Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 120 III 86



120 III 86

27. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 22.
Juli 1994 i.S. U.G. (Rekurs) Regeste

    Nachpfändung (Art. 145 SchKG).

    Nachpfändung von Amtes wegen und Nachpfändung auf Antrag eines
Gläubigers (E. 3b/3c).

    Wird die Verwertung zuvor gepfändeter Gegenstände unmöglich, so
ist unabhängig der Gründe, die dazu geführt haben, von Amtes wegen eine
Nachpfändung vorzunehmen (E. 3d).

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- b) Stellt sich nach der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte
heraus, dass ihr Erlös entgegen der Schätzung des Betreibungsamtes
den Betrag der Forderungen nicht deckt, ist von Amtes wegen eine
Nachpfändung vorzunehmen (Art. 145 SchKG; BGE 114 III 98 E. 1c S. 101;
AMONN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5.A. 1993,
S. 211 N. 19; GILLIÉRON, Poursuite pour dettes, faillite et concordat,
3.A. 1993, S. 197; FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach
schweizerischem Recht, 1984, Band I, S. 458 N. 9).

    c) Werden Vermögenswerte des Schuldners entgegen Art. 91 SchKG
nicht in die Pfändung einbezogen oder vom Betreibungsamt nicht in die
Pfändungsurkunde aufgenommen, obwohl sie zur Zeit der Pfändung schon
vorhanden waren, so sind diese nicht von Amtes wegen, sondern nur
auf ausdrücklichen Antrag eines Gläubigers nachzupfänden (JAEGER, Das
Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, 3.A. 1911, Band I,
Art. 145 N. 1).

    d) Entgegen der Darstellung des Rekurrenten liegt der Grund
für die vom Bezirksgericht angeordnete Nachpfändung nicht in
der irrtümlichen Ausstellung von Pfandausfallscheinen statt von
Verlustscheinen. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die von den
Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmte, für die Gruppe Nr. 489 zuvor
gepfändete Waffensammlung durch Verfügung des Statthalteramtes dem
Betreibungsamt herausgegeben und alsdann durch das Obergericht
gemäss Art. 58 StGB wieder eingezogen worden war. Der mit der
Ausfällung vollstreckbare obergerichtliche Entscheid wurde indessen
vom Kassationsgericht später aufgehoben; die dagegen eingereichte
staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen.

    Hat der Schuldner unerlaubterweise über gepfändete Gegenstände verfügt
oder ist er unter Mitnahme derselben mit unbekanntem Ziel weggezogen,
so ist nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtes in analoger
Anwendung von Art. 145 SchKG von Amtes wegen zur Nachpfändung zu
schreiten. Der Sinn dieser Regelung erfordert nämlich nicht nur im Falle
eines ungenügenden Verwertungserlöses eine Nachpfändung, sondern auch dann,
wenn die Verwertung des Pfandgutes - aus welchen Gründen auch immer -
nicht mehr möglich ist (BGE 58 III 164 E. 2; 48 III 87/88 E. 2). Diese
Auffassung wird denn auch von der Lehre befürwortet (AMONN, aaO, S. 211
N. 19; FRITZSCHE/WALDER, aaO, S. 458 N. 10 Fn. 17).

    Auch im vorliegenden Fall ist die Verwertung der zuvor gepfändeten
Gegenstände unmöglich geworden. Da es auf die Gründe, die dazu geführt
haben, nach der Rechtsprechung gerade nicht ankommen kann, sind die
Voraussetzungen einer Nachpfändung auch hier erfüllt. Sie war vorzunehmen,
da die ursprüngliche Pfändung durch den Wegfall der strafrechtlichen
Beschlagnahme nicht wieder auflebt.