei SPIRO, aaO, S. 514 Fn 1 und S. 516 Fn
5). Dies entspricht im Ergebnis der in Deutschland herrschenden Auffassung
zu § 138 Abs. 2 BGB, jedenfalls mit Ausnahme der gesondert geregelten Miet-
und Lohnwucher sowie der Missachtung normativ bestimmter Preise (PALANDT,
Bürgerliches Gesetzbuch, 56. Aufl., N. 75 zu § 138; STAUDINGER/SACK,
13. Aufl., N. 220 zu § 138, wobei dieser Autor allerdings mit der
Mindermeinung für eine geltungserhaltende Reduktion des wucherischen
Vertrags eintritt).

    Demgegenüber vertritt die herrschende jüngere Lehre in der Schweiz
entschieden die Auffassung, dass auch im Falle des Art. 21 OR eine
richterliche Reduktion oder Anhebung wucherisch überhöhter oder
zu niedriger Leistungen stattfinden könne, jedenfalls auf Begehren
des Übervorteilten (KRAMER, Berner Kommentar, N. 49 zu Art. 21 OR mit
zahlreichen Hinweisen; HUGUENIN JACOBS, in: Kommentar zum Schweizerischen
Privatrecht, 2. Aufl., N. 16 zu Art. 21 OR; WEBER, Berner Kommentar,
N. 160 zu Art. 73 OR; SCHRANER, Zürcher Kommentar, N. 118 zu Art. 73 OR;
BUCHER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl.,
S. 234 f.; GAUCH/SCHLUEP, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner
Teil, 6. Aufl., Band I, Rz. 754 f.; ALFRED KOLLER, Schweizerisches
Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, S. 297 f.; ENGEL, Traité
des obligations en droit suisse, 2. Aufl., S. 305 f.; MERZ, ZBJV 95/1959,
S.469 f.; JEAN-BAPTISTE ZUFFEREY-WERRO, Le contrat contraire aux bonnes
moeurs, Diss. Freiburg 1988, S. 354 bei Fn 34; wohl auch HAUSHEER, Die
Allgemeinverbindlicherklärung von Kollektivverträgen als gesetzgeberisches
Gestaltungsmittel, ZSR 95/1976, S. 225 ff., 275 bei Fn 87; für eine
unterschiedliche Behandlung von Dauer- und Zielverträgen: HONSELL, Die
Abwicklung sittenwidriger Darlehensverträge in rechtsvergleichender Sicht,
in: Freiheit und Zwang, FS Giger, Bern 1989, S. 287 ff., insb. 295 f.).

    Die Möglichkeit einer geltungserhaltenden Behebung der verpönten
Äquivalenzstörung durch Reduktion der übersetzten oder Anhebung der
untersetzten Leistung wird dogmatisch unterschiedlich begründet, sei es
mit einer analogen Anwendung von Art. 20 Abs. 2 OR (namentlich GAUCH,
Die Übervorteilung - Bemerkungen zu Art. 21 OR, recht 1989, S. 91 ff.,
100; GAUCH/SCHLUEP, aaO, Rz. 754; STARK, Die Übervorteilung im Lichte der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: Erhaltung und Entfaltung des Rechts
in der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts, Festgabe der
schweizerischen Rechtsfakultäten zur Hundertjahrfeier des Bundesgerichts,
S. 377 ff., 393 ff.; PAUL PIOTET, JT 1958 I 535 ff.), mit einer aus dem
Normzweck gewonnenen teleologischen Reduktion der Rechtsfolge von Art. 21
OR unbesehen eines hypothetischen Parteiwillens (namentlich KRAMER, Berner
Kommentar, N. 53 zu Art. 21 OR; HUGUENIN JACOBS, aaO, N. 16 zu Art. 21 OR;
HONSELL, aaO, S. 295), mit einer über Art. 20 Abs. 2 OR hinausreichenden
prinzipiell-systematischen Gesetzesauslegung (SPIRO, aaO, S. 519 ff.;
HAUSHEER, aaO, S. 274 ff.) oder mit richterlicher Lückenfüllung nach Art. 1
Abs. 2 ZGB (OFTINGER, Betrachtungen über die laesio im schweizerischen
Recht, in: Ausgewählte Schriften, S. 155 ff., 171). Die verschiedenen
Auffassungen divergieren zwar in dogmatischer Hinsicht, gehen aber
teilweise ineinander über und führen in der praktischen Anwendung kaum
zu unterschiedlichen Lösungen. Dies namentlich nicht, wenn der in einem
Teil der Lehre als Inhaltsmassstab für die Vertragsanpassung in Anschlag
gebrachte hypothetische Parteiwille im Sinne von Art. 20 Abs. 2 OR von
subjektiver Betrachtung gelöst und ausschliesslich normativ am Handeln
redlicher Vertragspartner gemessen, d.h. nicht individuell-konkret, sondern
normativ objektiviert ermittelt wird (GAUCH/SCHLUEP, aaO, Rz. 700 und 754).
   e) Im Grundsatz ist jedenfalls der nunmehr herrschenden Lehre zu folgen:

