Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 120 IV 265



120 IV 265

44. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. September 1994
i.S. B. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und Familie R.
(Nichtigkeitsbeschwerde) Regeste

    Art. 25, 26, 111 und 112 StGB; Teilnahme an Mord, besondere persönliche
Verhältnisse.

    Abgrenzung Mittäterschaft/Gehilfenschaft. Der uneingeweihte Lenker
eines Autos, der während der Fahrt bemerkt, dass zwei Fahrgäste eine
Begleiterin zu erdrosseln beginnen, ist Gehilfe der Tat, wenn er
weiterfährt und dadurch das Gelingen der Tat fördert (E. 2).

    Von mehreren Beteiligten sind nur diejenigen wegen Mordes zu
verurteilen, die selbst besonders skrupellos handelten (E. 3).

Sachverhalt

    A.- Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sprach
B. (geboren 1972), E. (geboren 1971) und G. (geboren 1969) am 26. März
1993 des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB (sowie weiterer untergeordneter
Straftaten) schuldig. Das Gericht wies B. in Anwendung von Art. 100bis
StGB in eine Arbeitserziehungsanstalt ein und bestrafte E. mit 14 Jahren
sowie G. mit 16 Jahren Zuchthaus.

    B.- Der Verurteilung wegen Mordes liegt zusammengefasst folgender
Sachverhalt zugrunde:

    a) E., G., B., X. und das Mädchen R. bildeten im Februar 1992 eine
Clique, die mit dem Auto Ausfahrten unternahm, Restaurants besuchte
und intensiv Haschisch konsumierte. R. versuchte anfänglich, mit
G. eine Beziehung einzugehen. Er liess sie abblitzen, worauf sie sich
E. zuwandte. Dieser tat sich jedoch mit ihrer Art schwer, und sie ging ihm
zunehmend auf die Nerven. Er stiess sich daran, dass sie stundenlang im
Auto sitzen konnte und mit den Fingern durch ihre Haare fuhr, ohne etwas
zu sagen, dass sie sich so benahm, als sei sie bei ihm zu Hause, und in
seiner Wohnung Kleider und andere Gegenstände liegen liess. Dazu kam,
dass er wegen ihr am Arbeitsplatz, wo sie gegen seinen Willen erschien
und einmal ein Schokolade-Entchen mitbrachte, geneckt wurde.

    R. wurde in der Clique geplagt und misshandelt. E. erschreckte sie
beispielsweise mit angedeuteten Schlägen gegen das Gesicht, zündete ihr
zusammen mit G. mit einem Feuerzeug die Haare an, und B. versetzte ihr
einmal aus nichtigem Anlass einen Faustschlag ins Gesicht.

    b) E., G., B. und X. trafen sich am Nachmittag des 14. März
1992 und fuhren in die Wohnung des E. in Winterthur, wo sie etwas
Haschisch rauchten. B. versuchte vergeblich, R. telefonisch zu Hause
zu erreichen. Im Verlaufe des Nachmittags wurde darüber gesprochen,
das Mädchen "kaputt zu machen".

    E. zog im Verlaufe einer Rammelei einen Bändel aus der Kapuze des
Trainers von B., legte ihn diesem um den Hals und zeigte, wie man damit
jemanden erwürgen könne. In der nachfolgenden Diskussion wiederholte E.,
R. gehe ihm auf den Geist und müsse "weg". Er schwankte allerdings noch,
ob er die besprochene Tötung ausführen solle oder nicht, und verlangte von
den anderen, wenn es so weit sei, müssten sie ihn "motivieren". G. drohte,
nicht mitzukommen, sondern nach Deutschland zu fahren, falls "es" nicht
geschehe. Einzig B. hatte noch nicht mit letzter Konsequenz realisiert,
dass das Mädchen umgebracht werden sollte. In der Folge stieg X. unter
einem Vorwand aus dem Unternehmen aus, weil er sich dachte, "die machet's
würklich".

