Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 120 II 118



120 II 118

25. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 8. April 1994 i.S. E.
gegen X. Banking Corp. (Berufung) Regeste

    Art. 328 Abs. 1 OR. Einsichtsrecht des Arbeitnehmers in seine
Personalakte; Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über den Datenschutz.

    Nichtanwendbarkeit des Datenschutzgesetzes im vorliegenden Fall, in
dem das angefochtene Urteil vor dessen Inkrafttreten ergangen ist (E. 2).

    Bejahung eines grundsätzlichen Rechts des Arbeitnehmers auf Einsicht
in seine Personalakte. Verneinung eines Einsichtsrechts in bestimmte
Urkunden im konkreten Fall (E. 3).

Sachverhalt

    A.- E. war vom 1. Mai 1983 bis 23. Oktober 1987 Angestellter der
Zürcher Niederlassung der X. Banking Corp., zuletzt in der Stellung eines
stellvertretenden Geschäftsführers. Im Jahre 1984 eröffnete er für einen
in England ansässigen Kunden ein Konto, auf das innerhalb eines Monates
durch vier Zahlungen in englischen Pfundnoten ein Betrag von über neun
Millionen Franken einbezahlt wurde. Im Herbst 1986 ergab sich aus einem
englischen Rechtshilfeersuchen, dass das Geld aus einem Goldraub stammte,
der im Jahre 1983 in England begangen worden war.

    Darauf liess die Bank die Umstände, die zur Kontoeröffnung und
Einzahlung des Geldes geführt hatten, unter anderem durch englische
Privatdetektive untersuchen. In diesem Zusammenhang wurde E. während vier
Tagen, vom 20. bis 23. Oktober 1987, unter Protokollierung seiner Aussagen
befragt. Am letzten Tag der Befragung wurde er fristlos entlassen. Nach
Auffassung der Bank waren ihm Geldwäscherei und schwerwiegende
Nachlässigkeiten vorzuwerfen.

    In der Folge leitete E. beim Arbeitsgericht Zürich zwei Prozesse gegen
seine frühere Arbeitgeberin ein. Im einen verlangte er Lohnfortzahlung,
Genugtuung und die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses; im andern
Ersatz für Schaden, der ihm aus dem Verhalten der Bank entstanden
sei. Im ersten Prozess beantragte er im Rahmen des Beweisverfahrens,
die Beklagte sei zur Vorlegung bestimmter Urkunden zu verpflichten,
aus denen sich ergebe, dass die fristlose Entlassung ungerechtfertigt
erfolgt sei. Dieses Begehren wurde für unzulässig erklärt und der Kläger
auf den Weg der selbständigen Klage verwiesen mit der Begründung, die
Editionspflicht im Zivilprozess dürfe nicht dazu dienen, aus den zu
edierenden Urkunden erst die Grundlagen für Behauptungen zu gewinnen;
dazu stehe das materiellrechtliche Editionsverfahren zur Verfügung.

    Dementsprechend reichte E. am 30. Januar 1991 beim Arbeitsgericht
Zürich eine dritte Klage ein mit den Anträgen, die Beklagte sei zu
verpflichten, ihm uneingeschränkte Einsicht in seine Personalakte zu
gewähren und ihm daraus bestimmte Urkunden vorzulegen. Bei diesen Urkunden
handelte es sich um zwei Berichte des erwähnten englischen Detektivbüros
vom November 1987 und Frühling 1988 sowie um Protokolle über Befragungen
von anderen Angestellten der Beklagten im Zusammenhang mit der Abklärung
der dem Kläger vorgeworfenen Beteiligung an Geldwäscherei. Mit Urteil vom
9. Juli 1992 wies das Arbeitsgericht die Klage ab. Der Kläger appellierte
an das Obergericht des Kantons Zürich, das sein Rechtsmittel am 18. Juni
1993 abwies und das erstinstanzliche Urteil bestätigte.

    Der Kläger hat das Urteil des Obergerichts mit Berufung angefochten,
die vom Bundesgericht abgewiesen wird.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Nachdem das angefochtene Urteil bereits gefällt war, ist am
1. Juli 1993 das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG; SR 235.1)
in Kraft getreten. Damit ist eine neue Bestimmung ins Obligationenrecht
eingefügt worden (Art. 328b), die vorschreibt, der Arbeitgeber dürfe Daten
über den Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das
Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages
erforderlich sind. Im übrigen gelten nach diesem Artikel - auch für
Arbeitsverhältnisse - die Bestimmungen des DSG. Von Bedeutung wäre
im vorliegenden Fall namentlich Art. 8 DSG, welcher das Auskunftsrecht
gegenüber dem Inhaber einer Datensammlung regelt.