    aa) Die Rechtsfindung hat sich um juristische Erkenntnis zu
bemühen, welche die Umsetzung der normativen Vorgaben regelfähig
macht. Regelfähigkeit aber fordert nicht allein über den Einzelfall
hinausgehende Wiederholbarkeit, sondern auch Widerspruchsfreiheit im
Wertungssystem. Gefordert ist eine prinzipiell-systematische Rechtsfindung,
die einerseits mit Ausrichtung des Entscheids auf die von der allgemeinen
Rechtsüberzeugung getragenen Prinzipien Wiederholbarkeit und damit
Rechtssicherheit und anderseits mit dessen Einbindung in das vorgegebene
System die erforderliche Kohärenz sicherstellt (vgl. Franz Bydlinski,
Über prinzipiell-systematische Rechtsfindung im Privatrecht, Berlin/New
York, 1995, passim).

    Beruhte das Obligationenrecht des Jahres 1881 noch auf einer «rein
geschäftsmässigen Auffassung des Verkehrslebens» (BBl 1905 II 14),
wandte bereits die Revision von 1911 - u.a. mit der Einführung des
zivilrechtlichen Wuchertatbestands - sich einem vermehrt materialen
Vertragsdenken zu, und hat diese Tendenz sich im sogenannt sozialen
Privatrecht kontinuierlich verstärkt. Das Vertragsrecht wird zunehmend
«materialisiert», die formale Vertragsfreiheit durch materielle
Vertragsgerechtigkeit verdrängt, besonders deutlich etwa in den Gebieten
des Miet- und Arbeitsrechts, des Konsumentenschutzes oder der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Die zeitgemässe Rechtsüberzeugung ist nicht mehr
allein vom Schwarz-weiss-Schema der Gültigkeit oder Nichtigkeit privater
Rechtsgestaltung geprägt, sondern fasst immer fester auch in der Grauzone
der geltungserhaltenden Reduktion fehlerhafter Kontakte durch richterliche
Inhaltskorrektur Fuss. Die Möglichkeit richterlicher Vertragsgestaltung
entspricht augenfällig dem Zeitgeist. Daran kann auch die Rechtsanwendung
nicht vorbeisehen. Blosse Teilnichtigkeit wucherischer Verträge entspricht
damit geltungszeitlichem Grundsatzdenken.