    Zu Hause erfuhr R. von ihrer Mutter, sie solle E. anrufen. Dieser nahm
ab und reichte den Telefonhörer an B. weiter, welcher fragte, ob sie Lust
habe, mit auf die Hulftegg zu fahren, und ob sie ihm fürs Benzin 30 Franken
leihen könne. R. sagte zu. Gegen 19.00 Uhr fuhren die drei jungen Männer
an den Wohnort des Mädchens. Dieses nahm auf dem Beifahrersitz des Wagens
von B. Platz und gab ihm 30 Franken, womit er Benzin tankte. Auf der Fahrt
durch das Tösstal in Richtung Hulftegg unterhielten sie sich etwas, wobei
R. einmal mehr einfach dasass und nichts sagte. Im Restaurant Hulftegg
trank E. schnell drei Flaschen Bier, da er alkoholisiert sein wollte und
damit der Alkohol ihm "in den Kopf steige". Auch G. stürzte ein Bier zügig
hinunter, damit er es "auch ein wenig im Kopf merken würde". Auf der Fahrt
von der Hulftegg zurück ins Tösstal sassen wiederum B. am Steuer und R. auf
dem Beifahrersitz. Hinter ihr sass G., und E. nahm hinter dem Lenker Platz.

    Ausgangs Wila sagte E. unvermittelt, er habe den (Kapuzen-)Bändel
vergessen. G. antwortete, für "das" brauche er keinen Bändel, "da
langet en Gurt". Er zog seinen Gürtel aus und legte ihn der vor ihm
sitzenden R. um den Hals. Die Enden führte er um die Kopfstützen herum
und verschlaufte den Gurt im äussersten Loch. Dann begann er R. mit dem
Gürtel zu würgen, indem er mehrmals am verschlauften Gurt zog. R. riss
den Gürtel nach vorne, warf ihn nach hinten und sagte, "sie sollten
aufhören". E. legte den Gürtel erneut um ihren Hals und würgte sie. Das
Mädchen versuchte, mit den Händen unter den Gürtel zu greifen und ihn
zu lockern. Sie wand sich, weinte, und es ging ihr schlecht. E. liess
den Gürtel darauf etwas los. Als R. wegen des Würgens hustete, sagte
B. zu ihr, sie solle nicht in seinen Wagen kotzen. Danach stellte er
Striemen am Hals des Mädchens fest und forderte E. und G. auf, mit dem
Würgen aufzuhören. Diese erwiderten, jetzt müssten sie R. umbringen, "sonst
würde sie später etwas sagen". Sie bewegte sich in diesem Zeitpunkt bereits
nicht mehr, lebte aber noch. Auch B. erkannte nun, dass es sich nicht mehr
nur um einen Spass handeln konnte. Er griff jedoch nicht ein und hielt
auch nicht an, weil er Angst hatte, "dass irgend etwas von diesem Würgen
auskomme und er zur Polizei hätte gehen müssen". Im Gegenteil liess er
sich vom Argument der beiden anderen überzeugen, dass R. nun umgebracht
werden müsse, weil sie sonst von diesem Vorfall sprechen könnte.

    E. forderte nun G. auf, ebenfalls am Gürtel zu ziehen und R. zu
würgen. Die beiden, die in der Zwischenzeit die Plätze getauscht
hatten, zogen nun zu zweit am Gurt und liessen nicht mehr locker. Es
ging ihnen nur noch darum, wer fester ziehen könne und wer der Stärkere
sei. B. stellte fest, dass R. die Hände schlaff nach unten hielt und aus
dem Mund schäumte. Nachdem die beiden anderen ihr Opfer während mehrerer
Minuten mit vereinten Kräften stranguliert und sich dabei sogar mit den
Füssen oder den Knien gegen die Vordersitze gestemmt hatten, hielt B. sein
Fahrzeug zwischen Turbenthal und Girenbad an. Er stellte fest, dass das
Mädchen nicht mehr atmete. G. lehnte nach vorne und stellte Bläschen vor
ihrem Mund sowie eine komische Zungenstellung fest, worauf er zu E. sagte,
er solle aufhören, sie sei ja schon tot, "das haltet kän Muni us". G. und
E. lachten und grölten dabei.

    Vor Girenbad bog B. nach links ab und fuhr über Zell, Langenhard und
Unterschlatt nach Waltenstein. G. und E. beschlossen, die Leiche irgendwo
auszuladen. G. sprach in der Untersuchung in diesem Zusammenhang von
"Entsorgen". Hinter Waltenstein fuhr B. über einen Feldweg in den Wald
und hielt an. Verstört und in Panik lief er weg.

