Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 123 III 213



123 III 213

36. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 4. Februar 1997 i.S. S.
AG, R. und A. gegen W., G. und Versicherung (Berufung) Regeste

    Verjährung von Forderungen; Erhebung der Verjährungseinrede im
Rechtsmittelverfahren (Art. 134 ff. OR; Art 55 Abs. 1 lit. c OG).

    Nach Bundesrecht läuft bei verjährbaren Forderungen die Verjährung
auch bei hängigen Gerichtsverfahren, ausser einer der in Art. 134
OR umschriebenen Sachverhalte sei gegeben (E. 3). Zulässigkeit der
Verjährungseinrede während des bundesrechtlichen Berufungsverfahrens
(E. 4 und 5)? Verjährungsunterbrechenden Handlungen (E. 6).

Sachverhalt

    A.- Am 23. Juli 1985 brannte eine im Eigentum von W. stehende
Scheune in Littau nieder. Die Scheune war seit mehreren Jahren an die
S. AG vermietet. Diese hatte Untermietverträge geschlossen, einerseits
mit R., der in einem Teil der Scheune eine Bootsbauwerkstatt führte, und
anderseits mit G., der in einem anderen Teil Kunststoffe verarbeitete. Im
weiteren hatten K. und A. in der Scheune Waren gelagert. Der Brand war
im kunststoffverarbeitenden Betrieb von G. ausgebrochen als Folge der
Entzündung von Aceton-Dämpfen. Es entstand Totalschaden.

    Mit Urteil vom 4. August 1992 verpflichtete das Amtsgericht Luzern-Land
den Werkeigentümer W. sowie G. als Inhaber des kunststoffverarbeitenden
Betriebes und die Versicherung zur Zahlung von Fr. 35'803.70 an die S. AG,
von Fr. 87'249.40 an R., von Fr. 8'559.90 an K. und von Fr. 6'130.--
an A. Im anschliessenden Appellationsverfahren sprach das Obergericht des
Kantons Luzern mit Urteil vom 14. November 1994 nur noch R. Schadenersatz
zu. Im Sinn einer unechten Solidarität verpflichtete es W. und G. zur
Zahlung von jeweils Fr. 3'000.-- und die Versicherung zur Zahlung von
Fr. 5'427.30.

    B.- Gegen das obergerichtliche Urteil vom 14. November 1994
erheben die Kläger - mit Ausnahme von K. - eidgenössische Berufung beim
Bundesgericht. Sie beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die
Beklagten zu verpflichten, ihnen unterschiedliche Beträge nebst Zins zu
zahlen. Die Beklagten schliessen in ihren jeweiligen Berufungsantworten
auf Abweisung des Rechtsmittels. Diese Antworten sind den Klägern am
29. August 1995 zur Kenntnisnahme übermittelt worden.

    C.- Die Kläger, wiederum mit Ausnahme von K., hatten gegen das
obergerichtliche Urteil vom 14. November 1994 bereits am 7. Dezember
1994 Kassationsbeschwerde an das Gesamtobergericht des Kantons Luzern als
Kassationsinstanz eingereicht. Mit Entscheid vom 4. April 1995 wies das
Obergericht als Kassationsinstanz die Beschwerde ab, soweit es darauf
eintrat.

    Gegen diesen Entscheid gelangten die Kläger mit staatsrechtlicher
Beschwerde vom 16. Juni 1995 an das Bundesgericht. Die Beklagten
beantragten in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der staatsrechtlichen
Beschwerde. Die Bundesgerichtskanzlei hat die Vernehmlassungen am
11. September 1995 den Klägern zur Kenntnisnahme zugestellt.

    D.- Mit Eingabe vom 16., 17. bzw. 18. Oktober 1996 erheben die
Beklagten die Einrede der Verjährung.