    Dieses Ergebnis ist auch systemkonform. Das Gesetz selbst sieht
geltungserhaltende Reduktionen verbreitet vor, etwa in Art. 20
Abs. 2 OR mit der blossen Teilnichtigkeit unmöglicher, rechts- oder
sittenwidriger Verträge, in Art. 163 Abs. 3 und Art. 417 OR mit den
herabsetzbaren Konventionalstrafe und Mäklerlohn, in Art. 269 ff. OR mit
dem anfechtbaren Mietzins, in Art. 340a Abs. 2 OR mit dem einzuschränkenden
Konkurrenzverbot im Arbeitsvertrag oder in Art. 356b Abs. 2 OR mit der
richterlichen Korrekturmöglichkeit unangemessener Anschlussbedingungen
an einen Gesamtarbeitsvertrag. Auf rechtspolitisch ähnlichen Überlegungen
beruht Art. 25 Abs. 2 OR, wonach die Unwirksamkeit des irrtumsbehafteten
Vertrags gegen den Willen des Kontrahenten nicht weitergehend beansprucht
werden kann, als der Irrtum reicht. Die Rechtsprechung ihrerseits hat etwa
im Anwendungsbereich von Art. 27 ZGB auf geltungserhaltende Reduktion
(BGE 114 II 159 E. 2c) oder im Recht der Willensmängel auf blosse
Teilungültigkeit erkannt (BGE 78 II 216 E. 5, 107 II 419 E. 3). Damit hat
sie in der Lehre jedenfalls im Ergebnis Zustimmung gefunden (SCHMIDLIN,
Berner Kommentar, N. 148 ff. zu Art. 23/24 OR mit weiteren Hinweisen;
BUCHER, Berner Kommentar, N. 545 ff. zu Art. 27 ZGB). Leitgedanke ist dabei
allemal, dass, wo blosses Übermass als unzulässig erscheint, die rechtliche
Missachtung sich auf das Übermass beschränkt, mithin die Rechtsfolge der
Unwirksamkeit, beruhe sie auf Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit, in solchen
Fällen nicht zwingend qualitativ, sondern vorerst quantitativ zu beachten
und zu beheben ist (SPIRO, aaO, S. 459). Die blosse Teilunwirksamkeit des
mangelhaften Rechtsgeschäfts folgt dabei aus dem jeweiligen Normzweck
selbst, auf welchen die Tragweite der anzuwendenden Bestimmung,
reiche ihr Wortsinn auch darüber hinaus, teleologisch zu reduzieren
ist (HONSELL, aaO, S. 288 f. und 295; BGE 121 III 219 E. 1d/aa). Die
blosse Teilunwirksamkeit folgt damit unmittelbar aus der Verbotsnorm,
und ein entsprechender hypothetischer Parteiwille ist dem Grundsatz
der Teilnichtigkeit nicht vorausgesetzt, sondern hat allenfalls für die
Bestimmung der angemessenen Rechtsfolge, d.h. den Inhalt der Ersatzordnung,
Bedeutung (SPIRO, aaO, S. 459; KRAMER, Berner Kommentar, N. 345 ff. zu
Art. 19-20 OR; HUGUENIN JACOBS, aaO, N. 61 zu Art. 19/20 und N. 16 zu
Art. 21 OR). Dies ist allerdings nur dort notwendig, wo nicht bloss ein
Übermass rechnerisch-quantitativ zu reduzieren, sondern zusätzlich eine
qualitative Vertragsgestaltung erforderlich ist. Richtig besehen ist der
gegen eine Gesetzesbestimmung verstossende Vertrag nur dann - und eben
auch nur insoweit - nichtig, als diese Folge sich aus Sinn und Zweck der
verletzten Norm ergibt (BGE 119 II 222 E. 2; 121 IV 365 E. 9a).

    bb) Art. 21 OR markiert die Nahtstelle zwischen Art. 19 und 20 OR
und den dort statuierten generellen Inhaltsschranken auf der einen
sowie der Regelung der Willensmängel gemäss Art. 23 ff. OR auf der
andern Seite (KRAMER, Berner Kommentar, N. 5 zu Art. 21 OR). Sind
aber - wie dargelegt - beide Nachbarbereiche auch bloss partieller
Unverbindlichkeit zugänglich, ist nicht einzusehen, weshalb der dazwischen
liegende Übervorteilungstatbestand von dieser Rechtsfolge ausgenommen
sein sollte. Dies wird namentlich dort augenfällig, wo das wucherische
Geschäft zugleich eine inhaltsbeschränkende Verbotsnorm verletzt (etwa
im Bereich von Höchstpreis- oder Höchstzinsvorschriften; BGE 93 II 189,
vgl. auch BGE 115 II 232 E. 4c; KRAMER, Berner Kommentar, N. 63 zu Art. 21
OR) und damit jedenfalls nach Art. 20 Abs. 2 OR blosser Teilunwirksamkeit
zugänglich ist. Hier in Art. 21 OR hinsichtlich der möglichen Rechtsfolgen
zu differenzieren, lässt sich aus der gesetzlichen Ordnung schlechthin
nicht begründen.