    E. beruhigte ihn, worauf sie zum Wagen zurückkehrten. Gemeinsam
schleppten die Beteiligten die Leiche hinter das Fahrzeug, worauf
ihr E. die Jacke auszog, sämtliche Taschen durchsuchte und dabei ein
Stück Haschisch fand. G. schlug vor, es müsse nach einer Vergewaltigung
aussehen. Sie zogen der Leiche die Hose herunter und rollten den Pullover
herauf. E. steckte ihr einen Finger in die Scheide. Anschliessend
schleppten sie sie das Bord hinab, wo sie sie in Rücklage liegen
liessen. E. machte nun den Vorschlag, R. mit einem Messer ins Herz
zu stechen, um sicher zu sein, dass sie tot sei. B. zog darauf ein
Schmetterlingsmesser aus der Tasche, erklärte aber, er habe den Mut nicht,
um zuzustechen. Er gab seinen Kollegen das Messer in die Hand, damit diese
zustechen könnten. Auch G. wollte dies aber nicht, während E. erklärte, er
steche nur, wenn es auch die anderen täten. So liessen sie es schliesslich
bleiben. G. trat der Leiche noch gegen den Kopf. Nachdem die drei
Beteiligten sämtliche Effekten von R. und ihre eigenen Zigarettenstummel
eingesammelt hatten, fuhren sie nach Winterthur an den Wohnort von E.

    c) Zu Hause versuchten sie Spuren zu beseitigen, und E. und G. waren
stolz auf ihre Tat und brüsteten sich, es geschafft und die Leiche noch
an den Kopf getreten zu haben. Nur B. war "geschockt" und fertig mit den
Nerven. Als auch X. um 23.00 Uhr eintraf, bemerkte B. nur, jetzt müsse
er die Fr. 30.-- nie mehr an R. zurückgeben. Die beiden anderen schnitten
auf und nahmen es "völlig locker". E. erläuterte X., sie sei jetzt "eifach
nüme ume". Vom Haschisch, das sie auf sich getragen und E. an sich genommen
hatte, wurde ein Joint gedreht, den E., G. und X. zusammen rauchten. In der
nachfolgenden Diskussion einigten sie sich darauf, im Falle polizeilicher
Befragungen auszusagen, sie seien mit R. auf der Hulftegg gewesen und
hätten sie dann um 23.00 Uhr in der Disco Schützenhaus ausgeladen, weil sie
um jene Zeit noch nicht nach Hause habe gehen wollen. G. sagte bei dieser
Gelegenheit, wer nicht dichthalte, sei der Nächste, der an die Reihe komme.

    Im weiteren Verlauf der Nacht fuhren die Beteiligten zu einer
Waschanlage und reinigten das Auto innen und aussen gründlich. E. warf die
Effekten des Opfers in einen Container. Anschliessend kehrten sie zurück in
die Wohnung von E., wo sie nochmals Haschisch rauchten und anschliessend
die Nacht verbrachten. Am nächsten Tag kehrten sie an den Ort, wo sie die
Leiche abgelegt hatten, zurück, luden sie ins Auto von B. und warfen sie
schliesslich zwischen Sennhof und Kyburg in einen Abwasserschacht.

    C.- B. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt,
das Urteil des Obergerichts vom 26. März 1993 sei aufzuheben, insbesondere
soweit er wegen Mordes schuldig erklärt worden sei.

    Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben
auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Obwohl der Beschwerdeführer an der Strangulation des Opfers selber
nicht mitgewirkt hat, wirft ihm die Vorinstanz vor, er habe sich an der
Tötung in einer Weise beteiligt, dass er als Mittäter dastehe. Dies wird
vom Beschwerdeführer bestritten. Ebenso stellt er in Abrede, Gehilfe im
Sinne von Art. 25 StGB gewesen zu sein. In diesem Zusammenhang macht er
zudem geltend, er habe keinen Tatvorsatz gehabt.

    a) Die Vorinstanz geht zu Gunsten des Beschwerdeführers davon aus,
am Nachmittag habe er die Pläne zur Tötung der R. nicht ernst genommen,
den beiden anderen eine solche Tat nicht zugetraut und nie gedacht, dass
sie das Mädchen töten könnten. Er habe es einfach nicht glauben können,
dass die beiden "so etwas tun könnten", und nicht den Eindruck gehabt,
"dass das am Abend geschehen könnte".

