Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 120 IV 122



120 IV 122

22. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 20. Mai
1994 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
(Nichtigkeitsbeschwerde) Regeste

    Art. 251 Ziff. 1 StGB; Falschbeurkundung.

    Die Herausgabe eines inhaltlich unwahren, bei der Kapitalerhöhung
nach dem Verfahren der Simultangründung freiwilligen Emissionsprospekts
erfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung (E. 4d).

    Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB; Verwendung der falschen Urkunde zur
Täuschung.

    Wer inhaltlich falsche Bilanzen an der Generalversammlung vertritt und
als Verwaltungsratspräsident deren Publikation gestattet, macht sie den
Getäuschten zugänglich und erfüllt den Tatbestand des Gebrauchs falscher
Urkunden (E. 5c).

    Art. 148 Abs. 1 StGB; Arglist und Vermögensschaden.

    Die missbräuchliche Verwendung des unwahren Emissionsprospekts ist
unabhängig von seiner Urkundenqualität arglistig, soweit eine Überprüfung
nicht möglich oder nicht zumutbar ist (E. 6a).

    Durch die Zeichnung von Aktien, deren innerer Wert geringer ist,
als vorgetäuscht wurde, erleiden die Anleger einen objektiven Schaden,
da der aufgewendete Liberierungsbetrag im Umfang des vorgetäuschten
Mehrwerts nicht der erworbenen Gegenleistung entspricht. Die Anleger sind
auch insofern geschädigt, als der Wert der Papiere durch die Gefahr des
Zerfalls der Börsenkurse bei Bekanntwerden der Täuschung vermindert ist
(E. 6b).

Sachverhalt

    A.- Mit Urteil vom 3. September 1991 erklärte das Obergericht des
Kantons Zürich X. des Betruges, der Urkundenfälschung und der Erschleichung
einer falschen Beurkundung schuldig und verurteilte ihn zu einem Jahr
Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit
von drei Jahren. In den Anklagepunkten 1-6 sprach es ihn von der Anklage
des Betruges, der Urkundenfälschung und des Erschleichens einer falschen
Beurkundung frei. Auf Anklagepunkt 7 trat es nicht ein. Ferner verwies
es die Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg.

    B.- Gegen diesen Entscheid führt X. eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er Aufhebung des angefochtenen Urteils und
Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz beantragt.

    C.- Das Obergericht des Kantons Zürich beantragt in seinen
Gegenbemerkungen sinngemäss Abweisung der Beschwerde. Die
Staatsanwaltschaft hat auf Vernehmlassung verzichtet.

    D.- Mit Beschluss vom 25. März 1993 wies das Kassationsgericht
des Kantons Zürich gegen diesen Entscheid geführte kantonale
Nichtigkeitsbeschwerden von X. und der Staatsanwaltschaft ab, soweit
es darauf eintrat. Eine gegen diesen Beschluss geführte staatsrechtliche
Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil gleichen Datums ab, soweit
es darauf eintrat und soweit sie nicht gegenstandslos war.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- Die Vorinstanz warf dem Beschwerdeführer vor, er habe verschiedene
unwahre Urkunden erstellen lassen, um eine ordnungsgemässe Durchführung
der Kapitalerhöhung der Z. AG vom 18. November 1980 und einen günstigen
Geschäftsgang vorzutäuschen. Zu diesen Unterlagen gehörten die Bilanz
und die konsolidierte Bilanz der Z. AG per 30. Juni 1981, in denen
mehrere Beteiligungen der Gesellschaft überbewertet waren, sowie der
Geschäftsbericht 1980/1981. Ferner habe der Beschwerdeführer in der
Absicht, die Zeichnung der aus der Kapitalerhöhung per 12. Oktober 1981
stammenden Aktien zu fördern, einen tatsachenwidrigen Emissionsprospekt
anfertigen und veröffentlichen lassen. Durch diese Handlungen habe er
die Anleger arglistig getäuscht und zu einem schädigenden Aktienkauf
bewogen. Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer deshalb des Betruges
und der Urkundenfälschung schuldig.

Erwägung 4

    4.- a) Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich des Schuldspruchs
wegen Falschbeurkundung geltend, weder Geschäftsbericht noch Prospekt
seien Urkunden im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB. Die Vorinstanz
setze sich in Widerspruch zu ihrem eigenen Urteil, wenn sie einerseits
den Mitangeklagten Y. mit der Begründung freispreche, der Geschäftsbericht
sei nicht zum Beweis geeignet, andererseits ihn selbst aber bei derselben
Konstellation schuldig erkläre. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dem
Geschäftsbericht des Jahres 1981 Urkundencharakter zukommen solle,
demjenigen des Jahres 1980 aber nicht.