    cc) Im sozialrelevanten Bereich von Dauerschuldverhältnissen ist zudem
zu beachten, dass der Übervorteilte, namentlich wenn er sich bei Abschluss
des Vertrags in einer Notlage befand, auf die gegnerische Vertragsleistung
in aller Regel angewiesen ist. Wäre aber auch diesfalls die Folge der
Anfechtung unausweichlich die totale Unverbindlichkeit des Vertrages,
stünde der Übervorteilte allein vor der Wahl, entweder durch Anfechtung die
frühere Notlage wiederum herbeizuführen, oder den wucherischen Vertrag als
solchen zu konvaleszieren. Dies kann nicht richtig verstandener Zweck einer
auf materielle Vertragsgerechtigkeit mitausgelegten Rechtsordnung sein.

    f) Aus all diesen Gründen ist die Rechtsfolge der partiellen
Unwirksamkeit auch im wucherischen Vertragsverhältnis zu ermöglichen. Offen
bleiben kann dabei die in der Literatur streitige Frage, ob eine
geltungserhaltende Reduktion bloss vom Übervorteilten oder ebenfalls
vom Übervorteiler beansprucht werden kann, wenn der Anfechtende die
weitergehende volle Unwirksamkeit will (verneinend etwa KRAMER, Berner
Kommentar, N. 51 zu Art. 21 OR; GAUCH/SCHLUEP, aaO, Rz. 755; bejahend etwa
BUCHER, aaO, S. 235; ENGEL, aaO, S. 305; wohl auch MERZ, ZBJV 95/1959,
S. 470). Im vorliegenden Fall beruft allein der Anfechtungsberechtigte
sich auf eine bloss teilweise Unwirksamkeit des Mietvertrags und steht
jedenfalls ihm dieser Anspruch bei gegebenen materiellen Voraussetzungen
zu. Insoweit ist das Klagebegehren zulässig.

Erwägung 3

    3.- Für den Fall, dass der Übervorteilungstatbestand entgegen ihrer
eigenen Auffassung erfüllt sein sollte, widersetzt die Beklagte sich - mit
einem als eventuelle Widerklage zu verstehenden - Eventualbegehren einer
geltungserhaltenden Reduktion und beansprucht die totale Unwirksamkeit
des Mietvertrags, wobei sie sich auf Willensmängel beruft. Das Begehren
ist von vornherein unbegründet. Folgt die Möglichkeit richterlicher
Vertragskorrektur im Sinne einer blossen Teilunwirksamkeit unmittelbar
aus dem Normzweck von Art. 21 OR, kommt dem hypothetischen Parteiwillen
- wie erwähnt - höchstens noch für die Neugestaltung des Vertragsinhalts
Bedeutung zu, nicht mehr aber für den Grundsatzentscheid. Es widerspräche
denn auch klar dem Schutzzweck der Bestimmung, sollte der Wucherer
sich unter Berufung auf einen subjektiven hypothetischen Parteiwillen
der sachgerechten Anpassung des Vertrags widersetzen können (KRAMER,
Berner Kommentar, N. 53 zu Art. 21 OR; HUGUENIN JACOBS, aaO, N. 16
zu Art. 21 OR). Im übrigen fällt das Ergebnis nicht anders aus, wenn
ein hypothetischer Parteiwille auch auf Seiten des Übervorteilers
berücksichtigt wird, sofern dieser Wille richtigerweise an einem
normativen, an redlichen Vertragspartnern angelegten Massstab und nicht an
den subjektiven Vorstellungen des Wucherers orientiert wird (GAUCH/SCHLUEP,
aaO, Rz. 754). Dies aber schliesst aus, dass dieser sich erfolgreich mit
der Begründung auf Irrtum berufen kann, die wucherische Geschäftsgrundlage
sei ihm - für den Kontrahenten erkennbar - wesentlich gewesen. Solchem
Vorgehen steht bereits Art. 24 Abs. 1 OR entgegen, wonach die Berufung auf
Irrtum unstatthaft ist, wenn sie Treu und Glauben widerspricht. Ebensowenig
kann dem notleidenden Bewucherten eine arglistige Täuschung im Sinne
von Art. 28 OR angelastet werden, wenn er bereits bei Abschluss des
wucherischen Vertrags dessen spätere Anfechtung in Aussicht nimmt. Auch
dies liefe letztlich auf eine Missachtung des Schutzzweckes von Art. 21 OR
hinaus. Arglist kann nicht darin liegen, dass ein Verhandlungspartner sich
darüber ausschweigt, gesetzeskonform vorgehen zu wollen. Dem Obergericht
ist daher keine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen, wenn es die von der
Beklagten eventuell geltend gemachten Willensmängel nicht beachtete.