    Der Beschwerdeführer habe erst erkannt, dass "aus dem Spiel Ernst
geworden war", als E. und G. während der Fahrt zu würgen begannen. Die
Tötungsabsicht der Beteiligten sei für ihn ohne Zweifel zu jenem Zeitpunkt
erkennbar gewesen, als er nach dem ersten Würgen blaue Striemen am Hals
des Mädchens festgestellt, die Beteiligten zum Aufhören aufgefordert
und darauf die Antwort erhalten habe, jetzt müssten sie R. umbringen, da
sie sonst später vom Würgen erzählen könnte. Zu diesem Zeitpunkt habe es
der Beschwerdeführer objektiv betrachtet in der Hand gehabt, die Tötung
(z.B. durch Anhalten, Hupen und Aussteigen) zu verhindern.

    Der Beschwerdeführer habe im übrigen auch eine Garantenstellung
innegehabt. Er sei Lenker und Halter des Fahrzeuges gewesen, in welchem
R. als Fahrgast auf dem Beifahrersitz Platz genommen hatte. Er sei es
gewesen, der sie im Auftrag der beiden anderen zur Fahrt eingeladen
und von ihr das Benzingeld erhalten hatte. Als er realisiert habe,
dass E. und G., entgegen seinen bisherigen Annahmen und Vorstellungen,
ihren Tötungsvorsatz zu verwirklichen eben doch entschlossen waren, habe
er auch erkannt, dass er durch das Zurverfügungstellen seines Wagens die
Gefahrenlage geschaffen hatte.

    Infolge seiner Garantenstellung habe er eine Rechtspflicht zum Handeln
gehabt. Indem er bei der von ihm als solche erkannten Tötungshandlung nicht
rechtzeitig eingegriffen habe und sich vom Argument, dass R. wegen des
Vorfalles bei der Polizei eine Anzeige erstatten könnte, habe überzeugen
lassen, habe er sich nicht nur den Tötungsvorsatz der beiden anderen zu
eigen gemacht, sondern wie diese den Tatbestand des Mordes verwirklicht.

    Die Strangulation sei während mindestens drei bis fünf Minuten
bzw. während einer Fahrstrecke von mehreren Kilometern erfolgt, weshalb
in zeitlicher Hinsicht ein Einschreiten des Beschwerdeführers gegen die
Tat objektiv möglich gewesen wäre.

    Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er für sich eine
Konfliktsituation in Anspruch nehme, in der er sich befunden habe,
nachdem er gehört hatte, dass jetzt aus Spass Ernst geworden sei und
dass man jetzt R. umbringen müsse, damit sie nichts erzählen könne. Er
habe nämlich nicht gesehen werden wollen, weshalb er in Turbenthal nicht
angehalten habe. Sodann habe er Angst gehabt, "dass irgend etwas von
diesem Würgen auskommen würde und er zur Polizei hätte gehen müssen". In
diesem Konflikt habe er sich dafür entschieden weiterzufahren, bis es
dann zu spät war. Den Tatbestand des Mordes habe er damit nicht nur
durch eine Unterlassung verwirklicht, sondern auch durch ein aktives
Handeln, indem er als Lenker des Tatfahrzeuges weitergefahren sei und
"die bewohnten Gebiete von Turbenthal" verlassen habe, während die beiden
anderen für ihn erkennbar das Opfer zu Tode würgten. Dadurch habe er einen
so entscheidenden Tatbeitrag geleistet, dass er als Mittäter erscheine.