    In bezug auf die Prospektfälschung bringt der Beschwerdeführer vor,
der Urkundencharakter des Papiers sei zu verneinen, weil es sich um einen
freiwillig herausgegebenen Prospekt handle, der nicht von Gesetzes wegen
zum Beweis der darin enthaltenen Angaben bestimmt sei. Dies gelte umso
mehr, als die Aktien nur den bisherigen Aktionären angeboten worden seien,
die an der beschliessenden Generalversammlung teilgenommen hätten und
schon durch diese informiert sein konnten.

    b) Die Vorinstanz führte zur Prospektfälschung, in tatsächlicher
Hinsicht für das Bundesgericht verbindlich, aus, die Generalversammlung
vom 12. Oktober 1981 habe auf Antrag der Verwaltung beschlossen, das
Aktienkapital zu erhöhen und die 100'000 neuen Aktien aus der Erhöhung von
20 auf 30 Millionen Franken den bisherigen Aktionären im Verhältnis von
einer neuen zu zwei alten Aktien für Fr. 200.-- je Titel anzubieten. Die
Aktien seien wie bei den früheren Kapitalerhöhungen von der K. AG,
einer 100prozentigen Tochter der Z. AG, übernommen worden, wobei diese
verpflichtet gewesen sei, sie den bisherigen Aktionären zu den genannten
Konditionen anzubieten. Der diese Kapitalerhöhung betreffende Prospekt
habe in verschiedener Hinsicht unwahre Angaben enthalten. Zwar sei bei
diesem Verfahren ein Prospekt von Gesetzes wegen nicht notwendig. Werde
aber ein Prospekt freiwillig herausgegeben, komme die aktienrechtliche
Prospekthaftung gemäss Art. 752 aOR ebenfalls zur Anwendung. Somit
erfülle auch der freiwillig herausgegebene Emissionsprospekt, der die
Elemente von Art. 651 aOR enthalte, einen besonderen Schutzzweck. Dessen
Urkundencharakter sei daher zu bejahen.

    c) Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen,
welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel
entgegengebracht wird. Mittel zum Beweis kann nur sein, was generell
geeignet ist, Beweis zu erbringen. Als Urkunden gelten deshalb unter
anderem nur Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache
von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB;
BGE 117 IV 35 E. 1a mit Hinweisen, 101 IV 279). Der Urkundencharakter
eines Schriftstückes ist relativ. Es kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte
Urkundencharakter haben, mit Bezug auf andere nicht (BGE 120 IV 25,
BGE 119 IV 54 E. 2c/aa). Nach der Praxis kann sich die Beweisbestimmung
eines Schriftstücks einerseits unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und
andererseits aus dessen Sinn oder Natur abgeleitet werden. Ebenfalls nach
Gesetz oder aber nach der Verkehrsübung bestimmt sich, ob und inwieweit
einer Schrift Beweiseignung zukommt (BGE 118 IV 254 E. 3, 117 IV 35 E. 1a
mit Hinweisen auf die Lehre und weitere Entscheide).