Erwägung 4

    4.- Zu prüfen bleibt, ob das Obergericht bundesrechtskonform eine
Übervorteilung bejaht und gegebenenfalls das Mass der Restwirksamkeit
des Mietvertrags richtig bestimmt hat.

    Übervorteilung im Sinne von Art. 21 OR setzt objektiv ein offenbares
Missverhältnis zwischen den Austauschleistungen und subjektiv - soweit hier
von Interesse - eine Notlage der benachteiligten Vertragspartei auf der
einen und ihre Ausbeutung auf der andern Seite voraus. Das Obergericht
hat alle drei Voraussetzungen bejaht und den vertraglichen Mietzins
ungefähr auf den Betrag gesenkt, den die Beklagte mit einer Verpachtung
des Wieslandes zu landwirtschaftlichen Zwecken erzielen könnte.

Erwägung 5

    5.- Eine Notlage im Sinne von Art. 21 OR liegt vor, wenn sich eine
Partei bei Vertragsabschluss in starker Bedrängnis, in einer Zwangslage
befindet. Die romanischen Gesetzestexte sind insoweit aussagekräftiger
als der deutsche, wenn sie das Tatbestandselement mit «gêne» oder -
am deutlichsten - mit «bisogni» umschreiben (GAUCH, aaO, S. 96). In
Betracht fällt dabei nicht nur die wirtschaftliche Bedrängnis, sie kann
auch persönlicher, familiärer, politischer oder anderer rechtserheblicher
Natur sein (BGE 61 II 31 E. 2b, 84 II 107 E. 2; KRAMER, Berner Kommentar,
N. 36 zu Art. 21 OR; HUGUENIN JACOBS, aaO, N. 11 zu Art. 21 OR; STARK,
aaO, S. 383 ff.). Entscheidend ist, dass ein Verhandlungspartner den
Abschluss des für ihn ungünstigen Vertrags gegenüber der Inkaufnahme
drohender Nachteile als das kleinere Übel betrachtet (STARK, aaO, S. 384;
GAUCH, aaO, S. 96; HUGUENIN JACOBS, aaO, N. 11 zu Art. 21 OR), sofern
diese Güterabwägung auch in objektiver Betrachtung (Art. 2 Abs. 1 ZGB)
als vertretbar erscheint. Auf eine solche Notlage kann sich ebenfalls eine
juristische Person berufen (BGE 84 II 107 E. 2; KRAMER, Berner Kommentar,
N. 38 zu Art. 21 OR mit Hinweisen; STARK, aaO, S. 383 Fn 32).