Auszug aus den Erwägungen:

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Die Entscheidung über die Berufung wird in der Regel bis
zur Erledigung einer staatsrechtlichen Beschwerde ausgesetzt (Art. 57
Abs. 5 OG). Von dieser Regel ist vorliegend abzuweichen, da erstmals im
Berufungsverfahren die Einrede der Verjährung erhoben werden konnte. Die
Einrede bewirkt, - falls sie zulässig und begründet ist - dass die
streitige Forderung ihre Eignung einbüsst, einem klagegutheissenden
Sachentscheid zugrunde zu liegen (BERTI, in: Kommentar zum schweizerischen
Privatrecht, Obligationenrecht I, 2. Aufl., 1996, N. 1 zu Art. 142 OR). Da
der Ausgang des staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens daran nichts zu
ändern vermag, ist die Berufung vorweg zu behandeln.

Erwägung 2

    2.- a) Mit ihren Eingaben vom 16., 17. und 18. Oktober 1996 machen
die Beklagten geltend, allfällige Schadenersatzforderungen der Kläger
seien verjährt. Seit dem 11. September 1995, als den Klägern die
Vernehmlassungen im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren übermittelt
wurden, seien keine weiteren Prozesshandlungen erfolgt. Die Verjährung
sei während des Verfahrens vor Bundesgericht eingetreten.

    b) Die Kläger beantragen in ihrer Stellungnahme vom 22. November
1996, die Schreiben der Beklagten vom 16., 17. und 18. Oktober 1996 als
unzulässige Eingaben aus dem Recht zu weisen. Ferner sei festzustellen,
dass die eingeklagten Forderungen nicht verjährt seien. In vor dem
Bundesgericht hängigen Verfahren könne die Verjährung nicht eintreten. Es
liege ein Anwendungsfall von Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR vor. Vorsorglich
wird darauf hingewiesen, dass "gerichtsinterne Schritte" für die
Verjährungsunterbrechung genügten.

Erwägung 3

    3.- Nach Bundesrecht läuft bei verjährbaren Forderungen auch unter
der Hand des Richters die Verjährung, sofern sie nicht nach Art. 134
OR ruht. Dies ergibt sich ebenfalls aus Art. 138 Abs. 1 OR, entspricht
konstanter Rechtsprechung (BGE 21 S. 246 ff.; 111 II 429 ff.) und ist auch
in der Literatur unbestritten. Indes ruht die Verjährung während eines
befristet sistierten Prozessverfahrens analog Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR,
da es Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung widerspräche, dem Gläubiger
die Obliegenheit anzulasten, durch ein von vornherein unnützes Begehren um
Beschleunigung oder Beendigung des Verfahrens eine bloss materiellrechtlich
gebotene, prozessual aber unwirksame Unterbrechungshandlung vorzunehmen
(BGE 75 II 227 E. 3c/aa S. 235 f.; SPIRO, Die Begrenzung privater Rechte
durch Verjährungs-, Verwirkungs- und Fatalfristen, Bd. I, S. 157 f.,
insbesondere Fn. 33). Anderes gilt hingegen, wenn die Parteien im Hinblick
auf Vergleichsverhandlungen die Sistierung des Prozesses für unbestimmte
Zeit verlangen (STAUFFER, Note sur l'art. 138 al. 1 CO, in SJ 87/1965
S. 369 ff.; ENGEL, Traité des obligations en droit suisse, 2. Aufl.,
1997, S. 819 f.). In dieser Zeit wie auch zwischen dem Abschluss der
Parteiverhandlungen und der Urteilsfällung ruht die Verjährung nicht
(SJ 95/1973 S. 145 E. 2c); es steht dem Gläubiger frei, den Abschluss
des Verfahrens zu verlangen.

    Für das Verfahren vor Bundesgericht kann materiellrechtlich
nichts anderes gelten. Das Bundesprivatrecht enthält eine einheitliche
Verjährungsordnung für die Dauer eines Prozessverfahrens und kennt für
dasjenige vor Bundesgericht keine Ausnahmeregelung. Daher ist davon
auszugehen, dass bei Forderungen auch während des Berufungsverfahrens
die Verjährung nach Massgabe der genannten Grundsätze läuft, sie mithin
nicht von Gesetzes wegen ruht. Der Abschluss des Schriftenwechsels -
und damit der Parteiverhandlungen - unterbricht zwar die Verjährung,
bewirkt aber nicht deren Stillstand bis zum Datum des Urteilsspruchs
(vgl. SJ 95/1973 S. 145 E. 2c).