    Eine Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB begeht, wer
eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden
lässt, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu
schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu
verschaffen. Derselben Strafdrohung untersteht die Verwendung einer
von einem Dritten hergestellten Urkunde dieser Art zur Täuschung. Im
Unterschied zur Urkundenfälschung im eigentlichen Sinn, welche das
Herstellen einer unechten Urkunde erfasst, deren wirklicher Aussteller
mit dem aus ihr ersichtlichen Autor nicht identisch ist, betrifft
die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren
Urkunde, bei der also der wirkliche und der beurkundete Sachverhalt
nicht übereinstimmen. Das Vertrauen darauf, dass über die Person
des Ausstellers nicht getäuscht wird, ist und darf grösser sein als
das Vertrauen, dass jemand nicht in schriftlicher Form lügt. Deshalb
werden an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde bei
der Falschbeurkundung höhere Anforderungen gestellt (BGE 118 IV 363
E. 2a). Art. 251 Ziff. 1 StGB ist mit anderen Worten, soweit es um die
Falschbeurkundung geht, restriktiv anzuwenden (BGE 118 IV 363 E. 2a, 117
IV 35 E. 1d mit weiteren Hinweisen). Eine qualifizierte schriftliche Lüge
im Sinne der Falschbeurkundung wird nach der neueren bundesgerichtlichen
Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der Lehre nur angenommen, wenn der
Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, d.h. wenn allgemeingültige
objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gewährleisten, wie
sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in
gesetzlichen Vorschriften liegen, die, wie etwa die Bilanzvorschriften
der Art. 958 ff. OR, gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher
festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit
irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie
auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang
auf entsprechende Angaben verlässt (BGE 119 IV 289 E. 4b, 119 IV 54
E. 2c/bb; 118 IV 363 E. 2a mit Hinweisen auf die Lehre und auf weitere
Entscheide). So hat das Bundesgericht die Beweisbestimmung verneint,
wenn das Schriftstück nur eine blosse einseitige Behauptung enthält, der
weder durch das Gesetz noch nach dem aus der Schrift selbst erkennbaren
Zweck eine weitere Bedeutung zuzumessen ist (BGE 117 IV 35 E. 1b, 115 IV
118 E. 2d mit Hinweisen).

    d) aa) Die Vorinstanz führte in bezug auf die den Mitangeklagten
Y. betreffende Anklageziffer II C 1 a-e zutreffend aus, Geschäfts-
oder Fusionsberichte seien zum Beweis der darin erwähnten Bilanzwerte
nicht geeignet. Bestimmt und geeignet, die Richtigkeit dieser Werte zu
beweisen, seien vielmehr nur die Buchhaltung und die Bilanz selbst. Der
Geschäftsbericht wiederhole und zitiere jene Angaben bloss. Die
Vorinstanz sprach daher Y. von der Anklage der Falschbeurkundung,
soweit sie die Fälschung von Geschäfts- und Fusionsberichten betraf,
frei. Bei der Prüfung des Anklagepunktes 8 bejahte sie demgegenüber die
Urkundenqualität des Geschäftsberichts. Der Beschwerdeführer erblickt
darin zu Recht ein Versehen. Daran ändert auch die Gegenbemerkung der
Vorinstanz, wonach die im angefochtenen Urteil getroffene Feststellung
"selbstredend auch für weiter hinten behandelte Fälle gelte", nichts. Dies
hat indes keinen Einfluss auf den Schuldspruch, der sich auf die ebenfalls
angeklagte Fälschung der Bilanz bezieht (Anklagepunkt 8; vgl. dazu auch
unten E. 5 c/aa).