    Das Obergericht hat die Notlage des Klägers mit der Begründung bejaht,
der Fussballclub sei zwingend auf einen Spielplatz angewiesen, wolle er
nicht seine Lizenz oder gar seine Existenzberechtigung verlieren. Mithin
habe er bloss die Wahl gehabt, die Offerte der Beklagten anzunehmen
oder ohne Fussballplatz dazustehen. Die Behauptung der Beklagten,
der Kläger hätte den Platz des FC Thayngen benützen können, hat es als
unzulässiges Novum zurückgewiesen, zusätzliche Vorbringen um die allgemeine
wirtschaftliche Situation des Klägers wurden nicht näher geprüft.

    Wenn die Beklagte - in zum Teil neuen und daher ohnehin nicht zu
hörenden Sachvorbringen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG) - eine Notlage des
Klägers mit der Begründung in Abrede stellt, dessen wirtschaftliche
Situation sei ungeklärt geblieben und erlaube offensichtlich ohne weiteres
eine Belastung der Vereinskasse mit dem vereinbarten Mietzins, verkennt
sie den auszulegenden Begriff. Einerseits muss die Bedrängnis nicht
wirtschaftlicher Natur sein, und anderseits ist nicht zu fragen, ob ein
Vertragspartner durch Abschluss des für ihn ungünstigen Vertrags in eine
Notlage geraten ist, sondern ob er sich aus einer Notlage heraus gezwungen
sah, den mit diesem Inhalt nicht gewollten Vertrag abzuschliessen. In
einer Notlage im Sinne von Art. 21 OR kann sich daher durchaus auch
befinden, wer die Mittel zur Verfügung hat, das geforderte Übermass
zu leisten. Nicht zu hören ist die Beklagte sodann mit der Behauptung,
dem Kläger hätten Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung gestanden. Da das
Obergericht dieses Vorbringen als prozessual verspätet zurückgewiesen hat,
gilt es im Berufungsverfahren als neu und damit als unzulässig (Art. 55
Abs. 1 lit. c OG).

    Im Lichte der massgebenden Kriterien wird zwar nicht leichthin davon
auszugehen sein, Verträge im Freizeitbereich könnten in einer objektiv
rechtserheblichen Notlage geschlossen werden, doch verhält es sich
grundsätzlich anders, wenn der Vertragsgegenstand für eine Partei von
existentieller Bedeutung ist, selbst wenn ihre Existenz sich allein aus
dem Zweck der Freizeitgestaltung herleitet. Indem das objektive Recht dem
Verein den idealen Zweck als Grundlage juristischer Existenz genügen lässt,
gar als notwendig erachtet (Art. 60 ZGB), stellt es von vornherein auch ihm
seinen Rechtsbehelf gegen existenzbedrohende Ausbeutung zur Verfügung. Hat
das Obergericht aber für das Bundesgericht verbindlich festgestellt
(Art. 63 Abs. 2 OG), bei Verlust des Spielplatzes hätte der Kläger seine
Lizenz und damit wohl auch seine Existenzberechtigung verloren, hat es
in dieser drohenden Gefahr zu Recht einen Umstand erblickt, welcher als
Notlage im Sinne von Art. 21 OR zu beachten ist. Insoweit erweist die
Berufung sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

Erwägung 6

    6.- Ein objektives Missverhältnis zwischen den Austauschleistungen
hat das Obergericht mit der Begründung bejaht, der Fussballplatz liege als
zonenwidrige Anlage in der Landwirtschaftszone und könnte daher anderweitig
nur als Landwirtschaftsland genutzt werden. Damit aber liesse sich bloss
ein Jahrespachtzins von rund Fr. 480.-- bis Fr. 720.-- erzielen. Mit dem
vereinbarten Jahresmietzins von Fr. 3'000.-- werde dieses Mass um mehr
als 200% überschritten, was in objektiver Hinsicht den zivilrechtlichen
Wuchertatbestand erfülle. Damit hat es die vermieterseitige Leistung
bundesrechtswidrig bewertet.