Erwägung 4

    4.- Im bundesrechtlichen Berufungsverfahren ergeben sich aus
der Natur des Rechtsmittels Bedenken gegen die Zulässigkeit der
Verjährungseinrede. Die eidgenössische Berufung ist ein devolutives,
aber unvollkommenes ordentliches Rechtsmittel; einerseits hemmt sie
die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids (Art. 54 Abs. 2 OG),
anderseits ist die Kognition auf Rechtsfragen beschränkt (Art. 43
OG). Der angefochtene Entscheid wird - von hier nicht interessierenden
Ausnahmen abgesehen - nur nach Massgabe der im kantonalen Verfahren
festgestellten Tatsachen auf die richtige Anwendung des Bundesrechts hin
überprüft. Diese beschränkte Prüfungsbefugnis hat zur Folge, dass vor
Bundesgericht neue Tatsachen und Einreden nicht mehr vorgebracht werden
können (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Unter dieses Einredeverbot fallen all
jene Einwendungen, die sich gegen die Voraussetzungen richten, von denen
das vom Bundesgericht von Amtes wegen anzuwendende Recht abhängig ist,
so auch die Verjährungseinrede (POUDRET, Commentaire de la loi fédérale
d'organisation judiciaire, N. 1.5.3.5 zu Art. 55; BIRCHMEIER, Handbuch
des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, S. 206;
MESSMER/IMBODEN, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, S. 155
Fn. 34).

    Tritt die Verjährung im Verlauf des bundesgerichtlichen Verfahrens
ein, kollidiert die materiellrechtliche mit der prozessualen Ordnung,
indem einerseits die Verjährung eintreten kann, anderseits aber -
nach dem Gesetzeswortlaut - nicht mehr durch Einrede geltend gemacht
werden kann. Dieser vordergründige Widerspruch ist nach den allgemeinen
Grundsätzen zur Behebung von Rechtskollisionen zu lösen.

Erwägung 5

    5.- a) Verschiedene kantonale Prozessordnungen enthalten mit
Art. 55 Abs. 1 lit. c OG vergleichbare Novenvorschriften, indem sie
nach der Eventualmaxime ab einem bestimmten Zeitpunkt und namentlich
im Rechtsmittelverfahren neue Tatsachenbehauptungen nicht mehr zulassen
(vgl. VOGEL, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., 1995, S. 349 f.;
GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., 1979, S. 509). Das
Bundesgericht hat am 26. März 1985 in einem nicht veröffentlichten Urteil
erwogen, eine solche Ordnung widerspreche der derogatorischen Kraft des
Bundesrechts jedenfalls dann, wenn sie die Einrede der im Prozessverlauf
eingetretenen Verjährung am Novenverbot scheitern lasse (vgl. auch RATHGEB,
L'action en justice et l'interruption de la prescription, in Recueil
de travaux publiés à l'occasion du Cinquantenaire de l'École des hautes
études commerciales, 1961, S. 161 ff., 175).

    b) Die bundesrechtlichen Bestimmungen über das Berufungsverfahren
(Art. 43 ff. OG) können nicht auf Verfassungsmässigkeit überprüft
werden (Art. 113 Abs. 3 BV). Das bedeutet indes nicht, dass eine
im Widerspruch zum materiellen Recht stehende prozessuale Ordnung
unbesehen Regel macht. Vielmehr ist nach allgemeinen Auslegungs- und
Rechtsanwendungsgrundsätzen zu prüfen, welche der beiden Ordnungen
Vorrang hat.