    Obschon keine der Parteien sich auf das DSG beruft, ist als Rechtsfrage
von Amtes wegen zu prüfen (Art. 63 Abs. 3 OG), ob dessen Bestimmungen auf
den vorliegenden Fall anwendbar sind. Dagegen spricht zunächst, dass die
im Berufungsverfahren vorzubringende Rüge, der kantonale Richter habe mit
dem angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzt (Art. 43 OG), an sich
voraussetzt, dass die angerufene Bestimmung im Zeitpunkt der Fällung des
kantonalen Urteils bereits in Kraft war. Das Rechtsmittel der Berufung
dient nicht dazu, eine erstmalige Beurteilung des Sachverhalts durch
das Bundesgericht nach neuem Recht zu ermöglichen. Vorbehalten bleibt
allerdings unter anderem die Prüfung, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben
sind (vgl. BGE 116 II 209 E. 2b S. 211 ff.). Zudem verpflichtet der bereits
erwähnte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen das Bundesgericht
nicht zu untersuchen, ob der streitige Anspruch allenfalls aufgrund neuer
gesetzlicher Bestimmungen, die erst nach dem Erlass des angefochtenen
Urteils in Kraft getreten sind, als begründet anzusehen ist, wenn die
Sachvorbringen im kantonalen Verfahren nicht auf diese Anspruchsgrundlage
ausgerichtet waren (vgl. BGE 115 II 464 E. 1 S. 465). Das DSG fällt deshalb
für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache ausser Betracht. Zum
gleichen Ergebnis führen auch die folgenden intertemporalrechtlichen
Überlegungen. Dem DSG selbst lässt sich nichts zur Frage entnehmen,
ob es auf Fälle wie den vorliegenden anwendbar ist. Es enthält zwar
Übergangsbestimmungen (Art. 38), die aber lediglich Sonderfragen betreffen
und sich nicht zur allgemeinen Frage der zeitlichen Anwendbarkeit des
Gesetzes äussern. Gleich verhält es sich mit der Verordnung zum DSG
(VDSG, SR 235.11; vgl. Art. 37 VDSG). Unter diesen Umständen wird nach der
Praxis des Bundesgerichts auf die im Schlusstitel zum ZGB niedergelegten
intertemporalrechtlichen Prinzipien zurückgegriffen (BGE 116 III 120
E. 3a S. 124, 94 II 240 E. 8 S. 245 mit Hinweisen). Abzustellen ist
im vorliegenden Fall auf die Grundregel von Art. 1 SchlT ZGB, wonach
die rechtlichen Wirkungen von Tatsachen, die sich vor dem Inkrafttreten
des neuen Gesetzes ereignet haben, nach bisherigem Recht zu beurteilen
sind. Nicht zur Anwendung kommen die davon abweichenden Regeln von Art. 2 -
4 SchlT ZGB, denn deren Voraussetzungen sind nicht gegeben. So fällt Art. 4
SchlT ZGB darum ausser Betracht, weil ein grundsätzliches Einsichtsrecht
des Klägers bereits nach bisherigem Recht gegeben ist, wie die folgenden
Erwägungen zeigen werden. Dieser Gesichtspunkt ist sodann auch in bezug
auf Art. 2 und 3 SchlT ZGB von entscheidender Bedeutung. Da Art. 328
Abs. 1 OR, aus dem das Einsichtsrecht in die Personalakte abgeleitet
wird, schon nach bisherigem Recht zwingenden Charakter hat (Art. 362 OR)
und dieses Einsichtsrecht inhaltlich im wesentlichen dem Auskunftsrecht
gemäss Art. 8 f. DSG entspricht, drängt es sich nicht auf, gestützt auf
Art. 2 oder 3 SchlT ZGB von einer Rückwirkung des neuen Rechtes auszugehen
(vgl. dazu BGE 119 II 46 ff.; zum Verhältnis zwischen Art. 2 und 3 SchlT
ZGB: BROGGINI, SPR, Bd. I, S. 447 ff.).

Erwägung 3

    3.- Das Obergericht hat die Klage im wesentlichen mit der Begründung
abgewiesen, einerseits gehörten die streitigen Unterlagen nicht zur
Personalakte des Klägers und andererseits liege von seiner Seite kein
berechtigtes Interesse vor, das nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
ein Einsichtsrecht rechtfertigen würde. Mit der Berufung wird der
Vorinstanz in beiden Punkten eine Verletzung von Bundesrecht vorgeworfen.

    a) Das Recht des Arbeitnehmers auf Einsicht in seine Personalakte ist
im Obligationenrecht nicht ausdrücklich verankert. In Übereinstimmung mit
der überwiegenden Meinung in der Lehre ist ein solches Recht jedoch als
Ausfluss des Persönlichkeitsschutzes des Arbeitnehmers (Art. 328 Abs. 1
OR) anzuerkennen (so REHBINDER, Berner Kommentar, N. 16 zu Art. 328 OR;
STREIFF/VON KAENEL, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 5. Aufl., N. 9
zu Art. 328 OR; BRUNNER/BÜHLER/WAEBER, Kommentar zum Arbeitsvertrag,
N. 6 zu Art. 328 OR; BERNHARD FREI, Der Persönlichkeitsschutz des
Arbeitnehmers nach OR Art. 328 Abs. 1. Unter besonderer Berücksichtigung
des Personaldatenschutzes, Diss. Bern 1981, S. 145 ff.; ROLF HUBER,
Rechtsprobleme der Personalakte, Diss. Zürich 1984, S. 147 ff.;
a.A. BRAND ET AL., Der Einzelarbeitsvertrag im Obligationenrecht, N. 9
zu Art. 328 OR). Das Einsichtsrecht ist als Teil des informationellen
Selbstbestimmungsrechtes zu verstehen (ROLF HUBER, aaO, S. 40; TERCIER,
Le nouveau droit de la personnalité, S. 67 Rz. 460), das auch der
Datenschutzgesetzgebung des Bundes zugrundeliegt (vgl. Botschaft des
Bundesrates zum DSG, BBl 1988 II S. 417 ff.).

    Die Bejahung des Rechts des Klägers auf Einsicht in seine
Personalakte liegt auch dem angefochtenen Urteil zugrunde. Das
Obergericht hat seine Entscheidung indessen auf die Frage beschränkt,
ob das Einsichtsrecht auch die Urkunden umfasse, welche der Kläger mit
seinem Rechtsbegehren umschreibt. Diese Einschränkung wird mit der Berufung
nicht beanstandet. Das wäre im übrigen gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. b OG
unzulässig, da grundsätzlich das kantonale Recht darüber bestimmt, ob
ein allgemein formuliertes Rechtsbegehren um Einsicht in die Personalakte
zulässig ist oder die Urkunden, in welche der Arbeitnehmer Einsicht nehmen
will, im einzelnen bezeichnet werden müssen (vgl. dazu BGE 116 II 215 E. 4
S. 219). Demgemäss beschränkt sich auch das Verfahren vor Bundesgericht
auf die vorinstanzlich geprüfte Frage.

    b) Der Kläger hält an seiner Auffassung fest, dass die streitigen
Urkunden zu seiner Personalakte gehörten. Dies ist vom Obergericht
mit der Begründung verneint worden, die Urkunden oder Unterlagen
seien im Zusammenhang mit einer weitläufigen Untersuchung bestimmter
Geschäftsvorgänge erstellt worden und spielten nach der vom Kläger
sinngemäss anerkannten Behauptung der Beklagten beim Entscheid darüber, ob
die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses ungerechtfertigt erfolgt
sei, keine Rolle. In diesem Zusammenhang wird im angefochtenen Urteil
zudem festgehalten, soweit die streitigen Urkunden nach dem 23. Oktober
1987 verfasst worden seien, hätten sie ohnehin nicht Grundlage des
Entlassungsentscheides bilden können.

    Die Beurteilung des Obergerichts ist nicht zu beanstanden. Der
Begriff der Personalakte wird im Obligationenrecht weder verwendet
noch umschrieben. Das Einsichtsrecht des Arbeitnehmers wird - wie
bereits erwähnt - von der Lehre zu Recht aus dem Persönlichkeitsschutz
abgeleitet. Dieser Zusammenhang muss auch bei der Umschreibung
des Begriffs der Personalakte wegleitend sein. Abzustellen ist
deshalb auf den Persönlichkeitsschutz als konkretisierungsbedürftige
Generalklausel. Untauglich ist demgegenüber der Ansatz, der sich
zuerst an der Anerkennung eines allgemeinen Einsichtsrechts in die
Personalakte orientiert, dann den Begriff der Personalakte definiert
und so das Einsichtsrechts des Arbeitnehmers in eine bestimmte Urkunde
ableiten will. Stattdessen ist vielmehr direkt zu prüfen, ob der
Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers ein Recht auf Einsicht in ein
bestimmtes Dokument oder in bestimmte Arten von Urkunden verleiht.