    a) Zu vergleichen sind Leistung und Gegenleistung nach ihrem objektiven
Wert zur Zeit des Vertragsschlusses, der bei Sachleistungen dem damaligen
Verkehrswert, der «communis aestimatio», der «valeur courante» entspricht
(BGE 61 II 31 E. 2a, 92 II 168 E. 2). Auszugehen ist vom Marktpreis
gleicher oder jedenfalls vergleichbarer Leistungen, bei dessen Fehlen von
anerkannten Bewertungsmassstäben entsprechender Leistungen, solange eine
objektive Wertbestimmung aufgrund einigermassen gesicherter Parameter
noch möglich ist (KRAMER, Berner Kommentar, N. 21 ff. zu Art. 21 OR;
GAUCH, aaO, S. 95; HUGUENIN JACOBS, aaO, N. 6 zu Art. 21 OR; ausserhalb
des Marktpreises zurückhaltend BUCHER, aaO, S. 231).

    b) Bewertungsgegenstand ist das vertraglich Vereinbarte (KRAMER,
Berner Kommentar, N. 17 zu Art. 21 OR; GAUCH/SCHLUEP, aaO, Rz. 734),
mithin weder abweichend davon Geleistetes noch - bei Sachnutzungen
- anderweitig Mögliches. Mit andern Worten ist bei der Bewertung
des Nutzungswerts einer Mietsache der marktübliche Preis für die
vertragskonforme Nutzung zu ermitteln und mit dem streitigen Entgelt zu
vergleichen und ist unbeachtlich, welchen Ertrag das Objekt mit einer
andern Nutzung abwerfen könnte. Zu fragen ist daher im vorliegenden
Fall nach der Marktmiete für einen Fussballplatz und nicht nach dem
landwirtschaftlichen Ertrag einer entsprechenden Bodenfläche. Zwar
ist das Obergericht zu Recht davon ausgegangen, der Fussballplatz sei
an seinem Standort in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform, hat
aber ebenso richtig festgestellt, dass er dort als altrechtliche Anlage
weiterhin betrieben werden kann. Daraus verbietet sich der Schluss,
marktwertbestimmend sei allein die zonenkonforme Ersatznutzung. Es ist
gerichtsnotorisch, dass Verkehrs- und Ertragswert einer zonenwidrig aber
rechtmässig genutzten Liegenschaft sich nicht nach der zonenkonformen,
sondern nach der effektiven, rechtmässigen Nutzung bemessen. Dies
ist auch im Anwendungsbereich von Art. 21 OR zu beachten. Wird daher
beispielsweise ein rechtmässig zonenfremd genutztes Grundstück in der
Landwirtschaftszone verkauft, hat der Preisvergleich sich bei behauptetem
Missverhältnis an den Kaufpreisen entsprechend genutzter Liegenschaften
in vergleichbarer Lage und nicht am hypothetischen Marktwert derselben,
aber landwirtschaftlich genutzten Fläche zu orientieren. Nicht anders
verhält es sich bei der Überprüfung von Mietzinsen, erfolge sie nach
Art. 269 ff. oder nach Art. 21 OR.

    Zu beachten ist in diesem Zusammenhang zusätzlich, dass
landwirtschaftliche Pachtzinse keine Marktpreise, sondern behördlich
kontrollierte und vorgeschriebene Preise sind, die nicht durch Angebot
und Nachfrage bestimmt werden. Die Preisvorschriften aber sind allein im
Interesse der landwirtschaftlichen Pächter und nicht in demjenigen von
Fremdnutzern aufgestellt worden. Auch daraus verbietet sich grundsätzlich,
sie als Vergleichspreise für eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung
heranzuziehen.