    Aus der dienenden Natur des Verfahrensrechts folgt der Grundsatz, dass
es die Durchsetzung des materiellen Rechts bei sorgfältiger Prozessführung
nicht vereiteln darf (BGE 116 II 215 E. 3). Diese Auslegungsmaxime
ist auch bei der Anwendung bundesrechtlicher Verfahrensvorschriften zu
beachten. Allenfalls ist zu prüfen, ob eine dem Sinn nach prohibitive
Vorschrift durch sogenannte teleologische Reduktion einschränkend zu
verstehen ist (BGE 121 III 219 E. 1d/aa; zur teleologischen Reduktion
namentlich Ernst A. Kramer, Teleologische Reduktion - Plädoyer für einen
Akt methodentheoretischer Rezeption, in Rechtsanwendung in Theorie und
Praxis, Symposium zum 70. Geburtstag von ARTHUR MEIER-HAYOZ [ZSR-Beiheft
15], S. 65 ff., 73 ff.; zurückhaltend MAYER-MALY, in: Kommentar zum
schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, N. 32
zu Art. 1). Dies ist dort möglich, wo die reduzierende Auslegung eine
rechtspolitische Gesetzeslücke nicht korrigiert, sondern deren Bestand
verneint.

    Nichts lässt darauf schliessen, dass der Bundesgesetzgeber mit
Art. 55 OG die Verjährung bundesrechtlicher Forderungen während eines
Berufungsverfahrens habe ausschliessen wollen. Die Verjährungseinrede
ist vor Bundesgericht zuzulassen, wenn die Verjährung erst im
Berufungsverfahren eintritt und der Schuldner keine andere Möglichkeit hat,
der begründeten Einrede zur Rechtswirksamkeit zu verhelfen. Letztgenannte
Voraussetzung ist nachfolgend zu prüfen:

    aa) Mit der kantonalrechtlichen oder bundesrechtlichen Revision
kann die Verjährung nachträglich nicht geltend gemacht werden, weil das
Rechtsmittel so oder anders nur für neu entdeckte Tatsachen offensteht,
die bereits im Zeitpunkt des kantonalen Entscheids bestanden (POUDRET,
aaO, N. 2.2.3 zu Art. 137 OG) oder erst im Verfahren vor Bundesgericht
entstanden sind, aber als zulässiges Novum hätten geltend gemacht werden
können (POUDRET, aaO, N. 2.2.4 zu Art. 137 OG).

    bb) Dagegen kann eine nach Abschluss des kantonalen Verfahrens
eingetretene Tatsache Anlass zu einem neuen Prozess geben, wobei diesfalls
die Einrede der res iudicata der neuen Klage nicht entgegensteht (BGE 105
II 268 E. 2b; 77 II 283 ff.; POUDRET, aaO N. 2.2.3 zu Art. 137 OG; VOGEL,
aaO, S. 352 und 373). Hierbei handelt es sich in der Regel um Tatsachen,
die den beurteilten Anspruch untergehen lassen oder einen neuen materiellen
Anspruch begründen (BGE 105 II 268 E. 2b). Die Einrede der Verjährung
lässt einen Anspruch indes nicht untergehen, sondern belastet ihn bloss
(BERTI, aaO, N. 1 zu Art. 142 OR).

    cc) Im Gegensatz zur Einrede der Tilgung kann die Verjährungseinrede
im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht erhoben werden. Nach der
klaren Regelung von Art. 137 Abs. 2 OR beginnt von der urteilsmässigen
Feststellung einer Forderung an eine neue Verjährungsfrist von zehn
Jahren zu laufen. Die vor dem Urteilsspruch eingetretene Verjährung
könnte im Vollstreckungsverfahren nicht geltend gemacht werden, auch
nicht einredeweise im Rechtsöffnungsverfahren.

    c) Nach dem Gesagten muss entgegen dem Wortlaut von Art. 55 Abs. 1
lit. c OG die Verjährungseinrede zulässig sein, sofern die Verjährung
des Anspruchs erst im Verfahren vor Bundesgericht eingetreten ist. Da
die Verjährungseinrede materiellrechtlicher Natur ist, führt sie, sofern
begründet, zur Abweisung der Leistungsklage. Die Einrede ist somit von
vornherein nur zu hören, wenn auf die Berufung eingetreten werden kann,
was vorliegend der Fall ist.