    Schliesslich wäre er - wenn auch in mittel bis schwer beeinträchtigtem
Mass - fähig gewesen, nach seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu
handeln. Er hätte sich nicht unmittelbar und in direkter Konfrontation
gegen die beiden anderen durchsetzen müssen, da andere Handlungen - wie das
blosse Anhalten in Turbenthal, das Betätigen der Hupe oder das Verlassen
des Fahrzeugs - "als durchaus unwesentliche Einwirkungen" genügt hätten,
um den Erfolg zu verhindern.

    b) Zusammenfassend kommt die Vorinstanz zum Schluss, der
Beschwerdeführer habe den Tatbestand des Mordes nicht nur durch eine
Unterlassung verwirklicht, sondern auch durch ein aktives Handeln,
indem er als Lenker des Tatfahrzeuges weitergefahren und schliesslich
die bewohnten Gebiete von Turbenthal verlassen habe, während die beiden
Mitangeklagten für ihn erkennbar das Opfer zu Tode würgten.

    Die Abgrenzung zwischen Handlung und Unterlassung ist im Zweifel nach
dem Subsidiaritätsprinzip vorzunehmen. Es ist immer zuerst zu prüfen,
ob ein aktives Tun vorliegt, das tatbestandsmässig, rechtswidrig
und schuldhaft ist (BGE 115 IV 199 E. 2a). Dem Beschwerdeführer ist
vorzuwerfen, dass er in der letzten Phase des Geschehens im Wissen um
die Tötungsabsicht der beiden Mitangeklagten während mehrerer Minuten
weitergefahren ist und damit eine bewohnte Ortschaft verlassen hat, in
der die Tat - nach Auffassung der Vorinstanz - hätte verhindert werden
können. Ihm ist folglich ein aktives Tun (nämlich das Weiterfahren)
vorzuwerfen, also ein Handlungs- und nicht ein Unterlassungsdelikt (ebenso
in einem ähnlichen Fall der deutsche BGH, Urteil vom 21. Mai 1981 E. 1,
DAR 1981 S. 226 Nr. 104). Ob der Beschwerdeführer eine Garantenstellung
hatte, kann deshalb offenbleiben.

    c) Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Mittäter des Verbrechens
oder allenfalls Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB ist, weil er während
mehrerer Minuten aus der Ortschaft in unbewohntes Gelände weiterfuhr,
als die beiden anderen das Mädchen erdrosselten.

    aa) Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung,
Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender
Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter
dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen
des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes
so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse
Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von
Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer
an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen
vermag. Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatentschluss
voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt,
wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass
der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus,
dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Wenn die
Rechtsprechung angenommen hat, Mittäterschaft könne auch darin liegen,
dass einer der Teilnehmer massgeblich bei der Entschliessung oder Planung
des Deliktes mitgewirkt hat, so darf daraus nicht geschlossen werden,
Mittäterschaft sei ausschliesslich möglich, wenn die Tat im voraus geplant
und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt
wurde (vgl. BGE 118 IV 227 E. 5d/aa, 397 E. 2b, je mit Hinweisen).

    Demgegenüber ist gemäss Art. 25 StGB als Gehilfe strafbar, wer zu einem
Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Nach der Rechtsprechung
gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass
sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht
erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen
wäre. Die Förderung der Tat genügt. Andererseits muss die Hilfeleistung
tatsächlich zur Tat beigetragen, also einen kausalen Beitrag dargestellt
haben. Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden
Handlung erhöhen. Zur Frage, inwieweit sogenannte "neutrale" Handlungen
oder "Alltagshandlungen" straflos sein sollen, selbst wenn sie bewusst zu
einer Deliktsverwirklichung beitragen, hat das Bundesgericht noch nicht
abschliessend Stellung genommen (BGE 119 IV 289 E. 2c mit Hinweisen). Auch
im vorliegenden Fall kann dies offen bleiben.

    bb) Der deutsche Bundesgerichtshof in Strafsachen hatte im Jahre
1981 eine mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Angelegenheit zu
entscheiden. Die Angeklagte hatte eine weitere Frau sowie zwei Männer in
ihrem Personenwagen mitgenommen. Während der Fahrt entschloss sich der
eine Mann, der mitfahrenden Frau ein Päckchen Heroin, das diese bei sich
führte, und deren Bargeld gewaltsam wegzunehmen. Es kam zu einem Kampf
zwischen den beiden, in dessen Verlauf auch der zweite Mann eingriff. Es
gelang den beiden Haupttätern, dem sich heftig wehrenden und laut um
Hilfe schreienden Opfer einen Geldbetrag abzunehmen.