    Demzufolge hat das Obergericht den als massgebend erachteten
Vergleichs- oder Marktpreis bundesrechtswidrig ermittelt. Insoweit ist
die Berufung begründet und das angefochtene Urteil aufzuheben. Da im
angefochtenen Entscheid tatsächliche Feststellungen zum massgebenden
Marktwert der vertraglichen Nutzung fehlen, ist die Streitsache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

    c) Der vereinbarte Jahresmietzins von Fr. 3'000.-- für eine
Bodenfläche von 12'015 m2 entspricht der Verzinsung eines Bodenwerts von
rund Fr. 5.--/m2 zu 5%. Das Obergericht wird in seinem neuen Entscheid
nach Massgabe der nach Art. 66 OG und dem dort vorbehaltenen kantonalen
Prozessrecht zu beachtenden Vorbringen zu prüfen haben, ob ein Entgelt
in dieser Höhe von der marktüblichen Entschädigung für die Nutzung
eines Fussballplatzes in vergleichbarer Lage derart abweicht, dass im
Rahmen des richterlichen Ermessens (Art. 4 ZGB) von einer offenbaren
Leistungsinäquivalenz im streitigen Mietverhältnis auszugehen ist (dazu
KRAMER, Berner Kommentar, N. 25 ff. zu Art. 21 OR). Fehlen aussagekräftige
Vergleichspreise aus einschlägigen Mietverhältnissen, wird auf andere
Bewertungskriterien auszuweichen sein, vorab auf den angemessenen Landwert
unter Berücksichtigung der zonenfremden Nutzung und eine übliche Verzinsung
nach den Marktsätzen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Erwägung 7

    7.- Bei weiterhin bejahtem offenbarem Missverhältnis der
Austauschleistungen wird das Obergericht zudem zu prüfen haben, ob auch
unter den neuen Gegebenheiten das Tatbestandselement der Ausbeutung zu
bejahen ist, d.h., ob die Beklagte die Entscheidungsschwäche des Klägers
in Kenntnis der offenbaren Inäquivalenz der Leistungen «missbraucht» hat
(dazu KRAMER, Berner Kommentar, N. 33 zu Art. 21 OR; HUGUENIN JACOBS,
aaO, N. 14 zu Art. 21 OR; GAUCH, aaO, S. 98). Dabei bleibt allerdings
entgegen der Auffassung der Beklagten unbeachtlich, dass der Kläger an den
Vertragsverhandlungen aktiv mitwirkte und seinerseits einen Jahresmietzins
von Fr. 2'000.-- anbot; Ausbeutung setzt nicht voraus, dass die Anregung
zum Vertragsschluss vom Übervorteilenden ausgegangen ist (KRAMER, Berner
Kommentar, N. 33 zu Art. 21 OR; GAUCH, aaO, S. 98).

Erwägung 8

    8.- Nach dem Gesagten wird das Obergericht, sollte es den
Übervorteilungstatbestand erneut bejahen, den Mietzins herabzusetzen haben,
wobei es im angefochtenen Entscheid unangefochten davon ausgegangen ist,
massgebend sei alsdann das marktübliche Durchschnittsentgelt und nicht
der unter dem Gesichtspunkt des Wuchers gerade noch zulässige aber immer
noch inäquivalente Preis. Für diese Auffassung spricht wiederum der
Schutzzweck von Art. 21 OR. Danach soll der Wucherer nicht risikolos
davon ausgehen dürfen, das privatrechtlich höchstzulässige Entgelt
sei ihm jedenfalls und unbesehen seiner Ausbeutung garantiert (KRAMER,
Berner Kommentar, N. 52 zu Art. 21 OR mit Hinweisen; HUGUENIN JACOBS, aaO,
N. 16 zu Art. 21 OR). Dagegen liesse sich allerdings einwenden, Art. 21
OR sei keine Strafnorm und erfordere nicht mehr als die Vermeidung von
Wucher. Dies würde im Einklang etwa mit der Rechtsprechung zur Verletzung
von Höchstzinsvorschriften stehen, wonach ein übersetzter Zins regelmässig
nicht auf das übliche Durchschnittsmass, sondern auf das gesetzliche
Höchstmass, z.B. das konkordatsrechtliche von 18%, reduziert wird (BGE
93 II 189). Die Frage kann indes im vorliegenden Fall offen bleiben,
da insoweit die Rechtsauffassung der Vorinstanz nicht beanstandet wurde.