Erwägung 6

    6.- Zu prüfen bleibt, ob die Einrede der Verjährung nach materiellem
Recht begründet ist.

    a) Für Ansprüche aus unerlaubter Handlung ist Art. 60 Abs. 1
OR massgebend. Danach verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder
Genugtuung in einem Jahr, nachdem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden
und von der Person des Schädigers erlangt hat, jedenfalls mit Ablauf
von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet. Diese
Bestimmung weicht namentlich in bezug auf die Dauer und auf den Beginn
der Frist von der generellen Regelung in Art. 127 ff. OR ab; für andere
Fragen, wie beispielsweise für die Unterbrechung der Verjährung, kann
die dortige Regelung beigezogen werden (OFTINGER/STARK, Schweizerisches
Haftpflichtrecht, Besonderer Teil, Bd. II/1, 4. Aufl., 1987, S. 106;
HEINZ REY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, S. 334). Die zehnjährige
Frist kann ebenfalls unterbrochen werden (BGE 112 II 231 E. 3e/aa),
da es sich bei dieser - beruhe sie auf Art. 127 OR, auf Art. 60 Abs. 1
OR oder auf Art. 67 Abs. 1 OR - nicht um eine absolute Frist handelt
(BGE 117 IV 233 E. 5d/aa S. 243).

    Gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR wird die Verjährung durch die Einreichung
der Klage unterbrochen. Im Verlauf eines Klageverfahrens wird mit
jeder gerichtlichen Handlung der Parteien und mit jeder Verfügung oder
Entscheidung des Richters die Verjährung unterbrochen (Art. 138 Abs. 1
OR). Als gerichtliche Handlungen gelten nur Erklärungen, die zu den
Akten oder zu Protokoll gegeben werden; sie müssen förmlicher Art und
für beide Parteien stets leicht und einwandfrei feststellbar sein (BGE
106 II 32 E. 4 S. 35 f. mit Hinweisen). Mit der Unterbrechung beginnt
die Verjährung von neuem zu laufen (Art. 137 Abs. 1 OR).

    b) Nachdem die ab dem 23. Juli 1985, dem Datum des Brandfalles
laufende zehnjährige Frist erstmals durch die Prozesseinleitung und
in der Folge durch weitere Prozesshandlungen unterbrochen worden ist,
bleibt zu prüfen, ob auch die einjährige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 OR
rechtzeitig unterbrochen wurde.

    Die Antworten im eidgenössischen Berufungsverfahren sind
der Gegenpartei am 29. August 1995 und die Vernehmlassungen zur
staatsrechtlichen Beschwerde am 11. September 1995 zur Kenntnisnahme
zugestellt worden. Ab diesem Zeitpunkt finden sich in den Akten keine
Unterbrechungshandlungen der Kläger im Sinn von Art. 135 Ziff. 2 und
Art. 138 Abs. 1 OR. Fragen liesse sich, ob die Zuteilung an einen Richter
zum Referat als verjährungsunterbrechende Handlung zu gelten hat. Indes
ist mit SPIRO (aaO, S. 348 Fn. 28) darin einig zu gehen, dass reine
interne Handlungen eines Gerichts, selbst wenn sie Verfügungscharakter
haben, nicht die Verjährung unterbrechen, ausser sie würden den
Parteien eröffnet. Letzteres ist vorliegend nicht geschehen. Da keine
verjährungsunterbrechenden Handlungen dargetan werden und die rein internen
gerichtlichen Abläufe zur Unterbrechung der Verjährung nicht genügen,
ist im vorliegenden Fall die Verjährung der Schadenersatzansprüche am
11. September 1996 eingetreten. Unter diesen Umständen ist die Berufung
abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen.