Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 120 IV 30



120 IV 30

7. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 30. März 1994 i.S. H. gegen
Bezirksanwaltschaft Zürich, Staatsanwaltschaften der Kantone Glarus,
Zug und Basel-Stadt, Procureur général du canton de Genève Regeste

    Art. 346 ff. StGB, Art. 132 Abs. 1 und 2 BdBSt. Bestimmung des
Gerichtsstandes bei Steuerhinterziehung bzw. -betrug.

    Für die Verfolgung von Hinterziehungen der direkten Bundessteuer
ist - unabhängig vom Ort der Ausführung der strafbaren Handlung - die
Verwaltung jenes Kantons zuständig, welche die Veranlagung vorgenommen
hat oder hätte vornehmen müssen; ist die örtliche Zuständigkeit streitig,
bestimmt die Eidg. Steuerverwaltung den Gerichtsstand (E. 4).

    Weder für kantonale Steuervergehenstatbestände noch für
bundesrechtliche Verfahren wegen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug kann
die Anklagekammer einen einheitlichen Gerichtsstand bestimmen (E. 5 u. 6).

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 4

    4.- a) Gemäss Art. 132 Abs. 1 und 2 BdBSt (SR 642.11) wird das
Verfahren bei Hinterziehung der direkten Bundessteuer durch die kantonale
Verwaltung für die direkte Bundessteuer eingeleitet, die nach Abschluss
der Untersuchung auch den Betrag der Busse feststellt. Die Verfügung
unterliegt der Beschwerde an die kantonale Rekurskommission (Art. 132
Abs. 3 BdBSt). Für die Verfolgung von Steuerhinterziehungen ist somit -
unabhängig vom Ort der Ausführung der strafbaren Handlung - die Verwaltung
jenes Kantons zuständig, welche die Veranlagung vorgenommen hat oder hätte
vornehmen müssen; Art. 346 StGB (Gerichtsstand des Ortes der Begehung)
kommt aufgrund dieser speziellen gesetzlichen Regelung (vgl. den Vorbehalt
von Art. 333 Abs. 1 StGB) nicht zur Anwendung (vgl. KÄNZIG/BEHNISCH,
Die direkte Bundessteuer, Basel 1992, Art. 132 N. 9).

    b) Ist gegen denselben Beschuldigten in mehreren Kantonen ein Verfahren
wegen Hinterziehung der direkten Bundessteuer eröffnet worden - und
damit die örtliche Zuständigkeit zwischen mehreren Kantonen streitig -,
so bestimmt die Eidg. Steuerverwaltung - und nicht die Anklagekammer des
Bundesgerichts - gemäss Art. 79 BdBSt den Gerichtsstand (KÄNZIG/BEHNISCH,
aaO, Art. 132 N. 11).

    c) Auf den Antrag auf Bestimmung eines einheitlichen Gerichtsstandes
für die Teilnahme an allfälligen Hinterziehungen der direkten Bundessteuer
ist daher mangels Zuständigkeit der Anklagekammer des Bundesgerichts
nicht einzutreten.

Erwägung 5

    5.- Auch soweit der Gesuchsteller einen einheitlichen Gerichtsstand
für allfällige kantonale Steuervergehenstatbestände verlangt, kann auf das
Gesuch wegen fehlender Zuständigkeit der Anklagekammer des Bundesgerichts
nicht eingetreten werden, denn die Art. 346 ff. StGB finden nur auf nach
einem Bundesgesetz strafbare Handlungen Anwendung (Art. 333 Abs. 1 StGB;
BGE vom 13. August 1985, in ASA 55, 277 E. 1).

Erwägung 6

    6.- a) Der Gesuchsteller verlangt sodann die Vereinigung allfälliger
Verfahren wegen Steuerbetruges oder kantonaler Vergehenstatbestände.

    b) Wie der Gesuchsteller selber einräumt, sind bisher keine
entsprechenden erkennbaren Untersuchungshandlungen seitens der
Strafverfolgungsbehörden erfolgt; jedenfalls liege keine Anklage vor. Damit
fehlt es ihm aber an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, weshalb
auch auf diesen Punkt des Gesuches nicht eingetreten werden kann. Der
Gesuchsteller behält sich denn auch vor, diesen Behörden direkt Anträge
auf Bestimmung des Gerichtsstandes zu stellen.

    c) In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass im übrigen auch
die Zusammenlegung bundesrechtlicher Verfahren wegen Steuerhinterziehung
mit solchen wegen Steuerbetruges bereits wegen der gegenseitig fehlenden
sachlichen Zuständigkeit (BGE 119 Ib 311, E. 3c) der gesetzlich dafür
vorgesehenen Behörden ausgeschlossen wäre.