    bb) Der Prospekt ist ein Mittel zur Werbung von Drittpersonen für die
Aktienzeichnung (BGE 112 II 258 E. 3a mit Hinweisen). Er soll dem Anleger
diejenigen Fakten über den Emittenten und das Wertpapier vermitteln,
die für einen fundierten Anlageentscheid nötig sind, und mittels einer
Art vorvertraglicher Aufklärungspflicht den Investor auf Gefahren der
Emission hinweisen (ROLF WATTER, Prospekt[haft]pflicht heute und morgen,
AJP 1/92, S. 48 f.). Werden bei der Ausgabe von Aktien in Prospekten,
Zirkularen oder ähnlichen Kundgebungen unrichtige oder den gesetzlichen
Erfordernissen nicht entsprechende Angaben gemacht, so haftet gemäss
Art. 752 aOR jeder, der absichtlich oder fahrlässig dabei mitgewirkt hat,
den einzelnen Aktionären für den dadurch verursachten Schaden (vgl. für
das neue Recht Art. 752 OR). Der Prospekt erfüllt in diesem Fall eine
Garantiefunktion vergleichbar der Zusicherung im Kaufrecht (WATTER, aaO,
S. 49). Eine Prospektpflicht sah das frühere Recht bei der Kapitalerhöhung
nur bei öffentlichem Angebot zur Zeichnung der neuen Aktien vor (Art. 651
aOR, für das neue Recht Art. 652a OR). Die Kapitalerhöhung nach dem
Verfahren der Simultangründung mit anschliessender Offerte der Aktien
an die bisherigen Aktionäre oder das Publikum gilt nach der Lehre nicht
als Aktienausgabe mit öffentlichem Zeichnungsangebot (PETER FORSTMOSER,
Schweizerisches Aktienrecht, Band I, Lieferung 1, Grundlagen, Gründung
und Änderung des Grundkapitals, § 15 N. 142 ff., 144; PETER FORSTMOSER,
Die aktienrechtliche Verantwortlichkeit, N. 968 mit Hinweisen; kritisch
WATTER, aaO, S. 51). Prospekte sind in diesem Fall nicht notwendig.
Werden jedoch Prospekte oder ähnliche Dokumente ausgegeben, soll die
Prospekthaftung auch bei diesem Verfahren eingreifen (FORSTMOSER,
Aktienrecht, § 15 N. 144; FORSTMOSER, Verantwortlichkeit, N. 969 und
974/975). Die aktienrechtliche Prospekthaftung dient dem Schutz des
zur Zeichnung aufgerufenen Publikums vor Übervorteilung (BGE 112 II 248
E. 3a). Das Gesetz regelt zu diesem Zweck für die Fälle, in denen eine
Prospektpflicht besteht, den Inhalt des Prospekts. Dieser muss unter
anderem Aufschluss geben über die letzte Gewinn- und Verlustrechnung
und die letzte Bilanz mit dem Befund der Kontrollstelle (Art. 651
Abs. 2 Ziff. 6 aOR; für das neue Recht vgl. Art. 652 Abs. 1 Ziff. 5
OR). Daraus ergibt sich die erhöhte Glaubwürdigkeit des Prospekts. Die
Wahrheit des Inhalts wird auch durch die Haftung für unrichtige oder
den gesetzlichen Erfordernissen widersprechende Angaben im Prospekt
gewährleistet. Dass das Dokument in diesen Fällen, soweit es um den
Schutz des Vertrauens in die Wahrheit der Erklärung geht, zum Beweis
bestimmt und geeignet ist und ihm insofern Urkundencharakter zukommt,
ist offensichtlich. Dasselbe muss, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt
hat, auch für den freiwillig herausgegebenen Prospekt in den Fällen der
Kapitalerhöhung über den Weg der Festübernahme mit anschliessender Offerte
an die bisherigen Aktionäre oder das Publikum gelten. Richtet sich der
Prospekt auch bei diesem Verfahren nach den gesetzlichen Anforderungen
über den Inhalt, erfüllt er dieselbe garantieähnliche Funktion. Er
bildet Grundlage für den Investitionsentscheid des Anlegers, der sich
auf die Wahrheit der Angaben soll verlassen können und nicht in der
Lage ist, die Angaben zu überprüfen. Dafür spricht ebenfalls, dass die
Prospekthaftpflicht nach der Lehre auch für diese Fälle zur Anwendung
kommen soll (vgl. FORSTMOSER, aaO; vgl. ferner WATTER, aaO, S. 51). Dass
mit dem Prospekt die Aktionäre bloss übersichtsmässig informiert werden
sollten und diesen wie auch den Verfassern zum vornherein klar gewesen
sei, dass die darin enthaltenen faktischen Angaben damit nicht auch
erwiesen seien, wie der Beschwerdeführer einwendet, trifft nicht zu.
Keinen Unterschied macht sodann, dass die Aktien nur den bisherigen
Aktionären angeboten worden sind. Der freiwillig herausgegebene Prospekt
ist daher im Rahmen der Falschbeurkundung zum Beweis bestimmt und geeignet
und sein Urkundencharakter insofern zu bejahen. Die Beschwerde erweist
sich in diesem Punkt als unbegründet.

Erwägung 5

    5.- a) Der Beschwerdeführer wendet gegen den Schuldspruch der
Fälschungshandlungen gemäss Art. 251 und 253 StGB weiter ein, er habe
als Präsident des Verwaltungsrats gehandelt und diesen, dessen Mitglieder
sowie deren gemeinsam gefasste Beschlüsse gegen aussen hin vertreten. Der
Verwaltungsratspräsident sei zivilrechtlich nicht mehr verantwortlich als
die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats. Da er nicht in eigener Person,
sondern als Verwaltungsratspräsident aufgetreten sei, könne sein Verhalten
nicht unter Art. 251 bzw. 253 StGB subsumiert werden. Bezeichnenderweise
habe auch die Anklagekammer des Kantons Zürich die Anklage nur mit
grössten Bedenken zugelassen und kritisiert, es sei problematisch, in
Anlehnung an die zivilrechtliche solidarische Haftbarkeit jemanden für
sämtliche Vorgänge bei der Gründung und der Verwaltung einer Gesellschaft
strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, nur weil er eine beherrschende
oder doch prominente Stellung einnehme.