    In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass in der
Berufungsschrift nicht näher ausgeführt wird, weshalb es für den Schutz
der Persönlichkeit des Klägers erforderlich sein soll, Einsicht in
die streitigen Urkunden zu erhalten. Die Protokolle, die über seine
Befragung vom 20. bis 23. Oktober 1987 angefertigt worden sind, hat er
unstreitig einsehen können. Sie befinden sich nebst dem Grossteil der darin
erwähnten Urkunden bei den Akten des noch hängigen Prozesses betreffend
fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wie im angefochtenen Urteil
festgestellt wird. Weder aus dem allgemeinen Persönlichkeitsschutz noch
aus Art. 328 Abs. 1 OR lässt sich jedoch ableiten, dass ein Arbeitnehmer
Anspruch hat auf Einsicht in sämtliche Unterlagen über eine vom Arbeitgeber
veranlasste bzw. durchgeführte Untersuchung von Geschäftsvorgängen, an
denen er auf irgendeine Weise beteiligt war. Das Einsichtsrecht in die
Personalakte hat wie das Auskunftsrecht gemäss Art. 8 DSG instrumentalen
Charakter (vgl. BBl 1988 II 452; zum Akteneinsichtsrecht allgemein:
BGE 113 Ia 257 E. 4c S. 264). Es soll dem Betroffenen die Möglichkeit
geben, sich zu vergewissern, ob in seiner Personalakte Angaben vorhanden
sind, die seine Persönlichkeitsrechte verletzen, weil sie falsch sind
oder keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis haben. Eine solche Bedeutung
der streitigen Urkunden wird vom Kläger jedoch gerade nicht geltend
gemacht. Seine Behauptung, er kenne den Inhalt der Dokumente nicht und
wisse nicht, was darin über seine Person enthalten sei, kann unter
den gegebenen Umständen nicht genügen, um ihm ein Einsichtsrecht zu
verschaffen. Aus der Umschreibung der Art der Dokumente geht hervor,
dass sie nicht Angaben zur Person des Klägers, sondern Äusserungen über
bestimmte Geschäftsvorgänge während seiner Anstellungszeit enthalten
müssen. Im angefochtenen Urteil wird im übrigen darauf hingewiesen, der
Kläger habe in seinen Rechtsschriften selbst anerkannt, dass das weitere
Aktenmaterial ihn nicht belasten könne. Soweit er aber in den Dokumenten
entlastende Sachverhaltselemente vermutet, ist es unwahrscheinlich, dass
diese seine Persönlichkeitsrechte verletzen können. Besondere Umstände,
die ausnahmsweise aufgrund von Art. 328 Abs. 1 OR eine Handlungspflicht
des Arbeitgebers zugunsten des Arbeitnehmers begründen könnten (dazu
REHBINDER, N. 2 zu Art. 328 OR), werden schliesslich vom Kläger nicht
geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

    c) Aus der vorangehenden Erwägung ergibt sich ohne weiteres,
dass auch die zweite vom Kläger erhobene Rüge unbegründet ist. Denn
besteht bereits wegen der Art der streitigen Dokumente kein aus dem
Persönlichkeitsschutz ableitbares Einsichtsrecht des Klägers, so muss das
unabhängig vom Zeitpunkt gelten, in dem die Einsicht verlangt wird. Die vom
Obergericht bejahte Frage, ob nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein
Einsichtsrecht nur dann zu gewähren ist, wenn der ehemalige Arbeitnehmer
ein berechtigtes Interesse an der Einsicht hat, ist deshalb an sich nicht
entscheiderheblich. Es rechtfertigt sich aber trotzdem, kurz dazu Stellung
zu nehmen.

    Soweit ein behauptetes Einsichtsrecht nur aus dem Persönlichkeitsschutz
und nicht aus einer besonderen Bestimmung abgeleitet wird, die einen
unbedingten Anspruch auf Einsicht gibt, wird immer ein Interesse an der
Einsichtnahme vorausgesetzt, das gegen die Interessen abgewogen werden
muss, die von seiten anderer an der Verweigerung der Einsicht bestehen
(vgl. dazu HUBER, aaO, S. 40; zur Akteneinsicht gegenüber dem Staat:
BGE 113 Ia 1 E. 4a S. 4, 257 E. 4a S. 261 f.). So kann beispielsweise zur
Befriedigung blosser Neugier keine Akteneinsicht verlangt werden. Zudem
findet das Persönlichkeitsrecht des Gesuchstellers stets seine Schranke
an den Persönlichkeitsrechten anderer Beteiligter. Zu Recht verlangt
deshalb die Lehre insbesondere für die Einsicht in die Personalakte
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes Interesse des
ehemaligen Arbeitnehmers (REHBINDER, N. 16 zu Art. 328 OR; HUBER, aaO,
S. 166). Wie bereits festgehalten wurde, sind die streitigen Urkunden
indessen nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht geeignet, den
Standpunkt des Klägers in den beiden anderen Prozessen zu stützen. Mangels
tatsächlicher Feststellungen ist schliesslich auch die Behauptung
des Klägers unbeachtlich, bei den streitigen Urkunden befänden sich
Niederschriften von eigenen Telefongesprächen, welche die Beklagte habe
abhören lassen. Das Obergericht hat somit zu Recht auch ein schutzwürdiges
Interesse des Klägers an der Einsicht in die streitigen Urkunden verneint.