    Der Bundesgerichtshof kam zum Schluss, der nicht eingeweihte
Lenker eines Autos mache sich der Beihilfe zum Raub durch positives Tun
schuldig, wenn er den Überfall in seinem Fahrzeug bemerke und gleichwohl
weiterfahre. Im zur Entscheidung stehenden Fall sei der Tatbeitrag der
Angeklagten für die Begehung der Haupttat ursächlich gewesen, da die
Handlung des Haupttäters durch die Gehilfentätigkeit erleichtert worden
sei. Denn während der Fahrt hätten keine Aussichten bestanden, dass die
Schreie des Opfers von Dritten, die die Möglichkeit zum Eingreifen gehabt
hätten, gehört werden konnten. Auch der Gehilfenvorsatz sei erstellt,
da die Angeklagte während der Fahrt wahrgenommen habe, dass der Frau
gewaltsam Heroin weggenommen werden sollte und Geld weggenommen worden
ist. Sie habe daher zumindest billigend in Kauf genommen, dass durch
ihr Verhalten die Tat erleichtert oder gefördert worden sei. Dass die
Angeklagte den Taterfolg selbst nicht wollte und ihn nicht billigte,
stehe der Annahme des Gehilfenvorsatzes nicht entgegen (DAR 1981 S. 226
Nr. 104; zustimmend ROXIN, Leipziger Kommentar, 11. Aufl., § 27 N. 24).

    cc) Im vorliegenden Fall ist ebenso zu entscheiden. Der
Beschwerdeführer war am Nachmittag an der Planung der Tat nicht
beteiligt. Die Tatherrschaft lag offensichtlich bei den beiden anderen
Beteiligten, die sich dazu schon vorher entschlossen hatten. Erst
während der Fahrt, als die beiden anderen zu würgen begannen, merkte der
Beschwerdeführer, dass "aus dem Spiel Ernst geworden war". Sein Tatbeitrag
liegt also nur darin, dass er in der letzten Phase des Geschehens während
mehrerer Minuten durch Turbenthal fuhr, als die beiden anderen das
Mädchen erdrosselten. Dieser Beitrag erhöhte die Chance, dass den beiden
Haupttätern die Tötung gelingen konnte, denn ein allfälliges Eingreifen
von Drittpersonen wurde dadurch verunmöglicht. Nach der verbindlichen
Feststellung der Vorinstanz wäre der Beschwerdeführer auch subjektiv
in der Lage gewesen, in Turbenthal anzuhalten. An seiner Stellung als
Gehilfe ändert nichts, dass er mit der Tat zunächst nicht einverstanden
war und die anderen sogar aufforderte aufzuhören; denn entscheidend ist,
dass er zum deliktischen Gelingen beigetragen hat. Sein Beitrag fiel jedoch
nicht derart ins Gewicht, dass man ihn als Hauptbeteiligten und damit als
Mittäter ansehen könnte. Es darf in diesem Zusammenhang denn auch nicht
übersehen werden, dass sich die Tat gegen 22.00 Uhr ereignete, zu einem
Zeitpunkt also, in dem ein Eingreifen durch eine Drittperson eher wenig
wahrscheinlich war. Die Vorinstanz, die von einem Unterlassungsdelikt
ausgeht, stellt denn auch zu Recht fest, der Beschwerdeführer habe
"durchaus unwesentliche Einwirkungen" auf die beiden anderen Beteiligten
unterlassen.

    Der Beschwerdeführer bestreitet im übrigen zu Unrecht, vorsätzlich
gehandelt zu haben. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz
hat er während der Fahrt realisiert, dass E. und G., entgegen seinen
vorherigen Annahmen und Vorstellungen, entschlossen waren, R. zu töten,
und dass sie diesen Entschluss in die Tat umsetzten. Auch schloss er sich
deren Auffassung an, R. müsse umgebracht werden, damit sie bei der Polizei
keine Anzeige erstatten könne. Damit ist der Gehilfenschaftsvorsatz
erstellt, den der Beschwerdeführer durch seine Weiterfahrt denn auch
konkludent zum Ausdruck brachte.

    d) Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer Gehilfenschaft im
Sinne von Art. 25 StGB zur Last zu legen. Der angefochtene Entscheid ist
also aufzuheben, soweit sein Tatbeitrag als Mittäterschaft qualifiziert
worden ist.