    Der Beschwerdeführer führt weiter aus, offenbar habe auch die
Vorinstanz in diesem Zusammenhang Bedenken gehegt, da sie ihr Urteil mit
einer Eventualbegründung abgesichert und auch unter dem Gesichtspunkt
des unechten Unterlassungsdelikts geprüft habe. Selbst wenn man annehmen
wollte, es handle sich bei der ihm vorgeworfenen Verhaltensweise um ein
Unterlassen, habe die Vorinstanz zu Unrecht seine strafrechtliche Haftung
bejaht. Er sei in der Z. AG nur einer von mehreren fachlich und sachlich
kompetenten Verwaltungsräten gewesen und habe keine beherrschende Stellung
innegehabt.

    b) Die Vorinstanz führte hinsichtlich der Täuschung der
Generalversammlung von 1981 aus, die Tathandlung des Beschwerdeführers
und seines Mitangeklagten Y. bestehe im Erstellen und Verwenden der
falschen Urkunden. Dem Beschwerdeführer selbst hielt sie zunächst im
Rahmen von Anklagepunkt 8 vor, er habe zwar den Geschäftsbericht und
die Bilanzen weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Täterschaft
hergestellt, hingegen deren Inhalt an der Generalversammlung vertreten,
den Geschäftsbericht mit einer Art Vorwort versehen und unterzeichnet
sowie als Verwaltungsratspräsident deren Publikation gestattet. Darin
liege die Verwendung von durch Dritte hergestellten Falschurkunden
gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. Er sei sich über alle angeklagten
Falschbeurkundungen im klaren gewesen. Im Zusammenhang mit der
Statutenfälschung (Anklagepunkt 10) führte sie sodann verbindlich aus,
insbesondere seit der Verwaltungsratssitzung vom 7. September 1981 sei
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr habe annehmen
können, das Aktienkapital sei anlässlich der Kapitalerhöhung vom
12. Dezember 1979 vollständig liberiert worden. Der falsche Eintrag ins
Handelsregister (Anklagepunkt 11) sei die logische Konsequenz dieses
Verhaltens. Als Prospektfälschung (Anklagepunkt 9) betrachtete sie
schliesslich die Herstellung des Prospekts in mittelbarer Täterschaft, den
der Beschwerdeführer unterzeichnet und anschliessend veröffentlicht habe.

    c) aa) Zunächst ist festzuhalten, dass der Geschäftsbericht im
Hinblick auf die Wahrheit der Erklärung keine erhöhte Glaubwürdigkeit
geniesst. In dieser Hinsicht kommt ihm daher keine Urkundenqualität im
Sinne von Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB zu, wovon im übrigen auch die
Vorinstanz ausgegangen ist (vgl. E. 4c/aa). Der Vorwurf der Vorinstanz,
der Beschwerdeführer habe den Geschäftsbericht mit einer Art Vorwort
versehen und unterzeichnet, hat somit keine selbständige Bedeutung.

    bb) Der Beschwerdeführer wiederholt seine schon in der
staatsrechtlichen Beschwerde erhobene Rüge, die zur Urteilsgrundlage
erhobenen Tatbestände seien in der Anklageschrift nicht erwähnt. Das
Bundesgericht hat in seinem Entscheid zur staatsrechtlichen Beschwerde
hiezu erkannt, ein Verstoss gegen Art. 4 BV liege nicht vor. Die
kantonalen Instanzen hätten festgestellt, dass es sich bei den angeklagten
Tathandlungen fraglos um aktives Tun handle. Dass die Vorinstanz das
Verhalten des Beschwerdeführers auch unter dem Gesichtspunkt des unechten
Unterlassungsdelikts geprüft hat, trifft somit nicht zu. Auf die Beschwerde
ist insoweit nicht einzutreten.

    cc) Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB ist strafbar, wer in der Absicht,
jemanden am Vermögen zu schädigen oder sich oder einem andern einen
unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, unter anderem eine rechtlich
erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden lässt bzw. wer eine von
einem Dritten hergestellte unechte oder unwahre Urkunde zur Täuschung
gebraucht. Mit der Tatbestandsvariante des "Beurkunden-lassens" ist
die Begehung der Falschbeurkundung in mittelbarer Täterschaft gemeint
(STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil II: Straftaten
gegen Gemeininteressen, 3. Aufl., § 38 N. 46). Bei der Verwendung der
falschen Urkunde ist unerheblich, ob der Hersteller der Urkunde als
Fälscher strafbar ist (BGE 105 IV 242 E. 2). Gebrauchen bedeutet, dass die
Urkunde als solche dem Opfer zugänglich gemacht wird. Dafür reicht schon
aus, wenn die Kenntnisnahme durch Verlesen ermöglicht wird, sofern nur
der Getäuschte die Möglichkeit hat, die Urkunde auch einzusehen (so für
das deutsche Recht SCHÖNKE/SCHRÖDER/CRAMER, Strafgesetzbuch, Kommentar,
N. 73 und 76 zu § 267 dStGB).

    Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz vertrat der
Beschwerdeführer gemäss Anklagepunkt 8 die inhaltlich falschen Bilanzen
an der Generalversammlung und gestattete als Verwaltungsratspräsident
deren Publikation. Er machte damit die falschen Urkunden den Getäuschten
zugänglich. Der Tatbestand des Gebrauchs von unwahren Urkunden im Sinne
von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ist daher in diesem Punkt erfüllt. Ob
und allenfalls in welchem Umfang andere Mitglieder des Verwaltungsrates
ebenfalls strafrechtlich verantwortlich sind, ist in diesem Zusammenhang
ohne Bedeutung. Bei der Statutenfälschung (Anklagepunkt 10) geht die
Vorinstanz nicht ausdrücklich auf die Tathandlung ein. Sie macht im
Zusammenhang mit dem Vorsatz lediglich Ausführungen zum Wissensstand des
Beschwerdeführers und gelangt zum Schluss, er habe die Falschbeurkundung
zumindest in Kauf genommen. Auch aus ihren allgemeinen Erwägungen
zur Statutenfälschung geht nicht hervor, worin sie die Tathandlung
erblickt. Da das in Anklagepunkt 10 vorgeworfene "Erwirken der Verbriefung"
als aktives Tun verstanden werden muss, scheidet als Tathandlung
jedenfalls ein Unterlassen aus. Diese liegt indes auch in diesem Punkt
im Gebrauch der unwahren Bilanzen. Indem der Beschwerdeführer diese an
der Generalversammlung erläutert und "mit positiven Worten begleitet"
hat, bestimmte er die Generalversammlung festzustellen, das Aktienkapital
sei vollständig liberiert. Damit liess er in mittelbarer Täterschaft eine
rechtlich erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
unrichtig beurkunden. Hinsichtlich der Prospektfälschung (Anklagepunkt 9)
ist mit der Vorinstanz die Tathandlung in der Herstellung des Prospekts in
mittelbarer Täterschaft zu sehen. Die nachfolgende Veröffentlichung ist
zwar eine Verwendung zur Täuschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3
StGB, als solche aber mitbestrafte Nachtat und daher nicht selbständig
strafbar. Das angefochtene Urteil verletzt daher Bundesrecht nicht.

    Dies gilt auch hinsichtlich der Erschleichung einer falschen
Beurkundung nach Art. 253 StGB. Hiefür kann auf das Urteil der Vorinstanz
verwiesen werden. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als
unbegründet.

Erwägung 6

    6.- Der Beschwerdeführer wendet sich zuletzt gegen den Schuldspruch
wegen Betruges. Er geht davon aus, ihm werde in erster Linie ein
Untätigbleiben vorgeworfen, welches die Vorinstanz darin sehe, dass
er sich dem Lauf der Dinge als Präsident des Verwaltungsrats zu passiv
gefügt und nicht ausdrücklich gegen jede pflichtwidrige Beschlussfassung
opponiert habe.

    a) aa) Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst das Merkmal
der Arglist. Arglist sei ausgeschlossen, wenn eher ein Nichtstun im
Vordergrund stehe; eine arglistige Täuschung mit Schwergewicht auf
Unterlassung liege ausserhalb der Reichweite von Art. 148 StGB. Arglist
könne im übrigen auch nicht in der Verwendung des angeblich gefälschten
Geschäftsberichts und Prospekts gesehen werden, da die beiden Dokumente
keine Urkunden i.S. von Art. 110 Ziff. 5 StGB seien.

    Die Vorinstanz erblickte die arglistige Täuschung darin, dass der
Beschwerdeführer seine falsche Behauptung auf den unwahren Prospekt
abgestützt habe, in dem die Bilanzzahlen falsch beurkundet gewesen waren.

    bb) Nach Art. 148 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig,
wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern,
jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig
irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser
sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Wie aus dem Wortlaut
dieser Bestimmung hervorgeht, genügt für die Erfüllung des Tatbestandes nur
die arglistige Täuschung. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit
selbst hätte schützen (BGE 72 IV 126 E. 1) bzw. den Irrtum durch ein
Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können (BGE 100 IV 273 E. 1,
99 IV 75 E. 4 a.E.), ist strafrechtlich nicht geschützt. In diesem Sinne
hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung Arglist bejaht, wenn der Täter
zur Täuschung eines andern ein ganzes Lügengebäude errichtet oder besondere
Kniffe (manoeuvres frauduleuses) anwendet; sodann hat es auch bei blossen
falschen Angaben Arglist angenommen, wenn deren Überprüfung nicht oder
nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie, wenn der
Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den
Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung der Angaben aufgrund
eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 107 IV
169 E. 2, 119 IV 28 E. 3a).

    Die Vorinstanz ging entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers von
einer Täuschung durch aktives Tun aus. Diese liegt in der Vorlegung des
unwahre Angaben enthaltenden Prospekts, dessen Urheber der Beschwerdeführer
war. Soweit dieser vorbringt, die Vorinstanz habe ihm eine Täuschung mit
Schwergewicht auf Unterlassung vorgeworfen, ist seine Beschwerde somit
unbegründet. Wohl prüfte die Vorinstanz in einer Eventualbegründung Betrug
auch unter dem Gesichtspunkt eines unechten Unterlassungsdelikts. Ob ihr
Urteil insoweit mit Bundesrecht zu vereinbaren ist, kann aber offenbleiben,
da sie in ihrer Hauptbegründung von einer Täuschung durch aktives Tun
ausging und ihr Urteil insofern nicht zu beanstanden ist.

    Ebenfalls zu Recht bejahte die Vorinstanz das Merkmal der
Arglist. Diese liegt in der Verwendung des Prospekts zur Täuschung. Die
missbräuchliche Verwendung von Urkunden gehört nach der Rechtsprechung
zu den "manoeuvres frauduleuses", welche die Strafbarkeit einer Täuschung
gemäss Art. 148 StGB begründen (BGE 116 IV 23 E. 2c für den rechtswidrigen
Gebrauch eines Namen-Sparheftes), jedenfalls soweit eine Überprüfung
nicht möglich oder nicht zumutbar war. Was der Beschwerdeführer hiegegen
einwendet, schlägt nicht durch. Wie in E. 4c/bb ausgeführt, kommt dem
freiwillig herausgegebenen Prospekt hinsichtlich der Wahrheit der darin
enthaltenen Erklärung Urkundencharakter im Sinne von Art. 110 Ziff. 5
Abs. 1 StGB zu. Selbst wenn man aber dessen Urkundenqualität verneinen
wollte, hätte dies nicht zur Folge, dass der Prospekt bei der Arglist nicht
gleichwohl berücksichtigt werden dürfte. Soweit das Erstellen inhaltlich
unrichtiger Schriftstücke vom Tatbestand der Falschbeurkundung nicht
erfasst ist, darf daraus nicht auf allgemeine Straflosigkeit geschlossen
werden (BGE 120 IV 14 E. 2b).

    b) aa) Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des Vermögensschadens
beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe dem Umstand keine
Bedeutung beigemessen, dass sich das Geschehen börsenmässig abgewickelt
habe. Von einem Schaden könne dann nicht gesprochen werden, wenn der
Getäuschte die Gegenleistung sofort wieder zum gleichen oder gar zu
einem höheren Preis absetzen könne. Dies sei bei den Aktien der Z. AG,
deren Kurs rasant gestiegen sei, möglich gewesen.