Erwägung 3

    3.- Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Schuldspruch wegen
Mordes verletze Bundesrecht.

    a) Gemäss Art. 112 StGB macht sich des Mordes schuldig, wer
vorsätzlich einen Menschen tötet und dabei besonders skrupellos handelt,
namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der
Ausführung besonders verwerflich sind. Mord zeichnet sich danach durch
aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung
eigener Absichten aus. Das Gesetz will jenen Tätertyp erfassen, den
der Psychiater Hans Binder beschrieben hat als skrupellos, gemütskalt,
krass und primitiv egoistisch, ohne soziale Regungen, der sich daher zur
Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer
Menschen hinwegsetzt (BGE 118 IV 122 E. 2b mit Hinweisen). Den einzelnen
Tatumständen kommt indes keine absolute Bedeutung in dem Sinne zu, als
sie bei ihrem Vorliegen zur Annahme von Mord zwingen würden. Sie stellen
lediglich - wenn auch bedeutsame - Indizien dar. Entscheidend für die
Qualifikation ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände
der Tat. Die besondere Skrupellosigkeit kann danach immer noch entfallen,
namentlich wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch ist,
etwa wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde
(BGE 118 IV 122 E. 3d, 104 IV 150 E. 1, 101 IV 279 E. 5).

    Gemäss Art. 26 StGB sind besondere persönliche Verhältnisse,
Eigenschaften und Umstände, die die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder
ausschliessen, bei dem Täter, Anstifter oder Gehilfen zu berücksichtigen,
bei dem sie vorliegen. Bei der Tötung eines Menschen ist also nur
derjenige Beteiligte nach Art. 112 StGB zu bestrafen, der dabei besonders
skrupellos handelte (REHBERG, Strafrecht I, 5. Aufl., S. 114; STRATENWERTH,
Schweizerisches Strafrecht BT I, 4. Aufl., § 1 N. 33).

    b) Die Vorinstanz hat in bezug auf die beiden Mitangeklagten
aus zutreffenden Gründen die besondere Skrupellosigkeit und damit
die Mordqualifikation bejaht. Sie haben das Mädchen zur Hauptsache
deswegen getötet, weil es ihnen zu aufdringlich wurde, sie es als lästig
empfanden und sie sich an gewissen (unbedeutenden) Gewohnheiten des Opfers
stiessen. Ein zweiter Beweggrund ergab sich nach dem ersten Würgen. Das
Mädchen sollte nicht erzählen können, es sei gewürgt worden. Zum Zeitpunkt
der Tötung war es zudem völlig ahnungs- und wehrlos. Der Tat ging keine
Auseinandersetzung voraus. Die Tötung selbst erfolgte ohne die geringste
Gefühlsregung und ohne das geringste Mitleid mit dem Mädchen, welches sich
gegen das qualvolle, minutenlange Würgen verzweifelt wehrte. Sowohl unter
dem Gesichtspunkt dieser äusseren Tatumstände als auch der Beweggründe
ist bei den Mittätern die besondere Skrupellosigkeit zu bejahen.

    Demgegenüber geriet der Beschwerdeführer ohne seinen Willen und
unvermittelt in das Tatgeschehen hinein. Er wirkte schliesslich in der
Endphase des Geschehens "nur" deshalb mit, weil er befürchtete, dass
"irgend etwas von diesem Würgen auskommen würde und er zur Polizei hätte
gehen müssen". Dazu kam seine auch von der Vorinstanz hervorgehobene
"überaus leichte Beeinflussbarkeit". Der Beschwerdeführer befand sich, wie
die Vorinstanz zu Recht feststellt, in einer Konfliktsituation. All dies
spricht dafür, dass beim Beschwerdeführer die besondere Skrupellosigkeit
im Sinne des Mordtatbestandes zu verneinen ist.

    Der angefochtene Entscheid ist deshalb auch in diesem Punkte
aufzuheben. Die Vorinstanz wird den Beschwerdeführer wegen Gehilfenschaft
zu vorsätzlicher Tötung zu verurteilen haben.