    Die Vorinstanz begründete den Vermögensschaden damit, dass die Zeichner
Aktien mit einem inneren Wert von bloss Fr. 108.36 erwarben, anstelle des
vorgetäuschten, auf den Informationen im publizierten Prospekt basierenden,
inneren Werts von Fr. 145.24 je Titel. Der Schaden ergebe sich dabei
aus der Differenz zwischen dem vorgespiegelten höheren inneren, d.h. vom
Zeichner erwarteten, Wert und dem effektiven niedrigeren Wert der Aktie.

    bb) Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise liegt ein objektiver
Schaden vor, wenn das Vermögen nach Vornahme der täuschungsbedingten
Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert wertmässig vermindert ist. Bei
gegenseitigem Leistungsaustausch ist dies der Fall, wenn die eigene
Leistung des Betroffenen durch die erworbene Gegenleistung nicht
ausgeglichen wird. Im vorliegenden Fall täuschte der Beschwerdeführer
vor, die herausgegebenen Aktien hätten einen höheren inneren Wert, als
ihnen tatsächlich zukam. Da die Höhe des inneren Werts den Verkehrswert
beeinflusst, erwarben die Anleger wertmässig weniger, als ihnen versprochen
wurde. Da überdies auch der Liberierungsbetrag vom inneren Wert der
Aktie mitbeeinflusst wird, bestand objektiv ein Missverhältnis zwischen
Leistung und Gegenleistung, denn die Zeichner mussten für die Titel mehr
bezahlen, als ihnen wertmässig zufloss. Der von den Anlegern aufgewendete
Liberierungsbetrag entsprach somit im Umfang des vorgetäuschten Mehrwerts
nicht der erworbenen Gegenleistung, woraus sich ein objektiver Schaden
ergibt. Diese schädigende Wirkung ihrer Vermögensverfügung blieb den
Betroffenen durch die Täuschung des Beschwerdeführers verborgen. Somit ist
auch der notwendige Zusammenhang zwischen Täuschung und Schaden gegeben.

    Dass die Zeichner die Aktien umgehend an der Börse zum Zeichnungswert
oder gar zu einem höheren Wert wieder absetzen und den Schaden somit
weitergeben konnten, ändert daran nichts. Denn nach der Rechtsprechung
genügt auch ein bloss vorübergehender Schaden (BGE 102 IV 84 E. 4). Wohl
muss sich der Betroffene nach der objektiven Wertberechnung grundsätzlich
den realisierbaren Wert der aus dem täuschungsbedingten Geschäft
fliessenden Gegenleistung anrechnen lassen. Auszugehen ist dabei aber
von den wirklichen Wertverhältnissen. Da hier die Gegenleistung dem
Liberierungsbetrag nicht entsprach, bleibt auch bei Anrechnung des
Gegenwerts eine negative Differenz bestehen. In diesem Umfang erlitten
die Käufer - zumindest vorübergehend - einen Schaden. Im übrigen konnten
die Zeichner die Aktien nur deshalb an der Börse absetzen, weil die
Täuschung noch nicht bekannt war. Wären die tatsächlichen Verhältnisse
bekannt geworden, hätte dies zur Folge gehabt, dass der Kurs der Papiere
sofort gesunken wäre. Dadurch war das Vermögen der Anleger in einer Weise
gefährdet, dass ihr Vermögen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bereits
im Zeitpunkt der Zeichnung als vermindert erscheint. Ein Vermögensschaden
ist daher auch in dieser Hinsicht zu bejahen. Aus diesen Gründen verletzt
das angefochtene Urteil kein Bundesrecht.

    c) Der Beschwerdeführer rügt ferner, die Vorinstanz habe unterlassen,
den Kausalzusammenhang zwischen Irrtum, Vermögensverfügung und Schaden
zu erörtern. Namentlich habe sie nicht geprüft, ob die erlittenen
Verluste aufgrund der angeblich falschen Geschäftsberichte bzw. Prospekte
oder allein aufgrund des stets wechselnden Börsengeschehens entstanden
seien. Dabei habe sie insbesondere nicht berücksichtigt, dass eine
unbekannte Anzahl von Käufern und Verkäufern von Papieren der Z. AG grosse
Summen verdient habe.

    Der Vermögensschaden wurde im zu beurteilenden Anklagepunkt damit
begründet, dass der zum Erwerb der Titel aufgewendete Betrag die
erworbene Gegenleistung überstieg bzw. der Wert der Papiere durch den
drohenden Kurszerfall schadensgleich gefährdet waren. Für die diesen
Schaden bewirkende Vermögensverfügung war die falsche Information im
Prospekt, bzw. der darauf gründende Irrtum der Käufer kausal. Dies
führte die Vorinstanz zutreffend aus. Das wechselnde Börsengeschehen
und der Umstand, dass verschiedene Anleger grosse Summen verdient haben,
ist somit für sich allein ohne Bedeutung. Der Einwand des mangelnden
Kausalzusammenhangs ist unbehelflich.